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E-5306/2026

E-5306/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-26 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 13. November 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und reichte diesbezüglich unter anderem einen gültigen ukrainischen Reisepass sowie einen weiteren gültigen ukrainischen Reisepass, in welchem ein annullierter tschechischer Schutzstatus vermerkt ist, zu den Akten. B. B.a Am 15. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin durch das SEM die Gelegenheit gegeben, sich bezüglich der beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und einer damit verbundenen Wegweisung in die Tschechische Republik Stellung zu nehmen, da sich im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs herausgestellt habe, sie verfüge in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus, womit sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. B.b In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei auf Drängen ihrer Tochter nach einem militärischen Angriff in der Nähe von Kiew am 7. Juli 2022 zur Erholung in die Tschechische Republik ausgereist. Dort sei sie Schikanen ausgesetzt gewesen sei; es sei ihr immer wieder gesagt worden, sie solle das Land verlassen, ferner würden ukrainische Frauen weniger verdienen und die medizinische Versorgung sei nicht gut, was ihr Wohlbefinden und ihre Psyche beeinträchtigt habe. Sie habe daher den Aufenthaltsstatus nicht verlängern lassen und sei am 10. März 2024 in die Ukraine zurückgekehrt. Da sich die Situation in der Ukraine nicht verbessert habe, habe sie sich entschlossen in die Schweiz zu gehen. Sie leide zudem an einer Lebererkrankung, die von einem Spezialisten behandelt werden müsse. Sie habe die Tschechische Republik bereits im März 2024 verlassen, weshalb anzunehmen sei, dass der dortige Aufenthaltstitel aufgrund der zeitlichen Befristung sowie ihrer Rückkehr in die Ukraine seit langem erloschen sei, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass das SEM abgeklärt habe, ob die tschechischen Behörden ihr die Einreise gewähren würden respektive ob sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Tschechischen Republik habe. Aufgrund ihres erneuten langen Aufenthalts in der Ukraine sei von einem Versuch einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine auszugehen. Demnach können nicht von einer Sekundärbewegung ausgegangen werden und die Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf solche Fallkonstellationen sei stossend. B.c Das SEM ersuchte daraufhin am 16. Dezember 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin bei den tschechischen Behörden, welche das Ersuchen mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 und unter Hinweis darauf, dass keine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung für die Tschechische Republik vorliege, ablehnten. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes vom 13. November 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zweifelsfrei über einen Schutzstatus in der Tschechischen Republik und demnach über eine valable Schutzalternative verfügt. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Beschwerdeführerin die Tschechische Republik unfreiwillig verlassen habe. Demnach seien keine Gründe ersichtlich, warum ihr die Tschechische Republik nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Entsprechend könne die Wegweisung dorthin auch ohne die explizite Zustimmung erfolgen. Ein Rückübernahmeverfahren beziehungsweise eine Rücksprache mit den tschechischen Behörden sei im vorliegenden Fall nicht zwingend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrige sich, die Frage des letzten Wohnsitzes vor Verlassen der Ukraine einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Vermutung, wonach ein Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei, umzustossen. Ferner sei auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Leben sei seit dem Jahr 2014 von Krieg geprägt und ihre Heimatstadt B._______ befinde sich derzeit unter der Kontrolle der Russischen Föderation, weshalb sie dorthin nicht zurückkehren könne. Bevor sie im November 2024 in die Schweiz eingereist sei, habe sie zwar über vorübergehenden Schutz in der Tschechischen Republik verfügt, sei aber als russischsprachige Ukrainerin wiederholt Diskriminierungen, Einschüchterungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen, wodurch eine Integration sowie eine «faire» Arbeitsaufnahme in der Tschechischen Republik unmöglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie am 19. September 2024 auf den Schutzstatus des besagten Staates verzichtet. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2026 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und sie forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens bei fehlender Bezahlung - auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 12. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und führte ergänzend aus, die Tschechische Republik habe ihre Rückübernahme abgelehnt, weshalb die Möglichkeit einer erneuten Schutzerlangung nicht bestehe. Ferner habe sich ihr Gesundheitszustand - eine schwere Leberkrankung sowie Gicht - nicht vollständig stabilisiert und sie benötige weiterhin ärztliche Betreuung. Ebenso hätten die langjährigen Kriegserfahrungen zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin neben Arztzeugnissen vom 5. März 2025 und vom 7. März 2025 sowie einer Anordnung für eine psychologische Psychotherapie vom 5. August 2026 und einer Verordnung zur Physiotherapie vom 20. Juli 2026 (je in Kopie), eine Kopie ihres Reisepasses sowie die Ablehnung der Rückübernahme durch die Tschechische Republik vom 17. Dezember 2024 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2026 mit, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Zwischenverfügung vom 12. August 2026 noch bis zum 27. August 2026 laufe und ihre Beschwerdeergänzung nichts an der bestehenden Kostenvorschussbehebung ändere. H. Am 18. August 2026 wurde der Kostenvorschuss durch die Beschwerdeführerin fristgereicht geleistet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und es wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Asyl auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 abgelöst (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Gemäss Ziff. III Abs. 3 dieses Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM noch hängig waren, mithin auch für das vorliegende Verfahren (Zeitpunkt Gesuchstellung: 13. November 2024, Verfügungszeitpunkt: 22. Juli 2026). Die am 20. August 2026 in Kraft getretene revidierte Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 (BBl 2026 2204) findet vorliegend keine Anwendung (vgl. Ziffer V Abs. 2). In Ziffer I ist die Gruppe der schutzberechtigten Personen wie folgt definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Gemäss Ziffer II gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat und der nach Kriegsausbruch durch die Tschechische Republik Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen gewährt wurde (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Obwohl dieser Schutzstatus aktuell nicht mehr besteht, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik diesen - unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung, wonach die Tschechische Republik verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren - reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. entsprechenden Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Selbst ihre vorübergehende Rückkehr in die Ukraine sowie die Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die tschechischen Behörden vom 17. Dezember 2024 stehen dieser Annahme nicht entgegen, da sie gemäss Akten offensichtlich über einen Schutztitel der Tschechischen Republik verfügt hat und dieser auch nicht bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-8155/2024 vom 3. März 2026 E.6.3.1 m.w.H.; D-2649/2025 vom 30. April 2026 E.6.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3).

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Tschechische Republik ist ein Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab mit dem SEM auf Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann nicht, mit ihrem Hinweis auf erlebte Schikanen diese Regelvermutung umzustossen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte, da gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten haben, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Demnach ist auch von der Behandelbarkeit der geltend gemachten medizinischen Leiden - Lebererkrankung, Gicht sowie psychische Beschwerden - auszugehen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses respektive als ukrainische Staatsbürgerin ohne weiteres in die Tschechische Republik einreisen, womit sich Vollzug der Wegweisung als möglich erweist.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5306/2026 Urteil vom 26. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 13. November 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und reichte diesbezüglich unter anderem einen gültigen ukrainischen Reisepass sowie einen weiteren gültigen ukrainischen Reisepass, in welchem ein annullierter tschechischer Schutzstatus vermerkt ist, zu den Akten. B. B.a Am 15. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin durch das SEM die Gelegenheit gegeben, sich bezüglich der beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und einer damit verbundenen Wegweisung in die Tschechische Republik Stellung zu nehmen, da sich im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs herausgestellt habe, sie verfüge in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus, womit sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. B.b In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei auf Drängen ihrer Tochter nach einem militärischen Angriff in der Nähe von Kiew am 7. Juli 2022 zur Erholung in die Tschechische Republik ausgereist. Dort sei sie Schikanen ausgesetzt gewesen sei; es sei ihr immer wieder gesagt worden, sie solle das Land verlassen, ferner würden ukrainische Frauen weniger verdienen und die medizinische Versorgung sei nicht gut, was ihr Wohlbefinden und ihre Psyche beeinträchtigt habe. Sie habe daher den Aufenthaltsstatus nicht verlängern lassen und sei am 10. März 2024 in die Ukraine zurückgekehrt. Da sich die Situation in der Ukraine nicht verbessert habe, habe sie sich entschlossen in die Schweiz zu gehen. Sie leide zudem an einer Lebererkrankung, die von einem Spezialisten behandelt werden müsse. Sie habe die Tschechische Republik bereits im März 2024 verlassen, weshalb anzunehmen sei, dass der dortige Aufenthaltstitel aufgrund der zeitlichen Befristung sowie ihrer Rückkehr in die Ukraine seit langem erloschen sei, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass das SEM abgeklärt habe, ob die tschechischen Behörden ihr die Einreise gewähren würden respektive ob sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Tschechischen Republik habe. Aufgrund ihres erneuten langen Aufenthalts in der Ukraine sei von einem Versuch einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine auszugehen. Demnach können nicht von einer Sekundärbewegung ausgegangen werden und die Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf solche Fallkonstellationen sei stossend. B.c Das SEM ersuchte daraufhin am 16. Dezember 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin bei den tschechischen Behörden, welche das Ersuchen mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 und unter Hinweis darauf, dass keine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung für die Tschechische Republik vorliege, ablehnten. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes vom 13. November 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zweifelsfrei über einen Schutzstatus in der Tschechischen Republik und demnach über eine valable Schutzalternative verfügt. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Beschwerdeführerin die Tschechische Republik unfreiwillig verlassen habe. Demnach seien keine Gründe ersichtlich, warum ihr die Tschechische Republik nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Entsprechend könne die Wegweisung dorthin auch ohne die explizite Zustimmung erfolgen. Ein Rückübernahmeverfahren beziehungsweise eine Rücksprache mit den tschechischen Behörden sei im vorliegenden Fall nicht zwingend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrige sich, die Frage des letzten Wohnsitzes vor Verlassen der Ukraine einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Vermutung, wonach ein Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei, umzustossen. Ferner sei auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Leben sei seit dem Jahr 2014 von Krieg geprägt und ihre Heimatstadt B._______ befinde sich derzeit unter der Kontrolle der Russischen Föderation, weshalb sie dorthin nicht zurückkehren könne. Bevor sie im November 2024 in die Schweiz eingereist sei, habe sie zwar über vorübergehenden Schutz in der Tschechischen Republik verfügt, sei aber als russischsprachige Ukrainerin wiederholt Diskriminierungen, Einschüchterungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen, wodurch eine Integration sowie eine «faire» Arbeitsaufnahme in der Tschechischen Republik unmöglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie am 19. September 2024 auf den Schutzstatus des besagten Staates verzichtet. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2026 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und sie forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens bei fehlender Bezahlung - auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 12. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und führte ergänzend aus, die Tschechische Republik habe ihre Rückübernahme abgelehnt, weshalb die Möglichkeit einer erneuten Schutzerlangung nicht bestehe. Ferner habe sich ihr Gesundheitszustand - eine schwere Leberkrankung sowie Gicht - nicht vollständig stabilisiert und sie benötige weiterhin ärztliche Betreuung. Ebenso hätten die langjährigen Kriegserfahrungen zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin neben Arztzeugnissen vom 5. März 2025 und vom 7. März 2025 sowie einer Anordnung für eine psychologische Psychotherapie vom 5. August 2026 und einer Verordnung zur Physiotherapie vom 20. Juli 2026 (je in Kopie), eine Kopie ihres Reisepasses sowie die Ablehnung der Rückübernahme durch die Tschechische Republik vom 17. Dezember 2024 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2026 mit, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Zwischenverfügung vom 12. August 2026 noch bis zum 27. August 2026 laufe und ihre Beschwerdeergänzung nichts an der bestehenden Kostenvorschussbehebung ändere. H. Am 18. August 2026 wurde der Kostenvorschuss durch die Beschwerdeführerin fristgereicht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und es wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Asyl auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 abgelöst (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Gemäss Ziff. III Abs. 3 dieses Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM noch hängig waren, mithin auch für das vorliegende Verfahren (Zeitpunkt Gesuchstellung: 13. November 2024, Verfügungszeitpunkt: 22. Juli 2026). Die am 20. August 2026 in Kraft getretene revidierte Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 (BBl 2026 2204) findet vorliegend keine Anwendung (vgl. Ziffer V Abs. 2). In Ziffer I ist die Gruppe der schutzberechtigten Personen wie folgt definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Gemäss Ziffer II gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat und der nach Kriegsausbruch durch die Tschechische Republik Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen gewährt wurde (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Obwohl dieser Schutzstatus aktuell nicht mehr besteht, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik diesen - unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung, wonach die Tschechische Republik verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren - reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. entsprechenden Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Selbst ihre vorübergehende Rückkehr in die Ukraine sowie die Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die tschechischen Behörden vom 17. Dezember 2024 stehen dieser Annahme nicht entgegen, da sie gemäss Akten offensichtlich über einen Schutztitel der Tschechischen Republik verfügt hat und dieser auch nicht bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-8155/2024 vom 3. März 2026 E.6.3.1 m.w.H.; D-2649/2025 vom 30. April 2026 E.6.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Tschechische Republik ist ein Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab mit dem SEM auf Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann nicht, mit ihrem Hinweis auf erlebte Schikanen diese Regelvermutung umzustossen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte, da gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten haben, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Demnach ist auch von der Behandelbarkeit der geltend gemachten medizinischen Leiden - Lebererkrankung, Gicht sowie psychische Beschwerden - auszugehen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses respektive als ukrainische Staatsbürgerin ohne weiteres in die Tschechische Republik einreisen, womit sich Vollzug der Wegweisung als möglich erweist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: