Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus B._______, Distrikt C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2004 (14.10.2060) und gelangte am 16. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers focht die Verfügung mit verspäteter Beschwerdeeingabe bei der Asylrekurskommission (ARK) an. Die ARK trat folgedessen mit Urteil vom 4. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein und die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 erwuchs in Rechtskraft. B. B.a) Mit Eingabe vom 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe durch seinen in Nepal lebenden Onkel neue Beweismittel beschaffen können, welche belegen würden, dass er nach wie vor in Nepal verfolgt werde. Die Dokumente würden zudem belegen, dass bereits seine Eltern sowie seine Schwester Mitglieder der maoistischen Partei gewesen seien, was er bereits anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch folgende Beweismittel ein:
- Student Identity Card (...) (in Kopie)
- 2 Bestätigungen der Wohngemeinde
- Bestätigung des Human Rights Conservation Forum
- 3 Bestätigungen von Polizeibehörden
- 2 Bestätigungen der maoistischen Studentengewerkschaft (in Kopie)
- Bericht UNHCR vom Mai 2006 B.b) Mit Schreiben vom 10. August 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die Beweismittel bis zum 18. August 2006 in eine Amtssprache zu übersetzen. B.c) Mit Eingabe vom 17. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale sowie die selbst angefertigten Übersetzungen eines Teils der eingereichten Beweismittel ein: Die Bestätigung des Local Development Ministery vom 4. Juli 2006 im Original (übersetzt ins Englische und Deutsche), die Bestätigung des Human Rights Conservation Forum vom 26. Dezember 1997 im Original (übersetzt ins Englische), zwei Bestätigungen des Home Ministery vom 4. August 2000 respektive 30. Mai 2002 im Original (übersetzt ins Englische und Deutsche) und drei Internetauszüge vom 04. Juni 2006, 27. Juli 2006 und 2. August 2006. Mittels dieser Eingaben machte der Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund dieser neu eingereichten und übersetzten Beweismittel festgehalten werden könne, dass er als Sohn prominenter Vertreter der maoistischen Partei Nepals bis heute akut gefährdet sei, und ersuchte darum, im Asylverfahren nochmals angehört zu werden. B.d) Mit Verfügung vom 23. August 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom 22. Mai 2006 als rechtskräftig und und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.e) Mit Beschwerde vom 22. September 2006 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2006 und die Asylgewährung in der Schweiz sowie eventualiter die Rückweisung des Entscheids der Vorinstanz vom 23. August 2006 und die Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragen. Er ersuchte weiter um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.f) Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und erhob gleichzeitig einen Kostenvorschuss. B.g) Mit Zahlung vom 13. Oktober 2006 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss. B.h) In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Die Wiedererwägung stellt im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf dar, welcher die nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt. Gemäss Praxis der ARK wurde ein Anspruch auf Wiedererwägung dann anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner führten auch Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorlag (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn - wie vorliegend - zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, das Beschwerdeverfahren jedoch durch ein Prozessurteil abgeschlossen wurde, sich die Beschwerdeinstanz also nicht materiell mit den Asylgründen auseinandergesetzt hatte, und die Revisionsgründe sich nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils bezogen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104).
E. 3.2 Vorliegend wurde mit den eingereichten Beweismitteln der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG angerufen. Das Anfechtungsobjekt stellt die unangefochten gebliebene und formell rechtskräftige Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 dar, weshalb ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM eingereicht wurde, auf welches das BFM zu Recht eingetreten ist. Die übergangsrechtliche Frage, ob sich das Revisionsrecht nach VwVG oder BGG richtet, stellt sich vorliegend nicht, da in casu einzig zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz, welche jedenfalls der Anwendung des VwVG und nicht des BGG (vgl. für das Bundesverwaltungsgericht Art. 45 VGG) untersteht, das Wiedererwägungsgesuch unter Bezug auf Art. 66 Abs. 2 VwVG zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde richtet sich denn auch gegen die materielle Abweisung des Wiedererwägungsgesuches, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden zu prüfen hat, ob die mittels Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel neu und erheblich im revisionsrechtlichen Sinne und damit geeignet sind, die materielle Beurteilung des Entscheides der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 umzustossen.
E. 4.1 Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben, jedoch im ordentlichen Beschwerdeverfahren trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). In diesem Sinne ebenso als neu gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Schulthess polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Hinsichtlich der Anforderung an die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beweismittel gilt ein strenger Massstab; nur Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens existierten aber nicht vorgebracht wurden, da sie der Partei damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung nicht möglich war, gelten als nicht verspätet im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VwVG (EMARK 1995 Nr. 9 E. 5, EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b). Erheblich sind sie dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat bereits zu Beginn seines Asylverfahrens im März 2004 mehrere Dokumente aus seinem Heimatland eingereicht (Spendenbestätigung der Maoisten, Quittung des Mitgliederbeitrages der Maoisten, Identitätskarte der Maoisten, Bestätigungsschreiben der Nepal Kommunist Party, Briefe des ehemaligen Union Leiters, Zeitungsberichte sowie sein Schulabschlusszertifikat). Nach Bekanntwerden seines negativen Asylentscheides vom 22. Mai 2006, beauftragte der Beschwerdeführer seinen in Nepal lebenden Onkel mit der Sammlung von weiteren Beweismitteln (vgl. Beschwerde S. 2). Es ist jedoch weder ersichtlich, noch führt der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Begründung an, weshalb ihm die so beschafften Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt nicht hätten bekannt oder weshalb deren Geltendmachung ihm nicht früher hätte möglich sein sollen. Auch bezüglich der Bestätigungen der Wohngemeinde (Beilagen 4 und 5 des Wiedererwägungsgesuches), welche nach dem Abschluss des Asylverfahrens datieren, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bereits vor Abschluss des Asylverfahrens hätten eingeholt werden können. Die wiedererwägungsweise eingereichten Beweismittel sind demnach allesamt im revisionsrechtlichen Sinn verspätet, da sie mit hinreichender Sorgfalt auch früher hätten eingereicht werden können.
E. 5 Vorbringen, welche im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob bereits aufgrund der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und der eingereichten Dokumente offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dabei ist abzuklären, ob bei rechtzeitigem Vorbringen der neuen Tatsachen und Beweismittel ein anderer Entscheid hätte gefällt werden respektive eine Gutheissung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder zumindest bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte erfolgen müssen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. August 2006 aus, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG seien, da sie den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 nicht in Wiedererwägung zu ziehen vermöchten. Die Beweiskraft der eingereichten Schreiben sei nicht ausreichend, um ihre Erwägungen zu widerlegen, da es dem BFM und anderen europäischen Asylbehörden bekannt sei, dass solche Bestätigungsschreiben nicht fälschungssicher seien und gegen Bezahlung erstanden werden könnten. Es seien insbesondere keine verlässlichen Sicherheitsmerkmale vorhanden. Zudem sei auffallend, dass das Layout der Polizeiakten mit demjenigen der Briefvorlage des Human Rights Conservation Forum, abgesehen von der Farbgebung, praktisch identisch sei. Offensichtlich sei es auch mit der selben Schreibmaschine erstellt worden, was aus der fehlerhaften Druckqualität der Zeilen 5 im Beweismittel 6 und im Dokument 7.1 ersichtlich sei. Weiter stützt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Todesdaten seiner Eltern nicht mit den Daten in den Bestätigungen der Behörden übereinstimmen würden, was die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen bestärken und die Authentizität der Beweismittel stark einschränken würden. Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers trotz der Einreichung der Kopie des Studentenausweises nicht ausreichend belegt, womit die Verbindung zwischen der in den Dokumenten aufgeführten Person mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt sei. Entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch komme die Vorinstanz zum Schluss, dass ehemaligen Maoisten oder Personen, welche dem Umfeld der Maoisten zugerechnet würden, zum heutigen Zeitpunkt keine konkrete Gefährdung mehr drohe, denn in der Zwischenzeit hätten zahlreiche Personen, die von den nepalesischen Behörden der Zugehörigkeit zu den Maoisten verdächtigt worden seien, die Gefängnisse verlassen. Aufgrund der heutigen Situation könne aus dem Vorbringen, als Maoist in Nepal gefährdet zu sein, keine asylrelevante Verfolgung mehr abgeleitet werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde den Ausführungen des BFM entgegen, dass die Vorinstanz der geltenden Untersuchungsmaxime nur ungenügend nachgekommen sei, da sie keine eigenen Nachforschungen oder Abklärungen vorgenommen habe und ihren Entscheid auf reine Behauptungen stütze. Die Vorinstanz hätte zur Überprüfung der Belege selbst Nachforschungen treffen müssen und sich beispielsweise bei der schweizerischen Botschaft in Nepal nach der Existenz des Human Rights Conservation Forum erkundigen, mit selbigem in Kontakt treten und so über den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Forums informieren können. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz in verallgemeinernder Form generell allen schriftlichen Dokumenten aus Nepal den Beweiswert abspreche. Aus dem Umstand, dass sich zwei Dokumente ähnlich sehen würden, schliesse das BFM, dass alle eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers gefälscht seien. Dies stelle einen unzulässigen voreiligen Schluss dar. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine eingehende und differenzierte Prüfung der von ihm vorgebrachten Belege. Weiter würden sich die unterschiedlichen Todesdaten zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten aus den zwei ersten Befragungen des Beschwerdeführers kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz ergeben. In seinen späteren Aussagen seien seine Angaben stets kohärent. Es handle sich dabei wohl um einen blossen Übersetzungsfehler, denn es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Daten jeweils erst vom nepalesischen Kalender habe umrechnen müssen. Dass ihm dabei Fehler hätten unterlaufen können sei verständlich. Seine Aussagen dürften deswegen nicht per se als falsch betrachtet werden. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Gefährdung ehemaliger Maoisten in Nepal hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich Medienberichten zufolge die Spannungen zwischen den Maoisten und der Regierung wieder verschärft hätten, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass sich die Lage in Nepal weiter destabilisieren werde und sich die Konflikte zwischen den Maoisten und der Regierung zuspitzen würden. Bei einer Rückschaffung nach Nepal sei sein Leben ernsthaft in Gefahr.
E. 5.3 Gestützt auf eine (eingeschränkte, vgl. Erwägung 5.4) Prüfung der Akten erscheint die eingereichte Kopie der Student Identity Card (...) (Beilage 3 des Wiedererwägungsgesuches) geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schulbildung nachzuweisen und seine diesbezüglichen Aussagen zu stützen: Die Zeitangaben sowie das Geburtsdatum, der Name und auch die Unterschrift des Beschwerdeführers decken sich mit seinen Angaben im Asylverfahren. Eine gewisse Ähnlichkeit des Fotos der Person auf der Studentenkarte mit dem Beschwerdeführer kann trotz der Fotokopiequalität nicht in Abrede gestellt werden. Für sich alleine besehen wäre die Studentenkarte jedoch nicht erheblich in dem Sinne, als sie zu einem anderen Entscheid geführt hätte, würde jedoch ein Indiz für die behauptete Identität darstellen. Die Bestätigung des Local Development Ministery vom 4. Juli 2006 bezüglich des Todes der Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Beilage 4 des Wiedererwägungsgesuches) würde ein erhebliches Beweismittel darstellen: das Büro des Kommitees für Dorfentwicklung bestätigt darin den gewaltsamen Tod (...). Die Tötung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers stellt einen rechtserheblichen Sachverhalt dar, der im bisherigen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet wurde und zudem geeignet wäre, hinsichtlich der Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgungssituation durch die nepalesische Armee zu einer anderen Beurteilung zu führen. Auch der Haftbefehl des Ministerium des Inneren vom 4. August 2000 (Beilage 7.1 des Wiedererwägungsgesuches) erscheint geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung durch die Behörden, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtet wurde, zu bestätigen. Dementsprechend wäre dieses Dokument als erheblich zu betrachten. Die Anklageschrift des District Police Office (...) vom 30. Mai 2002 (Beilage 7.2 des Wiedererwägungsgesuches) wäre ebenfalls als erheblich einzustufen, da sie die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme untermauert. Die Pressemitteilung des Human Rights Conservation Forum vom 26. Dezember 1997 (Beilage 6 des Wiedererwägungsgesuches) wäre ebenfalls ein erhebliches Beweismittel, da darin Bezug genommen wird auf die Verfolgung (Abbrennen des Hauses) der Familie des Beschwerdeführers wegen der Aktivitäten (.....) für die Maoisten. Die Beilagen 5, 7.3 , 8.1 und 8.2 wurden nicht übersetzt, weshalb Aussagen bezüglich deren Erheblichkeit nur beschränkt möglich sind: Gemäss Ausführungen in der Eingabe des Wiedererwägungsgesuches bestätigt die Wohngemeinde in Beilage 5 das Abbrennen des Hauses der Familie des Beschwerdeführers durch das Militär. Eine solche Bestätigung könnte, bei Zutreffen der Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Beweismittel, erheblich sein. Hinsichtlich des Beweismittels 7.3 ist aus der Wiedererwägungseingabe nicht mit Klarheit ersichtlich, um was für eine Bestätigung es sich dabei handeln soll, weshalb eine diesbezügliche Einschätzung nicht vorgenommen werden kann. Die Bestätigungen der maoistischen Studentengewerkschaft (Beilagen 8.1 und 8.2) wurden ebenfalls nicht übersetzt. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch bestätigen diese Dokumente, dass der Beschwerdeführer, seine Eltern und Geschwister Mitglieder der maoistischen Partei waren. Bei Zutreffen dieser Ausführungen müsste von der Erheblichkeit dieser Dokumente ausgegangen werden. Der weiter eingereichte Bericht des UNHCR vom Mai 2006 sowie die Internetauszüge von kantipuronline (Beilagen 9, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4 und 10.5 des Wiedererwägungsgesuches) stellen keine erheblichen Beweismittel dar, da sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer, sondern die allgemeine Lage von Maoisten in Nepal zum Thema haben. Die eingereichten Dokumente Nr. 3, 4, 6, 7.1, 7.2, 8.1, 8.2 wären demnach im revisionsrechtlichen Sinne erheblich, da sie - ihre Echtheit vorausgesetzt - geeignet wären, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten für die maoistische Partei und der früheren Aktivitäten seiner Eltern und seiner Schwester sowie die daraus resultierende Verfolgung durch die Behörden zu bestätigen. Wie oben erwähnt, erscheinen die eingereichten Beweismittel aufgrund der aktuellen Aktenlage und bei Annahme deren Echtheit als geeignet, eine revisionsrechtlich bedeutsame Sachlage zu begründen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist jedoch eine abschliessende Beurteilung nicht möglich, weshalb die Frage, ob das BFM gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erkennen (EMARK 1995 Nr. 9), offen gelassen wird.
E. 5.4.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.).
E. 5.4.2 Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Beweiskraft der eingereichten Dokumente vermögen den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht zu genügen. Der Hinweis auf das Wissen der Vorinstanz und anderer - vorliegend nicht genannter - europäischer Asylbehörden um die nicht vorhandene Fälschungssicherheit von Bestätigungsschreiben und die Möglichkeit des käuflichen Erwerbs solcher Dokumente, stellt eine Verallgemeinerung dar, welche weder mit Quellenangaben noch mit ersichtlichen Ergebnissen einer seriösen Dokumentenanalyse gestützt wurde. Mit einer derartigen Begründung darf nicht ohne weiteres auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente geschlossen werden. Viel mehr muss - gerade bei Dokumenten, welche bei Echtheit zu einer Änderung des ursprünglichen Entscheides führen und somit erheblich sein könnten - eine eingehende Überprüfung stattfinden (EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.3 S. 264; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 325). Die anschliessenden Erwägungen, die den Dokumenten den Beweiswert absprechen und welche im Übrigen ebenfalls ohne Vergleichswerte und ohne eine nachvollziehbare Dokumentenanalyse sowie teilweise gar mit falscher Begründung angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen. Eine Ähnlichkeit des Layouts zwischen dem Dokument des Human Rights Conservation Forum und den Polizeiakten ist zwar vorliegend nicht von der Hand zu weisen und kann wohl ein Indiz für deren Unechtheit sein, kann jedoch auch andere Ursachen haben. Auch wenn auffallend ist, dass die jeweiligen Zeilen 5 der Beilagen 6 und 7.1 den ähnlichen Fehler aufweisen, muss angeführt werden, dass die restlichen Polizeiakten diesen Fehler nicht aufweisen. Die beiden angeführten Elemente, sind allenfalls geeignet, Zweifel an der Authentizität einzelner Dokumente zu begründen, doch reichen sie für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln, der das BFM aus dem Untersuchungsgrundsatz heraus untersteht, nicht aus. Die geltend gemachte Uneinheitlichkeit der in den Dokumenten aufgeführten Todesdaten der Eltern des Beschwerdeführers vermag den Nachweis der Unechtheit der eingereichten Dokumente ebenso wenig herbeizuführen, da die Vorinstanz die Uneinheitlichkeit mit derselben Argumentation begründete, die sie bereits der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006 zugrunde legte. Diese Begründung bezieht sich jedoch auf eine Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu den damals eingereichten Dokumenten und ist zudem falsch. Die vom Beschwerdeführer an der Empfangsstelle angegebenen Todesdaten der Eltern betreffen das Jahr (...) und für die Schwester das Datum des (...) (A 1, Seite 3). Die an der kantonalen Befragung angegebenen Todesdaten sind für (...) (A 8, Seite 4 f.). Das mit dem Asylgesuch eingereichte Bestätigungsschreiben der Maoisten führt als Todesdatum für (...) auf (Übersetzung Beilage 4). Entgegen der Begründung der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006 besteht somit lediglich zwischen der Aussage des Beschwerdeführers zum Todesdatum seines Vaters während der kantonalen Befragung und dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Maoisten ein Widerspruch. Dieser Widerspruch besteht weiter lediglich in einer Abweichung von einem Monat und hat seine Ursache möglicherweise auch in einem Übersetzungs- oder Rechnungsfehler, der aufgrund der offensichtlich vorhandenen Schwierigkeiten bei der Umrechnung der Daten aus den verschiedenen Zeitrechnungen durchaus nachvollziehbar ist. Der weiter angeführte Widerspruch beim Todesdatum der Mutter existiert nicht. Die - im für das vorliegende Verfahren relevanten Dokument - angegebenen Todesdaten stimmen mit denjenigen der bereits eingereichten Dokumente sowie mit den Aussagen des Beschwerdeführers (mit Ausnahme seiner Aussage hinsichtlich des Todesdatums des Vaters anlässlich der kantonalen Anhörung) überein. Die angeführte Widersprüchlichkeit der Todesdaten besteht folglich nicht beziehungsweise lediglich betreffend des Todesdatums des Vaters in Bezug auf einen Monat und nur innerhalb der ersten zwei Befragungen des Beschwerdeführers. Sie kann demnach auch nicht als Argument für die Unechtheit der Dokumente angeführt werden.
E. 5.4.3 Nach einer Gesamtwürdigung der Akten- und Beweislage überzeugen die vom BFM vorgebrachten Gründe für die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches nicht. Aufgrund der Aktenlage verfügt das BFM über kein entsprechendes Vergleichsmaterial zur Beurteilung der Echtheit von Dokumenten aus Nepal, weshalb vordergründig als Unregelmässigkeiten erscheinende Merkmale zwar ein Indiz für deren Fälschung sein können, jedoch eine pauschale Würdigung den Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz nicht zu genügen vermag. Mittels einer Botschaftsanfrage hätte die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Bestätigungsschreiben abklären können. Auch hinsichtlich der Pressemitteilung des Human Rights Conservation Forum aus dem Jahre 1997 hätte sich die Vorinstanz mittels Abklärungen durch die Botschaft ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen machen können, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zu Recht anführt.
E. 5.4.4 Hinzu kommt, dass bei Zutreffen der Vorbringen des Beschwerdeführers und damit seinem allfälligen Profil als ehemaliger Maoist und Angehöriger einer für die Maoisten aktiv gewesenen Familie, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts heute nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ihm nicht trotz Friedensvertrag und aktueller Situation in Nepal dennoch asylrelevante Verfolgung droht. Dies gilt insbesondere, als der Friedensprozess trotz deutlicher Fortschritte seit 2006 noch nicht abgeschlossen ist, betreffend früheren und heutigen Aktivitäten für die Maoisten bis heute keine Amnestie erlassen wurde und unklar bleibt, was Personen, welche sich aktiv und in exponierter Form für die Maoisten betätigt haben oder wegen der Aktivitäten von Familienmitgliedern eine Reflexverfolgung geltend machen, heute zu befürchten haben. Dies gilt zusätzlich für den Beschwerdeführer, welcher gemäss den Akten eine Verfolgung wegen eines abgeschlossenen Strafverfahrens, das aufgrund der Akten in einem asylrelevanten Kontext (politische Aktivitäten) stehen könnte, zu befürchten habe. Auch wenn sich die Situation in Nepal anerkanntermassen verbessert hat und die frühere ARK in EMARK 2006 Nr. 31 den Wegweisungsvollzug nach Nepal nicht als generell unzumutbar erachtete, so kann hinsichtlich asylrelevanter Gefährdungen noch nicht von einer genügenden Stabilisierung der Lage ausgegangen werden. Eine Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Nepal unter dem Aspekt der flüchtlingsrelevanten Verfolgung ist dementsprechend noch nicht erfolgt. Bei dieser Ausgangslage ist die Argumentation der Vorinstanz, dass aus dem Vorbringen, als Maoist in Nepal gefährdet zu sein, keine asylrelevante Verfolgung mehr abgeleitet werden könne, zu generell gefasst, und das Bundesverwaltungsgericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Hinweis der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Maoisten seien kurz, pauschal und ohne Realkennzeichen dargelegt, eng mit der zum damaligen Zeitpunkt ergangenen neuen Lagebeurteilung zusammenhing, aus der die Vorinstanz folgerte, dass selbst bei allfälliger Glaubhaftigkeit dem Beschwerdeführer keine Gefahr drohen würde. Eine eingehendere Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre auch unter diesem Aspekt geboten gewesen.
E. 5.5 Eine abschliessende Beurteilung darüber, ob dem Beschwerdeführer offensichtlich eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (EMARK 1995 Nr. 9, a.a.O.) droht, kann das Gericht nicht vornehmen, da wie oben dargelegt, die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt hat und hinsichtlich der Beurteilung der Asylrelevanz glaubhaft gemachter Verfolgung wegen Aktivitäten für die Maoisten zumindest ihre Begründungspflicht verletzt hat.
E. 5.6 An dieser Stelle sei ergänzend auf den dem Bundesverwaltungsgericht ausserhalb der Akten vorliegenden Bericht von Amnesty International aus dem Jahre (...) verwiesen, welcher von der Festnahme eines (...) aus D._______, Distrikt E.______, mit frappant gleichen Angaben wie der Beschwerdeführer (Name, Herkunft, Alter), aufgrund vermuteter maoistischer Aktivitäten des Vaters spricht (vgl. Amnesty International; (....)). Es wird dem BFM obliegen, diesen Bericht auf seine Übereinstimmung mit der vorliegenden Fallkonstellation hin zu prüfen und allfällige Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Relevanz der eingereichten Beweismittel im wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahren zu ziehen.
E. 6.1 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Beweismittel und zumindest um die Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Gefährdungsprofils ehemaliger/heutiger Maoisten, welche schwer wiegt. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme von Dokumentenanalysen und Botschaftsanfragen besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung nicht gerechtfertigt ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt offensichtlich unklar geblieben ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und seinen Anspruch auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen - nach eingehender Abklärung zu den eingereichten Beweismitteln - in der Sache neu zu entscheiden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2006 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.-- wird ihm zurückerstattet.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 2'772.85.-- aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt elf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 47.-- zusammensetzt. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sieben Stunden zuzüglich Barauslagen erscheint aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter kurz zuvor beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und daher die Beschwerdeführung keine umfassende Einarbeitung in die Fallkonstellation erforderlich machte, als angemessen. Die Parteientschädigung wird deshalb in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'782.95.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 23. August 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Oktober 2006 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.--, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'782.95.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage Formular Zahladresse) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. (...)) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-5283/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Gysi, Brodard Gerichtsschreiberin Theis A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Herrn Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3011 Bern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. August 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus B._______, Distrikt C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2004 (14.10.2060) und gelangte am 16. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers focht die Verfügung mit verspäteter Beschwerdeeingabe bei der Asylrekurskommission (ARK) an. Die ARK trat folgedessen mit Urteil vom 4. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein und die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 erwuchs in Rechtskraft. B. B.a) Mit Eingabe vom 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe durch seinen in Nepal lebenden Onkel neue Beweismittel beschaffen können, welche belegen würden, dass er nach wie vor in Nepal verfolgt werde. Die Dokumente würden zudem belegen, dass bereits seine Eltern sowie seine Schwester Mitglieder der maoistischen Partei gewesen seien, was er bereits anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch folgende Beweismittel ein:
- Student Identity Card (...) (in Kopie)
- 2 Bestätigungen der Wohngemeinde
- Bestätigung des Human Rights Conservation Forum
- 3 Bestätigungen von Polizeibehörden
- 2 Bestätigungen der maoistischen Studentengewerkschaft (in Kopie)
- Bericht UNHCR vom Mai 2006 B.b) Mit Schreiben vom 10. August 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die Beweismittel bis zum 18. August 2006 in eine Amtssprache zu übersetzen. B.c) Mit Eingabe vom 17. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale sowie die selbst angefertigten Übersetzungen eines Teils der eingereichten Beweismittel ein: Die Bestätigung des Local Development Ministery vom 4. Juli 2006 im Original (übersetzt ins Englische und Deutsche), die Bestätigung des Human Rights Conservation Forum vom 26. Dezember 1997 im Original (übersetzt ins Englische), zwei Bestätigungen des Home Ministery vom 4. August 2000 respektive 30. Mai 2002 im Original (übersetzt ins Englische und Deutsche) und drei Internetauszüge vom 04. Juni 2006, 27. Juli 2006 und 2. August 2006. Mittels dieser Eingaben machte der Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund dieser neu eingereichten und übersetzten Beweismittel festgehalten werden könne, dass er als Sohn prominenter Vertreter der maoistischen Partei Nepals bis heute akut gefährdet sei, und ersuchte darum, im Asylverfahren nochmals angehört zu werden. B.d) Mit Verfügung vom 23. August 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom 22. Mai 2006 als rechtskräftig und und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.e) Mit Beschwerde vom 22. September 2006 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2006 und die Asylgewährung in der Schweiz sowie eventualiter die Rückweisung des Entscheids der Vorinstanz vom 23. August 2006 und die Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragen. Er ersuchte weiter um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.f) Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und erhob gleichzeitig einen Kostenvorschuss. B.g) Mit Zahlung vom 13. Oktober 2006 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss. B.h) In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Die Wiedererwägung stellt im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf dar, welcher die nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt. Gemäss Praxis der ARK wurde ein Anspruch auf Wiedererwägung dann anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner führten auch Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorlag (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn - wie vorliegend - zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, das Beschwerdeverfahren jedoch durch ein Prozessurteil abgeschlossen wurde, sich die Beschwerdeinstanz also nicht materiell mit den Asylgründen auseinandergesetzt hatte, und die Revisionsgründe sich nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils bezogen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104). 3.2. Vorliegend wurde mit den eingereichten Beweismitteln der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG angerufen. Das Anfechtungsobjekt stellt die unangefochten gebliebene und formell rechtskräftige Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 dar, weshalb ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM eingereicht wurde, auf welches das BFM zu Recht eingetreten ist. Die übergangsrechtliche Frage, ob sich das Revisionsrecht nach VwVG oder BGG richtet, stellt sich vorliegend nicht, da in casu einzig zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz, welche jedenfalls der Anwendung des VwVG und nicht des BGG (vgl. für das Bundesverwaltungsgericht Art. 45 VGG) untersteht, das Wiedererwägungsgesuch unter Bezug auf Art. 66 Abs. 2 VwVG zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde richtet sich denn auch gegen die materielle Abweisung des Wiedererwägungsgesuches, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden zu prüfen hat, ob die mittels Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel neu und erheblich im revisionsrechtlichen Sinne und damit geeignet sind, die materielle Beurteilung des Entscheides der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 umzustossen. 4. 4.1. Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben, jedoch im ordentlichen Beschwerdeverfahren trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). In diesem Sinne ebenso als neu gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Schulthess polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Hinsichtlich der Anforderung an die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beweismittel gilt ein strenger Massstab; nur Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens existierten aber nicht vorgebracht wurden, da sie der Partei damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung nicht möglich war, gelten als nicht verspätet im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VwVG (EMARK 1995 Nr. 9 E. 5, EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b). Erheblich sind sie dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können. 4.2. Der Beschwerdeführer hat bereits zu Beginn seines Asylverfahrens im März 2004 mehrere Dokumente aus seinem Heimatland eingereicht (Spendenbestätigung der Maoisten, Quittung des Mitgliederbeitrages der Maoisten, Identitätskarte der Maoisten, Bestätigungsschreiben der Nepal Kommunist Party, Briefe des ehemaligen Union Leiters, Zeitungsberichte sowie sein Schulabschlusszertifikat). Nach Bekanntwerden seines negativen Asylentscheides vom 22. Mai 2006, beauftragte der Beschwerdeführer seinen in Nepal lebenden Onkel mit der Sammlung von weiteren Beweismitteln (vgl. Beschwerde S. 2). Es ist jedoch weder ersichtlich, noch führt der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Begründung an, weshalb ihm die so beschafften Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt nicht hätten bekannt oder weshalb deren Geltendmachung ihm nicht früher hätte möglich sein sollen. Auch bezüglich der Bestätigungen der Wohngemeinde (Beilagen 4 und 5 des Wiedererwägungsgesuches), welche nach dem Abschluss des Asylverfahrens datieren, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bereits vor Abschluss des Asylverfahrens hätten eingeholt werden können. Die wiedererwägungsweise eingereichten Beweismittel sind demnach allesamt im revisionsrechtlichen Sinn verspätet, da sie mit hinreichender Sorgfalt auch früher hätten eingereicht werden können.
5. Vorbringen, welche im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob bereits aufgrund der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und der eingereichten Dokumente offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dabei ist abzuklären, ob bei rechtzeitigem Vorbringen der neuen Tatsachen und Beweismittel ein anderer Entscheid hätte gefällt werden respektive eine Gutheissung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder zumindest bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte erfolgen müssen. 5.1. Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. August 2006 aus, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG seien, da sie den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 nicht in Wiedererwägung zu ziehen vermöchten. Die Beweiskraft der eingereichten Schreiben sei nicht ausreichend, um ihre Erwägungen zu widerlegen, da es dem BFM und anderen europäischen Asylbehörden bekannt sei, dass solche Bestätigungsschreiben nicht fälschungssicher seien und gegen Bezahlung erstanden werden könnten. Es seien insbesondere keine verlässlichen Sicherheitsmerkmale vorhanden. Zudem sei auffallend, dass das Layout der Polizeiakten mit demjenigen der Briefvorlage des Human Rights Conservation Forum, abgesehen von der Farbgebung, praktisch identisch sei. Offensichtlich sei es auch mit der selben Schreibmaschine erstellt worden, was aus der fehlerhaften Druckqualität der Zeilen 5 im Beweismittel 6 und im Dokument 7.1 ersichtlich sei. Weiter stützt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Todesdaten seiner Eltern nicht mit den Daten in den Bestätigungen der Behörden übereinstimmen würden, was die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen bestärken und die Authentizität der Beweismittel stark einschränken würden. Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers trotz der Einreichung der Kopie des Studentenausweises nicht ausreichend belegt, womit die Verbindung zwischen der in den Dokumenten aufgeführten Person mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt sei. Entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch komme die Vorinstanz zum Schluss, dass ehemaligen Maoisten oder Personen, welche dem Umfeld der Maoisten zugerechnet würden, zum heutigen Zeitpunkt keine konkrete Gefährdung mehr drohe, denn in der Zwischenzeit hätten zahlreiche Personen, die von den nepalesischen Behörden der Zugehörigkeit zu den Maoisten verdächtigt worden seien, die Gefängnisse verlassen. Aufgrund der heutigen Situation könne aus dem Vorbringen, als Maoist in Nepal gefährdet zu sein, keine asylrelevante Verfolgung mehr abgeleitet werden. 5.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde den Ausführungen des BFM entgegen, dass die Vorinstanz der geltenden Untersuchungsmaxime nur ungenügend nachgekommen sei, da sie keine eigenen Nachforschungen oder Abklärungen vorgenommen habe und ihren Entscheid auf reine Behauptungen stütze. Die Vorinstanz hätte zur Überprüfung der Belege selbst Nachforschungen treffen müssen und sich beispielsweise bei der schweizerischen Botschaft in Nepal nach der Existenz des Human Rights Conservation Forum erkundigen, mit selbigem in Kontakt treten und so über den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Forums informieren können. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz in verallgemeinernder Form generell allen schriftlichen Dokumenten aus Nepal den Beweiswert abspreche. Aus dem Umstand, dass sich zwei Dokumente ähnlich sehen würden, schliesse das BFM, dass alle eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers gefälscht seien. Dies stelle einen unzulässigen voreiligen Schluss dar. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine eingehende und differenzierte Prüfung der von ihm vorgebrachten Belege. Weiter würden sich die unterschiedlichen Todesdaten zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten aus den zwei ersten Befragungen des Beschwerdeführers kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz ergeben. In seinen späteren Aussagen seien seine Angaben stets kohärent. Es handle sich dabei wohl um einen blossen Übersetzungsfehler, denn es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Daten jeweils erst vom nepalesischen Kalender habe umrechnen müssen. Dass ihm dabei Fehler hätten unterlaufen können sei verständlich. Seine Aussagen dürften deswegen nicht per se als falsch betrachtet werden. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Gefährdung ehemaliger Maoisten in Nepal hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich Medienberichten zufolge die Spannungen zwischen den Maoisten und der Regierung wieder verschärft hätten, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass sich die Lage in Nepal weiter destabilisieren werde und sich die Konflikte zwischen den Maoisten und der Regierung zuspitzen würden. Bei einer Rückschaffung nach Nepal sei sein Leben ernsthaft in Gefahr. 5.3. Gestützt auf eine (eingeschränkte, vgl. Erwägung 5.4) Prüfung der Akten erscheint die eingereichte Kopie der Student Identity Card (...) (Beilage 3 des Wiedererwägungsgesuches) geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schulbildung nachzuweisen und seine diesbezüglichen Aussagen zu stützen: Die Zeitangaben sowie das Geburtsdatum, der Name und auch die Unterschrift des Beschwerdeführers decken sich mit seinen Angaben im Asylverfahren. Eine gewisse Ähnlichkeit des Fotos der Person auf der Studentenkarte mit dem Beschwerdeführer kann trotz der Fotokopiequalität nicht in Abrede gestellt werden. Für sich alleine besehen wäre die Studentenkarte jedoch nicht erheblich in dem Sinne, als sie zu einem anderen Entscheid geführt hätte, würde jedoch ein Indiz für die behauptete Identität darstellen. Die Bestätigung des Local Development Ministery vom 4. Juli 2006 bezüglich des Todes der Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Beilage 4 des Wiedererwägungsgesuches) würde ein erhebliches Beweismittel darstellen: das Büro des Kommitees für Dorfentwicklung bestätigt darin den gewaltsamen Tod (...). Die Tötung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers stellt einen rechtserheblichen Sachverhalt dar, der im bisherigen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet wurde und zudem geeignet wäre, hinsichtlich der Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgungssituation durch die nepalesische Armee zu einer anderen Beurteilung zu führen. Auch der Haftbefehl des Ministerium des Inneren vom 4. August 2000 (Beilage 7.1 des Wiedererwägungsgesuches) erscheint geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung durch die Behörden, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtet wurde, zu bestätigen. Dementsprechend wäre dieses Dokument als erheblich zu betrachten. Die Anklageschrift des District Police Office (...) vom 30. Mai 2002 (Beilage 7.2 des Wiedererwägungsgesuches) wäre ebenfalls als erheblich einzustufen, da sie die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme untermauert. Die Pressemitteilung des Human Rights Conservation Forum vom 26. Dezember 1997 (Beilage 6 des Wiedererwägungsgesuches) wäre ebenfalls ein erhebliches Beweismittel, da darin Bezug genommen wird auf die Verfolgung (Abbrennen des Hauses) der Familie des Beschwerdeführers wegen der Aktivitäten (.....) für die Maoisten. Die Beilagen 5, 7.3 , 8.1 und 8.2 wurden nicht übersetzt, weshalb Aussagen bezüglich deren Erheblichkeit nur beschränkt möglich sind: Gemäss Ausführungen in der Eingabe des Wiedererwägungsgesuches bestätigt die Wohngemeinde in Beilage 5 das Abbrennen des Hauses der Familie des Beschwerdeführers durch das Militär. Eine solche Bestätigung könnte, bei Zutreffen der Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Beweismittel, erheblich sein. Hinsichtlich des Beweismittels 7.3 ist aus der Wiedererwägungseingabe nicht mit Klarheit ersichtlich, um was für eine Bestätigung es sich dabei handeln soll, weshalb eine diesbezügliche Einschätzung nicht vorgenommen werden kann. Die Bestätigungen der maoistischen Studentengewerkschaft (Beilagen 8.1 und 8.2) wurden ebenfalls nicht übersetzt. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch bestätigen diese Dokumente, dass der Beschwerdeführer, seine Eltern und Geschwister Mitglieder der maoistischen Partei waren. Bei Zutreffen dieser Ausführungen müsste von der Erheblichkeit dieser Dokumente ausgegangen werden. Der weiter eingereichte Bericht des UNHCR vom Mai 2006 sowie die Internetauszüge von kantipuronline (Beilagen 9, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4 und 10.5 des Wiedererwägungsgesuches) stellen keine erheblichen Beweismittel dar, da sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer, sondern die allgemeine Lage von Maoisten in Nepal zum Thema haben. Die eingereichten Dokumente Nr. 3, 4, 6, 7.1, 7.2, 8.1, 8.2 wären demnach im revisionsrechtlichen Sinne erheblich, da sie - ihre Echtheit vorausgesetzt - geeignet wären, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten für die maoistische Partei und der früheren Aktivitäten seiner Eltern und seiner Schwester sowie die daraus resultierende Verfolgung durch die Behörden zu bestätigen. Wie oben erwähnt, erscheinen die eingereichten Beweismittel aufgrund der aktuellen Aktenlage und bei Annahme deren Echtheit als geeignet, eine revisionsrechtlich bedeutsame Sachlage zu begründen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist jedoch eine abschliessende Beurteilung nicht möglich, weshalb die Frage, ob das BFM gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erkennen (EMARK 1995 Nr. 9), offen gelassen wird. 5.4. 5.4.1. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.). 5.4.2. Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Beweiskraft der eingereichten Dokumente vermögen den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht zu genügen. Der Hinweis auf das Wissen der Vorinstanz und anderer - vorliegend nicht genannter - europäischer Asylbehörden um die nicht vorhandene Fälschungssicherheit von Bestätigungsschreiben und die Möglichkeit des käuflichen Erwerbs solcher Dokumente, stellt eine Verallgemeinerung dar, welche weder mit Quellenangaben noch mit ersichtlichen Ergebnissen einer seriösen Dokumentenanalyse gestützt wurde. Mit einer derartigen Begründung darf nicht ohne weiteres auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente geschlossen werden. Viel mehr muss - gerade bei Dokumenten, welche bei Echtheit zu einer Änderung des ursprünglichen Entscheides führen und somit erheblich sein könnten - eine eingehende Überprüfung stattfinden (EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.3 S. 264; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 325). Die anschliessenden Erwägungen, die den Dokumenten den Beweiswert absprechen und welche im Übrigen ebenfalls ohne Vergleichswerte und ohne eine nachvollziehbare Dokumentenanalyse sowie teilweise gar mit falscher Begründung angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen. Eine Ähnlichkeit des Layouts zwischen dem Dokument des Human Rights Conservation Forum und den Polizeiakten ist zwar vorliegend nicht von der Hand zu weisen und kann wohl ein Indiz für deren Unechtheit sein, kann jedoch auch andere Ursachen haben. Auch wenn auffallend ist, dass die jeweiligen Zeilen 5 der Beilagen 6 und 7.1 den ähnlichen Fehler aufweisen, muss angeführt werden, dass die restlichen Polizeiakten diesen Fehler nicht aufweisen. Die beiden angeführten Elemente, sind allenfalls geeignet, Zweifel an der Authentizität einzelner Dokumente zu begründen, doch reichen sie für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln, der das BFM aus dem Untersuchungsgrundsatz heraus untersteht, nicht aus. Die geltend gemachte Uneinheitlichkeit der in den Dokumenten aufgeführten Todesdaten der Eltern des Beschwerdeführers vermag den Nachweis der Unechtheit der eingereichten Dokumente ebenso wenig herbeizuführen, da die Vorinstanz die Uneinheitlichkeit mit derselben Argumentation begründete, die sie bereits der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006 zugrunde legte. Diese Begründung bezieht sich jedoch auf eine Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu den damals eingereichten Dokumenten und ist zudem falsch. Die vom Beschwerdeführer an der Empfangsstelle angegebenen Todesdaten der Eltern betreffen das Jahr (...) und für die Schwester das Datum des (...) (A 1, Seite 3). Die an der kantonalen Befragung angegebenen Todesdaten sind für (...) (A 8, Seite 4 f.). Das mit dem Asylgesuch eingereichte Bestätigungsschreiben der Maoisten führt als Todesdatum für (...) auf (Übersetzung Beilage 4). Entgegen der Begründung der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006 besteht somit lediglich zwischen der Aussage des Beschwerdeführers zum Todesdatum seines Vaters während der kantonalen Befragung und dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Maoisten ein Widerspruch. Dieser Widerspruch besteht weiter lediglich in einer Abweichung von einem Monat und hat seine Ursache möglicherweise auch in einem Übersetzungs- oder Rechnungsfehler, der aufgrund der offensichtlich vorhandenen Schwierigkeiten bei der Umrechnung der Daten aus den verschiedenen Zeitrechnungen durchaus nachvollziehbar ist. Der weiter angeführte Widerspruch beim Todesdatum der Mutter existiert nicht. Die - im für das vorliegende Verfahren relevanten Dokument - angegebenen Todesdaten stimmen mit denjenigen der bereits eingereichten Dokumente sowie mit den Aussagen des Beschwerdeführers (mit Ausnahme seiner Aussage hinsichtlich des Todesdatums des Vaters anlässlich der kantonalen Anhörung) überein. Die angeführte Widersprüchlichkeit der Todesdaten besteht folglich nicht beziehungsweise lediglich betreffend des Todesdatums des Vaters in Bezug auf einen Monat und nur innerhalb der ersten zwei Befragungen des Beschwerdeführers. Sie kann demnach auch nicht als Argument für die Unechtheit der Dokumente angeführt werden. 5.4.3. Nach einer Gesamtwürdigung der Akten- und Beweislage überzeugen die vom BFM vorgebrachten Gründe für die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches nicht. Aufgrund der Aktenlage verfügt das BFM über kein entsprechendes Vergleichsmaterial zur Beurteilung der Echtheit von Dokumenten aus Nepal, weshalb vordergründig als Unregelmässigkeiten erscheinende Merkmale zwar ein Indiz für deren Fälschung sein können, jedoch eine pauschale Würdigung den Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz nicht zu genügen vermag. Mittels einer Botschaftsanfrage hätte die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Bestätigungsschreiben abklären können. Auch hinsichtlich der Pressemitteilung des Human Rights Conservation Forum aus dem Jahre 1997 hätte sich die Vorinstanz mittels Abklärungen durch die Botschaft ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen machen können, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zu Recht anführt. 5.4.4. Hinzu kommt, dass bei Zutreffen der Vorbringen des Beschwerdeführers und damit seinem allfälligen Profil als ehemaliger Maoist und Angehöriger einer für die Maoisten aktiv gewesenen Familie, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts heute nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ihm nicht trotz Friedensvertrag und aktueller Situation in Nepal dennoch asylrelevante Verfolgung droht. Dies gilt insbesondere, als der Friedensprozess trotz deutlicher Fortschritte seit 2006 noch nicht abgeschlossen ist, betreffend früheren und heutigen Aktivitäten für die Maoisten bis heute keine Amnestie erlassen wurde und unklar bleibt, was Personen, welche sich aktiv und in exponierter Form für die Maoisten betätigt haben oder wegen der Aktivitäten von Familienmitgliedern eine Reflexverfolgung geltend machen, heute zu befürchten haben. Dies gilt zusätzlich für den Beschwerdeführer, welcher gemäss den Akten eine Verfolgung wegen eines abgeschlossenen Strafverfahrens, das aufgrund der Akten in einem asylrelevanten Kontext (politische Aktivitäten) stehen könnte, zu befürchten habe. Auch wenn sich die Situation in Nepal anerkanntermassen verbessert hat und die frühere ARK in EMARK 2006 Nr. 31 den Wegweisungsvollzug nach Nepal nicht als generell unzumutbar erachtete, so kann hinsichtlich asylrelevanter Gefährdungen noch nicht von einer genügenden Stabilisierung der Lage ausgegangen werden. Eine Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Nepal unter dem Aspekt der flüchtlingsrelevanten Verfolgung ist dementsprechend noch nicht erfolgt. Bei dieser Ausgangslage ist die Argumentation der Vorinstanz, dass aus dem Vorbringen, als Maoist in Nepal gefährdet zu sein, keine asylrelevante Verfolgung mehr abgeleitet werden könne, zu generell gefasst, und das Bundesverwaltungsgericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Hinweis der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Maoisten seien kurz, pauschal und ohne Realkennzeichen dargelegt, eng mit der zum damaligen Zeitpunkt ergangenen neuen Lagebeurteilung zusammenhing, aus der die Vorinstanz folgerte, dass selbst bei allfälliger Glaubhaftigkeit dem Beschwerdeführer keine Gefahr drohen würde. Eine eingehendere Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre auch unter diesem Aspekt geboten gewesen. 5.5. Eine abschliessende Beurteilung darüber, ob dem Beschwerdeführer offensichtlich eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (EMARK 1995 Nr. 9, a.a.O.) droht, kann das Gericht nicht vornehmen, da wie oben dargelegt, die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt hat und hinsichtlich der Beurteilung der Asylrelevanz glaubhaft gemachter Verfolgung wegen Aktivitäten für die Maoisten zumindest ihre Begründungspflicht verletzt hat. 5.6. An dieser Stelle sei ergänzend auf den dem Bundesverwaltungsgericht ausserhalb der Akten vorliegenden Bericht von Amnesty International aus dem Jahre (...) verwiesen, welcher von der Festnahme eines (...) aus D._______, Distrikt E.______, mit frappant gleichen Angaben wie der Beschwerdeführer (Name, Herkunft, Alter), aufgrund vermuteter maoistischer Aktivitäten des Vaters spricht (vgl. Amnesty International; (....)). Es wird dem BFM obliegen, diesen Bericht auf seine Übereinstimmung mit der vorliegenden Fallkonstellation hin zu prüfen und allfällige Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Relevanz der eingereichten Beweismittel im wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahren zu ziehen. 6. 6.1. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). 6.2. Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Beweismittel und zumindest um die Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Gefährdungsprofils ehemaliger/heutiger Maoisten, welche schwer wiegt. Zudem ist die Vorinstanz zur Vornahme von Dokumentenanalysen und Botschaftsanfragen besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung nicht gerechtfertigt ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt offensichtlich unklar geblieben ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und seinen Anspruch auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen - nach eingehender Abklärung zu den eingereichten Beweismitteln - in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2006 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.-- wird ihm zurückerstattet. 8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 2'772.85.-- aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt elf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 47.-- zusammensetzt. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sieben Stunden zuzüglich Barauslagen erscheint aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter kurz zuvor beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und daher die Beschwerdeführung keine umfassende Einarbeitung in die Fallkonstellation erforderlich machte, als angemessen. Die Parteientschädigung wird deshalb in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'782.95.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 23. August 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Oktober 2006 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.--, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'782.95.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. (...)) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand am: