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E-5261/2019

E-5261/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2015 sowie der Anhörung vom 6. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, sei im Dorf B._______ in der Provinz C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2006 aufgrund einer Herzkrankheit verstorben. Im ersten Monat des Jahres 2014 sei er in einem Bus unterwegs gewesen, als bewaffnete Jugendliche das Fahrzeug angehalten, die Passagiere zum Aussteigen gezwungen und angefangen hätten, diese zu schlagen. Er wisse nicht, ob es sich bei den Jugendlichen um Mitglieder der Al Shabaab oder um Banditen gehandelt habe. Er sei von einem Jugendlichen mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden. Ein anderer Beteiligter habe ihm ein Gewehrbajonett in den Bauch gerammt. Die Verletzung habe sich entzündet, weshalb er einen Arzt habe aufsuchen müssen. Danach habe er monatelang im Bett gelegen und sei nach seiner Genesung aus Furcht vor weiteren Angriffen ausgereist. Als Identitätsnachweis legte er eine durch die somalische Vertretung in Genf ausgestellte Geburtsurkunde vom 12. Juli 2017 im Original zu den Akten. B. Eine Überprüfung der Altersangaben des Beschwerdeführers (Knochenaltersbestimmung mittels Handröntgen) ergab, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft sei und dieser mindestens 19 Jahre alt sein müsse (vgl. A6 und A8). C. Mit Eingaben vom 1. Juni sowie 7. und 21. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seinen Gesundheitszustand, wobei er ihr insbesondere mitteilte, in der Schweiz Opfer von sexueller Nötigung geworden zu sein und Anzeige gegen den Täter erstattet zu haben. Er leide seither an einer (...) (vgl. Arztzeugnisse vom 6. April und vom 7. Dezember 2018). Als Nachweis für die erlittene Straftat reichte er ein Schreiben der (...) vom 19. Dezember 2018 sowie eine Bestätigung der Anzeigeerstattung seines Rechtsanwalts vom 17. Mai 2019 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. September 2019 - eröffnet am 11. September 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er einen Arztbericht seiner Psychotherapeutin vom 4. Oktober 2019, eine Karte bezüglich somalische Clans, einen Auszug aus Google-Maps betreffend seine Heimatregion, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Somalia vom 9. September 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. September 2019 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und 7) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird - obwohl in den Rechtsbegehren explizit genannt - inhaltlich nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder nicht.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes wird die vorläufige Aufnahme selbst bei Bejahung der Unzumutbarkeit und/oder der Unmöglichkeit des Vollzugs nicht verfügt (Art. 83 Abs. 7 AIG).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinem Beziehungsnetz sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) werde denn auch als zumutbar erachtet. Seine (...) sei gemäss dem in den Akten liegenden medizinischen Consulting des SEM vom 28. August 2019 in Somaliland behandelbar. Zwar hänge der Zugang zur medizinischen Behandlung von der finanziellen und sozialen Situation der Betroffenen ab. Die verwirrenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Familie könnten nicht zur Annahme führen, dass ihm die nötigen Mittel und Kontakte für eine Beobachtung beziehungsweise Behandlung seiner (...) in Somalia fehlen würden. In Bezug auf seine psychischen Probleme infolge der erlebten sexuellen Nötigung sei auf die telefonische Auskunft der ihn betreuenden Person bei der D._______ zu verweisen. Gemäss diesem Telefongespräch habe er zwei Termine bei der Psychotherapeutin nicht wahrgenommen und bei seinem neuen Psychotherapeuten habe er sich bisher noch nicht gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass er an einer Therapie kein Interesse habe oder diese nicht notwendig sei. Die Einschätzung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt, begründet die Vorinstanz damit, er habe seine Identität in drei Bereichen nicht offengelegt. Erstens habe er behauptet, minderjährig zu sein. Eine Handknochenanalyse habe jedoch ergeben, dass er ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren habe. Zweitens würden Zweifel an seiner Herkunft bestehen. So habe er keine konkreten Angaben zu seinem Herkunftsdorf und dessen Umgebung machen und weder einen in seinem Dorf ansässigen Clan noch ein Nachbarsdorf nennen können. Drittens habe er - nach seinen Familienmitgliedern befragt - widersprüchliche Antworten gegeben. In der BzP habe er einerseits ausgesagt, drei Halbgeschwister väterlicherseits im Alter von drei, fünf und acht Jahren und keine leiblichen Geschwister zu haben. Andererseits sei sein Vater im Jahre 2006 verstorben. Deshalb könne entweder sein Vater nicht 2006 verstorben sein oder die erwähnten Personen könnten nicht denselben Vater haben wie er. In der Anhörung habe er wiederum unter Nennung der gleichen drei Namen von leiblichen Geschwistern gesprochen.

E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er sei aufgrund des am 22. Mai 2017 in der Schweiz erlittenen Sexualdelikts traumatisiert. Die Anhörung vom 6. September 2018 habe in einer Zeit stattgefunden, in der er sich intensiv mit der an ihm begangenen Tat auseinandergesetzt und sich schliesslich dazu entschieden habe, sich jemandem anzuvertrauen. Die Überweisung an eine psychologische Fachperson sei in der Folge in die Wege geleitet worden, jedoch sei er zum Zeitpunkt der ersten beiden Termine noch nicht dazu bereit gewesen, über den erlittenen Missbrauch zu sprechen. Seit dem 11. Juni 2019 nehme er aber regelmässig eine Therapie in Anspruch. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass Opfer von Sexualdelikten oft erst nach Jahren in der Lage seien, über das Erlebte zu berichten. Gemäss dem auf Beschwerdestufe eingereichten psychotherapeutischen Bericht vom 4. Oktober 2019 leide er unter einer (...). Aufgrund der erlittenen Traumata, die auf die erlebten Kriegserfahrungen, die Erfahrungen auf der Flucht und die erlebte sexuelle Gewalt in der Schweiz zurückzuführen seien, habe er eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und sei in seinem Aussageverhalten an der BzP eingeschränkt gewesen. Auch an der Anhörung habe er den Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen sowie die Bedeutung der abgefragten Inhalte nicht vollständig verstanden. Seine psychisch schlechte Verfassung sei bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Identität zwingend zu beachten. Er habe während des gesamten Asylverfahrens stets kohärente Angaben zu seiner Herkunft und Abstammung gemacht. Seine Clanzugehörigkeit und das Stammesland seines Clans habe er präzise und widerspruchslos dargelegt. Die von ihm ausgeführten Informationen würden mit den dem SEM-Bericht zu Somalia zu entnehmenden Daten übereinstimmen. Er habe sein Dorf konkret beschrieben und zwei Nachbarstädte genannt. Zudem habe er drei Clans benennen können, die in seinem Dorf wohnhaft seien. Betreffend sein Alter sei festzuhalten, dass er das medizinische Altersgutachten sowie das Resultat der Altersabklärung ohne Weiteres akzeptiert habe. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert somalischer Dokumente gemäss einer Schnellrecherche der SFH sehr gering sei, weshalb auch die Einreichung entsprechender Dokumente seiner Identifizierung vermutlich nicht dienlich gewesen wäre. Betreffend das Argument der Vorinstanz, es bleibe völlig unklar, wie viele Geschwister und Halbgeschwister der Beschwerdeführer habe sowie ob und wann sein Vater verstorben sei, handle es sich um ein Missverständnis. Als er nach seinen Halbgeschwistern gefragt worden sei, habe er nicht deren aktuelles Alter, sondern dasjenige zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters angegeben. Er habe mehrfach und kohärent ausgesagt, sein Vater sei 2006 an einer Herzkrankheit gestorben. Die Vorinstanz habe ihre Einschätzung betreffend die Identität und die soziale sowie geografische Herkunft des Beschwerdeführers lediglich auf zwei Befragungen abgestützt und es unterlassen, weitere Abklärungen wie beispielsweise eine Lingua-Analyse oder eine dritte Befragung anzusetzen. Seine Herkunft sei demnach nur spärlich abgeklärt worden, womit die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe.

E. 7.1 Das SEM hat im vorliegenden Fall keine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen vorgenommen, weil es erwogen hat, der Beschwerdeführer habe namentlich zu seiner Herkunft sowie seiner persönlichen und familiären Situation unglaubhafte Angaben gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG grob verletzt. Zwar seien Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; es sei jedoch nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden dem Vollzug der Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.

E. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht tatsächlich grob verletzt und somit die Vorinstanz den Vollzug seiner Wegweisung nach Somalia zu Recht nicht eingehend geprüft hat.

E. 7.2.1 Grundsätzlich haben die Asylbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Diese hat demnach insbesondere die Pflicht, ihre Identität offenzulegen und einen Identitätsnachweis zu erbringen. Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hat die asylsuchende Person ausserdem die ihr gestellten Fragen zu ihrem familiären Umfeld sowie ihrer persönlichen Lebenssituation am Herkunftsort wahrheitsgetreu zu beantworten. Wenn die asylsuchende Person den Asylbehörden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht diese Angaben und Beweismittel vorenthält, ist es der Behörde nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der asylsuchenden Person zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es kann auch nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen oder -ländern zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende - womöglich gezielt vorenthaltene - Angaben über ihren Herkunftsort und ihre Lebensumstände eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. In jenen Fällen, in denen eine derartige grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bejaht wird, ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1207/2019 vom 24. Juni 2019 E. 6.3.1; E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]).

E. 7.2.2 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus B._______ und somit aus Südsomalia glaubhaft zu machen. Es führte jedoch keine Lingua-Analyse oder Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durch, sondern stützte sich zur Bestimmung der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers ausschliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen der Anhörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen zum (...) gestellt. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Herkunft und Lebenssituation im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er sei somalischer Staatsangehöriger vom Clan der E._______ und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, Südsomalia, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Clan lebe mehrheitlich in der Provinz C._______. Er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde seien ihm in Libyen von einer Schlepperbande weggenommen worden. Sein Vater sei 2006 an einer Herzkrankheit verstorben. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und sie dann wegen finanziellen Schwierigkeiten abbrechen müssen. Seine Familie habe vom Einkommen des Bruders gelebt, der auf dem Markt "Kat" verkauft habe. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit machte der Beschwerdeführer widerspruchsfrei geltend, er gehöre dem Clan der E._______, Subclan F._______, Subsubclan G._______ an. Er war zudem in der Lage, seine (...) darzulegen (vgl. A23 F48). Bei der Aufzählung seiner (...) nannte er H._______, I._______, J._______, K._______, L._______ (vgl. a.a.O.). Im Weiteren vermochte er darzulegen, wie das (...) angewendet wird (vgl. A23 F49) und konnte sein (...) benennen (vgl. A23 F51). Vor diesem Hintergrund sind die vom SEM monierten nebensächlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familie zu relativieren, und es kann festgestellt werden, dass er detaillierte und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seiner Abstammung gemacht hat. Ferner hat der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens relativ ausführlich Auskunft zu der von ihm geltend gemachten Herkunft aus B._______ gemacht. Insbesondere nannte er zwei Nachbarstädte des Dorfes (vgl. A23 F38), welche mit den Kenntnissen des Gerichts übereinstimmen. Er war auch - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - in der Lage, drei in seinem Dorf wohnhafte Clans zu benennen (vgl. A23 F35). Es ist tatsächlich merkwürdig, dass der Beschwerdeführer in der BzP von Halbgeschwistern und in der Anhörung von leiblichen Geschwistern sprach. Jedoch ist dieser Widerspruch unbeachtlich, da er nicht seine zentralen Vorbringen betrifft und für den Entscheid nicht relevant ist. Es macht zudem den Anschein, dass eine Unklarheit betreffend die Übersetzung oder die Bedeutung von Halbgeschwistern besteht, zumal der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst von einem älteren leiblichen Bruder spricht und in der nächsten Antwort die gleiche Person als Halbbruder mütterlicherseits bezeichnet (vgl. A23 F57-58). Die widersprüchlichen Altersangaben seiner Geschwister konnte er sodann in der Beschwerdeschrift erklären, weshalb hierzu darauf verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6.2).

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer überwiegend glaubhafte Angaben zu seiner Herkunft aus B._______ und seiner Clanzugehörigkeit gemacht hat. Er hat ferner auch die ihm gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen in Somalia (Familie, Wohnsituation, Ausbildung) bereitwillig beantwortet. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ wenige Nachbarsorte und in seinem Dorf lebende Clans nennen konnte, verwirrende Angaben zum Alter seiner Halb- oder leiblichen Geschwister machte und zu Beginn des Asylverfahrens behauptete, minderjährig zu sein, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er dadurch versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, welche es rechtfertigen würde, auf eine Prüfung von Vollzugshindernissen zu verzichten und vermutungsweise von der Durchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, weshalb das SEM dazu verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort (Dorf B._______, Provinz C._______) zulässig, zumutbar und möglich ist beziehungsweise ob das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass den vorinstanzlichen internen Akten ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner Verwendung ortstypischer Begriffe aus Südsomalia stammen. Das SEM hat demnach zu Unrecht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und hätte folglich nicht von der Durchführbarkeit des Vollzugs ausgehen und gestützt darauf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia anordnen dürfen.

E. 8 Nachdem nun feststeht, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet hat zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), muss diese Prüfung nachgeholt werden. Diese könnte grundsätzlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht als zweckmässig zu erachten, insbesondere da in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen notwendig sein dürften. Namentlich muss - neben der sich aufdrängenden Lingua-Analyse - geprüft werden, ob der Beschwerdeführer an seinem Heimatort tatsächlich Zugang zu einer Behandlung beziehungsweise Beobachtung der diagnostizierten (...) sowie seiner (...) infolge der in der Schweiz erlebten sexuellen Nötigung hat. Es ist dabei mit Verweis auf die Informationen zum Herkunftsland darauf zu achten, dass "homosexuelles Verhalten" gemäss islamischem Recht mit Todesstrafe oder Auspeitschung bestraft wird und in Somalia stigmatisiert wird (vgl. Diriye Osman, To Be Young, Gay and African, 23. März 2014, http://www.huffingtonpost.com/diriye-osman/to-be-young-gay-and-afric_b_4980025.html , abgerufen am 28. November 2019; UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010,< http://www.refworld.org/docid/4be3b9142.html >, abgerufen am 28. November 2019; vgl. auch Nicole Kligerman, Homosexuality in Islam: A Difficult Paradox, Macalester Islam Journal 2/2007 S. 52 ff.). Es erscheint daher im vorliegenden Fall angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint aufgrund der Substanziiertheit und Profundität der Argumentation der Rechtsschrift als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2182.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie (eventualiter) die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2182.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5261/2019 Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Rebekka Hafner, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember 2015 sowie der Anhörung vom 6. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, sei im Dorf B._______ in der Provinz C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2006 aufgrund einer Herzkrankheit verstorben. Im ersten Monat des Jahres 2014 sei er in einem Bus unterwegs gewesen, als bewaffnete Jugendliche das Fahrzeug angehalten, die Passagiere zum Aussteigen gezwungen und angefangen hätten, diese zu schlagen. Er wisse nicht, ob es sich bei den Jugendlichen um Mitglieder der Al Shabaab oder um Banditen gehandelt habe. Er sei von einem Jugendlichen mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden. Ein anderer Beteiligter habe ihm ein Gewehrbajonett in den Bauch gerammt. Die Verletzung habe sich entzündet, weshalb er einen Arzt habe aufsuchen müssen. Danach habe er monatelang im Bett gelegen und sei nach seiner Genesung aus Furcht vor weiteren Angriffen ausgereist. Als Identitätsnachweis legte er eine durch die somalische Vertretung in Genf ausgestellte Geburtsurkunde vom 12. Juli 2017 im Original zu den Akten. B. Eine Überprüfung der Altersangaben des Beschwerdeführers (Knochenaltersbestimmung mittels Handröntgen) ergab, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft sei und dieser mindestens 19 Jahre alt sein müsse (vgl. A6 und A8). C. Mit Eingaben vom 1. Juni sowie 7. und 21. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seinen Gesundheitszustand, wobei er ihr insbesondere mitteilte, in der Schweiz Opfer von sexueller Nötigung geworden zu sein und Anzeige gegen den Täter erstattet zu haben. Er leide seither an einer (...) (vgl. Arztzeugnisse vom 6. April und vom 7. Dezember 2018). Als Nachweis für die erlittene Straftat reichte er ein Schreiben der (...) vom 19. Dezember 2018 sowie eine Bestätigung der Anzeigeerstattung seines Rechtsanwalts vom 17. Mai 2019 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. September 2019 - eröffnet am 11. September 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er einen Arztbericht seiner Psychotherapeutin vom 4. Oktober 2019, eine Karte bezüglich somalische Clans, einen Auszug aus Google-Maps betreffend seine Heimatregion, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Somalia vom 9. September 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. September 2019 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und 7) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird - obwohl in den Rechtsbegehren explizit genannt - inhaltlich nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder nicht. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes wird die vorläufige Aufnahme selbst bei Bejahung der Unzumutbarkeit und/oder der Unmöglichkeit des Vollzugs nicht verfügt (Art. 83 Abs. 7 AIG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinem Beziehungsnetz sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) werde denn auch als zumutbar erachtet. Seine (...) sei gemäss dem in den Akten liegenden medizinischen Consulting des SEM vom 28. August 2019 in Somaliland behandelbar. Zwar hänge der Zugang zur medizinischen Behandlung von der finanziellen und sozialen Situation der Betroffenen ab. Die verwirrenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Familie könnten nicht zur Annahme führen, dass ihm die nötigen Mittel und Kontakte für eine Beobachtung beziehungsweise Behandlung seiner (...) in Somalia fehlen würden. In Bezug auf seine psychischen Probleme infolge der erlebten sexuellen Nötigung sei auf die telefonische Auskunft der ihn betreuenden Person bei der D._______ zu verweisen. Gemäss diesem Telefongespräch habe er zwei Termine bei der Psychotherapeutin nicht wahrgenommen und bei seinem neuen Psychotherapeuten habe er sich bisher noch nicht gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass er an einer Therapie kein Interesse habe oder diese nicht notwendig sei. Die Einschätzung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt, begründet die Vorinstanz damit, er habe seine Identität in drei Bereichen nicht offengelegt. Erstens habe er behauptet, minderjährig zu sein. Eine Handknochenanalyse habe jedoch ergeben, dass er ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren habe. Zweitens würden Zweifel an seiner Herkunft bestehen. So habe er keine konkreten Angaben zu seinem Herkunftsdorf und dessen Umgebung machen und weder einen in seinem Dorf ansässigen Clan noch ein Nachbarsdorf nennen können. Drittens habe er - nach seinen Familienmitgliedern befragt - widersprüchliche Antworten gegeben. In der BzP habe er einerseits ausgesagt, drei Halbgeschwister väterlicherseits im Alter von drei, fünf und acht Jahren und keine leiblichen Geschwister zu haben. Andererseits sei sein Vater im Jahre 2006 verstorben. Deshalb könne entweder sein Vater nicht 2006 verstorben sein oder die erwähnten Personen könnten nicht denselben Vater haben wie er. In der Anhörung habe er wiederum unter Nennung der gleichen drei Namen von leiblichen Geschwistern gesprochen. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er sei aufgrund des am 22. Mai 2017 in der Schweiz erlittenen Sexualdelikts traumatisiert. Die Anhörung vom 6. September 2018 habe in einer Zeit stattgefunden, in der er sich intensiv mit der an ihm begangenen Tat auseinandergesetzt und sich schliesslich dazu entschieden habe, sich jemandem anzuvertrauen. Die Überweisung an eine psychologische Fachperson sei in der Folge in die Wege geleitet worden, jedoch sei er zum Zeitpunkt der ersten beiden Termine noch nicht dazu bereit gewesen, über den erlittenen Missbrauch zu sprechen. Seit dem 11. Juni 2019 nehme er aber regelmässig eine Therapie in Anspruch. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass Opfer von Sexualdelikten oft erst nach Jahren in der Lage seien, über das Erlebte zu berichten. Gemäss dem auf Beschwerdestufe eingereichten psychotherapeutischen Bericht vom 4. Oktober 2019 leide er unter einer (...). Aufgrund der erlittenen Traumata, die auf die erlebten Kriegserfahrungen, die Erfahrungen auf der Flucht und die erlebte sexuelle Gewalt in der Schweiz zurückzuführen seien, habe er eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und sei in seinem Aussageverhalten an der BzP eingeschränkt gewesen. Auch an der Anhörung habe er den Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen sowie die Bedeutung der abgefragten Inhalte nicht vollständig verstanden. Seine psychisch schlechte Verfassung sei bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Identität zwingend zu beachten. Er habe während des gesamten Asylverfahrens stets kohärente Angaben zu seiner Herkunft und Abstammung gemacht. Seine Clanzugehörigkeit und das Stammesland seines Clans habe er präzise und widerspruchslos dargelegt. Die von ihm ausgeführten Informationen würden mit den dem SEM-Bericht zu Somalia zu entnehmenden Daten übereinstimmen. Er habe sein Dorf konkret beschrieben und zwei Nachbarstädte genannt. Zudem habe er drei Clans benennen können, die in seinem Dorf wohnhaft seien. Betreffend sein Alter sei festzuhalten, dass er das medizinische Altersgutachten sowie das Resultat der Altersabklärung ohne Weiteres akzeptiert habe. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert somalischer Dokumente gemäss einer Schnellrecherche der SFH sehr gering sei, weshalb auch die Einreichung entsprechender Dokumente seiner Identifizierung vermutlich nicht dienlich gewesen wäre. Betreffend das Argument der Vorinstanz, es bleibe völlig unklar, wie viele Geschwister und Halbgeschwister der Beschwerdeführer habe sowie ob und wann sein Vater verstorben sei, handle es sich um ein Missverständnis. Als er nach seinen Halbgeschwistern gefragt worden sei, habe er nicht deren aktuelles Alter, sondern dasjenige zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters angegeben. Er habe mehrfach und kohärent ausgesagt, sein Vater sei 2006 an einer Herzkrankheit gestorben. Die Vorinstanz habe ihre Einschätzung betreffend die Identität und die soziale sowie geografische Herkunft des Beschwerdeführers lediglich auf zwei Befragungen abgestützt und es unterlassen, weitere Abklärungen wie beispielsweise eine Lingua-Analyse oder eine dritte Befragung anzusetzen. Seine Herkunft sei demnach nur spärlich abgeklärt worden, womit die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe. 7. 7.1 Das SEM hat im vorliegenden Fall keine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen vorgenommen, weil es erwogen hat, der Beschwerdeführer habe namentlich zu seiner Herkunft sowie seiner persönlichen und familiären Situation unglaubhafte Angaben gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG grob verletzt. Zwar seien Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; es sei jedoch nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden dem Vollzug der Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht tatsächlich grob verletzt und somit die Vorinstanz den Vollzug seiner Wegweisung nach Somalia zu Recht nicht eingehend geprüft hat. 7.2.1 Grundsätzlich haben die Asylbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Diese hat demnach insbesondere die Pflicht, ihre Identität offenzulegen und einen Identitätsnachweis zu erbringen. Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hat die asylsuchende Person ausserdem die ihr gestellten Fragen zu ihrem familiären Umfeld sowie ihrer persönlichen Lebenssituation am Herkunftsort wahrheitsgetreu zu beantworten. Wenn die asylsuchende Person den Asylbehörden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht diese Angaben und Beweismittel vorenthält, ist es der Behörde nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der asylsuchenden Person zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es kann auch nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen oder -ländern zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende - womöglich gezielt vorenthaltene - Angaben über ihren Herkunftsort und ihre Lebensumstände eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. In jenen Fällen, in denen eine derartige grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bejaht wird, ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1207/2019 vom 24. Juni 2019 E. 6.3.1; E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). 7.2.2 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus B._______ und somit aus Südsomalia glaubhaft zu machen. Es führte jedoch keine Lingua-Analyse oder Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durch, sondern stützte sich zur Bestimmung der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers ausschliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen der Anhörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen zum (...) gestellt. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Herkunft und Lebenssituation im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er sei somalischer Staatsangehöriger vom Clan der E._______ und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, Südsomalia, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Clan lebe mehrheitlich in der Provinz C._______. Er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde seien ihm in Libyen von einer Schlepperbande weggenommen worden. Sein Vater sei 2006 an einer Herzkrankheit verstorben. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und sie dann wegen finanziellen Schwierigkeiten abbrechen müssen. Seine Familie habe vom Einkommen des Bruders gelebt, der auf dem Markt "Kat" verkauft habe. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit machte der Beschwerdeführer widerspruchsfrei geltend, er gehöre dem Clan der E._______, Subclan F._______, Subsubclan G._______ an. Er war zudem in der Lage, seine (...) darzulegen (vgl. A23 F48). Bei der Aufzählung seiner (...) nannte er H._______, I._______, J._______, K._______, L._______ (vgl. a.a.O.). Im Weiteren vermochte er darzulegen, wie das (...) angewendet wird (vgl. A23 F49) und konnte sein (...) benennen (vgl. A23 F51). Vor diesem Hintergrund sind die vom SEM monierten nebensächlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familie zu relativieren, und es kann festgestellt werden, dass er detaillierte und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seiner Abstammung gemacht hat. Ferner hat der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens relativ ausführlich Auskunft zu der von ihm geltend gemachten Herkunft aus B._______ gemacht. Insbesondere nannte er zwei Nachbarstädte des Dorfes (vgl. A23 F38), welche mit den Kenntnissen des Gerichts übereinstimmen. Er war auch - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - in der Lage, drei in seinem Dorf wohnhafte Clans zu benennen (vgl. A23 F35). Es ist tatsächlich merkwürdig, dass der Beschwerdeführer in der BzP von Halbgeschwistern und in der Anhörung von leiblichen Geschwistern sprach. Jedoch ist dieser Widerspruch unbeachtlich, da er nicht seine zentralen Vorbringen betrifft und für den Entscheid nicht relevant ist. Es macht zudem den Anschein, dass eine Unklarheit betreffend die Übersetzung oder die Bedeutung von Halbgeschwistern besteht, zumal der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst von einem älteren leiblichen Bruder spricht und in der nächsten Antwort die gleiche Person als Halbbruder mütterlicherseits bezeichnet (vgl. A23 F57-58). Die widersprüchlichen Altersangaben seiner Geschwister konnte er sodann in der Beschwerdeschrift erklären, weshalb hierzu darauf verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6.2). 7.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer überwiegend glaubhafte Angaben zu seiner Herkunft aus B._______ und seiner Clanzugehörigkeit gemacht hat. Er hat ferner auch die ihm gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen in Somalia (Familie, Wohnsituation, Ausbildung) bereitwillig beantwortet. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ wenige Nachbarsorte und in seinem Dorf lebende Clans nennen konnte, verwirrende Angaben zum Alter seiner Halb- oder leiblichen Geschwister machte und zu Beginn des Asylverfahrens behauptete, minderjährig zu sein, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er dadurch versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, welche es rechtfertigen würde, auf eine Prüfung von Vollzugshindernissen zu verzichten und vermutungsweise von der Durchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, weshalb das SEM dazu verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort (Dorf B._______, Provinz C._______) zulässig, zumutbar und möglich ist beziehungsweise ob das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass den vorinstanzlichen internen Akten ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner Verwendung ortstypischer Begriffe aus Südsomalia stammen. Das SEM hat demnach zu Unrecht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und hätte folglich nicht von der Durchführbarkeit des Vollzugs ausgehen und gestützt darauf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia anordnen dürfen.

8. Nachdem nun feststeht, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet hat zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), muss diese Prüfung nachgeholt werden. Diese könnte grundsätzlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht als zweckmässig zu erachten, insbesondere da in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen notwendig sein dürften. Namentlich muss - neben der sich aufdrängenden Lingua-Analyse - geprüft werden, ob der Beschwerdeführer an seinem Heimatort tatsächlich Zugang zu einer Behandlung beziehungsweise Beobachtung der diagnostizierten (...) sowie seiner (...) infolge der in der Schweiz erlebten sexuellen Nötigung hat. Es ist dabei mit Verweis auf die Informationen zum Herkunftsland darauf zu achten, dass "homosexuelles Verhalten" gemäss islamischem Recht mit Todesstrafe oder Auspeitschung bestraft wird und in Somalia stigmatisiert wird (vgl. Diriye Osman, To Be Young, Gay and African, 23. März 2014, http://www.huffingtonpost.com/diriye-osman/to-be-young-gay-and-afric_b_4980025.html , abgerufen am 28. November 2019; UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010, , abgerufen am 28. November 2019; vgl. auch Nicole Kligerman, Homosexuality in Islam: A Difficult Paradox, Macalester Islam Journal 2/2007 S. 52 ff.). Es erscheint daher im vorliegenden Fall angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint aufgrund der Substanziiertheit und Profundität der Argumentation der Rechtsschrift als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2182.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie (eventualiter) die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2182.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: