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E-5418/2008

E-5418/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-23 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte nach Aufenthalten (...), in (...), in (...) und in (...) am (...) in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2007 wurde der Beschwerdeführer im B._______ summarisch befragt und am 10. Oktober 2007 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara (...) mit letztem Wohnsitz bei seinen Eltern im Dorf C._______ (Provinz Ghazni), wo er als (...) gearbeitet habe. Seine Familie sei bereits seit längerem mit einer Familie im Streit, deren Oberhaupt (...) heisse und ein sehr mächtiger Mann sei. Bei dieser seit Generationen anhaltenden Fehde seien auf beiden Seiten Familienmitglieder getötet worden, zuletzt sei ein Onkel während der Herrschaft der Taliban umgebracht worden. Im (...) sei der Sohn von (...) in Begleitung einer anderen Person bei ihm vorbeigekommen, woraufhin es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei. (...) und die andere Person hätten sich bei den afghanischen Behörden beschwert, worauf er zu Hause verhaftet und eine Nacht lang festgehalten worden sei. Danach sei er unter der Bedingung freigelassen worden, den Streit vom "Djerga" (Ältestenrat, Anmerkung BVGer) regeln zu lassen. Später habe er im (...) seiner Familie den Sohn von (...) mit einer Schaufel erschlagen, weil dieser beabsichtigt habe, Wasser von ihrem Bewässerungskanal umzuleiten. Anfang (...) habe er Afghanistan aus Angst vor Nachstellungen seitens der verfeindeten Familie und der afghanischen Behörden verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 - eröffnet am 31. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. September 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Aussagen einzugehen. Insbesondere wäre ein Vorgehen der afghanischen Behörden gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim zu erachten, weil diese verpflichtet seien, ein Tötungsdelikt aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Zudem seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe der verfeindeten Familie auf seine Straftat zurückzuführen und deshalb asylrechtlich nicht relevant. Die Wegweisung des Beschwerdeführers sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange. Zudem könne der Vater des Beschwerdeführers bei allfälligen Problemen mit der verfeindeten Familie in Zusammenarbeit mit dem Ältestenrat helfen, zu vermitteln und zu schlichten, wie dies bereits früher der Fall gewesen sei. Unbesehen davon bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich zwecks Vermeidung einer Konfrontation mit der verfeindeten Familie an einem anderen Ort in Afghanistan niederzulassen. Der Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich, weil der Beschwerdeführer mit der Tötung des Sohnes von (...) zweifelsohne erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seinem Heimatstaat verstossen habe (Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Schweiz habe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Personen, die wie der Beschwerdeführer unbedacht ein Tötungsdelikt begangen hätten, von ihrem Staatsgebiet fernzuhalten. Somit überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG berufen zu können. C. Am 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde (fehlende konkrete Anträge mit Begründung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und forderte ihn auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgereicht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 4 (...) und 5 (...) des Dispositivs der Verfügung vom 29. Juli 2008 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 18. September 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und auf das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2008, die dem Beschwerdeführer am 26. November 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg­weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun­gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.1.1 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist.

E. 5.1.2 Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der Tat nicht zu genügen vermögen, da seine Aussagen gewichtige Unstimmigkeiten in zentralen Punkten enthalten. Insbesondere sagte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus, am (...) (...) sei es zu der handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen und am (...) (...) habe er den Sohn von (...) erschlagen (Akten BFM A1/9 S. 4). Anlässlich der Anhörung machte er demgegenüber zuerst geltend, die Schlägerei habe am (...) (...) stattgefunden; am nächsten Tag habe er den Sohn von (...) allein erwischt und erschlagen (A6/21 S. 11 Frage 84 und S. 10 Frage 76). Im späteren Verlauf der Anhörung führte er auf entsprechenden Vorhalt hin aus, die Auseinandersetzung habe am (...) (...) und die Tötung des Sohnes von (...) habe am (...) (...) stattgefunden (A6/21 S. 13). Hinzu kommt dass sich der Beschwerdeführer in einem weiteren zentralen Punkt seiner Asylvorbringen widersprochen hat. Bei der Kurzbefragung führte er aus, er habe am (...) (...) zusammen mit seinem Vater die Bäume in ihrem (...) bewässert, bevor er den Sohn von (...) im Streit erschlagen habe (A1/9 S. 4). Im Widerspruch dazu verneinte er bei der Anhörung die Frage, ob noch jemand dabei gewesen sei, als er den Sohn von (...) umgebracht habe (A6/21 S. 14 Frage 124). Unbesehen davon könnte selbst für den Fall, dass sich das geltend gemachte Ereignis (Tötung des Sohnes von [...] im Streit) tatsächlich zugetragen habe sollte, aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, der Sohn von (...) habe ihn beschimpft und schlagen wollen, er habe sich verteidigt (A6/21 S. 12 Frage 99), nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass dieser in Notwehr gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht von einem erheblichen Verstoss des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG auszugehen. Angesichts dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht erfüllt, womit die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet hat.

E. 5.2.1 Die vormals zuständige ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegwei­sungsvollzug in jene Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. (Da vorliegend nicht von Belang, muss nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den vorgenannten Provinzen zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.) In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen, zumal heute weitherum Einigkeit darüber besteht, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei Lagebeurteilungen: Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.201; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010)..

E. 5.2.2 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich bei ihm um einen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen und ethnischen Hazara mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz Ghazni handelt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.

E. 5.2.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthalts-alternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu Kabul oder einer Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten begünstigenden Umständen als zumutbar erscheinen liesse.

E. 5.2.4 Des Weiteren ist ein Vollzug der Wegweisung in (...) aus-zuschliessen, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-folge illegal dort aufhielt und somit die Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise nicht erfüllt sind.

E. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht erfüllt sind und sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. Juli 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine ein­schränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Partei­entschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5418/2008 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte nach Aufenthalten (...), in (...), in (...) und in (...) am (...) in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2007 wurde der Beschwerdeführer im B._______ summarisch befragt und am 10. Oktober 2007 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara (...) mit letztem Wohnsitz bei seinen Eltern im Dorf C._______ (Provinz Ghazni), wo er als (...) gearbeitet habe. Seine Familie sei bereits seit längerem mit einer Familie im Streit, deren Oberhaupt (...) heisse und ein sehr mächtiger Mann sei. Bei dieser seit Generationen anhaltenden Fehde seien auf beiden Seiten Familienmitglieder getötet worden, zuletzt sei ein Onkel während der Herrschaft der Taliban umgebracht worden. Im (...) sei der Sohn von (...) in Begleitung einer anderen Person bei ihm vorbeigekommen, woraufhin es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei. (...) und die andere Person hätten sich bei den afghanischen Behörden beschwert, worauf er zu Hause verhaftet und eine Nacht lang festgehalten worden sei. Danach sei er unter der Bedingung freigelassen worden, den Streit vom "Djerga" (Ältestenrat, Anmerkung BVGer) regeln zu lassen. Später habe er im (...) seiner Familie den Sohn von (...) mit einer Schaufel erschlagen, weil dieser beabsichtigt habe, Wasser von ihrem Bewässerungskanal umzuleiten. Anfang (...) habe er Afghanistan aus Angst vor Nachstellungen seitens der verfeindeten Familie und der afghanischen Behörden verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 - eröffnet am 31. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. September 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Aussagen einzugehen. Insbesondere wäre ein Vorgehen der afghanischen Behörden gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim zu erachten, weil diese verpflichtet seien, ein Tötungsdelikt aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Zudem seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe der verfeindeten Familie auf seine Straftat zurückzuführen und deshalb asylrechtlich nicht relevant. Die Wegweisung des Beschwerdeführers sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange. Zudem könne der Vater des Beschwerdeführers bei allfälligen Problemen mit der verfeindeten Familie in Zusammenarbeit mit dem Ältestenrat helfen, zu vermitteln und zu schlichten, wie dies bereits früher der Fall gewesen sei. Unbesehen davon bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich zwecks Vermeidung einer Konfrontation mit der verfeindeten Familie an einem anderen Ort in Afghanistan niederzulassen. Der Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich, weil der Beschwerdeführer mit der Tötung des Sohnes von (...) zweifelsohne erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seinem Heimatstaat verstossen habe (Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Schweiz habe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Personen, die wie der Beschwerdeführer unbedacht ein Tötungsdelikt begangen hätten, von ihrem Staatsgebiet fernzuhalten. Somit überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG berufen zu können. C. Am 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde (fehlende konkrete Anträge mit Begründung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und forderte ihn auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgereicht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 4 (...) und 5 (...) des Dispositivs der Verfügung vom 29. Juli 2008 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 18. September 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und auf das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2008, die dem Beschwerdeführer am 26. November 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg­weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun­gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5. 5.1. 5.1.1. Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. 5.1.2. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der Tat nicht zu genügen vermögen, da seine Aussagen gewichtige Unstimmigkeiten in zentralen Punkten enthalten. Insbesondere sagte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus, am (...) (...) sei es zu der handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen und am (...) (...) habe er den Sohn von (...) erschlagen (Akten BFM A1/9 S. 4). Anlässlich der Anhörung machte er demgegenüber zuerst geltend, die Schlägerei habe am (...) (...) stattgefunden; am nächsten Tag habe er den Sohn von (...) allein erwischt und erschlagen (A6/21 S. 11 Frage 84 und S. 10 Frage 76). Im späteren Verlauf der Anhörung führte er auf entsprechenden Vorhalt hin aus, die Auseinandersetzung habe am (...) (...) und die Tötung des Sohnes von (...) habe am (...) (...) stattgefunden (A6/21 S. 13). Hinzu kommt dass sich der Beschwerdeführer in einem weiteren zentralen Punkt seiner Asylvorbringen widersprochen hat. Bei der Kurzbefragung führte er aus, er habe am (...) (...) zusammen mit seinem Vater die Bäume in ihrem (...) bewässert, bevor er den Sohn von (...) im Streit erschlagen habe (A1/9 S. 4). Im Widerspruch dazu verneinte er bei der Anhörung die Frage, ob noch jemand dabei gewesen sei, als er den Sohn von (...) umgebracht habe (A6/21 S. 14 Frage 124). Unbesehen davon könnte selbst für den Fall, dass sich das geltend gemachte Ereignis (Tötung des Sohnes von [...] im Streit) tatsächlich zugetragen habe sollte, aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, der Sohn von (...) habe ihn beschimpft und schlagen wollen, er habe sich verteidigt (A6/21 S. 12 Frage 99), nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass dieser in Notwehr gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht von einem erheblichen Verstoss des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG auszugehen. Angesichts dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht erfüllt, womit die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet hat. 5.2. 5.2.1 Die vormals zuständige ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegwei­sungsvollzug in jene Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. (Da vorliegend nicht von Belang, muss nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den vorgenannten Provinzen zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.) In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen, zumal heute weitherum Einigkeit darüber besteht, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei Lagebeurteilungen: Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.201; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010).. 5.2.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich bei ihm um einen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen und ethnischen Hazara mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz Ghazni handelt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 5.2.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthalts-alternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu Kabul oder einer Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten begünstigenden Umständen als zumutbar erscheinen liesse. 5.2.4. Des Weiteren ist ein Vollzug der Wegweisung in (...) aus-zuschliessen, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-folge illegal dort aufhielt und somit die Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise nicht erfüllt sind. 5.3. Zusammenfassend folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht erfüllt sind und sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. Juli 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine ein­schränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Partei­entschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: