Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im April 2022. Am 1. Oktober 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2024 im Beisein seiner zuge- wiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Nach dieser Befragung wurde sein Asylgesuch vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er gehöre der Minderheitengruppe der (…) an und habe seit dem Kleinkindalter nomadisch in der Region rund um das Dorf B._______ in der Provinz Togdheer gelebt. Dort habe er mit seiner Familie Ziegen gehalten und nach Kohle gegraben. Im Jahr 2021 habe er beim Viehhüten ein Mäd- chen kennengelernt und sich in dieses verliebt. Obwohl es eigentlich un- vorstellbar gewesen sei, dass sie als Angehörige des Clans der (…) jeman- den aus einem Minderheitenclan heiraten dürfe, hätten seine Mutter und die Ältesten seines Clans auf seine Bitte hin bei der Familie des Mädchens und ihren Clanältesten in seinem Namen um ihre Hand angehalten. Bei diesem Besuch sei seine Mutter beschimpft und abgewiesen worden. In der Folge habe er sich nachts weiterhin heimlich mit dem Mädchen getrof- fen und vier Tage nach dem erfolglosen Verlobungsversuch seien sie zu- sammen weggelaufen. Sie seien umhergezogen, hätten sich versteckt und seien von Fremden versorgt und unterstützt worden. Ein Scheich habe sie unterwegs getraut. Seine Frau sei in der Folge schwanger geworden und die ständigen Ortswechsel seien deshalb zunehmend schwieriger gewor- den. Gegen Ende der Schwangerschaft seien sie in die Nähe ihres Heima- tortes zurückgekehrt. Die Frau des Apothekers habe ihnen Unterschlupf geboten und seine Tochter sei schliesslich dort zur Welt gekommen. Als er nach der Arbeit zu seiner Frau und seiner Tochter in die Apotheke habe zurückkehren wollen, habe dort grosse Unruhe geherrscht. Der Bruder sei- ner Frau sei vor Ort gewesen und habe ihn mit einer Flasche angegriffen, woraufhin er geflohen sei. Als er sich später bei der Frau des Apothekers nach den Vorfällen erkundigt habe, habe diese ihm erzählt, dass die Fami- lie seiner Frau sie und das Kind abgeholt und weggebracht hätten. Darauf- hin habe er sich aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen seitens der Fami- lie seiner Frau zur Ausreise entschieden.
E-5242/2024 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 – eröffnet am 26. Juli 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung er- heben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu- ordnen; subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfest- stellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 gut, setzte seine Rechtsvertre- terin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich am 31. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 Gelegenheit zur Replik. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. November 2024 und liess ebenfalls an seinen Rechtsbegehren festhalten.
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Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers. Seine Angaben dazu, wie sich die Beziehung zu seiner Partnerin entwickelt haben solle, seien teilweise schwer nachvollziehbar und nicht schlüssig. Es sei nicht verständlich, wie dieses Verhältnis un- bemerkt geblieben sein solle, obwohl sie sich über mehrere Monate hinweg regelmässig tagsüber getroffen hätten und es sich seinen Aussagen zu- folge nicht gehöre, sich mit einem Mädchen, besonders eines von einem anderen Clan, auf dem Land zu unterhalten. Angesichts der Reaktion ihrer Familie – sowohl er als auch sie seien nach der Ablehnung seines Heirats- antrags mit dem Tode bedroht worden – erscheine es nicht plausibel, dass sie sich abends aus ihrem Haus habe schleichen können, um ihn zu treffen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Familie Vorsichtsmassnah- men ergriffen hätte, um ein solches Wiedersehen zu verhindern. Ferner überzeuge nicht, dass in einer patriarchalisch geprägten Clan-Gesellschaft wie Somalia ein Fremder sie ohne Zustimmung ihrer Familien respektive ihrer Clans verheiratet habe und sie regelmässig Unterstützung von Unbe- kannten erhalten hätten, ohne dass dies Fragen aufgeworfen hätte oder der Familie der Frau zu Ohren gekommen wäre. Insgesamt seien seine Aussagen zur Beziehung pauschal und detailarm ausgefallen und es ent- stehe – auch unter Berücksichtigung seiner geringen schulischen Qualifi- kationen und seines einfachen, ländlichen Lebensstils – nicht der Eindruck, er habe persönliche Erlebnisse geschildert.
E. 4.2 In seinem Rechtsmittel bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Vorinstanz habe seine per- sönlichen Fähigkeiten und biografischen Hintergründe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt. Bereits im Gespräch, in dem seine Geliebte ihren Heiratswillen kundgetan habe, hät- ten sie gemeinsam beschlossen, Vorkehrungen für den Fall einer Ableh- nung des Heiratsantrags durch ihre Familien zu treffen. Sie hätten verein- bart, sich nachts nach der Ablehnung des Antrags zu treffen um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wie abgemacht hätten sie sich dann nach der erfolglosen Vorsprache seiner Mutter bei ihrer Familie abends getroffen. Seiner Geliebten sei es gelungen, sich unter dem Vorwand, die Toilette aufsuchen zu müssen, von der Familie zu entfernen. Daraufhin habe er ihr versichert, dass er einen Scheich finden werde, der bereit sei, sie zu ver- mählen. Sein ehemaliger Koranlehrer habe sich schliesslich – im Wissen darum, dass dies für ihn heikel sein könnte – zur Trauung bereit erklärt. Unter dem Vorwand des Toilettengangs hätten sie sich erneut nachts
E-5242/2024 Seite 6 getroffen und seien gemeinsam zum Scheich geflohen. Nach der Vermäh- lung habe der Scheich sie dabei unterstützt, Familien zu finden, bei denen sie hätten unterkommen und sich verstecken können. Seine Aussagen seien demnach vor dem Hintergrund seiner Biografie und Herkunft insge- samt konsistent und somit glaubhaft ausgefallen. Im Übrigen seien seine Vorbringen von asylrechtlicher Relevanz.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz erneut, der Be- schwerdeführer habe die Vorbringen im Zusammenhang mit der behaup- teten Eheschliessung und den daraus resultierenden Problemen mit einem Mehrheitsclan nicht glaubhaft machen können, weshalb sich weitere Aus- führungen zum Schutzwillen und der Schutzfähigkeit seines eigenen Clans erübrigen würden.
E. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf die Argumente in seinem Rechtsmittel, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keinen Bezug auf seine Ausführungen in der Beschwerde genommen habe.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, soweit darin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seine biografischen Hintergründe (insbeson- dere seine beschränkte Schulbildung) bei der Entscheidfindung berück- sichtigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Dass sie dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich zu einem anderen Ergebnis kam als der Beschwerdeführer, ist Bestandteil der materiellen Würdigung und vermag eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen nicht zu rechtferti- gen.
E. 5.3 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass die vom Beschwer- deführer beschriebenen Ereignisse unplausibel erscheinen und insgesamt nicht der Eindruck entsteht, bei seinen Vorbringen würden persönliche Er- lebnisse beschrieben. Soweit er seiner Sachverhaltsdarstellung im Rah-
E-5242/2024 Seite 7 men der Beschwerde nun weitere Details hinzugefügt hat – beispielsweise, dass gemeinsame Treffen nach Ablehnung seines Heiratsantrags unter dem Vorwand des Toilettengangs möglich gewesen sein sollten oder dass der Scheich, der sie getraut habe, sich des persönlichen Risikos bewusst gewesen sei, das er mit ihrer Vermählung eingegangen sei – erscheinen diese nachgeschoben und darauf ausgelegt, seinen Schilderungen im Lichte der Argumentation in der angefochtenen Verfügung mehr Glaubhaf- tigkeit zu verleihen. Die Darstellung auf Beschwerdeebene widerspricht im Übrigen auch seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung, wonach seine Freundin sich aus dem Haus geschlichen habe, als ihre Eltern ge- schlafen hätten (vgl. SEM-act. A24 F143 und F161). Ihre abendlichen Tref- fen nach der Ablehnung des Heiratsantrags scheinen – entgegen der ent- sprechenden Darstellung in seinem Rechtsmittel – gemäss seinen Aussa- gen in der Anhörung denn auch nicht bereits vorgängig vereinbart worden zu sein. Vielmehr gab er an, sie aufgesucht und sich für den Abend mit ihr verabredet zu haben, um ihr von den Ereignissen zu berichten (vgl. a.a.O. F145 f. und F149).
E. 5.4 Im Übrigen fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen sind und keine persönliche Betroffenheit er- kennen lassen. Obwohl er in einfachen Verhältnissen aufgewachsen ist und kaum über nennenswerte Schulbildung verfügt, wäre zu erwarten ge- wesen, dass er erlebnisbasierter über die schwierigen Umstände dieser angeblichen Beziehung hätte berichten können. Sowohl die Ausführungen zur behaupteten Trauung durch einen Scheich, der sich durch die Vermäh- lung den Werten der somalischen Gesellschaft in erheblichem Masse wi- dersetzt hätte, als auch die mehrmonatige Flucht, auf der sie immer wieder von Fremden aufgenommen und versorgt worden seien, erscheinen ste- reotyp, detailarm und unplausibel, was sich nicht einzig durch die Biografie des Beschwerdeführers erklären lässt. Nach dem Gesagten ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus den von ihn genannten Gründen und unter den vorgetragenen Um- ständen verlassen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
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E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Das SEM führte mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung nach Somaliland insbesondere aus, dieser erweise sich weder aufgrund der ak- tuellen Sicherheitslage noch der humanitären Situation als unzumutbar. Sofern begünstigende Umstände vorlägen, sei der Vollzug von Wegwei- sungen in diese Region zumutbar. Seinen Befürchtungen vor Nachteilen im Zusammenhang mit seinen Asylgründen sei angesichts der festgestell- ten mangelnden Glaubhaftigkeit die Grundlage entzogen. Darüber hinaus sei er jung und bereits seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft und der Kohlegewinnung tätig. Die entsprechende Berufserfahrung könne er auch in anderen Regionen Somalilands zum Einsatz bringen. Zudem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Rückkehr wirt- schaftlich und emotional behilflich sein könne. In seinem Heimatort gebe es ausserdem seinen Aussagen zufolge eine Apotheke, die er zur Behand- lung der geltend gemachten Rückenschmerzen aufsuchen könne.
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E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem aus, er gehöre einem Minderheitenclan an und habe durch sein Verhalten einen einflussreichen Clan gegen sich aufgebracht. Er könne sich bei einer Rückkehr nicht wirk- sam vor Vergeltung schützen und auch eine Aufenthaltsalternative in So- maliland stehe ihm nicht zur Verfügung, zumal er als Angehöriger eines Minderheitenclans diesbezüglich nur sehr begrenzte Möglichkeiten habe und auch seine Arbeitserfahrung kaum ausreiche, um sich andernorts problemlos niederlassen zu können. In seiner Verfügung habe das SEM insgesamt ausser Acht gelassen, dass er als Angehöriger eines Minderhei- tenclans bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keinen Rückhalt erhal- ten werde.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers, sowie insbesondere auch seiner Heimatregion Soma- liland, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-591/2018 vom
29. Juli 2020 E. 7.2.3).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Vollzug einer Wegweisung in die Region Somaliland nicht in grundsätzli- cher Weise von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung im massgeblichen Sinn und demnach nicht von einer generellen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Vollzugs erweist sich un- ter dem vom SEM genannten Vorbehalt des Vorliegens begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsiche- rung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumut- bar (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9.3.5).
E. 8.3.2 Den Akten sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte bei sei- ner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Solches hatte er auch für die Zeit vor der Ausreise nicht geltend gemacht (vgl. SEM-
E-5242/2024 Seite 11 act. 24/20 ad F179 und F184 f.). Die Vorbringen, mit denen er sein Asyl- gesuch begründet hatte, haben sich als unglaubhaft herausgestellt, wes- halb sich weitere Ausführungen zur angeblichen Gefährdung aufgrund der konkreten individuellen Clansituation erübrigen. Die Begründung der Vor- instanz erscheint zwar tatsächlich eher pauschal; sie hat dem Beschwer- deführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung aber nicht verun- möglicht und ist letztlich auch auf die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zurückzuführen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung.
E. 8.3.3 Insgesamt ist für das Bundesverwaltungsgericht unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Kleinkindalter mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ aufgehalten hat, wo er sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Kohlegewinnung tätig war. Medizinische Vollzugshindernisse wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Bei dieser Aktenlage ist somit festzustellen, dass vorliegend auch keine unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion glaubhaft ge- macht worden sind.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5242/2024 Seite 12
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit In- struktionsverfügung vom 17. Oktober 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auf- lage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Be- schwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und seine Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtli- che Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Ge- stützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote, die angesichts des Beschwerdeumfangs sowie der kaum als überdurchschnittlich zu be- urteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint, und unter Berücksichtigung der äusserst kurzen Replikeingabe, der in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie den im der Zwischenverfügung kommunizierten ma- ximalen Stundenansatz von Fr. 150.– ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5242/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.– ausgerich- tet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5242/2024 Urteil vom 31. Dezember 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2022. Am 1. Oktober 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Nach dieser Befragung wurde sein Asylgesuch vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er gehöre der Minderheitengruppe der (...) an und habe seit dem Kleinkindalter nomadisch in der Region rund um das Dorf B._______ in der Provinz Togdheer gelebt. Dort habe er mit seiner Familie Ziegen gehalten und nach Kohle gegraben. Im Jahr 2021 habe er beim Viehhüten ein Mädchen kennengelernt und sich in dieses verliebt. Obwohl es eigentlich unvorstellbar gewesen sei, dass sie als Angehörige des Clans der (...) jemanden aus einem Minderheitenclan heiraten dürfe, hätten seine Mutter und die Ältesten seines Clans auf seine Bitte hin bei der Familie des Mädchens und ihren Clanältesten in seinem Namen um ihre Hand angehalten. Bei diesem Besuch sei seine Mutter beschimpft und abgewiesen worden. In der Folge habe er sich nachts weiterhin heimlich mit dem Mädchen getroffen und vier Tage nach dem erfolglosen Verlobungsversuch seien sie zusammen weggelaufen. Sie seien umhergezogen, hätten sich versteckt und seien von Fremden versorgt und unterstützt worden. Ein Scheich habe sie unterwegs getraut. Seine Frau sei in der Folge schwanger geworden und die ständigen Ortswechsel seien deshalb zunehmend schwieriger geworden. Gegen Ende der Schwangerschaft seien sie in die Nähe ihres Heimatortes zurückgekehrt. Die Frau des Apothekers habe ihnen Unterschlupf geboten und seine Tochter sei schliesslich dort zur Welt gekommen. Als er nach der Arbeit zu seiner Frau und seiner Tochter in die Apotheke habe zurückkehren wollen, habe dort grosse Unruhe geherrscht. Der Bruder seiner Frau sei vor Ort gewesen und habe ihn mit einer Flasche angegriffen, woraufhin er geflohen sei. Als er sich später bei der Frau des Apothekers nach den Vorfällen erkundigt habe, habe diese ihm erzählt, dass die Familie seiner Frau sie und das Kind abgeholt und weggebracht hätten. Daraufhin habe er sich aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie seiner Frau zur Ausreise entschieden. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 - eröffnet am 26. Juli 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 gut, setzte seine Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich am 31. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 Gelegenheit zur Replik. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. November 2024 und liess ebenfalls an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Angaben dazu, wie sich die Beziehung zu seiner Partnerin entwickelt haben solle, seien teilweise schwer nachvollziehbar und nicht schlüssig. Es sei nicht verständlich, wie dieses Verhältnis un-bemerkt geblieben sein solle, obwohl sie sich über mehrere Monate hinweg regelmässig tagsüber getroffen hätten und es sich seinen Aussagen zufolge nicht gehöre, sich mit einem Mädchen, besonders eines von einem anderen Clan, auf dem Land zu unterhalten. Angesichts der Reaktion ihrer Familie - sowohl er als auch sie seien nach der Ablehnung seines Heiratsantrags mit dem Tode bedroht worden - erscheine es nicht plausibel, dass sie sich abends aus ihrem Haus habe schleichen können, um ihn zu treffen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Familie Vorsichtsmassnahmen ergriffen hätte, um ein solches Wiedersehen zu verhindern. Ferner überzeuge nicht, dass in einer patriarchalisch geprägten Clan-Gesellschaft wie Somalia ein Fremder sie ohne Zustimmung ihrer Familien respektive ihrer Clans verheiratet habe und sie regelmässig Unterstützung von Unbekannten erhalten hätten, ohne dass dies Fragen aufgeworfen hätte oder der Familie der Frau zu Ohren gekommen wäre. Insgesamt seien seine Aussagen zur Beziehung pauschal und detailarm ausgefallen und es entstehe - auch unter Berücksichtigung seiner geringen schulischen Qualifikationen und seines einfachen, ländlichen Lebensstils - nicht der Eindruck, er habe persönliche Erlebnisse geschildert. 4.2 In seinem Rechtsmittel bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Vorinstanz habe seine persönlichen Fähigkeiten und biografischen Hintergründe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt. Bereits im Gespräch, in dem seine Geliebte ihren Heiratswillen kundgetan habe, hätten sie gemeinsam beschlossen, Vorkehrungen für den Fall einer Ablehnung des Heiratsantrags durch ihre Familien zu treffen. Sie hätten vereinbart, sich nachts nach der Ablehnung des Antrags zu treffen um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wie abgemacht hätten sie sich dann nach der erfolglosen Vorsprache seiner Mutter bei ihrer Familie abends getroffen. Seiner Geliebten sei es gelungen, sich unter dem Vorwand, die Toilette aufsuchen zu müssen, von der Familie zu entfernen. Daraufhin habe er ihr versichert, dass er einen Scheich finden werde, der bereit sei, sie zu vermählen. Sein ehemaliger Koranlehrer habe sich schliesslich - im Wissen darum, dass dies für ihn heikel sein könnte - zur Trauung bereit erklärt. Unter dem Vorwand des Toilettengangs hätten sie sich erneut nachts getroffen und seien gemeinsam zum Scheich geflohen. Nach der Vermählung habe der Scheich sie dabei unterstützt, Familien zu finden, bei denen sie hätten unterkommen und sich verstecken können. Seine Aussagen seien demnach vor dem Hintergrund seiner Biografie und Herkunft insgesamt konsistent und somit glaubhaft ausgefallen. Im Übrigen seien seine Vorbringen von asylrechtlicher Relevanz. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz erneut, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Eheschliessung und den daraus resultierenden Problemen mit einem Mehrheitsclan nicht glaubhaft machen können, weshalb sich weitere Ausführungen zum Schutzwillen und der Schutzfähigkeit seines eigenen Clans erübrigen würden. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf die Argumente in seinem Rechtsmittel, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keinen Bezug auf seine Ausführungen in der Beschwerde genommen habe. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, soweit darin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stich-haltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Er-wägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seine biografischen Hintergründe (insbesondere seine beschränkte Schulbildung) bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Dass sie dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich zu einem anderen Ergebnis kam als der Beschwerdeführer, ist Bestandteil der materiellen Würdigung und vermag eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen nicht zu rechtfertigen. 5.3 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignisse unplausibel erscheinen und insgesamt nicht der Eindruck entsteht, bei seinen Vorbringen würden persönliche Erlebnisse beschrieben. Soweit er seiner Sachverhaltsdarstellung im Rah-men der Beschwerde nun weitere Details hinzugefügt hat - beispielsweise, dass gemeinsame Treffen nach Ablehnung seines Heiratsantrags unter dem Vorwand des Toilettengangs möglich gewesen sein sollten oder dass der Scheich, der sie getraut habe, sich des persönlichen Risikos bewusst gewesen sei, das er mit ihrer Vermählung eingegangen sei - erscheinen diese nachgeschoben und darauf ausgelegt, seinen Schilderungen im Lichte der Argumentation in der angefochtenen Verfügung mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. Die Darstellung auf Beschwerdeebene widerspricht im Übrigen auch seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung, wonach seine Freundin sich aus dem Haus geschlichen habe, als ihre Eltern geschlafen hätten (vgl. SEM-act. A24 F143 und F161). Ihre abendlichen Treffen nach der Ablehnung des Heiratsantrags scheinen - entgegen der entsprechenden Darstellung in seinem Rechtsmittel - gemäss seinen Aussagen in der Anhörung denn auch nicht bereits vorgängig vereinbart worden zu sein. Vielmehr gab er an, sie aufgesucht und sich für den Abend mit ihr verabredet zu haben, um ihr von den Ereignissen zu berichten (vgl. a.a.O. F145 f. und F149). 5.4 Im Übrigen fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen sind und keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Obwohl er in einfachen Verhältnissen aufgewachsen ist und kaum über nennenswerte Schulbildung verfügt, wäre zu erwarten gewesen, dass er erlebnisbasierter über die schwierigen Umstände dieser angeblichen Beziehung hätte berichten können. Sowohl die Ausführungen zur behaupteten Trauung durch einen Scheich, der sich durch die Vermählung den Werten der somalischen Gesellschaft in erheblichem Masse widersetzt hätte, als auch die mehrmonatige Flucht, auf der sie immer wieder von Fremden aufgenommen und versorgt worden seien, erscheinen ste-reotyp, detailarm und unplausibel, was sich nicht einzig durch die Biografie des Beschwerdeführers erklären lässt. Nach dem Gesagten ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus den von ihn genannten Gründen und unter den vorgetragenen Umständen verlassen. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM führte mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung nach Somaliland insbesondere aus, dieser erweise sich weder aufgrund der aktuellen Sicherheitslage noch der humanitären Situation als unzumutbar. Sofern begünstigende Umstände vorlägen, sei der Vollzug von Wegweisungen in diese Region zumutbar. Seinen Befürchtungen vor Nachteilen im Zusammenhang mit seinen Asylgründen sei angesichts der festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit die Grundlage entzogen. Darüber hinaus sei er jung und bereits seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft und der Kohlegewinnung tätig. Die entsprechende Berufserfahrung könne er auch in anderen Regionen Somalilands zum Einsatz bringen. Zudem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Rückkehr wirtschaftlich und emotional behilflich sein könne. In seinem Heimatort gebe es ausserdem seinen Aussagen zufolge eine Apotheke, die er zur Behandlung der geltend gemachten Rückenschmerzen aufsuchen könne. 7.2.2 Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem aus, er gehöre einem Minderheitenclan an und habe durch sein Verhalten einen einflussreichen Clan gegen sich aufgebracht. Er könne sich bei einer Rückkehr nicht wirksam vor Vergeltung schützen und auch eine Aufenthaltsalternative in Somaliland stehe ihm nicht zur Verfügung, zumal er als Angehöriger eines Minderheitenclans diesbezüglich nur sehr begrenzte Möglichkeiten habe und auch seine Arbeitserfahrung kaum ausreiche, um sich andernorts problemlos niederlassen zu können. In seiner Verfügung habe das SEM insgesamt ausser Acht gelassen, dass er als Angehöriger eines Minderheitenclans bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keinen Rückhalt erhalten werde. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers, sowie insbesondere auch seiner Heimatregion Somaliland, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 7.2.3). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Vollzug einer Wegweisung in die Region Somaliland nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung im massgeblichen Sinn und demnach nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Vollzugs erweist sich unter dem vom SEM genannten Vorbehalt des Vorliegens begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9.3.5). 8.3.2 Den Akten sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte bei seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Solches hatte er auch für die Zeit vor der Ausreise nicht geltend gemacht (vgl. SEM-act. 24/20 ad F179 und F184 f.). Die Vorbringen, mit denen er sein Asyl-gesuch begründet hatte, haben sich als unglaubhaft herausgestellt, weshalb sich weitere Ausführungen zur angeblichen Gefährdung aufgrund der konkreten individuellen Clansituation erübrigen. Die Begründung der Vor-instanz erscheint zwar tatsächlich eher pauschal; sie hat dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung aber nicht verunmöglicht und ist letztlich auch auf die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zurückzuführen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. 8.3.3 Insgesamt ist für das Bundesverwaltungsgericht unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Kleinkindalter mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ aufgehalten hat, wo er sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Kohlegewinnung tätig war. Medizinische Vollzugshindernisse wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Bei dieser Aktenlage ist somit festzustellen, dass vorliegend auch keine unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion glaubhaft gemacht worden sind. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und seine Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote, die angesichts des Beschwerdeumfangs sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint, und unter Berücksichtigung der äusserst kurzen Replikeingabe, der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie den im der Zwischenverfügung kommunizierten maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: