Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 29. Oktober 2003 und gelangte per Auto und Boot über Mazedonien, Bulgarien sowie unbekannte Länder am 9. November 2003 in die Schweiz, wo er am 10. November 2003 um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B_______ zugewiesen. Am 13. November 2003 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum [...], am 10. Dezember 2003 vom zuständigen Kanton sowie am 2. April 2004 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei erstmals im Jahre 1997 in Kontakt mit der Jugendorganisation der HADEP gekommen und im April 1999 [...] dieser Organisation in der Provinz C_______ sowie Parteimitglied des Bezirks D_______ geworden. Ende 1999 sei er nach E_______ gegangen, um eine Zweigsektion zu gründen; bei seiner Rückkehr nach C_______ im Januar 2000 sei er deshalb festgenommen und der Polizei in E_______ übergeben worden, welche ihn misshandelt und nach ein paar Stunden wieder frei gelassen habe. Er habe sich in der Folge zwar bei der Staatsanwaltschaft in C_______ beschwert, allerdings habe man nichts unternommen. Am [...] Januar 2001 oder 2002 sei er nach der [Feier] von der Polizei festgenommen und zuerst auf einen Polizeiposten gebracht worden; dann sei er ins Krankenhaus gefahren worden, wo den Polizisten seine Unversehrtheit attestiert worden sei; anschliessend sei er auf einen anderen Polizeiposten gebracht worden, wo er misshandelt worden sei. Im Februar 2001 oder 2002 sei er auf dem Weg zu einer Veranstaltung auf dem Universitätsgelände von einem Polizisten angehalten und in einen Raum geführt worden, in welchem er von mehreren Rechtsradikalen zusammengeschlagen worden sei. Hierzu habe er mit zwei Kollegen, welchen das Gleiche erlebt hätten, eine Pressekonferenz gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Folge erneut von der Polizei festgenommen worden, diesmal im Zusammenhang mit den Newroz-Feiern 2001 und 2002. Im April 2002 sei er schliesslich von der Polizei in einen Wald gebracht und massiv bedroht und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden. In der Folge habe er sich - in Rücksprache mit der HADEP - gezwungen gesehen, nach Istanbul zu gehen, um sich dort unter falschen Personalien aufzuhalten. Einige Monate habe er auch in F_______ verbracht. In dieser Zeit habe man ihn ein paar Mal zuhause gesucht, weil der Parteikollege G_______ belastende Aussagen gegen den Beschwerdeführer gemacht habe. Am [...] Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer mit auf seine Personalien lautenden, allerdings nicht türkischen Ausweispapieren illegal per Auto aus der Türkei ausgereist. Sein eigener Pass sei ihm nach der Ausstellung vom Schlepper abgenommen worden; dieser Schlepper sei später inhaftiert und vor Gericht gestellt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Polizeibefragungsprotokoll des Parteikollegen G_______, einen Haftkalender von einem anderen Parteikollegen, ein Begleitschreiben zu einer Anklageschrift betreffend einen weiteren Parteikollegen, Beitragsquittungen, ein Aufnahmeantragsformular, ein Bestätigungsschreiben der HADEP sowie eine Wahlbeobachterkarte der DEHAP zu den Akten. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ersuchte am 21. April 2004 die Schweizerische Vertretung in Ankara um nähere Abklärungen. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 14. Februar 2005 werde der Beschwerdeführer seit 2002 wegen seines ausstehenden Militärdienstes von der Gendarmerie gesucht und dürfe die Türkei nicht verlassen. Er unterliege zudem einem Passverbot. Des Weiteren erscheine der Beschwerdeführer nicht auf der Mitgliederliste der DEHAP; sein Name sei aber im alten Register der HADEP verzeichnet. Es existiere ferner kein Datenblatt über den Beschwerdeführer. C. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2004 an das BFF drei Gerichtsakten betreffend H_______ - der ebenfalls von G_______ in Aussagen belastet und danach angeklagt worden sei - ein. Mit Schreiben des BFF vom 17. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer ersucht, sowohl die Originale als auch eine Übersetzung der drei eingereichten Dokumente dem Bundesamt zu zuschicken. Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 setzte die Rechtsvertreterin das BFF darüber in Kenntnis, die Originaldokumente würden sich bei den [ausländischen] Asylbehörden, welche das Asylgesuch von H_______ bearbeiten würden, befinden. Des Weiteren wurden mit Hilfe eines Dolmetschers die wichtigsten Teile der Dokumente markiert und übersetzt. D. Mit Eingabe vom 5. August 2004 wurde dem BFF ein Referenzschreiben von einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, welcher den Beschwerdeführer bereits in der Türkei näher kennengelernt habe und der eine führende Funktion in der HADEP gehabt habe, zugestellt. E. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurden beim Beschwerdeführer in Kopie vier Seiten eines auf seine Personalien lautenden türkischen Passes, in welchem sich ein türkischer Ausreisestempel des Flughafens [...] vom [...] Oktober 2003 befindet, gefunden. Dem Beschwerdeführer wurde am 21. September 2004 von der kantonalen Fremdenpolizei hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich dabei um Kopien desjenigen Passes, welcher ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Der Schlepper habe die Passkopien bei den Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei in den Briefkasten geworfen, um ihn unter Druck zu setzen. Auf den Umstand hingewiesen, dass er bei den Befragungen angegeben habe, ihm sei im Jahre 2001 der Pass vom Schlepper abgenommen worden, die aufgefunden kopierten Seiten aber aus einem im Jahre 2002 ausgestellten Pass stammen würden, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er auch 2001 schon einen Pass ausgestellt erhalten habe, welchen er jedoch im Dorf verloren habe. Seine Eltern hätten ihm diese Passseiten in die Schweiz geschickt, nachdem der Schlepper diese bei den Eltern in den Briefkasten geworfen habe, um Druck auf ihn auszuüben. Er habe die Passseiten den Behörden vorenthalten, weil er gedacht habe, er würde sie einmal brauchen. Betreffend den Ausreisestempel vom [...] Oktober 2003 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nichts von diesem Stempel. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2005 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, zu den Ungereimtheiten betreffend den Verbleib seines Reisepasses beziehungsweise zur Herkunft der Kopien sowie zu den Botschaftsabklärungen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 20. April 2005 wurde erklärt, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2002 der im selben Jahr ausgestellte Pass vom Schlepper abgenommen worden sei. Trotz des sich im Pass befindlichen Ausreisestempels vom [...] Oktober 2003 sei nicht der Beschwerdeführer selber mit diesem Pass ausgereist, zumal er einem Ausreiseverbot unterstehe. Seine Eltern hätten ihm die Passkopien am [...] Dezember 2003 in die Schweiz geschickt. Er habe bereits im Jahre 2001 einen Pass besessen, den er allerdings verloren habe. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung betreffend die Suche durch die Gendarmerie wegen des Militärdienstes würden stimmen; jedoch werde er nicht erst seit 2002, sondern bereits seit 1999 gesucht. Betreffend seine Mitgliedschaft in der HADEP und die damit verbundenen Aktivitäten verweise man auf das mit Eingabe vom 5. August 2004 eingereichte Referenzschreiben. Dass offenbar kein Datenblatt über den Beschwerdeführer existiere, könne sich dieser schlecht vorstellen; er erkläre sich diesen Umstand allerdings damit, dass die Schweizer Botschaft anscheinend nicht zu allen Informationen Zugang habe. G. Der Beschwerdeführer heiratete am [...] 2005 eine Schweizerin und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B. H. Mit Bericht vom 6. September 2005 äusserte sich die Schweizer Botschaft in Ankara zu dem weiteren Ersuchen des BFM vom 6. April 2005, nähere Abklärungen im Zusammenhang mit den aufgefundenen Kopien von vier Seiten aus dem im Jahre 2002 ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers zu treffen. Gemäss den Ausführungen der Schweizer Vertretung gebe es verschiedene Erklärungen, wie eine gesuchte Person die Türkei auch legal mit ihrem eigenen Pass verlassen könne. Man könne einerseits - eventuell mit der Hilfe eines Schleppers - den Zollbeamten bestechen; andererseits könnten auch elektronische Datenübertragungsprobleme auftreten. Der Beschwerdeführer habe ferner seine Wehrpflicht nicht geleistet beziehungsweise habe der Einberufung keine Folge gleistet. Der erwähnte Pass sei am [...] November 2002 von den zuständigen Behörden ausgestellt worden und sei zwei Jahre lang gültig gewesen. Es sei möglich, dass die Suche aufgrund des ausstehenden Militärdienstes erst nach der Passausstellung erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 4. April 2006 wurde wiederholt, der Beschwerdeführer sei nicht mit seinem eigenen Pass ausgereist, sondern dieser sei ihm vom Schlepper, welcher wegen seiner Machenschaften verurteilt worden sei, im Jahre 2002 abgenommen worden. Den Ausführungen der Schweizer Botschaft, wie eine gesuchte Person die Türkei dennoch legal mit ihrem Pass verlassen könne, stimme der Beschwerdeführer grundsätzlich zu; dies habe aber keinen Bezug zu seinem individuellen Asylgesuch. Er sei erstmals im Jahre 1999 wegen des Militärdienstes gesucht worden. Dieser sei aufgrund seines Universitätsstudiums bis ins Jahr 2002 aufgeschoben worden, weshalb er im Jahr 2002 noch problemlos einen Pass habe beschaffen können. Das Passverbot sei erst später ausgesprochen worden. I. Am 30. März 2006 (Eingang beim BFM am 3. April 2006) erhielt das BFM einen anonymen Brief, welchem ein Pass, auf die Personalien des Beschwerdeführer lautend und passend - allerdings ohne diese - zu den bereits bekannten vier kopierten Seiten, beilag. Im Pass befinden sich ein [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003, welches zwecks Studienbewerbung ausgestellt worden war, sowie ein Einreisestempel des Flughafens [...] vom [...] Oktober 2003. Dem anonymen Schreiben ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der Türkei nicht verfolgt worden. Im Übrigen sei er mit seiner derzeitigen Ehefrau eine Scheinehe eingegangen, um in der Schweiz bleiben zu können; seit Monaten lebe das Ehepaar zudem getrennt. Das BFM brachte dem Beschwerdeführer diese Fakten zur Kenntnis. In der Stellungnahme vom 8. Mai 2006 verwies die Rechtsvertreterin betreffend die Zustellung des Reisepasses auf die Stellungnahme vom 4. April 2006 respektive vom 20. April 2005. Das Hochzeitsfest des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe am [...] 2006 stattgefunden, zu welchem die Eltern des Beschwerdeführers eigens aus der Türkei eingereist seien. Sie hätten während der gesamten Zeit ihrer Ehe in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Die Eheleute hätten jeweils zeitgleich den Wohnsitz/Wohnkanton gewechselt, was bestätige, dass sie zusammenleben würden. Oft würden anonyme Schreiben aufgrund emotionaler Gründe verfasst und deshalb über einen geringen Beweiswert verfügen. Das Einsenden des Passes könne auch auf einen Zusammenhang mit dem in Haft befindlichen Schlepper hindeuten, was das Motiv der Rache nahelegen würde. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie der Einladung zum Hochzeitfest des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom [...] 2006 eingereicht. J. Das BFM gewährte mit Schreiben vom 14. Juni 2006 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - auf ihr Gesuch vom 8. Januar 2004 hin - Akteneinsicht. K. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 - eröffnet am 20. Juni 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils nicht asylrelevant seien. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zudem falle der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Migrationsbehörde. L. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ersucht. M. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, das in der Beschwerdeeingabe offerierte Beweismittel betreffend den Schlepper im Original nachzureichen. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. N. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 17. August 2006 an die ARK wurde eine Faxkopie des türkischen Urteils betreffend den Schlepper zu den Akten gereicht und um eine Übersetzung von Amtes wegen ersucht. Dieses Urteil sei aus dem zweiten Prozess gegen den Schlepper erwachsen, bei welchem der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2006 wurde festgehalten, dass das in Aussicht gestellte Originalurteil noch immer nicht vorliege und eine Übersetzung des Urteils erst bei Einreichung des Originaldokuments vorzunehmen sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass einer Faxkopie nur ein sehr beschränkter Beweiswert zukomme. Nach einer summarischen Prüfung gelangte die ARK zur Feststellung, dass sowohl Stempel als auch Unterschriften am Ende des Urteils fehlen würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin führte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 aus, dass man versucht habe, das Originalurteil aus der Türkei zu erhalten, dies jedoch nicht gelungen sei. Die Kopie des Originalurteils sei unterwegs in die Schweiz und werde bei Eintreffen der Beschwerdeinstanz zugestellt. Zudem wurde ausgeführt, dass es zutreffe, dass das Urteil weder mit einem Stempel noch mit einer Unterschrift versehen sei. Der Beschwerdeführer vermute, dies habe damit zu tun, wie er die Kopie erhalten habe; er würde aber dieser Frage über seine Verwandten in der Türkei noch genauer nachgehen. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 7. November 2006 wurde die Originalvorlage der bereits eingereichten Faxkopie (ebenfalls ohne Stempel und Unterschrift) zu den Akten gereicht. Zudem führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer habe bis jetzt nicht in Erfahrung bringen können, weshalb Stempel und Unterschriften auf dem Urteil fehlen würden. Die ARK liess das Dokument von Amtes wegen summarisch übersetzen. O. Im Rahmen seiner ausführlichen Vernehmlassung führte das BFM am 4. Dezember 2006 aus, dass das eingereichte Strafurteil betreffend den Schlepper des Beschwerdeführers weder die Unterschrift des Richters noch die erforderlichen Stempel aufweise und es deshalb nicht möglich sei, eine Echtheitsprüfung durchzuführen, zumal es sich namentlich um eine Abschrift eines bestehenden Urteils handeln könnte. Ferner sei für das vorliegende Verfahren die Frage der Authentizität des Urteils überhaupt nicht wesentlich. Von der Hypothese ausgehend, das Dokument sei authentisch, würden sich allerdings folgende Überlegungen aufdrängen: Der Beschwerdeführer sei im eingereichten Urteil nicht als einer der 15 Geschädigten genannt worden, obwohl im Schreiben vom 17. August 2006 von der Rechtsvertretung behauptet wurde, er sei als Ankläger im Urteil aufgeführt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nur mit anderen Personen als Augenzeuge erwähnt, welche die Angaben der Geschädigten bestätigt hätten. Es stelle sich sodann die Frage, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer bei einer ersten Gerichtsverhandlung des Schleppers anwesend gewesen sei, zumal sich der Schlepper erst seit März 2003 in Haft befinde, der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge seit April 2002 illegal unter falschen Personalien in der Türkei gelebt habe. Des Weiteren gehe das BFM nicht deshalb von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, weil der Pass zum Vorschein gekommen sei, sondern weil aus dem Pass Informationen ersichtlich geworden seien, die mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar seien und seine angebliche Gefährdungslage widerlegten. So habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, ihm sei 2001 ein Pass ausgestellt worden, welcher ein Jahr gültig gewesen sei und ihm nur einen Monat nach Ausstellung vom Schlepper gestohlen worden sei. Er habe den Verlust den Behörden gemeldet. Einen anderen Pass habe er jedoch nicht erwähnt (vgl. A 1/9, S. 3). Anlässlich der kantonalen Befragung habe der Beschwerdeführer das Gleiche, nur noch etwas ausführlicher gesagt (vgl. A 7/31, S. 9 f.); allerdings habe er auch hier keinen zweiten Pass erwähnt. Als der Beschwerdeführer - nachdem vier Seiten eines aus dem Jahre 2002 stammenden Passes aufgetaucht seien - das rechtliche Gehör hierzu erhielt, habe er erstmals angegeben, dass er zwei Pässe besessen habe: Den Pass, welcher 2001 ausgestellt worden sei, welchen er im Dorf verloren habe, und den im Jahre 2002 ausgestellten Pass, der ihm vom Schlepper gestohlen worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er dies von Anfang an so gesagt habe, sei aktenwidrig, da er zuvor nie einen zweiten Pass erwähnt habe. In der Beschwerdeschrift sei neu auch erwähnt worden, der zweite Reisepass sei Ende 2001 oder Anfang 2002 ausgestellt und anschliessend vom Schlepper abgenommen worden. Der Pass, mit welchem die Ausreise erfolgt sei, und der nun beim Bundesamt vorliege, sei jedoch am [...] November 2002 ausgestellt worden. Diese Ungereimtheit habe der Beschwerdeführer damit erklärt, dass dieser Pass bei der Ausstellung mit einem falschen Datum versehen worden sei, denn zum Ausstellungszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits illegal in der Türkei aufgehalten. Durch diese Erklärung zeige sich jedoch der Argumentationsnotstand des Beschwerdeführers, zumal es keinen Grund zur Annahme gäbe, den türkischen Behörden sei bei der Passausstellung, bei der mehrere verschiedene Ämter involviert gewesen seien, ein derartiger Fehler unterlaufen. Mit dem eingereichten Urteil stehe somit weder fest, dass der vorliegende Pass derjenige sei, der vom Schlepper abgenommen worden sei, oder dass mit jenem Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, noch dass überhaupt ein Konflikt mit dem Schlepper bestehe. Des Weiteren hielt das BFM fest, wenn ein Schlepper eine Person unter Verwendung des Passes einer politisch vorbelasteten oder gesuchten Person illegal aus der Türkei ausreisen lassen würde, sei nicht nur das Risiko höher, bei der Ausreisekontrolle entdeckt zu werden und zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen Schleppertätigkeit verurteilt zu werden, sondern es würde dadurch, dass die ganze Angelegenheit zusätzlich eine politisch-regimefeindliche Dimension bekomme, auch noch die Gefahr zunehmen, dass in der Sache unter dem staatsschützerischen Aspekt ermittelt würde, die entsprechenden Behörenden eingeschaltet würden und der Druck auf den gescheiterten Ausreisenden zur Bekanntgabe des Schleppers erhöht würde. Das Einschalten eines Schleppers bedeute jedoch nicht automatisch, dass die ausreisewillige Person Schwierigkeiten in der Türkei habe und sie deshalb Hilfe bei der Ausreise benötige; vielmehr werde ein Schlepper häufig für die Umgehung der strengen Einreisevorschriften in Europa beigezogen. Im Übrigen sei im Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings (vgl. A 20) vom Verfasser eine Funktion geltend gemacht worden, in welcher er den Beschwerdeführer kennen gelernt habe, die der Verfasser aufgrund eines anderweitigen Einsatzes nicht gehabt haben könne; deshalb sei der Inhalt dieses Bestätigungsschreibens nicht zutreffend. P. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, Stellung zur Vernehmlassung des BFM zu nehmen. Ferner wurde ihm eine Kopie der von der ARK in Auftrag gegebenen summarischen Übersetzung des vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Urteils zugestellt. Q. Mit Replikeingabe vom 22. Januar 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das eingereichte Urteil wesentlich für das vorliegende Asylverfahren sei, da es in gewisser Weise zu belegen vermöge, weshalb der Pass des Beschwerdeführers verspätet und mit einem Schengen-Visum aufgetaucht sei. Die mehrseitige Abhandlung des BFM in seiner Vernehmlassung lasse ebenfalls auf die Wichtigkeit des Dokumentes schliessen. Der Beschwerdeführer habe Ende 2001/Anfang 2002 Anzeigen gegen den Schlepper erstattet, weil dieser trotz Bezahlung nichts betreffend die illegale Ausreise unternommen und den Pass des Beschwerdeführers nicht zurückgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei nur in einem ersten Prozess gegen den Schlepper anwesend gewesen; im zweiten Prozess, um welchen es sich bei dem eingereichten Urteil handle, habe er nicht mehr zugegen sein können, da er sich bereits als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten habe. Deshalb werde er auch nicht mehr als Kläger, sondern als Augenzeuge aufgeführt (dort allerdings mit dem Hinweis auf die "vorherige Verhandlung" und der Ausführung, dass die Augenzeugen "ebenfalls mit dem gleichen Versprechen dem Angeschuldigten Geld gegeben haben"). Die Ausführungen des BFM über den Verbleib des Passes seien rein hypothetischer Natur und könnten nicht zu einer einzigen möglichen Wahrheit führen. Mit den Ausführungen betreffend möglicher Szenarien im Zusammenhang mit der Ausreise einer Drittperson mit dem Pass des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Gefahren sowohl für die Person selbst als auch für den Schlepper, bewege sich die Vorinstanz ebenfalls auf spekulativem Terrain. Das Risiko habe sich nämlich für den Schlepper gelohnt, da die Ausreise möglich gewesen sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht mit seinem Pass nach [...] ausgereist; er habe aber keine Beweise dafür, wie genau sein Pass anderweitig verwendet worden sei. Zudem habe er die politischen Tätigkeiten, welche in den beiden Bestätigungsschreiben aufgeführt seien, tatsächlich innegehabt. R. Mit Verfügung [der kantonalen Behörde] vom [...] Dezember 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom [...] Oktober 2006 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Ein gegen diese Verfügung gerichteter Rekurs wurde [von der kantonalen Beschwerdeinstanz] am [...] Juli 2008 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons I_______ bestätigte den Entscheid mit Urteil vom [...] Oktober 2008. Mit Schreiben des BFM vom 13. Januar 2009 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sistiert werde. S. Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Anklageschrift vom 11. Oktober 2000 gegen den Beschwerdeführer und 26 weitere Angeklagte der Staatsanwaltschaft C_______ ein. Erwähnt werde die Festnahme vom [...] September 2000. Ferner werde auch ein naher Freund des Beschwerdeführers angeführt, welcher, wie aus dem beigelegten in türkischer Sprache verfassten Internetausdruck ersichtlich sei, in der Türkei umgekommen sei. In der Anklageschrift seien ferner zahlreiche Personen erwähnt, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen genannt habe. Eine dieser Personen habe in der Schweiz Asyl erhalten. Ferner wurde die eventuelle Beschaffung eines Haftbefehls in Aussicht gestellt, da die Familie des Beschwerdeführers regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht werde. Ausserdem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden worden sei und wieder über den Ausweis N des Kantons B_______ verfüge. T. Am 6. Oktober 2010 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AslyG durch den Kanton B_______ zu.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2006 die Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils als unglaubhaft, teils als nicht asylerheblich zu erachten. Zur Begründung führte sie aus, die Ereignisse und Stellungnahmen würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer zum Pass und zur Ausreise widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussagen gemacht habe. Während er vor dem Auftauchen des Passes beim Bundesamt angegeben habe, ihm sei im Jahre 2001 der Pass vom Schlepper abgenommen worden, habe er später - mit dem Umstand konfrontiert, die aufgefunden kopierten Seiten würden aber aus einem im Jahre 2002 ausgestellten Pass stammen - geltend gemacht, dass es dieser aus dem Jahre 2002 stammende Reisepass gewesen sei, den ihm der Schlepper gestohlen habe, während er den im Jahre 2001 ausgestellten Pass verloren habe; diesen Umstand habe er bereits zuvor angesprochen. Dies entspreche aber gemäss der Ansicht der Vorinstanz nicht der Wahrheit, denn zuvor habe der Beschwerdeführer nie einen Reisepass erwähnt, welchen er verloren habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei mit einem gefälschten Pass in die Schweiz gereist, da er einem Ausreiseverbot unterstanden sei, vermöge deshalb nicht zu überzeugen; denn die Tatsache, dass ein Reisepass im Jahre 2002 auf die Personalien des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei und jemand mit diesem Pass die türkische Grenzkontrolle habe passieren können, vermöge zu beweisen, dass zum Ausreisezeitpunkt gegen die im Pass erwähnte Person - und damit gegen den Beschwerdeführer - nichts vorgelegen habe. Es würde niemand, der die Türkei unter falschen Personalien verlasse, ausgerechnet die Papiere einer Person mit Ausreiseverbot dazu verwenden. Auch ein Schlepper, der den Pass gestohlen hätte, würde nicht solch ein unnötiges Risiko eingehen, sondern auf die Identität einer unbescholtenen Person ausweichen. Im Übrigen sei auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei mit einem Pass ausgereist, welcher auf seine Personalien gelautet habe, aber kein türkischer gewesen sei (vgl. A 12/20, S. 2), ein Hinweis dafür, dass er sich nicht mit den Anforderungen an eine illegale Ausreise befasst habe. Dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden den Pass vorenthalten habe, könne damit erklärt werden, dass ihm bei einer Abgabe des Passes die Glaubwürdigkeit seiner Asylvorbringen gefährdet erschienen sei. Da sich ferner auf dem ebenfalls zu den Akten gereichten handgeschriebenen Zettel (vgl. Dokument Nr. 2) nur die Gerichtsverfahrensnummer gegen den Schlepper, welcher ihm seinen Pass abgenommen haben soll, befinde, jedoch eine Angabe des mit dem Fall betrauten Gerichts fehle, könne der Sache nicht weiter nachgegangen werden; und weil es sich im Übrigen nicht um Verfolgungsmassnahmen, welche den Beschwerdeführer betreffen, handle, erübrige sich dies auch. Des Weiteren würde der Umstand, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer am [...] November 2002 einen Pass, welcher dem BFM von anonymer Seite ausgehändigt worden sei, ausgestellt hätten sowie dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem am [...] Oktober 2003 aus der Türkei nach [...] ausgereist sei, dem angeblichen Aufenthalt in Istanbul unter falschen Personalien, um weiteren polizeilichen Massnahmen zu entgehen, jegliche Grundlage entziehen, da es für einen solchen Aufenthalt keinen Grund gegeben habe. Von April 2002 bis zur Ausreise im Oktober 2003 seien auch keine wesentlichen politischen Aktivitäten geltend und keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft gemacht worden. Zum Ausreisezeitpunkt seien demzufolge die letzten vorgebrachten staatlichen Behelligungen bereits rund anderthalb Jahre zurückgelegen. Der Grund, den der Beschwerdeführer für diese relative Ruhe angegeben habe, nämlich den illegalen Aufenthalt in Istanbul unter falschen Personalien, habe sich als nicht glaubhaft erwiesen, da dem Beschwerdeführer damals vielmehr ein Pass ausgestellt worden sei. Auch spreche der eingereichte Wahlbeobachterausweis, bei welchem es sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (vgl. A 7/31, S. 11) um einen Ausweis für die Parlamentswahlen vom 3. November 2002 handeln müsse, als die HADEP mit der Nachfolgepartei DEHAP und weiteren kleineren Parteien ein Wahlbündnis eingegangen sei, gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation. Die Wahlbeobachterkarte zeige auf, dass er sich in seinem Heimatwahlkreis ganz normal für die DEHAP als Wahlbeobachter habe betätigen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er damals illegal in Istanbul gelebt habe, werde durch diese Wahlbeobachterkarte ebenfalls widerlegt. Auch der Umstand, dass die HADEP den Entscheid getroffen habe, der Beschwerdeführer solle nach Istanbul gehen und dort unter falschen Personalien leben (vgl. A 1/9, S. 4), sowie dass die Partei seine Ausreise organisiert und finanziert habe (vgl. A 1/9, S. 6 sowie A 7/31, S. 5), entspreche nicht dem, wie die HADEP mit ihren Mitgliedern umgehe; denn vielmehr sei sie dagegen, dass ihre Mitglieder die Türkei verlassen und ihr mit ihrem Engagement nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Der Beschwerdeführer habe sodann auf die Frage, weshalb er erst im Oktober 2003, somit anderthalb Jahre nachdem die Verfolgungsmassnahmen aufgehört hätten, sein Heimatland verlassen habe, keine Antwort geben können. Das [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003 sei allerdings eine logische Erklärung für den Ausreisezeitpunkt. Überdies habe der Beschwerdeführer, auf den Umstand hingewiesen, er habe in der Empfangsstelle angegeben, der Transfer nach Istanbul sei im Dezember 2002 (vgl. A 1/9, S. 5) erfolgt, keine Erklärung abgeben können (vgl. A 7/31, S. 3). Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich in den anderthalb Jahren vor der Ausreise nicht in einer Verfolgungssituation befunden habe. Ein Kausalzusammenhang der bis April 2002 geltend gemachten Verfolgung mit der Ausreise im Oktober 2003 sei somit als abgebrochen zu bezeichnen. Es seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die türkischen Behörden in der Zwischenzeit ein Verfolgungsinteresse entwickelt haben sollten. Bei einer allfälligen Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Türkei würde seine Situation so aussehen, dass seine Ausreise aus der Türkei legal erfolgt sei, er sich in der Zwischenzeit legal in der Schweiz aufgehalten habe und über ihn kein Datenblatt existiere. Dass der Beschwerdeführer zwar HADEP-Mitglied gewesen sei und als solches gewisse Parteiaktivitäten wahrgenommen habe, werde nicht in Abrede gestellt. Jedoch seien der Umfang und die Dauer dieses Engagements nicht genau bekannt. Im Schreiben der DEHAP (vgl. Dokument Nr. 6) werde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre für die HADEP eingesetzt habe. Ausgehend von dem Beitrittsantragsformular vom [...] April 1999 (vgl. Dokument Nr. 5) würde dies ein Engagement bis Mitte 2001 bedeuten. Die Beitragszahlungen seien jedoch gemäss Spendenquittungen (vgl. Dokument Nr. 9) vom [...] September 1999 bis zum [...] Mai 2000 erfolgt. Von einer Tätigkeit als [...] im Vorstand des Jugendflügels stehe im Schreiben der DEHAP zudem nichts. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 4. August 2004 (vgl. A 20) sei sodann nicht geeignet, dem Beschwerdeführer besondere Aktivitäten für die HADEP zu attestieren, zumal der Verfasser in einer ganz anderen Provinz politisch aktiv gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer schliesslich - als er nach Publikationen der HADEP gefragt worden sei - die von der PKK herausgebrachte Zeitung "Serxwebun" (vgl. A 7/31, S. 14) genannt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal die HADEP und ihre Nachfolgepartei DEHAP so viele Anstrengungen unternommen hätten, um die Partei vom Vorwurf der Zusammenarbeit mit der PKK fernzuhalten. Im Weiteren führte das BFM an, gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten für die HADEP stehenden Festnahmen und Misshandlungen spreche namentlich der Umstand, dass er in der Erstbefragung einen anderen zeitlichen Rahmen als in der kantonalen Anhörung genannt habe (Widerspruch von einem Jahr, vgl. A 1/9, S. 4 und A7/31, S. 22). Auf die Diskrepanz hingewiesen, habe er ausgeführt, er sei in der Empfangsstelle zur Nennung von Daten gedrängt worden, obwohl er sich nicht gut habe erinnern können. Er habe bei der Rückübersetzung den Fehler wohl nicht bemerkt (vgl. A 7/31, S. 22 f.). Gemäss der Vorinstanz sei es jedoch nicht ersichtlich, dass er zur Jahresangabe gedrängt worden sei oder dass er zu verstehen gegeben habe, er könne sich nicht erinnern; vielmehr würden die Daten mehrmals und ohne Relativierung im Protokoll stehen. Angesichts dessen, dass der Wechsel der Zeitangabe von 2002 zu 2001 eine beträchtliche Verschiebung im Ablauf der geltend gemachten Ereignisse (insbesondere Weggang nach Istanbul) bedeute, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die unterschiedlichen Datierungen nachvollziehbar zu erklären. Er mache geltend, er habe aufgrund der erfolgten Misshandlungen und der Vergewaltigung mit dem Gummiknüppel einen psychischer Schaden erlitten (vgl. A 7/31, S. 25). Bekanntlich würden Betroffene ein derart einschneidendes Erlebnis als allgegenwärtigen Bruch auf allen Ebenen ihrer eigenen Biografie wahrnehmen; deshalb sei umso weniger nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Festnahme einmal auf das Jahr 2001 und einmal auf das Jahr 2002 datiert habe, zumal alle anderen Verfolgungsvorbringen und Ereignisse im normalen Leben, welche für diesen Zeitrahmen geltend gemacht worden seien, unter anderen Vorzeichen wahrgenommen worden wären. Auch sei es nicht ersichtlich, dass von einer nicht ordnungsgemässen Festnahme am [nach der Feier] ausgegangen werden müsste, so dass der Beschwerdeführer eigentlich in der Lage sein sollte, sie anhand von Dokumenten zu beweisen. Bei einer illegitimen Festnahme und schweren Misshandlungen würde die Polizei kaum zusätzliche Stellen einschalten und ein Arztattest einfordern. Die Vorführung Festgenommener bei medizinischem Fachpersonal werde insbesondere in anderen Fällen angewandt, als sie der Beschwerdeführer genannt habe (namentlich wenn anschliessend an die Polizeihaft die Untersuchungshaft beantragt werde). Dass im Fall des Beschwerdeführers - wie von ihm behauptet worden sei (vgl. A 7/31, S. 19) - gleich bei allen Festnahmen auf diese Art vorgegangen worden sei, sei sehr unwahrscheinlich. Ferner habe der Beschwerdeführer betreffend die Festnahme an der Newroz-Feier 2001 unterschiedliche Zeitangabe (vgl. A 7/31, S. 24 sowie A12/20, S. 13) und betreffend die Festnahme an der Newroz-Feier 2002 verschiedene Festnahmegründe angegeben. Dazu komme noch, dass über die Verhaftungen des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu den Festnahmen seiner Parteikollegen - nie von Menschenrechtsorganisationen berichtet worden sei, wie dies allerdings zu erwarten gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer - wie behauptet - zusammen mit J_______ und K_______ von faschistischen Studenten verprügelt worden sei und im Anschluss eine Presseerklärung abgegeben habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er hierzu keine Beweismittel eingereicht habe und in öffentlich zugänglichen Quellen lediglich bezüglich K_______ ein Artikel vom Februar 2001 zu finden gewesen sei. Sodann sei nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer offiziell eine Zweigsektion habe eröffnen sollen, ohne dass sich die Partei an die formellen Vorschriften gehalten hätte. Genau dies habe der Beschwerdeführer jedoch bei der Bundesanhörung als Grund für seine Festnahme angegeben, nämlich dass er der Polizei gegenüber die Gründung der Sektion abgestritten habe, die Sicherheitsbehörden jedoch seine Telefonate mit der Parteizentrale abgehört und ihn damit konfrontiert hätten (vgl. A 7/31, S. 17). Ausserdem habe er angegeben, dass er das entsprechende Befragungsprotokoll nicht habe unterscheiben müssen. Dieses Prozedere der Polizei entspreche aber nicht den in der Türkei üblichen Vorgehensweisen und ergebe keinen Sinn, so dass die Festnahme im Zusammenhang mit der Gründung der Jugendsektion der HADEP realitätsfremd sei. Für die geltend gemachten Festnahmen von März und April 2002 seien keine Beweise vorhanden, obschon solche zu erwarten gewesen seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Polizei, wenn sie gegen den Jugendflügel der HADEP eine grössere Operation durchgeführt und mehrere Mitglieder festgenommen habe, den Beschwerdeführer, immerhin ein Vorstandsmitglied, zwei Mal nur kurz festgenommen, jedoch im Unterschied zu seinen Parteikollegen nicht dem Staatsanwalt oder Haftrichter vorgeführt habe. Die weiteren eingereichten Beweismittel (ein Haftkalender, ein Begleitschreiben zu einer Anklageschrift) hätten im Übrigen keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Beschwerdeführer; deshalb könne nichts Asylrelevantes aus den Unterlagen abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe zwar zu jeder der geltend gemachten sechs Festnahmen einen Anlass nennen können, den Ablauf habe er allerdings lediglich in oberflächlicher Weise und ohne wirkliches Realkennzeichen geschildert. Ferner führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass im Rahmen des polizeilichen Vorgehens gegen die HADEP unter anderem G_______ verhaftet worden sei (vgl. Dokument Nr. 3), welcher am [...] April 2002 bei der Polizei ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe im Gefängnis Gefangene der PKK besucht und in deren Auftrag Propaganda-Wandschmierereien durchgeführt (vgl. Dokument Nr. 4). Sodann habe er anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung darauf hingewiesen, dass H_______, gegen welchen G_______ am [...] April 2002 ähnliche Aussagen bei der Polizei gemacht habe wie gegen den Beschwerdeführer, in einem Gerichtsverfahren angeklagt worden sei (vgl. Dokumente 11 bis 13), jedoch in der Zwischenzeit die Türkei habe verlassen können (vgl. A 12/20, S. 11). Dass das Gerichtsverfahren - wie vom Beschwerdeführer behauptet - damals noch hängig gewesen sei, könne mit den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht bewiesen werden, zumal es im Juli 2003 eine Abschwächung des hier in Frage kommenden Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches gegeben habe. Der Fall des H_______ bedeute deshalb - auf die Lage des Beschwerdeführers übertragen - nicht automatisch, dass dieser gefährdet sei. Zwar sei festzustellen, dass dem eingereichten Befragungsprotokoll vom April 2002 zu entnehmen sei, dass G_______ tatsächlich den Beschwerdeführer belastende Aussagen gemacht habe; derartige Aussagen könnten durchaus asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen. Im Falle des Beschwerdeführers seien aber offenbar keine Verfolgungsmassnahmen die Konsequenz gewesen, sondern er habe ein halbes Jahr später mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion sogar einen Pass ausgestellt erhalten. Mangels einer der Wirklichkeit entsprechenden Erklärung seitens des Beschwerdeführers sei deshalb davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in der Zwischenzeit das Verfolgungsinteresse aus nicht näher bekannten Gründen verloren oder gar nicht erst entwickelt hätten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Artikel des türkischen Strafgesetzbuches nicht gekannt habe, aufgrund derer normalerweise die Anklage wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation wie der PKK erfolge (vgl. A 12/20, S. 9) weise gemäss dem BFM darauf hin, dass sein Kenntnisstand nicht dem geltend gemachten Engagement sowie der Verfolgung entspreche. Für eine Person, welche politische Gefangene besuche und sich jahrelang im Umfeld von Politaktivisten aufgehalten habe und sogar selbst festgenommen worden sei, sei dies erstaunlich. Was schliesslich die gemäss Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2005 festgestellte Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund des ausstehenden Militärdienstes mit dem darauf zurückzuführenden Passverbotes anbelange (vgl. A 24 und A 27), so sei darauf hinzuweisen, dass behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem nicht geleisteten Wehrdienst gemäss ständiger Praxis grundsätzlich nicht asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen seien.
E. 4.2 In der Rechmitteleingabe wurde demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe betreffend die bei einer Polizeikontrolle im September 2004 aufgefundenen, kopierten vier Seiten eines Passes angegeben, dass diese Seiten aus demjenigen Reisepass stammen würden, welchen der Schlepper ihm abgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Schlepper in der Folge angeklagt, weshalb es möglich sei, dass die Schlepperbande die vier Seiten bei der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei eingeworfen habe, um Druck auszuüben und einen Rückzug der Anzeige zu erwirken. Der Schlepper sei mittlerweile verurteilt worden und sitze im Gefängnis. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - trotz Ausreiseverbot aus der Türkei - mit dem besagten Reisepass legal nach [...] gereist wäre, wäre sein Interesse gross gewesen, diesen Pass verschwinden zu lassen, zumal er in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen beziehungsweise gestellt habe, und nicht zwei Teile des Passes an unterschiedlichen Orten aufzubewahren. Dass nur vier kopierte Seiten des Reisepasses gefunden worden seien, stütze die Möglichkeit, dass der Pass vom Schlepper für viel Geld an jemand anderen für dessen Ausreise ausgehändigt, später wieder abgenommen und als Druck- oder Rachemittel gegen den Beschwerdeführer für die eingereichte Anzeige verwendet worden sei. Dem Schlepper gehe es in erster Linie darum, mit dem Pass möglichst viel Geld zu machen. Er persönlich gehe bei der Ausreise kein Risiko ein und die Person, welche mit dem Pass ausgereist sei, habe mit Sicherheit nicht gewusst, dass die im Reisepass erwähnte Person einem Ausreiseverbot unterlegen sei. Zudem gebe es gemäss den Ausführungen der Schweizer Botschaft in Ankara verschiedene Erklärungen dafür, dass eine gesuchte Person die Türkei dennoch legal mit ihrem Pass verlassen könne; beispielsweise mit Hilfe eines Schleppers, gegen Bestechung oder aufgrund von Datenübertragungsproblemen. Dies würde somit hinreichend erklären, wie es für eine Person möglich gewesen sei, mit dem vom Schlepper ausgehändigten und auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Pass aus der Türkei auszureisen. Das BFM sei der Überzeugung, der Beschwerdeführer sei selbst nach [...] ausgereist, obwohl dies nur aufgrund des vorliegenden Reisepasses nicht bewiesen sei und die vom Beschwerdeführer erläuterten Umstände mindestens so nahe an der Realität liegen würden wie die Ausführungen der Vorinstanz. Dass der zweite Pass das Ausstellungsdatum vom [...] November 2002 aufweise, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Istanbul unter falschen Personalien aufgehalten habe und keinen Pass habe beantragen können; offenbar handle es sich dabei um einen Fehler der türkischen Behörden, da der Beschwerdeführer mit Bezahlung von Schmiergeldern Ende 2001/Anfang 2002 den Pass erhalten habe. Er sei jedoch mit einem Ausweis, der zwar wie ein Pass ausgesehen, jedoch kein türkischer gewesen sei, ausgereist. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ersten Anhörung in der Empfangsstelle zwar ausgesagt, er sei im Dezember 2002 nach Istanbul verlegt worden; dabei handle es sich offenbar um einen Fehler, vielmehr habe er seit April 2002 bis zu seiner Ausreise in Istanbul unter falscher Identität gelebt. Er habe seit April 2002 keine Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten. Sein Verbleib in der Türkei weise darauf hin, dass es sich bei ihm um einen engagierten, politisch aktiven Menschen handle, weil er ernsthaft etwas gegen die Missstände in der Türkei habe unternehmen wollen und solange als möglich in seinem Heimatland ausgeharrt habe. Als er nach anderthalb Jahren Aufenthalts unter falscher Identität festgestellt habe, dass er nichts mehr habe bewirken können, absolut keine Perspektive mehr gehabt habe, der psychische Druck und die Angst vor einer Festnahme stetig zugenommen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen würde die HADEP beziehungsweise DEHAP Ausreisen von Personen unterstützen, die wirklich gefährdet seien. Des Weiteren anerkenne die Vorinstanz zwar teilweise gewisse Verfolgungsmomente, politische Aktivitäten und erlittene Nachteile, unterlasse es jedoch, diese entsprechend zu werten und als asylrelevant zu würdigen. Es seien nur die Umstände, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, gewertet worden. Zwar würden die bei seinen Festnahmen geltend gemachten Misshandlungen, die Vergewaltigung und die Drohungen im Einzelnen von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft eingestuft; jedoch würde das BFM aufgrund der Umstände mit dem Pass praktisch das gesamte Asylgesuch als unglaubhaft abtun. Zudem sei das Trauma, welches aus den erlittenen Nachteilen erwachsen könne, mitzuberücksichtigen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht an genaue Daten zu erinnern vermöge. Was die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelange, könnten Dauer und Umfang der Parteitätigkeit durch die zwei eingereichten Schreiben, die von exponierten Persönlichkeiten der HADEP verfasst worden seien, belegt werden. Da auch der Beschwerdeführer innerhalb der HADEP eine exponierte Stellung inne gehabt habe, sei es nachvollziehbar, dass er auch Personen aus anderen Regionen gekannt habe, sei doch die HADEP in der ganzen Türkei vernetzt. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wer sonst als diese Exponenten der HADEP die Arbeit des Beschwerdeführers für die Partei hätten bestätigen können. Bei den im Zusammengang mit seiner politischen Tätigkeit erfolgten Verhaftungen seien die geschilderten ärztlichen Untersuchungen üblich; weshalb jeweils keine Verfahren eingeleitet worden seien, entziehe sich allerdings der Kenntnis des Beschwerdeführers. Er sei im Jahre 2001 vor der Newroz-Feier festgenommen worden. Er sei aber nicht - wie andere Parteimitglieder - unmittelbar beim Aufhängen von Propaganda-Plakaten erwischt worden; dies könnte der Grund sein, weshalb gegen ihn - anders als bei den anderen Partei-Leuten - kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei respektive die Menschenrechtsorganisationen nicht über ihn berichtet hätten. Sodann müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aussagen des G_______ über ihn in der Datenbank der türkischen Behörden registriert worden seien und er bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Es sei bekannt, dass sich die türkischen Behörden äusserst konsequent und restriktiv gegenüber Personen verhielten, die im Rahmen von Strafprozessen genannt würden; der Name des Beschwerdeführers sei in mindestens zwei Strafprozessen genannt worden. Ferner wurde eingewendet, der Beschwerdeführer würde zwar verschiedene Strafnormen kennen, welche für politisch aktive Menschen relevant sein könnten; er habe lediglich ausgesagt, er sei sich nicht sicher, aufgrund welcher Artikel seine Bekannten angeklagt worden seien. Unter diesem Aspekt könne seine Aussage nicht als Unglaubwürdigkeitselement gewertet werden. Im Übrigen habe er eine Zeitung genannt, welche zwar PKK-nahe sei, jedoch auch von HADEP/DEHAP-Mitgliedern gelesen werde. Schliesslich unterliege der Beschwerdeführer aufgrund des ausstehenden Militärdienstes einem Passverbot und werde von der Gendarmerie gesucht.
E. 4.3 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden eine Kopie des Urteils des Schleppers (vgl. oben Bst. N), welches von Amtes wegen summarisch übersetzt wurde, sowie eine Anklageschrift im Original betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers am [...] September 2000 (vgl. oben Bst. S) zu den Akten gereicht.
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 5.2 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, sind Vorbringen widersprüchlich, wenn im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht werden. Fraglich ist zunächst, wie die Aussagen betreffend den Reisepass zu werten sind. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung an, ihm sei im Jahre 2001 sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden; einen anderen Pass habe er ausserdem nicht besessen (vgl. A1/9, S. 3 sowie A7/31, S. 9 f.). Als er aber damit konfrontiert wurde, die anlässlich einer Polizeikontrolle bei ihm aufgefunden kopierten vier Seiten würden aus dem im Jahre 2002 ausgestellten und beim Bundesamt anonym hinterlegten Reisepass, welcher mit einem Schengen-Visum versehen ist, stammen, gab er hingegen erstmals an, dass er zwei Pässe besessen habe: Einen Reisepass, der im Jahr 2001 ausgestellt worden sei und den er im Dorf verloren habe, und den im Jahre 2002 ausgestellten Pass, welcher ihm vom Schlepper gestohlen worden sei; dies habe er von Anfang an so angegeben (vgl. A 21/2 S. 1 f.). In der Beschwerdeschrift wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zirka im Juli 2001 einen Pass verloren; ungefähr Ende 2001/anfangs 2002 habe er durch die Bezahlung von Schmiergeldern einen neuen Pass erhalten, welcher ihm anschliessend vom Schlepper abgenommen und offenbar weiter verwendet worden sei. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird; aus den Befragungsprotokollen (vgl. oben zitierte Aktenstellen) geht deutlich hervor, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits in den ersten beiden Befragungen angegeben, zwei Pässe besessen zu haben, schlicht aktenwidrig ist. Somit wurden im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Dass zudem den türkischen Behörden, wie in der Beschwerdeeingabe gemutmasst wird, ein Fehler beim Ausstellungsdatum unterlaufen sei, da sich der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt bereits unter falschen Personalien in Istanbul aufgehalten habe und mit Sicherheit keinen Pass beantragt hätte, kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden; wie das Bundesamt aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, sind meist mehrere Ämter bei einer Passausstellung involviert, so dass ein derartiger Fehler mit hoher Wahrscheinlich auffallen würde. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass ein Reisepass im Jahre 2002 auf die Personalien des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist und jemand mit diesem Pass, wie dies dem Einreisestempel zu entnehmen ist, die türkische Grenzkontrolle im Oktober 2003 passieren und in [...] einreisen konnte, indiziert, dass zum Ausreisezeitpunkt gegen den Beschwerdeführer kein Ausreiseverbot vorgelegen hat. Dass er angab, er sei mit Ausweispapieren ausgereist, welche auf seine Personalien gelautet hätten, aber keine türkische gewesen seien (vgl. A7/31, S.5 sowie A12/20, S. 2), ist ebenfalls als Hinweis zu werten, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Ausreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorlag. Gemäss den Ausführungen der Schweizer Botschaft in Ankara seien jedoch verschiedene Erklärungen möglich, wie eine gesuchte Person die Türkei mit ihrem Pass verlassen könnte (namentlich mit Hilfe eines Schleppers, gegen Bestechung oder aufgrund von Datenübertragungsproblemen). Wie die Rechtsvertretung in der Beschwerdeeingabe richtig ausführte (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift), ist nicht glaubhaft, was zu keinen Einwänden Anlass gibt; Glaubhaftmachung lässt Einwände und Zweifel durchaus zu, sie müssen bloss weniger gewichtig erscheinen als die Gründe, welche für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprechen. Die Behörde hat sich nicht zu fragen, ob sie überzeugt sei, dass der Gesuchsteller die Wahrheit sagt. Es genügt also, dass bei verständiger Würdigung die Gründe für die Annahme, der Gesuchsteller sage die Wahrheit, stärker sind als die Gründe dagegen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, E. 5a, S. 4 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). In Würdigung der gesamten Aspekte sind die Zweifel an der Richtigkeit der Vorbringen erheblicher, als die Gründe, welche für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die Ausführungen der Vorinstanz, es würde niemand, der die Türkei unter falschen Personalien verlasse, ausgerechnet die Papiere einer Person mit Ausreiseverbot dazu verwenden, und auch ein Schlepper, der den Pass gestohlen hätte, würde nicht solch ein unnötiges Risiko eingehen, sondern auf die Identität einer unbescholtenen Person ausweichen, sind als richtiger Einwand zu erachten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dem Schlepper gehe es in erster Linie darum, mit einem Pass möglichst viel Geld zu machen, und er persönlich gehe bei der Ausreise kein Risiko ein beziehungsweise das Risiko lohne sich für den Schlepper, überzeugt nicht. Die Erwägungen des Bundesamtes sind für das Gericht überzeugend: Würde ein Schlepper jemanden unter Verwendung des Passes einer politisch vorbelasteten oder gesuchten Person illegal aus der Türkei ausreisen lassen, wäre nicht nur das Risiko höher, bei der Ausreisekontrolle entdeckt zu werden und zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen Schleppertätigkeit verurteilt zu werden, sondern es würde auch noch die Gefahr zunehmen, dass die entsprechenden Behörden eingeschaltet würden und der Druck auf den gescheiterten Ausreisenden zur Bekanntgabe des Schleppers erhöht würde. Schliesslich ist das im Pass enthaltene Schengen-Visum als weiterer Anhaltspunkt für die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zu werten. Der Beschwerdeführer führte ausserdem aus, er sei mit Ausweispapieren ausgereist, welche zwar keine türkischen gewesen seien, jedoch auf seinen Namen gelautet hätten. Wenn er tatsächlich trotz Ausreiseverbot legal mit dem besagten Reisepass nach [...] gereist wäre, wäre sein Interesse gross gewesen, diesen Pass verschwinden zu lassen, zumal er in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen beziehungsweise gestellt habe, und nicht zwei Teile des Passes an unterschiedlichen Orten aufzubewahren. Dass nur Teile des Passes gefunden worden seien, stütze die Möglichkeit, dass der Reisepass vom Schlepper für viel Geld an jemand anderen für eine Ausreise ausgehändigt, später wieder abgenommen und als Druck- oder Rachemittel für die eingereichte Anzeige verwendet worden sei. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das Gericht erachtet es als naheliegender, dass der Beschwerdeführer mit seinem aus dem Jahre 2002 stammenden sowie auf seine Personalien lautenden Reisepass, welcher ein Schengen-Visum enthält, legal nach [...] ausgereist ist. Durch wen und weshalb der Reisepass des Beschwerdeführers anonym dem BFM aushändigt wurde, ist nicht belegbar, aber für den vorliegenden Fall auch nicht ausschlaggebend. Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft, der Beschwerdeführer werde seit 2002 wegen seines ausstehenden Militärdienstes von der Gendarmerie gesucht und dürfe die Türkei nicht verlassen, stehen obigen Erwägungen nicht entgegen; zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. April 2006 erklärte, dass er den Ausführungen der Schweizer Botschaft, wie eine gesuchte Person die Türkei dennoch legal mit ihrem eigenen Pass verlassen könne, grundsätzlich zustimme. Somit schliesst das geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei aufgrund seines ausstehenden Militärdienstes gesucht, nicht die Möglichkeit aus, dass er mit seinem eigenen Pass das türkische Territorium verlassen hat. Nach dem Gesagten schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Feststellung an, wonach der Beschwerdeführer im Oktober 2003 mit seinem am [...] November 2002 ausgestellten, auf seine Personalien lautenden und mit einem Schengen-Visum versehenen türkischen Reisepass sein Heimatland verlassen hat.
E. 5.3 Da das eingereichte Strafurteil betreffend den Schlepper - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - weder die Unterschrift des Richters noch die erforderlichen Stempel aufweist und es sich namentlich um eine Abschrift eines bestehenden Urteils handeln könnte, führte das Bundesamt zu Recht keine Echtheitsprüfung durch. Selbst wenn es sich bei dem Urteil um ein echtes handeln sollte, geht aus diesem lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Zeuge wäre, dass dem Angeklagten Geld gegeben wurde, um Leute ins Ausland zu befördern. Der Beschwerdeführer figurierte jedoch nicht als Kläger im Prozess. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Schlepper im Urteil wegen Betrugs verurteilt, wegen Urkundenfälschung aber freigesprochen wurde. Wie das BFM im Übrigen in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ist, ungeachtet der nicht überprüfbaren Echtheit, das Urteil aber nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu untermauern.
E. 5.4 Die Frage, ob und in welcher Art und Weise die gelten gemachten politischen Aktivitäten für die HADEP beziehungsweise DEHAP und die in diesem Zusammenhang stehenden Festnahmen stattgefunden haben, kann aus folgenden Gründen offen gelassen werde: Wie die Vorinstanz richtig festhielt, sind für die Zeitspanne von April 2002 bis zur Ausreise im Oktober 2003 keine wesentlichen politischen Aktivitäten und keine Verfolgungsmassnahmen des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers hierfür, er habe sich illegal in Istanbul unter falschen Personalien aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen, da ihm einerseits am [...] November 2002 ein Reisepass ausgestellt wurde und er sich andererseits bei den Parlamentswahlen vom 3. November 2002, als die HADEP mit der Nachfolgepartei DEHAP und weiteren kleineren Parteien ein Wahlbündnis eingegangen ist, als Wahlhelfer betätigen konnte (vgl. Wahlbeobachterkarte). Festzuhalten gilt es an dieser Stelle, dass in der Beschwerdeeingabe explizit ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich seit April 2002 bis zur Ausreise in Istanbul aufgehalten; zwar habe er im Rahmen der ersten Anhörung in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei im Dezember 2002 nach Istanbul verlegt worden (vgl. A 1/9, S. 5); dabei handle es sich aber offenbar um einen Fehler. Wie das Bundesamt ferner richtig ausführte, hat der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er erst im Oktober 2003, somit anderthalb Jahre nachdem die Verfolgungsmassnahmen aufgehört hätten, sein Heimatland verlassen habe, keine Antwort geben können. In der Beschwerdeeingabe wurde indes ausgeführt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Türkei darauf hinweise, dass es sich bei ihm um einen engagierten, politisch aktiven Menschen handle, der ernsthaft etwas gegen die Missstände in der Türkei habe unternehmen wollen und solange als möglich in seinem Heimatland ausgeharrt habe. Als er nach anderthalb Jahren Aufenthalts unter falscher Identität festgestellt habe, dass er nichts mehr habe bewirken können, absolut keine Perspektive mehr gehabt habe sowie der psychische Druck und die Angst vor einer Festnahme stetig zugenommen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Auch diese Ausführungen vermögen kaum zu überzeugen, und das Gericht erachtet die vorinstanzliche Erwägung, das [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003 sei eine logische Erklärung für den Ausreisezeitpunkt, als zutreffend. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den anderthalb Jahren vor der Ausreise nicht in einer Verfolgungssituation befunden hat beziehungsweise zum Ausreisezeitpunkt die letzten vorgebrachten staatlichen Behelligungen bereits rund anderthalb Jahre zurücklagen und ein Kausalzusammenhang somit fehlt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die türkischen Behörden in der Zwischenzeit ein Verfolgungsinteresse entwickelt hätten, zumal auch kein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer existiert. Die Glaubhaftigkeit der früheren, geltend gemachten Verfolgungserlebnisse braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise eine weiterhin andauernde Furcht vor Verfolgung mangels eines Kausalzusammenhangs nicht mehr zu bejahen war. Immerhin kann festgehalten werden, dass auch betreffend die widersprüchliche, jeweils um ein Jahr verschobene Datierung der angeführten Ereignisse die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausserordentlich einlässliche und überzeugende Erwägungen angeführt hat, weshalb die Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorfälle zweifelhaft erscheine. Was schliesslich die im Beschwerdeverfahren eingereichte Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom [...] Oktober 2000 betrifft, ist festzuhalten, dass die Frage nach der Echtheit des Dokuments offen bleiben kann; der Beschwerdeführer hat in den Befragungen nie eine Massenanklage aus dem Jahr 2000 erwähnt; deshalb erachtet das Gericht die Einreichung der Anklageschrift als nachgeschobenes Vorbringen, welchem keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
E. 5.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und gemäss Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2005 bestätigte Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund des ausstehenden Militärdienstes mit dem darauf zurückzuführenden Passverbot anbelangt (vgl. A 24 und A 27), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Praxis der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) und setzt diese fort (vgl. Urteil E-6209/2006 vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen - vorbehältlich insbesondere diskriminierender oder malus-behafteter Handhabung des Militärstrafrechts im betreffenden Land - grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während ihres obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist dabei gering. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und Aufständischen (insbesondere Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei PKK) im Vergleich zur Situation der 1990er-Jahre sehr stark zurückgegangen und der Ausnahmezustand in den letzten türkischen Provinzen im Jahr 2002 aufgehoben worden ist. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion ist als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6209/2006, a.a.O., E. 5.4). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Strafe wegen des Nichtleistens des Militärdienstes zu rechnen hat, welche im Sinne eines Malus entweder diskriminierend höher ausfallen würde, an sich unverhältnismässig hoch wäre oder darauf abzielen würde, dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder ihn in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich die von ihm allenfalls zu erwartenden (strafrechtlichen) Konsequenzen als nicht relevant im Sinn des Asylgesetzes erweisen, liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
E. 5.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausserhalb seines Herkunftslandes aufhält oder bei einer allfälligen Rückkehr mit einer derartigen Verfolgung rechnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass - im Sinne einer Gesamtwürdigung - die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund sorgfältiger und ausführlicher Erwägungen und mit zutreffender Begründung teils als unglaubhaft aufgrund überwiegender Widersprüche und Ungereimtheiten, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete und sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen würden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). In der angefochtenen Verfügung wurde demgegenüber zu Recht keine Wegweisung angeordnet, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (vgl. zur heutigen Situation Bst. T) im Besitz einer B- Bewilligung war. Entsprechende Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich daher an dieser Stelle. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, es sei von einer Wegweisung abzusehen (Rechtsbegehren 3), ist hierauf nicht einzutreten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 14. Juli 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5228/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 11. November 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A_______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Monica Capelli, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 29. Oktober 2003 und gelangte per Auto und Boot über Mazedonien, Bulgarien sowie unbekannte Länder am 9. November 2003 in die Schweiz, wo er am 10. November 2003 um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B_______ zugewiesen. Am 13. November 2003 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum [...], am 10. Dezember 2003 vom zuständigen Kanton sowie am 2. April 2004 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei erstmals im Jahre 1997 in Kontakt mit der Jugendorganisation der HADEP gekommen und im April 1999 [...] dieser Organisation in der Provinz C_______ sowie Parteimitglied des Bezirks D_______ geworden. Ende 1999 sei er nach E_______ gegangen, um eine Zweigsektion zu gründen; bei seiner Rückkehr nach C_______ im Januar 2000 sei er deshalb festgenommen und der Polizei in E_______ übergeben worden, welche ihn misshandelt und nach ein paar Stunden wieder frei gelassen habe. Er habe sich in der Folge zwar bei der Staatsanwaltschaft in C_______ beschwert, allerdings habe man nichts unternommen. Am [...] Januar 2001 oder 2002 sei er nach der [Feier] von der Polizei festgenommen und zuerst auf einen Polizeiposten gebracht worden; dann sei er ins Krankenhaus gefahren worden, wo den Polizisten seine Unversehrtheit attestiert worden sei; anschliessend sei er auf einen anderen Polizeiposten gebracht worden, wo er misshandelt worden sei. Im Februar 2001 oder 2002 sei er auf dem Weg zu einer Veranstaltung auf dem Universitätsgelände von einem Polizisten angehalten und in einen Raum geführt worden, in welchem er von mehreren Rechtsradikalen zusammengeschlagen worden sei. Hierzu habe er mit zwei Kollegen, welchen das Gleiche erlebt hätten, eine Pressekonferenz gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Folge erneut von der Polizei festgenommen worden, diesmal im Zusammenhang mit den Newroz-Feiern 2001 und 2002. Im April 2002 sei er schliesslich von der Polizei in einen Wald gebracht und massiv bedroht und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden. In der Folge habe er sich - in Rücksprache mit der HADEP - gezwungen gesehen, nach Istanbul zu gehen, um sich dort unter falschen Personalien aufzuhalten. Einige Monate habe er auch in F_______ verbracht. In dieser Zeit habe man ihn ein paar Mal zuhause gesucht, weil der Parteikollege G_______ belastende Aussagen gegen den Beschwerdeführer gemacht habe. Am [...] Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer mit auf seine Personalien lautenden, allerdings nicht türkischen Ausweispapieren illegal per Auto aus der Türkei ausgereist. Sein eigener Pass sei ihm nach der Ausstellung vom Schlepper abgenommen worden; dieser Schlepper sei später inhaftiert und vor Gericht gestellt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Polizeibefragungsprotokoll des Parteikollegen G_______, einen Haftkalender von einem anderen Parteikollegen, ein Begleitschreiben zu einer Anklageschrift betreffend einen weiteren Parteikollegen, Beitragsquittungen, ein Aufnahmeantragsformular, ein Bestätigungsschreiben der HADEP sowie eine Wahlbeobachterkarte der DEHAP zu den Akten. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ersuchte am 21. April 2004 die Schweizerische Vertretung in Ankara um nähere Abklärungen. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 14. Februar 2005 werde der Beschwerdeführer seit 2002 wegen seines ausstehenden Militärdienstes von der Gendarmerie gesucht und dürfe die Türkei nicht verlassen. Er unterliege zudem einem Passverbot. Des Weiteren erscheine der Beschwerdeführer nicht auf der Mitgliederliste der DEHAP; sein Name sei aber im alten Register der HADEP verzeichnet. Es existiere ferner kein Datenblatt über den Beschwerdeführer. C. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2004 an das BFF drei Gerichtsakten betreffend H_______ - der ebenfalls von G_______ in Aussagen belastet und danach angeklagt worden sei - ein. Mit Schreiben des BFF vom 17. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer ersucht, sowohl die Originale als auch eine Übersetzung der drei eingereichten Dokumente dem Bundesamt zu zuschicken. Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 setzte die Rechtsvertreterin das BFF darüber in Kenntnis, die Originaldokumente würden sich bei den [ausländischen] Asylbehörden, welche das Asylgesuch von H_______ bearbeiten würden, befinden. Des Weiteren wurden mit Hilfe eines Dolmetschers die wichtigsten Teile der Dokumente markiert und übersetzt. D. Mit Eingabe vom 5. August 2004 wurde dem BFF ein Referenzschreiben von einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, welcher den Beschwerdeführer bereits in der Türkei näher kennengelernt habe und der eine führende Funktion in der HADEP gehabt habe, zugestellt. E. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurden beim Beschwerdeführer in Kopie vier Seiten eines auf seine Personalien lautenden türkischen Passes, in welchem sich ein türkischer Ausreisestempel des Flughafens [...] vom [...] Oktober 2003 befindet, gefunden. Dem Beschwerdeführer wurde am 21. September 2004 von der kantonalen Fremdenpolizei hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich dabei um Kopien desjenigen Passes, welcher ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Der Schlepper habe die Passkopien bei den Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei in den Briefkasten geworfen, um ihn unter Druck zu setzen. Auf den Umstand hingewiesen, dass er bei den Befragungen angegeben habe, ihm sei im Jahre 2001 der Pass vom Schlepper abgenommen worden, die aufgefunden kopierten Seiten aber aus einem im Jahre 2002 ausgestellten Pass stammen würden, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er auch 2001 schon einen Pass ausgestellt erhalten habe, welchen er jedoch im Dorf verloren habe. Seine Eltern hätten ihm diese Passseiten in die Schweiz geschickt, nachdem der Schlepper diese bei den Eltern in den Briefkasten geworfen habe, um Druck auf ihn auszuüben. Er habe die Passseiten den Behörden vorenthalten, weil er gedacht habe, er würde sie einmal brauchen. Betreffend den Ausreisestempel vom [...] Oktober 2003 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nichts von diesem Stempel. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2005 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, zu den Ungereimtheiten betreffend den Verbleib seines Reisepasses beziehungsweise zur Herkunft der Kopien sowie zu den Botschaftsabklärungen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 20. April 2005 wurde erklärt, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2002 der im selben Jahr ausgestellte Pass vom Schlepper abgenommen worden sei. Trotz des sich im Pass befindlichen Ausreisestempels vom [...] Oktober 2003 sei nicht der Beschwerdeführer selber mit diesem Pass ausgereist, zumal er einem Ausreiseverbot unterstehe. Seine Eltern hätten ihm die Passkopien am [...] Dezember 2003 in die Schweiz geschickt. Er habe bereits im Jahre 2001 einen Pass besessen, den er allerdings verloren habe. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung betreffend die Suche durch die Gendarmerie wegen des Militärdienstes würden stimmen; jedoch werde er nicht erst seit 2002, sondern bereits seit 1999 gesucht. Betreffend seine Mitgliedschaft in der HADEP und die damit verbundenen Aktivitäten verweise man auf das mit Eingabe vom 5. August 2004 eingereichte Referenzschreiben. Dass offenbar kein Datenblatt über den Beschwerdeführer existiere, könne sich dieser schlecht vorstellen; er erkläre sich diesen Umstand allerdings damit, dass die Schweizer Botschaft anscheinend nicht zu allen Informationen Zugang habe. G. Der Beschwerdeführer heiratete am [...] 2005 eine Schweizerin und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B. H. Mit Bericht vom 6. September 2005 äusserte sich die Schweizer Botschaft in Ankara zu dem weiteren Ersuchen des BFM vom 6. April 2005, nähere Abklärungen im Zusammenhang mit den aufgefundenen Kopien von vier Seiten aus dem im Jahre 2002 ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers zu treffen. Gemäss den Ausführungen der Schweizer Vertretung gebe es verschiedene Erklärungen, wie eine gesuchte Person die Türkei auch legal mit ihrem eigenen Pass verlassen könne. Man könne einerseits - eventuell mit der Hilfe eines Schleppers - den Zollbeamten bestechen; andererseits könnten auch elektronische Datenübertragungsprobleme auftreten. Der Beschwerdeführer habe ferner seine Wehrpflicht nicht geleistet beziehungsweise habe der Einberufung keine Folge gleistet. Der erwähnte Pass sei am [...] November 2002 von den zuständigen Behörden ausgestellt worden und sei zwei Jahre lang gültig gewesen. Es sei möglich, dass die Suche aufgrund des ausstehenden Militärdienstes erst nach der Passausstellung erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 4. April 2006 wurde wiederholt, der Beschwerdeführer sei nicht mit seinem eigenen Pass ausgereist, sondern dieser sei ihm vom Schlepper, welcher wegen seiner Machenschaften verurteilt worden sei, im Jahre 2002 abgenommen worden. Den Ausführungen der Schweizer Botschaft, wie eine gesuchte Person die Türkei dennoch legal mit ihrem Pass verlassen könne, stimme der Beschwerdeführer grundsätzlich zu; dies habe aber keinen Bezug zu seinem individuellen Asylgesuch. Er sei erstmals im Jahre 1999 wegen des Militärdienstes gesucht worden. Dieser sei aufgrund seines Universitätsstudiums bis ins Jahr 2002 aufgeschoben worden, weshalb er im Jahr 2002 noch problemlos einen Pass habe beschaffen können. Das Passverbot sei erst später ausgesprochen worden. I. Am 30. März 2006 (Eingang beim BFM am 3. April 2006) erhielt das BFM einen anonymen Brief, welchem ein Pass, auf die Personalien des Beschwerdeführer lautend und passend - allerdings ohne diese - zu den bereits bekannten vier kopierten Seiten, beilag. Im Pass befinden sich ein [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003, welches zwecks Studienbewerbung ausgestellt worden war, sowie ein Einreisestempel des Flughafens [...] vom [...] Oktober 2003. Dem anonymen Schreiben ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der Türkei nicht verfolgt worden. Im Übrigen sei er mit seiner derzeitigen Ehefrau eine Scheinehe eingegangen, um in der Schweiz bleiben zu können; seit Monaten lebe das Ehepaar zudem getrennt. Das BFM brachte dem Beschwerdeführer diese Fakten zur Kenntnis. In der Stellungnahme vom 8. Mai 2006 verwies die Rechtsvertreterin betreffend die Zustellung des Reisepasses auf die Stellungnahme vom 4. April 2006 respektive vom 20. April 2005. Das Hochzeitsfest des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe am [...] 2006 stattgefunden, zu welchem die Eltern des Beschwerdeführers eigens aus der Türkei eingereist seien. Sie hätten während der gesamten Zeit ihrer Ehe in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Die Eheleute hätten jeweils zeitgleich den Wohnsitz/Wohnkanton gewechselt, was bestätige, dass sie zusammenleben würden. Oft würden anonyme Schreiben aufgrund emotionaler Gründe verfasst und deshalb über einen geringen Beweiswert verfügen. Das Einsenden des Passes könne auch auf einen Zusammenhang mit dem in Haft befindlichen Schlepper hindeuten, was das Motiv der Rache nahelegen würde. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie der Einladung zum Hochzeitfest des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom [...] 2006 eingereicht. J. Das BFM gewährte mit Schreiben vom 14. Juni 2006 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - auf ihr Gesuch vom 8. Januar 2004 hin - Akteneinsicht. K. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 - eröffnet am 20. Juni 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils nicht asylrelevant seien. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zudem falle der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Migrationsbehörde. L. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ersucht. M. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, das in der Beschwerdeeingabe offerierte Beweismittel betreffend den Schlepper im Original nachzureichen. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. N. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 17. August 2006 an die ARK wurde eine Faxkopie des türkischen Urteils betreffend den Schlepper zu den Akten gereicht und um eine Übersetzung von Amtes wegen ersucht. Dieses Urteil sei aus dem zweiten Prozess gegen den Schlepper erwachsen, bei welchem der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2006 wurde festgehalten, dass das in Aussicht gestellte Originalurteil noch immer nicht vorliege und eine Übersetzung des Urteils erst bei Einreichung des Originaldokuments vorzunehmen sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass einer Faxkopie nur ein sehr beschränkter Beweiswert zukomme. Nach einer summarischen Prüfung gelangte die ARK zur Feststellung, dass sowohl Stempel als auch Unterschriften am Ende des Urteils fehlen würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin führte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 aus, dass man versucht habe, das Originalurteil aus der Türkei zu erhalten, dies jedoch nicht gelungen sei. Die Kopie des Originalurteils sei unterwegs in die Schweiz und werde bei Eintreffen der Beschwerdeinstanz zugestellt. Zudem wurde ausgeführt, dass es zutreffe, dass das Urteil weder mit einem Stempel noch mit einer Unterschrift versehen sei. Der Beschwerdeführer vermute, dies habe damit zu tun, wie er die Kopie erhalten habe; er würde aber dieser Frage über seine Verwandten in der Türkei noch genauer nachgehen. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 7. November 2006 wurde die Originalvorlage der bereits eingereichten Faxkopie (ebenfalls ohne Stempel und Unterschrift) zu den Akten gereicht. Zudem führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer habe bis jetzt nicht in Erfahrung bringen können, weshalb Stempel und Unterschriften auf dem Urteil fehlen würden. Die ARK liess das Dokument von Amtes wegen summarisch übersetzen. O. Im Rahmen seiner ausführlichen Vernehmlassung führte das BFM am 4. Dezember 2006 aus, dass das eingereichte Strafurteil betreffend den Schlepper des Beschwerdeführers weder die Unterschrift des Richters noch die erforderlichen Stempel aufweise und es deshalb nicht möglich sei, eine Echtheitsprüfung durchzuführen, zumal es sich namentlich um eine Abschrift eines bestehenden Urteils handeln könnte. Ferner sei für das vorliegende Verfahren die Frage der Authentizität des Urteils überhaupt nicht wesentlich. Von der Hypothese ausgehend, das Dokument sei authentisch, würden sich allerdings folgende Überlegungen aufdrängen: Der Beschwerdeführer sei im eingereichten Urteil nicht als einer der 15 Geschädigten genannt worden, obwohl im Schreiben vom 17. August 2006 von der Rechtsvertretung behauptet wurde, er sei als Ankläger im Urteil aufgeführt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nur mit anderen Personen als Augenzeuge erwähnt, welche die Angaben der Geschädigten bestätigt hätten. Es stelle sich sodann die Frage, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer bei einer ersten Gerichtsverhandlung des Schleppers anwesend gewesen sei, zumal sich der Schlepper erst seit März 2003 in Haft befinde, der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge seit April 2002 illegal unter falschen Personalien in der Türkei gelebt habe. Des Weiteren gehe das BFM nicht deshalb von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, weil der Pass zum Vorschein gekommen sei, sondern weil aus dem Pass Informationen ersichtlich geworden seien, die mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar seien und seine angebliche Gefährdungslage widerlegten. So habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, ihm sei 2001 ein Pass ausgestellt worden, welcher ein Jahr gültig gewesen sei und ihm nur einen Monat nach Ausstellung vom Schlepper gestohlen worden sei. Er habe den Verlust den Behörden gemeldet. Einen anderen Pass habe er jedoch nicht erwähnt (vgl. A 1/9, S. 3). Anlässlich der kantonalen Befragung habe der Beschwerdeführer das Gleiche, nur noch etwas ausführlicher gesagt (vgl. A 7/31, S. 9 f.); allerdings habe er auch hier keinen zweiten Pass erwähnt. Als der Beschwerdeführer - nachdem vier Seiten eines aus dem Jahre 2002 stammenden Passes aufgetaucht seien - das rechtliche Gehör hierzu erhielt, habe er erstmals angegeben, dass er zwei Pässe besessen habe: Den Pass, welcher 2001 ausgestellt worden sei, welchen er im Dorf verloren habe, und den im Jahre 2002 ausgestellten Pass, der ihm vom Schlepper gestohlen worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er dies von Anfang an so gesagt habe, sei aktenwidrig, da er zuvor nie einen zweiten Pass erwähnt habe. In der Beschwerdeschrift sei neu auch erwähnt worden, der zweite Reisepass sei Ende 2001 oder Anfang 2002 ausgestellt und anschliessend vom Schlepper abgenommen worden. Der Pass, mit welchem die Ausreise erfolgt sei, und der nun beim Bundesamt vorliege, sei jedoch am [...] November 2002 ausgestellt worden. Diese Ungereimtheit habe der Beschwerdeführer damit erklärt, dass dieser Pass bei der Ausstellung mit einem falschen Datum versehen worden sei, denn zum Ausstellungszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits illegal in der Türkei aufgehalten. Durch diese Erklärung zeige sich jedoch der Argumentationsnotstand des Beschwerdeführers, zumal es keinen Grund zur Annahme gäbe, den türkischen Behörden sei bei der Passausstellung, bei der mehrere verschiedene Ämter involviert gewesen seien, ein derartiger Fehler unterlaufen. Mit dem eingereichten Urteil stehe somit weder fest, dass der vorliegende Pass derjenige sei, der vom Schlepper abgenommen worden sei, oder dass mit jenem Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, noch dass überhaupt ein Konflikt mit dem Schlepper bestehe. Des Weiteren hielt das BFM fest, wenn ein Schlepper eine Person unter Verwendung des Passes einer politisch vorbelasteten oder gesuchten Person illegal aus der Türkei ausreisen lassen würde, sei nicht nur das Risiko höher, bei der Ausreisekontrolle entdeckt zu werden und zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen Schleppertätigkeit verurteilt zu werden, sondern es würde dadurch, dass die ganze Angelegenheit zusätzlich eine politisch-regimefeindliche Dimension bekomme, auch noch die Gefahr zunehmen, dass in der Sache unter dem staatsschützerischen Aspekt ermittelt würde, die entsprechenden Behörenden eingeschaltet würden und der Druck auf den gescheiterten Ausreisenden zur Bekanntgabe des Schleppers erhöht würde. Das Einschalten eines Schleppers bedeute jedoch nicht automatisch, dass die ausreisewillige Person Schwierigkeiten in der Türkei habe und sie deshalb Hilfe bei der Ausreise benötige; vielmehr werde ein Schlepper häufig für die Umgehung der strengen Einreisevorschriften in Europa beigezogen. Im Übrigen sei im Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings (vgl. A 20) vom Verfasser eine Funktion geltend gemacht worden, in welcher er den Beschwerdeführer kennen gelernt habe, die der Verfasser aufgrund eines anderweitigen Einsatzes nicht gehabt haben könne; deshalb sei der Inhalt dieses Bestätigungsschreibens nicht zutreffend. P. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, Stellung zur Vernehmlassung des BFM zu nehmen. Ferner wurde ihm eine Kopie der von der ARK in Auftrag gegebenen summarischen Übersetzung des vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Urteils zugestellt. Q. Mit Replikeingabe vom 22. Januar 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das eingereichte Urteil wesentlich für das vorliegende Asylverfahren sei, da es in gewisser Weise zu belegen vermöge, weshalb der Pass des Beschwerdeführers verspätet und mit einem Schengen-Visum aufgetaucht sei. Die mehrseitige Abhandlung des BFM in seiner Vernehmlassung lasse ebenfalls auf die Wichtigkeit des Dokumentes schliessen. Der Beschwerdeführer habe Ende 2001/Anfang 2002 Anzeigen gegen den Schlepper erstattet, weil dieser trotz Bezahlung nichts betreffend die illegale Ausreise unternommen und den Pass des Beschwerdeführers nicht zurückgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei nur in einem ersten Prozess gegen den Schlepper anwesend gewesen; im zweiten Prozess, um welchen es sich bei dem eingereichten Urteil handle, habe er nicht mehr zugegen sein können, da er sich bereits als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten habe. Deshalb werde er auch nicht mehr als Kläger, sondern als Augenzeuge aufgeführt (dort allerdings mit dem Hinweis auf die "vorherige Verhandlung" und der Ausführung, dass die Augenzeugen "ebenfalls mit dem gleichen Versprechen dem Angeschuldigten Geld gegeben haben"). Die Ausführungen des BFM über den Verbleib des Passes seien rein hypothetischer Natur und könnten nicht zu einer einzigen möglichen Wahrheit führen. Mit den Ausführungen betreffend möglicher Szenarien im Zusammenhang mit der Ausreise einer Drittperson mit dem Pass des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Gefahren sowohl für die Person selbst als auch für den Schlepper, bewege sich die Vorinstanz ebenfalls auf spekulativem Terrain. Das Risiko habe sich nämlich für den Schlepper gelohnt, da die Ausreise möglich gewesen sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht mit seinem Pass nach [...] ausgereist; er habe aber keine Beweise dafür, wie genau sein Pass anderweitig verwendet worden sei. Zudem habe er die politischen Tätigkeiten, welche in den beiden Bestätigungsschreiben aufgeführt seien, tatsächlich innegehabt. R. Mit Verfügung [der kantonalen Behörde] vom [...] Dezember 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom [...] Oktober 2006 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Ein gegen diese Verfügung gerichteter Rekurs wurde [von der kantonalen Beschwerdeinstanz] am [...] Juli 2008 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons I_______ bestätigte den Entscheid mit Urteil vom [...] Oktober 2008. Mit Schreiben des BFM vom 13. Januar 2009 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sistiert werde. S. Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Anklageschrift vom 11. Oktober 2000 gegen den Beschwerdeführer und 26 weitere Angeklagte der Staatsanwaltschaft C_______ ein. Erwähnt werde die Festnahme vom [...] September 2000. Ferner werde auch ein naher Freund des Beschwerdeführers angeführt, welcher, wie aus dem beigelegten in türkischer Sprache verfassten Internetausdruck ersichtlich sei, in der Türkei umgekommen sei. In der Anklageschrift seien ferner zahlreiche Personen erwähnt, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen genannt habe. Eine dieser Personen habe in der Schweiz Asyl erhalten. Ferner wurde die eventuelle Beschaffung eines Haftbefehls in Aussicht gestellt, da die Familie des Beschwerdeführers regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht werde. Ausserdem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden worden sei und wieder über den Ausweis N des Kantons B_______ verfüge. T. Am 6. Oktober 2010 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AslyG durch den Kanton B_______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2006 die Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils als unglaubhaft, teils als nicht asylerheblich zu erachten. Zur Begründung führte sie aus, die Ereignisse und Stellungnahmen würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer zum Pass und zur Ausreise widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussagen gemacht habe. Während er vor dem Auftauchen des Passes beim Bundesamt angegeben habe, ihm sei im Jahre 2001 der Pass vom Schlepper abgenommen worden, habe er später - mit dem Umstand konfrontiert, die aufgefunden kopierten Seiten würden aber aus einem im Jahre 2002 ausgestellten Pass stammen - geltend gemacht, dass es dieser aus dem Jahre 2002 stammende Reisepass gewesen sei, den ihm der Schlepper gestohlen habe, während er den im Jahre 2001 ausgestellten Pass verloren habe; diesen Umstand habe er bereits zuvor angesprochen. Dies entspreche aber gemäss der Ansicht der Vorinstanz nicht der Wahrheit, denn zuvor habe der Beschwerdeführer nie einen Reisepass erwähnt, welchen er verloren habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei mit einem gefälschten Pass in die Schweiz gereist, da er einem Ausreiseverbot unterstanden sei, vermöge deshalb nicht zu überzeugen; denn die Tatsache, dass ein Reisepass im Jahre 2002 auf die Personalien des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei und jemand mit diesem Pass die türkische Grenzkontrolle habe passieren können, vermöge zu beweisen, dass zum Ausreisezeitpunkt gegen die im Pass erwähnte Person - und damit gegen den Beschwerdeführer - nichts vorgelegen habe. Es würde niemand, der die Türkei unter falschen Personalien verlasse, ausgerechnet die Papiere einer Person mit Ausreiseverbot dazu verwenden. Auch ein Schlepper, der den Pass gestohlen hätte, würde nicht solch ein unnötiges Risiko eingehen, sondern auf die Identität einer unbescholtenen Person ausweichen. Im Übrigen sei auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei mit einem Pass ausgereist, welcher auf seine Personalien gelautet habe, aber kein türkischer gewesen sei (vgl. A 12/20, S. 2), ein Hinweis dafür, dass er sich nicht mit den Anforderungen an eine illegale Ausreise befasst habe. Dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden den Pass vorenthalten habe, könne damit erklärt werden, dass ihm bei einer Abgabe des Passes die Glaubwürdigkeit seiner Asylvorbringen gefährdet erschienen sei. Da sich ferner auf dem ebenfalls zu den Akten gereichten handgeschriebenen Zettel (vgl. Dokument Nr. 2) nur die Gerichtsverfahrensnummer gegen den Schlepper, welcher ihm seinen Pass abgenommen haben soll, befinde, jedoch eine Angabe des mit dem Fall betrauten Gerichts fehle, könne der Sache nicht weiter nachgegangen werden; und weil es sich im Übrigen nicht um Verfolgungsmassnahmen, welche den Beschwerdeführer betreffen, handle, erübrige sich dies auch. Des Weiteren würde der Umstand, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer am [...] November 2002 einen Pass, welcher dem BFM von anonymer Seite ausgehändigt worden sei, ausgestellt hätten sowie dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem am [...] Oktober 2003 aus der Türkei nach [...] ausgereist sei, dem angeblichen Aufenthalt in Istanbul unter falschen Personalien, um weiteren polizeilichen Massnahmen zu entgehen, jegliche Grundlage entziehen, da es für einen solchen Aufenthalt keinen Grund gegeben habe. Von April 2002 bis zur Ausreise im Oktober 2003 seien auch keine wesentlichen politischen Aktivitäten geltend und keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft gemacht worden. Zum Ausreisezeitpunkt seien demzufolge die letzten vorgebrachten staatlichen Behelligungen bereits rund anderthalb Jahre zurückgelegen. Der Grund, den der Beschwerdeführer für diese relative Ruhe angegeben habe, nämlich den illegalen Aufenthalt in Istanbul unter falschen Personalien, habe sich als nicht glaubhaft erwiesen, da dem Beschwerdeführer damals vielmehr ein Pass ausgestellt worden sei. Auch spreche der eingereichte Wahlbeobachterausweis, bei welchem es sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (vgl. A 7/31, S. 11) um einen Ausweis für die Parlamentswahlen vom 3. November 2002 handeln müsse, als die HADEP mit der Nachfolgepartei DEHAP und weiteren kleineren Parteien ein Wahlbündnis eingegangen sei, gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation. Die Wahlbeobachterkarte zeige auf, dass er sich in seinem Heimatwahlkreis ganz normal für die DEHAP als Wahlbeobachter habe betätigen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er damals illegal in Istanbul gelebt habe, werde durch diese Wahlbeobachterkarte ebenfalls widerlegt. Auch der Umstand, dass die HADEP den Entscheid getroffen habe, der Beschwerdeführer solle nach Istanbul gehen und dort unter falschen Personalien leben (vgl. A 1/9, S. 4), sowie dass die Partei seine Ausreise organisiert und finanziert habe (vgl. A 1/9, S. 6 sowie A 7/31, S. 5), entspreche nicht dem, wie die HADEP mit ihren Mitgliedern umgehe; denn vielmehr sei sie dagegen, dass ihre Mitglieder die Türkei verlassen und ihr mit ihrem Engagement nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Der Beschwerdeführer habe sodann auf die Frage, weshalb er erst im Oktober 2003, somit anderthalb Jahre nachdem die Verfolgungsmassnahmen aufgehört hätten, sein Heimatland verlassen habe, keine Antwort geben können. Das [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003 sei allerdings eine logische Erklärung für den Ausreisezeitpunkt. Überdies habe der Beschwerdeführer, auf den Umstand hingewiesen, er habe in der Empfangsstelle angegeben, der Transfer nach Istanbul sei im Dezember 2002 (vgl. A 1/9, S. 5) erfolgt, keine Erklärung abgeben können (vgl. A 7/31, S. 3). Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich in den anderthalb Jahren vor der Ausreise nicht in einer Verfolgungssituation befunden habe. Ein Kausalzusammenhang der bis April 2002 geltend gemachten Verfolgung mit der Ausreise im Oktober 2003 sei somit als abgebrochen zu bezeichnen. Es seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die türkischen Behörden in der Zwischenzeit ein Verfolgungsinteresse entwickelt haben sollten. Bei einer allfälligen Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Türkei würde seine Situation so aussehen, dass seine Ausreise aus der Türkei legal erfolgt sei, er sich in der Zwischenzeit legal in der Schweiz aufgehalten habe und über ihn kein Datenblatt existiere. Dass der Beschwerdeführer zwar HADEP-Mitglied gewesen sei und als solches gewisse Parteiaktivitäten wahrgenommen habe, werde nicht in Abrede gestellt. Jedoch seien der Umfang und die Dauer dieses Engagements nicht genau bekannt. Im Schreiben der DEHAP (vgl. Dokument Nr. 6) werde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre für die HADEP eingesetzt habe. Ausgehend von dem Beitrittsantragsformular vom [...] April 1999 (vgl. Dokument Nr. 5) würde dies ein Engagement bis Mitte 2001 bedeuten. Die Beitragszahlungen seien jedoch gemäss Spendenquittungen (vgl. Dokument Nr. 9) vom [...] September 1999 bis zum [...] Mai 2000 erfolgt. Von einer Tätigkeit als [...] im Vorstand des Jugendflügels stehe im Schreiben der DEHAP zudem nichts. Das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 4. August 2004 (vgl. A 20) sei sodann nicht geeignet, dem Beschwerdeführer besondere Aktivitäten für die HADEP zu attestieren, zumal der Verfasser in einer ganz anderen Provinz politisch aktiv gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer schliesslich - als er nach Publikationen der HADEP gefragt worden sei - die von der PKK herausgebrachte Zeitung "Serxwebun" (vgl. A 7/31, S. 14) genannt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal die HADEP und ihre Nachfolgepartei DEHAP so viele Anstrengungen unternommen hätten, um die Partei vom Vorwurf der Zusammenarbeit mit der PKK fernzuhalten. Im Weiteren führte das BFM an, gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten für die HADEP stehenden Festnahmen und Misshandlungen spreche namentlich der Umstand, dass er in der Erstbefragung einen anderen zeitlichen Rahmen als in der kantonalen Anhörung genannt habe (Widerspruch von einem Jahr, vgl. A 1/9, S. 4 und A7/31, S. 22). Auf die Diskrepanz hingewiesen, habe er ausgeführt, er sei in der Empfangsstelle zur Nennung von Daten gedrängt worden, obwohl er sich nicht gut habe erinnern können. Er habe bei der Rückübersetzung den Fehler wohl nicht bemerkt (vgl. A 7/31, S. 22 f.). Gemäss der Vorinstanz sei es jedoch nicht ersichtlich, dass er zur Jahresangabe gedrängt worden sei oder dass er zu verstehen gegeben habe, er könne sich nicht erinnern; vielmehr würden die Daten mehrmals und ohne Relativierung im Protokoll stehen. Angesichts dessen, dass der Wechsel der Zeitangabe von 2002 zu 2001 eine beträchtliche Verschiebung im Ablauf der geltend gemachten Ereignisse (insbesondere Weggang nach Istanbul) bedeute, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die unterschiedlichen Datierungen nachvollziehbar zu erklären. Er mache geltend, er habe aufgrund der erfolgten Misshandlungen und der Vergewaltigung mit dem Gummiknüppel einen psychischer Schaden erlitten (vgl. A 7/31, S. 25). Bekanntlich würden Betroffene ein derart einschneidendes Erlebnis als allgegenwärtigen Bruch auf allen Ebenen ihrer eigenen Biografie wahrnehmen; deshalb sei umso weniger nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Festnahme einmal auf das Jahr 2001 und einmal auf das Jahr 2002 datiert habe, zumal alle anderen Verfolgungsvorbringen und Ereignisse im normalen Leben, welche für diesen Zeitrahmen geltend gemacht worden seien, unter anderen Vorzeichen wahrgenommen worden wären. Auch sei es nicht ersichtlich, dass von einer nicht ordnungsgemässen Festnahme am [nach der Feier] ausgegangen werden müsste, so dass der Beschwerdeführer eigentlich in der Lage sein sollte, sie anhand von Dokumenten zu beweisen. Bei einer illegitimen Festnahme und schweren Misshandlungen würde die Polizei kaum zusätzliche Stellen einschalten und ein Arztattest einfordern. Die Vorführung Festgenommener bei medizinischem Fachpersonal werde insbesondere in anderen Fällen angewandt, als sie der Beschwerdeführer genannt habe (namentlich wenn anschliessend an die Polizeihaft die Untersuchungshaft beantragt werde). Dass im Fall des Beschwerdeführers - wie von ihm behauptet worden sei (vgl. A 7/31, S. 19) - gleich bei allen Festnahmen auf diese Art vorgegangen worden sei, sei sehr unwahrscheinlich. Ferner habe der Beschwerdeführer betreffend die Festnahme an der Newroz-Feier 2001 unterschiedliche Zeitangabe (vgl. A 7/31, S. 24 sowie A12/20, S. 13) und betreffend die Festnahme an der Newroz-Feier 2002 verschiedene Festnahmegründe angegeben. Dazu komme noch, dass über die Verhaftungen des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu den Festnahmen seiner Parteikollegen - nie von Menschenrechtsorganisationen berichtet worden sei, wie dies allerdings zu erwarten gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer - wie behauptet - zusammen mit J_______ und K_______ von faschistischen Studenten verprügelt worden sei und im Anschluss eine Presseerklärung abgegeben habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er hierzu keine Beweismittel eingereicht habe und in öffentlich zugänglichen Quellen lediglich bezüglich K_______ ein Artikel vom Februar 2001 zu finden gewesen sei. Sodann sei nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer offiziell eine Zweigsektion habe eröffnen sollen, ohne dass sich die Partei an die formellen Vorschriften gehalten hätte. Genau dies habe der Beschwerdeführer jedoch bei der Bundesanhörung als Grund für seine Festnahme angegeben, nämlich dass er der Polizei gegenüber die Gründung der Sektion abgestritten habe, die Sicherheitsbehörden jedoch seine Telefonate mit der Parteizentrale abgehört und ihn damit konfrontiert hätten (vgl. A 7/31, S. 17). Ausserdem habe er angegeben, dass er das entsprechende Befragungsprotokoll nicht habe unterscheiben müssen. Dieses Prozedere der Polizei entspreche aber nicht den in der Türkei üblichen Vorgehensweisen und ergebe keinen Sinn, so dass die Festnahme im Zusammenhang mit der Gründung der Jugendsektion der HADEP realitätsfremd sei. Für die geltend gemachten Festnahmen von März und April 2002 seien keine Beweise vorhanden, obschon solche zu erwarten gewesen seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Polizei, wenn sie gegen den Jugendflügel der HADEP eine grössere Operation durchgeführt und mehrere Mitglieder festgenommen habe, den Beschwerdeführer, immerhin ein Vorstandsmitglied, zwei Mal nur kurz festgenommen, jedoch im Unterschied zu seinen Parteikollegen nicht dem Staatsanwalt oder Haftrichter vorgeführt habe. Die weiteren eingereichten Beweismittel (ein Haftkalender, ein Begleitschreiben zu einer Anklageschrift) hätten im Übrigen keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Beschwerdeführer; deshalb könne nichts Asylrelevantes aus den Unterlagen abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe zwar zu jeder der geltend gemachten sechs Festnahmen einen Anlass nennen können, den Ablauf habe er allerdings lediglich in oberflächlicher Weise und ohne wirkliches Realkennzeichen geschildert. Ferner führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass im Rahmen des polizeilichen Vorgehens gegen die HADEP unter anderem G_______ verhaftet worden sei (vgl. Dokument Nr. 3), welcher am [...] April 2002 bei der Polizei ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe im Gefängnis Gefangene der PKK besucht und in deren Auftrag Propaganda-Wandschmierereien durchgeführt (vgl. Dokument Nr. 4). Sodann habe er anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung darauf hingewiesen, dass H_______, gegen welchen G_______ am [...] April 2002 ähnliche Aussagen bei der Polizei gemacht habe wie gegen den Beschwerdeführer, in einem Gerichtsverfahren angeklagt worden sei (vgl. Dokumente 11 bis 13), jedoch in der Zwischenzeit die Türkei habe verlassen können (vgl. A 12/20, S. 11). Dass das Gerichtsverfahren - wie vom Beschwerdeführer behauptet - damals noch hängig gewesen sei, könne mit den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht bewiesen werden, zumal es im Juli 2003 eine Abschwächung des hier in Frage kommenden Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches gegeben habe. Der Fall des H_______ bedeute deshalb - auf die Lage des Beschwerdeführers übertragen - nicht automatisch, dass dieser gefährdet sei. Zwar sei festzustellen, dass dem eingereichten Befragungsprotokoll vom April 2002 zu entnehmen sei, dass G_______ tatsächlich den Beschwerdeführer belastende Aussagen gemacht habe; derartige Aussagen könnten durchaus asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen. Im Falle des Beschwerdeführers seien aber offenbar keine Verfolgungsmassnahmen die Konsequenz gewesen, sondern er habe ein halbes Jahr später mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion sogar einen Pass ausgestellt erhalten. Mangels einer der Wirklichkeit entsprechenden Erklärung seitens des Beschwerdeführers sei deshalb davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in der Zwischenzeit das Verfolgungsinteresse aus nicht näher bekannten Gründen verloren oder gar nicht erst entwickelt hätten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Artikel des türkischen Strafgesetzbuches nicht gekannt habe, aufgrund derer normalerweise die Anklage wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation wie der PKK erfolge (vgl. A 12/20, S. 9) weise gemäss dem BFM darauf hin, dass sein Kenntnisstand nicht dem geltend gemachten Engagement sowie der Verfolgung entspreche. Für eine Person, welche politische Gefangene besuche und sich jahrelang im Umfeld von Politaktivisten aufgehalten habe und sogar selbst festgenommen worden sei, sei dies erstaunlich. Was schliesslich die gemäss Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2005 festgestellte Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund des ausstehenden Militärdienstes mit dem darauf zurückzuführenden Passverbotes anbelange (vgl. A 24 und A 27), so sei darauf hinzuweisen, dass behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem nicht geleisteten Wehrdienst gemäss ständiger Praxis grundsätzlich nicht asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen seien. 4.2 In der Rechmitteleingabe wurde demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe betreffend die bei einer Polizeikontrolle im September 2004 aufgefundenen, kopierten vier Seiten eines Passes angegeben, dass diese Seiten aus demjenigen Reisepass stammen würden, welchen der Schlepper ihm abgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Schlepper in der Folge angeklagt, weshalb es möglich sei, dass die Schlepperbande die vier Seiten bei der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei eingeworfen habe, um Druck auszuüben und einen Rückzug der Anzeige zu erwirken. Der Schlepper sei mittlerweile verurteilt worden und sitze im Gefängnis. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - trotz Ausreiseverbot aus der Türkei - mit dem besagten Reisepass legal nach [...] gereist wäre, wäre sein Interesse gross gewesen, diesen Pass verschwinden zu lassen, zumal er in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen beziehungsweise gestellt habe, und nicht zwei Teile des Passes an unterschiedlichen Orten aufzubewahren. Dass nur vier kopierte Seiten des Reisepasses gefunden worden seien, stütze die Möglichkeit, dass der Pass vom Schlepper für viel Geld an jemand anderen für dessen Ausreise ausgehändigt, später wieder abgenommen und als Druck- oder Rachemittel gegen den Beschwerdeführer für die eingereichte Anzeige verwendet worden sei. Dem Schlepper gehe es in erster Linie darum, mit dem Pass möglichst viel Geld zu machen. Er persönlich gehe bei der Ausreise kein Risiko ein und die Person, welche mit dem Pass ausgereist sei, habe mit Sicherheit nicht gewusst, dass die im Reisepass erwähnte Person einem Ausreiseverbot unterlegen sei. Zudem gebe es gemäss den Ausführungen der Schweizer Botschaft in Ankara verschiedene Erklärungen dafür, dass eine gesuchte Person die Türkei dennoch legal mit ihrem Pass verlassen könne; beispielsweise mit Hilfe eines Schleppers, gegen Bestechung oder aufgrund von Datenübertragungsproblemen. Dies würde somit hinreichend erklären, wie es für eine Person möglich gewesen sei, mit dem vom Schlepper ausgehändigten und auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Pass aus der Türkei auszureisen. Das BFM sei der Überzeugung, der Beschwerdeführer sei selbst nach [...] ausgereist, obwohl dies nur aufgrund des vorliegenden Reisepasses nicht bewiesen sei und die vom Beschwerdeführer erläuterten Umstände mindestens so nahe an der Realität liegen würden wie die Ausführungen der Vorinstanz. Dass der zweite Pass das Ausstellungsdatum vom [...] November 2002 aufweise, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Istanbul unter falschen Personalien aufgehalten habe und keinen Pass habe beantragen können; offenbar handle es sich dabei um einen Fehler der türkischen Behörden, da der Beschwerdeführer mit Bezahlung von Schmiergeldern Ende 2001/Anfang 2002 den Pass erhalten habe. Er sei jedoch mit einem Ausweis, der zwar wie ein Pass ausgesehen, jedoch kein türkischer gewesen sei, ausgereist. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ersten Anhörung in der Empfangsstelle zwar ausgesagt, er sei im Dezember 2002 nach Istanbul verlegt worden; dabei handle es sich offenbar um einen Fehler, vielmehr habe er seit April 2002 bis zu seiner Ausreise in Istanbul unter falscher Identität gelebt. Er habe seit April 2002 keine Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten. Sein Verbleib in der Türkei weise darauf hin, dass es sich bei ihm um einen engagierten, politisch aktiven Menschen handle, weil er ernsthaft etwas gegen die Missstände in der Türkei habe unternehmen wollen und solange als möglich in seinem Heimatland ausgeharrt habe. Als er nach anderthalb Jahren Aufenthalts unter falscher Identität festgestellt habe, dass er nichts mehr habe bewirken können, absolut keine Perspektive mehr gehabt habe, der psychische Druck und die Angst vor einer Festnahme stetig zugenommen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen würde die HADEP beziehungsweise DEHAP Ausreisen von Personen unterstützen, die wirklich gefährdet seien. Des Weiteren anerkenne die Vorinstanz zwar teilweise gewisse Verfolgungsmomente, politische Aktivitäten und erlittene Nachteile, unterlasse es jedoch, diese entsprechend zu werten und als asylrelevant zu würdigen. Es seien nur die Umstände, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, gewertet worden. Zwar würden die bei seinen Festnahmen geltend gemachten Misshandlungen, die Vergewaltigung und die Drohungen im Einzelnen von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft eingestuft; jedoch würde das BFM aufgrund der Umstände mit dem Pass praktisch das gesamte Asylgesuch als unglaubhaft abtun. Zudem sei das Trauma, welches aus den erlittenen Nachteilen erwachsen könne, mitzuberücksichtigen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht an genaue Daten zu erinnern vermöge. Was die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelange, könnten Dauer und Umfang der Parteitätigkeit durch die zwei eingereichten Schreiben, die von exponierten Persönlichkeiten der HADEP verfasst worden seien, belegt werden. Da auch der Beschwerdeführer innerhalb der HADEP eine exponierte Stellung inne gehabt habe, sei es nachvollziehbar, dass er auch Personen aus anderen Regionen gekannt habe, sei doch die HADEP in der ganzen Türkei vernetzt. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wer sonst als diese Exponenten der HADEP die Arbeit des Beschwerdeführers für die Partei hätten bestätigen können. Bei den im Zusammengang mit seiner politischen Tätigkeit erfolgten Verhaftungen seien die geschilderten ärztlichen Untersuchungen üblich; weshalb jeweils keine Verfahren eingeleitet worden seien, entziehe sich allerdings der Kenntnis des Beschwerdeführers. Er sei im Jahre 2001 vor der Newroz-Feier festgenommen worden. Er sei aber nicht - wie andere Parteimitglieder - unmittelbar beim Aufhängen von Propaganda-Plakaten erwischt worden; dies könnte der Grund sein, weshalb gegen ihn - anders als bei den anderen Partei-Leuten - kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei respektive die Menschenrechtsorganisationen nicht über ihn berichtet hätten. Sodann müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aussagen des G_______ über ihn in der Datenbank der türkischen Behörden registriert worden seien und er bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Es sei bekannt, dass sich die türkischen Behörden äusserst konsequent und restriktiv gegenüber Personen verhielten, die im Rahmen von Strafprozessen genannt würden; der Name des Beschwerdeführers sei in mindestens zwei Strafprozessen genannt worden. Ferner wurde eingewendet, der Beschwerdeführer würde zwar verschiedene Strafnormen kennen, welche für politisch aktive Menschen relevant sein könnten; er habe lediglich ausgesagt, er sei sich nicht sicher, aufgrund welcher Artikel seine Bekannten angeklagt worden seien. Unter diesem Aspekt könne seine Aussage nicht als Unglaubwürdigkeitselement gewertet werden. Im Übrigen habe er eine Zeitung genannt, welche zwar PKK-nahe sei, jedoch auch von HADEP/DEHAP-Mitgliedern gelesen werde. Schliesslich unterliege der Beschwerdeführer aufgrund des ausstehenden Militärdienstes einem Passverbot und werde von der Gendarmerie gesucht. 4.3 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden eine Kopie des Urteils des Schleppers (vgl. oben Bst. N), welches von Amtes wegen summarisch übersetzt wurde, sowie eine Anklageschrift im Original betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers am [...] September 2000 (vgl. oben Bst. S) zu den Akten gereicht. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5.2 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, sind Vorbringen widersprüchlich, wenn im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht werden. Fraglich ist zunächst, wie die Aussagen betreffend den Reisepass zu werten sind. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung an, ihm sei im Jahre 2001 sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden; einen anderen Pass habe er ausserdem nicht besessen (vgl. A1/9, S. 3 sowie A7/31, S. 9 f.). Als er aber damit konfrontiert wurde, die anlässlich einer Polizeikontrolle bei ihm aufgefunden kopierten vier Seiten würden aus dem im Jahre 2002 ausgestellten und beim Bundesamt anonym hinterlegten Reisepass, welcher mit einem Schengen-Visum versehen ist, stammen, gab er hingegen erstmals an, dass er zwei Pässe besessen habe: Einen Reisepass, der im Jahr 2001 ausgestellt worden sei und den er im Dorf verloren habe, und den im Jahre 2002 ausgestellten Pass, welcher ihm vom Schlepper gestohlen worden sei; dies habe er von Anfang an so angegeben (vgl. A 21/2 S. 1 f.). In der Beschwerdeschrift wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zirka im Juli 2001 einen Pass verloren; ungefähr Ende 2001/anfangs 2002 habe er durch die Bezahlung von Schmiergeldern einen neuen Pass erhalten, welcher ihm anschliessend vom Schlepper abgenommen und offenbar weiter verwendet worden sei. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird; aus den Befragungsprotokollen (vgl. oben zitierte Aktenstellen) geht deutlich hervor, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits in den ersten beiden Befragungen angegeben, zwei Pässe besessen zu haben, schlicht aktenwidrig ist. Somit wurden im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Dass zudem den türkischen Behörden, wie in der Beschwerdeeingabe gemutmasst wird, ein Fehler beim Ausstellungsdatum unterlaufen sei, da sich der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt bereits unter falschen Personalien in Istanbul aufgehalten habe und mit Sicherheit keinen Pass beantragt hätte, kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden; wie das Bundesamt aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, sind meist mehrere Ämter bei einer Passausstellung involviert, so dass ein derartiger Fehler mit hoher Wahrscheinlich auffallen würde. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass ein Reisepass im Jahre 2002 auf die Personalien des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist und jemand mit diesem Pass, wie dies dem Einreisestempel zu entnehmen ist, die türkische Grenzkontrolle im Oktober 2003 passieren und in [...] einreisen konnte, indiziert, dass zum Ausreisezeitpunkt gegen den Beschwerdeführer kein Ausreiseverbot vorgelegen hat. Dass er angab, er sei mit Ausweispapieren ausgereist, welche auf seine Personalien gelautet hätten, aber keine türkische gewesen seien (vgl. A7/31, S.5 sowie A12/20, S. 2), ist ebenfalls als Hinweis zu werten, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Ausreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorlag. Gemäss den Ausführungen der Schweizer Botschaft in Ankara seien jedoch verschiedene Erklärungen möglich, wie eine gesuchte Person die Türkei mit ihrem Pass verlassen könnte (namentlich mit Hilfe eines Schleppers, gegen Bestechung oder aufgrund von Datenübertragungsproblemen). Wie die Rechtsvertretung in der Beschwerdeeingabe richtig ausführte (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift), ist nicht glaubhaft, was zu keinen Einwänden Anlass gibt; Glaubhaftmachung lässt Einwände und Zweifel durchaus zu, sie müssen bloss weniger gewichtig erscheinen als die Gründe, welche für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprechen. Die Behörde hat sich nicht zu fragen, ob sie überzeugt sei, dass der Gesuchsteller die Wahrheit sagt. Es genügt also, dass bei verständiger Würdigung die Gründe für die Annahme, der Gesuchsteller sage die Wahrheit, stärker sind als die Gründe dagegen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, E. 5a, S. 4 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). In Würdigung der gesamten Aspekte sind die Zweifel an der Richtigkeit der Vorbringen erheblicher, als die Gründe, welche für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die Ausführungen der Vorinstanz, es würde niemand, der die Türkei unter falschen Personalien verlasse, ausgerechnet die Papiere einer Person mit Ausreiseverbot dazu verwenden, und auch ein Schlepper, der den Pass gestohlen hätte, würde nicht solch ein unnötiges Risiko eingehen, sondern auf die Identität einer unbescholtenen Person ausweichen, sind als richtiger Einwand zu erachten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dem Schlepper gehe es in erster Linie darum, mit einem Pass möglichst viel Geld zu machen, und er persönlich gehe bei der Ausreise kein Risiko ein beziehungsweise das Risiko lohne sich für den Schlepper, überzeugt nicht. Die Erwägungen des Bundesamtes sind für das Gericht überzeugend: Würde ein Schlepper jemanden unter Verwendung des Passes einer politisch vorbelasteten oder gesuchten Person illegal aus der Türkei ausreisen lassen, wäre nicht nur das Risiko höher, bei der Ausreisekontrolle entdeckt zu werden und zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen Schleppertätigkeit verurteilt zu werden, sondern es würde auch noch die Gefahr zunehmen, dass die entsprechenden Behörden eingeschaltet würden und der Druck auf den gescheiterten Ausreisenden zur Bekanntgabe des Schleppers erhöht würde. Schliesslich ist das im Pass enthaltene Schengen-Visum als weiterer Anhaltspunkt für die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zu werten. Der Beschwerdeführer führte ausserdem aus, er sei mit Ausweispapieren ausgereist, welche zwar keine türkischen gewesen seien, jedoch auf seinen Namen gelautet hätten. Wenn er tatsächlich trotz Ausreiseverbot legal mit dem besagten Reisepass nach [...] gereist wäre, wäre sein Interesse gross gewesen, diesen Pass verschwinden zu lassen, zumal er in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen beziehungsweise gestellt habe, und nicht zwei Teile des Passes an unterschiedlichen Orten aufzubewahren. Dass nur Teile des Passes gefunden worden seien, stütze die Möglichkeit, dass der Reisepass vom Schlepper für viel Geld an jemand anderen für eine Ausreise ausgehändigt, später wieder abgenommen und als Druck- oder Rachemittel für die eingereichte Anzeige verwendet worden sei. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das Gericht erachtet es als naheliegender, dass der Beschwerdeführer mit seinem aus dem Jahre 2002 stammenden sowie auf seine Personalien lautenden Reisepass, welcher ein Schengen-Visum enthält, legal nach [...] ausgereist ist. Durch wen und weshalb der Reisepass des Beschwerdeführers anonym dem BFM aushändigt wurde, ist nicht belegbar, aber für den vorliegenden Fall auch nicht ausschlaggebend. Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft, der Beschwerdeführer werde seit 2002 wegen seines ausstehenden Militärdienstes von der Gendarmerie gesucht und dürfe die Türkei nicht verlassen, stehen obigen Erwägungen nicht entgegen; zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. April 2006 erklärte, dass er den Ausführungen der Schweizer Botschaft, wie eine gesuchte Person die Türkei dennoch legal mit ihrem eigenen Pass verlassen könne, grundsätzlich zustimme. Somit schliesst das geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei aufgrund seines ausstehenden Militärdienstes gesucht, nicht die Möglichkeit aus, dass er mit seinem eigenen Pass das türkische Territorium verlassen hat. Nach dem Gesagten schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Feststellung an, wonach der Beschwerdeführer im Oktober 2003 mit seinem am [...] November 2002 ausgestellten, auf seine Personalien lautenden und mit einem Schengen-Visum versehenen türkischen Reisepass sein Heimatland verlassen hat. 5.3 Da das eingereichte Strafurteil betreffend den Schlepper - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - weder die Unterschrift des Richters noch die erforderlichen Stempel aufweist und es sich namentlich um eine Abschrift eines bestehenden Urteils handeln könnte, führte das Bundesamt zu Recht keine Echtheitsprüfung durch. Selbst wenn es sich bei dem Urteil um ein echtes handeln sollte, geht aus diesem lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Zeuge wäre, dass dem Angeklagten Geld gegeben wurde, um Leute ins Ausland zu befördern. Der Beschwerdeführer figurierte jedoch nicht als Kläger im Prozess. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Schlepper im Urteil wegen Betrugs verurteilt, wegen Urkundenfälschung aber freigesprochen wurde. Wie das BFM im Übrigen in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ist, ungeachtet der nicht überprüfbaren Echtheit, das Urteil aber nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu untermauern. 5.4 Die Frage, ob und in welcher Art und Weise die gelten gemachten politischen Aktivitäten für die HADEP beziehungsweise DEHAP und die in diesem Zusammenhang stehenden Festnahmen stattgefunden haben, kann aus folgenden Gründen offen gelassen werde: Wie die Vorinstanz richtig festhielt, sind für die Zeitspanne von April 2002 bis zur Ausreise im Oktober 2003 keine wesentlichen politischen Aktivitäten und keine Verfolgungsmassnahmen des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers hierfür, er habe sich illegal in Istanbul unter falschen Personalien aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen, da ihm einerseits am [...] November 2002 ein Reisepass ausgestellt wurde und er sich andererseits bei den Parlamentswahlen vom 3. November 2002, als die HADEP mit der Nachfolgepartei DEHAP und weiteren kleineren Parteien ein Wahlbündnis eingegangen ist, als Wahlhelfer betätigen konnte (vgl. Wahlbeobachterkarte). Festzuhalten gilt es an dieser Stelle, dass in der Beschwerdeeingabe explizit ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich seit April 2002 bis zur Ausreise in Istanbul aufgehalten; zwar habe er im Rahmen der ersten Anhörung in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei im Dezember 2002 nach Istanbul verlegt worden (vgl. A 1/9, S. 5); dabei handle es sich aber offenbar um einen Fehler. Wie das Bundesamt ferner richtig ausführte, hat der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er erst im Oktober 2003, somit anderthalb Jahre nachdem die Verfolgungsmassnahmen aufgehört hätten, sein Heimatland verlassen habe, keine Antwort geben können. In der Beschwerdeeingabe wurde indes ausgeführt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Türkei darauf hinweise, dass es sich bei ihm um einen engagierten, politisch aktiven Menschen handle, der ernsthaft etwas gegen die Missstände in der Türkei habe unternehmen wollen und solange als möglich in seinem Heimatland ausgeharrt habe. Als er nach anderthalb Jahren Aufenthalts unter falscher Identität festgestellt habe, dass er nichts mehr habe bewirken können, absolut keine Perspektive mehr gehabt habe sowie der psychische Druck und die Angst vor einer Festnahme stetig zugenommen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Auch diese Ausführungen vermögen kaum zu überzeugen, und das Gericht erachtet die vorinstanzliche Erwägung, das [...] Schengen-Visum vom [...] Oktober 2003 sei eine logische Erklärung für den Ausreisezeitpunkt, als zutreffend. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den anderthalb Jahren vor der Ausreise nicht in einer Verfolgungssituation befunden hat beziehungsweise zum Ausreisezeitpunkt die letzten vorgebrachten staatlichen Behelligungen bereits rund anderthalb Jahre zurücklagen und ein Kausalzusammenhang somit fehlt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die türkischen Behörden in der Zwischenzeit ein Verfolgungsinteresse entwickelt hätten, zumal auch kein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer existiert. Die Glaubhaftigkeit der früheren, geltend gemachten Verfolgungserlebnisse braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise eine weiterhin andauernde Furcht vor Verfolgung mangels eines Kausalzusammenhangs nicht mehr zu bejahen war. Immerhin kann festgehalten werden, dass auch betreffend die widersprüchliche, jeweils um ein Jahr verschobene Datierung der angeführten Ereignisse die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausserordentlich einlässliche und überzeugende Erwägungen angeführt hat, weshalb die Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorfälle zweifelhaft erscheine. Was schliesslich die im Beschwerdeverfahren eingereichte Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom [...] Oktober 2000 betrifft, ist festzuhalten, dass die Frage nach der Echtheit des Dokuments offen bleiben kann; der Beschwerdeführer hat in den Befragungen nie eine Massenanklage aus dem Jahr 2000 erwähnt; deshalb erachtet das Gericht die Einreichung der Anklageschrift als nachgeschobenes Vorbringen, welchem keine Entscheidungsrelevanz zukommt. 5.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und gemäss Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2005 bestätigte Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund des ausstehenden Militärdienstes mit dem darauf zurückzuführenden Passverbot anbelangt (vgl. A 24 und A 27), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Praxis der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) und setzt diese fort (vgl. Urteil E-6209/2006 vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen - vorbehältlich insbesondere diskriminierender oder malus-behafteter Handhabung des Militärstrafrechts im betreffenden Land - grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während ihres obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist dabei gering. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und Aufständischen (insbesondere Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei PKK) im Vergleich zur Situation der 1990er-Jahre sehr stark zurückgegangen und der Ausnahmezustand in den letzten türkischen Provinzen im Jahr 2002 aufgehoben worden ist. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion ist als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6209/2006, a.a.O., E. 5.4). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Strafe wegen des Nichtleistens des Militärdienstes zu rechnen hat, welche im Sinne eines Malus entweder diskriminierend höher ausfallen würde, an sich unverhältnismässig hoch wäre oder darauf abzielen würde, dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder ihn in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich die von ihm allenfalls zu erwartenden (strafrechtlichen) Konsequenzen als nicht relevant im Sinn des Asylgesetzes erweisen, liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 5.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausserhalb seines Herkunftslandes aufhält oder bei einer allfälligen Rückkehr mit einer derartigen Verfolgung rechnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass - im Sinne einer Gesamtwürdigung - die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund sorgfältiger und ausführlicher Erwägungen und mit zutreffender Begründung teils als unglaubhaft aufgrund überwiegender Widersprüche und Ungereimtheiten, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete und sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen würden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). In der angefochtenen Verfügung wurde demgegenüber zu Recht keine Wegweisung angeordnet, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (vgl. zur heutigen Situation Bst. T) im Besitz einer B- Bewilligung war. Entsprechende Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich daher an dieser Stelle. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, es sei von einer Wegweisung abzusehen (Rechtsbegehren 3), ist hierauf nicht einzutreten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 14. Juli 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: