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E-5425/2012

E-5425/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige aus Tschetsche­nien, suchten am 2. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - die in den Akten liegende Verfügung trägt fälschlicherweise das Datum 31. Januar 2006 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, stellte aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte ihre vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. November 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM die Aufhebung dessen Verfügung vom 31. Januar 2007. Dabei stellten sie folgende Anträge: Auf das Wiedererwägungsgesuch sei durch die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einzutreten und das ursprüngliche Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, im August 2011 habe der Beschwerdeführer versucht, durch seine Verwandten in Tschetschenien einen Ausweis zu bekommen. Dabei sei ihnen mitgeteilt worden, dass er weiterhin auf der "Federalsuchliste" stehe. Am nächsten Tag seien Zivilpolizisten in sein Hause gekommen, hätte das Haus durchsucht und eine Nachbarin befragt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass er auf dieser Liste stehe. Als Belege reichten die Beschwerdeführenden zwei Internetausdrucke ein, einen "Suchbefehl" und die "Federalsuchliste", beide mit Übersetzungen. B.b Am 29. Februar 2012 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren neuen Asylgründen angehört. Dabei führten sie aus, der Beschwerdeführer habe, nachdem seine Verwandten vergeblich versucht hätten, einen Pass für ihn zu beschaffen, seinen Namen gegoogelt und sei dabei auf den "föderalen Suchbefehl" und die "Federalsuchliste" gestossen. Er werde gesucht, weil er während der beiden Tschetschenienkriege Leuten geholfen habe, die für die Freiheit Tschetscheniens gekämpft hätten. Vielleicht werde er gesucht, weil er (...) von den russischen Behörden verhaftet worden sei und nach einem Monat gegen H._______ ausgetauscht worden sei. Bis zu seiner Ausreise 2006 sei er auf der Flucht gewesen. Der Suchbefehl bestehe erst seit 2006, wahrscheinlich sei er deshalb bis 2006 nicht gesucht worden. Während der Kriege habe er den Freiheitskämpfern mit all seinen Kräften geholfen, vor allem mit Essen. Er sei mit ihnen zusammen gewesen, obwohl er nicht gekämpft habe. Er habe mit zwei (...) zusammen gewohnt, und wenn diese in den Wald gegangen seien, sei er mit ihnen gegangen. Er habe fast nie eine Uniform und nie eine Waffe getragen. Bereits 2008 seien Leute von der Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Später seien sie wieder gekommen, er könne sich aber nicht so genau erinnern; sie seien ständig gekommen und hätten nach ihm gefragt. Im August 2011, nachdem er von der Schweiz aus über seine Verwandten versucht habe, einen Ausweis zu bekommen, seien Zivilpolizisten in seinem Haus vorbeigekommen, hätten es durchsucht und die Nachbarn befragt. B.c Mit Verfügung vom 12. März 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. B.d Am 13. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachten sie neu vor, der Beschwerdeführer habe in Wirklichkeit von 1995 bis Ende 2001 oder Anfang 2002 im Dienste [von] F._______ und G._______ gestanden und habe ihnen als Leibwächter gedient. Dies sei auch der wahre Grund für seinen Austausch gegen H._______ gewesen. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er aufgehört zu kämpfen, weil sich sein Gesundheitszustand so verschlechtert habe, dass er sich nicht mehr in den Bergen und Wäldern habe bewegen können. Als Belege reichte der Beschwerdeführer in diesem ersten Beschwerdeverfahren insbesondere eine Liste ein, die angeblich von der offiziellen Webseite der (...) stamme, (...). B.e Mit Urteil E 1975/2012 vom 11. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das BFM an, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Verfügung vom 31. Januar 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. B.f Mit Verfügung vom 21. September 2012 - eröffnet am 25. September 2012 - hob das BFM die Ziffer 1 seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) auf, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, die am 31. Januar 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispo­sitivziffern 2-4 der Verfügung vom 21. September 2012 seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. D. Am 26. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Die Vernehmlassung des BFM vom 13. November 2012 wurde den Beschwerdeführenden am 22. November 2012 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer machte keine weiteren Eingaben.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, dass die einmonatige Gefangenhaltung des Beschwerdeführers im Jahre (...) durch russische Soldaten und der anschliessende Gefangenenaustausch gegen H._______ eine abgeschlossene Angelegenheit sei und damit keinen Grund für eine heutige Verfolgung darstellen könne. Zudem habe er sich während der Kriege in Tschetschenien nur geringfügig engagiert, was heute keinen Verfolgungsgrund mehr darstelle, selbst wenn er wie vorgebracht der Leibwächter [von] F._______ gewesen sein sollte. Die Situation in Tschetschenien habe sich seit 2006 grundlegend verändert, weshalb nicht erklärt werden könne, aus welchem Grund die Russische Föderation heute noch ein Interesse an ihm haben könnte. Bis zu seiner Ausreise 2006 habe er keine weiteren Nachteile erfahren und seine Verwandten seien während dreier Jahre nur dreimal besucht worden, nachdem diese sich bei den Passbehörden im Namen des Gesuchstellers gemeldet hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012, wonach er bis 2001 als Leibwächter für F._______ und G._______ gearbeitet habe, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft. Spätestens in der Anhörung vom 29. Feb­ruar 2012 hätte er dies erwähnen müssen, als über seine Hilfe für die Kämpfer gesprochen worden sei, weshalb nicht nachvollzogen werde könne, wieso er seine Aktivitäten als Kämpfer verheimlicht habe. Seine Erklärung, er habe Angst vor einer Ausweisung gehabt, könne so nicht geglaubt werden, da er ja bereits über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Es sei auch schwer nachzuvollziehen, wieso er erst fünf Jahre nach seiner Ausreise und zehn Jahre nach seinem gesundheitsbedingten Ausscheiden aus dem Widerstand erfahre, dass er eine gesuchte Person sei. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er gesucht werde. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Suchlisten, auf denen er aufgeführt sei, seien als Beweismittel unzureichend. Bei diesen handle es sich kaum um offizielle Listen von effektiv Verfolgten. Keine der eingereichten Listen besitze genug Beweiskraft, um die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen zu widerlegen.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 entgegnet der Beschwerdeführer, er habe bereits in der Anhörung vom 29. Februar 2012 angegeben, dass er mit all seinen Kräften den Freiheitskämpfern geholfen und in Grozny mit F._______ und G._______ im gleichen Haus gewohnt habe. Damit sei sein Vorbringen, er sei unter den beiden (...) aktiv an den beiden Tschetschenienkriegen beteiligt und gleichzeitig deren Leibwächter gewesen, nicht "ganz neu". Seine Teilnahme an den Kriegen als Kämpfer sei anlässlich der Anhörung offensichtlich gewesen, obwohl er alle seine Handlungen als "Hilfe" bezeichnet habe. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er mit dem Kämpfen aufgehört und sei in sein Dorf zurückgekehrt. Er habe sich aber bis zu seiner Ausreise 2006 weiterhin versteckt gehalten. 2006 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich zu verstecken, da die Regierung ihre Herrschaft über die ländlichen Gebiete gefestigt habe. Aufgrund des belegten Suchbefehls bestehe für ihn immer noch eine begründete Furcht, in Zukunft verfolgt zu werden. Er wisse zwar auch nicht definitiv, wieso er immer noch von den russischen Behörden gesucht werde, gehe aber davon aus, dies sei wegen seiner Leibwächtertätigkeit und seines Austausches mit H._______. Die Tätigkeit als Leibwächter habe er so lange verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, nach Tschetschenien zurückgeschickt zu werden, wenn er sich als Kämpfer bezeichne. Es sei ihm klar, dass den von ihm eingereichten Beweismittel keine volle Beweiskraft zukomme. Sie seien aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Aktivitäten zu würdigen, was das BFM nicht gemacht habe.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 5 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er heute bei einer Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren können folgendermassen zusammengefasst werden: Er habe sowohl im ersten als auch im zweiten Tschetschenienkrieg mit den Rebellen gegen russische Soldaten gekämpft. Während dieser Zeit sei er als Leibwächter [von] F._______ und G._______ tätig gewesen. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er aus gesundheitlichen Gründen zu kämpfen aufgehört. Im Jahr (...) sei er zudem für einen Monat von der russischen Armee festgehalten worden und anschliessend gegen H._______ ausgetauscht worden. Von 2001 bis 2006 hab er sich versteckt gehalten. Ab dem Jahr 2006 habe er sich nicht mehr verstecken können, da die tschetschenische Regierung ihren Einflussbereich auf die ländlichen Gegenden ausgedehnt habe. Im Jahr 2008 sei er mehrmals von Leuten in Uniform gesucht worden. Im Jahr 2011 habe er erfahren, dass er gesucht werde und sein Name auf einer Liste der Russischen Föderation mit gesuchten Personen stehe. Diese Vorbringen sind im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen.

E. 6 Zu prüfen ist erstens das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aktiv an den Kämpfen während den Tschetschenienkriegen teilgenommen und werde deshalb verfolgt.

E. 6.1 In der ersten Anhörung vom 17. Februar 2006 (Protokoll: BFM-Akte A10) machte der Beschwerdeführer keine Hinweise darauf, dass er die tschetschenischen Rebellen während den Kriegen in irgendeiner Weise unterstützt habe. Die Festnahme durch russische Soldaten im Jahr (...) stellt er als Zufall dar, nicht als eine gezielte Festnahme: Er sei als Zivilist festgenommen worden, weil er sich von Rebellen mit dem Auto habe mitnehmen lassen. Auf die Frage, was er [seither] in Tschetschenien gemacht habe, antwortet er, von 1998 bis 1999 habe er bei einem Onkel gelebt und anschliessend immer zuhause in seinem Dorf (A10 S. 5). Die Beschwerdeführerin sagte in ihrer ersten Anhörung vom gleichen Tag (Protokoll: BFM-Akte A9) zudem aus, der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit von den Rebellen gedrängt worden, sich ihnen anzuschliessen, sei ihnen aber aus dem Weg gegangen (A9 S. 4).

E. 6.2 In der zweiten Anhörung vom 29. Februar 2012 (Protokoll: BFM-Akte B7) erklärt der Beschwerdeführer, er habe während beiden Kriegen Leuten geholfen, die für die Freiheit Tschetscheniens gekämpft hätten (B7 F25). Auf Nachfrage präzisierte er, er habe den Freiheitskämpfern mit all seinen Kräften geholfen. Er habe ihnen überall geholfen, sei mit ihnen zusammen gewesen, obwohl er selbst nicht gekämpft habe. Wenn sie zu essen gebraucht hätten, habe er ihnen Essen gebracht, wenn einer verwundet gewesen sei, habe man ihn irgendwohin tragen müssen. Er habe auch Erdlöcher gegraben und habe bei allem geholfen (B7 F31 f.). Auf Nachfrage fügte er an, F._______ und G._______ seien zwei (...) gewesen, und er habe mit ihnen zusammengewohnt. Die beiden (...) hätten in Grozny gekämpft, seien anschliessend in den Wald gegangen und er sei mit ihnen gegangen. Das sei im zweiten Krieg 1999 gewesen; sie seien auch während des ersten Krieges schon zusammen gewesen (B7 F33 ff.). Er habe nie eine Uniform getragen oder, besser gesagt, sehr selten. Aber er habe nie eine Waffe getragen (B7 F42). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer zweiten Anhörung vom gleichen Tag (Protokoll: BFM-Akte B8) aus, der Beschwerdeführer habe "den Kämpfern geholfen mit Kleidung, mit Essen, mit Medikamenten, mit allem". Im zweiten Krieg sei er nicht an einem Ort gewesen, er habe sich bewegt, sei mal im Wald gewesen, mal anderswo (B8 F9 ff.).

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 machte der Beschwerdeführer zum ersten Mal geltend, er sei "in Wirklichkeit von 1995 bis 2001 und/oder 2002 im Dienste [von] F._______ und G._______ gewesen und habe als Leibwächter gedient". Er habe in dieser Zeit gegen Russen gekämpft. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgehört zu kämpfen. Diese Angaben wiederholt er in der Beschwerdeschrift vom 17. Okto­ber 2012. Weitere Ausführungen zu seinen Tätigkeiten als Kämpfer und Leibwächter macht der Beschwerdeführer nicht.

E. 6.4 An diesen Ausführungen der Beschwerdeführenden fällt auf, dass sie ihre Angaben auf jeder Stufe des Asylverfahrens verändern: So wird der Beschwerdeführer im Laufe der Verfahren von einer Person, die nichts mit den Rebellen zu tun haben will, zum Helfer der Rebellen, dann zum Kämpfer während sechs bis sieben Jahren und schliesslich zum Leibwächter von zwei bekannten (...). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst sechs Jahre nach seinem Asylgesuch vorbringt, er habe gegen die Russen gekämpft, lässt dieses Vorbringen als nachträgliche Anpassung erscheinen, was seiner Glaubhaftigkeit abträglich ist. Seine Begründung, er habe Angst vor einer Rückschiebung nach Russland gehabt, wenn er sich als Kämpfer zu erkennen gäbe, vermag nicht zu überzeugen. Wie das BFM zu Recht ausführt, war er zum Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs bereits vorläufig aufgenommen und verfügte damit zumindest über ein provisorisches Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Der Glaubhaftigkeit abträglich ist zudem, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine zusätzlichen Ausführungen zu seiner Zeit als angeblicher Kämpfer und Leibwächter macht, obwohl diese immerhin sechs bis sieben Jahre gedauert haben soll. Er substantiiert in keiner Art und Weise, was er in dieser Zeit gemacht und erlebt hat. So erklärt er beispielsweise nicht, wie er dazu kam, von den beiden (...) als Leibwächter engagiert zu werden, welche besonderen Qualifikationen er für diese Tätigkeit aufgewiesen hatte und worin seine Aufgabe konkret bestand. (...). Dies spricht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit der gemachten Vorbringen. Andererseits ist festzustellen, dass die neuen Ausführungen des Beschwerdeführers sich insoweit in seine früheren Ausführungen einfügen lassen, als es im Kontext der Tschetschenienkriege durchaus möglich, ja wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit Rebellen hatte und diese - bewaffnet oder unbewaffnet - unterstützte.

E. 6.5 Letztlich kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in den beiden Tschetschenienkriegen gekämpft und sei als Leibwächter von zwei (...) tätig gewesen, glaubhaft sind, da der Beschwerdeführer - wie in der folgenden Erwägungen zu zeigen ist - selbst unter der Annahme, diese Vorbringen träfen zu, keine politisch motivierte Verfolgung durch die russischen Behörden und erst recht keine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen kann.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, verschiedene Listen ein, auf denen sein Name figuriere, und die belegen sollen, dass er von den russischen Behörden gesucht werde. Die Listen habe er über eine Google-Suche im Internet gefunden. Unter den eingereichten Listen befindet sich insbesondere eine Liste, die der Beschwerdeführer auf der Webseite (...) fand. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei dieser Liste handle es sich um die ausführlichere und deshalb geheime Version einer öffentlichen Liste, die sich auf der offiziellen Webseite (...) befinde. (...) Unter der Nummer (...) sei sein Name auf der Liste aufgeführt, inklusive seiner Passnummer und seines Geburtsdatums. Sein Name befinde sich nur auf dieser ausführlicheren Version der Liste, nicht jedoch auf der kürzeren Liste, (...). Es sei ihm nicht ganz klar, warum sein Name auf der Liste aufgeführt sei; er nehme aber einen Zusammenhang mit seiner ehemaligen Leibwächtertätigkeit an.

E. 7.2 (...)

E. 7.3 Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer offiziellen Fahndungsliste der Russischen Föderation geführt wird, würde sich daraus nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Es ist grundsätzlich legitim, dass der russische Staat Personen sucht und strafrechtlich verfolgt, (...). Eine strafrechtliche Verfolgung durch den Staat wird erst dann asylrelevant, wenn sie mit einem sogenannten Politmalus belegt ist. Dies ist der Fall, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Bestrafung und Behandlung eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise verschärft wird. Ein solcher Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass und inwiefern die geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden in seinem Fall mit einem Politmalus belegt ist, das heisst auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruht, und führt nicht aus, welche Konsequenzen er durch die Nennung seines Namens auf der Liste befürchtet und inwiefern diese asylrelevant wären. Er erklärt nur, seine Verwandten in Russland seien wegen des Eintrags nicht in der Lage gewesen, ihm einen neuen Pass zu beschaffen, und danach seien sie zweimal von Leuten nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Da der Beschwerdeführer seit über sechs Jahren nicht mehr in Russland lebt und sich dort nie abgemeldet hat, ist es nicht erstaunlich, dass es seinen Verwandten nicht ohne Weiteres gelungen ist, einen Pass für ihn ausstellen zu lassen, und dass sie anschliessend nach seinem Aufenthaltsort gefragt wurden. (...) Dies zeigt, dass Personen, die auf dieser Liste aufgeführt sind, zwar grundsätzlich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sind; daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Leibwächter und Kämpfer an den Tschetschenienkriegen teilgenommen hatte, und in der Gewissheit, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht stets nur das bekanntgegeben hat, was ihm gerade von Nutzen sein könnte, ist es zudem grundsätzlich legitim, dass die russischen Behörden nach ihm suchen, um ihn strafrechtlich für seine Taten während der Kriege zur Rechenschaft zu ziehen. (...). Seine Aussage, er wisse auch nicht, wieso er auf dieser Liste sei, das hänge wahrscheinlich mit seiner Teilnahme an den Kriegen zusammen, ist zu vage, um eine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 7.4 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Zeit zwischen Anfang 2002 und Februar 2006, nachdem er angeblich die Rebellen verlassen hatte und bevor er aus Russland ausgereist war, lassen nicht auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen. Nach dem angeblichen Ende seiner Zeit als Kämpfer in den Tschetschenienkriegen Ende 2001 oder Anfang 2002 blieb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Februar 2006 in Tschetschenien. In der ersten Anhörung im Jahr 2006 brachte er vor, er habe von 1999 bis zu seiner Ausreise immer im Dorf in seinem Haus gewohnt (A10 S. 5). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass es oft zu Razzien durch russische Soldaten gekommen sei und sich der Beschwerdeführer oft irgendwo versteckt habe, um diesen zu entgehen. Meistens sei er nach (...) gegangen, wo er jeweils ein, zwei Wochen geblieben sei. Bei den Razzien sei jeweils nicht gezielt nach ihm gesucht worden (A9 S. 3). In der zweiten Anhörung im Jahr 2012 brachte der Beschwerdeführer zwar ebenfalls vor, er sei damals nicht einfach so zuhause gesessen; er sei während der Säuberungen dauernd auf der Flucht gewesen, so sei er zum Beispiel nach (...) gegangen (B7 F26). Er sagte jedoch auch aus, er habe "früher" nicht gewusst, dass er gesucht werde, das habe er erst jetzt erfahren (B7 F5). Später sagte er auch, er werde erst seit 2006 gesucht (B7 F29 und F63). In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 bringt er diesbezüglich lediglich vor, er sei nach Aufgabe des bewaffneten Kampfes "in sein Dorf zurückgekehrt", habe sich "aber weiter versteckt" gehalten, da er sich vor einer möglichen Verhaftung gefürchtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass er offiziell gesucht werde, habe aber aufgrund seiner Teilnahme an den Kriegen eine begründete Furcht gehabt, jederzeit verhaftet werden zu können. Diese Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben ein uneinheitliches Bild der Zeit zwischen 2001 und 2006. Insgesamt erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Angst vor einer Verhaftung durch russische Soldaten hatte und sich immer wieder vor Razzien versteckte. Wie es ihm gelungen sein will, sich im eigenen Haus zu verstecken beziehungsweise sich immer vor den Razzien weg- (und namentlich nach [...]) zubegeben, bleibt allerdings obskur. Nicht glaubhaft ist aber, dass er in dieser Zeit gezielt als ehemaliges Mitglied der Rebellen gesucht wurde. Wahrscheinlicher erscheint, dass es sich um allgemeine Razzien handelte, bei denen tschetschenische Männer Gefahr liefen, auch grundlos verhaftet zu werden. Daraus kann aber heute nicht mehr auf eine asylrelevante Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Unklar ist auch, wieso die Beschwerdeführenden schliesslich im Februar 2006 ihr Heimatland verliessen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Grund, der Beschwerdeführer habe sich bis 2006 verstecken können, von dann an aber nicht mehr, da die Zentralregierung zu diesem Zeitpunkt ihre Herrschaft über die ländlichen Gebiete gefestigt habe, überzeugt nicht. So bringt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, die Suche nach ihm habe sich gerade in diesem Zeitraum intensiviert. Tatsächlich macht er mit Ausnahme eines Ereignisses im Jahr 2002 keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend. In den Anhörungen im Jahr 2006 hatten die Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgebracht, sie hätten vor 2006 nicht das Geld für die Ausreise gehabt (A10 S.5 und A9 S. 3 f.). Damit vermögen auch diese Vorbringen keine gezielte, politisch motivierte Suche nach dem Beschwerdeführer - damals oder heute - glaubhaft zu machen.

E. 7.5 Unabhängig von der Frage, ob der Name des Beschwerdeführer auf diese oder jene Weise auf einer Liste aufgeführt oder er anderweitig gesucht worden ist, kann jedenfalls die Beschränkung seiner Aussagen in den seinerzeitigen Anhörungen auf das Nennen gewisser Hilfeleistungen an Militante nicht anders interpretiert werden, als dass er damals keinerlei subjektive Furcht vor politischer Verfolgung hatte. Wieso sich dies im Laufe der Jahre geändert haben soll, wird durch das Auffinden von Listen im Internet nach dem August 2011 (Kontaktnahme mit seinen Verwandten in Tschetschenien) nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er werde heute von den russischen Behörden gesucht, da er im Jahr (...) von der russischen Armee festgenommen und während eines Monats festgehalten worden sei. Anschliessend sei er im Austausch für die Freilassung von H._______ von den Rebellen festgehalten worden sei, freigelassen worden. Deshalb sei er wohl immer noch registriert und werde nun gesucht. Er macht nicht geltend, dieses Ereignis sei der Grund für seine Ausreise im Jahr 2006 gewesen, bringt jedoch vor, es sei eventuell mit ein Grund dafür, dass er heute verfolgt werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, muss und kann auch darauf abgestellt werden, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise in asylrelevanter Art und Weise verfolgt war. Wird eine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, kann daraus auf eine verstärkte (subjektive) Furcht der betroffenen Person vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden. Zudem kann im Angesicht früherer Verfolgung eine erneute Verfolgung (objektiv) wahrscheinlicher erscheinen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2). Der Beschwerdeführer hat die Festnahme im Jahr (...) mit einer Bestätigung des Internationales Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) belegt (BFM-Akte B1/4+5). Gemäss diesem Dokument wurde er am (...) festgenommen und am (...) wieder freigelassen. In dieser Zeit wurde er zweimal von Delegierten des IKRK besucht. Der Beschwerdeführer erzählte zudem in der ersten Anhörung ausführlich über die Festnahme, die Befragungen, die erlittenen Misshandlungen und die Freilassung. Damit ist dieses Vorbringen grundsätzlich als bewiesen anzusehen. Unklar bleibt jedoch, wieso der Beschwerdeführer damals festgenommen wurde. In seiner ersten Anhörung im Jahr 2006 sagte er dazu aus, er sei zufällig an einer Strassensperre gefangengenommen worden, weil er von zwei Rebellen, die er gekannt habe, auf dem Weg nach Grosny im Auto mitgenommen worden sei. Er selber sei in Zivil gewesen. In der Folge brachte er ausdrücklich vor, er sei während der Gefangenschaft vor allem über diese zwei, mit ihm verhafteten Rebellen befragt worden (A10 S. 3 f.). (...) In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer dieses Ereignis dann in den Zusammenhang seiner (angeblichen) Tätigkeit als Leibwächter von zwei (...) und bringt vor, (...). Die Neuinterpretation der Umstände der Gefangenschaft muss als nachträgliche Anpassung seiner Aussagen betrachtet werden und ist damit wenig glaubhaft. Dass die russischen Behörden ihn nun verfolgen, da über seine Freilassung (...) in den Medien berichtet wurde, ist reine Spekulation und durch nichts belegt. Damit kann dieses Ereignis keinen Hinweis auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr liefern. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dadurch, dass das BFM bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2012 nicht durch geeignete Fragen versucht habe, die Angst oder die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers zu beseitigen (vgl. Beschwerde S. 10), ist zu verneinen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen.

E. 9 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 10 Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.). Entsprechend muss und kann im vorliegenden Verfahren nicht darüber entschieden werden, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden aufgrund der neu geltend gemachten Aktivitäten der Beschwerdeführers als Kämpfer in den Tschetschenienkriegen und Leibwächter von Rebellen-Führern auch als unzulässig zu beurteilen wäre.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5425/2012 Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Semsettin Bastimar, Bastimar Rechtsberatung & -Vertretung, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige aus Tschetsche­nien, suchten am 2. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - die in den Akten liegende Verfügung trägt fälschlicherweise das Datum 31. Januar 2006 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, stellte aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte ihre vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. November 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM die Aufhebung dessen Verfügung vom 31. Januar 2007. Dabei stellten sie folgende Anträge: Auf das Wiedererwägungsgesuch sei durch die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einzutreten und das ursprüngliche Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, im August 2011 habe der Beschwerdeführer versucht, durch seine Verwandten in Tschetschenien einen Ausweis zu bekommen. Dabei sei ihnen mitgeteilt worden, dass er weiterhin auf der "Federalsuchliste" stehe. Am nächsten Tag seien Zivilpolizisten in sein Hause gekommen, hätte das Haus durchsucht und eine Nachbarin befragt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass er auf dieser Liste stehe. Als Belege reichten die Beschwerdeführenden zwei Internetausdrucke ein, einen "Suchbefehl" und die "Federalsuchliste", beide mit Übersetzungen. B.b Am 29. Februar 2012 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren neuen Asylgründen angehört. Dabei führten sie aus, der Beschwerdeführer habe, nachdem seine Verwandten vergeblich versucht hätten, einen Pass für ihn zu beschaffen, seinen Namen gegoogelt und sei dabei auf den "föderalen Suchbefehl" und die "Federalsuchliste" gestossen. Er werde gesucht, weil er während der beiden Tschetschenienkriege Leuten geholfen habe, die für die Freiheit Tschetscheniens gekämpft hätten. Vielleicht werde er gesucht, weil er (...) von den russischen Behörden verhaftet worden sei und nach einem Monat gegen H._______ ausgetauscht worden sei. Bis zu seiner Ausreise 2006 sei er auf der Flucht gewesen. Der Suchbefehl bestehe erst seit 2006, wahrscheinlich sei er deshalb bis 2006 nicht gesucht worden. Während der Kriege habe er den Freiheitskämpfern mit all seinen Kräften geholfen, vor allem mit Essen. Er sei mit ihnen zusammen gewesen, obwohl er nicht gekämpft habe. Er habe mit zwei (...) zusammen gewohnt, und wenn diese in den Wald gegangen seien, sei er mit ihnen gegangen. Er habe fast nie eine Uniform und nie eine Waffe getragen. Bereits 2008 seien Leute von der Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Später seien sie wieder gekommen, er könne sich aber nicht so genau erinnern; sie seien ständig gekommen und hätten nach ihm gefragt. Im August 2011, nachdem er von der Schweiz aus über seine Verwandten versucht habe, einen Ausweis zu bekommen, seien Zivilpolizisten in seinem Haus vorbeigekommen, hätten es durchsucht und die Nachbarn befragt. B.c Mit Verfügung vom 12. März 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. B.d Am 13. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachten sie neu vor, der Beschwerdeführer habe in Wirklichkeit von 1995 bis Ende 2001 oder Anfang 2002 im Dienste [von] F._______ und G._______ gestanden und habe ihnen als Leibwächter gedient. Dies sei auch der wahre Grund für seinen Austausch gegen H._______ gewesen. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er aufgehört zu kämpfen, weil sich sein Gesundheitszustand so verschlechtert habe, dass er sich nicht mehr in den Bergen und Wäldern habe bewegen können. Als Belege reichte der Beschwerdeführer in diesem ersten Beschwerdeverfahren insbesondere eine Liste ein, die angeblich von der offiziellen Webseite der (...) stamme, (...). B.e Mit Urteil E 1975/2012 vom 11. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das BFM an, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Verfügung vom 31. Januar 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. B.f Mit Verfügung vom 21. September 2012 - eröffnet am 25. September 2012 - hob das BFM die Ziffer 1 seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) auf, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, die am 31. Januar 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispo­sitivziffern 2-4 der Verfügung vom 21. September 2012 seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. D. Am 26. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Die Vernehmlassung des BFM vom 13. November 2012 wurde den Beschwerdeführenden am 22. November 2012 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer machte keine weiteren Eingaben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, dass die einmonatige Gefangenhaltung des Beschwerdeführers im Jahre (...) durch russische Soldaten und der anschliessende Gefangenenaustausch gegen H._______ eine abgeschlossene Angelegenheit sei und damit keinen Grund für eine heutige Verfolgung darstellen könne. Zudem habe er sich während der Kriege in Tschetschenien nur geringfügig engagiert, was heute keinen Verfolgungsgrund mehr darstelle, selbst wenn er wie vorgebracht der Leibwächter [von] F._______ gewesen sein sollte. Die Situation in Tschetschenien habe sich seit 2006 grundlegend verändert, weshalb nicht erklärt werden könne, aus welchem Grund die Russische Föderation heute noch ein Interesse an ihm haben könnte. Bis zu seiner Ausreise 2006 habe er keine weiteren Nachteile erfahren und seine Verwandten seien während dreier Jahre nur dreimal besucht worden, nachdem diese sich bei den Passbehörden im Namen des Gesuchstellers gemeldet hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012, wonach er bis 2001 als Leibwächter für F._______ und G._______ gearbeitet habe, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft. Spätestens in der Anhörung vom 29. Feb­ruar 2012 hätte er dies erwähnen müssen, als über seine Hilfe für die Kämpfer gesprochen worden sei, weshalb nicht nachvollzogen werde könne, wieso er seine Aktivitäten als Kämpfer verheimlicht habe. Seine Erklärung, er habe Angst vor einer Ausweisung gehabt, könne so nicht geglaubt werden, da er ja bereits über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Es sei auch schwer nachzuvollziehen, wieso er erst fünf Jahre nach seiner Ausreise und zehn Jahre nach seinem gesundheitsbedingten Ausscheiden aus dem Widerstand erfahre, dass er eine gesuchte Person sei. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er gesucht werde. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Suchlisten, auf denen er aufgeführt sei, seien als Beweismittel unzureichend. Bei diesen handle es sich kaum um offizielle Listen von effektiv Verfolgten. Keine der eingereichten Listen besitze genug Beweiskraft, um die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen zu widerlegen. 3.2 In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 entgegnet der Beschwerdeführer, er habe bereits in der Anhörung vom 29. Februar 2012 angegeben, dass er mit all seinen Kräften den Freiheitskämpfern geholfen und in Grozny mit F._______ und G._______ im gleichen Haus gewohnt habe. Damit sei sein Vorbringen, er sei unter den beiden (...) aktiv an den beiden Tschetschenienkriegen beteiligt und gleichzeitig deren Leibwächter gewesen, nicht "ganz neu". Seine Teilnahme an den Kriegen als Kämpfer sei anlässlich der Anhörung offensichtlich gewesen, obwohl er alle seine Handlungen als "Hilfe" bezeichnet habe. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er mit dem Kämpfen aufgehört und sei in sein Dorf zurückgekehrt. Er habe sich aber bis zu seiner Ausreise 2006 weiterhin versteckt gehalten. 2006 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich zu verstecken, da die Regierung ihre Herrschaft über die ländlichen Gebiete gefestigt habe. Aufgrund des belegten Suchbefehls bestehe für ihn immer noch eine begründete Furcht, in Zukunft verfolgt zu werden. Er wisse zwar auch nicht definitiv, wieso er immer noch von den russischen Behörden gesucht werde, gehe aber davon aus, dies sei wegen seiner Leibwächtertätigkeit und seines Austausches mit H._______. Die Tätigkeit als Leibwächter habe er so lange verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, nach Tschetschenien zurückgeschickt zu werden, wenn er sich als Kämpfer bezeichne. Es sei ihm klar, dass den von ihm eingereichten Beweismittel keine volle Beweiskraft zukomme. Sie seien aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Aktivitäten zu würdigen, was das BFM nicht gemacht habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er heute bei einer Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren können folgendermassen zusammengefasst werden: Er habe sowohl im ersten als auch im zweiten Tschetschenienkrieg mit den Rebellen gegen russische Soldaten gekämpft. Während dieser Zeit sei er als Leibwächter [von] F._______ und G._______ tätig gewesen. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er aus gesundheitlichen Gründen zu kämpfen aufgehört. Im Jahr (...) sei er zudem für einen Monat von der russischen Armee festgehalten worden und anschliessend gegen H._______ ausgetauscht worden. Von 2001 bis 2006 hab er sich versteckt gehalten. Ab dem Jahr 2006 habe er sich nicht mehr verstecken können, da die tschetschenische Regierung ihren Einflussbereich auf die ländlichen Gegenden ausgedehnt habe. Im Jahr 2008 sei er mehrmals von Leuten in Uniform gesucht worden. Im Jahr 2011 habe er erfahren, dass er gesucht werde und sein Name auf einer Liste der Russischen Föderation mit gesuchten Personen stehe. Diese Vorbringen sind im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen.

6. Zu prüfen ist erstens das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aktiv an den Kämpfen während den Tschetschenienkriegen teilgenommen und werde deshalb verfolgt. 6.1 In der ersten Anhörung vom 17. Februar 2006 (Protokoll: BFM-Akte A10) machte der Beschwerdeführer keine Hinweise darauf, dass er die tschetschenischen Rebellen während den Kriegen in irgendeiner Weise unterstützt habe. Die Festnahme durch russische Soldaten im Jahr (...) stellt er als Zufall dar, nicht als eine gezielte Festnahme: Er sei als Zivilist festgenommen worden, weil er sich von Rebellen mit dem Auto habe mitnehmen lassen. Auf die Frage, was er [seither] in Tschetschenien gemacht habe, antwortet er, von 1998 bis 1999 habe er bei einem Onkel gelebt und anschliessend immer zuhause in seinem Dorf (A10 S. 5). Die Beschwerdeführerin sagte in ihrer ersten Anhörung vom gleichen Tag (Protokoll: BFM-Akte A9) zudem aus, der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit von den Rebellen gedrängt worden, sich ihnen anzuschliessen, sei ihnen aber aus dem Weg gegangen (A9 S. 4). 6.2 In der zweiten Anhörung vom 29. Februar 2012 (Protokoll: BFM-Akte B7) erklärt der Beschwerdeführer, er habe während beiden Kriegen Leuten geholfen, die für die Freiheit Tschetscheniens gekämpft hätten (B7 F25). Auf Nachfrage präzisierte er, er habe den Freiheitskämpfern mit all seinen Kräften geholfen. Er habe ihnen überall geholfen, sei mit ihnen zusammen gewesen, obwohl er selbst nicht gekämpft habe. Wenn sie zu essen gebraucht hätten, habe er ihnen Essen gebracht, wenn einer verwundet gewesen sei, habe man ihn irgendwohin tragen müssen. Er habe auch Erdlöcher gegraben und habe bei allem geholfen (B7 F31 f.). Auf Nachfrage fügte er an, F._______ und G._______ seien zwei (...) gewesen, und er habe mit ihnen zusammengewohnt. Die beiden (...) hätten in Grozny gekämpft, seien anschliessend in den Wald gegangen und er sei mit ihnen gegangen. Das sei im zweiten Krieg 1999 gewesen; sie seien auch während des ersten Krieges schon zusammen gewesen (B7 F33 ff.). Er habe nie eine Uniform getragen oder, besser gesagt, sehr selten. Aber er habe nie eine Waffe getragen (B7 F42). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer zweiten Anhörung vom gleichen Tag (Protokoll: BFM-Akte B8) aus, der Beschwerdeführer habe "den Kämpfern geholfen mit Kleidung, mit Essen, mit Medikamenten, mit allem". Im zweiten Krieg sei er nicht an einem Ort gewesen, er habe sich bewegt, sei mal im Wald gewesen, mal anderswo (B8 F9 ff.). 6.3 In der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 machte der Beschwerdeführer zum ersten Mal geltend, er sei "in Wirklichkeit von 1995 bis 2001 und/oder 2002 im Dienste [von] F._______ und G._______ gewesen und habe als Leibwächter gedient". Er habe in dieser Zeit gegen Russen gekämpft. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgehört zu kämpfen. Diese Angaben wiederholt er in der Beschwerdeschrift vom 17. Okto­ber 2012. Weitere Ausführungen zu seinen Tätigkeiten als Kämpfer und Leibwächter macht der Beschwerdeführer nicht. 6.4 An diesen Ausführungen der Beschwerdeführenden fällt auf, dass sie ihre Angaben auf jeder Stufe des Asylverfahrens verändern: So wird der Beschwerdeführer im Laufe der Verfahren von einer Person, die nichts mit den Rebellen zu tun haben will, zum Helfer der Rebellen, dann zum Kämpfer während sechs bis sieben Jahren und schliesslich zum Leibwächter von zwei bekannten (...). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst sechs Jahre nach seinem Asylgesuch vorbringt, er habe gegen die Russen gekämpft, lässt dieses Vorbringen als nachträgliche Anpassung erscheinen, was seiner Glaubhaftigkeit abträglich ist. Seine Begründung, er habe Angst vor einer Rückschiebung nach Russland gehabt, wenn er sich als Kämpfer zu erkennen gäbe, vermag nicht zu überzeugen. Wie das BFM zu Recht ausführt, war er zum Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs bereits vorläufig aufgenommen und verfügte damit zumindest über ein provisorisches Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Der Glaubhaftigkeit abträglich ist zudem, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine zusätzlichen Ausführungen zu seiner Zeit als angeblicher Kämpfer und Leibwächter macht, obwohl diese immerhin sechs bis sieben Jahre gedauert haben soll. Er substantiiert in keiner Art und Weise, was er in dieser Zeit gemacht und erlebt hat. So erklärt er beispielsweise nicht, wie er dazu kam, von den beiden (...) als Leibwächter engagiert zu werden, welche besonderen Qualifikationen er für diese Tätigkeit aufgewiesen hatte und worin seine Aufgabe konkret bestand. (...). Dies spricht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit der gemachten Vorbringen. Andererseits ist festzustellen, dass die neuen Ausführungen des Beschwerdeführers sich insoweit in seine früheren Ausführungen einfügen lassen, als es im Kontext der Tschetschenienkriege durchaus möglich, ja wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit Rebellen hatte und diese - bewaffnet oder unbewaffnet - unterstützte. 6.5 Letztlich kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in den beiden Tschetschenienkriegen gekämpft und sei als Leibwächter von zwei (...) tätig gewesen, glaubhaft sind, da der Beschwerdeführer - wie in der folgenden Erwägungen zu zeigen ist - selbst unter der Annahme, diese Vorbringen träfen zu, keine politisch motivierte Verfolgung durch die russischen Behörden und erst recht keine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen kann. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, verschiedene Listen ein, auf denen sein Name figuriere, und die belegen sollen, dass er von den russischen Behörden gesucht werde. Die Listen habe er über eine Google-Suche im Internet gefunden. Unter den eingereichten Listen befindet sich insbesondere eine Liste, die der Beschwerdeführer auf der Webseite (...) fand. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei dieser Liste handle es sich um die ausführlichere und deshalb geheime Version einer öffentlichen Liste, die sich auf der offiziellen Webseite (...) befinde. (...) Unter der Nummer (...) sei sein Name auf der Liste aufgeführt, inklusive seiner Passnummer und seines Geburtsdatums. Sein Name befinde sich nur auf dieser ausführlicheren Version der Liste, nicht jedoch auf der kürzeren Liste, (...). Es sei ihm nicht ganz klar, warum sein Name auf der Liste aufgeführt sei; er nehme aber einen Zusammenhang mit seiner ehemaligen Leibwächtertätigkeit an. 7.2 (...) 7.3 Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer offiziellen Fahndungsliste der Russischen Föderation geführt wird, würde sich daraus nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Es ist grundsätzlich legitim, dass der russische Staat Personen sucht und strafrechtlich verfolgt, (...). Eine strafrechtliche Verfolgung durch den Staat wird erst dann asylrelevant, wenn sie mit einem sogenannten Politmalus belegt ist. Dies ist der Fall, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Bestrafung und Behandlung eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise verschärft wird. Ein solcher Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass und inwiefern die geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden in seinem Fall mit einem Politmalus belegt ist, das heisst auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruht, und führt nicht aus, welche Konsequenzen er durch die Nennung seines Namens auf der Liste befürchtet und inwiefern diese asylrelevant wären. Er erklärt nur, seine Verwandten in Russland seien wegen des Eintrags nicht in der Lage gewesen, ihm einen neuen Pass zu beschaffen, und danach seien sie zweimal von Leuten nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Da der Beschwerdeführer seit über sechs Jahren nicht mehr in Russland lebt und sich dort nie abgemeldet hat, ist es nicht erstaunlich, dass es seinen Verwandten nicht ohne Weiteres gelungen ist, einen Pass für ihn ausstellen zu lassen, und dass sie anschliessend nach seinem Aufenthaltsort gefragt wurden. (...) Dies zeigt, dass Personen, die auf dieser Liste aufgeführt sind, zwar grundsätzlich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sind; daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Leibwächter und Kämpfer an den Tschetschenienkriegen teilgenommen hatte, und in der Gewissheit, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht stets nur das bekanntgegeben hat, was ihm gerade von Nutzen sein könnte, ist es zudem grundsätzlich legitim, dass die russischen Behörden nach ihm suchen, um ihn strafrechtlich für seine Taten während der Kriege zur Rechenschaft zu ziehen. (...). Seine Aussage, er wisse auch nicht, wieso er auf dieser Liste sei, das hänge wahrscheinlich mit seiner Teilnahme an den Kriegen zusammen, ist zu vage, um eine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. 7.4 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Zeit zwischen Anfang 2002 und Februar 2006, nachdem er angeblich die Rebellen verlassen hatte und bevor er aus Russland ausgereist war, lassen nicht auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen. Nach dem angeblichen Ende seiner Zeit als Kämpfer in den Tschetschenienkriegen Ende 2001 oder Anfang 2002 blieb der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Februar 2006 in Tschetschenien. In der ersten Anhörung im Jahr 2006 brachte er vor, er habe von 1999 bis zu seiner Ausreise immer im Dorf in seinem Haus gewohnt (A10 S. 5). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass es oft zu Razzien durch russische Soldaten gekommen sei und sich der Beschwerdeführer oft irgendwo versteckt habe, um diesen zu entgehen. Meistens sei er nach (...) gegangen, wo er jeweils ein, zwei Wochen geblieben sei. Bei den Razzien sei jeweils nicht gezielt nach ihm gesucht worden (A9 S. 3). In der zweiten Anhörung im Jahr 2012 brachte der Beschwerdeführer zwar ebenfalls vor, er sei damals nicht einfach so zuhause gesessen; er sei während der Säuberungen dauernd auf der Flucht gewesen, so sei er zum Beispiel nach (...) gegangen (B7 F26). Er sagte jedoch auch aus, er habe "früher" nicht gewusst, dass er gesucht werde, das habe er erst jetzt erfahren (B7 F5). Später sagte er auch, er werde erst seit 2006 gesucht (B7 F29 und F63). In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 bringt er diesbezüglich lediglich vor, er sei nach Aufgabe des bewaffneten Kampfes "in sein Dorf zurückgekehrt", habe sich "aber weiter versteckt" gehalten, da er sich vor einer möglichen Verhaftung gefürchtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass er offiziell gesucht werde, habe aber aufgrund seiner Teilnahme an den Kriegen eine begründete Furcht gehabt, jederzeit verhaftet werden zu können. Diese Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben ein uneinheitliches Bild der Zeit zwischen 2001 und 2006. Insgesamt erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Angst vor einer Verhaftung durch russische Soldaten hatte und sich immer wieder vor Razzien versteckte. Wie es ihm gelungen sein will, sich im eigenen Haus zu verstecken beziehungsweise sich immer vor den Razzien weg- (und namentlich nach [...]) zubegeben, bleibt allerdings obskur. Nicht glaubhaft ist aber, dass er in dieser Zeit gezielt als ehemaliges Mitglied der Rebellen gesucht wurde. Wahrscheinlicher erscheint, dass es sich um allgemeine Razzien handelte, bei denen tschetschenische Männer Gefahr liefen, auch grundlos verhaftet zu werden. Daraus kann aber heute nicht mehr auf eine asylrelevante Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Unklar ist auch, wieso die Beschwerdeführenden schliesslich im Februar 2006 ihr Heimatland verliessen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Grund, der Beschwerdeführer habe sich bis 2006 verstecken können, von dann an aber nicht mehr, da die Zentralregierung zu diesem Zeitpunkt ihre Herrschaft über die ländlichen Gebiete gefestigt habe, überzeugt nicht. So bringt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, die Suche nach ihm habe sich gerade in diesem Zeitraum intensiviert. Tatsächlich macht er mit Ausnahme eines Ereignisses im Jahr 2002 keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend. In den Anhörungen im Jahr 2006 hatten die Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgebracht, sie hätten vor 2006 nicht das Geld für die Ausreise gehabt (A10 S.5 und A9 S. 3 f.). Damit vermögen auch diese Vorbringen keine gezielte, politisch motivierte Suche nach dem Beschwerdeführer - damals oder heute - glaubhaft zu machen. 7.5 Unabhängig von der Frage, ob der Name des Beschwerdeführer auf diese oder jene Weise auf einer Liste aufgeführt oder er anderweitig gesucht worden ist, kann jedenfalls die Beschränkung seiner Aussagen in den seinerzeitigen Anhörungen auf das Nennen gewisser Hilfeleistungen an Militante nicht anders interpretiert werden, als dass er damals keinerlei subjektive Furcht vor politischer Verfolgung hatte. Wieso sich dies im Laufe der Jahre geändert haben soll, wird durch das Auffinden von Listen im Internet nach dem August 2011 (Kontaktnahme mit seinen Verwandten in Tschetschenien) nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er werde heute von den russischen Behörden gesucht, da er im Jahr (...) von der russischen Armee festgenommen und während eines Monats festgehalten worden sei. Anschliessend sei er im Austausch für die Freilassung von H._______ von den Rebellen festgehalten worden sei, freigelassen worden. Deshalb sei er wohl immer noch registriert und werde nun gesucht. Er macht nicht geltend, dieses Ereignis sei der Grund für seine Ausreise im Jahr 2006 gewesen, bringt jedoch vor, es sei eventuell mit ein Grund dafür, dass er heute verfolgt werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, muss und kann auch darauf abgestellt werden, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise in asylrelevanter Art und Weise verfolgt war. Wird eine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, kann daraus auf eine verstärkte (subjektive) Furcht der betroffenen Person vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden. Zudem kann im Angesicht früherer Verfolgung eine erneute Verfolgung (objektiv) wahrscheinlicher erscheinen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2). Der Beschwerdeführer hat die Festnahme im Jahr (...) mit einer Bestätigung des Internationales Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) belegt (BFM-Akte B1/4+5). Gemäss diesem Dokument wurde er am (...) festgenommen und am (...) wieder freigelassen. In dieser Zeit wurde er zweimal von Delegierten des IKRK besucht. Der Beschwerdeführer erzählte zudem in der ersten Anhörung ausführlich über die Festnahme, die Befragungen, die erlittenen Misshandlungen und die Freilassung. Damit ist dieses Vorbringen grundsätzlich als bewiesen anzusehen. Unklar bleibt jedoch, wieso der Beschwerdeführer damals festgenommen wurde. In seiner ersten Anhörung im Jahr 2006 sagte er dazu aus, er sei zufällig an einer Strassensperre gefangengenommen worden, weil er von zwei Rebellen, die er gekannt habe, auf dem Weg nach Grosny im Auto mitgenommen worden sei. Er selber sei in Zivil gewesen. In der Folge brachte er ausdrücklich vor, er sei während der Gefangenschaft vor allem über diese zwei, mit ihm verhafteten Rebellen befragt worden (A10 S. 3 f.). (...) In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer dieses Ereignis dann in den Zusammenhang seiner (angeblichen) Tätigkeit als Leibwächter von zwei (...) und bringt vor, (...). Die Neuinterpretation der Umstände der Gefangenschaft muss als nachträgliche Anpassung seiner Aussagen betrachtet werden und ist damit wenig glaubhaft. Dass die russischen Behörden ihn nun verfolgen, da über seine Freilassung (...) in den Medien berichtet wurde, ist reine Spekulation und durch nichts belegt. Damit kann dieses Ereignis keinen Hinweis auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr liefern. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dadurch, dass das BFM bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2012 nicht durch geeignete Fragen versucht habe, die Angst oder die Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers zu beseitigen (vgl. Beschwerde S. 10), ist zu verneinen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen.

9. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

10. Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.). Entsprechend muss und kann im vorliegenden Verfahren nicht darüber entschieden werden, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden aufgrund der neu geltend gemachten Aktivitäten der Beschwerdeführers als Kämpfer in den Tschetschenienkriegen und Leibwächter von Rebellen-Führern auch als unzulässig zu beurteilen wäre.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: