opencaselaw.ch

E-5425/2010

E-5425/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-15 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden 2-5) ersuchte die Schweiz am 20. August 2008 um Asyl. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 stellte er ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden 2-5. C. Mit Schreiben vom 16. März 2010 lud das BFM den Beschwerdeführer 1 zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinsichtlich der Prüfung einer allfälligen originären Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2-5 zu einer Stellungnahme zu ausgewählten Fragen die persönlichen Verhältnisse und allfällige Asylgründe in Eritrea betreffend ein. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 reichte ein Mitarbeiter der Caritas Bern im Namen des Beschwerdeführers 1 zum Fragenkatalog des BFM eine Stellungnahme ein und stellte sinngemäss Asylantrag für die Beschwerdeführenden 2-5. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe seit seiner Flucht grosse Probleme mit den eritreischen Behörden. Am 25. September 2008 sei sie für vier Tage inhaftiert und zu seiner Flucht verhört worden. In der Folge sei ihr eine sehr hohe Busse auferlegt worden. Auch dürfe sie seither ihren Tearoom nicht mehr betreiben und nicht mehr als Bäuerin arbeiten, so dass ihr jegliche Grundlagen für Verdienstmöglichkeiten entzogen seien. Da sie die Busse nicht bezahlen könne, werde sie rund alle vier Monate von den Behörden vorgeladen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer 1, ein allfälliges Vertretungsverhältnis zur Caritas Bern auszuweisen und den Inhalt der Stellungnahme vom 11. Mai 2010 schriftlich zu bestätigen. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer 1 zudem mit, es beabsichtige, das Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz für die Beschwerdeführenden 2-5 abzuweisen, und führte aus, im Gesuch um Familienzusammenführung vom 22. Februar 2010 habe er gebeten, die Einreisebewilligung an die Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, zu übermitteln. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden 2-5 beabsichtigen würden, Eritrea Richtung Sudan zu verlassen. Es sei ihnen denn auch freigestellt, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen, und es sei davon auszugehen, dass sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen würden, weshalb erwogen werde, ihr Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Der Beschwerdeführer 1 erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, weshalb es für die Beschwerdeführenden 2-5 nicht zumutbar wäre, im benachbarten Sudan um Schutz zu ersuchen. F. Mit Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 22. Juni 2010 wurde im Wesentlichen vorgebracht, für die Beschwerdeführenden 2-5 sei es nicht zumutbar, den Sudan um Schutz vor Verfolgung in Eritrea zu ersuchen. Die Gefahr, als alleinstehende Frau überfallen und vergewaltigt zu werden, sei für die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 gross. Die Beschwerdeführenden 2-5 müssten im Sudan in einem der Flüchtlingscamps Zuflucht suchen, in denen die hygienischen Zustände katastrophal seien. Zudem würden diese Flüchtlingslager immer wieder von Rebellen überfallen und dabei würden eritreische Flüchtlinge entführt. Die existenziellen Grundbedürfnisse der grossen Zahl von Flüchtlingen zu decken sowie diesen gleichzeitig Schutz vor Verfolgung vor den eritreischen Behörden zu bieten, gelinge dem sudanesischen Staat offensichtlich nicht. Die Gefahr, dass Eritreer in ihr Heimatland deportiert würden, sei gross. Zudem müssten im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) alle im Zusammenhang mit dem Kindswohl massgeblichen Elemente berücksichtigt und geprüft werden. Schliesslich könne die Beziehungsnähe zwischen den Beschwerdeführenden 2-5 und dem Beschwerdeführer 1 als Ehemann beziehungsweise Vater nicht intensiver sein. Auch sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar, seinerseits im Sudan um Schutz zu ersuchen und dort sein Recht, mit der Kernfamilie zusammenzuleben, auszuüben. Demnach sei den Beschwerdeführenden 2-5 die Einreise in die Schweiz zu gewähren. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden 2-5 in die Schweiz nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2-5 die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und sie als Flüchtlinge anzuerkennen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 wurde die Fürsorgebestätigung den Beschwerdeführer 1 betreffend nachgereicht. J. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2010 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. N. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Das Schreiben wurde am 9. Mai 2011 vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch beantwortet. O. Im Zuge gerichtsinterner Geschäftslastumverteilung wurde das vorliegende Verfahren im Oktober 2011 dem vorsitzenden Richter zugeteilt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21, EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 7. Juli 2010 führte die Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden 2-5 in der Schweiz sei für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliegend nicht erforderlich. Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen zwar darauf schliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass es für die Beschwerdeführenden 2-5 schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen und dort Schutz zu suchen. Die Befürchtungen, die Beschwerdeführenden 2-5 könnten nach der Einreise in den Sudan von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft werden, erachte das BFM als klar unbegründet. Nach gesicherten Kenntnissen sei das Risiko von Deportationen sehr gering, und in jüngster Vergangenheit seien keine solchen bekannt geworden. Es sei den Beschwerdeführenden 2-5 zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen und sich danach in dem ihnen zugeteilten Flüchtlingslager aufzuhalten, wo sie die nötige Versorgung erhalten würden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz in vorliegend entscheidwesentlicher Hinsicht entgegen, in der angefochtenen Verfügung werde unterlassen, auf die Frage der Beziehungsnähe der Familie des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz einzugehen. Mit ihrem Vorgehen verstosse die Vorinstanz gegen Art. 52 Abs. 2 AsylG sowie die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung. Darüber hinaus sei dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Bei einer Prüfung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden 2-5 hätte die Vorinstanz erkannt, dass diese zu keinem der Nachbarländer von Eritrea eine Beziehung hätten. Sie würden über keinen Bezugspunkt zu irgendeinem anderen Land ausserhalb ihrem Heimatland, ausser der Schweiz, verfügen.

E. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 5.2 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).

E. 5.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid offensichtlich vom Bestehen einer Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden 2-5 im Heimatstaat aus, wird doch ausgeführt, die Schilderungen liessen darauf schliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Allerdings verweigert die Vorinstanz die Einreise und schliesst die Gewährung von Asyl aufgrund von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG aus. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsyG ausgegangen ist.

E. 5.4 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorerst zu Recht ausführt, sind im Rahmen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG "namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten ..." in Betracht zu ziehen.

E. 5.5 Die Vorinstanz legt sodann zunächst ausführlich dar, weshalb trotz schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit der Schutzsuche in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Hingegen unterbleibt eine Abwägung mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz entgegen der zuvor dargelegten Pflicht eben dieser Abwägung vollständig. Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, seine Verfügung hinreichend zu begründen.

E. 5.6 Im Weiteren hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei Sachverhalten, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in der Person des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6). Im Rahmen seines Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer 1 vorgebracht, er sei in Khartum von einem Cousin aufgenommen worden. Sein Cousin sei wohlhabend und habe ihm für die Weiterreise 1000 Dollar gegeben (vgl. Akten BFM A9/18 F 156 - F159). Im vorliegenden Verfahren wurde dieser persönliche Anknüpfungspunkt auch nicht nur ansatzweise berücksichtigt. Im Hinblick auf eine allfällige Beziehungsnähe im Drittstaat Sudan sind aber diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen und die Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführenden von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein reformatorischer Entscheid unter allfälliger Heilung der mangelhaften Sachverhaltsabklärung und nicht hinreichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung bleibt bei dieser Sachlage ausgeschlossen Der angefochtene Entscheid ist zu kassieren und zur Neubeurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG stellt sich sodann die Frage, ob den Beschwerdeführenden 2-5 für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Die von den Beschwerdeführenden 2-5 vorgebrachte Reflexverfolgung kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch in Erwägung zu ziehen, dass sie sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus seinem Heimatland im Mai 2008 weiterhin in Eritrea aufhalten. Auch wurden seit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 28. Juli 2010 keine hinreichenden Hinweise gemacht, wonach sie sich weiterhin in unmittelbarer Gefahr, ernsthaften Nachteilen durch die eritreischen Behörden ausgesetzt zu sein, befänden. Im Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2011, in welchem sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigten, wurde lediglich angemerkt, der Beschwerdeführer 1 mache sich grosse Sorgen um seine Familie. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführenden 2-5 zumindest um eine Ausreise in einen Nachbarstaat Eritreas bemüht und dies aktenkundig gemacht hätten, sollten sie aktuell einer unmittelbaren flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr in ihrem Heimatstaat ausgesetzt sein. Es scheint ihnen unter Berücksichtigung der gesamten Umständen und der aktuellen Aktenlage demnach zumutbar, den Entscheid der Vorinstanz in Eritrea abzuwarten, zumal sie sich dort auf das Umfeld eines breiten familiären Beziehungsnetzes stützen können.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 28. Juli 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu überweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (nur teilweises Obsiegen durch Kassation und nicht reformatorischer Entscheid) notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann und insofern die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nichts zu ändern vermag. Demnach wird die Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5425/2010 Urteil vom 15. November 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, dessen Ehefrau und deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Beschwerdeführende 2-5, Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung, Gesuch um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden 2-5) ersuchte die Schweiz am 20. August 2008 um Asyl. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 stellte er ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden 2-5. C. Mit Schreiben vom 16. März 2010 lud das BFM den Beschwerdeführer 1 zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinsichtlich der Prüfung einer allfälligen originären Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2-5 zu einer Stellungnahme zu ausgewählten Fragen die persönlichen Verhältnisse und allfällige Asylgründe in Eritrea betreffend ein. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 reichte ein Mitarbeiter der Caritas Bern im Namen des Beschwerdeführers 1 zum Fragenkatalog des BFM eine Stellungnahme ein und stellte sinngemäss Asylantrag für die Beschwerdeführenden 2-5. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe seit seiner Flucht grosse Probleme mit den eritreischen Behörden. Am 25. September 2008 sei sie für vier Tage inhaftiert und zu seiner Flucht verhört worden. In der Folge sei ihr eine sehr hohe Busse auferlegt worden. Auch dürfe sie seither ihren Tearoom nicht mehr betreiben und nicht mehr als Bäuerin arbeiten, so dass ihr jegliche Grundlagen für Verdienstmöglichkeiten entzogen seien. Da sie die Busse nicht bezahlen könne, werde sie rund alle vier Monate von den Behörden vorgeladen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer 1, ein allfälliges Vertretungsverhältnis zur Caritas Bern auszuweisen und den Inhalt der Stellungnahme vom 11. Mai 2010 schriftlich zu bestätigen. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer 1 zudem mit, es beabsichtige, das Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz für die Beschwerdeführenden 2-5 abzuweisen, und führte aus, im Gesuch um Familienzusammenführung vom 22. Februar 2010 habe er gebeten, die Einreisebewilligung an die Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, zu übermitteln. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden 2-5 beabsichtigen würden, Eritrea Richtung Sudan zu verlassen. Es sei ihnen denn auch freigestellt, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen, und es sei davon auszugehen, dass sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen würden, weshalb erwogen werde, ihr Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Der Beschwerdeführer 1 erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, weshalb es für die Beschwerdeführenden 2-5 nicht zumutbar wäre, im benachbarten Sudan um Schutz zu ersuchen. F. Mit Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 22. Juni 2010 wurde im Wesentlichen vorgebracht, für die Beschwerdeführenden 2-5 sei es nicht zumutbar, den Sudan um Schutz vor Verfolgung in Eritrea zu ersuchen. Die Gefahr, als alleinstehende Frau überfallen und vergewaltigt zu werden, sei für die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 gross. Die Beschwerdeführenden 2-5 müssten im Sudan in einem der Flüchtlingscamps Zuflucht suchen, in denen die hygienischen Zustände katastrophal seien. Zudem würden diese Flüchtlingslager immer wieder von Rebellen überfallen und dabei würden eritreische Flüchtlinge entführt. Die existenziellen Grundbedürfnisse der grossen Zahl von Flüchtlingen zu decken sowie diesen gleichzeitig Schutz vor Verfolgung vor den eritreischen Behörden zu bieten, gelinge dem sudanesischen Staat offensichtlich nicht. Die Gefahr, dass Eritreer in ihr Heimatland deportiert würden, sei gross. Zudem müssten im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) alle im Zusammenhang mit dem Kindswohl massgeblichen Elemente berücksichtigt und geprüft werden. Schliesslich könne die Beziehungsnähe zwischen den Beschwerdeführenden 2-5 und dem Beschwerdeführer 1 als Ehemann beziehungsweise Vater nicht intensiver sein. Auch sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar, seinerseits im Sudan um Schutz zu ersuchen und dort sein Recht, mit der Kernfamilie zusammenzuleben, auszuüben. Demnach sei den Beschwerdeführenden 2-5 die Einreise in die Schweiz zu gewähren. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden 2-5 in die Schweiz nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2-5 die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und sie als Flüchtlinge anzuerkennen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 wurde die Fürsorgebestätigung den Beschwerdeführer 1 betreffend nachgereicht. J. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2010 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. N. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Das Schreiben wurde am 9. Mai 2011 vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch beantwortet. O. Im Zuge gerichtsinterner Geschäftslastumverteilung wurde das vorliegende Verfahren im Oktober 2011 dem vorsitzenden Richter zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21, EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung vom 7. Juli 2010 führte die Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden 2-5 in der Schweiz sei für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliegend nicht erforderlich. Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen zwar darauf schliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass es für die Beschwerdeführenden 2-5 schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen und dort Schutz zu suchen. Die Befürchtungen, die Beschwerdeführenden 2-5 könnten nach der Einreise in den Sudan von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft werden, erachte das BFM als klar unbegründet. Nach gesicherten Kenntnissen sei das Risiko von Deportationen sehr gering, und in jüngster Vergangenheit seien keine solchen bekannt geworden. Es sei den Beschwerdeführenden 2-5 zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen und sich danach in dem ihnen zugeteilten Flüchtlingslager aufzuhalten, wo sie die nötige Versorgung erhalten würden. 4.2. Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz in vorliegend entscheidwesentlicher Hinsicht entgegen, in der angefochtenen Verfügung werde unterlassen, auf die Frage der Beziehungsnähe der Familie des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz einzugehen. Mit ihrem Vorgehen verstosse die Vorinstanz gegen Art. 52 Abs. 2 AsylG sowie die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung. Darüber hinaus sei dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Bei einer Prüfung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden 2-5 hätte die Vorinstanz erkannt, dass diese zu keinem der Nachbarländer von Eritrea eine Beziehung hätten. Sie würden über keinen Bezugspunkt zu irgendeinem anderen Land ausserhalb ihrem Heimatland, ausser der Schweiz, verfügen. 5. 5.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 5.2. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 5.3. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid offensichtlich vom Bestehen einer Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden 2-5 im Heimatstaat aus, wird doch ausgeführt, die Schilderungen liessen darauf schliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Allerdings verweigert die Vorinstanz die Einreise und schliesst die Gewährung von Asyl aufgrund von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG aus. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsyG ausgegangen ist. 5.4. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorerst zu Recht ausführt, sind im Rahmen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG "namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten ..." in Betracht zu ziehen. 5.5. Die Vorinstanz legt sodann zunächst ausführlich dar, weshalb trotz schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit der Schutzsuche in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Hingegen unterbleibt eine Abwägung mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz entgegen der zuvor dargelegten Pflicht eben dieser Abwägung vollständig. Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, seine Verfügung hinreichend zu begründen. 5.6. Im Weiteren hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei Sachverhalten, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in der Person des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6). Im Rahmen seines Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer 1 vorgebracht, er sei in Khartum von einem Cousin aufgenommen worden. Sein Cousin sei wohlhabend und habe ihm für die Weiterreise 1000 Dollar gegeben (vgl. Akten BFM A9/18 F 156 - F159). Im vorliegenden Verfahren wurde dieser persönliche Anknüpfungspunkt auch nicht nur ansatzweise berücksichtigt. Im Hinblick auf eine allfällige Beziehungsnähe im Drittstaat Sudan sind aber diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen und die Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführenden von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein reformatorischer Entscheid unter allfälliger Heilung der mangelhaften Sachverhaltsabklärung und nicht hinreichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung bleibt bei dieser Sachlage ausgeschlossen Der angefochtene Entscheid ist zu kassieren und zur Neubeurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG stellt sich sodann die Frage, ob den Beschwerdeführenden 2-5 für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Die von den Beschwerdeführenden 2-5 vorgebrachte Reflexverfolgung kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch in Erwägung zu ziehen, dass sie sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus seinem Heimatland im Mai 2008 weiterhin in Eritrea aufhalten. Auch wurden seit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 28. Juli 2010 keine hinreichenden Hinweise gemacht, wonach sie sich weiterhin in unmittelbarer Gefahr, ernsthaften Nachteilen durch die eritreischen Behörden ausgesetzt zu sein, befänden. Im Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2011, in welchem sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigten, wurde lediglich angemerkt, der Beschwerdeführer 1 mache sich grosse Sorgen um seine Familie. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführenden 2-5 zumindest um eine Ausreise in einen Nachbarstaat Eritreas bemüht und dies aktenkundig gemacht hätten, sollten sie aktuell einer unmittelbaren flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr in ihrem Heimatstaat ausgesetzt sein. Es scheint ihnen unter Berücksichtigung der gesamten Umständen und der aktuellen Aktenlage demnach zumutbar, den Entscheid der Vorinstanz in Eritrea abzuwarten, zumal sie sich dort auf das Umfeld eines breiten familiären Beziehungsnetzes stützen können.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 28. Juli 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu überweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (nur teilweises Obsiegen durch Kassation und nicht reformatorischer Entscheid) notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann und insofern die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nichts zu ändern vermag. Demnach wird die Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: