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E-5280/2019

E-5280/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-22 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess den Iran gemäss eigenen Angaben Anfangs des Jahres 2014. Am 26. August 2014 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. A.b Am 11. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Sein Geburtsdatum wisse er nicht; gemäss Angaben seines Onkels sei er (...) Jahre alt. Er habe zwei Brüder, einer davon sei verstorben, und eine Schwester. Als er ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern und ein älterer Bruder bei einem (...) ums Leben gekommen. Nach deren Tod habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt und dessen (...) versorgen müssen. Er sei Analphabet und nie zur Schule gegangen. Vor zirka (...) Jahren sei er mit seinem (...) in den E._______ gereist. Ein Jahr später sei der (...) nach Afghanistan zurückgekehrt. In der Folge habe er bei einer afghanischen Familie im E._______ gelebt. Er habe arbeiten müssen, um seine beiden in Afghanistan verbliebenen Geschwister «über die Runden zu bringen». In der Nähe von F._______ sei er im (...) tätig gewesen. Mit seiner mittlerweile verheirateten Schwester habe er seit langen keinen Kontakt. Sein jüngerer Bruder sei (...) Jahre nach ihm ebenfalls in den E._______ gereist. Seit dessen Ausreise habe er auch keinen Kontakt mehr mit ihm. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein verstorbener Bruder sei (...) gewesen. Die Brüder seines Vaters seien gegen diese Tätigkeit gewesen, weshalb ein (...) ein Anschlag auf das Haus der Familie verübt habe. Seine Eltern und der ältere Bruder seien dabei ums Leben gekommen. Er sei zum Zeitpunkt des Anschlags bei einem Freund gewesen. Der (...) habe daraufhin das Land der Familie verkauft, das Geld genommen und sei nach G._______ gereist. Er selbst habe ebenfalls nach G._______ reisen wollen, um den (...) anzuzeigen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei gesund. A.c Nach der BzP setzte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) fest. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original ein. C. Am 30. Januar 2015 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Am 8. April 2015 fand die Anhörung statt. Nach einer Stunde wurde diese infolge Verständnisschwierigkeiten abgebrochen. Der Dolmetscher gab an, der Beschwerdeführer spreche zu wenig Dari, um die Anhörung in dieser Sprache durchführen zu können. E. E.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung mit einem Paschtu sprechenden Dolmetscher am 15. Juni 2015 ein. Dieser blieb der Beschwerdeführer fern. E.b Am 16. Juni 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Fernbleiben der Anhörung. E.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Eingang beim SEM: 22. Juni 2015) nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. F.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei weder zur Anhörung vom 15. Juni 2015 erschienen noch habe er das rechtliche Gehör bezüglich des Nichterscheinens vom 16. Juni 2015 beantwortet. Gemäss Sendungsverfolgung der Post habe er diese Schreiben persönlich entgegengenommen und den Erhalt unterschriftlich bestätigt. Die Durchführung einer Anhörung erweise sich als nicht möglich und nicht notwendig. Da der Sachverhalt erstellt sei und er mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass er offenbar keiner ernsthaften Verfolgung ausgesetzt sei, werde über das Gesuch materiell entschieden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien, seinem Alter, seiner Biographie und zu den Asylvorbringen seien unglaubhaft. Des Weiteren habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, was darauf schliessen lasse, dass er keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Seine Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Eine Rückkehr nach B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wäre zwar aufgrund der dort herrschenden Lage unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe aber unglaubhafte Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie gemacht. Infolge der schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. F.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. G.a Am 23. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons H._______ nach dem Verfahrensstand. G.b Das Migrationsamt antwortete mit E-Mail vom 26. September 2016. H. H.a Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. H.b Am 12. November 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. I. Mit Eingabe vom 15. August 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, seit dem Asylentscheid vom 24. Juli 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Dem beiliegenden ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass er an einer (...) leide und der Verdacht auf eine (...) bestehe. Seit dem 12. April 2019 sei er in psychiatrischer Behandlung. Es seien regelmässige Sitzungen indiziert, gegebenenfalls unterstützt durch weitere Massnahmen wie Psychopharmaka. Sein unklares und widersprüchliches Aussageverhalten sei mit einiger Wahrscheinlichkeit auf seine Erkrankung zurückzuführen. Demnach könne ihm weder das Aussageverhalten noch das Fernbleiben von der Anhörung vorgeworfen werden. Sein Gesundheitszustand habe sich derart verschlechtert, dass der Vollzug der Wegweisung - unabhängig davon, ob feststellbar sei, woher er aus Afghanistan stamme - unzumutbar sei. Das Gesundheitssystem in Afghanistan sei in einem maroden Zustand und viele Patienten hätten keinen Zugang zu medizinischen Behandlungen. Zudem habe er nie in Kabul gelebt und verfüge dort nicht über ein hinreichendes Beziehungsnetz. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. I, (...), vom 18. Juli 2019 zu den Akten. J. Am 20. August 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie den Antrag auf Durchführung einer Anhörung wies sie ebenfalls ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. September 2019 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Sachverhalt zur vollständigen Erhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte er seine an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 18. Juni 2015 und zwei Stellungnahmen von Dr. med. I._______ vom 18. Juni 2019 und 1. Oktober 2019 ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Am 19. November 2019 replizierte der Beschwerdeführer. P. Die Verfahrensstandsanfragen vom 17. Dezember 2020 und 1. Juni 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 und 4. Juni 2021. Q. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2021 einen aktuellen und umfassenden Arztbericht sowie allfällige frühere Arztberichte einzureichen. R. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist einen Bericht vom 15. Juni 2021 sowie zwei bereits früher zu den Akten gegebene Stellungnahmen von Dr. med. I._______ vom 18. Juli 2019 und 1. Oktober 2019 ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung - wie vorliegend - unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. Zur Begründung führte sie aus, soweit der Beschwerdeführer beantrage, er sei erneut anzuhören, sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren keine Anhörung vorsehe. Wiedererwägungsgesuche seien schriftlich und begründet einzureichen. Der Antrag auf erneute Anhörung sei demnach abzulehnen. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Vorinstanz aus, der ärztlichen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) sowie einer (...) leide und ein hoher Verdacht auf eine (...) bestehe. Regelmässige psychotherapeutische Sitzungen seien indiziert, allenfalls unterstützt durch weitere Massnahmen wie Psychopharmaka. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Afghanistan möglich sei. Zwar weise das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch bestehe in Kabul gemäss der Länderanalyse «Afghanistan: Psychiatrische und Psychotherapeutische Behandlung» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich in zwei psychiatrischen Kliniken behandeln zu lassen. Durch die medizinische Rückkehrhilfe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch tatsächlich Zugang zu einer entsprechenden Behandlung erhalten werde. Die diagnostizierten Erkrankungen seien nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weder zur Anhörung erschienen sei, noch das rechtliche Gehör zum Fernbleiben der Anhörung beantwortet habe. Mit diesem Verhalten habe er zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht an der Durchführung eines Asylverfahrens interessiert sei. Inwiefern seine Erkrankung einen Zusammenhang mit dem Nichterscheinen anlässlich der Anhörung habe, gehe weder aus den Arztberichten noch aus dem Wiedererwägungsgesuch hervor. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse, namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und das Vorhandensein einer gesicherten Wohnsituation, abschliessend zu beurteilen. Es sei nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlender Mitwirkung der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Gemäss der Verfügung vom 24. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie und seinem Alter gemacht. Zudem habe er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise und schuldhaft verletzt. Es sei dem SEM bereits damals nicht möglich gewesen, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, gegen die Verfügung vom 24. Juli 2015 Beschwerde zu erheben. Schliesslich handle es sich beim vom ihm angeführten Verweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht um einen Wiedererwägungsgrund, da weder eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts noch ein Revisionsgrund vorliege.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz gehe fälschlicherweise davon aus, er habe auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht reagiert. Es sei davon auszugehen, dass die Stellungnahme bei der Vorinstanz «untergegangen» und erst nach Erlass des Entscheides gefunden worden sei. Er habe sich für das Fernbleiben der Anhörung entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten, womit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Wegweisungsvollzugshindernisse wären demnach von Amtes wegen zu prüfen gewesen. Er leide an (...) und an einer (...). Zudem habe er eine sehr begrenzte Schulbildung und sei faktisch Analphabet, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt unzumutbar sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass das SEM in der Verfügung vom 24. Juli 2015 seine Stellungnahme vom 18. Juni 2015 unberücksichtigt gelassen habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers für das Fernbleiben der Anhörung, wonach er die Vorladung niemandem gezeigt und verloren habe, sei indes nicht glaubhaft. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im ordentlichen Verfahren keine Beschwerde erhoben und vier Jahre bis zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zugewartet habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er kein ernsthaftes Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens gehabt habe.

E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten könne es durchaus sein, dass seine Handlungsfähigkeit bereits in den Jahren 2014 und 2015 durch die (...) und die (...) zeitweise oder auch längerfristig eingeschränkt gewesen, auch wenn dies rückwirkend schwierig zu beurteilen sei. Es sei aber durchaus denkbar, dass er damals nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Asylentscheides zu erfassen und dagegen Beschwerde zu erheben.

E. 6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren die Mitwirkungspflicht verletzt und die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet hat, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sofern der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zumutbar erachtet würde.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 Die Vorinstanz stellte in der Verfügung vom 24. Juli 2015 infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer seine Herkunft aus dem Dorf B._______, Provinz D._______, in Frage. In der angefochtenen Verfügung äussert sie sich im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zunächst zu den medizinischen Vorbringen und erachtet deren Behandlung in Kabul als sichergestellt. Hinsichtlich einer allfälligen Entfernung des Heimatortes zu den Behandlungseinrichtungen in Kabul führt sie sodann aus, es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich an den Ort zu begeben beziehungsweise zu bleiben, wo die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indes die Frage nach dem Herkunftsort des Beschwerdeführers offenbleiben.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der afghanischen Hauptstadt Kabul, vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist auch der Zugang zu den Gesundheitszentren beeinträchtigt, wobei die Einrichtungen ohnehin unzureichend eingerichtet sind und es chronisch an qualifiziertem Personal mangelt. Insbesondere in der Provinz Kabul sind die Kosten der Gesundheitsversorgung sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein Hauptproblem (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.5.3 und 8.3.2). In Bezug auf Kabul kann von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausnahmsweise abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der über ein soziales Netz verfügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 7.6, E. 8.2.1 und E. 8.4).

E. 8.4 Angesichts der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten humanitären Situation in Kabul und der damit einhergehenden Mängel im Gesundheitswesen (vgl. E. 7.4.1) kann bereits aufgrund der nachfolgend aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von begünstigenden Umständen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

E. 8.4.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. I._______ vom 15. Juni 2021 wurde bei dem sich seit dem 12. April 2019 regelmässig in Behandlung befindenden Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert. Dazu führt der behandelnde Arzt aus, in Afghanistan seien Familienmitglieder des Beschwerdeführers bei einer (...) getötet worden, er habe bereits als Kind körperlich harte Arbeit verrichten müssen, Gewalt und finanzielle Not erfahren und eine beschwerliche Flucht mit anhaltender Bedrohung durchstehen müssen. Eine (...) gehe häufig mit einer fragmentierten Erinnerung einher. Eine widerspruchsfreie chronologische Einordnung vergangener Ereignisse könne also erschwert sein. Derzeit würden (...) und (...) im Vordergrund stehen. Nebst den Kernsymptomen der (...) würden zusätzlich Probleme mit der (...) sowie (...) vorliegen. Sekundär könne von einer (...) sowie eine (...), ausgegangen werden. Der (...) könne als (...) angesehen werden. Der (...) sei gerade im Kontext von (...) gehäuft zu beobachten. Eine sinnvolle Tagestrukturierung könne nicht erarbeitet werden. Es zeigten sich zudem (...). (...). Es könne von einer ungünstigen Wechselwirkung der psychiatrischen Störungen ausgegangen werden. Eine nachhaltige Verbesserung der (...) werde sich sehr wahrscheinlich erst nach einer Stabilisierung der (...) zeigen. Eine spezifische (...) wäre indiziert, sollte jedoch erst begonnen werden, wenn stabile und sichere Umgebungsfaktoren gegeben seien. In Anbetracht dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht als «gesund» im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gelten.

E. 8.5 Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, die Leiden des Beschwerdeführers seien gemäss einer Länderanalyse der SFH vom 5. April 2017 in Kabul behandelbar. Dem Bundesverwaltungsgericht sind jedoch auch Quellen bekannt, wonach der Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu Psychotherapie in ganz Afghanistan, namentlich in Kabul nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sei (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 und 8.3.2, Urteil E-2381/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4.8 mit Verweis auf einen Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [EASO] vom 1. April 2019). Der Bericht des EASO hält fest, dass es in Kabul nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik gibt (vgl. EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, Kapitel Mental Health Care, Ziff. 8.4 S. 49 f.). EASO zitiert ferner eine Studie aus dem Jahr 2017, wonach in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). In dem vom SEM zitierten Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten aber vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist völlig ungewiss, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur einzigen öffentlichen psychiatrischen Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit, Zugang erhalten könnte. Gemäss dem eingereichten Arztbericht ist der Beschwerdeführer akut und noch längerfristig auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Die gesundheitlichen Probleme würden seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung zweifellos erheblich erschweren. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach weiteren individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere einem allfälligen bestehenden sozialen Netz in Kabul, offenbleiben.

E. 8.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die in der Verfügung vom 24. Juli 2015 getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan erweise sich als zumutbar, angesichts der medizinischen Probleme nicht mehr aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass die gemäss Rechtsprechung erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen, nicht mehr gegeben sind. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann deshalb verzichtet werden.

E. 10 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 10. September 2019 ist vollumfänglich und die Verfügung vom 24. Juli 2015 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5280/2019 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess den Iran gemäss eigenen Angaben Anfangs des Jahres 2014. Am 26. August 2014 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. A.b Am 11. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Sein Geburtsdatum wisse er nicht; gemäss Angaben seines Onkels sei er (...) Jahre alt. Er habe zwei Brüder, einer davon sei verstorben, und eine Schwester. Als er ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern und ein älterer Bruder bei einem (...) ums Leben gekommen. Nach deren Tod habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt und dessen (...) versorgen müssen. Er sei Analphabet und nie zur Schule gegangen. Vor zirka (...) Jahren sei er mit seinem (...) in den E._______ gereist. Ein Jahr später sei der (...) nach Afghanistan zurückgekehrt. In der Folge habe er bei einer afghanischen Familie im E._______ gelebt. Er habe arbeiten müssen, um seine beiden in Afghanistan verbliebenen Geschwister «über die Runden zu bringen». In der Nähe von F._______ sei er im (...) tätig gewesen. Mit seiner mittlerweile verheirateten Schwester habe er seit langen keinen Kontakt. Sein jüngerer Bruder sei (...) Jahre nach ihm ebenfalls in den E._______ gereist. Seit dessen Ausreise habe er auch keinen Kontakt mehr mit ihm. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein verstorbener Bruder sei (...) gewesen. Die Brüder seines Vaters seien gegen diese Tätigkeit gewesen, weshalb ein (...) ein Anschlag auf das Haus der Familie verübt habe. Seine Eltern und der ältere Bruder seien dabei ums Leben gekommen. Er sei zum Zeitpunkt des Anschlags bei einem Freund gewesen. Der (...) habe daraufhin das Land der Familie verkauft, das Geld genommen und sei nach G._______ gereist. Er selbst habe ebenfalls nach G._______ reisen wollen, um den (...) anzuzeigen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei gesund. A.c Nach der BzP setzte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) fest. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original ein. C. Am 30. Januar 2015 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Am 8. April 2015 fand die Anhörung statt. Nach einer Stunde wurde diese infolge Verständnisschwierigkeiten abgebrochen. Der Dolmetscher gab an, der Beschwerdeführer spreche zu wenig Dari, um die Anhörung in dieser Sprache durchführen zu können. E. E.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung mit einem Paschtu sprechenden Dolmetscher am 15. Juni 2015 ein. Dieser blieb der Beschwerdeführer fern. E.b Am 16. Juni 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Fernbleiben der Anhörung. E.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Eingang beim SEM: 22. Juni 2015) nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. F.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei weder zur Anhörung vom 15. Juni 2015 erschienen noch habe er das rechtliche Gehör bezüglich des Nichterscheinens vom 16. Juni 2015 beantwortet. Gemäss Sendungsverfolgung der Post habe er diese Schreiben persönlich entgegengenommen und den Erhalt unterschriftlich bestätigt. Die Durchführung einer Anhörung erweise sich als nicht möglich und nicht notwendig. Da der Sachverhalt erstellt sei und er mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass er offenbar keiner ernsthaften Verfolgung ausgesetzt sei, werde über das Gesuch materiell entschieden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien, seinem Alter, seiner Biographie und zu den Asylvorbringen seien unglaubhaft. Des Weiteren habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, was darauf schliessen lasse, dass er keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Seine Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Eine Rückkehr nach B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wäre zwar aufgrund der dort herrschenden Lage unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe aber unglaubhafte Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie gemacht. Infolge der schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. F.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. G.a Am 23. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons H._______ nach dem Verfahrensstand. G.b Das Migrationsamt antwortete mit E-Mail vom 26. September 2016. H. H.a Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. H.b Am 12. November 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. I. Mit Eingabe vom 15. August 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, seit dem Asylentscheid vom 24. Juli 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Dem beiliegenden ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass er an einer (...) leide und der Verdacht auf eine (...) bestehe. Seit dem 12. April 2019 sei er in psychiatrischer Behandlung. Es seien regelmässige Sitzungen indiziert, gegebenenfalls unterstützt durch weitere Massnahmen wie Psychopharmaka. Sein unklares und widersprüchliches Aussageverhalten sei mit einiger Wahrscheinlichkeit auf seine Erkrankung zurückzuführen. Demnach könne ihm weder das Aussageverhalten noch das Fernbleiben von der Anhörung vorgeworfen werden. Sein Gesundheitszustand habe sich derart verschlechtert, dass der Vollzug der Wegweisung - unabhängig davon, ob feststellbar sei, woher er aus Afghanistan stamme - unzumutbar sei. Das Gesundheitssystem in Afghanistan sei in einem maroden Zustand und viele Patienten hätten keinen Zugang zu medizinischen Behandlungen. Zudem habe er nie in Kabul gelebt und verfüge dort nicht über ein hinreichendes Beziehungsnetz. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. I, (...), vom 18. Juli 2019 zu den Akten. J. Am 20. August 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie den Antrag auf Durchführung einer Anhörung wies sie ebenfalls ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. September 2019 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Sachverhalt zur vollständigen Erhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte er seine an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 18. Juni 2015 und zwei Stellungnahmen von Dr. med. I._______ vom 18. Juni 2019 und 1. Oktober 2019 ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Am 19. November 2019 replizierte der Beschwerdeführer. P. Die Verfahrensstandsanfragen vom 17. Dezember 2020 und 1. Juni 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 und 4. Juni 2021. Q. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2021 einen aktuellen und umfassenden Arztbericht sowie allfällige frühere Arztberichte einzureichen. R. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist einen Bericht vom 15. Juni 2021 sowie zwei bereits früher zu den Akten gegebene Stellungnahmen von Dr. med. I._______ vom 18. Juli 2019 und 1. Oktober 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung - wie vorliegend - unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. Zur Begründung führte sie aus, soweit der Beschwerdeführer beantrage, er sei erneut anzuhören, sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren keine Anhörung vorsehe. Wiedererwägungsgesuche seien schriftlich und begründet einzureichen. Der Antrag auf erneute Anhörung sei demnach abzulehnen. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Vorinstanz aus, der ärztlichen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) sowie einer (...) leide und ein hoher Verdacht auf eine (...) bestehe. Regelmässige psychotherapeutische Sitzungen seien indiziert, allenfalls unterstützt durch weitere Massnahmen wie Psychopharmaka. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Afghanistan möglich sei. Zwar weise das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch bestehe in Kabul gemäss der Länderanalyse «Afghanistan: Psychiatrische und Psychotherapeutische Behandlung» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich in zwei psychiatrischen Kliniken behandeln zu lassen. Durch die medizinische Rückkehrhilfe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch tatsächlich Zugang zu einer entsprechenden Behandlung erhalten werde. Die diagnostizierten Erkrankungen seien nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weder zur Anhörung erschienen sei, noch das rechtliche Gehör zum Fernbleiben der Anhörung beantwortet habe. Mit diesem Verhalten habe er zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht an der Durchführung eines Asylverfahrens interessiert sei. Inwiefern seine Erkrankung einen Zusammenhang mit dem Nichterscheinen anlässlich der Anhörung habe, gehe weder aus den Arztberichten noch aus dem Wiedererwägungsgesuch hervor. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse, namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und das Vorhandensein einer gesicherten Wohnsituation, abschliessend zu beurteilen. Es sei nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlender Mitwirkung der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Gemäss der Verfügung vom 24. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie und seinem Alter gemacht. Zudem habe er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise und schuldhaft verletzt. Es sei dem SEM bereits damals nicht möglich gewesen, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, gegen die Verfügung vom 24. Juli 2015 Beschwerde zu erheben. Schliesslich handle es sich beim vom ihm angeführten Verweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht um einen Wiedererwägungsgrund, da weder eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts noch ein Revisionsgrund vorliege. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz gehe fälschlicherweise davon aus, er habe auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht reagiert. Es sei davon auszugehen, dass die Stellungnahme bei der Vorinstanz «untergegangen» und erst nach Erlass des Entscheides gefunden worden sei. Er habe sich für das Fernbleiben der Anhörung entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten, womit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Wegweisungsvollzugshindernisse wären demnach von Amtes wegen zu prüfen gewesen. Er leide an (...) und an einer (...). Zudem habe er eine sehr begrenzte Schulbildung und sei faktisch Analphabet, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt unzumutbar sei. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass das SEM in der Verfügung vom 24. Juli 2015 seine Stellungnahme vom 18. Juni 2015 unberücksichtigt gelassen habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers für das Fernbleiben der Anhörung, wonach er die Vorladung niemandem gezeigt und verloren habe, sei indes nicht glaubhaft. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im ordentlichen Verfahren keine Beschwerde erhoben und vier Jahre bis zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zugewartet habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er kein ernsthaftes Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens gehabt habe. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten könne es durchaus sein, dass seine Handlungsfähigkeit bereits in den Jahren 2014 und 2015 durch die (...) und die (...) zeitweise oder auch längerfristig eingeschränkt gewesen, auch wenn dies rückwirkend schwierig zu beurteilen sei. Es sei aber durchaus denkbar, dass er damals nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Asylentscheides zu erfassen und dagegen Beschwerde zu erheben. 6. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren die Mitwirkungspflicht verletzt und die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet hat, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sofern der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zumutbar erachtet würde. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Die Vorinstanz stellte in der Verfügung vom 24. Juli 2015 infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer seine Herkunft aus dem Dorf B._______, Provinz D._______, in Frage. In der angefochtenen Verfügung äussert sie sich im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zunächst zu den medizinischen Vorbringen und erachtet deren Behandlung in Kabul als sichergestellt. Hinsichtlich einer allfälligen Entfernung des Heimatortes zu den Behandlungseinrichtungen in Kabul führt sie sodann aus, es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich an den Ort zu begeben beziehungsweise zu bleiben, wo die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indes die Frage nach dem Herkunftsort des Beschwerdeführers offenbleiben. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der afghanischen Hauptstadt Kabul, vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist auch der Zugang zu den Gesundheitszentren beeinträchtigt, wobei die Einrichtungen ohnehin unzureichend eingerichtet sind und es chronisch an qualifiziertem Personal mangelt. Insbesondere in der Provinz Kabul sind die Kosten der Gesundheitsversorgung sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein Hauptproblem (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.5.3 und 8.3.2). In Bezug auf Kabul kann von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausnahmsweise abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der über ein soziales Netz verfügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 7.6, E. 8.2.1 und E. 8.4). 8.4 Angesichts der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten humanitären Situation in Kabul und der damit einhergehenden Mängel im Gesundheitswesen (vgl. E. 7.4.1) kann bereits aufgrund der nachfolgend aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von begünstigenden Umständen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. 8.4.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. I._______ vom 15. Juni 2021 wurde bei dem sich seit dem 12. April 2019 regelmässig in Behandlung befindenden Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert. Dazu führt der behandelnde Arzt aus, in Afghanistan seien Familienmitglieder des Beschwerdeführers bei einer (...) getötet worden, er habe bereits als Kind körperlich harte Arbeit verrichten müssen, Gewalt und finanzielle Not erfahren und eine beschwerliche Flucht mit anhaltender Bedrohung durchstehen müssen. Eine (...) gehe häufig mit einer fragmentierten Erinnerung einher. Eine widerspruchsfreie chronologische Einordnung vergangener Ereignisse könne also erschwert sein. Derzeit würden (...) und (...) im Vordergrund stehen. Nebst den Kernsymptomen der (...) würden zusätzlich Probleme mit der (...) sowie (...) vorliegen. Sekundär könne von einer (...) sowie eine (...), ausgegangen werden. Der (...) könne als (...) angesehen werden. Der (...) sei gerade im Kontext von (...) gehäuft zu beobachten. Eine sinnvolle Tagestrukturierung könne nicht erarbeitet werden. Es zeigten sich zudem (...). (...). Es könne von einer ungünstigen Wechselwirkung der psychiatrischen Störungen ausgegangen werden. Eine nachhaltige Verbesserung der (...) werde sich sehr wahrscheinlich erst nach einer Stabilisierung der (...) zeigen. Eine spezifische (...) wäre indiziert, sollte jedoch erst begonnen werden, wenn stabile und sichere Umgebungsfaktoren gegeben seien. In Anbetracht dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht als «gesund» im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gelten. 8.5 Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, die Leiden des Beschwerdeführers seien gemäss einer Länderanalyse der SFH vom 5. April 2017 in Kabul behandelbar. Dem Bundesverwaltungsgericht sind jedoch auch Quellen bekannt, wonach der Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu Psychotherapie in ganz Afghanistan, namentlich in Kabul nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sei (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 und 8.3.2, Urteil E-2381/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4.8 mit Verweis auf einen Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [EASO] vom 1. April 2019). Der Bericht des EASO hält fest, dass es in Kabul nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik gibt (vgl. EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, Kapitel Mental Health Care, Ziff. 8.4 S. 49 f.). EASO zitiert ferner eine Studie aus dem Jahr 2017, wonach in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). In dem vom SEM zitierten Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten aber vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist völlig ungewiss, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur einzigen öffentlichen psychiatrischen Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit, Zugang erhalten könnte. Gemäss dem eingereichten Arztbericht ist der Beschwerdeführer akut und noch längerfristig auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Die gesundheitlichen Probleme würden seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung zweifellos erheblich erschweren. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach weiteren individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere einem allfälligen bestehenden sozialen Netz in Kabul, offenbleiben. 8.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die in der Verfügung vom 24. Juli 2015 getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan erweise sich als zumutbar, angesichts der medizinischen Probleme nicht mehr aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass die gemäss Rechtsprechung erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen, nicht mehr gegeben sind. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

9. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann deshalb verzichtet werden.

10. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 10. September 2019 ist vollumfänglich und die Verfügung vom 24. Juli 2015 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: