Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5262/2021
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2021 / N (…).
E-5262/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden sei. Dort fand am 21. August 2015 die Personalienaufnahme, am 31. August 2015 das beratende Vorgespräch und am 16. Oktober 2015 die Anhörung statt. Am 20. Oktober 2015 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 13. Dezember 2017 fand die ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei chinesische Staatsange- hörige tibetischer Ethnie und Muttersprache aus dem Dorf C._______, Ge- meinde D._______, Kreis E._______, Provinzbezirk F._______, wo sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe im (…) im Vorfeld eines Festes einen Verwandten gebeten, sie zu einem Kloster zu fahren, wo sie mehrere Plakate angebracht und Flyer verteilt habe. Nach der Ak- tion habe sie ihre Tat ihrem Vater berichtet, der sie beschimpft und zu ihrer Sicherheit in das Nomadengebiet geschickt habe. In ihrer Abwesenheit sei sie zuhause von Polizisten gesucht worden. Da sie um ihre Sicherheit be- sorgt gewesen sei, habe sie schliesslich Tibet im (…) verlassen und sei über Nepal in die Schweiz gereist. B. Am 15. Dezember 2016 wurde für die Fachstelle LINGUA ein Telefonge- spräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die darauf gestützte LIN- GUA-Evaluation des LINGUA-Experten vom 29. Mai 2017 kommt zum Schluss, aufgrund der landeskundlich-kulturellen Evaluation sowie der lin- guistischen Analyse sei die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in Ti- bet aufgewachsen. Die Wissenslücken und die exiltibetischen Merkmale würden jedoch darauf hindeuten, dass sie Tibet früher verlassen habe als behauptet. C. Mit Schreiben vom 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der LINGUA-Evaluation gewährt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin unter Bei- lage einer Identitätskarte, der ersten Seite des Untersuchungsberichts zur früher eingereichten Identitätskarte vom 20. August 2015 sowie von Aus- zügen aus Google-Earth hierzu Stellung.
E-5262/2021 Seite 3 D. Die neu eingereichte Identitätskarte übermittelte das SEM der Dokumen- tenprüfstelle zur Analyse, die mit Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2017 zum Schluss kam, es handle sich hierbei um ein echtes Dokument ohne objektive Fälschungsmerkmale. E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin un- ter Beilage eines Schreibens beim SEM eine Stellungnahme zur Anhörung vom 13. Dezember 2017 ein. F. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus China die Flücht- lingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv- ziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ord- nete aufgrund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit sowie der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv- ziffern 4 und 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). G. Eine mit Eingabe vom 30. Januar 2018 hiergegen eingereichte Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-636/2018 vom
27. Oktober 2020 (Asyl [ohne Wegweisungsvollzug]) gut, soweit die Aufhe- bung der Verfügung vom 27. Dezember 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, indem das SEM, trotz belegter und massiver Verständigungsprobleme an- lässlich der beiden Anhörungen, keine weitere Anhörung durchgeführt habe und zudem die ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführe- rin vom 13. Oktober 2017 (zur LINGUA-Evaluation) und 15. Dezember 2017 (zu den Verständigungsproblemen in der Anhörung) in der angefoch- tenen Verfügung unbeachtet gelassen habe, habe es das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt. H. Am 22. Januar 2021 erstellte die Fachstelle LINGUA eine Aktennotiz. Mit dieser Aktennotiz wurde im Wesentlichen an der LINGUA-Evaluation vom
29. Mai 2017 festgehalten. Auf der Grundlage dieser Aktennotiz wurde der
E-5262/2021 Seite 4 Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2021 und 2. Juni 2021 das rechtliche Gehör gewährt; mit Schreiben vom 30. April 2021 und 23. Juni 2021 nahm sie hierzu Stellung nahm. I. Mit Verfügung vom 1. November 2021 – ersetzt durch Verfügung vom
17. November 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Disposi- tivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffern 4 und 5), schloss den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus (Dispositivzif- fer 6), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung (Dispositivziffer 7) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dis- positivziffer 8). J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM vom 1. beziehungsweise 17. November 2021 vollumfäng- lich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM an- zuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 stellte der Instruktionsrich- ter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss, der fristgerecht ein- bezahlt wurde. L. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 3. Januar 2022 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 21. März 2021 (Poststempel) wurde eine aktualisierte Kostennote (Kostennote vom 19. März 2022) zu den Akten gereicht.
E-5262/2021 Seite 5 N. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin unter Beilage der dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie zwischenzeitlich beim Kanton ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestellt habe. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Stand des Verfahrens. Die Verfahrensstandanfrage wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2022 beantwor- tet. O. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin am 31. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil F-3781/2022 vom 20. Juli 2023 die Nichtigkeit der Verfügung vom 28. Juli 2022 fest und trat auf die Be- schwerde nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5262/2021 Seite 6 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die mit Asylent- scheid vom 27. Dezember 2017 festgestellte Flüchtlingseigenschaft und angeordnete vorläufige Aufnahme seien in Rechtskraft erwachsen; eine diesbezügliche Änderung stelle einen Entscheid zu ihren Ungunsten dar. Im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts würden sich jedoch keine entsprechenden Erwägungen finden. Auch sei ihr zu keinem Zeit- punkt angezeigt worden, dass eine Änderung zu ihren Ungunsten beab- sichtigt sei (vgl. Beschwerde insb. S. 34). Zudem seien die Verständi- gungsprobleme anlässlich beider Anhörungen sowie des LINGUA-Ge- sprächs nach wie vor nicht behoben worden (vgl. a.a.O. insb. S. 10 ff., S. 16 ff., S. 26 f.). Hiermit macht sie formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver- waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu- halten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt
E-5262/2021 Seite 7 eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Pa- ginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 4.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Vollzug der Wegweisung waren nicht Streitgegenstand des Beschwer- deverfahrens E-636/2018 (vgl. Urteil des BVGer E-636/2018 vom 27. Ok- tober 2020 Asyl ohne Wegweisungsvollzug). Die Beschwerdeführerin war gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2017 in den Dispositivziffern 1 (Er- füllung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 bis 6 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) nicht beschwert, hatte sie doch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Dispositivziffern sind sodann auch in der Beschwerde vom 30. Ja- nuar 2018 unangefochten geblieben (vgl. die damaligen Beschwerdean- träge in Zusammenhang mit deren Begründung). Überdies hat das Bun- desverwaltungsgericht im Kassationsverfahren E-636/2018 eine Abände- rung der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten der Partei nicht in Erwä- gung gezogen, andernfalls es dies entsprechend vermerkt und der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht hätte (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 VwVG). Indem die Vorinstanz mit der nun angefochtenen Verfügung vom
17. November 2021 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin deren Nichter- füllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte (auch nicht in Erfüllung subjek- tiver Nachfluchtgründe; Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung anordnete (Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung), mithin die ursprüngliche Verfügung in den ge- nannten Dispositivziffern zulasten der Beschwerdeführerin abgeändert hat, liegt der angefochtenen Verfügung ein Verfahrensfehler zugrunde (vgl.
E-5262/2021 Seite 8 ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
3. Aufl. 2023, N 25 zu Art. 61 VwVG). 5.2 Weiter ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass mit dem Kassationsurteil E-636/2018 vom 27. Oktober 2020 insbesondere die An- hörungen der Beschwerdeführerin moniert wurden (vgl. a.a.O. insb. E. 6.2 und vorliegende Beschwerde insb. S. 26 f.). Das Gericht führte hierzu aus, es sei dem Protokoll der ergänzenden Anhörung zu entnehmen, dass es während der Anhörung zu einer Vielzahl von Verständigungsproblemen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher gekommen sei, was auch der anwesenden Rechtsvertreterin und der Hilfswerksvertretung aufgefallen sei (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung SEM-Ak- ten A44 S. 20). Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sei namentlich zu entnehmen, dass der Dolmetscher sowohl inhaltlich als auch akustisch nicht alles verstanden habe, weshalb offensichtlich nicht alle Aussagen der Beschwerdeführerin protokolliert worden seien (vgl. bspw. SEM-Akten A44 F24, F38, F44, F49, F58, F65, F78, F91, F94, F97 ff., F99, F102). Erst gegen Ende der Anhörung sei diskutiert worden, ob die Anhörung aufgrund der erheblichen Verständigungsprobleme hätte abgebrochen werden müs- sen, was jedoch nicht geschehen sei (vgl. insb. SEM-Akten A44 F107). Auch würden die zahlreichen Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung die offenkundigen Verständigungsprobleme untermauern (vgl. SEM-Akten A44 S. 17). Zudem zeuge bereits die erste Anhörung – mit demselben Dol- metscher – von Verständigungsproblemen (vgl. bspw. SEM-Akten A20 F32 f., F123). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ergehen die- ses Kassationsurteils keine weitere Anhörung durchgeführt hat, sondern lediglich eine interne Aktennotiz desselben LINGUA-Gutachters, der auch das ursprüngliche Gutachten erstellt hat, in den Akten ablegte und gestützt hierauf der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte. Diese Ver- fahrensschritte reichen indessen nicht aus, um den Vorgaben des Gerichts zu genügen (vgl. Urteil des BVGer E-636/2018 vom 27. Oktober 2020 E. 6.2 und E. 8.3). Überdies fehlt der entsprechende Auftrag an LINGUA in den Akten gänzlich und wurde auch die mit Verfügung vom 17. November 2021 ersetzte Verfügung (1. November 2021) weder im physischen Dos- sier noch im elektronischen Dossier abgelegt. Die Verfügung vom 1. No- vember 2021 ist dem Bundesverwaltungsgericht einzig deshalb bekannt, weil sie zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurde. Nach dem Ge- sagten ist folglich erneut festzustellen und der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass weder die Anhörungen noch die neu erstellte Aktenno- tiz eine ausreichende Grundlage für die angefochtene Verfügung bilden
E-5262/2021 Seite 9 können und die Vorinstanz – vor dem Hintergrund der massiven Verstän- digungsprobleme anlässlich beider Anhörungen – sowohl das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt als auch den Sachverhalt unvollständig ab- geklärt hat. Zudem ist sie ihrer Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs- anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek- ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz- lich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Be- schwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefug- nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 6.3 Nach dem Gesagten ist – ungeachtet der Ausführungen zu einem re- formatorischen Entscheid (vgl. insb. Beschwerde S. 31) – vorliegend eine Kassation notwendig. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzuneh- menden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, eine ergänzende Anhö- rung zu den Asylgründen durchzuführen, ihrer Aktenführungspflicht nach- zukommen und die teilweise Rechtskraft der Verfügung vom 27. Dezember 2017 zu berücksichtigen. Es ist hierbei (erneut) darauf hinzuweisen, dass das LINGUA-Gutachten unter anderem zum Schluss gekommen ist, die Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin würden die Erwartungen übertreffen und es sei sehr wahrscheinlich, dass sie in Tibet gelebt habe.
E-5262/2021 Seite 10 Überdies gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ihre chinesische Identitätskarte im Original nachreichte (Ausweis- nummer […]); deren Prüfbericht zum Schluss kam, es handle sich hierbei um ein echtes Dokument ohne objektive Fälschungsmerkmale. Die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig anerkannt und sie wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das SEM hat auch nicht ansatzweise geprüft und begrün- det, inwiefern Aberkennungsgründe im Sinne von Art. 63 AsylG vorliegen würden. Entsprechend ist es anzuweisen, die Beschwerdeführerin umge- hend wieder in ihre Rechtsposition als anerkannter Flüchtling mit vorläufi- ger Aufnahme zurückzusetzen. Angesichts der Rückweisung der Sache er- übrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Be- schwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vo- rinstanz sich auch damit zu befassen haben wird. 7. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 6.3). Hiermit werden die übrigen Be- schwerdebegehren gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 5 erster Satz des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist der Beschwerdeführerin zu- rückzuerstatten. 8.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdefüh- rerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den Kostennoten (Kostennote vom 19. März 2022 i.H.v. insgesamt Fr. 381.70 und Kostennote vom 3. Dezember 2021 i.H.v. insge- samt Fr. 5'727.05) wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 6'108.75 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 18.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie ausge- wiesenen Spesen in Höhe von Fr. 77.–, was nicht zu beanstanden ist. Un- ter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 9. Juni 2022 ist die von der
E-5262/2021 Seite 11 Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 6'200.– festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 8.3 Mit Begleitschreiben zur Honorarnote vom 19. März 2022 ersuchte der Rechtsvertreter, es sei im Falle des Obsiegens die Entschädigung für die bisher angefallenen Aufwendungen zu Handen der Advokatur Kanonen- gasse und die künftigen Leistungen an seine neue Adresse zu entrichten. Eine entsprechende Aufteilung fällt jedoch nicht in Betracht, da es sich vor- liegend um eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin und nicht um eine Entschädigung als amtlicher Rechtsbeistand handelt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5262/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 17. November 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 und 4 bis 6 der Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'200.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: