Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge im September 2014 Eritrea. Zu Fuss gelangte er von seinem Heimatdorf in den Sudan. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Sudan reiste er nach Libyen, wo er sich etwa fünf Monate aufhielt. Über das Mittelmeer sei er nach Italien gelangt und etwa zwei Wochen später, am 28. Juli 2015, mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. Am 31. Juli 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Bundeszentrum (...) statt. Aufgrund der damaligen angespannten Unterbringungssituation wurde eine verkürzte Befragung durchgeführt und die Asylgründe wurden nicht erfragt. Am 27. Januar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er habe die ersten Lebensjahre mit seiner Familie im Ort (...) verbracht, wo er die Schule bis zur vierten Klasse besucht habe. Sein Vater sei damals ein Freiheitskämpfer gewesen. Als dieser sich vom Militärdienst entfernt habe, sei die Familie in das Dorf B._______ gezogen, in welchem er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In B_______ habe es keine Schule gegeben, weshalb er die Schule abgebrochen und fortan als Hirte gearbeitet habe. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer von der Regierung ein Militärdienstaufgebot erhalten. Die Verwaltung habe die Vorladung seinem Vater übergeben, während er sich mit den Tieren auf der Weide befunden habe. Er sei aufgefordert worden, sich innerhalb weniger Tage in C._______ zu melden. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle bei den Tieren bleiben. Da er sein einziger Sohn sei, werde er einen Antrag stellen, dass er nicht in den Militärdienst gehen müsse. Einige Tage später habe der Beschwerdeführer Eritrea verlassen. Nach seinem Weggang habe man sich bei seinem Vater erkundigt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er vermute auch, dass sein Vater mitgenommen worden sei. Während des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er Kopien seines Taufscheins, einer Wohnsitzbestätigung sowie der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Asylentscheid vom 17. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen zum Aufgebot zum Militärdienst pauschal und oberflächlich ausgefallen seien. Seine Aussagen, die Vorladung sei in seiner Abwesenheit zugestellt und der Vater habe ihn lediglich mündlich über den Inhalt informiert, sei stereotyp und wenig überzeugend. Über seine darauffolgenden Überlegungen und Gedankengänge habe er zudem keine detaillierten Aussagen gemacht und er habe kein erlebnisgeprägtes Bild vermitteln können. Insbesondere zeige ein Strukturvergleich mit seinen Aussagen zur illegalen Ausreise, dass er durchaus imstande sei, über Erlebtes ausführlich zu erzählen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den beabsichtigten Antrag des Vaters um Verschiebung des Militärdienstes nicht abgewartet hätte, zumal angesichts seines Aufenthaltes in der Wüste ihm keine unmittelbare Gefahr gedroht habe. Auch seine Aussagen zur angeblichen Reflexverfolgung seines Vaters würden nichts an den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ändern. Es handle sich dabei um eine persönliche Vermutung, welche nicht auf objektiven Anhaltspunkten, sondern auf subjektiven Annahmen beruhe. Sein angebliches Dienstaufgebot erweise sich als unglaubhaft. Hinsichtlich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art.3 Abs.2 AsylG darstellen würden. Die Vorinstanz stellte fest, dass keine Anknüpfungspunkte bestehen würden, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, und daher die geltend gemachte illegale Ausreise auch keine künftige asylrelevante Verfolgung nach sich ziehe. Folglich sei seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea bezeichnete das SEM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel: 15. September 2017) durch seine Rechtsvertreterin anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien oberflächlich und pauschal ausgefallen und demnach unglaubhaft, auf eine zu restriktive Handhabung der Beweisregeln von Art. 7 AsylG zurückzuführen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, alle Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, abzuwägen. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche zum einen, dass er seine Vorbringen widerspruchsfrei habe wiedergeben können. Zum anderen müsse sein jugendliches Alter und sein kultureller Hintergrund in Bezug auf seine Aussagen berücksichtigt werden. Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien tatsächlich eher kurz ausgefallen. Jedoch habe er zu Fragen zu seinem Leben in Eritrea ebenso kurze Antworten wie zu seinen Asylgründen gegeben, welche vom SEM offensichtlich nicht angezweifelt worden seien. Zur Vorladung zum Militärdienst seien ihm ohnehin nur wenige Fragen gestellt worden. Dass er zur illegalen Ausreise mehr erzählt habe, sei ausserdem nachvollziehbar, da es sich dabei für einen Jugendlichen, der noch nie im Ausland gewesen sei, um ein gefährliches Abenteuer gehandelt habe. Aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung sowie auch aus der Anhörung selbst gehe zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer während den Befragungen teilweise unsicher, nervös und unwohl gefühlt habe. Bei einer objektiven Betrachtung würden die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen, jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbringen so ereignet hätten. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, sowohl im Hinblick auf eine Asylgewährung als auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine mögliche drohende Verletzung von Art. 4 EMRK einzugehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle der Nationaldienst, welcher ihm bei einer Rückkehr drohe, Zwangsarbeit gemäss Art. 4 ERMK dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Anhand diverser Quellen wurde in der Beschwerdeschrift zudem geltend gemacht, dass eine Wegweisung nach Eritrea bei einem drohenden Einzug in den Militärdienst eine Verletzung von Art.3 und 4 EMRK mit sich ziehen würde, weshalb auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvolllzugs festgestellt werden müsse. Hinzukommend setze die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere die Bezahlung einer 2%-Steuer zu Gunsten des eritreischen Regimes und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraus, was jedoch eine völkerrechtlich rechtswidrige Praxis darstelle. Der Wegweisungsvollzug sei deswegen auch als unmöglich zu bezeichnen. Ausserdem sei die Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr würde er in den Militärdienst eingezogen werden, weshalb es ihm unmöglich wäre, seine Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine existenzsichernde Arbeit aufzunehmen. Es sei des Weiteren stossend, dass die Vorinstanz sämtliche Asylvorbringen als unglaubhaft bezeichne, hingegen die für eine Rückkehr begünstigenden individuellen Umstände für gegeben halte. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unmöglich und unzumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung, eine Arbeitsbestätigung für gemeinnützig geleistete Arbeit in der Gemeinde (...), ein Zeitungsartikel über die Integration von Eritreern in (...) sowie ein Bericht der Hilfswerksvertretung zur Anhörung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seien weder überzeugend noch in sich schlüssig. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich trotz des grossen zeitlichen Abstands zwischen der Anhörung und seiner Ausreise nicht widersprochen, könne nicht gefolgt werden. Da er nur einmal zu seinen Asylgründen befragt worden sei, könne kein Vergleich mit früheren Aussagen gezogen werden. Die Widerspruchsfreiheit ergebe sich somit aus dem Verfahrensablauf und er könne diese nicht zu seinen Gunsten ableiten. Auch die übrigen Ausführungen seien ungeeignet, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung der Vorinstanz zu revidieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass er die Einberufung in den Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können. Zu dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, der Nationaldienst in Eritrea stelle Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK dar, nahm das SEM in der Vernehmlassung ergänzend Stellung. Es führte aus, dass nur die Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldienstes zu einer Verletzung von Art. 4 EMRK führen könne. Aus den Akten seien indes keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer eine Einziehung in den zivilen Teil drohen würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR müsse jedoch eine zukünftige Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden, um eine noch nicht erfolgte, zukünftig aber drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung einer Gefahr genüge den Anforderungen an Art. 4 EMRK nicht. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde, weshalb bei einer Rückkehr auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als auch Art. 4 EMRK als zulässig. Schliesslich sei festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht explizit angewiesen habe, das Reueschreiben zu unterzeichnen beziehungsweise die 2%-Steuer zu bezahlen. Die Vorinstanz halte an ihrer Einschätzung fest, wonach die Rückkehr nach Eritrea den Beschwerdeführer nicht in eine konkrete Gefährdungslage bringe. G. Mit Replikeingabe vom 17. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in der BzP und der Anhörung zu seinem Leben in Eritrea und dem Reiseweg keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe, was durchaus für seine Glaubwürdigkeit spreche. Ausserdem habe sich dieVorinstanz nicht zu seinem konstant zurückhaltenden Erzählungsstil geäussert. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die während der Anhörung gestellten einleitenden Fragen zu seiner Person als glaubhaft, die Asylvorbringen hingegen als unglaubhaft einstufe. Ausserdem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Quellen, insbesondere diverse EGMR-Urteile, an seiner Ansicht fest, dass der Nationaldienst in Eritrea Zwangsarbeit im Sinne des Art. 4 EMRK darstelle und ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG , soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, welchem er nicht Folge geleistet habe. Er werde somit in Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet.
E. 4.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, sowie Urteil D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 4.3 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe und somit auch nicht als Dienstverweigerer zu betrachten sei. Die diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen. Er habe dadurch kein erlebnisgeprägtes Bild vermitteln können. Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Widerspruchsfreiheit seiner Aussagen sich aus dem Verfahrensablauf ergebe, da er in der BzP nicht zu seinen Asylgründen befragt wurde, und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Da er nur einmal zu seinen Asylgründen befragt worden sei, könne kein Vergleich mit früheren Aussagen gezogen werden. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde seien ungeeignet, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung der Vorinstanz zu revidieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass er die Einberufung in den Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können (vgl. Sachverhalt Bst. C und F).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien zwar tatsächlich eher kurz ausgefallen. Jedoch habe er zu Fragen zu seinem Leben in Eritrea ebenso kurze Antworten wie zu seinen Asylgründen gegeben. Zum geltend gemachten Militärdienstaufgebot seien ihm ausserdem nur wenige Fragen gestellt worden. Er habe seine Vorbringen zudem widerspruchsfrei wiedergeben können. Sein jugendliches Alter, sein kultureller Hintergrund wie auch seine Unsicherheit und Nervosität während den Befragungen hätten in Bezug auf seine Aussagen berücksichtigt werden müssen. In der Replik hielt er ergänzend fest, dass sich die Vorinstanz nicht zu seinem konstant zurückhaltenden Erzählungsstil geäussert habe. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die während der Anhörung gestellten einleitenden Fragen zu seiner Person als glaubhaft, die Asylvorbringen hingegen als unglaubhaft eingestuft habe (vgl. Sachverhalt Bst. D und G).
E. 4.5 Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufgebots zum Militärdienst begründete, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst oder nicht.
E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Dabei sollen sogenannte Realkennzeichen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
E. 5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
E. 5.2.1 Die ablehnende Verfügung begründet die Vorinstanz im Wesentlichen mit den nicht hinreichend detaillierten und oberflächlich ausgefallenen Aussagen. Der Vorinstanz ist insofern beizustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorladung zum Militärdienst tatsächlich nicht sehr substantiiert ausgefallen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers fällt indes auf, dass seine Antworten insgesamt oberflächlich waren. So hat er etwa auch Fragen zu seiner Familie und zu seiner Arbeit nur knapp beantwortet (siehe beispielsweise A19, F11, F14, F20). Erst auf mehrere Nachfragen hat er beispielsweise weitere Ausführungen zu seiner Arbeit als Hirte gemacht (A19, F32-F36), wobei auch diese Aussagen keinen erheblichen Detailreichtum aufweisen. Nach Durchsicht der Akten muss auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nur rudimentär zu seinen Asylvorbringen befragt wurde. Aufgrund der damaligen angespannten Unterbringungssituation in den EVZ wurde in der BzP auf eine Befragung zu den Asylgründen verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde somit erst in der Anhörung zu seinen Ausreisegründen befragt und er moniert in der Rechtsmitteleingabe zu Recht, dass ihm nur wenige Fragen zur Einberufung in den Militärdienst gestellt wurden (A19, F50-F61, F64, F88). Da es sich dabei um das Kernvorbringen seines Asylgesuchs handelte, wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, weitere Nachfragen zu seinen Asylgründen anzubringen. Beispielsweise hätte erwartet werden können, dass die Vorinstanz weitere Fragen zur Vorladung stellen würde, wie etwa diese Vorladung ausgesehen habe, ob er diese beschaffen könne, wie er sich gefühlt habe, als er davon erfahren habe, ob auch andere Personen im Dorf eine Vorladung erhalten hätten oder weshalb genau er zu diesem Zeitpunkt aufgeboten worden sei. Angesichts seiner bereits knappen Antworten zu den einleitenden Fragen wäre es aus Sicht des Gerichts zudem angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, seine Vorbringen detaillierter zu schildern. Der/die MitarbeiterIn des SEM, welche die BzP durchgeführt hat, hat bereits in den vorinstanzlichen Akten festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Befragung einen schüchternen und unsicheren Eindruck gemacht habe (A8). Auch in der Anhörung wurde protokolliert, dass er einen unsicheren und nervösen Eindruck mache (A19, F96). Diese Einschätzung teilte auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung, welche in ihrem Bericht zur Anhörung festhielt, dass der Beschwerdeführer niedergeschlagen gewirkt und leise gesprochen habe. Insbesondere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, seines geringen Bildungsniveaus und des insgesamt von den Befragenden des SEM bemerkten schüchternen Verhaltens wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer eingehender zu seinen Ausreisegründen zu befragen.
E. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird in der Verfügung ferner vorgehalten, er habe seine Gedankengänge und Überlegungen nicht hinreichend kundgetan, sondern lediglich wiederholt, er habe kurze Zeit nach Erhalt des Aufgebots das Land verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Anhörung hingegen keine diesbezüglichen Fragen gestellt, weshalb ihm dies nicht entgegengehalten werden kann. Die Vorinstanz hat ihn einzig gefragt, wie er reagiert habe, als sein Vater ihm von der Vorladung berichtet habe (A19, F.58). Weitere Nachfragen zu seinen Gedankengängen oder seinen Emotionen blieben aus. Dies als weiteres Element für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten, überzeugt das Gericht sodann nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner knappen Antworten konkrete Zeit- und Ortangaben betreffend den Erhalt der Vorladung und die Einberufung (A19, F53, F55, F64) gemacht hat, was als positives Glaubhaftigkeitselement zu werten ist.
E. 5.2.3 Des Weiteren weist die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hin, dass ein Strukturvergleich seiner Aussagen zur Ausreise mit den Aussagen zum Militärdienstaufgebot zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande sei, über Erlebtes ausführlich zu erzählen. Diesem Argument kann das Gericht indes nicht folgen. In der Beschwerdeschrift wird treffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einerseits detaillierter und ausführlicher zur Ausreise als zu den Asylgründen befragt wurde. Andererseits macht er geltend, die Ausreise habe sich über mehrere Tage erstreckt, während er die Vorladung nicht selber entgegengenommen oder gelesen habe und es insofern auch weniger über diesbezüglich Erlebtes zu berichten gab. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz beigezogene Strukturvergleich nicht geeignet, um die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen festzustellen. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Anhörung (27. Januar 2017) noch die alte Rechtsprechung galt, wonach eine illegale Ausreise im dienstpflichtigen Alter an sich zur Flüchtlingseigenschaft führen konnte, ist gewissermassen nachvollziehbar, dass damals zur illegalen Ausreise mehr Fragen gestellt wurden. Unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) betreffen die ausführlich erfragten Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise nicht mehr Aspekte von grundsätzlicher flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Festzuhalten bleibt, dass die Vorbringen betreffend die militärische Vorladung weniger umfassend erfragt worden sind.
E. 5.2.4 Weiter argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei offensichtlich überstürzt ausgereist und es sei unplausibel, dass er nicht zumindest den Versuch des Vaters, einen Antrag um Verschiebung des Militärdienstes zu stellen, abgewartet hätte, zumal ihm angesichts seines Aufenthaltes in der Wüste keine unmittelbare Gefahr gedroht habe. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei aus Angst, dass er eingezogen würde, ausgereist. Er habe an einem Mittwoch die Vorladung erhalten und hätte sich bis am Samstag in C._______ melden müssen. Drei bis vier Tage nach dem Erhalt der Vorladung habe er das Land verlassen. Ob sein Vater einen Antrag gestellte habe, wisse er nicht (A19, F60-F64). Weshalb diese Angaben unplausibel seien, begründete die Vorinstanz nicht weiter. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zu Folge mit 18 Jahren - und somit im dienstpflichtigen Alter - ausgereist. Es ist notorisch, dass Personen in Eritrea in der Regel etwa in diesem Alter zum Militärdienst aufgeboten werden. Es erscheint plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers zu Hause die Vorladung entgegengenommen habe, während sich der Beschwerdeführer mit den Tieren auf der Weide befunden habe. Dass der Beschwerdeführer sodann nicht abgewartet habe, ob dem Antrag um Verschiebung nachgekommen werden würde, ist nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar. Angesichts seines Alters hat er nicht davon ausgehen können, dass einem entsprechenden Antrag ohnehin stattgegeben worden wäre, zumal er auch Geschwister hat (vgl. A7, F3.01). Zumindest kann aufgrund obiger Erwägungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich so zugetragen habe, und das Geschilderte muss zumindest als plausibel eingestuft werden.
E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass der Sachverhalt - in Bezug auf das Aufgebot zum Militärdienst - nicht hinlänglich erstellt ist. Die Erwägungen des SEM, diese Vorbringen seien unplausibel, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Andererseits lässt sich beim heutigen Stand der Akten auch nicht ohne weiteres bejahen, die Vorbringen seien glaubhaft. Das Gericht verkennt nicht, dass es gemäss heutiger Aktenlage den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Asylvorbringen an Substanz fehlt. Die Vorinstanz hat jedoch den Sachverhalt diesbezüglich zu wenig abgeklärt und den Beschwerdeführer nicht hinlänglich befragt, weshalb es dem Gericht nicht möglich ist, die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abschliessend zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, sämtliche relevanten Sachverhalts-elemente in Bezug auf das Militärdienstaufgebot abzuklären und den rechtserheblichen Sachverhalt in geeigneter Weise zu erstellen. Dafür dürften sich eine erneute Anhörung und allenfalls die Einholung von Beweismitteln aufdrängen. Nach Klärung obenstehender offener Sachverhaltselemente hat das SEM neu zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben bereits in Kontakt mit den eritreischen Behörden hinsichtlich seines Militärdienstes stand und als Dienstverweigerer gelte. Wie unter E.4.2 aufgeführt, würde dies zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen und ihm wäre Asyl zu gewähren.
E. 5.4 Die Einberufung in den Militärdienst als solches ist - mangels Verfolgungsmotivation - nicht flüchtlingsrelevant. Was die Vorbringen betrifft, der Militärdienst sei als Zwangsarbeit zu charakterisieren beziehungsweise es drohe im Militärdienst Folter, würde dies die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 zur Publikation vorgesehen ). Auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Art. 3 und 4 EMRK zulässig wäre, ist in vorliegendem Urteil nicht weiter einzugehen.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurden mit der Beschwerde vom 14. September 2017, mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 sowie ergänzend mit Eingabe der Replik vom 17. Oktober 2017 Kostennoten eingereicht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand (von total 630 Minuten / 14.5 Stunden) scheint angemessen und der verlangte Stundenansatz von Fr. 194.40.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2095.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
E. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2095.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5280/2017 Urteil vom 8. Mai 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge im September 2014 Eritrea. Zu Fuss gelangte er von seinem Heimatdorf in den Sudan. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Sudan reiste er nach Libyen, wo er sich etwa fünf Monate aufhielt. Über das Mittelmeer sei er nach Italien gelangt und etwa zwei Wochen später, am 28. Juli 2015, mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. Am 31. Juli 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Bundeszentrum (...) statt. Aufgrund der damaligen angespannten Unterbringungssituation wurde eine verkürzte Befragung durchgeführt und die Asylgründe wurden nicht erfragt. Am 27. Januar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er habe die ersten Lebensjahre mit seiner Familie im Ort (...) verbracht, wo er die Schule bis zur vierten Klasse besucht habe. Sein Vater sei damals ein Freiheitskämpfer gewesen. Als dieser sich vom Militärdienst entfernt habe, sei die Familie in das Dorf B._______ gezogen, in welchem er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In B_______ habe es keine Schule gegeben, weshalb er die Schule abgebrochen und fortan als Hirte gearbeitet habe. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer von der Regierung ein Militärdienstaufgebot erhalten. Die Verwaltung habe die Vorladung seinem Vater übergeben, während er sich mit den Tieren auf der Weide befunden habe. Er sei aufgefordert worden, sich innerhalb weniger Tage in C._______ zu melden. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle bei den Tieren bleiben. Da er sein einziger Sohn sei, werde er einen Antrag stellen, dass er nicht in den Militärdienst gehen müsse. Einige Tage später habe der Beschwerdeführer Eritrea verlassen. Nach seinem Weggang habe man sich bei seinem Vater erkundigt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er vermute auch, dass sein Vater mitgenommen worden sei. Während des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er Kopien seines Taufscheins, einer Wohnsitzbestätigung sowie der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Asylentscheid vom 17. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen zum Aufgebot zum Militärdienst pauschal und oberflächlich ausgefallen seien. Seine Aussagen, die Vorladung sei in seiner Abwesenheit zugestellt und der Vater habe ihn lediglich mündlich über den Inhalt informiert, sei stereotyp und wenig überzeugend. Über seine darauffolgenden Überlegungen und Gedankengänge habe er zudem keine detaillierten Aussagen gemacht und er habe kein erlebnisgeprägtes Bild vermitteln können. Insbesondere zeige ein Strukturvergleich mit seinen Aussagen zur illegalen Ausreise, dass er durchaus imstande sei, über Erlebtes ausführlich zu erzählen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den beabsichtigten Antrag des Vaters um Verschiebung des Militärdienstes nicht abgewartet hätte, zumal angesichts seines Aufenthaltes in der Wüste ihm keine unmittelbare Gefahr gedroht habe. Auch seine Aussagen zur angeblichen Reflexverfolgung seines Vaters würden nichts an den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ändern. Es handle sich dabei um eine persönliche Vermutung, welche nicht auf objektiven Anhaltspunkten, sondern auf subjektiven Annahmen beruhe. Sein angebliches Dienstaufgebot erweise sich als unglaubhaft. Hinsichtlich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art.3 Abs.2 AsylG darstellen würden. Die Vorinstanz stellte fest, dass keine Anknüpfungspunkte bestehen würden, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, und daher die geltend gemachte illegale Ausreise auch keine künftige asylrelevante Verfolgung nach sich ziehe. Folglich sei seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea bezeichnete das SEM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel: 15. September 2017) durch seine Rechtsvertreterin anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien oberflächlich und pauschal ausgefallen und demnach unglaubhaft, auf eine zu restriktive Handhabung der Beweisregeln von Art. 7 AsylG zurückzuführen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, alle Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, abzuwägen. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche zum einen, dass er seine Vorbringen widerspruchsfrei habe wiedergeben können. Zum anderen müsse sein jugendliches Alter und sein kultureller Hintergrund in Bezug auf seine Aussagen berücksichtigt werden. Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien tatsächlich eher kurz ausgefallen. Jedoch habe er zu Fragen zu seinem Leben in Eritrea ebenso kurze Antworten wie zu seinen Asylgründen gegeben, welche vom SEM offensichtlich nicht angezweifelt worden seien. Zur Vorladung zum Militärdienst seien ihm ohnehin nur wenige Fragen gestellt worden. Dass er zur illegalen Ausreise mehr erzählt habe, sei ausserdem nachvollziehbar, da es sich dabei für einen Jugendlichen, der noch nie im Ausland gewesen sei, um ein gefährliches Abenteuer gehandelt habe. Aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung sowie auch aus der Anhörung selbst gehe zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer während den Befragungen teilweise unsicher, nervös und unwohl gefühlt habe. Bei einer objektiven Betrachtung würden die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen, jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbringen so ereignet hätten. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, sowohl im Hinblick auf eine Asylgewährung als auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine mögliche drohende Verletzung von Art. 4 EMRK einzugehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle der Nationaldienst, welcher ihm bei einer Rückkehr drohe, Zwangsarbeit gemäss Art. 4 ERMK dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Anhand diverser Quellen wurde in der Beschwerdeschrift zudem geltend gemacht, dass eine Wegweisung nach Eritrea bei einem drohenden Einzug in den Militärdienst eine Verletzung von Art.3 und 4 EMRK mit sich ziehen würde, weshalb auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvolllzugs festgestellt werden müsse. Hinzukommend setze die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere die Bezahlung einer 2%-Steuer zu Gunsten des eritreischen Regimes und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraus, was jedoch eine völkerrechtlich rechtswidrige Praxis darstelle. Der Wegweisungsvollzug sei deswegen auch als unmöglich zu bezeichnen. Ausserdem sei die Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr würde er in den Militärdienst eingezogen werden, weshalb es ihm unmöglich wäre, seine Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine existenzsichernde Arbeit aufzunehmen. Es sei des Weiteren stossend, dass die Vorinstanz sämtliche Asylvorbringen als unglaubhaft bezeichne, hingegen die für eine Rückkehr begünstigenden individuellen Umstände für gegeben halte. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unmöglich und unzumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung, eine Arbeitsbestätigung für gemeinnützig geleistete Arbeit in der Gemeinde (...), ein Zeitungsartikel über die Integration von Eritreern in (...) sowie ein Bericht der Hilfswerksvertretung zur Anhörung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seien weder überzeugend noch in sich schlüssig. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich trotz des grossen zeitlichen Abstands zwischen der Anhörung und seiner Ausreise nicht widersprochen, könne nicht gefolgt werden. Da er nur einmal zu seinen Asylgründen befragt worden sei, könne kein Vergleich mit früheren Aussagen gezogen werden. Die Widerspruchsfreiheit ergebe sich somit aus dem Verfahrensablauf und er könne diese nicht zu seinen Gunsten ableiten. Auch die übrigen Ausführungen seien ungeeignet, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung der Vorinstanz zu revidieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass er die Einberufung in den Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können. Zu dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, der Nationaldienst in Eritrea stelle Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK dar, nahm das SEM in der Vernehmlassung ergänzend Stellung. Es führte aus, dass nur die Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldienstes zu einer Verletzung von Art. 4 EMRK führen könne. Aus den Akten seien indes keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer eine Einziehung in den zivilen Teil drohen würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR müsse jedoch eine zukünftige Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden, um eine noch nicht erfolgte, zukünftig aber drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung einer Gefahr genüge den Anforderungen an Art. 4 EMRK nicht. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde, weshalb bei einer Rückkehr auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als auch Art. 4 EMRK als zulässig. Schliesslich sei festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht explizit angewiesen habe, das Reueschreiben zu unterzeichnen beziehungsweise die 2%-Steuer zu bezahlen. Die Vorinstanz halte an ihrer Einschätzung fest, wonach die Rückkehr nach Eritrea den Beschwerdeführer nicht in eine konkrete Gefährdungslage bringe. G. Mit Replikeingabe vom 17. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in der BzP und der Anhörung zu seinem Leben in Eritrea und dem Reiseweg keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe, was durchaus für seine Glaubwürdigkeit spreche. Ausserdem habe sich dieVorinstanz nicht zu seinem konstant zurückhaltenden Erzählungsstil geäussert. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die während der Anhörung gestellten einleitenden Fragen zu seiner Person als glaubhaft, die Asylvorbringen hingegen als unglaubhaft einstufe. Ausserdem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Quellen, insbesondere diverse EGMR-Urteile, an seiner Ansicht fest, dass der Nationaldienst in Eritrea Zwangsarbeit im Sinne des Art. 4 EMRK darstelle und ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG , soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, welchem er nicht Folge geleistet habe. Er werde somit in Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet. 4.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, sowie Urteil D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 4.3 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe und somit auch nicht als Dienstverweigerer zu betrachten sei. Die diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen. Er habe dadurch kein erlebnisgeprägtes Bild vermitteln können. Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Widerspruchsfreiheit seiner Aussagen sich aus dem Verfahrensablauf ergebe, da er in der BzP nicht zu seinen Asylgründen befragt wurde, und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Da er nur einmal zu seinen Asylgründen befragt worden sei, könne kein Vergleich mit früheren Aussagen gezogen werden. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde seien ungeeignet, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung der Vorinstanz zu revidieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass er die Einberufung in den Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können (vgl. Sachverhalt Bst. C und F). 4.4 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien zwar tatsächlich eher kurz ausgefallen. Jedoch habe er zu Fragen zu seinem Leben in Eritrea ebenso kurze Antworten wie zu seinen Asylgründen gegeben. Zum geltend gemachten Militärdienstaufgebot seien ihm ausserdem nur wenige Fragen gestellt worden. Er habe seine Vorbringen zudem widerspruchsfrei wiedergeben können. Sein jugendliches Alter, sein kultureller Hintergrund wie auch seine Unsicherheit und Nervosität während den Befragungen hätten in Bezug auf seine Aussagen berücksichtigt werden müssen. In der Replik hielt er ergänzend fest, dass sich die Vorinstanz nicht zu seinem konstant zurückhaltenden Erzählungsstil geäussert habe. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die während der Anhörung gestellten einleitenden Fragen zu seiner Person als glaubhaft, die Asylvorbringen hingegen als unglaubhaft eingestuft habe (vgl. Sachverhalt Bst. D und G). 4.5 Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufgebots zum Militärdienst begründete, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst oder nicht. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Dabei sollen sogenannte Realkennzeichen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). 5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen: 5.2.1 Die ablehnende Verfügung begründet die Vorinstanz im Wesentlichen mit den nicht hinreichend detaillierten und oberflächlich ausgefallenen Aussagen. Der Vorinstanz ist insofern beizustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorladung zum Militärdienst tatsächlich nicht sehr substantiiert ausgefallen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers fällt indes auf, dass seine Antworten insgesamt oberflächlich waren. So hat er etwa auch Fragen zu seiner Familie und zu seiner Arbeit nur knapp beantwortet (siehe beispielsweise A19, F11, F14, F20). Erst auf mehrere Nachfragen hat er beispielsweise weitere Ausführungen zu seiner Arbeit als Hirte gemacht (A19, F32-F36), wobei auch diese Aussagen keinen erheblichen Detailreichtum aufweisen. Nach Durchsicht der Akten muss auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nur rudimentär zu seinen Asylvorbringen befragt wurde. Aufgrund der damaligen angespannten Unterbringungssituation in den EVZ wurde in der BzP auf eine Befragung zu den Asylgründen verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde somit erst in der Anhörung zu seinen Ausreisegründen befragt und er moniert in der Rechtsmitteleingabe zu Recht, dass ihm nur wenige Fragen zur Einberufung in den Militärdienst gestellt wurden (A19, F50-F61, F64, F88). Da es sich dabei um das Kernvorbringen seines Asylgesuchs handelte, wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, weitere Nachfragen zu seinen Asylgründen anzubringen. Beispielsweise hätte erwartet werden können, dass die Vorinstanz weitere Fragen zur Vorladung stellen würde, wie etwa diese Vorladung ausgesehen habe, ob er diese beschaffen könne, wie er sich gefühlt habe, als er davon erfahren habe, ob auch andere Personen im Dorf eine Vorladung erhalten hätten oder weshalb genau er zu diesem Zeitpunkt aufgeboten worden sei. Angesichts seiner bereits knappen Antworten zu den einleitenden Fragen wäre es aus Sicht des Gerichts zudem angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, seine Vorbringen detaillierter zu schildern. Der/die MitarbeiterIn des SEM, welche die BzP durchgeführt hat, hat bereits in den vorinstanzlichen Akten festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Befragung einen schüchternen und unsicheren Eindruck gemacht habe (A8). Auch in der Anhörung wurde protokolliert, dass er einen unsicheren und nervösen Eindruck mache (A19, F96). Diese Einschätzung teilte auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung, welche in ihrem Bericht zur Anhörung festhielt, dass der Beschwerdeführer niedergeschlagen gewirkt und leise gesprochen habe. Insbesondere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, seines geringen Bildungsniveaus und des insgesamt von den Befragenden des SEM bemerkten schüchternen Verhaltens wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer eingehender zu seinen Ausreisegründen zu befragen. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird in der Verfügung ferner vorgehalten, er habe seine Gedankengänge und Überlegungen nicht hinreichend kundgetan, sondern lediglich wiederholt, er habe kurze Zeit nach Erhalt des Aufgebots das Land verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Anhörung hingegen keine diesbezüglichen Fragen gestellt, weshalb ihm dies nicht entgegengehalten werden kann. Die Vorinstanz hat ihn einzig gefragt, wie er reagiert habe, als sein Vater ihm von der Vorladung berichtet habe (A19, F.58). Weitere Nachfragen zu seinen Gedankengängen oder seinen Emotionen blieben aus. Dies als weiteres Element für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten, überzeugt das Gericht sodann nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner knappen Antworten konkrete Zeit- und Ortangaben betreffend den Erhalt der Vorladung und die Einberufung (A19, F53, F55, F64) gemacht hat, was als positives Glaubhaftigkeitselement zu werten ist. 5.2.3 Des Weiteren weist die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hin, dass ein Strukturvergleich seiner Aussagen zur Ausreise mit den Aussagen zum Militärdienstaufgebot zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande sei, über Erlebtes ausführlich zu erzählen. Diesem Argument kann das Gericht indes nicht folgen. In der Beschwerdeschrift wird treffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einerseits detaillierter und ausführlicher zur Ausreise als zu den Asylgründen befragt wurde. Andererseits macht er geltend, die Ausreise habe sich über mehrere Tage erstreckt, während er die Vorladung nicht selber entgegengenommen oder gelesen habe und es insofern auch weniger über diesbezüglich Erlebtes zu berichten gab. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz beigezogene Strukturvergleich nicht geeignet, um die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen festzustellen. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Anhörung (27. Januar 2017) noch die alte Rechtsprechung galt, wonach eine illegale Ausreise im dienstpflichtigen Alter an sich zur Flüchtlingseigenschaft führen konnte, ist gewissermassen nachvollziehbar, dass damals zur illegalen Ausreise mehr Fragen gestellt wurden. Unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) betreffen die ausführlich erfragten Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise nicht mehr Aspekte von grundsätzlicher flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Festzuhalten bleibt, dass die Vorbringen betreffend die militärische Vorladung weniger umfassend erfragt worden sind. 5.2.4 Weiter argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei offensichtlich überstürzt ausgereist und es sei unplausibel, dass er nicht zumindest den Versuch des Vaters, einen Antrag um Verschiebung des Militärdienstes zu stellen, abgewartet hätte, zumal ihm angesichts seines Aufenthaltes in der Wüste keine unmittelbare Gefahr gedroht habe. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei aus Angst, dass er eingezogen würde, ausgereist. Er habe an einem Mittwoch die Vorladung erhalten und hätte sich bis am Samstag in C._______ melden müssen. Drei bis vier Tage nach dem Erhalt der Vorladung habe er das Land verlassen. Ob sein Vater einen Antrag gestellte habe, wisse er nicht (A19, F60-F64). Weshalb diese Angaben unplausibel seien, begründete die Vorinstanz nicht weiter. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zu Folge mit 18 Jahren - und somit im dienstpflichtigen Alter - ausgereist. Es ist notorisch, dass Personen in Eritrea in der Regel etwa in diesem Alter zum Militärdienst aufgeboten werden. Es erscheint plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers zu Hause die Vorladung entgegengenommen habe, während sich der Beschwerdeführer mit den Tieren auf der Weide befunden habe. Dass der Beschwerdeführer sodann nicht abgewartet habe, ob dem Antrag um Verschiebung nachgekommen werden würde, ist nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar. Angesichts seines Alters hat er nicht davon ausgehen können, dass einem entsprechenden Antrag ohnehin stattgegeben worden wäre, zumal er auch Geschwister hat (vgl. A7, F3.01). Zumindest kann aufgrund obiger Erwägungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich so zugetragen habe, und das Geschilderte muss zumindest als plausibel eingestuft werden. 5.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass der Sachverhalt - in Bezug auf das Aufgebot zum Militärdienst - nicht hinlänglich erstellt ist. Die Erwägungen des SEM, diese Vorbringen seien unplausibel, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Andererseits lässt sich beim heutigen Stand der Akten auch nicht ohne weiteres bejahen, die Vorbringen seien glaubhaft. Das Gericht verkennt nicht, dass es gemäss heutiger Aktenlage den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Asylvorbringen an Substanz fehlt. Die Vorinstanz hat jedoch den Sachverhalt diesbezüglich zu wenig abgeklärt und den Beschwerdeführer nicht hinlänglich befragt, weshalb es dem Gericht nicht möglich ist, die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abschliessend zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, sämtliche relevanten Sachverhalts-elemente in Bezug auf das Militärdienstaufgebot abzuklären und den rechtserheblichen Sachverhalt in geeigneter Weise zu erstellen. Dafür dürften sich eine erneute Anhörung und allenfalls die Einholung von Beweismitteln aufdrängen. Nach Klärung obenstehender offener Sachverhaltselemente hat das SEM neu zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben bereits in Kontakt mit den eritreischen Behörden hinsichtlich seines Militärdienstes stand und als Dienstverweigerer gelte. Wie unter E.4.2 aufgeführt, würde dies zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen und ihm wäre Asyl zu gewähren. 5.4 Die Einberufung in den Militärdienst als solches ist - mangels Verfolgungsmotivation - nicht flüchtlingsrelevant. Was die Vorbringen betrifft, der Militärdienst sei als Zwangsarbeit zu charakterisieren beziehungsweise es drohe im Militärdienst Folter, würde dies die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 zur Publikation vorgesehen ). Auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Art. 3 und 4 EMRK zulässig wäre, ist in vorliegendem Urteil nicht weiter einzugehen.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurden mit der Beschwerde vom 14. September 2017, mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 sowie ergänzend mit Eingabe der Replik vom 17. Oktober 2017 Kostennoten eingereicht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand (von total 630 Minuten / 14.5 Stunden) scheint angemessen und der verlangte Stundenansatz von Fr. 194.40.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2095.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2095.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: