Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am gleichen Tag teilte ihm das SEM mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. Am 31. Juli 2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 2. August 2018 statt. A.b Am 12. Oktober 2018 wurde die Erstbefragung durchgeführt. Am 13. Dezember 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. A.c Die Vorinstanz beauftragte am 17. Dezember 20219 die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Abklärungen bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers. A.d Mit Zwischenentscheid vom 20. Dezember 2018 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat noch am gleichen Tag niederlegte. A.e Die Botschaft antwortete der Vorinstanz am 26. März 2019. A.f Am 20. Juni 2019 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.g Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, wo er zusammen mit seinen Eltern, zwei älteren Brüdern und der Familie der Schwägerin gelebt habe. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und verfüge über einen (...). Danach habe er im (...) des Vaters gearbeitet, wo auch seine beiden Brüder tätig gewesen seien. Der Laden existiere seit rund (...) Jahren und der Vater habe bis 2000 oder 2021 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gratis Aufträge erledigt. Ob dieser deshalb jemals ernsthaft im Fokus der Behörden gestanden habe, sei ihm nicht bekannt. Jedoch sei ein (...) wegen Verbindungen zu den LTTE im Jahre 20(...) getötet worden. Das Geschäft sei gut gelaufen und der Vater sei immer wieder von Polizisten, Armeeangehörigen, Politikern und anderen Gruppen zu Geldzahlungen genötigt worden. Als im Jahre 20(...) wieder einmal Personen in das Familiengeschäft gekommen seien und Geld gefordert hätten, habe es einen Streit zwischen diesen und dem Vater sowie dem ebenfalls anwesenden ältesten Bruder gegeben. Zwei Tage später sei der älteste Bruder entführt, misshandelt und mit (...) worden. Dank einer Lösegeldzahlung durch den Vater sei der Bruder freigelassen und anschliessend in einem privaten Spital gepflegt worden, wobei er bleibende Schäden von diesem Angriff habe. Im September 20(...) sei es im Geschäft erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen den Erpressern und dem Vater sowie dem anderen Bruder gekommen. Auch dieser sei daraufhin entführt sowie misshandelt und nur dank einer Lösegeldzahlung freigekommen. Aus Angst habe der Vater ihm - dem Beschwerdeführer - im Mai 20(...) geraten, er solle ins Ausland gehen. Noch im selben Monat sei er nach D._______ gereist, wo er jedoch von den dortigen Behörden verhaftet und im August 20(...) wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Bei seiner Ankunft am Flughafen sei er drei Stunden lang verhört und nur dank einer Geldzahlung des Vaters freigelassen beziehungsweise nicht ins Gefängnis gebracht worden. Nach seiner Rückkehr sei er eine Zeit lang nicht in den Laden gegangen und im Dezember 20(...) habe er geheiratet. Im April 20(...) - er habe zu diesem Zeitpunkt wieder im Laden gearbeitet - seien mehrere Personen ins Geschäft gekommen und hätten vom Vater Geld verlangt, unter der Androhung, dass im Falle der Weigerung das Geschäft angezündet und die Söhne umgebracht würden. Der Vater habe sich geweigert und es sei ihnen unter Mithilfe weiterer Personen gelungen, die Erpresser zu vertreiben. Auf Anraten des Vaters habe er sich einige Zeit bei einer verwandten Person versteckt, sei jedoch im Juni 20(...) wieder nach Hause gegangen und habe auch wieder im Laden gearbeitet. Kurz darauf sei er auf dem Nachhauseweg in einen weissen Van gezerrt, betäubt und anschliessend in ein dunkles Zimmer gebracht worden. Dort sei er mehrere Tage misshandelt und dank einer Lösegeldzahlung des Vaters schlussendlich freigelassen worden. Der Vater habe ihn daraufhin zu (...) gebracht, welcher ihn gepflegt habe. Kurze Zeit später habe er das Land verlassen. Mittlerweile wüssten die Polizisten, dass er sich in der Schweiz aufhalte und sie hätten von den Eltern erneut Geld verlangt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, mehrere Fotografien, das Schreiben eines Priesters, ein Geschäftsdokument, einen ausländischen Handelsregistereintrag, die Kopie einer Todesurkunde sowie mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. B.b Der Beschwerdeführer gab innert der angesetzten Frist einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. Juli 2019 sowie eine Verordnung seines Arztes zur Physiotherapie vom 5. April 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 fristgerecht seine Replik ein. Zusammen mit der Eingabe gab er einen Länderbericht sowie ein anwaltliches Schreiben zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung im Familiengeschäft im Jahre 20(...) sowie zur anschliessenden Entführung seien widersprüchlich und unsubstantiiert, teilweise unplausibel, stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Namentlich würden die Ausführungen vom Ablauf her kein konkretes Bild ergeben. An gewissen Stellen würden seine Schilderungen ferner von denjenigen seiner Angehörigen abweichen, welche im Rahmen der Botschaftsabklärung befragt worden seien. Sodann seien die Vorbringen zu den geltend gemachten Behelligungen seiner Brüder nicht überzeugend ausgefallen und den diesbezüglich eingereichten Beweismittel sei kein relevanter Beweiswert zu attestieren. Ferner sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass den geschilderten Erpressungsversuchen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, zumal Sri Lanka gegenüber seinen Bürgern grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte. Der Beschwerdeführer habe wegen der angeblichen Vorfälle jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige eingereicht. Schliesslich weise er kein besonderes Risikoprofil auf, welches befürchten liesse, er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland erhöhter Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt. Insbesondere habe er wegen der geltend gemachten Reparaturabreiten, welche das Familienunternehmen für die LTTE ausgeführt haben soll, nie im Fokus der Behörden gestanden.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, bei den ihm durch die Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen handle es sich entweder um marginale Abweichungen oder Missverständnisse. In diesem Zusammenhang sei auch die durch die Befragung entstehende Stresssituation zu berücksichtigen. Sodann könnten ihm allfällige Ungenauigkeiten in den Aussagen seiner Angehörigen nicht vorgehalten werden beziehungsweise würden diesbezügliche Abweichungen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Des Weiteren werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, die Schilderung der Auseinandersetzung im Familiengeschäft im Jahre 20(...) seien oberflächlich beziehungsweise nicht überzeugend ausgefallen, da die Vorinstanz zahlreiche seiner detaillierten Beobachtungen schlicht nicht berücksichtige und in seine diesbezüglichen Schilderungen Widersprüche hineininterpretiere. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung fasse die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung seine Schilderungen nur unvollständig zusammen und halte ihm dann vor, er habe nur pauschale und stereotype Aussagen gemacht. Insbesondere sei es ihm gelungen - trotz der damals schwierigen Umstände - den Raum, in welchem er gefangen gehalten worden sei sowie seinen dortigen Aufenthalt, im Nachhinein gut zu beschreiben. Darüber hinaus interpretiere die Vorinstanz bezüglich der Entführung zu Unrecht Widersprüche in seine Schilderungen hinein. Zudem sei absolut nachvollziehbar, dass seine Eltern über die Lösegeldzahlung mehr Angaben hätten machen können als er selber, weshalb ihm dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht vorgehalten werde. Was die Behelligungen seiner Brüder betreffe, verkenne die Vorinstanz unter anderem, dass er die Vorfälle zum Teil nicht selber miterlebt habe und den diesbezüglich eingereichten Unterlagen durchaus Beweiswert zukomme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der sri-lankische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig. Insbesondere verkenne sie, dass viele Beamte korrupt und in Bestechungs- sowie Erpressungsfälle verwickelt seien.
E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stresssituation anlässlich der Befragungen sei nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche zu erklären. Zudem seien sein Hinweis auf angebliche Missverständnisse beziehungsweise seine Erklärungen dazu nicht überzeugend. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Ausführungen zur Lösegeldzahlung und den Ereignissen nach der Entführung seien ebenfalls nicht überzeugend.
E. 8 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, er habe sich bezüglich der Anzahl der Erpresser widersprüchlich geäussert, sei zu berücksichtigen, dass die Situation damals unübersichtlich gewesen sei. Bezüglich der Geschehnisse nach der Entführung sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine offensichtlich richtigen Aussagen falsch zitiert und dann als Argument gegen ihn verwendet würden. Soweit ihm vorgehalten werde, er könne keine Angaben über die Übergabe der Lösegeldzahlung machen, verkenne die Vorinstanz, dass er damals aufgrund der erheblichen Gefahr mit anderen Problemen beschäftigt gewesen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung zitierten Protokollstellen nicht immer auffindbar seien und er falsch zitiert werde. Des Weiteren seien die Misshandlungen seiner Brüder durch Fotografien belegt. Es könne deshalb nicht aufgrund marginaler Abweichungen betreffend die Anzahl der Erpresser gefolgert werden, die Übergriffe hätten nicht stattgefunden. Er und seine Brüder würden sodann nach wie vor von den Behörden gesucht. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in seinem Heimatland, insbesondere des im November 2019 stattgefunden politischen Machtwechsels, habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinem Heimatland Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne ausgesetzt zu sein.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik im Wesentlichen geltend, seine Fluchtvorbringen seien in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Damit rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Wie bereits die Vorinstanz stellt auch das Gericht fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an zahlreichen Stellen Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, nachdem seine älteren Brüder im Jahre 20(...) beziehungsweise im September 20(...) jeweils von Erpressern entführt und misshandelt worden seien, habe er auf Anraten des Vaters im Mai 20(...) das erste Mal das Heimatland verlassen (vgl. SEM-Akten 21/19 F62). Dabei kann aus seinen Ausführungen keine Erklärung dafür entnommen werden, weshalb er nach der Entführung des zweiten Bruders im September 20(...) bis zu seiner Ausreise mehrere Monate verstreichen liess. Weiter bringt er vor, dass er - nachdem er von den (...) Behörden aufgegriffen und im August 20(...) wieder in sein Heimatland zurückgewiesen wurde - nach seiner Ankunft nur dank einer Geldzahlung des Vaters nicht dem Gefängnis zugeführt worden sein soll (a.a.O. F98 ff.). Im Rahmen der Botschaftsabklärung erklärte der Vater hingegen, es sei ihm nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor 20(...) ins Ausland begeben habe (vgl. SEM-Akten 43/4). Dies weckt an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die angeblichen Probleme am Flughafen und die Geldzahlung starke Zweifel, zumal der Beschwerdeführer auch erklärte, er habe den Vater damals vom Flughafen aus angerufen (vgl. SEM-Akten A21/19 F98 ff.). Auf Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer die Unvereinbarkeit seiner Vorbringen zur Schilderung des Vaters nicht überzeugend aufzulösen (SEM-Akten 42/22 F128 ff.). Sodann gibt er in widersprüchlicher Weise an, nach dem Vorfall im Familiengeschäft im April 20(...) in F._______ bei seinem (...) mütterlicherseits (SEM-Akten A21/19 F62) beziehungsweise bei einer (...) mütterlicherseits (SEM-Akten A42/22 F72) untergetaucht zu sein. Auch wenn - wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt - denkbar ist, dass er das eine Mal vom (...) der (...) gesprochen haben könnte, ist festzuhalten, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf Vorhalt zuerst sinngemäss bestritt, jemals vom einem (...) gesprochen zu haben und danach erklärt, er habe falsch ausgesagt (vgl. a.a.O. F66 ff). Insofern wirkt die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe nachgeschoben und die Widersprüchlichkeit wird dadurch nicht ausgeräumt. Ferner ist zumindest bemerkenswert, dass er anlässlich der Zweitanhörung nichts davon wusste, dass sein Bruder, welcher im Verfahren N (...) ebenfalls angibt, nach dem Vorfall im April 20(...) in F._______ untergetaucht zu sein, sich zur selben Zeit dort bei einer verwandten Person aufgehalten haben soll. Dies unter anderem deshalb, da gemäss Aussage des Beschwerdeführers ausser der Familie der Tante keine weiteren Verwandten dort leben würden und die Brüder ein sehr gutes Verhältnis zueinander hätten (a.a.O. F72 ff., F84). Bereits die genannten Unstimmigkeiten lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entstehen. Dass er in Bezug auf den Vorfall im Laden im April 20(...) zumindest vereinzelt ungenaue, lückenhafte oder im Vergleich zu den Aussagen der Angehörigen teilweise abweichende Angaben machte (vgl. die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, S. 4 ff.), vermöchte für sich alleine genommen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht in Frage zu stellen. Dass er über die Lösegeldmodalitäten keine Auskunft geben kann, ist ferner nicht gänzlich unplausibel. Im vorliegenden Kontext bilden die Unklarheiten und Ungenauigkeiten jedoch ein zusätzliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Zudem ist bis zu einem gewissen Grad nur mit Mühe nachvollziehbar, dass das Familiengeschäft über Jahre von Beamten, Politikern und (gemäss Beschwerdeführer) "Gruppierungen" zu (finanziellen) Leistungen genötigt beziehungsweise erpresst worden sein soll, wobei die diesbezüglichen Ausführungen zu den erpressenden Politikern und den Gruppierungen oberflächlich und substanzarm ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A33/14 F71 ff.). Insbesondere dass Letztere ihre jeweilige Gruppenzugehörigkeit offengelegt haben sollen, erscheint unglaubhaft (vgl. a.a.O. F77). Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Entführung grundsätzlich kohärent äussert, erstaunt, dass er während seiner Entführung gedacht haben soll, es könnte sich um einen Irrtum beziehungsweise eine Verwechslung handeln, nachdem gemäss seinen Vorbringen bereits seine älteren Brüder unter sehr ähnlichen Umständen entführt worden sein sollen. Auf Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer auch diese Ungereimtheit nicht plausibel aufzulösen (a.a.O. F78 ff.), was damit ein weiteres Beispiel für die Inkohärenz seiner Fluchtvorbringen darstellt. Sodann ist festzuhalten, dass auch nach dem politischen Machtwechsel in im November 2019 kein Grund zur Annahme besteht, ganze Bevölkerungsgruppen seien kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt und dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats im Grundsatz weiterhin zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 7.1 m.w.H.). Angesichts der bereits dargelegten Inkonsistenzen seiner Schilderungen, nicht zuletzt aufgrund der nur vagen und überwiegend auf Vermutungen basierenden Vorbringen zur Identität der angeblichen Peiniger (zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vgl. SEM-Akten A21/19 F 64, F119 ff, F137 ff,, A33/14 F61 f., F71 ff. und A42/22 F52 sowie zu den vom Vater geäusserten Vermutungen vgl. A43/4), ist nicht glaubhaft dargelegt, der Beschwerdeführer sei Opfer einer Erpressung oder Entführung geworden beziehungsweise dass er in einem solchen Fall nicht den notwendigen staatlichen Schutz erhalten würde. Auch ist festzuhalten, dass er sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen nach eigenen Angaben bis heute weder an staatliche Autoritäten noch an andere Organisationen wandte (33/14 F115 ff.). Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer, auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten, aus den eingereichten Fotografien, welche Personen mit teilweise schweren Verletzungen zeigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, lassen die Bilder doch weder eine zuverlässige Identifizierung der darauf gezeigten Personen noch die Ursache ihrer Verletzungen zu. Das eingereichte Schreiben eines Priesters, welcher die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kern bestätigt, ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich ist auf die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz falsch zitiert worden und die Verweise auf die Protokollstellen seien teilweise unkorrekt, aufgrund des Vorstehenden nicht mehr vertieft einzugehen.
E. 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist kein Risikoprofil im beschriebenen Sinne auf. Allfällige familiäre Verbindungen zu den LTTE werden vom Beschwerdeführer nur oberflächlich dargelegt und geben keine Hinweise darauf, die Familie stehe unter dringendem beziehungsweise konkretem Verdacht, mit den LTTE kooperiert zu haben (vgl. SEM-Akten A21/19 F78 ff., A33/14 F30 ff.). Eine allfällige Tätigkeit eines verstorbenen (...) für die LTTE vermöchte das Profil des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise zu schärfen.
E. 9.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 11.2.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 11.3.2 Auch in individueller Hinsicht erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung im familieneigenen Unternehmen. Weiter lebten seine beiden Eltern, ein Bruder, seine Ehefrau und deren Familie sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland. Damit könne er in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Rückenprobleme, die Schmerzen in den Beinen und Füssen sowie der Vitaminmangel seien sodann im Heimatland behandelbar. Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine neuen Vorbringen und es kann - insbesondere auch bezüglich der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme durch das Heimatland - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5265/2019 Urteil vom 11. Oktober 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am gleichen Tag teilte ihm das SEM mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. Am 31. Juli 2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 2. August 2018 statt. A.b Am 12. Oktober 2018 wurde die Erstbefragung durchgeführt. Am 13. Dezember 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. A.c Die Vorinstanz beauftragte am 17. Dezember 20219 die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Abklärungen bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers. A.d Mit Zwischenentscheid vom 20. Dezember 2018 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat noch am gleichen Tag niederlegte. A.e Die Botschaft antwortete der Vorinstanz am 26. März 2019. A.f Am 20. Juni 2019 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.g Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, wo er zusammen mit seinen Eltern, zwei älteren Brüdern und der Familie der Schwägerin gelebt habe. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und verfüge über einen (...). Danach habe er im (...) des Vaters gearbeitet, wo auch seine beiden Brüder tätig gewesen seien. Der Laden existiere seit rund (...) Jahren und der Vater habe bis 2000 oder 2021 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gratis Aufträge erledigt. Ob dieser deshalb jemals ernsthaft im Fokus der Behörden gestanden habe, sei ihm nicht bekannt. Jedoch sei ein (...) wegen Verbindungen zu den LTTE im Jahre 20(...) getötet worden. Das Geschäft sei gut gelaufen und der Vater sei immer wieder von Polizisten, Armeeangehörigen, Politikern und anderen Gruppen zu Geldzahlungen genötigt worden. Als im Jahre 20(...) wieder einmal Personen in das Familiengeschäft gekommen seien und Geld gefordert hätten, habe es einen Streit zwischen diesen und dem Vater sowie dem ebenfalls anwesenden ältesten Bruder gegeben. Zwei Tage später sei der älteste Bruder entführt, misshandelt und mit (...) worden. Dank einer Lösegeldzahlung durch den Vater sei der Bruder freigelassen und anschliessend in einem privaten Spital gepflegt worden, wobei er bleibende Schäden von diesem Angriff habe. Im September 20(...) sei es im Geschäft erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen den Erpressern und dem Vater sowie dem anderen Bruder gekommen. Auch dieser sei daraufhin entführt sowie misshandelt und nur dank einer Lösegeldzahlung freigekommen. Aus Angst habe der Vater ihm - dem Beschwerdeführer - im Mai 20(...) geraten, er solle ins Ausland gehen. Noch im selben Monat sei er nach D._______ gereist, wo er jedoch von den dortigen Behörden verhaftet und im August 20(...) wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Bei seiner Ankunft am Flughafen sei er drei Stunden lang verhört und nur dank einer Geldzahlung des Vaters freigelassen beziehungsweise nicht ins Gefängnis gebracht worden. Nach seiner Rückkehr sei er eine Zeit lang nicht in den Laden gegangen und im Dezember 20(...) habe er geheiratet. Im April 20(...) - er habe zu diesem Zeitpunkt wieder im Laden gearbeitet - seien mehrere Personen ins Geschäft gekommen und hätten vom Vater Geld verlangt, unter der Androhung, dass im Falle der Weigerung das Geschäft angezündet und die Söhne umgebracht würden. Der Vater habe sich geweigert und es sei ihnen unter Mithilfe weiterer Personen gelungen, die Erpresser zu vertreiben. Auf Anraten des Vaters habe er sich einige Zeit bei einer verwandten Person versteckt, sei jedoch im Juni 20(...) wieder nach Hause gegangen und habe auch wieder im Laden gearbeitet. Kurz darauf sei er auf dem Nachhauseweg in einen weissen Van gezerrt, betäubt und anschliessend in ein dunkles Zimmer gebracht worden. Dort sei er mehrere Tage misshandelt und dank einer Lösegeldzahlung des Vaters schlussendlich freigelassen worden. Der Vater habe ihn daraufhin zu (...) gebracht, welcher ihn gepflegt habe. Kurze Zeit später habe er das Land verlassen. Mittlerweile wüssten die Polizisten, dass er sich in der Schweiz aufhalte und sie hätten von den Eltern erneut Geld verlangt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, mehrere Fotografien, das Schreiben eines Priesters, ein Geschäftsdokument, einen ausländischen Handelsregistereintrag, die Kopie einer Todesurkunde sowie mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. B.b Der Beschwerdeführer gab innert der angesetzten Frist einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. Juli 2019 sowie eine Verordnung seines Arztes zur Physiotherapie vom 5. April 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 fristgerecht seine Replik ein. Zusammen mit der Eingabe gab er einen Länderbericht sowie ein anwaltliches Schreiben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung im Familiengeschäft im Jahre 20(...) sowie zur anschliessenden Entführung seien widersprüchlich und unsubstantiiert, teilweise unplausibel, stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Namentlich würden die Ausführungen vom Ablauf her kein konkretes Bild ergeben. An gewissen Stellen würden seine Schilderungen ferner von denjenigen seiner Angehörigen abweichen, welche im Rahmen der Botschaftsabklärung befragt worden seien. Sodann seien die Vorbringen zu den geltend gemachten Behelligungen seiner Brüder nicht überzeugend ausgefallen und den diesbezüglich eingereichten Beweismittel sei kein relevanter Beweiswert zu attestieren. Ferner sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass den geschilderten Erpressungsversuchen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, zumal Sri Lanka gegenüber seinen Bürgern grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte. Der Beschwerdeführer habe wegen der angeblichen Vorfälle jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige eingereicht. Schliesslich weise er kein besonderes Risikoprofil auf, welches befürchten liesse, er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland erhöhter Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt. Insbesondere habe er wegen der geltend gemachten Reparaturabreiten, welche das Familienunternehmen für die LTTE ausgeführt haben soll, nie im Fokus der Behörden gestanden.
6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, bei den ihm durch die Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen handle es sich entweder um marginale Abweichungen oder Missverständnisse. In diesem Zusammenhang sei auch die durch die Befragung entstehende Stresssituation zu berücksichtigen. Sodann könnten ihm allfällige Ungenauigkeiten in den Aussagen seiner Angehörigen nicht vorgehalten werden beziehungsweise würden diesbezügliche Abweichungen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Des Weiteren werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, die Schilderung der Auseinandersetzung im Familiengeschäft im Jahre 20(...) seien oberflächlich beziehungsweise nicht überzeugend ausgefallen, da die Vorinstanz zahlreiche seiner detaillierten Beobachtungen schlicht nicht berücksichtige und in seine diesbezüglichen Schilderungen Widersprüche hineininterpretiere. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung fasse die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung seine Schilderungen nur unvollständig zusammen und halte ihm dann vor, er habe nur pauschale und stereotype Aussagen gemacht. Insbesondere sei es ihm gelungen - trotz der damals schwierigen Umstände - den Raum, in welchem er gefangen gehalten worden sei sowie seinen dortigen Aufenthalt, im Nachhinein gut zu beschreiben. Darüber hinaus interpretiere die Vorinstanz bezüglich der Entführung zu Unrecht Widersprüche in seine Schilderungen hinein. Zudem sei absolut nachvollziehbar, dass seine Eltern über die Lösegeldzahlung mehr Angaben hätten machen können als er selber, weshalb ihm dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht vorgehalten werde. Was die Behelligungen seiner Brüder betreffe, verkenne die Vorinstanz unter anderem, dass er die Vorfälle zum Teil nicht selber miterlebt habe und den diesbezüglich eingereichten Unterlagen durchaus Beweiswert zukomme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der sri-lankische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig. Insbesondere verkenne sie, dass viele Beamte korrupt und in Bestechungs- sowie Erpressungsfälle verwickelt seien.
7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stresssituation anlässlich der Befragungen sei nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche zu erklären. Zudem seien sein Hinweis auf angebliche Missverständnisse beziehungsweise seine Erklärungen dazu nicht überzeugend. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Ausführungen zur Lösegeldzahlung und den Ereignissen nach der Entführung seien ebenfalls nicht überzeugend.
8. Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, er habe sich bezüglich der Anzahl der Erpresser widersprüchlich geäussert, sei zu berücksichtigen, dass die Situation damals unübersichtlich gewesen sei. Bezüglich der Geschehnisse nach der Entführung sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine offensichtlich richtigen Aussagen falsch zitiert und dann als Argument gegen ihn verwendet würden. Soweit ihm vorgehalten werde, er könne keine Angaben über die Übergabe der Lösegeldzahlung machen, verkenne die Vorinstanz, dass er damals aufgrund der erheblichen Gefahr mit anderen Problemen beschäftigt gewesen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung zitierten Protokollstellen nicht immer auffindbar seien und er falsch zitiert werde. Des Weiteren seien die Misshandlungen seiner Brüder durch Fotografien belegt. Es könne deshalb nicht aufgrund marginaler Abweichungen betreffend die Anzahl der Erpresser gefolgert werden, die Übergriffe hätten nicht stattgefunden. Er und seine Brüder würden sodann nach wie vor von den Behörden gesucht. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in seinem Heimatland, insbesondere des im November 2019 stattgefunden politischen Machtwechsels, habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinem Heimatland Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne ausgesetzt zu sein. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik im Wesentlichen geltend, seine Fluchtvorbringen seien in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Damit rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Wie bereits die Vorinstanz stellt auch das Gericht fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an zahlreichen Stellen Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, nachdem seine älteren Brüder im Jahre 20(...) beziehungsweise im September 20(...) jeweils von Erpressern entführt und misshandelt worden seien, habe er auf Anraten des Vaters im Mai 20(...) das erste Mal das Heimatland verlassen (vgl. SEM-Akten 21/19 F62). Dabei kann aus seinen Ausführungen keine Erklärung dafür entnommen werden, weshalb er nach der Entführung des zweiten Bruders im September 20(...) bis zu seiner Ausreise mehrere Monate verstreichen liess. Weiter bringt er vor, dass er - nachdem er von den (...) Behörden aufgegriffen und im August 20(...) wieder in sein Heimatland zurückgewiesen wurde - nach seiner Ankunft nur dank einer Geldzahlung des Vaters nicht dem Gefängnis zugeführt worden sein soll (a.a.O. F98 ff.). Im Rahmen der Botschaftsabklärung erklärte der Vater hingegen, es sei ihm nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor 20(...) ins Ausland begeben habe (vgl. SEM-Akten 43/4). Dies weckt an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die angeblichen Probleme am Flughafen und die Geldzahlung starke Zweifel, zumal der Beschwerdeführer auch erklärte, er habe den Vater damals vom Flughafen aus angerufen (vgl. SEM-Akten A21/19 F98 ff.). Auf Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer die Unvereinbarkeit seiner Vorbringen zur Schilderung des Vaters nicht überzeugend aufzulösen (SEM-Akten 42/22 F128 ff.). Sodann gibt er in widersprüchlicher Weise an, nach dem Vorfall im Familiengeschäft im April 20(...) in F._______ bei seinem (...) mütterlicherseits (SEM-Akten A21/19 F62) beziehungsweise bei einer (...) mütterlicherseits (SEM-Akten A42/22 F72) untergetaucht zu sein. Auch wenn - wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt - denkbar ist, dass er das eine Mal vom (...) der (...) gesprochen haben könnte, ist festzuhalten, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf Vorhalt zuerst sinngemäss bestritt, jemals vom einem (...) gesprochen zu haben und danach erklärt, er habe falsch ausgesagt (vgl. a.a.O. F66 ff). Insofern wirkt die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe nachgeschoben und die Widersprüchlichkeit wird dadurch nicht ausgeräumt. Ferner ist zumindest bemerkenswert, dass er anlässlich der Zweitanhörung nichts davon wusste, dass sein Bruder, welcher im Verfahren N (...) ebenfalls angibt, nach dem Vorfall im April 20(...) in F._______ untergetaucht zu sein, sich zur selben Zeit dort bei einer verwandten Person aufgehalten haben soll. Dies unter anderem deshalb, da gemäss Aussage des Beschwerdeführers ausser der Familie der Tante keine weiteren Verwandten dort leben würden und die Brüder ein sehr gutes Verhältnis zueinander hätten (a.a.O. F72 ff., F84). Bereits die genannten Unstimmigkeiten lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entstehen. Dass er in Bezug auf den Vorfall im Laden im April 20(...) zumindest vereinzelt ungenaue, lückenhafte oder im Vergleich zu den Aussagen der Angehörigen teilweise abweichende Angaben machte (vgl. die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, S. 4 ff.), vermöchte für sich alleine genommen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht in Frage zu stellen. Dass er über die Lösegeldmodalitäten keine Auskunft geben kann, ist ferner nicht gänzlich unplausibel. Im vorliegenden Kontext bilden die Unklarheiten und Ungenauigkeiten jedoch ein zusätzliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Zudem ist bis zu einem gewissen Grad nur mit Mühe nachvollziehbar, dass das Familiengeschäft über Jahre von Beamten, Politikern und (gemäss Beschwerdeführer) "Gruppierungen" zu (finanziellen) Leistungen genötigt beziehungsweise erpresst worden sein soll, wobei die diesbezüglichen Ausführungen zu den erpressenden Politikern und den Gruppierungen oberflächlich und substanzarm ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A33/14 F71 ff.). Insbesondere dass Letztere ihre jeweilige Gruppenzugehörigkeit offengelegt haben sollen, erscheint unglaubhaft (vgl. a.a.O. F77). Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Entführung grundsätzlich kohärent äussert, erstaunt, dass er während seiner Entführung gedacht haben soll, es könnte sich um einen Irrtum beziehungsweise eine Verwechslung handeln, nachdem gemäss seinen Vorbringen bereits seine älteren Brüder unter sehr ähnlichen Umständen entführt worden sein sollen. Auf Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer auch diese Ungereimtheit nicht plausibel aufzulösen (a.a.O. F78 ff.), was damit ein weiteres Beispiel für die Inkohärenz seiner Fluchtvorbringen darstellt. Sodann ist festzuhalten, dass auch nach dem politischen Machtwechsel in im November 2019 kein Grund zur Annahme besteht, ganze Bevölkerungsgruppen seien kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt und dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats im Grundsatz weiterhin zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 7.1 m.w.H.). Angesichts der bereits dargelegten Inkonsistenzen seiner Schilderungen, nicht zuletzt aufgrund der nur vagen und überwiegend auf Vermutungen basierenden Vorbringen zur Identität der angeblichen Peiniger (zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vgl. SEM-Akten A21/19 F 64, F119 ff, F137 ff,, A33/14 F61 f., F71 ff. und A42/22 F52 sowie zu den vom Vater geäusserten Vermutungen vgl. A43/4), ist nicht glaubhaft dargelegt, der Beschwerdeführer sei Opfer einer Erpressung oder Entführung geworden beziehungsweise dass er in einem solchen Fall nicht den notwendigen staatlichen Schutz erhalten würde. Auch ist festzuhalten, dass er sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen nach eigenen Angaben bis heute weder an staatliche Autoritäten noch an andere Organisationen wandte (33/14 F115 ff.). Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer, auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten, aus den eingereichten Fotografien, welche Personen mit teilweise schweren Verletzungen zeigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, lassen die Bilder doch weder eine zuverlässige Identifizierung der darauf gezeigten Personen noch die Ursache ihrer Verletzungen zu. Das eingereichte Schreiben eines Priesters, welcher die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kern bestätigt, ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich ist auf die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz falsch zitiert worden und die Verweise auf die Protokollstellen seien teilweise unkorrekt, aufgrund des Vorstehenden nicht mehr vertieft einzugehen. 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist kein Risikoprofil im beschriebenen Sinne auf. Allfällige familiäre Verbindungen zu den LTTE werden vom Beschwerdeführer nur oberflächlich dargelegt und geben keine Hinweise darauf, die Familie stehe unter dringendem beziehungsweise konkretem Verdacht, mit den LTTE kooperiert zu haben (vgl. SEM-Akten A21/19 F78 ff., A33/14 F30 ff.). Eine allfällige Tätigkeit eines verstorbenen (...) für die LTTE vermöchte das Profil des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise zu schärfen. 9.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 11.3.2 Auch in individueller Hinsicht erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung im familieneigenen Unternehmen. Weiter lebten seine beiden Eltern, ein Bruder, seine Ehefrau und deren Familie sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland. Damit könne er in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Rückenprobleme, die Schmerzen in den Beinen und Füssen sowie der Vitaminmangel seien sodann im Heimatland behandelbar. Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine neuen Vorbringen und es kann - insbesondere auch bezüglich der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme durch das Heimatland - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor