Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015, der Anhörung (BA) vom 28. Februar 2017 und der ergänzenden Anhörung (EA) vom 17. August 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Asmara und habe dort mit (...) und (...) nahe bei seinen Eltern in einer Mietwohnung gelebt. Im Jahre (...) sei er in den Nationaldienst eingezogen worden und habe (...) Jahre Dienst geleistet. Ungefähr im Jahr (...) respektive im Jahr (...) sei er ehrenhaft aus dem Dienst entlassen worden. Die Demobilisierungsbestätigung habe er zwecks Registration der Verwaltung vorlegen müssen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er für den Dienst in der Volksarmee eingeteilt werde. Dies habe er zunächst nicht akzeptiert und sich etwa einen Monat zuhause versteckt. Da er in dieser Zeit jedoch nicht habe arbeiten können und es zu Razzien gekommen sei, habe er sich gezwungen gesehen, doch einzurücken. Nach der militärischen Grundausbildung habe er jeweils nachts Wache schieben müssen. Ein Jahr nach Entlassung aus dem Nationaldienst sei es ihm möglich gewesen, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Danach habe er bei den Migrationsbehörden eine Ausreisebewilligung beantragt; dies um im Ausland (...) medizinisch behandeln zu lassen. Nachdem er die dafür benötigten Unterschriften von seinen Vorgesetzten eingeholt und (...) dafür gebürgt habe, dass er wieder zurückkehren würde, sei ihm eine sogenannte Tasrih (Ausreisebewilligung) - gültig für zwei respektive drei Monate - ausgestellt worden. Damit sei er im (...) 2015 (BA) respektive im (...) 2014 (EA) ohne Probleme in den Sudan gereist, wo er etwa (...) Monate respektive (...) geblieben sei. Aufgrund seiner Abwesenheit sei (...) mit Haft gedroht worden, weshalb er in der Folge umgehend wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei. Er habe sich danach bei den Behörden gemeldet, worauf die Bürgschaft (...) aufgelöst worden sei. Die länger als erlaubte Landesabwesenheit habe er gegenüber den Behörden damit gerechtfertigt, dass die Behandlung (...) länger als geplant gedauert habe. Der Umstand, dass er länger als die bewilligte Dauer im Sudan verblieben sei, sei ohne Konsequenzen für ihn verblieben. In der Folge habe er mit der Hilfe eines bei der Migrationsbehörde arbeitenden Freundes eine zweite Ausreisebewilligung erhalten. Mit dieser sei er im (...) 2015 (gem. Stempel am [...] 2015) - nach rund (...) Aufenthalt in Eritrea und ohne die Militärbehörden zu informieren oder deren Erlaubnis einzuholen - endgültig ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten:
- seinen eritreischen Pass sowie eine eritreische Identitätskarte,
- einen Militärausweis respektive eine Bescheinigung über die Erfüllung der Wehrpflicht,
- ein "neuer" Militärausweis,
- Eritrea Visa - Exit Permit aus dem Jahr 2015,
- eine Kopie des Polizeiausweises seines Vaters,
- Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und seiner Ehefrau,
- eine Kopie einer Heiratsurkunde,
- eine Kopie der Taufurkunde seiner Tochter. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 - eröffnet am 28. August 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Beschwerde vom 21. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie das Gewähren der Akteneinsicht in das Aktenstück A31. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut und Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 28. September 2017 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten und informierte über die zwischenzeitlich von der Vorinstanz gewährte Einsicht in die beantragten Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit der nachträglichen Gewährung der Akteneinsicht in das Aktenstück A31 (recte: A41) ist das entsprechende Rechtsbegehren mangels Beschwer gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seinem Eventualbegehren eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe sich ungenügend mit der Sachlage auseinandergesetzt. Unter anderem seien die von ihm benannten Dokumente nicht berücksichtigt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BER-TSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Vorinstanz verwies im Rahmen ihrer spezifischen Erwägungen zur Volksarmee auf drei Quellen. Es handelt sich hierbei um Berichte der European Asylum Support Office (EASO-Berichte) und einen Bericht des SEM. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind diese Dokumente jedoch alle öffentlich zugänglich. Es handelt sich daher nicht um interne Dokumente. Im Übrigen stützen sich die von der Vorinstanz verwendeten Berichte teilweise auch auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe angeführten Quellen. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, und der Entscheid konnte vom Beschwerdeführer sachgerecht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht erkennen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die in der Proklamation 82/1995 und den einschlägigen Artikeln der eritreischen Strafgesetzgebung statuierten Strafbestimmungen für Desertion hätten nur für den Militärdienst Geltung. Der Dienst in der Volksarmee werde davon nicht erfasst und es seien auch weder eine rechtliche Grundlage noch Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern der Volksarmee bekannt. Anekdotischen Berichten zufolge gingen die Behörden uneinheitlich vor. In einigen Fällen habe die Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee keine Folgen gehabt, in anderen Fällen seien Verweigerer verhaftet, zur Dienstleistung gezwungen, ihre Lebensmittelcoupons oder Geschäftslizenzen eingezogen oder andere Massnahmen ergriffen worden. Um somit eine asylrelevante begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejahen zu können, müssten hierfür konkrete Indizien vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestünden keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Ausreise und dem Fernbleiben vom Dienst bei der Volksarmee begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen habe. Vielmehr habe der eritreische Staat ihm zweimal eine Ausreisebewilligung ausgestellt und er sei zweimal legal ausgereist, womit er nicht gegen staatliche Reisevorschriften verstossen habe. Auch nach seiner verspäteten Rückkehr habe er keine ernsthaften Nachteile erlitten. Aufgrund des Umstandes, dass er nach seiner Rückkehr wieder in die Volksarmee eingetreten sei und keine Strafmassnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, sei seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen unbegründet. Auch die behauptungsweise durch Bestechung erfolgte Beschaffung der zweiten Ausreisebewilligung ändere nichts an der Tatsache, dass er mit einer offiziellen Ausreisebewilligung ganz legal ausgereist sei. Es seien den Akten keinerlei konkrete Hinweise darauf zu entnehmen, dass der eritreische Staat sein unrechtmässiges Vorgehen zur Erlangung der Ausreisebewilligung aufgedeckt habe. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass er aufgrund dessen asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Grenzen zwischen Eritreas Militär- und Nationaldienst, der Reservearmee und der Volksarmee seien gemäss einem Bericht des UN-Menschenrechtsrats fliessend. Gemäss einigen Quellen sei die Volksarmee dem Generalstabchef und damit der regulären eritreischen Armee untergeordnet. Die Einberufung von Personen in die Volksarmee sei gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Teil der Nationaldienstpflicht. In den zitierten Berichten werde explizit festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung in die Volksarmee beziehungsweise der Leistung des Dienstes in der Volksarmee entziehen, als Deserteure gelten und auch als solche bestraft würden. Auch der vom SEM zitierte EASO-Bericht lasse darauf schliessen, dass Volksarmeedienstverweigerer gleich behandelt würden wie Nationaldienstverweigerer. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohten. Es treffe überdies nicht zu, dass er Eritrea legal verlassen habe. Die zweite Ausreisebewilligung habe er gegen Bezahlung und mit Hilfe eines korrupten Freundes, welcher bei der Migrationsbehörde arbeite - und somit illegal - erlangt. Sowohl die Ausreise als auch das Verlassen der Volksarmee sei durch die Behörden nicht bewilligt worden. Bei einer Rückkehr hätte er deshalb die Konsequenzen einer Desertion zu erdulden. Da er den Militärdienst ohne Bewilligung verlassen habe, sei auch davon auszugehen, dass der eritreische Staat sein unrechtmässiges Vorgehen zur Erlangung der Ausreisebewilligung aufgedeckt habe. Das Militär in Asmara habe nach seiner Ausreise bereits nach ihm gesucht und zunächst (...), danach (...) bedrängt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. (...) habe sich so sehr gefürchtet, dass sie kürzlich zusammen mit (...) Eritrea illegal verlassen habe und sich nun in Khartum befinde. Es sei damit zu rechnen, dass er als Deserteur gelte und im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevanter Weise bestraft würde. Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass das Verlassen des Landes den Willen zeige, dem Dienst definitiv fernzubleiben. Durch die illegale Beschaffung des Ausreisevisums sowie der Ausreise aus Eritrea sei er zum Deserteur und damit zum Staatsfeind geworden, weshalb er wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen sei.
E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht grundlegend bestreitet. Das Gericht sieht sich im vorliegenden Fall zumindest nicht dazu veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend seine Vorfluchtgründe - trotz einiger Widersprüche - grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Vereinzelte Zweifel an seinen Vorbringen sind jedoch punktuell deutlich anzubringen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des behaupteten Verlassens des Dienstes in der Volksarmee und seiner definitiven Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss beziehungsweise ob ihm - analog der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung zum eritreischen Nationaldienst - deswegen eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und er mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte.
E. 7.2 Grundvoraussetzung für die Annahme einer Desertion ist, dass der Betroffene zur Zeit der Ausreise überhaupt noch einer Dienstpflicht unterstand. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass er nach dem Unterbruch seines Volksarmeedienstes durch den rund (...) Auslandaufenthalt im Sudan 2015 nach Eritrea zurückgekehrt sei und den Dienst regulär wiederaufgenommen habe. Belege für diesen Wiedereintritt in die Volksarmee liegen jedoch, im Unterschied zu übrigen militärischen Einsätzen, nicht vor. Insbesondere der von ihm im Rahmen der Anhörung explizit benannte Passierschein, welcher bestätige, dass man aktiv bei der Volksarmee sei und dessen Besitz dem Beschwerdeführer betont sehr wichtig war, wurde nicht zu den Akten gegeben (A31, F100 und F102). Der demgegenüber in den Akten vorliegende militärische Ausweis ist bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea abgelaufen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht notorisch ist, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits eine Dienstzeit von (...) Jahren im Nationaldienst absolviert hat, sich hierbei eine Kriegsverletzung zugezogen hat und darüber hinaus ab dem Jahr (...) im Dienste der Volksarmee stand, tatsächlich im (...) 2015 noch dienstpflichtig war. Die Einsätze in der Volksarmee werden oft an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg geleistet (vgl. E. 7.3.2. [mit Quellenhinweisen]). Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner zweiten Ausreise aus Eritrea im (...) 2015 wie behauptet noch dienstpflichtig war, ist somit weder gesichert noch belegt. Dieser Aspekt kann indes im Lichte der nachfolgenden Erwägungen im Resultat offengelassen werden.
E. 7.3.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 7.3.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, < https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf >, abgerufen am 14. November 2019). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International seien ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, < https://www.amnesty.org/en/documents/afr64/2930/2015/en/ >, S. 8, abgerufen am 14. November 2019). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze aufgeboten, beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, < https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf > , abgerufen am 14. November 2019, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.).
E. 7.3.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der Quellenlage kommt als Bestrafung eine blosse Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). In gewissen Quellen wird vorgebracht, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass bei Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter sind (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung gelangen (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssen demnach konkret begründet werden (vgl. Urteil des BVGer D-7417/2016 vom 2. Mai 2018, E. 7.3.). Hierbei gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar noch im nationaldienstpflichtigen Alter ist, jedoch bereits ehrenvoll definitiv aus dem Nationaldienst entlassen worden ist.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, aus der Volksarmee desertiert zu sein und im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine begründete Furcht vor Verfolgung und asylrelevanter Bestrafung - gleich einem Deserteur aus dem National- beziehungsweise Militärdienst - zu haben.
E. 7.4.1 In Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht vor einer Bestrafung sind stets die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer 2015 nicht zum ersten Mal aus dem Land ausgereist beziehungsweise sich nicht zum ersten Mal dem Dienst in der Volksarmee entzogen hat. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits einmal erlaubt, ins Ausland zu reisen. Obwohl ihm damals ein Auslandaufenthalt nur für die Dauer von (...) Monaten bewilligt wurde, ist der Beschwerdeführer gleichwohl fast (...) im Sudan verblieben. Er ist dadurch für die überaus lange Zeit von fast (...) dem Dienst in der Volksarmee unentschuldigt ferngeblieben. Dies stellt eine zeitlich massive Verletzung der Dienstpflichten dar. Nach seiner Rückkehr hat er sich eigenen Angaben zufolge einfach bei den Behörden gemeldet, und sei wieder ganz regulär in den Dienst eingetreten. Eine Bestrafung oder anderweitige negative Konsequenzen habe er keine tragen müssen. Man habe ihn lediglich befragt und von ihm verlangt, die Belege für die von ihm behauptete verzögerte medizinische Behandlung (...) noch beizubringen. Dies habe er jedoch bis zu seiner erneuten Ausreise rund zwei Monate später nicht getan (dies obgleich er eine entsprechende spitalärztliche Bestätigung beschaffen konnte [vgl. A31 F178]). Auch für dieses Unterlassen habe er keinerlei Konsequenzen zu tragen gehabt (vgl. A41, F41 ff.).
E. 7.4.2 Der vorliegende Fall zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der nahen Vergangenheit durchaus schwerwiegende militärische Dienstpflichtverletzungen hat zu Schulden kommen lassen, ohne dass er hierfür in irgendeiner Form eine Bestrafung oder anderweitige Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Dies zeigt deutlich auf, dass die Behörden in seinem Fall anscheinend sehr grosse Zurückhaltung bei der Ahndung und Bestrafung militärischer Dienstpflichtverletzungen zeig(t)en. Dabei dürften mutmasslich auch seine sehr lange Dienstzeit im Militär von (...) Jahren, seine Kriegsverletzung und der ansonsten pflichtgemässe Dienst in der Volksarmee sowie seine ehrenhafte Entlassung aus dem Nationaldienst (vgl. E. 7.3.3.) begünstigend berücksichtigt worden sein. In Bezug auf seine 2015 erfolgte Ausreise - die behauptungsweise ohne die Benachrichtigung und Bewilligung der Volksarmee erfolgt sein soll - besteht daher im vorliegenden Fall kein berechtigter Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte nicht erneut mit einer behördlichen Nachsicht beziehungsweise einer Zurückhaltung vor Bestrafung rechnen. Ausweislich der Quellenlage (vgl. E. 7.3.3.), dass das Feld allfälliger Bestrafungen von lediglich einer blossen Ermahnung, über den Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, oder ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder im Extremfall eine Inhaftierung, sehr breitgefächert ist, besteht in casu vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit selbst für erhebliche Dienstpflichtverletzungen keinerlei Bestrafung zu gewärtigen hatte, kein Grund zu der Annahme, er müsste nunmehr bei seiner Rückkehr nach Eritrea effektiv mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen.
E. 7.5 Nach dem oben Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte.
E. 8 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und er allenfalls deswegen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Hierbei ist insbesondere die Frage der behaupteten Illegalität der Ausreise sowie die behauptete Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in Besitz einer Ausreisebewilligung gekommen sein will, spezifisch zu beurteilen.
E. 9 Vorab ist festzuhalten, dass an der (unbelegt gebliebenen) Parteibehauptung des Beschwerdeführers, er habe das zweite Exit-Visum nur durch Bestechung erlangen können, zumindest Zweifel anzubringen sind.
E. 9.1 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP vom 22. Juli 2015 - trotz einlässlicher Befragung zu der Art und Weise seiner Ausreise - keinerlei Angaben machte, welche in irgendeiner Form auf eine durch Bestechung erlangte Bewilligung hindeuten könnte. Vielmehr bestätigte er explizit, legal aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. A12 F 4.04). Auch anlässlich der ersten Anhörung vom 28. Februar 2017 brachte er lediglich vor, dass er den Leuten (Anm. plural), welche für das Amt für Migration in Eritrea gearbeitet hätten, Geld bezahlt habe (vgl. A31, F179/180). Da sich die Höhe dieser Zahlung jedoch in ungefähr mit der Höhe der Verwaltungsgebühren deckt, welche der Beschwerdeführer bereits 2013 anlässlich seiner regulären Passausstellung hat entrichten müssen (vgl. A31, F10), ist in dem blossen Umstand, Geld an die Migrationsbehörde bezahlt zu haben, alleine noch kein Akt der Bestechung erkennbar. Erst anlässlich seiner zweiten Anhörung vom 17. August 2017 brachte der Beschwerdeführer explizit vor, er habe das zweite Exit-Visum nur durch Hilfe seines Freundes B._______ (Anm. singular), der bei der Migrationsbehörde arbeite, erlangen können. Diesem habe er damals das Geld übergegeben, damit er ihm bei der Organisation des Exit-Visums helfe. Sein Freund habe dann die benötigten Papiere für ihn organisiert. Auf welche Weise dieser die Ausstellung des Visums genau organisiert habe, wisse er jedoch nicht (vgl. A4,1 F47 - F55). Die nunmehr geltend gemachte Parteibehauptung, das zweite Exit-Visum nur mittels Bestechung erhalten zu haben, findet in dieser expliziten Form nicht durchgehend in den Akten Stütze und erweist sich somit zumindest teilweise als nachgeschoben. Gründe, weshalb dieser in der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zentrale Vorgang (behauptete Bestechung) nicht früher und vor allem nicht deutlich klarer vorgetragen wurde, wurden ebenfalls keine genannt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Sachverhaltsangaben teilweise deutliche Widersprüche aufweisen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung an, 5'000 Nafka an die Migrationsbehörde bezahlt zu haben (vgl. A31, F179), während er anlässlich der ergänzenden Anhörung einen Betrag von 2'000 Nafka, also weniger als die Hälfte, nannte. Zusätzlich fällt auf, dass er anlässlich der ersten Anhörung betonte, der Vater habe für die Beschaffung der Geldsumme sogar einen Kredit aufnehmen müssen (vgl. A31, F181), während diese Kreditaufnahme anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht nur unerwähnt blieb, sondern er sogar noch betonte, er habe seinem Freund B._______ eigentlich gar «nicht viel» Geld bezahlen müssen (vgl. A41, F 55).
E. 9.2 Weiter ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nur bedingt nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer 2015 überhaupt veranlasst gesehen haben solle, sich durch Bestechung ein Visum zu beschaffen. Hierdurch hätte er sich unnötigerweise selber einem Entdeckungsrisiko und damit einer möglichen Bestrafung ausgesetzt. Angesichts des Umstandes, dass er bereits früher regulär ein Exit-Visum erhalten hat, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er erneut auf gleichem Weg eine Bewilligung beantragen würde. Dies hat er aber behauptungsweise gar nicht erst versucht. Da er seinen Ausführungen zufolge 2015 wieder regulär im Dienst der Armee gestanden ist, wäre er mutmasslich den gleichen Ausreisekonditionen wie zuvor unterstanden, so dass ihm eine Vorgehensweise auf dem Dienstweg eigentlich offen gestanden sein müsste. Die Behauptung, das zweite Exit-Visa ohne das Wissen der militärischen Behörden erlangt zu haben, ist im Übrigen auch nicht uneingeschränkt mit der Aktenlage in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dass er die Ausreisebewilligung illegal organisiert und hierbei der Volksarmee, um auszureisen zu können, einfach gesagt habe, er würde wieder zurückkehren. Da er nun aber nicht zurückgekehrt sei, sei seine Ausreise illegal gewesen und er müsste im Fall einer Rückkehr nach Eritrea nun wohl mit Gefängnis rechnen (vgl. A31, F184 - 186). Diese Angaben lassen sich nicht mit der Behauptung vereinbaren, das zweite Exit-Visum ohne das Wissen der Armeebehörden erlangt zu haben. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht völlig auszuschliessen ist, dass er bei seinen Angaben Teilaspekte der ersten und der zweiten Visa-Ausstellung gedanklich durcheinandergebracht haben könnte.
E. 9.3 Ob der Beschwerdeführer also tatsächlich auf die von ihm behauptete Weise (durch Bestechung) in den Besitz des zweiten Exit-Visums gekommen ist, ist zumindest fraglich, kann aber im Lichte der nachstehenden Erwägungen im Resultat ebenfalls offengelassen werden.
E. 10 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
E. 10.1 Grundvoraussetzung, dass eine illegalen Ausreise Asylrelevanz erlangt, ist, dass sich ein Betroffener in den Augen der heimatlichen Behörden überhaupt einer illegalen Ausreise schuldig gemacht hat und er im Falle einer Rückkehr daher mit einer allfälligen Belangung hierfür zu rechnen hat. Dies dürfte im vorliegenden Fall indes zu verneinen sei. Ob nach eritreischer Rechtsauffassung ein durch Bestechung erlangtes, aber ansonsten von der zuständigen Behörde ausgestelltes und damit echtes amtliches Ausreisedokument eo ipso als ungültig und zusätzlich auch noch die damit vorgenommene Ausreise automatisch als illegal einzustufen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund der Aktenlage der eritreische Staat von der (behaupteten) Bestechung aller Wahrscheinlichkeit nach gar keine Kenntnis erlangt hat und damit auch keinen Grund sehen dürfte, die Ausreise des Beschwerdeführers überhaupt als illegal einzustufen. Folglich dürfte der eritreische Staat auch keine Veranlassung sehen, den Beschwerdeführer wegen einer potentiell illegalen Ausreise zu belangen. Doch selbst bei einer unterstellten behördlichen Kenntnisnahme sowie einer unterstellten behördlichen Wertung als illegale Ausreise wäre dies trotzdem nicht asylrelevant, da die neben einer blossen illegalen Ausreise zusätzlich für die Einstufung als missliebige Person erforderlichen «weiteren Faktoren» im vorliegenden Fall fehlen.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 oder Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 14.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
E. 14.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 14.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Falle einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst beziehungsweise die Volksarmee drohe, was eine Verletzung der EMRK (Art. 3 und Art. 4 EMRK) und des Folterverbots zur Folge habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
E. 14.4 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Nationaldienst respektive die Volksarmee und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits regulär und in allen Ehren aus dem Nationaldienst entlassen worden ist, erscheint eine Neurekrutierung als höchst unwahrscheinlich. Doch selbst bei einer erneuten Einziehung in den Militärdienst könnte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden.
E. 14.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 14.4.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von einer illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 14.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
E. 14.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 15.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 15.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht zumutbar. Nachdem (...) sowie (...) nicht mehr in Eritrea seien, habe er dort kein familiäres Netz mehr. Überdies sei es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen, wobei auf beiden Seiten viele Todesopfer zu beklagen gewesen seien. Es könne somit nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass ihm in Eritrea keine konkrete Gefährdung drohe. Eine Änderung der Lage in Eritrea sei nicht ersichtlich und es gehe aus der angefochtenen Verfügung auch nicht hervor, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden nun als zumutbar erachte.
E. 15.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
E. 15.4 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Die Eltern des gesunden Beschwerdeführers, mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht, leben noch immer in Eritrea, womit ihm dort eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. A31 F26, F30). Er verfügt überdies über Berufserfahrung als (...) und (...) (vgl. A31, F43, F83), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
E. 15.5 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 (vgl. E. 12.4.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen.
E. 15.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 16 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 17 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 18 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 19 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 20 Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 wurde Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von Fr. 1'145.- (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5.25 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertreter zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist vom Bundesverwaltungsgericht somit ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 882.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 882.50 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5371/2017 Urteil vom 29. November 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015, der Anhörung (BA) vom 28. Februar 2017 und der ergänzenden Anhörung (EA) vom 17. August 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Asmara und habe dort mit (...) und (...) nahe bei seinen Eltern in einer Mietwohnung gelebt. Im Jahre (...) sei er in den Nationaldienst eingezogen worden und habe (...) Jahre Dienst geleistet. Ungefähr im Jahr (...) respektive im Jahr (...) sei er ehrenhaft aus dem Dienst entlassen worden. Die Demobilisierungsbestätigung habe er zwecks Registration der Verwaltung vorlegen müssen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er für den Dienst in der Volksarmee eingeteilt werde. Dies habe er zunächst nicht akzeptiert und sich etwa einen Monat zuhause versteckt. Da er in dieser Zeit jedoch nicht habe arbeiten können und es zu Razzien gekommen sei, habe er sich gezwungen gesehen, doch einzurücken. Nach der militärischen Grundausbildung habe er jeweils nachts Wache schieben müssen. Ein Jahr nach Entlassung aus dem Nationaldienst sei es ihm möglich gewesen, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Danach habe er bei den Migrationsbehörden eine Ausreisebewilligung beantragt; dies um im Ausland (...) medizinisch behandeln zu lassen. Nachdem er die dafür benötigten Unterschriften von seinen Vorgesetzten eingeholt und (...) dafür gebürgt habe, dass er wieder zurückkehren würde, sei ihm eine sogenannte Tasrih (Ausreisebewilligung) - gültig für zwei respektive drei Monate - ausgestellt worden. Damit sei er im (...) 2015 (BA) respektive im (...) 2014 (EA) ohne Probleme in den Sudan gereist, wo er etwa (...) Monate respektive (...) geblieben sei. Aufgrund seiner Abwesenheit sei (...) mit Haft gedroht worden, weshalb er in der Folge umgehend wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei. Er habe sich danach bei den Behörden gemeldet, worauf die Bürgschaft (...) aufgelöst worden sei. Die länger als erlaubte Landesabwesenheit habe er gegenüber den Behörden damit gerechtfertigt, dass die Behandlung (...) länger als geplant gedauert habe. Der Umstand, dass er länger als die bewilligte Dauer im Sudan verblieben sei, sei ohne Konsequenzen für ihn verblieben. In der Folge habe er mit der Hilfe eines bei der Migrationsbehörde arbeitenden Freundes eine zweite Ausreisebewilligung erhalten. Mit dieser sei er im (...) 2015 (gem. Stempel am [...] 2015) - nach rund (...) Aufenthalt in Eritrea und ohne die Militärbehörden zu informieren oder deren Erlaubnis einzuholen - endgültig ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten:
- seinen eritreischen Pass sowie eine eritreische Identitätskarte,
- einen Militärausweis respektive eine Bescheinigung über die Erfüllung der Wehrpflicht,
- ein "neuer" Militärausweis,
- Eritrea Visa - Exit Permit aus dem Jahr 2015,
- eine Kopie des Polizeiausweises seines Vaters,
- Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und seiner Ehefrau,
- eine Kopie einer Heiratsurkunde,
- eine Kopie der Taufurkunde seiner Tochter. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 - eröffnet am 28. August 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Beschwerde vom 21. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie das Gewähren der Akteneinsicht in das Aktenstück A31. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut und Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 28. September 2017 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten und informierte über die zwischenzeitlich von der Vorinstanz gewährte Einsicht in die beantragten Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit der nachträglichen Gewährung der Akteneinsicht in das Aktenstück A31 (recte: A41) ist das entsprechende Rechtsbegehren mangels Beschwer gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seinem Eventualbegehren eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe sich ungenügend mit der Sachlage auseinandergesetzt. Unter anderem seien die von ihm benannten Dokumente nicht berücksichtigt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BER-TSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz verwies im Rahmen ihrer spezifischen Erwägungen zur Volksarmee auf drei Quellen. Es handelt sich hierbei um Berichte der European Asylum Support Office (EASO-Berichte) und einen Bericht des SEM. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind diese Dokumente jedoch alle öffentlich zugänglich. Es handelt sich daher nicht um interne Dokumente. Im Übrigen stützen sich die von der Vorinstanz verwendeten Berichte teilweise auch auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe angeführten Quellen. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, und der Entscheid konnte vom Beschwerdeführer sachgerecht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht erkennen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die in der Proklamation 82/1995 und den einschlägigen Artikeln der eritreischen Strafgesetzgebung statuierten Strafbestimmungen für Desertion hätten nur für den Militärdienst Geltung. Der Dienst in der Volksarmee werde davon nicht erfasst und es seien auch weder eine rechtliche Grundlage noch Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern der Volksarmee bekannt. Anekdotischen Berichten zufolge gingen die Behörden uneinheitlich vor. In einigen Fällen habe die Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee keine Folgen gehabt, in anderen Fällen seien Verweigerer verhaftet, zur Dienstleistung gezwungen, ihre Lebensmittelcoupons oder Geschäftslizenzen eingezogen oder andere Massnahmen ergriffen worden. Um somit eine asylrelevante begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejahen zu können, müssten hierfür konkrete Indizien vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestünden keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Ausreise und dem Fernbleiben vom Dienst bei der Volksarmee begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen habe. Vielmehr habe der eritreische Staat ihm zweimal eine Ausreisebewilligung ausgestellt und er sei zweimal legal ausgereist, womit er nicht gegen staatliche Reisevorschriften verstossen habe. Auch nach seiner verspäteten Rückkehr habe er keine ernsthaften Nachteile erlitten. Aufgrund des Umstandes, dass er nach seiner Rückkehr wieder in die Volksarmee eingetreten sei und keine Strafmassnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, sei seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen unbegründet. Auch die behauptungsweise durch Bestechung erfolgte Beschaffung der zweiten Ausreisebewilligung ändere nichts an der Tatsache, dass er mit einer offiziellen Ausreisebewilligung ganz legal ausgereist sei. Es seien den Akten keinerlei konkrete Hinweise darauf zu entnehmen, dass der eritreische Staat sein unrechtmässiges Vorgehen zur Erlangung der Ausreisebewilligung aufgedeckt habe. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass er aufgrund dessen asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Grenzen zwischen Eritreas Militär- und Nationaldienst, der Reservearmee und der Volksarmee seien gemäss einem Bericht des UN-Menschenrechtsrats fliessend. Gemäss einigen Quellen sei die Volksarmee dem Generalstabchef und damit der regulären eritreischen Armee untergeordnet. Die Einberufung von Personen in die Volksarmee sei gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Teil der Nationaldienstpflicht. In den zitierten Berichten werde explizit festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung in die Volksarmee beziehungsweise der Leistung des Dienstes in der Volksarmee entziehen, als Deserteure gelten und auch als solche bestraft würden. Auch der vom SEM zitierte EASO-Bericht lasse darauf schliessen, dass Volksarmeedienstverweigerer gleich behandelt würden wie Nationaldienstverweigerer. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohten. Es treffe überdies nicht zu, dass er Eritrea legal verlassen habe. Die zweite Ausreisebewilligung habe er gegen Bezahlung und mit Hilfe eines korrupten Freundes, welcher bei der Migrationsbehörde arbeite - und somit illegal - erlangt. Sowohl die Ausreise als auch das Verlassen der Volksarmee sei durch die Behörden nicht bewilligt worden. Bei einer Rückkehr hätte er deshalb die Konsequenzen einer Desertion zu erdulden. Da er den Militärdienst ohne Bewilligung verlassen habe, sei auch davon auszugehen, dass der eritreische Staat sein unrechtmässiges Vorgehen zur Erlangung der Ausreisebewilligung aufgedeckt habe. Das Militär in Asmara habe nach seiner Ausreise bereits nach ihm gesucht und zunächst (...), danach (...) bedrängt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. (...) habe sich so sehr gefürchtet, dass sie kürzlich zusammen mit (...) Eritrea illegal verlassen habe und sich nun in Khartum befinde. Es sei damit zu rechnen, dass er als Deserteur gelte und im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevanter Weise bestraft würde. Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass das Verlassen des Landes den Willen zeige, dem Dienst definitiv fernzubleiben. Durch die illegale Beschaffung des Ausreisevisums sowie der Ausreise aus Eritrea sei er zum Deserteur und damit zum Staatsfeind geworden, weshalb er wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen sei. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht grundlegend bestreitet. Das Gericht sieht sich im vorliegenden Fall zumindest nicht dazu veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend seine Vorfluchtgründe - trotz einiger Widersprüche - grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Vereinzelte Zweifel an seinen Vorbringen sind jedoch punktuell deutlich anzubringen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des behaupteten Verlassens des Dienstes in der Volksarmee und seiner definitiven Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss beziehungsweise ob ihm - analog der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung zum eritreischen Nationaldienst - deswegen eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und er mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte. 7.2 Grundvoraussetzung für die Annahme einer Desertion ist, dass der Betroffene zur Zeit der Ausreise überhaupt noch einer Dienstpflicht unterstand. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass er nach dem Unterbruch seines Volksarmeedienstes durch den rund (...) Auslandaufenthalt im Sudan 2015 nach Eritrea zurückgekehrt sei und den Dienst regulär wiederaufgenommen habe. Belege für diesen Wiedereintritt in die Volksarmee liegen jedoch, im Unterschied zu übrigen militärischen Einsätzen, nicht vor. Insbesondere der von ihm im Rahmen der Anhörung explizit benannte Passierschein, welcher bestätige, dass man aktiv bei der Volksarmee sei und dessen Besitz dem Beschwerdeführer betont sehr wichtig war, wurde nicht zu den Akten gegeben (A31, F100 und F102). Der demgegenüber in den Akten vorliegende militärische Ausweis ist bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea abgelaufen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht notorisch ist, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits eine Dienstzeit von (...) Jahren im Nationaldienst absolviert hat, sich hierbei eine Kriegsverletzung zugezogen hat und darüber hinaus ab dem Jahr (...) im Dienste der Volksarmee stand, tatsächlich im (...) 2015 noch dienstpflichtig war. Die Einsätze in der Volksarmee werden oft an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg geleistet (vgl. E. 7.3.2. [mit Quellenhinweisen]). Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner zweiten Ausreise aus Eritrea im (...) 2015 wie behauptet noch dienstpflichtig war, ist somit weder gesichert noch belegt. Dieser Aspekt kann indes im Lichte der nachfolgenden Erwägungen im Resultat offengelassen werden. 7.3 7.3.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.3.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, , abgerufen am 14. November 2019). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International seien ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, , S. 8, abgerufen am 14. November 2019). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze aufgeboten, beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, , abgerufen am 14. November 2019, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.). 7.3.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der Quellenlage kommt als Bestrafung eine blosse Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). In gewissen Quellen wird vorgebracht, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass bei Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter sind (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung gelangen (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssen demnach konkret begründet werden (vgl. Urteil des BVGer D-7417/2016 vom 2. Mai 2018, E. 7.3.). Hierbei gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar noch im nationaldienstpflichtigen Alter ist, jedoch bereits ehrenvoll definitiv aus dem Nationaldienst entlassen worden ist. 7.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, aus der Volksarmee desertiert zu sein und im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine begründete Furcht vor Verfolgung und asylrelevanter Bestrafung - gleich einem Deserteur aus dem National- beziehungsweise Militärdienst - zu haben. 7.4.1 In Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht vor einer Bestrafung sind stets die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer 2015 nicht zum ersten Mal aus dem Land ausgereist beziehungsweise sich nicht zum ersten Mal dem Dienst in der Volksarmee entzogen hat. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits einmal erlaubt, ins Ausland zu reisen. Obwohl ihm damals ein Auslandaufenthalt nur für die Dauer von (...) Monaten bewilligt wurde, ist der Beschwerdeführer gleichwohl fast (...) im Sudan verblieben. Er ist dadurch für die überaus lange Zeit von fast (...) dem Dienst in der Volksarmee unentschuldigt ferngeblieben. Dies stellt eine zeitlich massive Verletzung der Dienstpflichten dar. Nach seiner Rückkehr hat er sich eigenen Angaben zufolge einfach bei den Behörden gemeldet, und sei wieder ganz regulär in den Dienst eingetreten. Eine Bestrafung oder anderweitige negative Konsequenzen habe er keine tragen müssen. Man habe ihn lediglich befragt und von ihm verlangt, die Belege für die von ihm behauptete verzögerte medizinische Behandlung (...) noch beizubringen. Dies habe er jedoch bis zu seiner erneuten Ausreise rund zwei Monate später nicht getan (dies obgleich er eine entsprechende spitalärztliche Bestätigung beschaffen konnte [vgl. A31 F178]). Auch für dieses Unterlassen habe er keinerlei Konsequenzen zu tragen gehabt (vgl. A41, F41 ff.). 7.4.2 Der vorliegende Fall zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der nahen Vergangenheit durchaus schwerwiegende militärische Dienstpflichtverletzungen hat zu Schulden kommen lassen, ohne dass er hierfür in irgendeiner Form eine Bestrafung oder anderweitige Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Dies zeigt deutlich auf, dass die Behörden in seinem Fall anscheinend sehr grosse Zurückhaltung bei der Ahndung und Bestrafung militärischer Dienstpflichtverletzungen zeig(t)en. Dabei dürften mutmasslich auch seine sehr lange Dienstzeit im Militär von (...) Jahren, seine Kriegsverletzung und der ansonsten pflichtgemässe Dienst in der Volksarmee sowie seine ehrenhafte Entlassung aus dem Nationaldienst (vgl. E. 7.3.3.) begünstigend berücksichtigt worden sein. In Bezug auf seine 2015 erfolgte Ausreise - die behauptungsweise ohne die Benachrichtigung und Bewilligung der Volksarmee erfolgt sein soll - besteht daher im vorliegenden Fall kein berechtigter Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte nicht erneut mit einer behördlichen Nachsicht beziehungsweise einer Zurückhaltung vor Bestrafung rechnen. Ausweislich der Quellenlage (vgl. E. 7.3.3.), dass das Feld allfälliger Bestrafungen von lediglich einer blossen Ermahnung, über den Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, oder ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder im Extremfall eine Inhaftierung, sehr breitgefächert ist, besteht in casu vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit selbst für erhebliche Dienstpflichtverletzungen keinerlei Bestrafung zu gewärtigen hatte, kein Grund zu der Annahme, er müsste nunmehr bei seiner Rückkehr nach Eritrea effektiv mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. 7.5 Nach dem oben Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte.
8. Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und er allenfalls deswegen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Hierbei ist insbesondere die Frage der behaupteten Illegalität der Ausreise sowie die behauptete Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in Besitz einer Ausreisebewilligung gekommen sein will, spezifisch zu beurteilen.
9. Vorab ist festzuhalten, dass an der (unbelegt gebliebenen) Parteibehauptung des Beschwerdeführers, er habe das zweite Exit-Visum nur durch Bestechung erlangen können, zumindest Zweifel anzubringen sind. 9.1 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP vom 22. Juli 2015 - trotz einlässlicher Befragung zu der Art und Weise seiner Ausreise - keinerlei Angaben machte, welche in irgendeiner Form auf eine durch Bestechung erlangte Bewilligung hindeuten könnte. Vielmehr bestätigte er explizit, legal aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. A12 F 4.04). Auch anlässlich der ersten Anhörung vom 28. Februar 2017 brachte er lediglich vor, dass er den Leuten (Anm. plural), welche für das Amt für Migration in Eritrea gearbeitet hätten, Geld bezahlt habe (vgl. A31, F179/180). Da sich die Höhe dieser Zahlung jedoch in ungefähr mit der Höhe der Verwaltungsgebühren deckt, welche der Beschwerdeführer bereits 2013 anlässlich seiner regulären Passausstellung hat entrichten müssen (vgl. A31, F10), ist in dem blossen Umstand, Geld an die Migrationsbehörde bezahlt zu haben, alleine noch kein Akt der Bestechung erkennbar. Erst anlässlich seiner zweiten Anhörung vom 17. August 2017 brachte der Beschwerdeführer explizit vor, er habe das zweite Exit-Visum nur durch Hilfe seines Freundes B._______ (Anm. singular), der bei der Migrationsbehörde arbeite, erlangen können. Diesem habe er damals das Geld übergegeben, damit er ihm bei der Organisation des Exit-Visums helfe. Sein Freund habe dann die benötigten Papiere für ihn organisiert. Auf welche Weise dieser die Ausstellung des Visums genau organisiert habe, wisse er jedoch nicht (vgl. A4,1 F47 - F55). Die nunmehr geltend gemachte Parteibehauptung, das zweite Exit-Visum nur mittels Bestechung erhalten zu haben, findet in dieser expliziten Form nicht durchgehend in den Akten Stütze und erweist sich somit zumindest teilweise als nachgeschoben. Gründe, weshalb dieser in der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zentrale Vorgang (behauptete Bestechung) nicht früher und vor allem nicht deutlich klarer vorgetragen wurde, wurden ebenfalls keine genannt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Sachverhaltsangaben teilweise deutliche Widersprüche aufweisen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung an, 5'000 Nafka an die Migrationsbehörde bezahlt zu haben (vgl. A31, F179), während er anlässlich der ergänzenden Anhörung einen Betrag von 2'000 Nafka, also weniger als die Hälfte, nannte. Zusätzlich fällt auf, dass er anlässlich der ersten Anhörung betonte, der Vater habe für die Beschaffung der Geldsumme sogar einen Kredit aufnehmen müssen (vgl. A31, F181), während diese Kreditaufnahme anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht nur unerwähnt blieb, sondern er sogar noch betonte, er habe seinem Freund B._______ eigentlich gar «nicht viel» Geld bezahlen müssen (vgl. A41, F 55). 9.2 Weiter ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nur bedingt nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer 2015 überhaupt veranlasst gesehen haben solle, sich durch Bestechung ein Visum zu beschaffen. Hierdurch hätte er sich unnötigerweise selber einem Entdeckungsrisiko und damit einer möglichen Bestrafung ausgesetzt. Angesichts des Umstandes, dass er bereits früher regulär ein Exit-Visum erhalten hat, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er erneut auf gleichem Weg eine Bewilligung beantragen würde. Dies hat er aber behauptungsweise gar nicht erst versucht. Da er seinen Ausführungen zufolge 2015 wieder regulär im Dienst der Armee gestanden ist, wäre er mutmasslich den gleichen Ausreisekonditionen wie zuvor unterstanden, so dass ihm eine Vorgehensweise auf dem Dienstweg eigentlich offen gestanden sein müsste. Die Behauptung, das zweite Exit-Visa ohne das Wissen der militärischen Behörden erlangt zu haben, ist im Übrigen auch nicht uneingeschränkt mit der Aktenlage in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dass er die Ausreisebewilligung illegal organisiert und hierbei der Volksarmee, um auszureisen zu können, einfach gesagt habe, er würde wieder zurückkehren. Da er nun aber nicht zurückgekehrt sei, sei seine Ausreise illegal gewesen und er müsste im Fall einer Rückkehr nach Eritrea nun wohl mit Gefängnis rechnen (vgl. A31, F184 - 186). Diese Angaben lassen sich nicht mit der Behauptung vereinbaren, das zweite Exit-Visum ohne das Wissen der Armeebehörden erlangt zu haben. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht völlig auszuschliessen ist, dass er bei seinen Angaben Teilaspekte der ersten und der zweiten Visa-Ausstellung gedanklich durcheinandergebracht haben könnte. 9.3 Ob der Beschwerdeführer also tatsächlich auf die von ihm behauptete Weise (durch Bestechung) in den Besitz des zweiten Exit-Visums gekommen ist, ist zumindest fraglich, kann aber im Lichte der nachstehenden Erwägungen im Resultat ebenfalls offengelassen werden.
10. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). 10.1 Grundvoraussetzung, dass eine illegalen Ausreise Asylrelevanz erlangt, ist, dass sich ein Betroffener in den Augen der heimatlichen Behörden überhaupt einer illegalen Ausreise schuldig gemacht hat und er im Falle einer Rückkehr daher mit einer allfälligen Belangung hierfür zu rechnen hat. Dies dürfte im vorliegenden Fall indes zu verneinen sei. Ob nach eritreischer Rechtsauffassung ein durch Bestechung erlangtes, aber ansonsten von der zuständigen Behörde ausgestelltes und damit echtes amtliches Ausreisedokument eo ipso als ungültig und zusätzlich auch noch die damit vorgenommene Ausreise automatisch als illegal einzustufen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund der Aktenlage der eritreische Staat von der (behaupteten) Bestechung aller Wahrscheinlichkeit nach gar keine Kenntnis erlangt hat und damit auch keinen Grund sehen dürfte, die Ausreise des Beschwerdeführers überhaupt als illegal einzustufen. Folglich dürfte der eritreische Staat auch keine Veranlassung sehen, den Beschwerdeführer wegen einer potentiell illegalen Ausreise zu belangen. Doch selbst bei einer unterstellten behördlichen Kenntnisnahme sowie einer unterstellten behördlichen Wertung als illegale Ausreise wäre dies trotzdem nicht asylrelevant, da die neben einer blossen illegalen Ausreise zusätzlich für die Einstufung als missliebige Person erforderlichen «weiteren Faktoren» im vorliegenden Fall fehlen. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 oder Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14. 14.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2). 14.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 14.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Falle einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst beziehungsweise die Volksarmee drohe, was eine Verletzung der EMRK (Art. 3 und Art. 4 EMRK) und des Folterverbots zur Folge habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. 14.4 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Nationaldienst respektive die Volksarmee und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits regulär und in allen Ehren aus dem Nationaldienst entlassen worden ist, erscheint eine Neurekrutierung als höchst unwahrscheinlich. Doch selbst bei einer erneuten Einziehung in den Militärdienst könnte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. 14.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 14.4.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von einer illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 14.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 14.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 15. 15.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 15.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht zumutbar. Nachdem (...) sowie (...) nicht mehr in Eritrea seien, habe er dort kein familiäres Netz mehr. Überdies sei es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen, wobei auf beiden Seiten viele Todesopfer zu beklagen gewesen seien. Es könne somit nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass ihm in Eritrea keine konkrete Gefährdung drohe. Eine Änderung der Lage in Eritrea sei nicht ersichtlich und es gehe aus der angefochtenen Verfügung auch nicht hervor, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden nun als zumutbar erachte. 15.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. 15.4 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Die Eltern des gesunden Beschwerdeführers, mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht, leben noch immer in Eritrea, womit ihm dort eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. A31 F26, F30). Er verfügt überdies über Berufserfahrung als (...) und (...) (vgl. A31, F43, F83), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 15.5 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 (vgl. E. 12.4.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen. 15.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
16. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
17. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
18. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
20. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 wurde Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von Fr. 1'145.- (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5.25 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertreter zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist vom Bundesverwaltungsgericht somit ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 882.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 882.50 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: