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E-5377/2013

E-5377/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 9. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5377/2013 Urteil vom 17. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Kosovo, beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 10. Juli 2013 in die Schweiz einreisten und am 11. Juli 2013 Asylgesuche stellten, welche sie anlässlich der am 29. Juli 2013 durchgeführten Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen mit ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der bosniakischen Minderheit, ethnisch motivierten sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin durch Albaner und - unter Vorlegung verschiedener medizinischer Dokumente - dadurch hervorgerufenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen begründeten, welche sie am 14. November 2012 zur Ausreise bewogen hätten, dass sie via Ungarn nach Dänemark gelangt, dort einen abschlägigen Asylentscheid erwirkt und angesichts der bevorgestandenen Rückführung nach Kosovo die Weiterreise in die Schweiz angetreten hätten, dass sie ferner auf die aktuelle Schwangerschaft der Beschwerdeführerin aufmerksam machten, dass sie im Rahmen des ihnen ebenfalls anlässlich der Befragung vom 29. Juli 2013 gewährten rechtlichen Gehörs zu Eurodac-Erfassungen in Ungarn und Dänemark und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieser Länder in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend machten, sie seien nicht in Ungarn gewesen beziehungsweise sie hätten das Land nur zum Transit benutzt und dort keine Asylgesuche gestellt und in Dänemark hätten sie die Rückführung in ihre Heimat zu befürchten, dass das BFM am 5. August 2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Ungarn richtete, dass die ungarischen Behörden am 12. August 2013 die am (...) Dezember 2012 erfolgte Registrierung der Beschwerdeführenden als Asylsuchende bestätigten und nach Einholung weiterer Informationen beim BFM (insb. betreffend das Asylverfahren in Dänemark) dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens mit Antwortschreiben vom 9. September 2013 ausdrücklich zustimmten, dass die Akten verschiedene Meldungen der zuständigen Asylbetreuungsorganisation enthalten, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach medizinisch (ambulant und stationär) behandelt wurde, insbesondere aufgrund ihrer Schwangerschaft und dabei aufgetretener Komplikationen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2013 (eröffnet am 17. September 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn anordnete, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es ihnen gleichzeitig Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die ungarischen Behörden das auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutgeheissen hätten, dass die Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 9. März 2014 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar­stelle und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Ungarn diese Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, zumal der Eurodac-Abgleich eine Daktyloskopierung und Asylgesuchstellung der Beschwerdeführenden in Ungarn ergeben habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass am 23. September 2013 beim BFM ein vom (...) September 2013 datierendes ärztliches Zeugnis der Frauenklinik des (...) einging, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer (...) Schwangerschaftswoche notfallmässig vorstellig geworden sei, sie zur Vermeidung vorzeitiger Kontraktionen mit fatalen Folgen tagsüber mehrere Stunden liegend Ruhe benötige und von einer Reise, insbesondere einer Flugreise aus medizinischer Sicht dringendst abzuraten sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2013 gegen den Entscheid des BFM vom 9. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen, dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an sie gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei, dass sie in der Begründung zunächst die Sachverhaltsfeststellung einer Eurodac-Erfassung vom (...) Dezember 2012 als Asylbewerber in Ungarn bestätigen, jedoch geltend machen, sie hätten dieses Land lediglich passiert und seien dabei grundlos mehrere Tage unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert worden, bevor ihnen die Flucht nach Dänemark gelungen sei, dass ihnen die Eröffnung eines Asylverfahrens in Ungarn erst in der Schweiz zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sie ferner ihre Verfolgungssituation in Kosovo bekräftigen und diesbezüglich weitere Abklärungen durch die schweizerischen Behörden fordern, dass sie schliesslich auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und bei ihr aufgetretene und nach wie vor aktuelle gesundheitliche Probleme sowie ihre Traumatisierung durch die Verfolgungsereignisse in der Heimat und in Ungarn hinweisen, dass die Beschwerdeführerin laut ärztlichem Zeugnis vom (...) September 2013 nicht reisefähig sei und deshalb eine Rückführung nach Ungarn nicht in Betracht falle, zumal dort eine erneute Inhaftierung und eine Abschiebung nach Kosovo ohne adäquate medizinische Behandlung und mit dem Risiko erneuter Verfolgungshandlungen drohe, was den Vollzug der Wegweisung zumindest unzumutbar erscheinen lasse, dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig am 25. September 2013 per Telefax und vollständig am 2. Oktober 2013 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden, wogegen jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin am 7. Oktober 2013 ihr Vertretungsmandat anzeigte und um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, dass sie am 9. Oktober 2013 seitens des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch auf die bereits mit dem angefochtenen Entscheid gewährte Akteneinsicht hingewiesen wurde und per Telefax Einsicht in das zu jenem Zeitpunkt noch nicht vorgelegene ärztliche Zeugnis vom (...) September 2013 erhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass der Prozessantrag betreffend Datentransfer aufgrund des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig geworden ist und sich im Weiteren keine Hinweise in den Akten befinden, wonach eine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat erfolgt wäre, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (...) Dezember 2012 in Ungarn um Asyl ersucht hatten (vgl. dazu insb. das Aktenstück A31, mit der darin befindlichen Erklärung der ungarischen Behörden, weshalb der ungarische Eurodac-Hit irrtümlich vom (...) April 2013 datierte), dass die ungarischen Behörden dem auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gestützten Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden am 9. September 2013 ausdrücklich zustimmten, dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Bestreitung eines Aufenthaltes in Ungarn keine Beachtung zu schenken ist, da die Beschwerdeführenden kurz zuvor den Reiseweg ausdrücklich via Ungarn beschrieben hatten und auch in der vorliegenden Beschwerde den Aufenthalt in Ungarn und ihre Erfassung als Asylgesuchsteller ausdrücklich einräumen, wobei gänzlich unerheblich ist, dass sie ihre Asylanträge einzig und erst in Dänemark zu stellen beabsichtigten und Ungarn ihres Erachtens einzig als Transitstaat vorgesehen war, dass die Zuständigkeit Ungarns somit an sich gegeben ist, dass daran auch die sinngemäss geltend gemachten Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Ungarn (erneute unmenschliche Behandlung in Ungarn und Weiterabschiebung in den Verfolgerstaat Kosovo) in der vorgelegten Form nichts ändern, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh­renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass die Behauptung, sie seien in Ungarn grundlos mehrere Tage unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert gewesen, bevor ihnen die Flucht nach Dänemark gelungen sei, erstmals nunmehr auf Beschwerdestufe vorgebracht wird, ohne zu erklären, weshalb dieses Vorbringen bei der Befragung im Empfangszentrum und dem dort gewährten rechtlichen Gehör zu einer Rückführung nach Ungarn in entschuldbarer Weise nicht bereits hätte deponiert werden können, weshalb es als offensichtlich nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass weitere Erörterungen zu einer angeblich völkerrechtswidrigen Behandlung von Asylsuchenden in Ungarn sowie zu den dort gegebenenfalls anzutreffenden Lebensbedingungen angesichts der nachfolgenden Erwägungen hinfällig werden, hierzu aber immerhin auf das am 9. Oktober 2013 ergangene Urteil E-2093/2012 des Bundesverwaltungsgerichts (dort E. 5 ff.) betreffend die rechtliche Situation und praktische Behandlung von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Ungarn zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden als ein relevantes Hindernis im Hinblick auf eine Überstellung nach Ungarn in der Beschwerdeschrift die fortgeschrittene Schwangerschaft und damit einhergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin ins Feld führen und hierzu insbesondere auf den ärztlichen Bericht vom (...) September 2013 verweisen, dass sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren diese Überstellungshindernisse - abgesehen von der Schwangerschaft als solcher und verschiedener medizinischer Unterlagen aus dem Jahre 2012 (vgl. A3 [Beweismittelcouvert] und A20) - nicht explizit als solche geltend gemacht haben, dass aber entsprechende Indizien aus den vorinstanzlichen Akten hervorgehen, da diese verschiedene Meldungen der zuständigen Asylbetreuungsorganisation enthalten, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz mehrfach medizinisch (ambulant und stationär) behandelt wurde, insbesondere aufgrund ihrer Schwangerschaft und dabei aufgetretener Komplikationen (vgl. A6-A9, A21, A30), dass diese Indizien bereits die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsabklärung vor Erlass eines Dublin-Nichteintretensentscheides durch das BFM (beispielsweise in Form der Einholung oder Einforderung eines Arztberichtes) hätten erkennen lassen müssen, welcher Umstand die Kassation des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung nach sich ziehen müsste, dass wenige Tage nach Ergehen des angefochtenen Entscheides beim BFM das ärztliche Zeugnis vom (...) September 2013 einging, welches klar und unmissverständlich von drohenden vorzeitigen Kontraktionen mit fatalen Folgen und einer auf unbestimmte Zeit nicht bestehenden Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass rechtserhebliche Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind und dem nachträglich aktenkundig ausgewiesenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Selbsteintrittsfrage, die Frage einer allfälligen Verletzung der EMRK (vorab deren Art. 3) oder anderer Vollzugs- und damit gleichzeitig Nichteintretenshindernisse durchaus Relevanz beizumessen ist, zumal nicht nur eine Schwangerschaft als solche (und mithin gegebenenfalls eine blosse Verlagerung des Überstellungstermins und die Beachtung gewisser Begleitmassnahmen bei der Überstellung) im Raum steht, sondern eine eigentliche Risikoschwangerschaft mit unabsehbaren gesundheitlichen Folgen, dass aufgrund der nicht bestehenden Reisefähigkeit die in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gesetzte Ausreisefrist als nicht realistisch und der Wegweisungsvollzug als einstweilen nicht durchführbar, zumindest als nicht zumutbar zu bezeichnen ist, dass die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass sich daher angesichts der (durch das Arztzeugnis und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde) ergänzten Aktenlage sowie des Umstandes, dass es sich bei einem Dublin-Verfahren um ein solches mit beschleunigender Wirkung handelt, rechtfertigt, nicht nur eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (und der damit bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit des Erlasses eines neuen Dublin-Nichteintretensentscheides) zu veranlassen, sondern diese mit der Anweisung zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art 29a Abs. 3 AsylV1) zu verbinden, dass zusammenfassend vorliegend in Ausübung des bestehenden Ermessensspielraums von einer Selbsteintrittskonstellation aus humanitären Gründen auszugehen ist, das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Be­schwerdeführenden nicht eingetreten ist und es somit das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen hat, dass im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz der dannzumalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung zu prüfen ist beziehungsweise wäre, sofern sich die Wegweisungs- und Vollzugsfrage im Entscheidzeitpunkt noch stellen sollte, dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, ferner die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2013), dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde nicht rechtsvertretenen, eine bloss vierseitige Rechtsschrift vorlegenden (und gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2013) keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG habenden Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, dass ebenso der in der vorliegenden Sache erstmals am 7. Oktober 2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetretenen Rechtsvertreterin offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, da nach der Mandatsanzeige keine weiteren Rechtsschriften eingereicht wurden, dass deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 9. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: