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E-5219/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-5219/2021

U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021 / N (…).

E-5219/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens aus B._______ (Provinz Adiyaman), verliess die Türkei eigenen Angaben zu- folge am (…) 2020 und stellte am 27. Oktober 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 3. November 2020 wurden im Bundesasylzentrum der Re- gion (…) seine Personalien aufgenommen. Am 9. November 2020 wurde ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchgeführt. Hierbei führte der Be- schwerdeführer aus, er sei legal von C._______ über den D._______ nach E._______ gereist. Nach zwei Monaten sei er in einem Transporter nach F._______ gelangt. Er habe in keinem Transitland Behördenkontakte ge- habt. Er sei seit (…) verheiratet und habe eine Tochter; Frau und Kind wür- den sich in Adiyaman aufhalten. Beide seien psychisch belastet, jedoch körperlich bei guter Gesundheit; auch ihm gehe es gesundheitlich gut. Am 4. Dezember 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an und am 7. Dezember 2020 wurde er dem erweiter- ten Verfahren zugewiesen. A.b Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen: A.b.a Er sei im (…) geboren, offiziell registriert sei er jedoch mit dem Ge- burtsdatum (…). Als Drei- oder Vierjähriger sei er mit seiner Familie in die Stadt G._______ gezogen, Haus und Felder im Dorf seien weiterhin in ih- rem Besitz geblieben; sie hätten dort Tabak und andere landwirtschaftliche Produkte angepflanzt. In G._______ habe die Familie ein eigenes Café be- trieben. Nach Abschluss von Primar- und Sekundarschule habe er das Gymnasium besucht und im Jahr (…) abgeschlossen. Etwa im Jahr 2008 habe er sich überlegt, wie zwei Onkel, eine Cousine und ein Cousin der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) beizutreten. Ein Onkel sei 1988, eine Cousine im Oktober 2017 und ein Cousin im Mai 2020 gefallen; der Onkel H._______ sei immer noch bei der PKK in Kandil. Der Beschwerdeführer sei für sich zum Schluss gekommen, dass nicht der bewaffnete Kampf, sondern der Dialog der richtige Weg sei. Nach Ab- schluss des Gymnasiums habe er im Café der Familie gearbeitet. Wegen eines Verkehrsunfalls des Vaters habe er nicht an die Vorbereitungsprüfun- gen für die Universität gehen können. Im Jahr 2009 habe er während einer Saison als Sicherheitsmitarbeiter in einem Hotel in I._______ gearbeitet. Ende 2009 sei er nach G._______ zurückgekehrt und im Jahr (…) sei er in J._______ in den Militärdienst eingerückt. Er habe zuletzt im Rang eines

E-5219/2021 Seite 3 (…) bei der (…) gedient. Im (…) habe er den Militärdienst beendet und im Jahr darauf habe er in J._______ als Sicherheitsmann in einer (…) gear- beitet. A.b.b Am ersten Jahrestag des sogenannten Uludere-Vorfalls vom 28. De- zember 2011 habe er in J._______ demonstriert. Dort sei er von der Polizei einen Tag lang in Gewahrsam genommen worden und nach einer Befra- gung wieder freigekommen. Im Jahr 2013 sei es zu Friedensverhandlun- gen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gekommen. Darüber sei in Zeitungen berichtet worden. In einem solchen Bericht sei sein Onkel H._______ namentlich erwähnt worden, und sein Vorgesetzter in J._______ habe ihn damit konfrontiert. Als der Beschwerdeführer die Ver- wandtschaft zum Onkel bestätigt habe, sei er entlassen worden. In der Folge habe er sich in C._______ aufgehalten. Nach mehreren Monaten vergeblicher Arbeitssuche sei er nach G._______ zurückgekehrt und habe die Arbeit im familieneigenen Café wieder aufgenommen. A.b.c Er habe bereits über einen längeren Zeitraum an Kundgebungen respektive Protesten und Anlässen der Halkların Demokratik Partisi (De- mokratische Partei der Völker, HDP) teilgenommen und diese im Wahl- kampf aktiv unterstützt. So habe er Kandidaten der HDP bei Reisen in die Dörfer begleitet und dort Familien besucht. Bei den Kobane-Vorfällen zum Jahreswechsel 2014/2015 habe er für betroffene Personen, die nach G._______ gebracht worden seien, Unterkunft und Essen organisiert. Ob- wohl er keine Mitgliederkarte der HDP habe, sei er Parteimitglied. Eine of- fizielle Funktion in der Partei habe er nicht inne respektive habe er immer abgelehnt. Seine gesamte Familie sei politisch. Deswegen und weil sie alle Kurden seien, sei es wiederholt zu Problemen mit den Behörden gekom- men. Beispielsweise hätten Soldaten ihn im Mai 2014 auf einem Tabakfeld der Familie geschlagen. Im Jahr 2015 habe er in C._______ in einem Shop Arbeit gefunden und sei in dieser Firma bis zum Geschäftsführer aufgestie- gen. Seinem Wunsch nach Versetzung entsprechend, sei er nach G._______ versetzt worden. Dem dortigen Regionalleiter habe jedoch sein Aussehen nicht gepasst, weshalb er im August 2016 entlassen worden sei. Danach habe er kaum mehr gearbeitet und sei nur etwas im (…)handel tätig gewesen. Im Februar 2018 habe er in einem (…)geschäft eine Arbeits- stelle gefunden. A.b.d Im (…) 2020 seien Kollegen von ihm, die mit ihm für die HDP aktiv gewesen seien, festgenommen worden. Ende (…) 2020 habe er von deren Anwälten erfahren, dass in den Einvernahmen sein Name erwähnt worden

E-5219/2021 Seite 4 sei und es dabei um seine Aufgaben innerhalb der HDP sowie um seine Einstellung und Beziehungen zur PKK gegangen sei. Die Anwälte hätten ihm gesagt, auch er könnte festgenommen werden. Er habe mit seiner Ehefrau und dem Vater die Situation besprochen und sich danach zur Aus- reise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei im (…) und (…) 2020, bei seiner Ehefrau, beim Vater sowie am Arbeitsplatz nach ihm ge- sucht. Mittlerweile sei in der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren er- öffnet worden und gegen ihn bestehe ein Haftbefehl. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, verhaftet und für längere Zeit inhaftiert zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte im Original sowie am 27. Januar 2021, 19. April 2021, 18. Juni 2021, 2. Sep- tember 2021 sowie am 5. Oktober 2021 verschiedene Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen zu den Akten des SEM. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 (eröffnet am 1. November 2021) stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest; es lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2021 an das Bun- desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Asyl- und Wegweisungsentscheids und die Gewährung von Asyl. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und er lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellung- nahme ein. E. E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 mit ausführlicher Begründung an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. E.b Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. De- zember 2021 dazu eine Frist zur Replik gewährt. Er reichte am 21. Februar 2022 eine Replik sowie am 28. Februar 2022 eine ergänzende Stellung- nahme zu den Akten und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten.

E-5219/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen (gemäss Art. 3 AsylG) grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl ge- währt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5219/2021 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer behördliche Schikanen und Benachtei- ligungen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus einer politischen Familie geltend mache, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Eine solche Situation führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.1.2 Aufgrund der von ihm dargelegten Tätigkeiten für die HDP sei zwar nicht auszuschliessen, dass es tatsächlich zu einer einmaligen Festnahme und zu physischen Übergriffen gegen ihn gekommen sei. Auch dieses Vor- gehen gegen Leib und Freiheit vermöge in seiner Intensität ein menschen- würdiges Leben im Heimatstaat jedoch nicht zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise so zu erschweren, dass er sich dieser Lage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Auch sein Engagement für die HDP, seine Herkunft aus einer politischen, der PKK nahestehenden Familie führe nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung: Gemäss seinen Aussagen sei er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen und verfüge über keine Kontakte zur PKK. Einfache Mitglieder respektive Sympathisanten der HDP hätten we- gen politischer Betätigung regelmässig nicht mit einer strafrechtlichen Ver- folgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Konkrete relevante Probleme wegen der Verwandten bei der PKK habe der Be- schwerdeführer zudem nicht geltend gemacht. 4.1.3 Am Gesagten vermöchten die vorgebrachten Verhaftungen von Par- teikollegen im Juli 2020 nichts zu ändern. Er habe von deren Anwälten er- fahren, dass in den Einvernahmen sein Name erwähnt und die Kollegen zu seinen Einstellungen und Tätigkeiten für die HDP befragt worden seien. Dies sei auch der Grund für seine Ausreise am (…) 2020 gewesen. Aus den eingereichten Beweismitteln und Dokumenten zu seinen eigenen Strafverfahren – welche erst im (…) 2020 eröffnet worden seien – gehe nicht hervor, dass seine Strafverfahren in irgendeinem Zusammenhang mit denjenigen der verhafteten Personen stehen würden. Diesen Unterlagen

E-5219/2021 Seite 7 sei vielmehr zu entnehmen, dass er polizeilich vorher nicht registriert ge- wesen sei. Dokumente aus den Strafverfahren der von ihm genannten Per- sonen, die seine Aussagen bestätigen würden, habe er nicht eingereicht. Auch die Tatsache, dass er die Türkei am (…) 2020 legal mit seinem eige- nen Reisepass habe verlassen können, spreche gegen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu diesem Zeitpunkt. Folglich sei er zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei weder ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen, noch habe damals eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. 4.1.4 Es gelte in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Furcht des Be- schwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt als begründet im Sinn des Asylgesetzes ein- zustufen sei. Er mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien gegen ihn Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Terrororganisa- tion sowie Präsidentenbeleidigung eröffnet und Anklage erhoben. Deswe- gen werde er mittels Festnahmebefehls gesucht und müsse befürchten, in der Türkei festgenommen, verurteilt und für längere Zeit inhaftiert zu wer- den. Aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln gehe hervor, dass in der Türkei wegen Äusserungen und Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook und Twitter ab (…) 2020 mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet, wegen dieser beiden Straftatbe- stände Anklage erhoben und in der Türkei ein Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. 4.1.5 Angesichts der Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion (PKK/KCK und PYD/YPG) gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes gehe der türkische Staat mittlerweile offensichtlich von einer ideologischen Nähe des Beschwerdeführers zur PKK aus. Aufgrund des Festnahme- befehls müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt befürchten, verhaftet und für längere Zeit inhaftiert zu werden; es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei misshandelt werden könnte. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft. 4.1.6 Die zu dieser Anklage führenden Ermittlungen gegen ihn seien im September 2020 aufgenommen worden und die Vorwürfe würden nur Bei- träge auf den sozialen Medien betreffen, die der Beschwerdeführer am (…) September 2020 oder später veröffentlicht habe. Er sei bereits vorher,

E-5219/2021 Seite 8 nämlich am (…) 2020, legal ausgereist. Folglich sei er erst wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus der Türkei – mithin wegen subjektiven Nachfluchtgründen – Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsyIG geworden. Damit erfülle er zwar die Flüchtlingseigenschaft, sein Asylgesuch müsse aber ab- gelehnt werden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes festgehal- ten: 4.2.1 Die Vorinstanz stelle das politische Engagement des Beschwerde- führers, die Nähe seiner Familie zur PKK, die vorgebrachten Übergriffe sei- tens der türkischen Sicherheitskräfte sowie die Verhaftung seiner Partei- kollegen zu Recht nicht in Frage, zumal diese Sachverhaltselemente mehr- heitlich belegt seien. Es sei erstellt, dass in der Türkei gegen ihn mindes- tens zwei Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation hängig seien. 4.2.2 Die Annahme des SEM, die im Heimatstaat erlittenen Behelligungen und Übergriffe würden keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgeset- zes darstellen, sei nicht haltbar. Der Beschwerdeführer sei regelmässig Beleidigungen, Beschimpfungen, Einschüchterungen, Mitnahmen auf den Posten und massiven körperlichen Übergriffen seitens der Sicherheits- kräfte ausgesetzt gewesen, weil er mit dem Stigma des Terrorismus- sympathisanten behaftet gewesen und in Verdacht gestanden sei, das Ge- dankengut der PKK ideologisch mitzutragen und diese zu unterstützen. 4.2.3 Aufgrund seines familiären Hintergrunds, seines Herkunftsorts und seiner politischen Aktivitäten habe er jederzeit damit rechnen müssen, er- neut befragt, festgenommen und körperlich angegriffen zu werden. Die Vielzahl der erlittenen Massnahmen habe bei ihm einen enormen psychi- schen Druck ausgelöst. Nach der Verhaftung seiner Parteikollegen und der Nennung seines Namens in deren Strafverfahren habe er die Situation nicht mehr ausgehalten. Er sei verschiedenen politisch motivierten Mass- nahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Dies müsse die Asylgewährung zur Folge haben, zumal eine begründete Furcht vor weiteren, künftigen Verfol- gungshandlungen aufgrund seines politischen Profils sowie den aktenkun- digen Strafakten zweifelsohne bejaht werden könne. 4.2.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht eine Kaderstellung in- nerhalb der HDP notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in

E-5219/2021 Seite 9 mehreren Urteilen darauf hingewiesen, dass auch einfache Sympathisan- ten pro-kurdischer Parteien oder Personen, die zu diesen in Kontakt ste- hen, von Repressionen seitens der türkischen Regierung betroffen sein können. Zurzeit genüge eine blosse Sympathisantenverbindung zu einer kurdischen Partei, um unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur PKK ver- haftet und gemäss dem Anti-Terror-Gesetz verfolgt zu werden. Dies habe die Vor-instanz ebenso ausser Acht gelassen, wie den Umstand, dass in den einschlägigen behördlichen Datenbanken entsprechende Informatio- nen über den Beschwerdeführer enthalten sein müssten. 4.2.5 Ein bei den Akten liegendes Besprechungsprotokoll zwischen der Si- cherheitsbehörde und der Staatsanwaltschaft trage das Datum vom (…)

2020. Gemäss der Übersetzung sei der Auftrag der Oberstaatsanwalt- schaft G._______ aufgrund einer Anzeige respektive eines Denunziation- sereignisses erfolgt. Die elektronische Sicherheitsdirektion sei unter ande- rem damit beauftragt worden, die Identitäten der Personen, welche ange- zeigt worden seien, festzustellen und ihre Aktivitäten auf sozialen Medien beziehungsweise deren Verbindungen zur PKK zu überprüfen. Diese An- zeige müsse der Auslöser für die Verhaftung der Parteikollegen sowie die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewesen sein; dieses sei demnach aufgrund von Aktivitäten erfolgt, welche der Be- schwerdeführer noch im Heimatland ausgeführt habe. Strafrechtliche Er- mittlungen seien demnach bereits vor seiner Ausreise im Gange gewesen. 4.2.6 Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass gegen ihn mittlerweile auch ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organi- sation eröffnet worden sei. Dazu könne er aktuell noch keine Belege ein- reichen, jedoch seien den eingereichten Strafakten einige Elemente zu ent- nehmen, die diese Annahme stützen würden. Im Schreiben des Gouver- neursamts an die Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2020 werde erwähnt, dass die Oberstaatsanwaltschaft angefragt worden sei, ob gegen den Beschwerdeführer wegen Verbindungen respektive Kontakten zur Ter- rororganisation bereits früher ermittelt worden sei. Dem Untersuchungs- protokoll der Anti-Terror-Sektion vom (…) 2020 sei zu entnehmen, dass auf den geposteten Fotos des Beschwerdeführers Angehörige der PKK abge- bildet seien. Der Beschwerdeführer habe ein Bild von sich auf Facebook gepostet, welches ihn anlässlich der (…)-(…) zeige, (…). 4.2.7 Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Herkunft im Visier der Strafbehörden gestanden, und ihm habe schon zu diesem Zeit- punkt eine asylrechtlich relevante Verfolgung gedroht. Die Dispositiv-

E-5219/2021 Seite 10 ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung führt das SEM hinsichtlich der verlangten Edierung der Asylakten eines mutmasslichen Cousins (K._______) des Beschwerdeführers aus, diesen habe er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt und eine Durchsicht der entsprechenden Asylakten zeige, dass auch K._______ den Beschwerdeführer in seinem Asylverfah- ren nirgends erwähnt habe. Selbst wenn es sich tatsächlich um einen Cousin handeln sollte, sei nirgends eine Relevanz für das vorliegende Be- schwerdeverfahren ersichtlich. Zudem liege von diesem mutmasslichen Cousin keine Einwilligungserklärung vor, weshalb allein deshalb eine Her- ausgabe dessen Akten nicht zulässig sei. 4.3.2 Hinsichtlich des Besprechungsprotokolls zwischen der Sicherheits- behörde und der Staatsanwaltschaft vom (…) 2020 handle es sich um eine allgemeine Weisung respektive Absprache zwischen der Sicherheitsbe- hörde und der Staatsanwaltschaft, wie in entsprechenden Fällen allgemein vorzugehen sei, mithin nicht um ein Dokument, welches nach einer spezi- fischen Anzeige im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens ent- standen sei; entsprechend finde sich auch keine Dossier- oder Ermittlungs- nummer auf diesem Protokoll. Diese Weisung betreffe explizit alle Anzei- gen, die bei der Anti-Terror-Sektionsdirektion Adiyaman bei der "elektroni- sche Sicherheitsdirektion", bei allen 81 Provinzsicherheitsdirektionen, bei den Callcentern des Staats- und des Ministerpräsidenten, bei Notruf-Num- mern und bei allen ähnlichen Institutionen eingehen würden. Deshalb sei dieses Besprechungsprotokoll auch im Dossier des Beschwerdeführers aufzufinden. Dies bedeute jedoch nicht, dass gegen ihn bereits am (…) 2020 (oder sonst vor seiner Ausreise aus der Türkei) ermittelt worden sei. Aus den spezifisch den Beschwerdeführer betreffenden Ermittlungsdoku- menten werde offenkundig, dass die strafrechtlichen Untersuchungen ge- gen ihn nach seiner legalen Ausreise und einzig wegen der nach der Aus- reise erfolgten Beiträge auf den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute keine Verbindung von ihm

– respektive seinen Strafverfahren – zu denjenigen der im (…) 2020 ver- hafteten Parteikollegen dokumentieren können. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, dass seinem Anwalt in der Türkei Auskünfte hinsichtlich weiterer Strafverfahren bei einer

E-5219/2021 Seite 11 terroristischen Organisation verweigert worden seien; dies bedeute be- kanntlich noch nicht, dass keine Strafverfahren anhängig gemacht worden seien. In einem ähnlich gelagerten Verfahren sei eine Botschaftsabklärung nötig geworden, die letztlich zur Gewährung des Asyls geführt habe. Die Akten des Beschwerdeführers betreffend das Strafverfahren wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Staats- oberhaupts sei zu Beginn des Verfahrens wegen eines Geheimhaltungs- beschlusses auch nicht abrufbar gewesen. Dass ein Terrorismusverfahren hängig sein müsse oder zumindest drohe, sei aufgrund des Gefährdungs- profils des Beschwerdeführers sowie der in den Akten enthaltenen Hin- weise überwiegend wahrscheinlich. So sei er auf Profilbildern mit PKK-An- gehörigen abgebildet, die beispielsweise "den (…)" organisiert hätten. Er selber sei während einer Aktivität an einer (…)-Feier abgebildet. Damit wür- den ihm mindestens Verbindungen zur PKK angelastet und die Demonst- rationsteilnahme stelle eine Vorfluchtaktivität dar. 4.4.2 Er sei im Heimatland als Terrorist abgestempelt, was im Fall einer Inhaftierung und Befragung ein erhebliches Folterrisiko mit sich bringe. Die Darstellung des SEM, wonach das Beweismittel Nr. 29 nur eine allgemeine Weisung darstelle, werde bestritten. Es sei ein Auftrag an die Sicherheits- direktion im Kontext einer konkreten Anzeige. Der entgegennehmende Be- amte habe das Datum von Hand eingefügt. Dass eine Ermittlungsnummer fehle, vermöge daran nichts zu ändern. Die Sicherheitsbehörde werde da- rin beauftragt, unter anderem die angeschuldigte Person zu identifizieren und es sei von einem Anzeigeerstatter die Rede. Seine inhaftierten respek- tive untergetauchten Parteikollegen habe er nicht kontaktieren können. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht ver- neint hat. Es kann vorab auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden. 5.2 Wie das SEM namentlich in der Vernehmlassung zutreffend festhielt, ist dem Papier vom (…) 2020 weder eine Verfahrensnummer noch Anga- ben zu entnehmen, die Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen würden. Vielmehr handelt es sich um ein allgemein formuliertes Dokument mit Anweisungen, wie im Fall einer Anzeige oder eines Denunziations- schreibens vorgegangen werden muss. 5.3 Selbst bei der Annahme, dass aufgrund dieses Papiers allenfalls kon- kret gegen die Parteikollegen Ermittlungen eingeleitet und diese inhaftiert

E-5219/2021 Seite 12 worden sind, würde mit dem Beweismittel letztlich erhärtet, dass der Be- schwerdeführer davon nicht betroffen gewesen sein kann: Die Kollegen sind noch im (…) 2020 festgenommen und einem Verfahren zugeführt wor- den. Weshalb der Beschwerdeführer – hätte ihn dieses Dokument tatsäch- lich ebenfalls konkret betroffen – davon ausgenommen gewesen sein und er erst (…) 2020 von den Anwälten seiner Genossen erfahren haben soll, dass sein Name gefallen sei, ist im Kontext nicht nachvollziehbar. 5.4 Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung dargelegt hat, die besagten Kollegen hätten in Einvernahmen seinen Namen erwähnt (vgl. Protokoll vom 4. Dezember 2020 S. 7 "Gesuchsgründe"). Dass sein Name den Behörden im (…) 2020 aufgrund einer Anzeige bekannt gewor- den sei, hat er bei seinen Befragungen nicht angegeben. 5.5 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Beweis- mittel betreffend nach seiner Ausreise angehobener Ermittlungen einge- reicht, demgegenüber – trotz wiederholter Aufforderung des SEM – nie Un- terlagen beigebracht hat, die eine Verbindung zu den Verfahren gegen die Parteikollegen und damit konkrete Hinweise auf ein vor der Ausreise gegen ihn anhängig gemachtes Verfahren belegen würden. Das Vorbringen in der Replik, wonach er keine Kontaktmöglichkeiten habe, weil diese Kollegen entweder inhaftiert oder untergetaucht seien, überzeugt das Gericht nicht: Es wäre ihm durchaus möglich und zuzumuten gewesen, über die Anwälte jener Kollegen zu versuchen, an Informationen zu gelangen, zumal diese Rechtsvertreter ihn bereits Ende Juli 2020 davon in Kenntnis gesetzt ha- ben sollen, gegen ihn könnten ebenfalls Ermittlungen und Festnahme mög- lich werden. Indessen hat er diesbezüglich offenbar nichts Konkretes un- ternommen und jedenfalls während des Asylverfahrens keine entsprechen- den Anstrengungen dokumentiert. 5.6 Bei dieser Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass über- haupt ein Zusammenhang zwischen Verfahren gegen allfällige Parteikolle- gen und dem Beschwerdeführer besteht respektive von den Behörden her- gestellt worden ist. Entsprechend erweisen sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als zutreffend, dass allein wegen den niederschwelligen Aktivitäten für die HDP und seiner Herkunft aus einer "politischen Familie" keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor der Ausreise bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst worden ist respektive der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine sol- che befürchten musste.

E-5219/2021 Seite 13 5.7 Gegen eine vor der Ausreise bestehende konkrete Verfolgungssitua- tion spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass problemlos legal ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich bereits im (…) 2020 ins behördliche Visier geraten, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen, dass er – wie angeblich den Kollegen geschehen – zeitnah fest- genommen und einem Verfahren zugeführt worden wäre (und er auch nicht erst Ende (…) 2020 überhaupt etwas über mögliche behördliche Schritte erfahren hätte). Dass er einen weiteren Monat später legal ausreisen konnte, bekräftigt einerseits die Feststellung, dass er im Zeitpunkt der Aus- reise nicht flüchtlingsrechtlich verfolgt gewesen ist; andererseits kann der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung selbst auch kaum befürchtet ha- ben, weil er diesfalls nicht den riskanten Weg einer kontrollierten Ausreise auf dem Luftweg gewählt hätte. 5.8 Dass die türkischen Behörden im Rahmen der nach seiner Ausreise eingeleiteten Ermittlungen bei Sichtung der Beiträge und Bilder auf Social Media festgehalten haben, er sei auf Profilbildern mit PKK-Angehörigen abgebildet, die mitunter auch "den (…) organisiert" hätten, und auf einem Bild bei einer (…)-Aktivität mit einem einschlägigen Kleidungsstück abge- bildet, lässt nicht auf ein bereits vor der Ausreise konkret gegen ihn hängi- ges Verfahren respektive eine konkrete Verfolgungssituation zu diesem Zeitpunkt schliessen. Dies gilt umso weniger angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden – allesamt nach der Ausreise datierenden – Verfahrensakten zuvor nicht in behördlichen Da- tenbanken oder in Archiven registriert gewesen sei (vgl. Überweisungs- bericht vom […] 2020, Untersuchungsprotokoll vom […] 2020). 5.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht das Asyl verweigert. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen.

E-5219/2021 Seite 14 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach allfälligen weiteren Vollzugshindernissen nicht (sog. Alternativität der Vollzugshindernisse, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Verfügung vom 9. Dezem- ber 2021) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5219/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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