Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reichte am 3. Juli 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch ein. Mit Eingaben vom 27. August 2007 sowie vom 18. September 2007 legte er - auf Aufforderung der Vertretung - seine Asylgründe dar und reichte verschiedene Dokumente ein (Kopien von Todesscheinen zweier Onkel väterlicherseits, Kopie des Passes sowie beglaubigte Kopien der Todesscheine der Eltern, seinen Geburtsschein, seine Identitätskarte, eine Bestätigung seiner Festnahme, ein Gerichtsdokument bezüglich seiner Festnahme [alle mit englischer Übersetzung]). Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die schweizerische Vertretung dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei nicht auf der Botschaft befragt worden, da er im Gesuch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens innerhalb des letzten Jahres geltend mache. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 13. November 2007. Über Katar und Italien reiste er am 15. November 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund seiner Schreiben an die Vertretung in Colombo sowie der Kurzbefragung vom 27. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 25. Januar 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe im Mai 2005 nach Colombo fliehen müssen, da er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Von den Sicherheitskräften in Colombo werde er verdächtigt, den LTTE anzugehören, da er eine ID-Karte mit einer Adresse im Vanni-Gebiet habe. In der Zeit, als er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er einen Laden geführt und den LTTE Nahrungsmittel an die Kriegsfront gebracht. Er habe an der Front auch Fotos gemacht, könne diese aber nicht beibringen, da seine Schwester sich aus Angst vor Konsequenzen weigere, ihm diese zu schicken. Alle Post aus dem Vanni-Gebiet werde kontrolliert. Er sei am (...) bei einer Kontrolle in C._______, Colombo, zusammen mit insgesamt 450 Tamilen verhaftet worden. Er und sechs weitere seien wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, festgehalten und zum Polizeiposten in C._______ gebracht worden, während die anderen freigelassen worden seien. Er sei während vier Tagen im Gefängnis festgehalten und von elf Personen befragt worden. Am vierten Tag sei er zum Bezirksgericht gebracht worden, wo er durch einen von seinem Schwager beauftragten Anwalt vertreten und gegen Bezahlung freigekommen sei, unter der Bedingung, dass er sich einmal im Monat melde. Dass er nicht misshandelt und freigelassen worden sei, liege daran, dass seine Verwandten mit dem Minister D._______ (damals noch Parlamentsvertreter) Kontakt aufgenommen hätten. Anlässlich des folgenden Gerichtstermins vom Mai 2006 sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Er sei dabei von der Polizei aufgefordert worden, sich nicht weiter in Colombo aufzuhalten. Deshalb habe er sich danach fast nur noch im Haus seiner Tante in Colombo und im Laden seines Cousins, wo er gearbeitet habe, aufgehalten und habe sich so wenig wie möglich auf der Strasse sehen lassen. Eines Nachts, im Mai 2007, hätten die Sicherheitskräfte alle Tamilen aufgefordert, Colombo zu verlassen, und auch einige Tamilen unter Zwang abgeführt. Am folgenden Tag sei er auf dem Weg vom Laden seines Cousins zu seiner Tante von einem Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) angehalten und befragt worden, weshalb er sich immer noch in Colombo aufhalte, obschon er aufgefordert worden sei, die Stadt zu verlassen. Daraufhin habe er unverzüglich ein Visum für Indien beantragt und sein Onkel habe ein Flugticket organisiert. Er sei am nächsten Tag nach Indien geflogen, wo er bis am 24. August 2007 geblieben sei. Nach seiner Rückkehr habe er im Lebensmittelladen eines (anderen) entfernten Cousins gearbeitet. Im November 2007 sei ein CID-Beamter beim zuerst erwähnten Cousin erschienen, um die Adresse des Beschwerdeführers zu erfahren. Deshalb sei er untergetaucht und habe sich während ungefähr einer Woche bei einem weiteren Cousin in E._______ versteckt gehalten, während sein Onkel seine Ausreise vorbereitete habe. Nach seiner Ausreise in die Schweiz seien Leute zu den Häusern seiner beiden Tanten gegangen und hätten jeweils das ganze Haus nach ihm durchsucht. Bei einem Onkel sei ebenfalls nach ihm gefragt worden. Auch sein Cousin, der dem CID-Beamten seine Adresse nicht habe angeben wollen, habe wegen ihm Probleme bekommen und könne deshalb nicht mehr nach Hause gehen. Er wisse nicht, wo sich dieser nun aufhalte. Am 3. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 6. und 30. August 2007, Gerichtsakten mit englischer Übersetzung, den Todesschein der Mutter, einen Auszug aus dem Todesregister sowie fünf Zeitungsartikel zu den Akten. Im Rahmen der Anhörung vom 25. Januar 2008 brachte er seine Identitätskarte, einen Todesschein der Mutter sowie die Übersetzung eines Auszugs aus dem Geburten- und Todesregister als Beweismittel bei. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (eröffnet am 24. Juli 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 24. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdefürer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 3. September 2009 fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 6. September 2009 reichte der Beschwerdeführer zum Beweis, dass er kein Beziehungsnetz mehr habe in Colombo eine indische Wohnsitzbestätigung seiner Tante vom 2. März 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 machte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006) betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Sri Lanka aufmerksam und setzte Frist zur Stellungnahme. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 26. Januar 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe. Auf den Inhalt und die eingereichten Beweismittel (Fotos vom I._______-Gedenktag vom 22. Januar 2012, Zeugnis des Arbeitsgebers) wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
E. 3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, teilweise aufgrund mangelnder Intensität, teilweise da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. So stelle die viertägige Haft vom (...), die mit einer Freilassung geendet habe, und aus der dem Beschwerdeführer in der Folge anscheinend keine weiteren Nachteile erwachsen seien, keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Da die Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht begründet werde, sei dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der bestehenden Akten unbeachtlich und es sei nicht weiter darauf einzugehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei aufgefordert worden, Colombo zu verlassen, gingen mit namhaften Unstimmigkeiten einher und seien deshalb nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer an einer Stelle zu Protokoll gegeben, er sei von Sicherheitskräften bedrängt worden, Colombo zu verlassen; an einer anderen habe er angegeben, er wisse nicht, ob es Polizeibeamte, Angehörige des Geheimdienstes oder Zivilisten gewesen seien. Weiter führe er einmal aus, ein Beamter des Geheimdienstes habe ihm die Identitätskarte abgenommen und nicht mehr zurückgegeben, während er an einer anderen Stelle darlege, die Identitätskarte gegen Bestechung wieder zurückerhalten zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Geheimdienst beschuldigt worden, sich als LTTE-Anhänger in Colombo aufzuhalten, weswegen er die Stadt habe verlassen müssen, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des BFM und sei somit tatsachenwidrig. Wäre er tatsächlich während des Aufenthalts in Colombo von den srilankischen Behörden der LTTE-Angehörigkeit verdächtigt worden, so wären strenge Massnahmen gegen ihn ergriffen worden und ihm wäre nicht ohne Weiteres von den srilankischen Behörden in Colombo im Januar 2007 ein Reisepass ausgestellt worden. Schliesslich erstaune, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 nach Indien gereist sei und nach drei Monaten problemlos wieder nach Colombo habe zurückkehren können, obwohl er dort angeblich zuvor behördliche Schwierigkeiten gehabt habe.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, seine Aussagen seien sehr wohl glaubhaft und beim von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch bezüglich seiner Identitätskarte handle es sich um einen Scheinwiderspruch. Den Umstand, dass er verdächtigt worden sei, LTTE-Anhänger zu sein, und deshalb aufgefordert worden sei, Colombo zu verlassen, aber offenbar keine strengen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine eindeutigen Beweismittel vorgelegen hätten. Weiter argumentierte der Beschwerdeführer, aus seinem Aufenthalt in Indien lasse sich ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Ausserdem führte er auf Beschwerdeebene aus, er habe nach seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE nicht nur von (...) bis (...) das Training absolviert, sondern in der Folge auch an verschiedenen Kampfeinsätzen teilgenommen, beispielsweise sei er zusammen mit 250 Personen in F._______ bei Bodengefechten eingesetzt worden. Auch bei der Eroberung G._______ durch die LTTE sei er bei den anschliessenden Gefechten zwischen der srilankischen Armee (SLA) und den LTTE dabei gewesen. Er habe die LTTE in der Folge verlassen wollen, was aber nicht akzeptiert worden sei. Diese Aktivitäten habe er bei der Befragung nicht angegeben, da ihm Landsleute gesagt hätten, diese hätten die sofortige Ablehnung seines Asylgesuchs zur Folge. Da die srilankischen Sicherheitskräfte die tamilische Bevölkerung und zahlreiche Personen in den geschlossenen Flüchtlingslagern detailliert über frühere Aktivitäten der LTTE befragen würden, hätten die Sicherheitskräfte mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE Kenntnis erhalten. Er habe deshalb mit einer staatlichen Verfolgung aufgrund seiner früheren LTTE-Tätigkeit zu rechnen. Diese Gefahr sei nach wie vor aktuell. Da das BFM - zum Teil wegen des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers - den Sachverhalt nur ansatzweise aufgenommen habe und diesen in verschiedener Hinsicht falsch und unangemessen interpretiert habe, dränge sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz auf. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In seiner die Abweisung beantragenden Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 verwies das Bundesamt vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen.
E. 4.4 In seiner Replik vom 26. Januar 2012 wiederholte der Beschwerdeführer kurz seine Asylgründe und machte geltend, er habe längere Zeit im Vanni-Gebiet gelebt, und auch auf seiner Identitätskarte sei eine Adresse im Vanni-Gebiet, H._______, vermerkt. Dies deute zusätzlich auf eine LTTE-Mitgliedschaft hin. Ausserdem würden seine exilpolitischen Tätigkeiten die Verfolgungsgefahr verstärken, so habe er unter anderem an Demonstrationen in Bern und Genf teilgenommen sowie am (...) am traditionellen Gedenktag von I._______. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er mit Ausnahme seiner Schwester in J._______ über keine Verwandten in Sri Lanka mehr verfüge. In der Schweiz sei er demgegenüber sozial und beruflich gut integriert. Als Beweismittel reichte er vier Fotografien der erwähnten Gedenkfeier sowie ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 19. Januar 2012 zu den Akten.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung (dort E. I) getroffene Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Ansprüchen gemäss Gesetz und Praxis genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu stützen, wonach nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nach seinem dreimonatigen Aufenthalt in Indien wieder problemlos nach Colombo hätte zurückkehren können, wenn er dort tatsächlich behördliche Schwierigkeiten gehabt hätte. Weiter ist dem BFM zuzustimmen, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Behörden - er sei vom Geheimdienst beschuldigt worden, sich als LTTE-Anhänger in Colombo aufzuhalten und deshalb aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen - nicht dem sonst bekannten Vorgehen der srilankischen Behörden entspricht. Vielmehr wäre zu erwarten, dass gegen der LTTE-Angehörigkeit verdächtigte Personen, die sich im Raum Colombo aufhalten, strenge Massnahmen ergriffen würden. Die Ausstellung eines Reisepasses durch die Behörden im Januar 2007 spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz seiner Vorbringen. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen betreffend LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass er diese weder im Rahmen des Botschaftsverfahrens noch anlässlich der Befragung zur Person oder der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt hat, obwohl er ausdrücklich nach LTTE- beziehungsweise politischen Tätigkeiten gefragt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A16 S. 19, A1 S. 10). Die neuen Vorbringen werden in der Beschwerde überdies nur sehr summarisch umschrieben, was mit Übersetzungsproblemen begründet wird. Die verspätete Geltendmachung begründet der Beschwerdeführer damit, Landsleute hätten ihm gesagt, diese Vorbringen hätten die sofortige Ablehnung seines Asylgesuchs zur Folge. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal er spätestens bei der Anhörung, welche zwei Monate nach der Befragung zur Person stattfand, hätte wissen müssen, dass dies nicht zutrifft. Dazu kommt, dass er mehrmals auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde und ihm alle seine Aussagen rückübersetzt wurden, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Demzufolge müssen die erstmals in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Nach dem Gesagten sind die vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb weder eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe noch eine weitere Befragung erforderlich sind, und das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers abzulehnen ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. So sind die Beweismittel zur familiären Situation des Beschwerdeführers (Todesscheine, Auszüge aus Geburts- und Todesregister) betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Die Vorbringen betreffend die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre (...) wurden von der Vorinstanz zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, weshalb auf eine Prüfung der diesbezüglichen Beweismittel verzichtet werden kann, und auf die beim BFM eingereichten Zeitungsberichte ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, da deren Inhalt in keinem direkten Bezug zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungssituation steht.
E. 5.2 Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). Zufolge seiner nicht glaubhaften beziehungsweise nachgeschobenen Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die LTTE kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei seiner Ausreise im Jahre 2007 dieser militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Anhaltspunkte dafür, dass er verdächtigt werden könnte, mit den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, liegen - wie in den obigen Erwägungen dargestellt - ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Die angebliche Teilnahme an Demonstrationen in Bern und Genf und an einem - gemäss den Fotos eher im kleineren Rahmen gefeierten - Gedenkfest an I._______ vom vergangenen Januar vermag eine Annahme solcher Kontakte nicht zu begründen. Auch sonst gehört der Beschwerdeführer keiner Risikogruppen an. Er ist seinen Angaben zufolge in Sri Lanka nicht politisch tätig gewesen, stammt nicht aus einer politisch aktiven Familie und wurde nie verurteilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er von den srilankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als vier Jahren landesabwesend ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
E. 7.2.3 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt bleibe auch nach Beendigung des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 vorerst ungelöst. Da sich zudem die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe, erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas als unzumutbar. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil des Landes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es dort sehr strenge Sicherheitskontrollen, es sei aber davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer habe sich die letzten zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise im Raum Colombo aufgehalten, ohne dass er dort behördliche Probleme gehabt habe. Er habe dort mehrere Verwandte von denen er unterstützt werde. Er verfüge ausserdem über entsprechende Kenntnisse des Singhalesischen. Deshalb erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.3.2 Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Eine Rückkehr in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - wird demnach nicht als generell unzumutbar eingestuft. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.: sozioökonomische und medizinische Aspekte etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
E. 7.3.3 Der heute (...) jährige, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in K._______ geboren. (...), im Alter von 16 Jahren, sei er mit der Familie ins Vanni-Gebiet gezogen, wo er bis im Mai 2005 gelebt habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in Colombo gelebt. Da der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als generell unzumutbar gilt, ist vorerst zu prüfen, ob der Vollzug nach K._______ zumutbar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein familiäres Netz in diesem Gebiet. Da der Beschwerdeführer ausserdem seit 16 Jahren nicht mehr dort gelebt hat und keine Hinweise für das Vorliegen konkreter Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation sprechen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug nach K._______ erweist sich somit als unzumutbar. Es ist deshalb die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo, wo sich der Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten hat, zu prüfen. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, neben einer Schwester in J._______ über zwei Tanten in Colombo zu verfügen. Aus seinen Schilderungen ergibt sich ferner, dass er dort auch über mehrere Cousins und weitere Bekannte verfügt. Eigenen Angaben zufolge hat er in Colombo im Lebensmittelladen eines Cousins gearbeitet und auch in der Schweiz hat er eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Er verfügt somit über Berufserfahrung. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tante in Colombo, bei welcher er gelebt habe, sei inzwischen nach Indien ausgereist. Als Beleg reichte er am 6. September 2009 die Faxkopie einer indischen Wohnsitzbestätigung dieser Tante zu den Akten; das in Aussicht gestellte Original wurde jedoch bis heute nicht nachgereicht. Selbst wenn angenommen wird, dass diese Tante tatsächlich nicht mehr in Colombo wohnhaft ist, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner anderen Tante und verschiedenen Cousins und Bekannten über ein tragfähiges Beziehungsnetzt in Colombo verfügt. Die als Beweismittel eingereichten Todesscheine seiner Eltern vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Eltern schon geraume Zeit vor seiner Ausreise verstorben sind, sich diesbezüglich für ihn also nichts geändert hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Colombo auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz zählen kann und ihm, der neben Tamilisch- über Singhalesisch- und wenig Englischkenntnisse verfügt, der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Auch wenn er seit Ende 2007 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 3. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 3. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5308/2009 Urteil vom 8. März 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reichte am 3. Juli 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch ein. Mit Eingaben vom 27. August 2007 sowie vom 18. September 2007 legte er - auf Aufforderung der Vertretung - seine Asylgründe dar und reichte verschiedene Dokumente ein (Kopien von Todesscheinen zweier Onkel väterlicherseits, Kopie des Passes sowie beglaubigte Kopien der Todesscheine der Eltern, seinen Geburtsschein, seine Identitätskarte, eine Bestätigung seiner Festnahme, ein Gerichtsdokument bezüglich seiner Festnahme [alle mit englischer Übersetzung]). Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die schweizerische Vertretung dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei nicht auf der Botschaft befragt worden, da er im Gesuch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens innerhalb des letzten Jahres geltend mache. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 13. November 2007. Über Katar und Italien reiste er am 15. November 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund seiner Schreiben an die Vertretung in Colombo sowie der Kurzbefragung vom 27. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 25. Januar 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe im Mai 2005 nach Colombo fliehen müssen, da er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Von den Sicherheitskräften in Colombo werde er verdächtigt, den LTTE anzugehören, da er eine ID-Karte mit einer Adresse im Vanni-Gebiet habe. In der Zeit, als er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er einen Laden geführt und den LTTE Nahrungsmittel an die Kriegsfront gebracht. Er habe an der Front auch Fotos gemacht, könne diese aber nicht beibringen, da seine Schwester sich aus Angst vor Konsequenzen weigere, ihm diese zu schicken. Alle Post aus dem Vanni-Gebiet werde kontrolliert. Er sei am (...) bei einer Kontrolle in C._______, Colombo, zusammen mit insgesamt 450 Tamilen verhaftet worden. Er und sechs weitere seien wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, festgehalten und zum Polizeiposten in C._______ gebracht worden, während die anderen freigelassen worden seien. Er sei während vier Tagen im Gefängnis festgehalten und von elf Personen befragt worden. Am vierten Tag sei er zum Bezirksgericht gebracht worden, wo er durch einen von seinem Schwager beauftragten Anwalt vertreten und gegen Bezahlung freigekommen sei, unter der Bedingung, dass er sich einmal im Monat melde. Dass er nicht misshandelt und freigelassen worden sei, liege daran, dass seine Verwandten mit dem Minister D._______ (damals noch Parlamentsvertreter) Kontakt aufgenommen hätten. Anlässlich des folgenden Gerichtstermins vom Mai 2006 sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Er sei dabei von der Polizei aufgefordert worden, sich nicht weiter in Colombo aufzuhalten. Deshalb habe er sich danach fast nur noch im Haus seiner Tante in Colombo und im Laden seines Cousins, wo er gearbeitet habe, aufgehalten und habe sich so wenig wie möglich auf der Strasse sehen lassen. Eines Nachts, im Mai 2007, hätten die Sicherheitskräfte alle Tamilen aufgefordert, Colombo zu verlassen, und auch einige Tamilen unter Zwang abgeführt. Am folgenden Tag sei er auf dem Weg vom Laden seines Cousins zu seiner Tante von einem Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) angehalten und befragt worden, weshalb er sich immer noch in Colombo aufhalte, obschon er aufgefordert worden sei, die Stadt zu verlassen. Daraufhin habe er unverzüglich ein Visum für Indien beantragt und sein Onkel habe ein Flugticket organisiert. Er sei am nächsten Tag nach Indien geflogen, wo er bis am 24. August 2007 geblieben sei. Nach seiner Rückkehr habe er im Lebensmittelladen eines (anderen) entfernten Cousins gearbeitet. Im November 2007 sei ein CID-Beamter beim zuerst erwähnten Cousin erschienen, um die Adresse des Beschwerdeführers zu erfahren. Deshalb sei er untergetaucht und habe sich während ungefähr einer Woche bei einem weiteren Cousin in E._______ versteckt gehalten, während sein Onkel seine Ausreise vorbereitete habe. Nach seiner Ausreise in die Schweiz seien Leute zu den Häusern seiner beiden Tanten gegangen und hätten jeweils das ganze Haus nach ihm durchsucht. Bei einem Onkel sei ebenfalls nach ihm gefragt worden. Auch sein Cousin, der dem CID-Beamten seine Adresse nicht habe angeben wollen, habe wegen ihm Probleme bekommen und könne deshalb nicht mehr nach Hause gehen. Er wisse nicht, wo sich dieser nun aufhalte. Am 3. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 6. und 30. August 2007, Gerichtsakten mit englischer Übersetzung, den Todesschein der Mutter, einen Auszug aus dem Todesregister sowie fünf Zeitungsartikel zu den Akten. Im Rahmen der Anhörung vom 25. Januar 2008 brachte er seine Identitätskarte, einen Todesschein der Mutter sowie die Übersetzung eines Auszugs aus dem Geburten- und Todesregister als Beweismittel bei. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (eröffnet am 24. Juli 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 24. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdefürer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 3. September 2009 fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 6. September 2009 reichte der Beschwerdeführer zum Beweis, dass er kein Beziehungsnetz mehr habe in Colombo eine indische Wohnsitzbestätigung seiner Tante vom 2. März 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 machte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006) betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Sri Lanka aufmerksam und setzte Frist zur Stellungnahme. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 26. Januar 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe. Auf den Inhalt und die eingereichten Beweismittel (Fotos vom I._______-Gedenktag vom 22. Januar 2012, Zeugnis des Arbeitsgebers) wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, teilweise aufgrund mangelnder Intensität, teilweise da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. So stelle die viertägige Haft vom (...), die mit einer Freilassung geendet habe, und aus der dem Beschwerdeführer in der Folge anscheinend keine weiteren Nachteile erwachsen seien, keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Da die Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht begründet werde, sei dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der bestehenden Akten unbeachtlich und es sei nicht weiter darauf einzugehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei aufgefordert worden, Colombo zu verlassen, gingen mit namhaften Unstimmigkeiten einher und seien deshalb nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer an einer Stelle zu Protokoll gegeben, er sei von Sicherheitskräften bedrängt worden, Colombo zu verlassen; an einer anderen habe er angegeben, er wisse nicht, ob es Polizeibeamte, Angehörige des Geheimdienstes oder Zivilisten gewesen seien. Weiter führe er einmal aus, ein Beamter des Geheimdienstes habe ihm die Identitätskarte abgenommen und nicht mehr zurückgegeben, während er an einer anderen Stelle darlege, die Identitätskarte gegen Bestechung wieder zurückerhalten zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Geheimdienst beschuldigt worden, sich als LTTE-Anhänger in Colombo aufzuhalten, weswegen er die Stadt habe verlassen müssen, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des BFM und sei somit tatsachenwidrig. Wäre er tatsächlich während des Aufenthalts in Colombo von den srilankischen Behörden der LTTE-Angehörigkeit verdächtigt worden, so wären strenge Massnahmen gegen ihn ergriffen worden und ihm wäre nicht ohne Weiteres von den srilankischen Behörden in Colombo im Januar 2007 ein Reisepass ausgestellt worden. Schliesslich erstaune, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 nach Indien gereist sei und nach drei Monaten problemlos wieder nach Colombo habe zurückkehren können, obwohl er dort angeblich zuvor behördliche Schwierigkeiten gehabt habe. 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, seine Aussagen seien sehr wohl glaubhaft und beim von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch bezüglich seiner Identitätskarte handle es sich um einen Scheinwiderspruch. Den Umstand, dass er verdächtigt worden sei, LTTE-Anhänger zu sein, und deshalb aufgefordert worden sei, Colombo zu verlassen, aber offenbar keine strengen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine eindeutigen Beweismittel vorgelegen hätten. Weiter argumentierte der Beschwerdeführer, aus seinem Aufenthalt in Indien lasse sich ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Ausserdem führte er auf Beschwerdeebene aus, er habe nach seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE nicht nur von (...) bis (...) das Training absolviert, sondern in der Folge auch an verschiedenen Kampfeinsätzen teilgenommen, beispielsweise sei er zusammen mit 250 Personen in F._______ bei Bodengefechten eingesetzt worden. Auch bei der Eroberung G._______ durch die LTTE sei er bei den anschliessenden Gefechten zwischen der srilankischen Armee (SLA) und den LTTE dabei gewesen. Er habe die LTTE in der Folge verlassen wollen, was aber nicht akzeptiert worden sei. Diese Aktivitäten habe er bei der Befragung nicht angegeben, da ihm Landsleute gesagt hätten, diese hätten die sofortige Ablehnung seines Asylgesuchs zur Folge. Da die srilankischen Sicherheitskräfte die tamilische Bevölkerung und zahlreiche Personen in den geschlossenen Flüchtlingslagern detailliert über frühere Aktivitäten der LTTE befragen würden, hätten die Sicherheitskräfte mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE Kenntnis erhalten. Er habe deshalb mit einer staatlichen Verfolgung aufgrund seiner früheren LTTE-Tätigkeit zu rechnen. Diese Gefahr sei nach wie vor aktuell. Da das BFM - zum Teil wegen des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers - den Sachverhalt nur ansatzweise aufgenommen habe und diesen in verschiedener Hinsicht falsch und unangemessen interpretiert habe, dränge sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz auf. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.3. In seiner die Abweisung beantragenden Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 verwies das Bundesamt vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. 4.4. In seiner Replik vom 26. Januar 2012 wiederholte der Beschwerdeführer kurz seine Asylgründe und machte geltend, er habe längere Zeit im Vanni-Gebiet gelebt, und auch auf seiner Identitätskarte sei eine Adresse im Vanni-Gebiet, H._______, vermerkt. Dies deute zusätzlich auf eine LTTE-Mitgliedschaft hin. Ausserdem würden seine exilpolitischen Tätigkeiten die Verfolgungsgefahr verstärken, so habe er unter anderem an Demonstrationen in Bern und Genf teilgenommen sowie am (...) am traditionellen Gedenktag von I._______. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er mit Ausnahme seiner Schwester in J._______ über keine Verwandten in Sri Lanka mehr verfüge. In der Schweiz sei er demgegenüber sozial und beruflich gut integriert. Als Beweismittel reichte er vier Fotografien der erwähnten Gedenkfeier sowie ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 19. Januar 2012 zu den Akten. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung (dort E. I) getroffene Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Ansprüchen gemäss Gesetz und Praxis genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu stützen, wonach nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nach seinem dreimonatigen Aufenthalt in Indien wieder problemlos nach Colombo hätte zurückkehren können, wenn er dort tatsächlich behördliche Schwierigkeiten gehabt hätte. Weiter ist dem BFM zuzustimmen, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Behörden - er sei vom Geheimdienst beschuldigt worden, sich als LTTE-Anhänger in Colombo aufzuhalten und deshalb aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen - nicht dem sonst bekannten Vorgehen der srilankischen Behörden entspricht. Vielmehr wäre zu erwarten, dass gegen der LTTE-Angehörigkeit verdächtigte Personen, die sich im Raum Colombo aufhalten, strenge Massnahmen ergriffen würden. Die Ausstellung eines Reisepasses durch die Behörden im Januar 2007 spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz seiner Vorbringen. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen betreffend LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass er diese weder im Rahmen des Botschaftsverfahrens noch anlässlich der Befragung zur Person oder der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt hat, obwohl er ausdrücklich nach LTTE- beziehungsweise politischen Tätigkeiten gefragt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A16 S. 19, A1 S. 10). Die neuen Vorbringen werden in der Beschwerde überdies nur sehr summarisch umschrieben, was mit Übersetzungsproblemen begründet wird. Die verspätete Geltendmachung begründet der Beschwerdeführer damit, Landsleute hätten ihm gesagt, diese Vorbringen hätten die sofortige Ablehnung seines Asylgesuchs zur Folge. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal er spätestens bei der Anhörung, welche zwei Monate nach der Befragung zur Person stattfand, hätte wissen müssen, dass dies nicht zutrifft. Dazu kommt, dass er mehrmals auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde und ihm alle seine Aussagen rückübersetzt wurden, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Demzufolge müssen die erstmals in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Nach dem Gesagten sind die vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb weder eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe noch eine weitere Befragung erforderlich sind, und das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers abzulehnen ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. So sind die Beweismittel zur familiären Situation des Beschwerdeführers (Todesscheine, Auszüge aus Geburts- und Todesregister) betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Die Vorbringen betreffend die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre (...) wurden von der Vorinstanz zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, weshalb auf eine Prüfung der diesbezüglichen Beweismittel verzichtet werden kann, und auf die beim BFM eingereichten Zeitungsberichte ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, da deren Inhalt in keinem direkten Bezug zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungssituation steht. 5.2. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). Zufolge seiner nicht glaubhaften beziehungsweise nachgeschobenen Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die LTTE kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei seiner Ausreise im Jahre 2007 dieser militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Anhaltspunkte dafür, dass er verdächtigt werden könnte, mit den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, liegen - wie in den obigen Erwägungen dargestellt - ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Die angebliche Teilnahme an Demonstrationen in Bern und Genf und an einem - gemäss den Fotos eher im kleineren Rahmen gefeierten - Gedenkfest an I._______ vom vergangenen Januar vermag eine Annahme solcher Kontakte nicht zu begründen. Auch sonst gehört der Beschwerdeführer keiner Risikogruppen an. Er ist seinen Angaben zufolge in Sri Lanka nicht politisch tätig gewesen, stammt nicht aus einer politisch aktiven Familie und wurde nie verurteilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er von den srilankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als vier Jahren landesabwesend ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 7.2.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 7.2.3. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt bleibe auch nach Beendigung des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 vorerst ungelöst. Da sich zudem die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe, erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas als unzumutbar. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil des Landes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es dort sehr strenge Sicherheitskontrollen, es sei aber davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer habe sich die letzten zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise im Raum Colombo aufgehalten, ohne dass er dort behördliche Probleme gehabt habe. Er habe dort mehrere Verwandte von denen er unterstützt werde. Er verfüge ausserdem über entsprechende Kenntnisse des Singhalesischen. Deshalb erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Eine Rückkehr in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - wird demnach nicht als generell unzumutbar eingestuft. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.: sozioökonomische und medizinische Aspekte etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 7.3.3. Der heute (...) jährige, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in K._______ geboren. (...), im Alter von 16 Jahren, sei er mit der Familie ins Vanni-Gebiet gezogen, wo er bis im Mai 2005 gelebt habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in Colombo gelebt. Da der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als generell unzumutbar gilt, ist vorerst zu prüfen, ob der Vollzug nach K._______ zumutbar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein familiäres Netz in diesem Gebiet. Da der Beschwerdeführer ausserdem seit 16 Jahren nicht mehr dort gelebt hat und keine Hinweise für das Vorliegen konkreter Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation sprechen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug nach K._______ erweist sich somit als unzumutbar. Es ist deshalb die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo, wo sich der Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten hat, zu prüfen. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, neben einer Schwester in J._______ über zwei Tanten in Colombo zu verfügen. Aus seinen Schilderungen ergibt sich ferner, dass er dort auch über mehrere Cousins und weitere Bekannte verfügt. Eigenen Angaben zufolge hat er in Colombo im Lebensmittelladen eines Cousins gearbeitet und auch in der Schweiz hat er eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Er verfügt somit über Berufserfahrung. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tante in Colombo, bei welcher er gelebt habe, sei inzwischen nach Indien ausgereist. Als Beleg reichte er am 6. September 2009 die Faxkopie einer indischen Wohnsitzbestätigung dieser Tante zu den Akten; das in Aussicht gestellte Original wurde jedoch bis heute nicht nachgereicht. Selbst wenn angenommen wird, dass diese Tante tatsächlich nicht mehr in Colombo wohnhaft ist, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner anderen Tante und verschiedenen Cousins und Bekannten über ein tragfähiges Beziehungsnetzt in Colombo verfügt. Die als Beweismittel eingereichten Todesscheine seiner Eltern vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Eltern schon geraume Zeit vor seiner Ausreise verstorben sind, sich diesbezüglich für ihn also nichts geändert hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Colombo auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz zählen kann und ihm, der neben Tamilisch- über Singhalesisch- und wenig Englischkenntnisse verfügt, der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Auch wenn er seit Ende 2007 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 3. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 3. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: