Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist Palästinenserin mit jordanischer Staatsangehörigkeit. Am 11. November 2013 verliess sie eigenen Angaben zufolge ihren Aufenthaltsstaat Syrien auf dem Flugweg legal in die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai). Von dort sei sie am 16. Februar 2014 in den Libanon (nach Beirut) geflogen, wo sie wieder mit ihrer engsten Familie, das heisst ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren drei Halbgeschwistern zusammengelebt habe. Nach Gewährung eines Visums durch die schweizerische Botschaft in Beirut sei sie mit ihrer Familie am 20. Mai 2014 legal in die Schweiz eingereist. Am 26. Mai 2014 stellte sie hier - wie ihr Vater, ihre Stiefmutter und ihre Halbgeschwister - ein Asylgesuch. Die Vorinstanz befragte sie am 6. Juni 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) ein erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen. Am 27. März 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung, wobei für diese Anhörung aufgrund der in der BzP vorgebrachten Asylgründe ein reines Frauenteam zusammengestellt wurde. B. Im Rahmen der Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrer Familie seit ihrer Geburt bis zum 17. Dezember 2012 im B._______ in der syrischen Hauptstadt Damaskus gelebt. Nach anonymen Drohanrufen und Bombenabwürfen auf das B._______ sei sie am 11. November 2013 mit ihrer Familie nach C._______ umgezogen. Im Juni 2013 sei ihr Vater von syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Eine Woche später hätten bewaffnete Angehörige der syrischen Regierung die Wohnung ihrer Familie durchsucht, als sie und ihre Stiefmutter alleine zu Hause gewesen seien. Bei dieser Gelegenheit sei ihre Mutter von den Sicherheitskräften in ihrem Beisein vergewaltigt worden. Sie selber sei einer Vergewaltigung entgangen, weil einer der Männer einen Anruf erhalten habe. Die Männer seien in der Folge abgezogen. Sie fühle sich in Syrien nicht mehr sicher und habe dort als Frau keine Möglichkeit, ein normales Leben zu führen. Für sie und ihre Familie sei es keine Option gewesen, nach Jordanien zu gehen, weil sie kaum einen Bezug zu dem Land hätten. Sie habe in Jordanien lediglich einmal ihren Pass ausstellen lassen, diese Angelegenheit sei jedoch in der Nähe eines Grenzpostens erledigt worden. Sie habe nie die Möglichkeit gehabt, das Land selbst zu besuchen. C. C.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 - eröffnet am 31. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jordanien die vorläufige Aufnahme an. C.b Ebenfalls mit Verfügung vom 30. Juli 2015 anerkannte die Vorinstanz die Stiefmutter der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Mit separater Verfügung desselben Tages stellte die Vorinstanz zudem fest, der Vater und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft zwar nicht in eigener Person, würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl der Stiefmutter der Beschwerdeführerin einbezogen. D. Nach gewährter Akteneinsicht focht die Beschwerdeführerin die sie betreffende Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte beschwerdeweise die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde D._______ vom 19. August 2015 und ein Arztbericht vom 12. August 2015 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Juli 2016 zu und gewährte ihr gleichzeitig die Möglichkeit, eine Replik dazu einzureichen. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. August 2016 auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin verfügt hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf die im Arztbericht vom 12. August 2015 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder unter Vorbehalt besonderer Umstände als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl. Der Kreis der derivativ anspruchsberechtigten Personen ist damit klar umschrieben. Zwar wurden der Vater und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl der Stiefmutter einbezogen. Eine gesetzliche Grundlage für den Einbezug auch der Beschwerdeführerin besteht jedoch angesichts ihrer Volljährigkeit, die schon zu Beginn des Asylverfahrens bestand, nicht. Für die in der Beschwerde beantragte derivative Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht daher keine gesetzliche Grundlage. Der Hinweis in der Replik, die Beschwerdeführerin habe sich gemäss den Traditionen ihres Heimatlandes auch nach Erreichen der Volljährigkeit im engen Familienkreis aufgehalten und tue dies weiterhin, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Grundsätzlich muss die Verfolgung dabei vom Heimatstaat ausgehen; einzig bei Personen ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Land des letzten Wohnsitzes massgebend (vgl. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 329 f.). Im Falle der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht damit nicht entscheidend, ob ihr in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr nach Jordanien zu befürchten hätte.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über die jordanische Staatsangehörigkeit verfüge und im Besitz eines jordanischen Reisepasses sei. In Jordanien sei sie jedoch lediglich zur Ausstellung ihres Reisepasses gewesen und habe stets in Syrien gelebt. Die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer Probleme mit Angehörigen des syrischen Regimes auch in Jordanien Nachteile zu befürchten habe. Zudem könne sie keine asylrelevante Verfolgung durch die jordanischen Behörden geltend machen, zumal sie nie dort gelebt habe. In der Beschwerde wird ausgeführt, aus der Anhörung des Vaters der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ihr Grossvater 1946 aus Palästina nach Jordanien geflohen sei und im Alter von 16 Jahren den jordanischen Pass erhalten habe. Ende 1960 habe die Fatah, Fraktion der palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO), einen Staat im Staate Jordanien gegründet. Der Grossvater sei Mitglied der PLO geworden. Im Zuge des jordanischen Bürgerkriegs der Jahre 1970 und 1971 zwischen jordanischen Sicherheitskräften einerseits und palästinensischen Guerillas und syrischen Truppen anderseits seien gezielt palästinensische Häuser und Flüchtlingscamps bombardiert worden. Als Mitglied der PLO seien ihr Grossvater und später auch ihr Vater ins Visier des jordanischen Geheimdienstes gerückt und seien fortwährender Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada gehe hervor, dass im Zusammenhang mit Wegweisungen keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Sicherheit palästinensisch-stämmiger Jordanier bestünden. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin im Falle einer Wegweisung nach Jordanien aufgrund des politischen Hintergrunds ihrer Familie in Gefahr wäre. Eine Wegweisung nach Jordanien verstosse damit gegen Art. 3 EMRK.In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Anhörungen der Beschwerdeführerin, in welcher diese keinerlei Gefahr oder Verfolgung durch die jordanischen Behörden geltend gemacht habe. Vielmehr sei sie zur Ausstellung ihres jordanischen Reisepasses nach Jordanien gereist und habe sich somit - wenn auch nur für kurze Zeit - in ihrem Heimatstaat aufgehalten. Dabei sei sie in direktem Kontakt mit den jordanischen Behörden gestanden. Es erscheine in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass sie sich im Bewusstsein einer realen Gefahr nach Jordanien begeben hätte. Abgesehen davon hätten auch aus diesem Behördenkontakt keinerlei Nachteile für sie resultiert, weshalb auch nicht mit zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. Eine Wegweisung nach Jordanien würde jedenfalls keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Replik darauf, dass sie ihren Reisepass direkt an einem Grenzposten habe ausstellen lassen und nach Ausstellung direkt nach Syrien zurückgereist sei. Ihr sei berichtet worden, dass die Posten in der Regel keine detaillierten Informationen über die jeweiligen Dossiers hätten, weshalb sich die Gefahr für sie in Gefahr gehalten habe.
E. 5.3 Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG sind asylsuchende Personen verpflichtet, bei der Anhörung die Gründe offenzulegen, derentwegen sie um Asyl nachsuchen. Es ist in diesem Sinne nicht Aufgabe des SEM, bei der Prüfung eines Asylgesuchs ohne Hinweise in den Anhörungsprotokollen nach hypothetischen Asylgründen zu forschen. In der ausführlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe in Jordanien einen Pass beantragt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/16, F 10). Die Vorinstanz konnte daher mit guten Gründen davon ausgehen, dass sie freiwillig mit den jordanischen Behörden in Kontakt getreten war, auch wenn sie sich dabei nur kurz auf jordanischem Territorium aufgehalten hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung richtig aufzeigt, legt allein dieser Umstand nahe, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Jordanien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. In diesem Sinne machte die Beschwerdeführerin denn auch keine drohende Verfolgung durch den jordanischen Geheimdienst geltend, als sie danach gefragt wurde, ob eine Flucht nach Jordanien für sie in Frage gekommen wäre (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/16, F 12), sondern führte an, sie habe keinen familiären Bezugspunkt in Jordanien. In ihrer Replik führt sie zwar aus, sie habe vor ihrem kurzen Besuch in Jordanien die Information erhalten, dass die Grenzposten in der Regel keine detaillierten Informationen über die Geheimdienstdossiers hätten und dass ihr dort deshalb keine grosse Gefahr drohe. Diese Ausführungen erscheinen dem Gericht jedoch als Schutzbehauptung, zumal sie in der Anhörung nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurden.Auch aus den der Beschwerdeführerin laut der Beschwerdeschrift offenbar bekannten Anhörungsprotokollen des Vaters (vgl. Asyldossier N 620 777) ergibt sich nichts anderes: Ihr Vater führt zwar glaubhaft aus, der Grossvater der Beschwerdeführerin sei in Jordanien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PLO (beziehungsweise Al Tahrir) zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters, A32/14, F 12) und er selbst habe sich deshalb bei seinen Besuchen in Jordanien mehrmals beim Geheimdienst melden müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters, a.a.O., F 16), um über seine Verbindungen zu palästinensischen Organisationen Auskunft zu geben. Da der Grossvater jedoch schon verstorben sei und damit die Verbindungen zur PLO abgebrochen seien, habe er keine Gefahr für die Jordanier dargestellt und der Geheimdienst habe von ihm nur Informationen haben wollen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters, a.a.O., F 17). Wenn schon der Vater der Beschwerdeführerin von den jordanischen Behörden offenbar nicht als Bedrohung angesehen wird, muss dies umso mehr für sie gelten.Gemäss einem Bericht des Resource Center for Residency and Refugee Rights (BADIL) sind Palästinenser, denen die jordanische Staatsangehörigkeit gewährt wurde, im Wesentlichen gleichgestellt mit anderen jordanischen Staatsangehörigen (vgl. BADIL, Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2013-2015, S. 17 ff., abrufbar unter http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/Survey2013-2015-en.pdf , zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2016). In Anbetracht der grossen Zahl von fast 2'200'000 Palästinensern in Jordanien (a.a.O., S. 18) und aufgrund der jordanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist trotz ihrer familiären Verbindungen nicht davon auszugehen, dass gerade sie aufgrund ihrer Herkunft dort mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen hätte.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen werden, ein Wegweisungsvollzug nach Jordanien wäre zulässig oder zumutbar. Diese Fragen sind aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5224/2015 Urteil vom 17. Oktober 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Palästinenserin mit jordanischer Staatsangehörigkeit. Am 11. November 2013 verliess sie eigenen Angaben zufolge ihren Aufenthaltsstaat Syrien auf dem Flugweg legal in die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai). Von dort sei sie am 16. Februar 2014 in den Libanon (nach Beirut) geflogen, wo sie wieder mit ihrer engsten Familie, das heisst ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren drei Halbgeschwistern zusammengelebt habe. Nach Gewährung eines Visums durch die schweizerische Botschaft in Beirut sei sie mit ihrer Familie am 20. Mai 2014 legal in die Schweiz eingereist. Am 26. Mai 2014 stellte sie hier - wie ihr Vater, ihre Stiefmutter und ihre Halbgeschwister - ein Asylgesuch. Die Vorinstanz befragte sie am 6. Juni 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) ein erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen. Am 27. März 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung, wobei für diese Anhörung aufgrund der in der BzP vorgebrachten Asylgründe ein reines Frauenteam zusammengestellt wurde. B. Im Rahmen der Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrer Familie seit ihrer Geburt bis zum 17. Dezember 2012 im B._______ in der syrischen Hauptstadt Damaskus gelebt. Nach anonymen Drohanrufen und Bombenabwürfen auf das B._______ sei sie am 11. November 2013 mit ihrer Familie nach C._______ umgezogen. Im Juni 2013 sei ihr Vater von syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Eine Woche später hätten bewaffnete Angehörige der syrischen Regierung die Wohnung ihrer Familie durchsucht, als sie und ihre Stiefmutter alleine zu Hause gewesen seien. Bei dieser Gelegenheit sei ihre Mutter von den Sicherheitskräften in ihrem Beisein vergewaltigt worden. Sie selber sei einer Vergewaltigung entgangen, weil einer der Männer einen Anruf erhalten habe. Die Männer seien in der Folge abgezogen. Sie fühle sich in Syrien nicht mehr sicher und habe dort als Frau keine Möglichkeit, ein normales Leben zu führen. Für sie und ihre Familie sei es keine Option gewesen, nach Jordanien zu gehen, weil sie kaum einen Bezug zu dem Land hätten. Sie habe in Jordanien lediglich einmal ihren Pass ausstellen lassen, diese Angelegenheit sei jedoch in der Nähe eines Grenzpostens erledigt worden. Sie habe nie die Möglichkeit gehabt, das Land selbst zu besuchen. C. C.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 - eröffnet am 31. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jordanien die vorläufige Aufnahme an. C.b Ebenfalls mit Verfügung vom 30. Juli 2015 anerkannte die Vorinstanz die Stiefmutter der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Mit separater Verfügung desselben Tages stellte die Vorinstanz zudem fest, der Vater und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft zwar nicht in eigener Person, würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl der Stiefmutter der Beschwerdeführerin einbezogen. D. Nach gewährter Akteneinsicht focht die Beschwerdeführerin die sie betreffende Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte beschwerdeweise die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde D._______ vom 19. August 2015 und ein Arztbericht vom 12. August 2015 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Juli 2016 zu und gewährte ihr gleichzeitig die Möglichkeit, eine Replik dazu einzureichen. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. August 2016 auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin verfügt hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf die im Arztbericht vom 12. August 2015 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder unter Vorbehalt besonderer Umstände als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl. Der Kreis der derivativ anspruchsberechtigten Personen ist damit klar umschrieben. Zwar wurden der Vater und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl der Stiefmutter einbezogen. Eine gesetzliche Grundlage für den Einbezug auch der Beschwerdeführerin besteht jedoch angesichts ihrer Volljährigkeit, die schon zu Beginn des Asylverfahrens bestand, nicht. Für die in der Beschwerde beantragte derivative Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht daher keine gesetzliche Grundlage. Der Hinweis in der Replik, die Beschwerdeführerin habe sich gemäss den Traditionen ihres Heimatlandes auch nach Erreichen der Volljährigkeit im engen Familienkreis aufgehalten und tue dies weiterhin, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Grundsätzlich muss die Verfolgung dabei vom Heimatstaat ausgehen; einzig bei Personen ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Land des letzten Wohnsitzes massgebend (vgl. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 329 f.). Im Falle der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht damit nicht entscheidend, ob ihr in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr nach Jordanien zu befürchten hätte. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über die jordanische Staatsangehörigkeit verfüge und im Besitz eines jordanischen Reisepasses sei. In Jordanien sei sie jedoch lediglich zur Ausstellung ihres Reisepasses gewesen und habe stets in Syrien gelebt. Die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer Probleme mit Angehörigen des syrischen Regimes auch in Jordanien Nachteile zu befürchten habe. Zudem könne sie keine asylrelevante Verfolgung durch die jordanischen Behörden geltend machen, zumal sie nie dort gelebt habe. In der Beschwerde wird ausgeführt, aus der Anhörung des Vaters der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ihr Grossvater 1946 aus Palästina nach Jordanien geflohen sei und im Alter von 16 Jahren den jordanischen Pass erhalten habe. Ende 1960 habe die Fatah, Fraktion der palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO), einen Staat im Staate Jordanien gegründet. Der Grossvater sei Mitglied der PLO geworden. Im Zuge des jordanischen Bürgerkriegs der Jahre 1970 und 1971 zwischen jordanischen Sicherheitskräften einerseits und palästinensischen Guerillas und syrischen Truppen anderseits seien gezielt palästinensische Häuser und Flüchtlingscamps bombardiert worden. Als Mitglied der PLO seien ihr Grossvater und später auch ihr Vater ins Visier des jordanischen Geheimdienstes gerückt und seien fortwährender Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada gehe hervor, dass im Zusammenhang mit Wegweisungen keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Sicherheit palästinensisch-stämmiger Jordanier bestünden. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin im Falle einer Wegweisung nach Jordanien aufgrund des politischen Hintergrunds ihrer Familie in Gefahr wäre. Eine Wegweisung nach Jordanien verstosse damit gegen Art. 3 EMRK.In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Anhörungen der Beschwerdeführerin, in welcher diese keinerlei Gefahr oder Verfolgung durch die jordanischen Behörden geltend gemacht habe. Vielmehr sei sie zur Ausstellung ihres jordanischen Reisepasses nach Jordanien gereist und habe sich somit - wenn auch nur für kurze Zeit - in ihrem Heimatstaat aufgehalten. Dabei sei sie in direktem Kontakt mit den jordanischen Behörden gestanden. Es erscheine in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass sie sich im Bewusstsein einer realen Gefahr nach Jordanien begeben hätte. Abgesehen davon hätten auch aus diesem Behördenkontakt keinerlei Nachteile für sie resultiert, weshalb auch nicht mit zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. Eine Wegweisung nach Jordanien würde jedenfalls keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Replik darauf, dass sie ihren Reisepass direkt an einem Grenzposten habe ausstellen lassen und nach Ausstellung direkt nach Syrien zurückgereist sei. Ihr sei berichtet worden, dass die Posten in der Regel keine detaillierten Informationen über die jeweiligen Dossiers hätten, weshalb sich die Gefahr für sie in Gefahr gehalten habe. 5.3 Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG sind asylsuchende Personen verpflichtet, bei der Anhörung die Gründe offenzulegen, derentwegen sie um Asyl nachsuchen. Es ist in diesem Sinne nicht Aufgabe des SEM, bei der Prüfung eines Asylgesuchs ohne Hinweise in den Anhörungsprotokollen nach hypothetischen Asylgründen zu forschen. In der ausführlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe in Jordanien einen Pass beantragt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/16, F 10). Die Vorinstanz konnte daher mit guten Gründen davon ausgehen, dass sie freiwillig mit den jordanischen Behörden in Kontakt getreten war, auch wenn sie sich dabei nur kurz auf jordanischem Territorium aufgehalten hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung richtig aufzeigt, legt allein dieser Umstand nahe, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Jordanien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. In diesem Sinne machte die Beschwerdeführerin denn auch keine drohende Verfolgung durch den jordanischen Geheimdienst geltend, als sie danach gefragt wurde, ob eine Flucht nach Jordanien für sie in Frage gekommen wäre (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/16, F 12), sondern führte an, sie habe keinen familiären Bezugspunkt in Jordanien. In ihrer Replik führt sie zwar aus, sie habe vor ihrem kurzen Besuch in Jordanien die Information erhalten, dass die Grenzposten in der Regel keine detaillierten Informationen über die Geheimdienstdossiers hätten und dass ihr dort deshalb keine grosse Gefahr drohe. Diese Ausführungen erscheinen dem Gericht jedoch als Schutzbehauptung, zumal sie in der Anhörung nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurden.Auch aus den der Beschwerdeführerin laut der Beschwerdeschrift offenbar bekannten Anhörungsprotokollen des Vaters (vgl. Asyldossier N 620 777) ergibt sich nichts anderes: Ihr Vater führt zwar glaubhaft aus, der Grossvater der Beschwerdeführerin sei in Jordanien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PLO (beziehungsweise Al Tahrir) zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters, A32/14, F 12) und er selbst habe sich deshalb bei seinen Besuchen in Jordanien mehrmals beim Geheimdienst melden müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters, a.a.O., F 16), um über seine Verbindungen zu palästinensischen Organisationen Auskunft zu geben. Da der Grossvater jedoch schon verstorben sei und damit die Verbindungen zur PLO abgebrochen seien, habe er keine Gefahr für die Jordanier dargestellt und der Geheimdienst habe von ihm nur Informationen haben wollen (vgl. Akten des Asylverfahrens des Vaters, a.a.O., F 17). Wenn schon der Vater der Beschwerdeführerin von den jordanischen Behörden offenbar nicht als Bedrohung angesehen wird, muss dies umso mehr für sie gelten.Gemäss einem Bericht des Resource Center for Residency and Refugee Rights (BADIL) sind Palästinenser, denen die jordanische Staatsangehörigkeit gewährt wurde, im Wesentlichen gleichgestellt mit anderen jordanischen Staatsangehörigen (vgl. BADIL, Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2013-2015, S. 17 ff., abrufbar unter http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/Survey2013-2015-en.pdf , zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2016). In Anbetracht der grossen Zahl von fast 2'200'000 Palästinensern in Jordanien (a.a.O., S. 18) und aufgrund der jordanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist trotz ihrer familiären Verbindungen nicht davon auszugehen, dass gerade sie aufgrund ihrer Herkunft dort mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen hätte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen werden, ein Wegweisungsvollzug nach Jordanien wäre zulässig oder zumutbar. Diese Fragen sind aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: