Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten, womit das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, abgegolten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5271/2016 Urteil vom 16. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2016 - eröffnet am 5. August 2016 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 16. Juni 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis zum 23. September 2016 verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. August 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei festzustellen, dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zulässig und nicht zumutbar sei, subsubeventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung unter besonderer Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei der amtliche Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu bestellen, dass dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtete und ihm lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beiordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2016 zwei Entwicklungsberichte des (...), vom 14. März 2016 und vom 7. September 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, dass sich das SEM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2016 vernehmen liess und vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt, dass die Vernehmlassung am 5. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorweg zu prüfen ist, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen minderjährigen, unbegleiteten Asylsuchenden handelt, dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e), dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des BVGer E-5468/2016 vom 21. November 2016), dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3), dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung, BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu verweisen, dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann, dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Sudan zu gegebenem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde, dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend offenkundig nicht gerecht wird, dass das SEM nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstatten gehen soll, und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat, dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind, und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat, dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM im Übrigen vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, auch über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung neu zu befinden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dass im Übrigen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 gutgeheissen wurde, weshalb auch aus diesem Grund keine Kosten zu erheben sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 bis 9 VGKE), dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 8%) festzusetzen ist, dass durch die Zusprechung der Parteientschädigung zulasten der Vorin-stanz das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, abgegolten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten, womit das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, abgegolten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen