opencaselaw.ch

E-5232/2018

E-5232/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-28 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingaben vom 15. und 30. November 2017 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit B._______. Dazu reichte er eine angebliche Heiratsurkunde, in fremder Sprache (im Original), sowie ein Foto eines B._______ betreffenden sudanesischen Flüchtlingsausweises ein. B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer mit diversen Fragen auf, die Umstände seiner Beziehung zu B._______ zu konkretisieren. B.c Am 17. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des SEM Stellung. Dabei reichte er eine Übersetzung der Heiratsurkunde sowie des Flüchtlingsausweises in deutscher Sprache ein. B.d Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai und 21. Juni 2018 weitere Fragen zustellte und ihn aufforderte, seine Beziehung mit weiteren Beweismitteln zu belegen, reichte er mit Eingaben vom 11. Juni 2018 (Poststempel) und vom 2. Juli 2018 eine Stellungnahme, drei Fotografien von B._______ sowie Kopien aus einem Schulzeugnis ein. C. Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte das SEM die Bewilligung um Einreise von B._______ in die Schweiz und das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Frau sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer den Erlass der Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Am 19. Dezember 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 12. Dezember 2018. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass B._______ von C._______ nach D._______ gelangt sei, da sie in C._______ über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und deswegen mehrfach inhaftiert worden sei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig verzichtete es vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.b Am 12. März 2019 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der Sozialberatung Gemeinde E._______ vom 11. März 2019 ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2).

E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug insbesondere geltend, er sei direkt nach der Hochzeit mit B._______ zusammengezogen und habe einen Monat lang mit ihr zusammen bei seiner Familie im Dorf gelebt. Es sei in seiner Situation sicherer gewesen, alleine auszureisen, da die Gefahr, erwischt zu werden, zu zweit erhöht gewesen wäre. Er und B._______ hätten sich deshalb geeinigt, dass er zuerst ausreise und sich dann um den Nachzug kümmere. B._______ lebe aktuell in C._______ und sie würden über Telefon und Chat-Nachrichten Kontakt halten. Sie selbst besitze kein Telefon, könne aber sporadisch jenes ihrer Freunde benützen. Fotografien von der Hochzeit oder von ihrem gemeinsamen Eheleben würden keine bestehen. Weder er noch sie hätten zu jenem Zeitpunkt über einen Fotoapparat oder ein Mobiltelefon verfügt, da sie aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammten. Auch keiner der Hochzeitsgäste habe Aufnahmen machen können, da auch ihre Freunde sehr arm seien und aus einer ländlichen Gegend seien. Er und seine Partnerin hätten geplant gehabt, die Aufnahme später in einem Studio in einer grösseren Ortschaft nachzuholen. Aufgrund der Flucht sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen.

E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine eheliche Gemeinschaft noch eine Eheschliessung mit B._______ glaubhaft zu machen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum einmonatigen Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau im Rahmen des Asylverfahrens seien nicht mit den später im Rahmen des Verfahrens zur Familienzusammenführung eingereichten Stellungnahmen in Übereinstimmung zu bringen. Widersprüche hätten sich unter anderem bei den Aussagen zum letzten Zusammentreffen des Paares, der Frage, ob er seine angebliche Ehefrau über seine Ausreise informiert habe, sowie betreffend die spätere Kontaktaufnahme ergeben. Namentlich stimme die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung (Anmerkung des Gerichts: vom 27. Februar 2017), wonach er seine Familie nicht über seine Fluchtpläne informiert habe, nicht mit der späteren Darstellung im Rahmen des Verfahrens betreffend Familiennachzug überein, dass er und seine Frau von Anfang an abgemacht hätten, dass zunächst er ausreise und sie dann nachkomme. Aufgrund der diversen Ungereimtheiten würden erhebliche Zweifel am Zusammenleben und einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ bestehen. Darüber hinaus sei nicht erstellt, dass eine Hochzeit mit B._______ überhaupt stattgefunden habe. Gegen eine solche - aber auch gegen eine gelebte Beziehung - spreche, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Fotografien des gemeinsamen Ehelebens einzureichen. Insbesondere erstaune es, dass keine Fotografien der Hochzeitszeremonie existieren würden, obwohl bei der Feier beide Familien und viele Freunde zugegen gewesen seien. Die diesbezügliche Erklärung, sie beide sowie auch ihr Freundeskreis würden aus ärmlichen Verhältnissen und einer ländlichen Region stammen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei selbst in einem solchen Kontext unwahrscheinlich, dass bei einem derartig wichtigen gesellschaftlichen Anlass keine Fotografien gemacht würden. Diese Einschätzung werde zudem durch seinen Erklärungsversuch im Rahmen einer seiner Stellungnahmen erhärtet, wonach er angegeben habe, sie hätten vorgehabt, die Hochzeitsfotos während eines Militärurlaubs in einer grösseren Ortschaft nachzuholen. Er habe aber bereits zum Zeitpunkt seiner Hochzeit grosse Angst vor den Behörden gehabt und deshalb grössere Städte aus Angst gemieden. Diese Aussagen wirkten jedoch konstruiert, zumal es wenig Sinn mache, dass er genau zum Zeitpunkt seiner Hochzeit grosse Angst vor den Behörden hätte haben sollen. Es handle sich nämlich bei diesem Zeitpunkt um den Beginn seines bewilligten Urlaubs. Seine Aussagen bei der Anhörung, er sei zwar im Zuge von Razzien kontrolliert und festgehalten, aber nach Rücksprache mit seiner Einheit wieder freigelassen worden, unterstreiche diese Einschätzung. Ausserdem stünden seine Aussagen im Kontrast mit seinen Angaben zu den geäusserten Fluchtabsichten. Bei der Anhörung habe er darauf hingewiesen, nur auf den Urlaub gewartet zu haben, um dann nie mehr zu seiner Einheit zurückzukehren. Mit anderen Worten habe seine Absicht, Eritrea zu verlassen, schon vor seiner Hochzeit bestanden. Dass er mit seiner Frau geplant habe, während einem seiner späteren Diensturlaube die Hochzeitfotos nachzuholen, könne damit ebenfalls nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Angesichts der Vielzahl an Ungereimtheiten und der sehr dünnen Beweislage reiche der Ehevertrag als einziges Beweismittel nicht, um die Ehe zu beweisen, zumal er keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise und leicht fälschbar sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers stelle sich im Übrigen grundsätzlich die Frage, was für ein schützenswertes Interesse er an einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner Partnerin habe, da er bereits vor seinem Urlaub fest entschlossen gewesen sei, Eritrea zu verlassen und nur Urlaub erhalten habe, weil sein Vater eine Hochzeit organisiert habe. Mit anderen Worten hätte er Eritrea gleichwohl verlassen, wenn er zum gleichen Zeitpunkt aus einem anderen Grund Urlaub erhalten hätte.

E. 5.3 In der Rechtsmitteingabe hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die vom SEM dargelegten Widersprüche liessen sich erklären. Bei der Aussage, seine Frau und er hätten sich bezüglich dem Vorgehen bei der Ausreise - nämlich zuerst er, dann sie - geeinigt, habe es sich um eine generelle Abmachung gehandelt, welche er mit ihr aufgrund der anhaltenden Probleme mit dem Militär und der daraus resultierenden Fluchtwünsche getroffen habe. In Eritrea sei es sodann nicht unüblich, Hochzeitsfotografien - wie er dies geplant habe - nachzuholen, so dass der Einwand des SEM, es sei unwahrscheinlich, dass keine Fotografien existieren würden, zurückzuweisen sei. Der Vorwurf, wonach seine Angst während des Hochzeitsurlaubes konstruiert wirke, sei schliesslich nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei diese aufgrund der erhöhten Überwachung seitens der Militärbehörden während des Urlaubes naheliegend und passe in das von ihm geschilderte Bild der häufigen Militärrazzien zu jener Zeit.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist. Das Gericht geht mit der Vorinstanz insbesondere darin einig, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine bestehende tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und B._______ glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist den Befragungsprotokollen vielmehr zu entnehmen, dass die Absicht hinter seinem Urlaub nicht in erster Linie der Hochzeit galt, sondern von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, diesen zur Flucht zu nutzen (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A16 F170). Auch dass er seine Familie über seine Fluchtpläne nicht informierte, sowie die erst später erfolgte Kontaktaufnahme sind Hinweise dafür, dass seitens des Beschwerdeführers keine Absicht bestand, eine Beziehung im geforderten Sinne mit seiner Partnerin zu führen (vgl. A16 F7; Protokoll in den SEM-Akten: A4/9 Ziff. 7.01). Vom SEM nach dem Zusammenleben gefragt (vgl. rechtliches Gehör vom 5. Januar 2018 Frage 2), vermochte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Januar 2018 denn auch nicht näher darzulegen, wie die Partnerschaft konkret gelebt wurde. Der alleinige Hinweis, sie hätten vor der Ausreise einen Monat lang zusammengelebt, hätten eine schöne Zeit zusammen gehabt und sich von Anfang an gut verstanden (vgl. Stellungnahme vom 17. Januar 2018 S.1 Ziff. 2), reicht für die Annahme einer tatsächlich gelebten Beziehung nicht aus. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Fotografien zur Hochzeit oder zu ihrem gemeinsamen Eheleben einreichen konnte, ist tatsächlich ein weiterer Anhaltspunkt, der gegen eine solche Beziehung spricht. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Dorf über kein Mobiltelefon und keinen Fotoapparat verfügt hatte, das SEM hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass seine diesbezüglichen Erklärungen nicht mit seinen Aussagen zur Fluchtgeschichte in Übereinstimmung zu bringen sind (vgl. insb. Verfügung S. 2 f.). Ins Bild passt schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach der Asylgewährung noch ein halbes Jahr zuwartete, bis er das Gesuch um Familiennachzug einreichte, was gegen eine fest beabsichtigte Familienvereinigung spricht.

E. 6.2 Auch auf Beschwerdeebene unterliess es der Beschwerdeführer, das gemeinsame Eheleben substantiiert zu schildern. Die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten vermochte er in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzulösen. Insbesondere vermag der Hinweis, die Vereinbarung zwischen ihm und seiner Partnerin, dass er zunächst alleine ausreisen werde und sie später nachkommen würde, sei eine generelle Abmachung gewesen (vgl. Beschwerde S. 2), den deutlichen Widerspruch zur Anhörung, wonach er niemanden in seine Fluchtpläne eingeweiht habe (vgl. A16 F7), nicht zu erklären. Auf die zutreffenden und überzeugend begründeten Erwägungen des SEM kann - auch was die Zweifel an der Hochzeit betreffen -, vielmehr ergänzend verwiesen werden, wobei die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt der Flucht bestehende Familiengemeinschaft darzutun. Zwingende Gründe, welche dies verhindert hätten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, bestand die Absicht hinter dem Urlaub gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie in der Hochzeit, sondern in der Flucht. Ausser dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe B._______ schon seit der Kindheit gekannt (vgl. Stellungnahem vom 17. Januar 2018 Ziff. 1), weist sodann nichts darauf hin, dass sie bereits vor der Hochzeit, also während der Zeit seines Militärdienstes, eine partnerschaftliche Beziehung eingegangen wären.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, dass der Sachverhalt - zumal das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug mehrfach zur Stellungnahme einlud - nicht vollständig abgeklärt worden wäre. Auf das vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Eventualbegehren, wonach das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist entsprechend nicht näher einzugehen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache.

E. 9.2 Die Verfahrenskosten wären bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 11. März 2019 bedürftig ist und sich die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5232/2018 Urteil vom 28. März 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingaben vom 15. und 30. November 2017 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit B._______. Dazu reichte er eine angebliche Heiratsurkunde, in fremder Sprache (im Original), sowie ein Foto eines B._______ betreffenden sudanesischen Flüchtlingsausweises ein. B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer mit diversen Fragen auf, die Umstände seiner Beziehung zu B._______ zu konkretisieren. B.c Am 17. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des SEM Stellung. Dabei reichte er eine Übersetzung der Heiratsurkunde sowie des Flüchtlingsausweises in deutscher Sprache ein. B.d Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai und 21. Juni 2018 weitere Fragen zustellte und ihn aufforderte, seine Beziehung mit weiteren Beweismitteln zu belegen, reichte er mit Eingaben vom 11. Juni 2018 (Poststempel) und vom 2. Juli 2018 eine Stellungnahme, drei Fotografien von B._______ sowie Kopien aus einem Schulzeugnis ein. C. Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte das SEM die Bewilligung um Einreise von B._______ in die Schweiz und das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Frau sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer den Erlass der Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Am 19. Dezember 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 12. Dezember 2018. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass B._______ von C._______ nach D._______ gelangt sei, da sie in C._______ über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und deswegen mehrfach inhaftiert worden sei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig verzichtete es vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.b Am 12. März 2019 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der Sozialberatung Gemeinde E._______ vom 11. März 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug insbesondere geltend, er sei direkt nach der Hochzeit mit B._______ zusammengezogen und habe einen Monat lang mit ihr zusammen bei seiner Familie im Dorf gelebt. Es sei in seiner Situation sicherer gewesen, alleine auszureisen, da die Gefahr, erwischt zu werden, zu zweit erhöht gewesen wäre. Er und B._______ hätten sich deshalb geeinigt, dass er zuerst ausreise und sich dann um den Nachzug kümmere. B._______ lebe aktuell in C._______ und sie würden über Telefon und Chat-Nachrichten Kontakt halten. Sie selbst besitze kein Telefon, könne aber sporadisch jenes ihrer Freunde benützen. Fotografien von der Hochzeit oder von ihrem gemeinsamen Eheleben würden keine bestehen. Weder er noch sie hätten zu jenem Zeitpunkt über einen Fotoapparat oder ein Mobiltelefon verfügt, da sie aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammten. Auch keiner der Hochzeitsgäste habe Aufnahmen machen können, da auch ihre Freunde sehr arm seien und aus einer ländlichen Gegend seien. Er und seine Partnerin hätten geplant gehabt, die Aufnahme später in einem Studio in einer grösseren Ortschaft nachzuholen. Aufgrund der Flucht sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine eheliche Gemeinschaft noch eine Eheschliessung mit B._______ glaubhaft zu machen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum einmonatigen Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau im Rahmen des Asylverfahrens seien nicht mit den später im Rahmen des Verfahrens zur Familienzusammenführung eingereichten Stellungnahmen in Übereinstimmung zu bringen. Widersprüche hätten sich unter anderem bei den Aussagen zum letzten Zusammentreffen des Paares, der Frage, ob er seine angebliche Ehefrau über seine Ausreise informiert habe, sowie betreffend die spätere Kontaktaufnahme ergeben. Namentlich stimme die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung (Anmerkung des Gerichts: vom 27. Februar 2017), wonach er seine Familie nicht über seine Fluchtpläne informiert habe, nicht mit der späteren Darstellung im Rahmen des Verfahrens betreffend Familiennachzug überein, dass er und seine Frau von Anfang an abgemacht hätten, dass zunächst er ausreise und sie dann nachkomme. Aufgrund der diversen Ungereimtheiten würden erhebliche Zweifel am Zusammenleben und einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ bestehen. Darüber hinaus sei nicht erstellt, dass eine Hochzeit mit B._______ überhaupt stattgefunden habe. Gegen eine solche - aber auch gegen eine gelebte Beziehung - spreche, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Fotografien des gemeinsamen Ehelebens einzureichen. Insbesondere erstaune es, dass keine Fotografien der Hochzeitszeremonie existieren würden, obwohl bei der Feier beide Familien und viele Freunde zugegen gewesen seien. Die diesbezügliche Erklärung, sie beide sowie auch ihr Freundeskreis würden aus ärmlichen Verhältnissen und einer ländlichen Region stammen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei selbst in einem solchen Kontext unwahrscheinlich, dass bei einem derartig wichtigen gesellschaftlichen Anlass keine Fotografien gemacht würden. Diese Einschätzung werde zudem durch seinen Erklärungsversuch im Rahmen einer seiner Stellungnahmen erhärtet, wonach er angegeben habe, sie hätten vorgehabt, die Hochzeitsfotos während eines Militärurlaubs in einer grösseren Ortschaft nachzuholen. Er habe aber bereits zum Zeitpunkt seiner Hochzeit grosse Angst vor den Behörden gehabt und deshalb grössere Städte aus Angst gemieden. Diese Aussagen wirkten jedoch konstruiert, zumal es wenig Sinn mache, dass er genau zum Zeitpunkt seiner Hochzeit grosse Angst vor den Behörden hätte haben sollen. Es handle sich nämlich bei diesem Zeitpunkt um den Beginn seines bewilligten Urlaubs. Seine Aussagen bei der Anhörung, er sei zwar im Zuge von Razzien kontrolliert und festgehalten, aber nach Rücksprache mit seiner Einheit wieder freigelassen worden, unterstreiche diese Einschätzung. Ausserdem stünden seine Aussagen im Kontrast mit seinen Angaben zu den geäusserten Fluchtabsichten. Bei der Anhörung habe er darauf hingewiesen, nur auf den Urlaub gewartet zu haben, um dann nie mehr zu seiner Einheit zurückzukehren. Mit anderen Worten habe seine Absicht, Eritrea zu verlassen, schon vor seiner Hochzeit bestanden. Dass er mit seiner Frau geplant habe, während einem seiner späteren Diensturlaube die Hochzeitfotos nachzuholen, könne damit ebenfalls nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Angesichts der Vielzahl an Ungereimtheiten und der sehr dünnen Beweislage reiche der Ehevertrag als einziges Beweismittel nicht, um die Ehe zu beweisen, zumal er keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise und leicht fälschbar sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers stelle sich im Übrigen grundsätzlich die Frage, was für ein schützenswertes Interesse er an einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner Partnerin habe, da er bereits vor seinem Urlaub fest entschlossen gewesen sei, Eritrea zu verlassen und nur Urlaub erhalten habe, weil sein Vater eine Hochzeit organisiert habe. Mit anderen Worten hätte er Eritrea gleichwohl verlassen, wenn er zum gleichen Zeitpunkt aus einem anderen Grund Urlaub erhalten hätte. 5.3 In der Rechtsmitteingabe hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die vom SEM dargelegten Widersprüche liessen sich erklären. Bei der Aussage, seine Frau und er hätten sich bezüglich dem Vorgehen bei der Ausreise - nämlich zuerst er, dann sie - geeinigt, habe es sich um eine generelle Abmachung gehandelt, welche er mit ihr aufgrund der anhaltenden Probleme mit dem Militär und der daraus resultierenden Fluchtwünsche getroffen habe. In Eritrea sei es sodann nicht unüblich, Hochzeitsfotografien - wie er dies geplant habe - nachzuholen, so dass der Einwand des SEM, es sei unwahrscheinlich, dass keine Fotografien existieren würden, zurückzuweisen sei. Der Vorwurf, wonach seine Angst während des Hochzeitsurlaubes konstruiert wirke, sei schliesslich nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei diese aufgrund der erhöhten Überwachung seitens der Militärbehörden während des Urlaubes naheliegend und passe in das von ihm geschilderte Bild der häufigen Militärrazzien zu jener Zeit. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist. Das Gericht geht mit der Vorinstanz insbesondere darin einig, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine bestehende tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und B._______ glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist den Befragungsprotokollen vielmehr zu entnehmen, dass die Absicht hinter seinem Urlaub nicht in erster Linie der Hochzeit galt, sondern von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, diesen zur Flucht zu nutzen (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A16 F170). Auch dass er seine Familie über seine Fluchtpläne nicht informierte, sowie die erst später erfolgte Kontaktaufnahme sind Hinweise dafür, dass seitens des Beschwerdeführers keine Absicht bestand, eine Beziehung im geforderten Sinne mit seiner Partnerin zu führen (vgl. A16 F7; Protokoll in den SEM-Akten: A4/9 Ziff. 7.01). Vom SEM nach dem Zusammenleben gefragt (vgl. rechtliches Gehör vom 5. Januar 2018 Frage 2), vermochte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Januar 2018 denn auch nicht näher darzulegen, wie die Partnerschaft konkret gelebt wurde. Der alleinige Hinweis, sie hätten vor der Ausreise einen Monat lang zusammengelebt, hätten eine schöne Zeit zusammen gehabt und sich von Anfang an gut verstanden (vgl. Stellungnahme vom 17. Januar 2018 S.1 Ziff. 2), reicht für die Annahme einer tatsächlich gelebten Beziehung nicht aus. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Fotografien zur Hochzeit oder zu ihrem gemeinsamen Eheleben einreichen konnte, ist tatsächlich ein weiterer Anhaltspunkt, der gegen eine solche Beziehung spricht. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Dorf über kein Mobiltelefon und keinen Fotoapparat verfügt hatte, das SEM hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass seine diesbezüglichen Erklärungen nicht mit seinen Aussagen zur Fluchtgeschichte in Übereinstimmung zu bringen sind (vgl. insb. Verfügung S. 2 f.). Ins Bild passt schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach der Asylgewährung noch ein halbes Jahr zuwartete, bis er das Gesuch um Familiennachzug einreichte, was gegen eine fest beabsichtigte Familienvereinigung spricht. 6.2 Auch auf Beschwerdeebene unterliess es der Beschwerdeführer, das gemeinsame Eheleben substantiiert zu schildern. Die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten vermochte er in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzulösen. Insbesondere vermag der Hinweis, die Vereinbarung zwischen ihm und seiner Partnerin, dass er zunächst alleine ausreisen werde und sie später nachkommen würde, sei eine generelle Abmachung gewesen (vgl. Beschwerde S. 2), den deutlichen Widerspruch zur Anhörung, wonach er niemanden in seine Fluchtpläne eingeweiht habe (vgl. A16 F7), nicht zu erklären. Auf die zutreffenden und überzeugend begründeten Erwägungen des SEM kann - auch was die Zweifel an der Hochzeit betreffen -, vielmehr ergänzend verwiesen werden, wobei die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. 6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt der Flucht bestehende Familiengemeinschaft darzutun. Zwingende Gründe, welche dies verhindert hätten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, bestand die Absicht hinter dem Urlaub gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie in der Hochzeit, sondern in der Flucht. Ausser dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe B._______ schon seit der Kindheit gekannt (vgl. Stellungnahem vom 17. Januar 2018 Ziff. 1), weist sodann nichts darauf hin, dass sie bereits vor der Hochzeit, also während der Zeit seines Militärdienstes, eine partnerschaftliche Beziehung eingegangen wären. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.

7. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, dass der Sachverhalt - zumal das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug mehrfach zur Stellungnahme einlud - nicht vollständig abgeklärt worden wäre. Auf das vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Eventualbegehren, wonach das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist entsprechend nicht näher einzugehen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. 9.2 Die Verfahrenskosten wären bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 11. März 2019 bedürftig ist und sich die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: