Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein, wies die Beschwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Die Vorinstanz hob nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Verfügung vom 27. August 2025 ihren Entscheid vom 12. Februar 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. D. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Dezember 2025 sowie ergänzend am 9. April 2026 angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Zeitraum von 2009 bis 2018 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Partner ([...]) geworden sei. Sie sei von diesem geschlagen, beleidigt und bedroht worden. Sie habe aufgrund dessen auch medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen und im Jahr 2015 einen Abort erlitten. Nach erhobenen (...) gegenüber ihrem damaligen Partner habe sich ihre eigene Situation verschärft, da er ihr mit dem Tod gedroht habe. Er habe in der Vergangenheit schon eine Frau überfahren, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein. Im Jahr 2018 habe sie sich von ihrem Partner getrennt. Die Drohungen hätten trotz der Trennung nicht aufgehört und es sei zu weiteren Angriffen auf sie gekommen. Die Polizei habe ihr nicht geholfen, dies vermutlich, weil ihr ehemaliger Partner (...) sei. Im Jahr 2019 sei sie zur Polizei in B._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Der Polizist habe ihr, nachdem er realisiert habe, wen sie habe anzeigen wollen, mitgeteilt, sie müsse den Fall in C._______ anzeigen. Als sie zurück zu Hause gewesen sei, sei die Polizei gekommen, habe sie mitgenommen und für zwei Tage festgehalten, wobei sie auch geschlagen worden sei. Sie habe daher keine Anzeige in C._______ erstattet. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihr ehemaliger Partner sie ausfindig machen und umbringen könnte. Er habe sich im Jahr 2023 nach ihrem Verbleib erkundigt und die beiden während der Beziehung geborenen gemeinsamen Kinder, die unter ihrer Obhut stünden und weiterhin im Heimatstaat leben würden, im März 2026 aufgesucht und angegriffen. Für die eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis und die Akten verwiesen (SEM-Akte A23, A68 bis A73, A82). E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerin erhob - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 4. August 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Eingabe vom 20. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung datierend vom gleichen Tag zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 25. August 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 9. September 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- zu leisten. I. Mit Eingabe vom 3. September 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 25. August 2026. Zur Begründung machte sie als neuen Umstand geltend, es laufe aktuell ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz. Sie reichte unter anderem eine Bestätigung des Zivilstandsamts über ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren mit einem Schweizer Staatsbürger vom 2. September 2026 sowie diverse Kopien zu den Akten, bei welchen es sich um Dokumente der kenianischen Polizei und einen Aufnahme- und Entlassungsbericht des (...) vom 5. Januar 2022 und 11. Januar 2022 handeln soll. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf den mit Zwischenverfügung vom 25. August 2026 erhobenen Kostenvorschuss ab und stellte fest, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses noch bis zum 9. September 2026 laufe. K. Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin am 9. September 2026 den Kostenvorschuss. L. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 reichte die Beschwerdeführerin erneut diverse Kopien, bei denen es sich um Dokumente der kenianischen Polizei handeln soll, Auszüge aus WhatsApp-Chats zwischen ihr und ihrem ehemaligen Partner vom 31. Juli 2022 und 20. August 2022 sowie einen sie betreffenden ambulanten psychologischen Verlaufsbericht vom 10. September 2026 zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Übergriffe durch ihren ehemaligen Partner während ihrer Beziehung zwischen 2009 und 2018 hätten weder einen zeitlichen noch einen direkten kausalen Zusammenhang zur Ausreise im September 2022. Im Fall von häuslicher Gewalt werde mit Hinweis auf vorhandene staatliche Schutzmöglichkeiten in Kenia sowie ansässige Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Frauenrechtsorganisationen und medizinischen Einrichtungen von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur ausgegangen, zumal von keinem Staat eine absolute Sicherheit gewährleistet werden könne. Der ehemalige Partner sei überdies gemäss Medienberichten seit 2021 mit einer anderen Frau in einer Beziehung. Die Übergriffe seien auch nicht durch eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten Gruppe motiviert gewesen, sondern im Rahmen der offenbar toxischen Paarbeziehung erfolgt. Die Behelligungen seien sodann lokal und regional begrenzt, weshalb sie sich diesen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates entziehen könnte. Ihre Ausführungen würden sodann auch zahlreiche unplausible Elemente erhalten. So sei sie trotz der langjährigen Behelligungen durch ihren ehemaligen Partner mehrfach nach Kenia zurückgereist, auch als sie sich bereits im Ausland befunden habe. Insbesondere aber würden Beweismittel, die ein tatsächliches Hilfeersuchen an die kenianische Polizei respektive andere Behörden oder NGOs belegen könnten, fehlen, zumal sie nach eigenen Angaben eine Verfahrensnummer bei ihrer Ausreise gehabt habe, diese dann aber in Spanien verloren haben solle. Sodann habe sie erstmals in der ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass sie zwei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden sein solle und dass ihre Anwältin, die ihr sowohl im Sorgerechtstreits um ihren Sohn als auch beim Vorgehen gegen die Drohungen durch ihren ehemaligen Partner geholfen habe, tot sei. Dabei handle es sich aber um wichtige Details ihrer Asylbegründung, die auch nicht in ihrer zu den Akten gereichten schriftlich verfassten Asylbegründung erwähnt würden. Dass die Polizei nie etwas unternommen habe, sei unbelegt geblieben und es sei unlogisch, dass die Kinder der Beschwerdeführerin immer noch am selben Ort im Heimatstaat leben sollten und so weiterhin der Gefahr ihres ehemaligen Partners ausgesetzt seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sie nicht nur in Bezug auf ihre Identitätspapiere, sondern auch über andere Elemente in ihrer Begründung zu täuschen versucht habe. So habe sie erklärt, dass ihr Reisepass in Spanien abhandengekommen sei. Im Widerspruch dazu habe sie bei ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ am 17. Dezember 2024 erklärt, dass sie diesen Reisepass vor ein bis zwei Wochen im Zug liegengelassen habe. Am 24. September 2025 habe das Zivilstandsamt E._______ dem SEM den Reisepass der Beschwerdeführerin zugestellt. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Behörden wissentlich und willentlich getäuscht habe.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die theoretische Möglichkeit, die häusliche Gewalt bei der Polizei anzuzeigen und strafrechtliche Ermittlungen einleiten zu lassen, genüge für die Annahme einer Schutzfähigkeit eines Staates nicht. Die Prüfung habe differenziert zu erfolgen. Zu berücksichtigen seien die spezifischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und die persönliche Situation des Opfers. In Anbetracht dessen, dass ihre Anzeige aufgrund des Berufs ihres Ex-Partners ([...]) fallengelassen worden sei, könne ihr Heimatstaat nicht als schutzfähig qualifiziert werden und die erlittenen Nachstellungen, Verletzungen und Drohungen seien dem Staat anzulasten. Die Schutzgewährung stelle primär eine staatliche Aufgabe dar und habe nicht durch private Schutzeinrichtungen zu erfolgen. Auch der Vorwurf, dass sie aus dem Ausland nach Kenia zurückgekehrt sei und nicht schon früher um Asyl ersucht habe, sei nicht berechtigt. Sie sei jeweils wegen ihrer Kinder nach Kenia zurückgekehrt und sie habe gehofft, die Nachstellungen würden aufhören. Dass ihr ehemaliger Partner sodann im Jahr 2026 Zutritt zum Gebäude und demnach zu den Kindern gehabt habe, sei auf einen Fehler des «Doormans» ihres Gebäudes zurückführen. Sie habe ihre Kinder nach dem erneuten Vorfall zwar nicht an einen anderen Ort bringen lassen, aber in der Zwischenzeit die klare Anweisung erteilt, dass ihr ehemaliger Partner nicht mehr ins Gebäude gelassen werden dürfe, auch wenn er (...) erscheine. In welcher Quelle stehen würde, ihr ehemaliger Partner habe eine neue Partnerin und mit dieser ein weiteres Kind, könne der angefochtenen Verfügungen nicht entnommen werden. In öffentlichen Quellen könnten durchaus «fake news» enthalten sein. Im Übrigen habe sie generell in den Anhörungen Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung gehabt, dies nicht nur in Bezug auf ihre Anzeigen bei der Polizei. Ihren Pass habe sie sodann auch nicht in Spanien verloren beziehungsweise im Zug liegen lassen, sondern bei einer befreundeten Person in F._______, weshalb sie diesen dem zuständigen Zivilstandsamt zur Vorbereitung der Heirat habe zustellen können. Mit Hinweis auf einen Bericht von Humanrights vom 15. Dezember 2021 zu Auswirkungen der Traumatisierung auf das Aussageverhalten und ihrer im Raum stehenden Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erstaune es auch nicht, dass sie erst später im Verfahren von ihrer zweitägigen Haft sowie dem Tod ihrer Rechtsanwältin habe berichten können. Nach dem Gesagten bestehe zwischen den Verfolgungen durch ihren ehemaligen Partner und ihrer Ausreise ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang und bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat sei davon auszugehen, dass ihr ehemaliger Partner aufgrund der Möglichkeit seines Zugangs zur (...) seine Nachstellungen ihr und den Kindern gegenüber wieder aufnehmen würde.
E. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die materiellen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind. Auf diese kann vorab verwiesen werden. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sowie die am 3. September 2026 und 1. Oktober 2026 eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung.
E. 6.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es insbesondere nicht, mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kenianischen Behörden umzustossen. Sie konnte bereits nicht glaubhaft machen, dass sie die kenianischen Behörden vor ihrer Ausreise im Jahr 2022 um Schutz vor ihrem Partner ersucht hat beziehungsweise ihr ein solcher verwehrt wurde. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie ihre entsprechenden Vorbringen weder substanziieren können noch mit Beweismitteln untermauert. Anhand der nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, bei welchen es sich um Polizeirapporte handeln soll, die sie mit Hilfe ihrer Mutter im Heimatstaat erhältlich gemacht habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin der Schutz durch die Behörden versagt worden wäre. Den Rapporten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Polizei der Sache der Beschwerdeführerin angenommen und sie beispielsweise an eine Fachstelle für geschlechterspezifische Gewalt weiterverwiesen hat (vgl. den [...] vom 4. Januar 2022; Aufnahmebericht des [...] vom 5. Januar 2022). Sofern ihre Anzeigen am Heimatort nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, kann dies für sich gesehen nicht zur Annahme führen, dass die kenianischen Behörden vorliegend generell nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich an übergeordnete Stellen zu wenden, sofern sich sie bei den lokalen Behörden nicht genügend ernstgenommen gefühlt hätte. Ebenso hat das SEM zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung gestanden hätte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten WhatsApp-Verläufe in Kopie zwischen ihr und ihrem ehemaligen Partner vom 31. Juli 2022 sowie vom 20. August 2022 sind nicht geeignet, eine weiterhin bestehende Bedrohung durch ihren ehemaligen Partner glaubhaft zu machen, da nicht ersichtlich ist, von wem diese Nachrichten tatsächlich stammen. Sie können aber auch die vorangegangenen Ausführungen nicht entkräften.
E. 6.3 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend auch unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung auf verschiedene Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin verwiesen hat. Unter anderem ist in der Tat fraglich, warum der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin ihr nach der im Jahr 2018 erfolgten Trennung weiterhin nachstellen und sie bedrohen sollte, ist dieser doch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits seit 2022 mit einer anderen Frau verheiratet (vgl. den Entlassungsbericht des [...] vom 11. Januar 2022 [BVGer-Akte 7 Beilage 6, Remarks 4]). In diesem Zusammenhang ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Existenz dieser neuen Partnerin hinterfragt, jedoch offenbar zuhanden der genannten Einrichtung selbst von dieser Frau berichtete. Sodann leben die Kinder der Beschwerdeführerin, die durch den ehemaligen Partner ebenfalls bedroht worden sein sollen, nach wie vor im Heimatstaat, an einer dem ehemaligen Partner bekannten Adresse. Die Ausführungen, wonach ein Ortswechsel trotz Bedrohungslage nicht notwendig sei, weil der «Doorman» nunmehr instruiert sei, den ehemaligen Partner nicht einzulassen, scheint wenig plausibel. Sodann waren ihre Angaben zum Verbleib ihres heimatlichen Passes, welcher in dem in der Schweiz nunmehr laufenden Ehevorbereitungsverfahren eingereicht wurde, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, widersprüchlich, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Dublin-Gespräch angab, der Pass sei ihr in Spanien gestohlen worden (vgl. SEM-Akte 12/14). Weitere Ausführungen erübrigen sich aber.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr durch ihren ehemaligen Partner nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das laufende Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz stellt keine veränderte Sachlage dar. Erst mit einer erfolgten Heirat könnte ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt bestehen und allenfalls die Frage der Wegweisung berühren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss Schreiben des Zivilstandsamts E._______ vom 2. September 2026 die Dokumente der Beschwerdeführerin aktuell noch bei der Schweizer Vertretung in Überprüfung sein sollen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kenia (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5571/2025 vom 21. August 2025 E. 8.3.2) noch individuelle Gründe lassen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Heimatstaat hauptsächlich als (...) aktiv und konnte damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. In den Perioden, in denen sie keine Verträge, Gewinne oder Sponsorship zu verbuchen hatte, wurde sie bereits in der Vergangenheit durch ihre Schwester finanziell unterstützt (vgl. SEM-act. 57 F38 und F53). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, warum diese sie nicht erneut bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat unterstützen würde. Zudem verfügt sie über ein soziales Umfeld in ihrem Heimatstaat.
E. 9.3.3 Ferner liegen auch keine gesundheitlichen Beschwerden vor, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Bei der Beschwerdeführerin bestehen Hinweise auf eine PTBS sowie eine sekundäre depressive Symptomatik entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. BVGer-Akte Beilage 6). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird mit Hinweis auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe grundsätzlich von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Kenia ausgegangen und es kann vollumfänglich auf die vor-instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 8.3.3; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; SEM-act. 84/14 Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5384/2026 Urteil vom 14. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Kenia, vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein, wies die Beschwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Die Vorinstanz hob nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Verfügung vom 27. August 2025 ihren Entscheid vom 12. Februar 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. D. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Dezember 2025 sowie ergänzend am 9. April 2026 angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Zeitraum von 2009 bis 2018 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Partner ([...]) geworden sei. Sie sei von diesem geschlagen, beleidigt und bedroht worden. Sie habe aufgrund dessen auch medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen und im Jahr 2015 einen Abort erlitten. Nach erhobenen (...) gegenüber ihrem damaligen Partner habe sich ihre eigene Situation verschärft, da er ihr mit dem Tod gedroht habe. Er habe in der Vergangenheit schon eine Frau überfahren, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein. Im Jahr 2018 habe sie sich von ihrem Partner getrennt. Die Drohungen hätten trotz der Trennung nicht aufgehört und es sei zu weiteren Angriffen auf sie gekommen. Die Polizei habe ihr nicht geholfen, dies vermutlich, weil ihr ehemaliger Partner (...) sei. Im Jahr 2019 sei sie zur Polizei in B._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Der Polizist habe ihr, nachdem er realisiert habe, wen sie habe anzeigen wollen, mitgeteilt, sie müsse den Fall in C._______ anzeigen. Als sie zurück zu Hause gewesen sei, sei die Polizei gekommen, habe sie mitgenommen und für zwei Tage festgehalten, wobei sie auch geschlagen worden sei. Sie habe daher keine Anzeige in C._______ erstattet. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihr ehemaliger Partner sie ausfindig machen und umbringen könnte. Er habe sich im Jahr 2023 nach ihrem Verbleib erkundigt und die beiden während der Beziehung geborenen gemeinsamen Kinder, die unter ihrer Obhut stünden und weiterhin im Heimatstaat leben würden, im März 2026 aufgesucht und angegriffen. Für die eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis und die Akten verwiesen (SEM-Akte A23, A68 bis A73, A82). E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerin erhob - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 4. August 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Eingabe vom 20. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung datierend vom gleichen Tag zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 25. August 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 9. September 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- zu leisten. I. Mit Eingabe vom 3. September 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 25. August 2026. Zur Begründung machte sie als neuen Umstand geltend, es laufe aktuell ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz. Sie reichte unter anderem eine Bestätigung des Zivilstandsamts über ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren mit einem Schweizer Staatsbürger vom 2. September 2026 sowie diverse Kopien zu den Akten, bei welchen es sich um Dokumente der kenianischen Polizei und einen Aufnahme- und Entlassungsbericht des (...) vom 5. Januar 2022 und 11. Januar 2022 handeln soll. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf den mit Zwischenverfügung vom 25. August 2026 erhobenen Kostenvorschuss ab und stellte fest, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses noch bis zum 9. September 2026 laufe. K. Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin am 9. September 2026 den Kostenvorschuss. L. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 reichte die Beschwerdeführerin erneut diverse Kopien, bei denen es sich um Dokumente der kenianischen Polizei handeln soll, Auszüge aus WhatsApp-Chats zwischen ihr und ihrem ehemaligen Partner vom 31. Juli 2022 und 20. August 2022 sowie einen sie betreffenden ambulanten psychologischen Verlaufsbericht vom 10. September 2026 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Übergriffe durch ihren ehemaligen Partner während ihrer Beziehung zwischen 2009 und 2018 hätten weder einen zeitlichen noch einen direkten kausalen Zusammenhang zur Ausreise im September 2022. Im Fall von häuslicher Gewalt werde mit Hinweis auf vorhandene staatliche Schutzmöglichkeiten in Kenia sowie ansässige Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Frauenrechtsorganisationen und medizinischen Einrichtungen von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur ausgegangen, zumal von keinem Staat eine absolute Sicherheit gewährleistet werden könne. Der ehemalige Partner sei überdies gemäss Medienberichten seit 2021 mit einer anderen Frau in einer Beziehung. Die Übergriffe seien auch nicht durch eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten Gruppe motiviert gewesen, sondern im Rahmen der offenbar toxischen Paarbeziehung erfolgt. Die Behelligungen seien sodann lokal und regional begrenzt, weshalb sie sich diesen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates entziehen könnte. Ihre Ausführungen würden sodann auch zahlreiche unplausible Elemente erhalten. So sei sie trotz der langjährigen Behelligungen durch ihren ehemaligen Partner mehrfach nach Kenia zurückgereist, auch als sie sich bereits im Ausland befunden habe. Insbesondere aber würden Beweismittel, die ein tatsächliches Hilfeersuchen an die kenianische Polizei respektive andere Behörden oder NGOs belegen könnten, fehlen, zumal sie nach eigenen Angaben eine Verfahrensnummer bei ihrer Ausreise gehabt habe, diese dann aber in Spanien verloren haben solle. Sodann habe sie erstmals in der ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass sie zwei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden sein solle und dass ihre Anwältin, die ihr sowohl im Sorgerechtstreits um ihren Sohn als auch beim Vorgehen gegen die Drohungen durch ihren ehemaligen Partner geholfen habe, tot sei. Dabei handle es sich aber um wichtige Details ihrer Asylbegründung, die auch nicht in ihrer zu den Akten gereichten schriftlich verfassten Asylbegründung erwähnt würden. Dass die Polizei nie etwas unternommen habe, sei unbelegt geblieben und es sei unlogisch, dass die Kinder der Beschwerdeführerin immer noch am selben Ort im Heimatstaat leben sollten und so weiterhin der Gefahr ihres ehemaligen Partners ausgesetzt seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sie nicht nur in Bezug auf ihre Identitätspapiere, sondern auch über andere Elemente in ihrer Begründung zu täuschen versucht habe. So habe sie erklärt, dass ihr Reisepass in Spanien abhandengekommen sei. Im Widerspruch dazu habe sie bei ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ am 17. Dezember 2024 erklärt, dass sie diesen Reisepass vor ein bis zwei Wochen im Zug liegengelassen habe. Am 24. September 2025 habe das Zivilstandsamt E._______ dem SEM den Reisepass der Beschwerdeführerin zugestellt. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Behörden wissentlich und willentlich getäuscht habe. 5.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die theoretische Möglichkeit, die häusliche Gewalt bei der Polizei anzuzeigen und strafrechtliche Ermittlungen einleiten zu lassen, genüge für die Annahme einer Schutzfähigkeit eines Staates nicht. Die Prüfung habe differenziert zu erfolgen. Zu berücksichtigen seien die spezifischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und die persönliche Situation des Opfers. In Anbetracht dessen, dass ihre Anzeige aufgrund des Berufs ihres Ex-Partners ([...]) fallengelassen worden sei, könne ihr Heimatstaat nicht als schutzfähig qualifiziert werden und die erlittenen Nachstellungen, Verletzungen und Drohungen seien dem Staat anzulasten. Die Schutzgewährung stelle primär eine staatliche Aufgabe dar und habe nicht durch private Schutzeinrichtungen zu erfolgen. Auch der Vorwurf, dass sie aus dem Ausland nach Kenia zurückgekehrt sei und nicht schon früher um Asyl ersucht habe, sei nicht berechtigt. Sie sei jeweils wegen ihrer Kinder nach Kenia zurückgekehrt und sie habe gehofft, die Nachstellungen würden aufhören. Dass ihr ehemaliger Partner sodann im Jahr 2026 Zutritt zum Gebäude und demnach zu den Kindern gehabt habe, sei auf einen Fehler des «Doormans» ihres Gebäudes zurückführen. Sie habe ihre Kinder nach dem erneuten Vorfall zwar nicht an einen anderen Ort bringen lassen, aber in der Zwischenzeit die klare Anweisung erteilt, dass ihr ehemaliger Partner nicht mehr ins Gebäude gelassen werden dürfe, auch wenn er (...) erscheine. In welcher Quelle stehen würde, ihr ehemaliger Partner habe eine neue Partnerin und mit dieser ein weiteres Kind, könne der angefochtenen Verfügungen nicht entnommen werden. In öffentlichen Quellen könnten durchaus «fake news» enthalten sein. Im Übrigen habe sie generell in den Anhörungen Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung gehabt, dies nicht nur in Bezug auf ihre Anzeigen bei der Polizei. Ihren Pass habe sie sodann auch nicht in Spanien verloren beziehungsweise im Zug liegen lassen, sondern bei einer befreundeten Person in F._______, weshalb sie diesen dem zuständigen Zivilstandsamt zur Vorbereitung der Heirat habe zustellen können. Mit Hinweis auf einen Bericht von Humanrights vom 15. Dezember 2021 zu Auswirkungen der Traumatisierung auf das Aussageverhalten und ihrer im Raum stehenden Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erstaune es auch nicht, dass sie erst später im Verfahren von ihrer zweitägigen Haft sowie dem Tod ihrer Rechtsanwältin habe berichten können. Nach dem Gesagten bestehe zwischen den Verfolgungen durch ihren ehemaligen Partner und ihrer Ausreise ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang und bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat sei davon auszugehen, dass ihr ehemaliger Partner aufgrund der Möglichkeit seines Zugangs zur (...) seine Nachstellungen ihr und den Kindern gegenüber wieder aufnehmen würde. 6. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die materiellen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind. Auf diese kann vorab verwiesen werden. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sowie die am 3. September 2026 und 1. Oktober 2026 eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. 6.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es insbesondere nicht, mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kenianischen Behörden umzustossen. Sie konnte bereits nicht glaubhaft machen, dass sie die kenianischen Behörden vor ihrer Ausreise im Jahr 2022 um Schutz vor ihrem Partner ersucht hat beziehungsweise ihr ein solcher verwehrt wurde. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie ihre entsprechenden Vorbringen weder substanziieren können noch mit Beweismitteln untermauert. Anhand der nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, bei welchen es sich um Polizeirapporte handeln soll, die sie mit Hilfe ihrer Mutter im Heimatstaat erhältlich gemacht habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin der Schutz durch die Behörden versagt worden wäre. Den Rapporten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Polizei der Sache der Beschwerdeführerin angenommen und sie beispielsweise an eine Fachstelle für geschlechterspezifische Gewalt weiterverwiesen hat (vgl. den [...] vom 4. Januar 2022; Aufnahmebericht des [...] vom 5. Januar 2022). Sofern ihre Anzeigen am Heimatort nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, kann dies für sich gesehen nicht zur Annahme führen, dass die kenianischen Behörden vorliegend generell nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich an übergeordnete Stellen zu wenden, sofern sich sie bei den lokalen Behörden nicht genügend ernstgenommen gefühlt hätte. Ebenso hat das SEM zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung gestanden hätte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten WhatsApp-Verläufe in Kopie zwischen ihr und ihrem ehemaligen Partner vom 31. Juli 2022 sowie vom 20. August 2022 sind nicht geeignet, eine weiterhin bestehende Bedrohung durch ihren ehemaligen Partner glaubhaft zu machen, da nicht ersichtlich ist, von wem diese Nachrichten tatsächlich stammen. Sie können aber auch die vorangegangenen Ausführungen nicht entkräften. 6.3 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend auch unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung auf verschiedene Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin verwiesen hat. Unter anderem ist in der Tat fraglich, warum der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin ihr nach der im Jahr 2018 erfolgten Trennung weiterhin nachstellen und sie bedrohen sollte, ist dieser doch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits seit 2022 mit einer anderen Frau verheiratet (vgl. den Entlassungsbericht des [...] vom 11. Januar 2022 [BVGer-Akte 7 Beilage 6, Remarks 4]). In diesem Zusammenhang ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Existenz dieser neuen Partnerin hinterfragt, jedoch offenbar zuhanden der genannten Einrichtung selbst von dieser Frau berichtete. Sodann leben die Kinder der Beschwerdeführerin, die durch den ehemaligen Partner ebenfalls bedroht worden sein sollen, nach wie vor im Heimatstaat, an einer dem ehemaligen Partner bekannten Adresse. Die Ausführungen, wonach ein Ortswechsel trotz Bedrohungslage nicht notwendig sei, weil der «Doorman» nunmehr instruiert sei, den ehemaligen Partner nicht einzulassen, scheint wenig plausibel. Sodann waren ihre Angaben zum Verbleib ihres heimatlichen Passes, welcher in dem in der Schweiz nunmehr laufenden Ehevorbereitungsverfahren eingereicht wurde, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, widersprüchlich, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Dublin-Gespräch angab, der Pass sei ihr in Spanien gestohlen worden (vgl. SEM-Akte 12/14). Weitere Ausführungen erübrigen sich aber.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr durch ihren ehemaligen Partner nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das laufende Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz stellt keine veränderte Sachlage dar. Erst mit einer erfolgten Heirat könnte ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt bestehen und allenfalls die Frage der Wegweisung berühren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss Schreiben des Zivilstandsamts E._______ vom 2. September 2026 die Dokumente der Beschwerdeführerin aktuell noch bei der Schweizer Vertretung in Überprüfung sein sollen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kenia (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5571/2025 vom 21. August 2025 E. 8.3.2) noch individuelle Gründe lassen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Heimatstaat hauptsächlich als (...) aktiv und konnte damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. In den Perioden, in denen sie keine Verträge, Gewinne oder Sponsorship zu verbuchen hatte, wurde sie bereits in der Vergangenheit durch ihre Schwester finanziell unterstützt (vgl. SEM-act. 57 F38 und F53). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, warum diese sie nicht erneut bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat unterstützen würde. Zudem verfügt sie über ein soziales Umfeld in ihrem Heimatstaat. 9.3.3 Ferner liegen auch keine gesundheitlichen Beschwerden vor, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Bei der Beschwerdeführerin bestehen Hinweise auf eine PTBS sowie eine sekundäre depressive Symptomatik entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. BVGer-Akte Beilage 6). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird mit Hinweis auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe grundsätzlich von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Kenia ausgegangen und es kann vollumfänglich auf die vor-instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 8.3.3; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; SEM-act. 84/14 Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: