Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5327/2010 {T 0/2} Urteil vom 2.November 2010 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach 8036, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2009 verlassen hat, nach B._______ geflogen ist und von dort aus am 13. Januar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 2. Februar 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre _______, _______jährig, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und sei als deren Angehöriger im Laufe der Jahre in verschiedenen und teilweise wichtigen Funktionen tätig gewesen, dass er indessen seit dem Jahre _______, insbesondere nach seiner Heirat, nach einer Möglichkeit gesucht habe, diese Organisation zu verlassen, dass sich ihm am _______ endlich die Möglichkeit eröffnet habe, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, indem er sich bei D._______ durch den Urwald in die "Cleared Area" habe absetzen können, von wo aus er Colombo und schliesslich das Ausland erreicht habe, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner Position bei den LTTE - unter anderem sei er auch Leibwächter des ehemaligen LTTE-Führers gewesen - ernsthafte Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden sowie der abtrünnigen Karuna-Leute befürchte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2010 - eröffnet am 25. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Asylunwürdigkeit abgelehnt, ihn jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen festgehalten hat, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei indessen von der Asylgewährung auszuschliessen, weil er als asylunwürdig zu qualifizieren sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich die Aufhebung des Asylentscheids des BFM und die Asylgewährung beantragt hat, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersucht hat, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2010 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Befreiung von der Vorschusspflicht abgewiesen hat, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 30. August 2010 vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet worden ist, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM bereits die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer festgestellt hat und sich vorliegend einzig die Frage stellt, ob zu Recht wegen Asylunwürdigkeit die Asylgewährung verweigert worden ist, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG), dass als "verwerflich" im Sinn von Art. 53 AsylG in erster Linie alle vom Flüchtling begangenen Delikte zu qualifizieren sind, deren Begehung durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31.Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007), Asylunwürdigkeit indessen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Handlungen angenommen werden kann, die als "Vergehen" zu qualifizieren waren respektive sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 28 S. 235 ff.), dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen und differenzierten Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, und darauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr _______ den LTTE beigetreten ist und nach längerer Ausbildungszeit selbst an Kampfhandlungen teilgenommen hat, dass er auch ein Spezialtraining für Bewachungsaufgaben zugunsten der LTTE-Leitung erhalten hat und ab _______ als Bodyguard von Prabhakaran und später als Leiter einer Gruppe von zehn Beschützern des LTTE-Chefs eingesetzt wurde, dass er sich nach einer schweren Verletzung durch einen Luftangriff im Jahr _______ als Fahrer für das LTTE-Kader und dessen Bewacher engagierte, dass er nach seiner Heirat im Jahr _______ im politischen Flügel der LTTE eingesetzt wurde und bei einer günstigen Gelegenheit die Tigers Ende _______ verlassen respektive von diesen desertiert hat, dass angesichts des - unbestrittenen - _______-jährigen intensiven Engagements des Beschwerdeführers für die LTTE und deren oberstes Kader mit hinreichender Sicherheit von der Begehung verwerflicher Handlungen durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 53 AsylG auszugehen ist, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers auch insoweit offensichtlich nicht mit der im Verfahren D-3417/2009 (vgl. Beschwerde S. 3) zu beurteilenden vergleichen lässt (Unterstützer der Kurdischen Arbeiterpartei PKK durch Lieferung von Lebensmitteln, Ausrüstungsgegenständen und Truppeninformationen, Weiterleitung eines Geldbetrags aus dem Ausland an die PKK), dass die Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses in der angefochtenen Verfügung mit überzeugenden Argumenten bejaht hat (vgl. dort S. 5 f.), dass die Vorbringen in der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 4 f.) an diesen Feststellungen offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend das BFM den die Flüchtlingseigenschaft erfüllenden Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, weshalb es sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 30. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: