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E-5269/2013

E-5269/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-23 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausschaffungshaft wird bestä­tigt.
  2. Für das Haftbeschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5269/2013 Urteil vom 23. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2013 mit Verfügung vom 22. August 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein­trat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug an­ordnete, dass das BFM in der gleichen Verfügung in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Ausschaffungs­haft des Be­schwer­deführers für die Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton B._______ mit dem Haftvollzug beauftragte, dass er nach der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 12. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ in Haft genommen wurde, dass er diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und in dieser Be­schwer­de unter anderem ausdrücklich beantragte, die Ausschaffungshaft sei aufzuheben, dass er mit seiner Beschwerde einen Artikel mit dem Titel "Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers" als Beweismittel zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge­set­zes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und zu den anfechtbaren Entscheiden damit auch Verfügun­gen des BFM ge­hö­ren, mit denen die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordnet wurde (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG), wobei das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Be­reich endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzel­rich­terlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und in der Regel aufgrund der Akten erfolgt (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Entscheid nur summa­risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesver­wal­tungsgericht die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Aus­schaffungshaft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6909) und im Rah­men dieser Beurteilung die der Ausschaffungshaft zugrunde liegende Weg­weisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum Ver­hältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG), der Beschwer­de­führer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht zwar mit heutigem Urteil die vom Be­schwerdeführer gegen die Nichteintretensverfügung vom 22. August 2013 erhobene Beschwerde ebenfalls abweist (vgl. E-[...]), die Überprüfung der mit der gleichen Verfügung angeord­ne­ten Haft jedoch jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann, wes­halb die Haftbeschwerde - respektive das Haftentlassungsgesuch - in einem separaten Verfahren zu behandeln ist, dass das BFM gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 zwei­ter Satz AuG eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Voll­zugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanz­li­cher Weg­wei­sungsentscheid in ei­ner Empfangs­stelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Abs. 1bis AsylG eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung ab­seh­bar ist, dass das Vorliegen eines in ei­ner Empfangsstelle eröffneten Wegweisungsentscheids für die Anord­nung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG bereits für sich allein einen selbständigen Haftgrund darstellt, ohne dass es zu­sätz­licher Hinweise auf eine Gefahr des Untertauchens oder eine andere Ver­ei­te­lungs­absicht beziehungsweise eines subjektiv vorwerfbaren Ver­hal­tens der betroffenen asylsuchenden Person bedürfte (vgl. bezüglich der in dieser Hinsicht identischen Ausgangslage beim Ausschaffungs­haft­tat­bestand von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG BGE 130 II 377 E. 3.2.2 f. S. 382 ff. und 130 II 488 E. 3.2 S. 490), dass der Vollzug der Wegweisung dann absehbar im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG ist, wenn er voraussichtlich innerhalb der gesetz­li­chen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen (vgl. Art. 76 Abs. 2 AuG) erfolgen kann, was namentlich voraussetzt, dass die Identität der ausreisepflichtigen Per­son bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits vorliegen oder vor­aus­sichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden können und dass über­dies auch die Ausreise innerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann (vgl. BBl 2002 6908), dass - wie alle Massnahmen, welche in die persönliche Freiheit eingrei­fen - auch die Anordnung der Ausschaffungshaft insgesamt verhältnis­mäs­sig sein muss (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 377 E. 4 S. 383), dass vorliegend ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Zusam­men­hang mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der Weg­wei­sung grundsätzlich absehbar ist, nachdem die Nichteintretens­ver­fü­gung mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig wird, dass aufgrund der Akten auch sonst von der Absehbarkeit des Wegwei­sungs­vollzugs auszugehen ist, insbesondere nachdem das Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ auf telefonische Anfrage hin vom (...) mitteilte, es sei eine Flugbuchung für den (...) erfolgt, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers sich damit als rechtmässig erweist, dass in der Beschwerde zur Begründung des Antrages auf Aufhebung der Ausschaffungshaft vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei durch die Ausschaffungshaft in seiner Bewegungsfreiheit und in der Wahrnehmung seines Beschwerderechts massiv eingeschränkt worden und habe weder einen Rechtsanwalt noch die unentgeltliche Rechtsberatung für Asylsuchende aufsuchen können, dass diese Begründung jedoch unbehelflich ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, rechtsgenüglich Beschwerde zu erheben, dass in der Haftüberprüfungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht wird, die Ausschaffungshaft sei unange­mes­sen respektive unverhältnismässig oder der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig, dass die Haftvoraussetzungen nach dem Gesagten erfüllt sind und der Be­schwerdeführer nichts vorbringt, was die Ausschaffungshaft als bun­des­rechtswidrig erscheinen lassen könnte, dass auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel daran nichts zu ändern vermag, zumal sich dieses auf die Situation in Ungarn bezieht und keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweist, dass die Haftbeschwerde daher abzuweisen und die Anordnung der Aus­schaf­fungshaft durch die Vorinstanz zu bestätigen ist, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausschaffungshaft wird bestä­tigt.

2. Für das Haftbeschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: