Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil E-2400/2015 vom 27. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verpasster Frist auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. D. Mit Verfügung vom 3. August 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. März 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. E. Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. August 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer Asyl begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 111b AsylG ist das Wiederwägungsgesuch innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 66-68 VwVG (Revision). Eine Wiedererwägung aus revisionsähnlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG analog). Solche Gründe gelten nicht als Wiedererwägungsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des vorhergehenden Verfahrens hätte geltend machen können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2015 sein Asylgesuch ein. Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. März 2015, und das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 27. April 2015 beendet. Als Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren reicht er ein Gefälligkeitsschreiben seines Anwaltes im Heimatland vom 6. April 2015, undatierte Kopien von CD-Hüllen sowie einen Auszug aus dem "Information Book", datiert vom 9. März 2009, ein. Sämtliche Beweismittel hätte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren beibringen müssen. Gründe dafür, weshalb ihm dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, macht er nicht einmal geltend. Bereits deshalb kann die rechtskräftige Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). Die Vorinstanz geht auch zutreffend davon aus, dass die Behauptungen und Beweismittel weder neu noch erheblich sind. Das Kurzschreiben des Anwaltes ist ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Die CD-Hüllen sind offensichtlich nicht geeignet, eine Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Auszug aus dem "Information Book" enthält nur eigene Aussagen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass solche Beweismittel leicht käuflich erworben werden können, sind diese nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung zu durchbrechen, zumal der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren selbst angegeben hat, weder er noch seine Familien hätten je etwas mit den LTTE zu tun gehabt (SEM-Akten, B 5 S. 8 f.). Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt noch den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Sie hat ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung zu durchbrechen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 4.3 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf angemessene Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5414/2015 Urteil vom 14. September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil E-2400/2015 vom 27. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verpasster Frist auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. D. Mit Verfügung vom 3. August 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. März 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. E. Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. August 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer Asyl begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 111b AsylG ist das Wiederwägungsgesuch innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 66-68 VwVG (Revision). Eine Wiedererwägung aus revisionsähnlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG analog). Solche Gründe gelten nicht als Wiedererwägungsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des vorhergehenden Verfahrens hätte geltend machen können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). 4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2015 sein Asylgesuch ein. Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. März 2015, und das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 27. April 2015 beendet. Als Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren reicht er ein Gefälligkeitsschreiben seines Anwaltes im Heimatland vom 6. April 2015, undatierte Kopien von CD-Hüllen sowie einen Auszug aus dem "Information Book", datiert vom 9. März 2009, ein. Sämtliche Beweismittel hätte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren beibringen müssen. Gründe dafür, weshalb ihm dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, macht er nicht einmal geltend. Bereits deshalb kann die rechtskräftige Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). Die Vorinstanz geht auch zutreffend davon aus, dass die Behauptungen und Beweismittel weder neu noch erheblich sind. Das Kurzschreiben des Anwaltes ist ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Die CD-Hüllen sind offensichtlich nicht geeignet, eine Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Auszug aus dem "Information Book" enthält nur eigene Aussagen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass solche Beweismittel leicht käuflich erworben werden können, sind diese nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung zu durchbrechen, zumal der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren selbst angegeben hat, weder er noch seine Familien hätten je etwas mit den LTTE zu tun gehabt (SEM-Akten, B 5 S. 8 f.). Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt noch den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Sie hat ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung zu durchbrechen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf angemessene Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: