Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Der noch zu leistende Betrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Rechtsvertreter wird im Sinne der Erwägungen zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin ermahnt.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen und an das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5420/2009 {T 0/2} Urteil vom 20. November 2009 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Eritrea, beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Einreise (Ausstand); Zwischenverfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des eritreischen Staatsangehörigen C._______ vom 12. August 2006 mit Verfügung vom 25. Januar 2008 guthiess, wobei sich C._______ während des gesamten Asylverfahrens als ledig und kinderlos bezeichnete, dass C._______ am 28. November 2008 ein Gesuch um Familienzusammenführung für die Beschwerdeführerinnen stellte, bei welchen es sich um seine Ehefrau beziehungsweise Freundin und die gemeinsame Tochter handle, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass C._______ mit Eingabe vom 6. Januar 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte und insbesondere die vorinstanzlichen Zweifel bezüglich der im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs geltend gemachten familiären Verbindung von C._______ zu den Beschwerdeführerinnen bestätigte, dass dementsprechend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss eingefordert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2009 infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 6. Januar 2009 nicht eintrat, dass die sich zu jenem Zeitpunkt bereits seit rund drei Monaten im Sudan aufenthaltenden Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 23. Februar und 10. März 2009 (sowie diversen Folgeeingaben) das BFM via die Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl in der Schweiz und entsprechende Bewilligung der Einreise ersuchten, wobei sie insbesondere ihre familiäre Beziehung zu C._______ bekräftigten, eine Asylanhörung durch die Botschaft anbegehrten und die Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 mangels Rechtskraft behaupteten, dass das BFM - nach umfangreichen bilateralen Kommunikationen (telefonisch, schriftlich und elektronisch) zwischen rubriziertem Rechtsvertreter, dem BFM, der Schweizer Botschaft in Khartum und dem Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) betreffend die (Nicht-) Durchführung einer Asylanhörung in der Botschaft sowie nach Deponierung einer Aufsichtsanzeige durch den Rechtsvertreter beim EDA zum selben Thema - mit Verfügung vom 15. Juni 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abwies und entsprechende Einreisebewilligungen in die Schweiz verweigerte, wobei es in der Begründung hauptsächlich zumutbare Aufnahmebemühungen im Sudan gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Asylausschlussgrund nannte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Juni 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 7. Juli 2009 insofern guthiess, als es die Verfügung vom 15. Juni 2009 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das BFM zurückwies, dass das Gericht in den Erwägungen insbesondere festhielt, das BFM habe durch den Verzicht auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, woraus indessen nicht zu schliessen sei, es müsse zur Durchführung der persönlichen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, dass der rubrizierte Rechtsvertreter - nach vorgängiger mehrfacher Kritikübung an der Verfahrensführung der zuständigen Sachbearbeiterin des BFM (D._______) und Androhung einer gegen diese gerichteten "Disziplinaranzeige" - mit schwer lesbarer handschriftlicher Fax-Eingabe vom 3. August 2009 im Namen der Beschwerdeführerinnen beim BFM ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen D._______ einreichte, dass er darin Befangenheit beziehungsweise zumindest Befangenheitsanschein von D._______ geltend macht, welche sich aus deren durch Ungereimtheiten und Rechtswidrigkeiten geprägten Verfahrensführung ergebe (Falschdatierung des Asylgesuchs; beharren auf dem Vorlegen einer Vertretungsvollmacht; gesetzes- und praxiswidrige Verweigerung beziehungsweise Verzögerung der Anordnung einer Botschaftsanhörung; Vorwegnahme der Beweiswürdigung betreffend das familienrechtliche Verhältnis zu C._______ unter standhafter Verweigerung der Durchführung der beantragten DNA-Analyse), dass das BFM mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 13. August 2009 - unterzeichnet vom stellvertretenden Sektionschef - das Ausstandsbegehren ablehnte, dass es in den Kritikpunkten des Rechtsvertreters die Anrufung des Ausstandsgrundes der Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) erkannte, dass es zur Begründung des ablehnenden Ausstandsentscheides zunächst anführte, das Begehren ziele über weite Teile unzulässigerweise auf eine persönliche Diffamierung von D._______ sowie darauf ab, Sachverhaltsbeurteilungen und Rechtsfragen, die ordentlicherweise erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden könnten, einer vorgezogenen Zwischenbeurteilung zu unterwerfen, oder es beinhalte schlicht sachliche und rechtliche Haltlosigkeiten, so insbesondere auch der Vorwurf einer absichtlichen Falschdatierung des Asylgesuchs, dass sodann die Themen der Vollmachtseinforderung, der Durchführung einer Botschaftsanhörung oder der Durchführung einer DNA-Analyse bereits Gegenstand eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens gewesen seien oder gegebenenfalls noch sein würden, jedenfalls aber nicht Gegenstand eines Ausstandsbegehrens sein könnten, dass ferner Meinungsverschiedenheiten zwischen einer zuständigen Sachbearbeiterin und dem Rechtsvertreter naturgemäss und häufig vorkämen und in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen einen abschlägigen Entscheid zu überprüfen seien, nicht aber bereits eine Voreingenommenheit begründen könnten, dass im Übrigen die Vollmachtseinforderung klar rechtskonform sei, dass D._______ nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 umgehend die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf die Durchführung einer Botschaftsanhörung veranlasst habe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 dahingehend geäussert habe, dass kein Anlass zur Durchführung einer DNA-Analyse von Amtes wegen bestehe, und D._______ im Übrigen den Rechtsvertreter mehrfach auf die Mitwirkungspflicht beziehungsweise -möglichkeit betreffend die Beweiserbringung über die behaupteten familiären Beziehungen aufmerksam gemacht habe, ohne dass er beziehungsweise seine Mandantinnen diesen Obliegenheiten nachgekommen wären, dass sie dadurch die gerügte angeblich lange Verfahrensdauer auch sich selber zuzuschreiben hätten, dass nicht nur aufgrund der bislang nicht glaubhaft gemachten familiären Beziehung, sondern auch in der Sache selbst der Vorwurf einer das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verletzenden Verfahrensverzögerung offensichtlich unberechtigt sei, dass damit keiner der angeführten Gründe einen Hinweis auf eine mögliche Befangenheit von D._______ oder auf das Bestehen anderer Ausstandsgründe beinhalte, dass die Beschwerdeführerinnen diese Zwischenverfügung des BFM vom 13. August 2009 mit Beschwerde vom 22. August 2009 (Datum Poststempel: 27. August 2009) und Ergänzungen vom 3., 7., 12. und 17. September 2009 (Fax-Daten vom 3., 9., 13. und 17. September 2009) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie darin die Aufhebung besagter Zwischenverfügung, die Anordnung des Ausstandes von D._______ sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anweisung an das BFM beantragen, für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens eine andere Person als D._______ mit der Verfahrensleitung zu beauftragen, dass sie in der Begründung im Wesentlichen geltend machen, D._______ würde im Beweisverfahren betreffend die familiären Beziehungen eine unkorrekte Würdigung vornehmen und dadurch zu Unrecht die Durchführung beziehungsweise Abnahme der einzig beweisrelevanten DNA-Analyse verweigern, womit sie den Befangenheitsanschein erwecke, zumal sie in vorurteilsbelastender Weise die missbräuchliche Absicht eines Familiennachzugs von Nichtfamilienmitgliedern vermute, dass D._______ auch durch den Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 im abgeschlossenen Verfahren betreffend Familienzusammenführung dem klaren Ziel der Abweisung des Asylgesuchs verhaftet sei, da die dort vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung offensichtlich rechtsverletzend und unter vollkommen fehlender Sachkunde des Gerichts ergangen sei, dass demgegenüber die Falschangabe von C._______ betreffend Kinds- und Eheverhältnis nicht den Beschwerdeführerinnen anzulasten und die - verhältnismässig kostengünstige - DNA-Analyse nun von Amtes wegen durchzuführen sei, zumal diese mittellos seien, dass D._______ sodann die Massgeblichkeit der KRK verkenne, welche die Beschleunigung des Asylverfahrens erforderlich mache und in welchem Zusammenhang eben auch die Falschdatierung des Asylgesuchs nicht bloss eine Bagatelle darstelle, dass D._______ und die Vorinstanz durch sich anmassende und rechtsverletzende Weisungen an die Botschaft, durch ihre Verweigerung der Durchführung einer Anhörung oder anderer Beweismassnahmen sowie durch ihren Mangel an Sensibilität für gesuchsbegünstigende Fakten und Überlegungen eine beabsichtigte Verfahrensverzögerung und eine festgefahrene Meinungsbildung im Hinblick auf die Ablehnung des Asylgesuchs offenbarten, dass D._______ und offenbar auch ihre Linienvorgesetzten und übergeordneten Stabsstellen dem unentrinnbaren Zwang verfallen seien, "in verfassungs-, konventions-, gesetzes-, verordnungs- und weisungswidriger Weise auf die rechtsverweigernde und -verzögernde Vermeidung von Einreisebewilligungen hinzuwirken" und gar darauf zielten, das Botschaftsverfahren unwirksam zu machen und potentielle Gesuchstellende von der Einreichung eines Asylgesuchs abzuhalten, dass D._______ durch eine solche Verfahrensführung und erwähntes Verhalten den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VwVG erwecke, weshalb sie im Interesse eines fairen Verfahrens in den Ausstand zu treten habe, dass zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin am 31. August und 9. September 2009 auf der Schweizer Botschaft in Khartum zu den Asylgründen angehört wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 die Beschwerde als aussichtslos bezeichnete, die beiden prozessualen Gesuche abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, bis zum 2. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, dass das Gericht zur Begründung im wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), "dass die Ausführungen der Vorinstanz zum fehlenden Anschein der Befangenheit D._______'s zutreffen dürften, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, gemäss welchen den (recte: der) Befangenheitsanschein von D._______ klar erkennbar sei, nicht zutreffen dürften, dass insbesondere keine Gründe gegeben sein dürften, welche bei objektiver Betrachtung den Verdacht begründen würden, D._______ habe sich bereits eine abschliessende Meinung betreffend den Ausgang des Verfahrens gebildet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, dass insbesondere die Nichtdurchführung beantragter Beweismassnahmen den Anschein der Befangenheit D._______'s nicht begründen dürften, dass allfällige Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften beziehungsweise Parteirechte im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung zu rügen sein dürften, dass die gerügten Verfahrensverzögerungen den Anschein der Befangenheit D._______'s ebenfalls nicht begründen dürften, dass schliesslich auch unterschiedliche Rechtsauffassungen nicht geeignet erscheinen, den Anschein der Befangenheit zu begründen, (...) dass gestützt auf diese Erwägungen schliesslich keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens eine andere Person als D._______ mit der Verfahrensleitung zu beauftragen", dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben des BFM vom 21. September 2009 antragsgemäss, jedoch unter begründeten Einschränkungen, Einsicht in die Akten betreffend das hängige Asylgesuch erhielt, dass die Beschwerdeführerinnen mit einer weiteren Eingabe vom 23. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, zur Begründung bisherige Befangenheitsargumente bekräftigten, Kritik an den instruktionsrichterlichen Erwägungen übten und hierzu neue Tatsachen und Beweismittel (E-Mail-Korrespondenz zwischen dem BFM und der Schweizer Botschaft in Khartum sowie Telefax des Rechtsvertreters an das BFM) vorlegten, dass aus diesen ein von D._______ pflichtwidrigerweise nicht ausgeräumter Rechtsirrtum des Botschafters erhelle, welcher offenbar davon ausgehe, die vorbereitete Revision des Asylgesetzes - insbesondere die Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer Schweizer Vertretung im Ausland zu stellen - werde in Kraft treten, dass der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009 ferner die Kopie seines Schreibens an die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Eidgenössischen Räte zukommen liess, mit welcher er Missstände betreffend die Botschaftspraxis in Khartum anzeigte und deren Überprüfung forderte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 das Gesuch vom 23. September 2009 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und an der Zwischenverfügung vom 17. September 2009 vollumfänglich festhielt, dass das Gericht zur Begründung im wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), "dass die von den Beschwerdeführerinnen als neu bezeichneten Beweismittel nicht geeignet erscheinen, zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. September 2009 zu führen, dass sie dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Prozessaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 17. September 2009 - zusammen mit sämtlichen weiteren Akten der Vorinstanz - vorlagen und dabei mitberücksichtigt worden sind, dass die sich aus Sicht der Beschwerdeführerinnen daraus ergebenden Tatsachen ebenfalls nicht als geeignet erscheinen, den Anschein der Befangenheit D._______'s zu begründen und zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. September 2009 zu führen, dass die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihrem Telefax vom 23. September 2009 zumindest sinngemäss die Rüge beinhalten könnten, das Bundesverwaltungsgericht erfasse Sinn und Zweck der Ausstandsregeln nicht korrekt, dass diese Rüge nicht geeignet erscheint, die Erfolgsaussichten der Beschwerdeeingabe anders als in der Zwischenverfügung vom 17. September 2009 zu qualifizieren und den Anschein der Befangenheit D._______'s ebenfalls nicht begründen dürfte, dass sich auch der Eingabe vom 17. September 2009 und dem damit eingereichten Schreiben vom 11. September 2009 des Abteilungschefs des BFM keine Gründe für eine Befangenheit D._______'s entnehmen lassen dürften, wird doch in diesem Schreiben im Wesentlichen auf Verfahrensregeln bei Asylgesuchen aus dem Ausland verwiesen, die einen reibungslosen Ablauf derselben sowie einen maximalen Datenschutz sicherstellen sollen, dass damit der Standpunkt der Beschwerdeführerinnen, die neu vorgebrachten Tatsachen und die neu eingereichten Beweismittel sowie ihre Beschwerde- und erstinstanzlichen Argumente, wonach D._______ gezielt und tendenziös die Erfolgsaussichten des hängigen Botschaftsgesuchs negativ beeinflusse, machten eine Beschwerdegutheissung unausweichlich, unzutreffend sein dürfte, dass entegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen deshalb nach wie vor von der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerdebegehren auszugehen ist, ohne dass damit - wie von den Beschwerdeführerinnen befürchtet - eine Missachtung verfassungsmässiger Werte als gegeben erscheinen würde, dass die Beschwerdeeingabe nach summarischer Prüfung der Eingaben vom 17. und 23. September 2009 in Anbetracht der Vorbringen sowie der Aktenlage weiterhin als zum Vornherein aussichtslos erscheint", dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 28. September und 1. Oktober 2009 ihre Beschwerdeakten weiter ergänzten und darin zunächst auf arbeitsmethodische und rechtssoziologische Gesichtspunkte verweisen, sodann die bisher geltend gemachten Befangenheitsgründe von D._______ bekräftigen, das BFM als solches betreffend die Durchführung von Botschaftsverfahren vorab in Khartum in Kritik nehmen, auf eine vom Rechtsvertreter beim EDA eingereichte Aufsichtsanzeige vom 29. September 2009, die am 24. September 2009 bei der GPK der Eidgenössischen Räte in gleicher Angelegenheit eingereichte Anzeige sowie eine im Nationalrat deponierte Interpellation zu denselben Themen verweisen und schliesslich sinngemäss erneut um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. und 25. September 2009 ersuchen, dass sie indessen den dort eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 2. Oktober 2009 einbezahlt haben, dass das BFM den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 (bestätigt am 25. Oktober 2009) über die Sistierung des erstinstanzlichen Asylverfahrens seiner Mandantinnen während der Hängigkeit des laufenden Ausstandsbeschwerdeverfahrens in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 7., 8., 9., 11., 12., 20., 25. und 27. Oktober 2009 sowie vom 1./2., 9. und 19. November 2009 ihre Beschwerdeakten abermals ergänzten und darin die bisher geltend gemachten Befangenheitsgründe von D._______ bekräftigen, Linienvorgesetzte und weitere Verfahrensinvolvierte des BFM sowie letzteres als solches betreffend die Durchführung von Botschaftsverfahren vorab in Khartum erneut in Kritik nehmen und im Übrigen unter Hinweis auf ihre missliche und gesundheitlich bedrohliche Lage im Sudan sowohl das Gericht als auch die Vorinstanz zur beförderlichen Behandlung und Beendigung der hängigen Verfahren auffordern, dass sie dennoch - und insbesondere auch mangels einer bis anhin bestehenden Gerichtspraxis in Ausstandsverfahren betreffend erstinstanzliche Funktionsträger im Asylbereich - eine vertiefte und grundsätzliche Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rügen und Themen verlangen und hierzu instruktionsrichterliche Massnahmen (insb. Einverlangung von Stellungnahmen bei D._______ und weiteren Funktionären des BFM) fordern, dass sie D._______ zudem wissentliche Falschbehauptungen und eine parteiische und asylpolitisch geprägte Verfahrensleitung mit einer vorgefassten Meinung vorwerfen, ihr die Verantwortung für ungenügende Befragungskapazitäten und für Befragungsverweigerungen in der Botschaft in Khartoum zuschreiben, eine Missachtung der KRK durch das BFM und speziell D._______ rügen, weitere Kritik am Inhalt der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. und 25. September 2009 vornehmen sowie auf Eingaben des Rechtsvertreters an das BFM mit denselben Themen und zum Thema Akteneinsicht verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer nicht sofort realisierbaren Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen habe, die Verfahrensführung einer anderen Person als D._______ zu übertragen, dass für die weiteren Inhalte des Sachverhalts und der Prozessgeschichte, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Gericht somit auch für die Beurteilung von Beschwerden gegen selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des BFM zuständig ist und der angefochtene Ausstandsentscheid nach Gesetz eine solche selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (Art. 45 VwVG), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM gemäss Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerdefrist die Anwendbarkeit von Art. 108 Abs. 1 AsylG statuiert und daraus eine Frist von 30 Tagen ableitet, dass diese Rechtsmittelbelehrung in dieser Form nicht rechtskonform ist, da Art. 108 Abs. 1 AsylG für die Anfechtung von Zwischenverfügungen eine Frist von 10 Tagen nennt, dass die Frage, ob bei Zwischenentscheiden des BFM über den Ausstand nicht dennoch eine Beschwerdefrist von 30 Tagen, jedoch auf der Gesetzesbasis von Art. 50 Abs. 1 VwVG zum Tragen käme, in casu offengelassen werden kann, da sich die Beschwerdeführerinnen jedenfalls auf Art. 38 VwVG berufen könnten, wonach den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), unter Vorbehalt nachfolgend zu erörternder Einschränkungen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - unbesehen der umfangreichen sachverhaltlichen und prozessgeschichtlichen Erhebungen (vgl. oben) - wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass nach Art. 10 Abs. 1 VwVG Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten haben, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d), dass diese Ausstandsvorschriften sowohl auf Personen, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, anwendbar ist, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (Reto Feller in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 5 zu Art. 10 VwVG; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74), dass sich der angefochtene Entscheid antragsentsprechend mit dem Thema des befangenheitsbedingten Ausstandes von D._______ befasst und daher auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht über diesen personenbezogenen Gegenstand hinausgehen kann, dass daher sämtliche Rügen und Kritikpunkte, mit welchen die Beschwerdeführerinnen auf Rekursstufe explizit oder sinngemäss eine Befangenheit (auch) von anderen verfahrensinvolvierten Personen (z.B. Funktionäre, Linienvorgesetzte), institutionellen Stellen und Gremien (z.B. Stabsstellen, Schweizer Botschaft) oder ganzer Behörden und Ämter (z.B. BFM) geltend machen beziehungsweise nicht näher konkretisierte Adressaten mit Befangenheitsvorwürfen ins Visier nehmen, unbeachtlich zu bleiben haben und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerinnen, soweit sie über weite Teile ihrer umfangreichen Beschwerde- und Ergänzungseingaben sinngemäss ein im öffentlichen Interesse liegendes Einschreiten gegen das BFM, eine andere Behörde oder Teile davon von Amtes wegen oder gar disziplinarrechtliche Massnahmen gegen involvierte Personen fordern, zuständigkeitshalber auf die gesetzlich zur Verfügung stehenden Behelfe insbesondere aufsichtsrechtlicher Art (vgl. Art. 71 VwVG) zu verweisen sind, dass somit auf diese Beanstandungen ebenfalls nicht einzutreten ist, dass eine geltend gemachte Rechtsverzögerung per se ebensowenig Teilgegenstand eines Ausstandsverfahrens sein kann (vgl. den in Art. 46a VwVG statuierten Beschwerdeweg) und im selben Zusammenhang im Übrigen unschwer festzustellen ist, dass die aktuell entstandene Verzögerung im Fortgang des Asylverfahrens in erster Linie durch das prozessuale Verhalten der beschwerdeführenden Partei selber mittels Wahrnehmung ihres gesetzlichen Rechts auf Anhebung eines aufwändigen Ausstandsverfahrens verursacht wurde, dessen Erfolgsaussichten zudem - wie mehrfach kommuniziert - nie reell waren, dass die vom BFM in Form einer Sistierung des Asylverfahrens während der Dauer des Ausstandsbeschwerdeverfahrens getroffene Entschleunigungsmassnahme im Übrigen ebenfalls selbständig anfechtbar ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. b AsylG), von welcher Möglichkeit die Beschwerdeführerinnen aber bislang ebensowenig Gebrauch gemacht haben, dass das Bundesverwaltungsgericht ferner über kein gesetzlich verankertes Weisungsrecht gegenüber dem BFM besitzt, mit welchem es Einfluss auf die personelle Betrauung mit einer Verfahrensführung nehmen könnte, weshalb auch auf den darauf gerichteten Antrag nicht einzutreten wäre, würde nicht das vorliegende Endurteil in der Sache den instruktionellen Prozessantrag ohnehin hinfällig machen, dass auf die vorliegende Beschwerde betreffend Ausstand aus prozessgegenständlichen Gründen auch insoweit nicht einzutreten ist, als darin andere End- oder Zwischenentscheide des BFM oder des Bundesverwaltungsgerichts in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Beschwerdeführerinnen oder von C._______ oder gar von gänzlich unbeteiligten Drittpersonen kritisiert werden, dass vorliegend allein über den Ausstandsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zu befinden ist, welche Bestimmung nicht eine tatsächliche Befangenheit der mit der Sache betrauten Person - vorliegend D._______ - verlangt, sondern es genügen lässt, wenn bei einer objektiven Betrachtung stichhaltiger Anlass besteht, die betraute Person als befangen zu erachten beziehungsweise der Anschein der Befangenheit vorliegt (vgl. dazu Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Art. 10 N 16), dass bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände jedoch nicht auf das subjektive Empfinden der den Ausstand begehrenden Partei abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE B-2209/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.2 S. 16 f.) und bei verwaltungsinternen Verfahren bezüglich der Unbefangenheit des oder der Instruierenden nicht der gleiche strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3 S. 16 ff. mit weiteren Hinweisen), dass das Gericht nach umfassender und einlässlicher Prüfung der gesamten Verfahrensakten keine Aktenstücke, Hinweise oder anderweitigen zureichenden Anhaltspunkte ausmachen kann, die auf eine Befangenheit von D._______ oder zumindest einen entsprechenden objektiven Anschein gegenüber den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise im Hinblick auf die Beurteilung ihres Asylgesuchs hindeuten könnten, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Zwischenverfügung zutreffend sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift und die vier bis am 17. September 2009 eingereichten Folgeeingaben keine andere Sichtweise begründen, wobei - nunmehr nach eingehender Aktenprüfung - an den Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 zu den Prozessprognosen ohne Abstriche festzuhalten und somit auf diese ebenfalls integral zu verweisen ist, dass dies ebenso für die Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2009 gilt, mit welchen das durch zwei Folgeeingaben anbegehrte Rückkommen auf erwähnte Zwischenverfügung vom 17. September 2009 abschlägig gewürdigt wurde, dass gleichsam die seither eingereichten insgesamt elf Beschwerdeergänzungen offensichtlich nicht geeignet sind, eine andere Sachlage zu begründen ode gar eine anderslautende Würdigung dergestalt herbeizuführen, dass D._______ zumindest der Anschein der Befangenheit anhaften würde, dass weite Teile dieser umfangreichen Beschwerdeergänzungen durch die bisherigen Erwägungen in diesem Urteil sowie durch die gemachten Verweisungen auf bislang im Ausstandsverfahren ergangene Erwägungen gemäss den beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts abgedeckt und nicht weiter zu würdigen sind, dass diese Eingaben, soweit sie sich auf den hier zu würdigenden Kernpunkt einer allfälligen Befangenheit von D._______ beziehen, keine neue Sachlage begründen, dass das Gericht aus den Akten nicht nur die Erkenntnis fehlender Befangenheitsgründe, sondern darüber hinaus vielmehr die Überzeugung gewinnt, dass D._______ durchaus die Fähigkeit zur Abstraktion und Distanzierung von zum Teil durchaus diffamierenden Vorbringen gegenüber ihrer Person seitens der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise vorab des Rechtsvertreters hat und bestrebt ist, Verfahrensführung und Entscheidfindung objektiv, unvoreingenommen und rechtskonform innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen (vgl. beispielsweise acta C13, C30 und C32), dass sie unter Berücksichtigung der gesamten Akten und Umstände und nicht zuletzt der zeitweise schwierigen Erreichbarkeit der Beschwerdeführerinnen insbesondere die entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 gebotene Botschaftsanhörung (vgl. dort E. 5.3 und 5.4) durchaus innert angemessener Frist zur Durchführung bringen konnte, wobei das Gericht ausdrücklich auch den Verbleib der Beschwerdeführerinnen in Khartum für die Dauer des Verfahrens mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte als zu jenem Zeitpunkt nicht unzumutbar bezeichnete (E. 5.4 in fine), dass die Beschwerdeführerinnen mit Nachdruck auf die Möglichkeit hinzuweisen sind, allfällige Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften (betreffend Beweisrechte, Parteirechte, rechtliches Gehör usw.) im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung zu rügen und dort auch unterschiedliche Rechtsauffassungen geltend zu machen, wogegen solche Themen per se nicht zum Gegenstand eines Ausstandsverfahrens erhoben werden können, jedenfalls soweit sie - wie vorliegend gesehen - nicht direkte Ausflüsse von Befangenheitsgründen darstellen, dass es den Beschwerdeführerinnen somit zusammenfassend nicht gelungen ist, den objektiven Anschein der Befangenheit in der Person von D._______ zu erwecken, weshalb das Bundesamt das Ausstandsbegehren zu Recht abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde mit sämtlichen darin gestellten materiellen und prozessualen Anträgen abzuweisen ist, soweit überhaupt Eintretensanspruch besteht, dass schliesslich der Rechtsvertreter im Sinne einer Ermahnung auf den Inhalt der Verfahrensdisziplin nach Art. 60 Abs. 1 und 2 VwVG und die dort genannten Missachtungssanktionen aufmerksam zu machen ist, zumal er sich mit verschiedenen Inhalten seiner Beschwerde- und Ergänzungseingaben an beziehungsweise über der Grenze zu akzeptierender Kritik und trölerischer, mithin mutwilliger Prozessführung bewegt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die in Anbetracht des weit überdurchschnittlichen Umfanges der Streitsache angemessen auf Fr. 1'200.-- zu erhöhenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind und die Beschwerdeführerinnen somit noch Fr. 600 zu bezahlen haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Der noch zu leistende Betrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der Rechtsvertreter wird im Sinne der Erwägungen zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin ermahnt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen und an das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: