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E-5375/2019

E-5375/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der angeblich am 5. April 2017 papierlos in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Auf dem dort gleichentags selbständig ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an, wogegen er sich bei der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 3. Mai 2017 mit der erstrubrizierten Identität präsentierte. Anlässlich dieser BzP und der Anhörung vom 30. Oktober 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und seine Familie stamme aus I._______ im türkischen Kurdistan, von wo sie im Jahre 1994 durch die türkische Armee vertrieben worden und in den Irak geflüchtet sei; der Ort sei dann von der Armee bombardiert und in Brand gesteckt worden. Er selber sei erst im Irak (gemäss Personalienblatt in C._______, gemäss BzP in D._______) geboren und habe im Gegensatz zu seinen Eltern keine registrierte Staatsbürgerschaft. Die Familie sei zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern gewesen und seit etwa 1998/1999 im Flüchtlingscamp C._______ (Provinz E._______), wo er aufgewachsen und sieben bis acht Jahre zur Schule gegangen sei. Schon während der Schulzeit und bis zur Ausreise habe er als (...) hauptsächlich für (...) Firmen und vor allem in F._______ gearbeitet. Im März 2017 habe er den Irak verlassen, weil die Iraker - auch irakische Kurden - anders denken würden und er dort in seiner Freiheit, seiner Erwerbstätigkeit und seinen demokratischen Rechten eingeschränkt gewesen sei, vor allem ausserhalb des Camps. Er habe sich unter Druck gefühlt, auch seitens der Araber und der Peshmerga. Die allgemeine Lage sei stets unsicher gewesen und im Jahre 2016 sei das Camp auch einmal vom IS angegriffen worden. Ab und zu habe er an Protestdemonstrationen gegen die allgemeinen Missstände teilgenommen. Die versteckt und in Begleitung weiterer Flüchtlinge und von Schleppern erfolgte Reise habe ihn auf dem Landweg via die Türkei, Griechenland, weitere Länder und Österreich in die Schweiz geführt. In der Türkei habe er zum Glück keinen Behördenkontakt gehabt. Die Reise habe er aus seinem Ersparten bezahlt. Persönlich habe er weder mit den irakischen Behörden noch mit irgendwelchen Gruppierungen oder Organisationen jemals ernsthafte Probleme gehabt, sei nicht politaktivistisch in Erscheinung getreten und er habe nie etwas mit der PKK zu tun gehabt, wenngleich er für diese Sympathien habe und für die kurdische Sache einstehe. Sein Bruder G._______ (N [...]) sei bereits vor ihm in die Schweiz gekommen. Seine Eltern und die anderen Geschwister lebten nach wie vor im Nordirak. Dort und ebenso in der Türkei - vor allem in H._______ und I._______ - habe er auch noch einige Verwandte. In die Türkei wolle er aber nicht zurückkehren, weil sein Dorf nicht mehr existiere und Kurden im ganzen Land inhaftiert, gefoltert oder getötet würden - zumal solche mit früherem Aufenthalt im Camp C._______. Er besitze auch keine türkischen Papiere. Vor seiner Geburt seien übrigens drei Verwandte in der Türkei als Märtyrer gefallen und ein heute in H._______ wohnhafter Onkel sei gefoltert worden. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer ergänzend darauf aufmerksam, dass er anlässlich einer kantonspolizeilichen Befragung vom (...) 2017 im Zusammenhang mit seiner rechtswidrigen Einreise von einem (...) Polizisten als Terrorist beschimpft und bedroht worden sei, da auf dem Handy seines Bruders ein Foto von Öcalan gefunden worden sei. Die Befragung sei zudem auf Türkisch geführt worden, obwohl er diese Sprache nicht gut verstehe. Die Angelegenheit habe keine weiteren nachteiligen Folgen gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Führerausweis, einen Aufenthaltsausweis des Camps C._______, einen UNHCR-Ausweis, ein Schuldiplom, Kopien verschiedener Flüchtlingsausweise von seinen Familienangehörigen sowie kantonale Strafakten betreffend seine rechtswidrige Einreise zu den Akten. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie gehabt. Auf Vorhalt erklärte er, das auf verschiedenen Dokumenten (insb. Führerausweis und UNHCR-Ausweise) vermerkte Geburtsdatum «(...)» und der ebenso vermerkte Geburtsort in der Türkei habe er absichtlich so registrieren lassen, um weniger Probleme zu haben und zu einem Führerschein zu gelangen. B. Mit Verfügung vom 11. September 2019 - eröffnet am 13. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2019 (und Beweismittelergänzung vom 13. Dezember 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Übrigen sei das Beschwerdeverfahren mit jenem seines Bruders G._______ (E-5372/2019) zu koordinieren. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 bestätigte er diese Feststellung. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 7. November 2019 auf. Am 28 Oktober 2019 wurde der Vorschuss geleistet. E. Nach Mandatierung der rubrizierten Rechtvertreterin und Mandatsniederlegung des vormaligen Rechtsvertreters reichte der Beschwerdeführer am 12. Februar und am 15. Juni 2020 Beschwerdeergänzungen ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Urteil ebenfalls heutigen Datums wird das vor dem Bundesverwaltungsgericht parallel hängige Beschwerdeverfahren E-5372/2019 des Bruders (G._______) des Beschwerdeführers abgeschlossen. Dem Begehren nach koordinierter Behandlung der beiden Verfahren wird damit nachgekommen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei keine Verfolgung erlebt und weise kein Risikoprofil auf, das eine Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv begründen würde. Bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen Kurden in der Türkei bekanntermassen ausgesetzt seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes; die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führe daher nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal sich deren Situation seit 2001 auch merklich verbessert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei persönlich keine Nachteile erlitten und weise keinerlei verfolgungsbedeutsames politisches Profil auf, weshalb die geäusserte Furcht vor Inhaftierung und Folterung bei einer Rückkehr in die Türkei objektiv in keiner Weise begründet sei. Er mache auch nicht geltend, aus einer politischen Familie zu stammen, selber politisch aktiv gewesen zu sein oder verfolgte Familienangehörige zu haben. Es lägen bei ihm somit keine asylrelevanten Benachteiligungen oder Befürchtungen vor. Er habe im Übrigen in der Türkei, sollte er tatsächlich keine türkischen Papiere besitzen, als Kind registrierter türkischer Eltern selbst bei einer Geburt im Ausland einen gesetzlichen Anspruch auf Erlangung beziehungsweise Feststellung seiner türkischen Staatsbürgerschaft, zumal er problemlos seine Abstammung werde dokumentieren können. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in die Türkei sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da in der Türkei namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Eine solche herrsche zwar in seiner Herkunftsprovinz I._______ und in der Provinz Hakkari, weshalb ein Vollzug dorthin als generell unzumutbar zu erachten sei. Dem Beschwerdeführer stünden aber individuell zumutbare Aufenthaltsalternativen im ganzen Land offen, da er jung, gesund und in verschiedenen Bereichen berufserfahren sei; zudem spreche er neben Kurdisch auch Türkisch. Es stehe ihm insbesondere auch frei, bei Verwandten in der Türkei, beispielsweise in der Nähe seines Onkels in H._______, zu wohnen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe. Ergänzend macht er geltend, dass einige Verwandte von ihm für die PKK arbeiteten oder im Kampf für die PKK gestorben seien. Er selber sei ebenfalls Unterstützer der PKK und habe sich in C._______ aktiv für diese eingesetzt, womit er zur Verfolgungszielscheibe des irakischen Staates und der irakischen Kurden geworden sei und deshalb habe fliehen müssen. Verfolgung drohe ihm dadurch auch seitens des türkischen Staates. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass er am (...) 2017 im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise von einem (...) Polizisten der Kantonspolizei J._______ einvernommen worden sei, der auf dem Handy seines einen Monat früher ebenfalls befragten Bruders G._______ ein Öcalan-Hintergrundfoto festgestellt habe. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb als Terrorist beschimpft und ihm sei der Beizug eines Kurdisch-Übersetzers verweigert worden. Dies alles sei nicht protokolliert worden. Den Vorfall habe er bereits in der Anhörung erwähnt, was auch von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden sei. Dadurch sei er derart geschockt und verängstigt gewesen, dass er sich nicht mehr getraut habe, sich und seine Familienangehörigen im Asylverfahren als Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der PKK - sowohl in der Türkei als auch im Nordirak - erkennbar zu machen, da er eine Weiterleitung solcher Informationen an die Türkei befürchtet habe. Dasselbe sei übrigens auch seinem Bruder G._______ widerfahren. Die türkischen Behörden wüssten über die PKK-Vergangenheit beziehungsweise -Zugehörigkeit seiner Familie Bescheid und hätten auch detaillierte Informationen über Vorgänge im Camp C._______, welches sie als Standort des Terrorismus vermuteten. Er könne nun zahlreiche Fotos von ehemals PKK-aktivistischen Verwandten, aber auch von eigenen Familienangehörigen sowie von sich und seinem Bruder aus C._______ vorlegen. Aufgrund seines damit belegten Einsatzes für die kurdische Sache laufe er Gefahr, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er habe daher Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls, zumindest aber auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal er im Irak geboren sei, keinerlei Bezug zur Türkei und weder Pass noch Identitätskarte habe, kaum Türkisch spreche und der Onkel in H._______ seit seiner Folterung mit den türkischen Behörden zusammenarbeite. Er könne daher dort keine Unterstützung erwarten und sei in seiner Existenz bedroht. Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit er dem SEM nun die ganze Wahrheit erzählen könne. In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer auf die Lückenhaftigkeit der Beschwerde seiner vormaligen Rechtsvertretung aufmerksam und weist darauf hin, dass der Wegzug seiner Familie aus der türkischen Heimat mit deren asylrelevanten Nähe zur PKK und darauf basierenden Belästigungen durch die türkischen Behörden zu tun gehabt habe. Da zudem die PKK-Nähe und Aktivitäten der Bewohner des Camps C._______ den türkischen Behörden bekannt seien, bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe, die zu Asyl führen müssten. Er sei in der Türkei nicht registriert und Ermittlungen würden alsbald seinen Geburtsort und den Aufenthalt in C._______ offenlegen, weshalb er umgehend festgenommen und einem politisch motivierten Strafverfahren zugeführt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer neben den bereits erwähnten insbesondere verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren betreffend rechtswidrige Einreise in die Schweiz, einen Presseartikel vom 9. Juni 2018 betreffend C._______ sowie Fotos von drei Teilnahmen an prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz vom Oktober 2019 zu den Akten.

E. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 begründete der Instruktionsrichter die erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat auszugsweise), «dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und diese in der Beschwerde weitgehend unbestritten bleiben, dass sich der Inhalt der Beschwerde vielmehr auf die Darlegung eines gänzlich neuen Sachverhalts (langjähriger PKK-Aktivismus und politische Vorbelastung der ganzen Familie und darauf basierende Verfolgungslage des Beschwerdeführers) beschränkt, dass es sich dabei aber offensichtlich um einen unbeachtlichen Nachschub von Asylgründen handelt, deren Glaubhaftigkeit auch in Berücksichtigung der zahlreich vorgelegten Beweismittel erheblich in Zweifel zu ziehen ist,dass insbesondere auch die Erklärung für das nunmehr zweieinhalbjährige Verschweigen dieses neuen Sachverhalts (Einschüchterung und Verängstigung durch einen Kantonspolizisten) haltlos erscheint».

E. 6.1.1 Vorab bestehen für das Gericht insbesondere angesichts verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen sowie der vorgelegten Beweisdokumente (Führerschein und UNHCR-Ausweise) nicht unerhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer wie behauptet erst nach der Flucht seiner Familie im Irak geboren wurde und nicht schon vorher in der Türkei. Unbesehen dessen ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen türkischer Abstammung ist, wogegen der Irak beziehungsweise der Nordirak, wo sich der Beschwerdeführer angeblich seit seiner Geburt aufhielt, weder sein Heimatstaat noch sein Herkunftsstaat ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich auch nicht um einen formell anerkannten Staatenlosen. Der Begriff Wohnsitzstaat in Art. 3 AsylG ist als Herkunftsstaat zu interpretieren und nur auf formell Staatenlose anwendbar und somit nicht auf den Beschwerdeführer, wogegen für nicht staatenlose Personen die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (vgl. dazu das am 13. Oktober 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5534/15 E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil E-917/2016 vom 12. November 2018 E. 5.1). Der Begriff Heimatstaat in demselben Artikel bezieht sich auf formell Staatsangehörige. Somit ist klar, dass Irak vorliegend als Drittstaat zu bezeichnen ist. Massgeblich zur Beurteilung der Verfolgungssituation und darauf basierenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers können somit nur erlebte oder befürchtete Verfolgungshandlungen durch den türkischen Staat oder diesem zurechenbare Verfolgungshandlungen von Dritten sein, wogegen Verfolgungshandlungen durch (staatliche oder nichtstaatliche) Akteure auf irakischem Staatsgebiet irrelevant sind. Als Vorfluchtgründe bedeutsam sind somit nur solche Verfolgungshandlungen, die sich bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates zugetragen haben oder zu jenem Zeitpunkt befürchtet wurden. Zum andern sind gleichsam subjektive wie objektive Nachfluchtgründe bedeutsam, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Massgeblicher Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (Türkei) ist dabei nicht der Wegzug der Familie in den Nordirak im Jahre 1994, sondern das Verlassen der Türkei nach der Durchreise des Beschwerdeführers im März 2017, und zwar unbesehen der Frage, ob er auf türkischem Boden Kontakt mit den dortigen Behörden hatte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass erlebte Benachteiligungen im Nordirak vorliegend nicht in den Prüfungsraster zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft fallen. Bedeutsam bleiben hingegen eine allfällige Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seines Aufenthalts im Nordirak und dortiger Aktivitäten sowie subjektive Nachfluchtgründe infolge Exilaktivitäten in der Schweiz. Letztere sind sogleich an dieser Stelle zu würdigen: Sie beschränken sich auf die Teilnahme an drei prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz vom Oktober 2019, welche durch Fotos (inkl. Fotoausdrucke ab Facebook) unterlegt werden. Subjektive Nachfluchtgründe sind daraus aber auch nicht im Ansatz zu erkennen, zumal ein substanzieller Beschrieb dieser sehr begrenzten Aktivitäten in der Beschwerdeergänzung vom 13. Dezember 2019 gänzlich fehlt und die Fotos, soweit der Beschwerdeführer überhaupt erkennbar ist, offensichtlich weder eine Exponiertheit noch eine regierungskritische Einstellung erkennen lassen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 6.1.2 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden und in der Beschwerde substanziell weitgehend unbestritten bleibenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zum einen erschöpfen sie sich in blossen Bekräftigungen der deponierten Verfolgungsvorbringen und zum andern wird eine umfassende Ergänzung und Modifikation des erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalts (langjähriger PKK-Aktivismus und politische Vorbelastung der ganzen Familie und darauf basierende Verfolgungslage des Beschwerdeführers) vorgenommen. Hierzu kann integral auf die oben zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 verwiesen werden. Die für die neuen Sachverhalte vorgelegten Beweismittel drängen keine andere Betrachtung auf: Die Fotoausdrucke (mit dazugehörigen Beschreibungen) liegen in teilweise sehr schlechter Qualität vor, lassen keine verlässlichen Identitätszuordnungen der abgebildeten Personen zu und dienen weder dem schlüssigen Beweis eines persönlichen Aktivismus des Beschwerdeführers für die PKK noch der Verwandtschaft mit abgebildeten PKK-Aktivisten; auch sind die jeweiligen Anlässe der Aufnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Erklärung für das zeitverzögerte Vorbringen dieser Sachverhaltsergänzungen (Schock und Angst nach einem angeblichen Vorfall mit einem (...) Polizisten in der Schweiz) entbehrt jeglicher Stichhaltigkeit und lässt sich insbesondere in keiner Weise auf die hierzu vorgelegten Beweismittel (kantonale Strafverfahrensakten betreffend illegale Einreise) abstützen. Der Beschwerdeführer unterliegt seit seiner Asylgesuchstellung einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, deren Kernpunkt die Deponierung der Asylgründe und verfügbarer Beweismittel ist. Selbst unter hypothetisch angenommener Wahrheitskonformität des bereits in der Anhörung vom 30. Oktober 2018 erwähnten Vorfalls mit dem (...) Kantonspolizisten ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, die jetzt vorgenommenen Sachverhaltsergänzungen nicht ebenso in besagter Anhörung oder jedenfalls bis zum erstinstanzlichen Entscheid den schweizerischen Behörden zu kommunizieren, zumal ihm dies unmittelbar nach Ergehen des angefochtenen Entscheides auch möglich war. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheint durch dieses Verhalten erheblich beeinträchtigt und die neuen Vorbringen sind mithin als weder beweismässig erstellt noch glaubhaft einzustufen. Für das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich bei den Sachverhaltsergänzungen um unbeachtlich bleibende Nachschübe von Asylgründen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Behörden von seinem Aufenthalt im Camp C._______, welches diese als Standort des Terrorismus betrachteten, Kenntnis haben könnten, geht nicht über eine Vermutung hinaus und ist unbesehen dessen vorliegend auch nicht bedeutsam: Für den allgemeinen Fokus der türkischen Behörden auf türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Aufenthalt im Camp C._______ kann auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6761/2018 vom 26. Februar 2020 (dort E. 5) verwiesen werden. Die konkrete Asylgewährung in jenem Verfahren beruhte auf einem persönlichen Politaktivismus des Beschwerdeführers und dessen Herkunft aus einer den türkischen Behörden für ihren PKK-Militantismus bekannten Familie (a.a.O. E. 6). Wie oben gesehen, treffen diese Sachverhaltseigenschaften im vorliegenden Fall nicht zu.

E. 6.1.3 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Selbst unter Berücksichtigung eingeschränkter türkischer Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Bezugspunkte in der Türkei hat. Dass der Onkel (mit Familie) in H._______ seit seiner vor Jahrzehnten angeblich erlittenen Folterung mit den türkischen Behörden zusammenarbeite, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Da mit heutigem Datum das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers ebenfalls rechtskräftig beendet und dieser zur Ausreise verpflichtet ist, ist der Beschwerdeführer bei der Rückkehr ohnehin nicht gänzlich auf sich gestellt. Angesichts der vom SEM zutreffend angeführten Gründe ist offensichtlich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer existenziellen Notlage konfrontiert. Auch unter Annahme seiner tatsächlichen Papierlosigkeit ist auf die Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen, wonach er aufgrund seiner dokumentierbaren Abstammung einen gesetzlichen Anspruch auf Feststellung seiner türkischen Staatsbürgerschaft habe. Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch und in der Beschwerde geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 28. Oktober 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5375/2019 Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...),alias B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der angeblich am 5. April 2017 papierlos in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Auf dem dort gleichentags selbständig ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an, wogegen er sich bei der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 3. Mai 2017 mit der erstrubrizierten Identität präsentierte. Anlässlich dieser BzP und der Anhörung vom 30. Oktober 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und seine Familie stamme aus I._______ im türkischen Kurdistan, von wo sie im Jahre 1994 durch die türkische Armee vertrieben worden und in den Irak geflüchtet sei; der Ort sei dann von der Armee bombardiert und in Brand gesteckt worden. Er selber sei erst im Irak (gemäss Personalienblatt in C._______, gemäss BzP in D._______) geboren und habe im Gegensatz zu seinen Eltern keine registrierte Staatsbürgerschaft. Die Familie sei zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern gewesen und seit etwa 1998/1999 im Flüchtlingscamp C._______ (Provinz E._______), wo er aufgewachsen und sieben bis acht Jahre zur Schule gegangen sei. Schon während der Schulzeit und bis zur Ausreise habe er als (...) hauptsächlich für (...) Firmen und vor allem in F._______ gearbeitet. Im März 2017 habe er den Irak verlassen, weil die Iraker - auch irakische Kurden - anders denken würden und er dort in seiner Freiheit, seiner Erwerbstätigkeit und seinen demokratischen Rechten eingeschränkt gewesen sei, vor allem ausserhalb des Camps. Er habe sich unter Druck gefühlt, auch seitens der Araber und der Peshmerga. Die allgemeine Lage sei stets unsicher gewesen und im Jahre 2016 sei das Camp auch einmal vom IS angegriffen worden. Ab und zu habe er an Protestdemonstrationen gegen die allgemeinen Missstände teilgenommen. Die versteckt und in Begleitung weiterer Flüchtlinge und von Schleppern erfolgte Reise habe ihn auf dem Landweg via die Türkei, Griechenland, weitere Länder und Österreich in die Schweiz geführt. In der Türkei habe er zum Glück keinen Behördenkontakt gehabt. Die Reise habe er aus seinem Ersparten bezahlt. Persönlich habe er weder mit den irakischen Behörden noch mit irgendwelchen Gruppierungen oder Organisationen jemals ernsthafte Probleme gehabt, sei nicht politaktivistisch in Erscheinung getreten und er habe nie etwas mit der PKK zu tun gehabt, wenngleich er für diese Sympathien habe und für die kurdische Sache einstehe. Sein Bruder G._______ (N [...]) sei bereits vor ihm in die Schweiz gekommen. Seine Eltern und die anderen Geschwister lebten nach wie vor im Nordirak. Dort und ebenso in der Türkei - vor allem in H._______ und I._______ - habe er auch noch einige Verwandte. In die Türkei wolle er aber nicht zurückkehren, weil sein Dorf nicht mehr existiere und Kurden im ganzen Land inhaftiert, gefoltert oder getötet würden - zumal solche mit früherem Aufenthalt im Camp C._______. Er besitze auch keine türkischen Papiere. Vor seiner Geburt seien übrigens drei Verwandte in der Türkei als Märtyrer gefallen und ein heute in H._______ wohnhafter Onkel sei gefoltert worden. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer ergänzend darauf aufmerksam, dass er anlässlich einer kantonspolizeilichen Befragung vom (...) 2017 im Zusammenhang mit seiner rechtswidrigen Einreise von einem (...) Polizisten als Terrorist beschimpft und bedroht worden sei, da auf dem Handy seines Bruders ein Foto von Öcalan gefunden worden sei. Die Befragung sei zudem auf Türkisch geführt worden, obwohl er diese Sprache nicht gut verstehe. Die Angelegenheit habe keine weiteren nachteiligen Folgen gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Führerausweis, einen Aufenthaltsausweis des Camps C._______, einen UNHCR-Ausweis, ein Schuldiplom, Kopien verschiedener Flüchtlingsausweise von seinen Familienangehörigen sowie kantonale Strafakten betreffend seine rechtswidrige Einreise zu den Akten. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie gehabt. Auf Vorhalt erklärte er, das auf verschiedenen Dokumenten (insb. Führerausweis und UNHCR-Ausweise) vermerkte Geburtsdatum «(...)» und der ebenso vermerkte Geburtsort in der Türkei habe er absichtlich so registrieren lassen, um weniger Probleme zu haben und zu einem Führerschein zu gelangen. B. Mit Verfügung vom 11. September 2019 - eröffnet am 13. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2019 (und Beweismittelergänzung vom 13. Dezember 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Übrigen sei das Beschwerdeverfahren mit jenem seines Bruders G._______ (E-5372/2019) zu koordinieren. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 bestätigte er diese Feststellung. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 7. November 2019 auf. Am 28 Oktober 2019 wurde der Vorschuss geleistet. E. Nach Mandatierung der rubrizierten Rechtvertreterin und Mandatsniederlegung des vormaligen Rechtsvertreters reichte der Beschwerdeführer am 12. Februar und am 15. Juni 2020 Beschwerdeergänzungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Urteil ebenfalls heutigen Datums wird das vor dem Bundesverwaltungsgericht parallel hängige Beschwerdeverfahren E-5372/2019 des Bruders (G._______) des Beschwerdeführers abgeschlossen. Dem Begehren nach koordinierter Behandlung der beiden Verfahren wird damit nachgekommen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei keine Verfolgung erlebt und weise kein Risikoprofil auf, das eine Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv begründen würde. Bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen Kurden in der Türkei bekanntermassen ausgesetzt seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes; die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führe daher nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal sich deren Situation seit 2001 auch merklich verbessert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei persönlich keine Nachteile erlitten und weise keinerlei verfolgungsbedeutsames politisches Profil auf, weshalb die geäusserte Furcht vor Inhaftierung und Folterung bei einer Rückkehr in die Türkei objektiv in keiner Weise begründet sei. Er mache auch nicht geltend, aus einer politischen Familie zu stammen, selber politisch aktiv gewesen zu sein oder verfolgte Familienangehörige zu haben. Es lägen bei ihm somit keine asylrelevanten Benachteiligungen oder Befürchtungen vor. Er habe im Übrigen in der Türkei, sollte er tatsächlich keine türkischen Papiere besitzen, als Kind registrierter türkischer Eltern selbst bei einer Geburt im Ausland einen gesetzlichen Anspruch auf Erlangung beziehungsweise Feststellung seiner türkischen Staatsbürgerschaft, zumal er problemlos seine Abstammung werde dokumentieren können. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in die Türkei sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da in der Türkei namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Eine solche herrsche zwar in seiner Herkunftsprovinz I._______ und in der Provinz Hakkari, weshalb ein Vollzug dorthin als generell unzumutbar zu erachten sei. Dem Beschwerdeführer stünden aber individuell zumutbare Aufenthaltsalternativen im ganzen Land offen, da er jung, gesund und in verschiedenen Bereichen berufserfahren sei; zudem spreche er neben Kurdisch auch Türkisch. Es stehe ihm insbesondere auch frei, bei Verwandten in der Türkei, beispielsweise in der Nähe seines Onkels in H._______, zu wohnen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe. Ergänzend macht er geltend, dass einige Verwandte von ihm für die PKK arbeiteten oder im Kampf für die PKK gestorben seien. Er selber sei ebenfalls Unterstützer der PKK und habe sich in C._______ aktiv für diese eingesetzt, womit er zur Verfolgungszielscheibe des irakischen Staates und der irakischen Kurden geworden sei und deshalb habe fliehen müssen. Verfolgung drohe ihm dadurch auch seitens des türkischen Staates. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass er am (...) 2017 im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise von einem (...) Polizisten der Kantonspolizei J._______ einvernommen worden sei, der auf dem Handy seines einen Monat früher ebenfalls befragten Bruders G._______ ein Öcalan-Hintergrundfoto festgestellt habe. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb als Terrorist beschimpft und ihm sei der Beizug eines Kurdisch-Übersetzers verweigert worden. Dies alles sei nicht protokolliert worden. Den Vorfall habe er bereits in der Anhörung erwähnt, was auch von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden sei. Dadurch sei er derart geschockt und verängstigt gewesen, dass er sich nicht mehr getraut habe, sich und seine Familienangehörigen im Asylverfahren als Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der PKK - sowohl in der Türkei als auch im Nordirak - erkennbar zu machen, da er eine Weiterleitung solcher Informationen an die Türkei befürchtet habe. Dasselbe sei übrigens auch seinem Bruder G._______ widerfahren. Die türkischen Behörden wüssten über die PKK-Vergangenheit beziehungsweise -Zugehörigkeit seiner Familie Bescheid und hätten auch detaillierte Informationen über Vorgänge im Camp C._______, welches sie als Standort des Terrorismus vermuteten. Er könne nun zahlreiche Fotos von ehemals PKK-aktivistischen Verwandten, aber auch von eigenen Familienangehörigen sowie von sich und seinem Bruder aus C._______ vorlegen. Aufgrund seines damit belegten Einsatzes für die kurdische Sache laufe er Gefahr, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er habe daher Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls, zumindest aber auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal er im Irak geboren sei, keinerlei Bezug zur Türkei und weder Pass noch Identitätskarte habe, kaum Türkisch spreche und der Onkel in H._______ seit seiner Folterung mit den türkischen Behörden zusammenarbeite. Er könne daher dort keine Unterstützung erwarten und sei in seiner Existenz bedroht. Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit er dem SEM nun die ganze Wahrheit erzählen könne. In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer auf die Lückenhaftigkeit der Beschwerde seiner vormaligen Rechtsvertretung aufmerksam und weist darauf hin, dass der Wegzug seiner Familie aus der türkischen Heimat mit deren asylrelevanten Nähe zur PKK und darauf basierenden Belästigungen durch die türkischen Behörden zu tun gehabt habe. Da zudem die PKK-Nähe und Aktivitäten der Bewohner des Camps C._______ den türkischen Behörden bekannt seien, bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe, die zu Asyl führen müssten. Er sei in der Türkei nicht registriert und Ermittlungen würden alsbald seinen Geburtsort und den Aufenthalt in C._______ offenlegen, weshalb er umgehend festgenommen und einem politisch motivierten Strafverfahren zugeführt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer neben den bereits erwähnten insbesondere verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren betreffend rechtswidrige Einreise in die Schweiz, einen Presseartikel vom 9. Juni 2018 betreffend C._______ sowie Fotos von drei Teilnahmen an prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz vom Oktober 2019 zu den Akten. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 begründete der Instruktionsrichter die erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat auszugsweise), «dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und diese in der Beschwerde weitgehend unbestritten bleiben, dass sich der Inhalt der Beschwerde vielmehr auf die Darlegung eines gänzlich neuen Sachverhalts (langjähriger PKK-Aktivismus und politische Vorbelastung der ganzen Familie und darauf basierende Verfolgungslage des Beschwerdeführers) beschränkt, dass es sich dabei aber offensichtlich um einen unbeachtlichen Nachschub von Asylgründen handelt, deren Glaubhaftigkeit auch in Berücksichtigung der zahlreich vorgelegten Beweismittel erheblich in Zweifel zu ziehen ist,dass insbesondere auch die Erklärung für das nunmehr zweieinhalbjährige Verschweigen dieses neuen Sachverhalts (Einschüchterung und Verängstigung durch einen Kantonspolizisten) haltlos erscheint». 6. 6.1 6.1.1 Vorab bestehen für das Gericht insbesondere angesichts verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen sowie der vorgelegten Beweisdokumente (Führerschein und UNHCR-Ausweise) nicht unerhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer wie behauptet erst nach der Flucht seiner Familie im Irak geboren wurde und nicht schon vorher in der Türkei. Unbesehen dessen ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen türkischer Abstammung ist, wogegen der Irak beziehungsweise der Nordirak, wo sich der Beschwerdeführer angeblich seit seiner Geburt aufhielt, weder sein Heimatstaat noch sein Herkunftsstaat ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich auch nicht um einen formell anerkannten Staatenlosen. Der Begriff Wohnsitzstaat in Art. 3 AsylG ist als Herkunftsstaat zu interpretieren und nur auf formell Staatenlose anwendbar und somit nicht auf den Beschwerdeführer, wogegen für nicht staatenlose Personen die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (vgl. dazu das am 13. Oktober 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5534/15 E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil E-917/2016 vom 12. November 2018 E. 5.1). Der Begriff Heimatstaat in demselben Artikel bezieht sich auf formell Staatsangehörige. Somit ist klar, dass Irak vorliegend als Drittstaat zu bezeichnen ist. Massgeblich zur Beurteilung der Verfolgungssituation und darauf basierenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers können somit nur erlebte oder befürchtete Verfolgungshandlungen durch den türkischen Staat oder diesem zurechenbare Verfolgungshandlungen von Dritten sein, wogegen Verfolgungshandlungen durch (staatliche oder nichtstaatliche) Akteure auf irakischem Staatsgebiet irrelevant sind. Als Vorfluchtgründe bedeutsam sind somit nur solche Verfolgungshandlungen, die sich bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates zugetragen haben oder zu jenem Zeitpunkt befürchtet wurden. Zum andern sind gleichsam subjektive wie objektive Nachfluchtgründe bedeutsam, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Massgeblicher Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (Türkei) ist dabei nicht der Wegzug der Familie in den Nordirak im Jahre 1994, sondern das Verlassen der Türkei nach der Durchreise des Beschwerdeführers im März 2017, und zwar unbesehen der Frage, ob er auf türkischem Boden Kontakt mit den dortigen Behörden hatte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass erlebte Benachteiligungen im Nordirak vorliegend nicht in den Prüfungsraster zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft fallen. Bedeutsam bleiben hingegen eine allfällige Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seines Aufenthalts im Nordirak und dortiger Aktivitäten sowie subjektive Nachfluchtgründe infolge Exilaktivitäten in der Schweiz. Letztere sind sogleich an dieser Stelle zu würdigen: Sie beschränken sich auf die Teilnahme an drei prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz vom Oktober 2019, welche durch Fotos (inkl. Fotoausdrucke ab Facebook) unterlegt werden. Subjektive Nachfluchtgründe sind daraus aber auch nicht im Ansatz zu erkennen, zumal ein substanzieller Beschrieb dieser sehr begrenzten Aktivitäten in der Beschwerdeergänzung vom 13. Dezember 2019 gänzlich fehlt und die Fotos, soweit der Beschwerdeführer überhaupt erkennbar ist, offensichtlich weder eine Exponiertheit noch eine regierungskritische Einstellung erkennen lassen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 6.1.2 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden und in der Beschwerde substanziell weitgehend unbestritten bleibenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zum einen erschöpfen sie sich in blossen Bekräftigungen der deponierten Verfolgungsvorbringen und zum andern wird eine umfassende Ergänzung und Modifikation des erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalts (langjähriger PKK-Aktivismus und politische Vorbelastung der ganzen Familie und darauf basierende Verfolgungslage des Beschwerdeführers) vorgenommen. Hierzu kann integral auf die oben zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 verwiesen werden. Die für die neuen Sachverhalte vorgelegten Beweismittel drängen keine andere Betrachtung auf: Die Fotoausdrucke (mit dazugehörigen Beschreibungen) liegen in teilweise sehr schlechter Qualität vor, lassen keine verlässlichen Identitätszuordnungen der abgebildeten Personen zu und dienen weder dem schlüssigen Beweis eines persönlichen Aktivismus des Beschwerdeführers für die PKK noch der Verwandtschaft mit abgebildeten PKK-Aktivisten; auch sind die jeweiligen Anlässe der Aufnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Erklärung für das zeitverzögerte Vorbringen dieser Sachverhaltsergänzungen (Schock und Angst nach einem angeblichen Vorfall mit einem (...) Polizisten in der Schweiz) entbehrt jeglicher Stichhaltigkeit und lässt sich insbesondere in keiner Weise auf die hierzu vorgelegten Beweismittel (kantonale Strafverfahrensakten betreffend illegale Einreise) abstützen. Der Beschwerdeführer unterliegt seit seiner Asylgesuchstellung einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, deren Kernpunkt die Deponierung der Asylgründe und verfügbarer Beweismittel ist. Selbst unter hypothetisch angenommener Wahrheitskonformität des bereits in der Anhörung vom 30. Oktober 2018 erwähnten Vorfalls mit dem (...) Kantonspolizisten ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, die jetzt vorgenommenen Sachverhaltsergänzungen nicht ebenso in besagter Anhörung oder jedenfalls bis zum erstinstanzlichen Entscheid den schweizerischen Behörden zu kommunizieren, zumal ihm dies unmittelbar nach Ergehen des angefochtenen Entscheides auch möglich war. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheint durch dieses Verhalten erheblich beeinträchtigt und die neuen Vorbringen sind mithin als weder beweismässig erstellt noch glaubhaft einzustufen. Für das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich bei den Sachverhaltsergänzungen um unbeachtlich bleibende Nachschübe von Asylgründen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Behörden von seinem Aufenthalt im Camp C._______, welches diese als Standort des Terrorismus betrachteten, Kenntnis haben könnten, geht nicht über eine Vermutung hinaus und ist unbesehen dessen vorliegend auch nicht bedeutsam: Für den allgemeinen Fokus der türkischen Behörden auf türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Aufenthalt im Camp C._______ kann auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6761/2018 vom 26. Februar 2020 (dort E. 5) verwiesen werden. Die konkrete Asylgewährung in jenem Verfahren beruhte auf einem persönlichen Politaktivismus des Beschwerdeführers und dessen Herkunft aus einer den türkischen Behörden für ihren PKK-Militantismus bekannten Familie (a.a.O. E. 6). Wie oben gesehen, treffen diese Sachverhaltseigenschaften im vorliegenden Fall nicht zu. 6.1.3 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Selbst unter Berücksichtigung eingeschränkter türkischer Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Bezugspunkte in der Türkei hat. Dass der Onkel (mit Familie) in H._______ seit seiner vor Jahrzehnten angeblich erlittenen Folterung mit den türkischen Behörden zusammenarbeite, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Da mit heutigem Datum das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers ebenfalls rechtskräftig beendet und dieser zur Ausreise verpflichtet ist, ist der Beschwerdeführer bei der Rückkehr ohnehin nicht gänzlich auf sich gestellt. Angesichts der vom SEM zutreffend angeführten Gründe ist offensichtlich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer existenziellen Notlage konfrontiert. Auch unter Annahme seiner tatsächlichen Papierlosigkeit ist auf die Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen, wonach er aufgrund seiner dokumentierbaren Abstammung einen gesetzlichen Anspruch auf Feststellung seiner türkischen Staatsbürgerschaft habe. Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch und in der Beschwerde geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 28. Oktober 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: