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E-5216/2012

E-5216/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-10 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. September 2012 mit Hilfe eines Schleppers. Sie erreichte am selben Tag den Flughafen Zürich, wo sie am 11. September 2012 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde ihr die Einreise in die Schweiz verweigert und sie wurde dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. September 2012 machte sie im Wesentlichen geltend, sie gehöre seit Geburt der Religion der Ahmadi an und habe für diese Gemeinschaft Geld gespendet. Der (hauptsächliche und unmittelbare) Grund für ihre Ausreise sei der Tod ihrer Mutter, der sie in ein moralisches Tief versetzt habe. Ausserdem habe es die Gemeinschaft in Rawalpindi schwer gehabt, da sie ihren Glauben nicht hätten offen ausüben können. Mitglieder der Gemeinschaft würden vereinzelt umgebracht. Im letzten Jahr seien in Lahore 200 Anhänger der Gemeinschaft ums Leben gekommen. Persönlich habe sie nichts erlebt, allgemein hätten sie es schwer und die Moscheen seien die Ziele (der Bedrohungen). Ihr Ehemann lebe seit ungefähr 20 Jahren in der Schweiz und habe sie jeweils einmal pro Jahr in Pakistan besucht. Er habe ihr immer Geld geschickt und so ihr Leben in Pakistan finanziert. Er habe auch den Schlepper und ihre Ausreise organisiert. Ferner machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend. B. Am 14. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin per e-mail vier Dokumente beziehungsweise Texte zur Situation der Ahmadis in Pakistan zu den Akten. Am 18. September 2012 leitete die Flughafenpolizei folgende von der Beschwerdeführerin abgegebene Dokumente ans BFM weiter: Kopien ihres Passes (1. Seite) und ihrer Heiratsurkunde, zwei englischsprachige Texte zur Situation der Ahmadis, weitere fremdsprachige Ausdrucke sowie einen handgeschriebenen fremdsprachigen Text. C. Anlässlich ihrer Anhörung vom 25. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe während der letzten fünf bis sechs Jahre in ihrem Viertel für die Religionsgemeinde gearbeitet, indem sie (...) habe. Dies habe die Mullahs gestört und sie sei zweimal von bewaffneten Leuten auf Motorrädern verfolgt worden, als sie einkaufen gegangen sei. Diese hätten ihr gedroht, sie umzubringen, und sie aufgefordert, ihre Religion aufzugeben. Wegen diesen Verfolgungen sei sie auch krank geworden. Diese Gründe für ihre Ausreise habe sie zwar während der Kurzbefragung nicht erwähnt, da es ihr an diesem Tag nicht gut gegangen sei, jedoch habe sie alles am Tag darauf schriftlich festgehalten und bei der Flughafenpolizei eingereicht. Noch während der Anhörung wurde abgeklärt und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das besagte Dokument bei der Flughafenpolizei am 15. September 2012 abgegeben hatte. D. Mit Verfügung vom 28. September 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2012, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: eine Übersetzung ins Deutsche ihres Schreibens vom 15. September 2012, die zweite und dritte Seite ihres Reisepasses, ihre Identitätskarte und ihre Heiratsurkunde, zwei Überweisungsformulare der ors Service AG betreffend medizinische Behandlung mit Beilagen, medizinische Abklärungen, ein Gesuch um Familiennachzug von ihrem Mann aus dem Jahr 2004 sowie zwei Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung desselben aus den Jahren 2000 und 2002, eine Mitteilung des Ahmadiyya Foreign Mission Office betreffend Polizeiübergriffe auf Ahmadis vom 15. Juli 2012, einen News Report betreffend staatliches Religionsverbot gegen Ahmadis in Rawalpindi vom August 2012, einen undatierten Bericht der Asian Human Rights Commission betreffend staatliche Tolerierung von Übergriffen auf Ahmadis sowie eine Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 5. September 2012 (alle in Kopie). F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2012 wurde mangels Prozessgegenstands auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung (unter Beilage der originalen N-Akten) innert Frist eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit Verfügung des BFM vom 7. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. K. Mit Replik vom 19. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich, ihr sei eventualiter eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Übersetzungen eingereichter Beweismittel anzusetzen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung der Ahmadiyya-Muslim Jamaat Schweiz vom 4. November 2012 zu den Akten, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt Ahmadi, für die Ahmadiyya-Muslim Jamaat tätig und (...) in ihrem Quartier in Rawalpindi gewesen sei. Ferner reichte sie folgende fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: eine Bestätigung der Ahmadiyya Rabwah vom 3. November 2012 sowie Kopien einer Bestätigung der Ahmadiyya Rabwah betreffend eine finanzielle Zuwendung vom 10. Juni 2012 und einer Bestätigung vom 28. Juni 2012 betreffend "Vermittlung der Botschaft" der Ahmadiyya (die Originale dieser zwei Dokumente befinden sich bei den vorinstanzlichen Akten). L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2012 wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Übersetzungen abgelehnt. M. Am 12. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin die angekündigten Übersetzungen zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 4. April 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, innert Frist eine erneute Vernehmlassung einzureichen. O. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2013 nahm das BFM unter Würdigung der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel und in Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Gegebenheiten die Beschwerdeführerin betreffend Stellung und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt an ihren Argumenten in der Beschwerdesache sowie den Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. So sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, persönlich nichts erlebt zu haben. Im handschriftlichen, bei der Flughafenpolizei eingereichten Dokument, welches am 18. September 2012 ans BFM weitergeleitet worden sei, habe sie dann jedoch erklärt, sie sei seit fünf bis sechs Jahren in ihrem Viertel für (...) ihres Glaubens tätig gewesen und zwei Mal von "Typen" auf Motorrädern verfolgt worden. Es sei offensichtlich, dass diese Aktivitäten und die angebliche Belästigung und Verfolgung nachträglich vorgebracht worden seien, obwohl die eigentlichen Ausreisegründe darin liegen würden, dass ihre Mutter verstorben sei und ihre Kinder mit ihrem eigenen Leben beschäftig seien. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei klar missbräuchlich. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ahmadis würden in Pakistan allgemein unterdrückt, vermöge den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standzuhalten, da die Asylgewährung eine gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahme voraussetze. Die Ahmadis seien zwar im Jahre 1974 durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt worden und würden auch durch die Strafgesetzgebung diskriminiert, würden aber nicht ihrer religiösen Identität beraubt, da ihnen die Religionsausübung im privaten Bereich weiterhin gewährt werde. Da die Anzahl der gegen sie angestrengten Verfahren in Anbetracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft als relativ gering bezeichnet werden und die Mehrheit der Ahmadis in Pakistan ungestört ihren Glauben ausüben könne, könne nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan gesprochen werden. Die blosse Zughörigkeit zur Ahmadiyya-Bewegung vermöge deshalb die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen und die Flüchtlingseigenschaft werde nur dann zuerkannt, wenn eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werde.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei Mitglied der Ahmadiyya Gemeinschaft, welche in Pakistan durch Verfassung und Gesetze staatlich verfolgt werde. Übergriffe Dritter auf Ahmadis würden vom Staat nicht sanktioniert. Selbst wenn nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan ausgegangen werde, sei die Situation der Ahmadis im Sinne einer "Grenzziehung" entsprechend der neuesten Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer exponierten Stellung als (...) speziell gefährdet und erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Die diesbezüglichen Vorbringen seien ausserdem nicht unglaubhaft und könnten von der Beschwerdeführerin durch Bestätigungsschreiben der Ahmadiyya Gemeinschaft bewiesen werden. Zwar habe sie bei der ersten Befragung gewisse Angaben nicht gemacht, jedoch habe sie diesen Mangel unmittelbar behoben, indem sie bereits am nächsten Tag schriftlich auf ihre Asylgründe aufmerksam gemacht habe. Da das Schreiben anlässlich der Anhörung nicht korrekt übersetzt worden sei, werde mit der Beschwerde eine Übersetzung durch einen registrierten Gerichtsdolmetscher eingereicht. So stehe nämlich im Schreiben nicht, sie habe für ihre Religionsgemeinde gearbeitet, sondern, sie sei (...) gewesen. Diesbezüglich sei entweder bei der Übersetzung oder bei der Protokollierung ein Fehler entstanden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (...) war, könne verbindlich überprüft werden und belege ihre Gefährdung. Der Präsident der Amadiyya Gemeinschaft in Zürich könne dies bestätigen. Indem die Vorinstanz diese Aktivität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtige, gehe sie von einem unrichtig und unvollständig festgestelltem Sachverhalt aus, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei. Die falsche Übersetzung oder Protokollierung sei ferner als Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu rügen.

E. 4.3 In seiner ersten Vernehmlassung führte das BFM aus, nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der anlässlich der Anhörung dolmetschenden Person eine tendenziöse oder schlichtweg falsche Übersetzung unterstellt habe, sei der Brief der Beschwerdeführerin erneut übersetzt worden. Die erneute Übersetzung beziehungsweise die Eingabe der Beschwerdeführerin würden jedoch an den Erwägungen, dass diese zunächst vorgebracht habe, persönlich nichts erlebt zu haben, und nach Kontaktnahme mit ihrem Ehemann nachträgliche Asylgründe vorbringe, nichts ändern.

E. 4.4 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die von ihr eingereichten Bestätigungen von verschiedenen Stellen der Ahmadiyya Gemeinschaft würden ihre Tätigkeit als (...) der Ahmadiyya beweisen. Den Behörden sei bekannt, dass die Ahmadi- Organisation keine Gefälligkeitszeugnisse ausstelle, weshalb diesen Bestätigungen ein hoher Beweiswert zukäme. Falls dies bezweifelt werden sollte, werde der Antrag gestellt, dies auf den zur Verfügung stehenden Kanälen zu überprüfen. Ferner wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 E-4992/2006 hingewiesen, welches die Gefährdungslage der Ahmadis in Pakistan neu beurteilt habe.

E. 5.1 Strittig ist vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Art. 7 (Glaubhaftmachung) und Art. 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen, wobei Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz - die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte rechtserhebliche Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist und im Falle der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zur Flüchtlingseigenschaft führen kann; im Verneinungsfalle ist der Sachverhalt zusätzlich unter dem Aspekt der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen zu prüfen.

E. 5.2 Mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit bei (...) in ihrem Quartier seien nachgeschoben, ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen aus und unterliess es, sie zu überprüfen oder sich zu deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz an sich zu äussern. Auch in ihrer ersten Vernehmlassung, nachdem zwar festgestellt wurde, dass bei der mündlichen Übersetzung des von der Beschwerdeführerin verfassten Schreibens ein Fehler unterlaufen war, begründete die Vorinstanz die fehlende Glaubhaftigkeit einzig damit, dass die Beschwerdeführerin besagte Vorbringen nachträglich geltend gemacht habe. Von einer flüchtlingsrechtlichen Überprüfung der Vorbringen an sich wurde erneut abgesehen und auch auf die neu eingereichten Beweismittel wurde nicht eingegangen. In seiner zweiten Vernehmlassung hat das BFM die wesentlichen eingereichten Dokumente gewürdigt und kam zum Schluss, diesen komme betreffend die vorgebrachte Verfolgung kein Beweiswert zu. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen unter 5.4 kann das Gericht darauf verzichten, diese Würdigung einer Prüfung zu unterziehen. Im Weiteren hat das BFM in der zweiten Vernehmlassung hervorgehoben, es sei erneut auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen, mit denen sie deutlich gesagt habe, in erster Linie habe der Tod ihrer Mutter sie zur Ausreise bewegt, und auf die klare Frage, welche persönliche Bedrohung sie erlebt habe, geantwortet habe, dass sie persönlich nichts erlebt habe. Auch habe sie anlässlich der Anhörung vom 25. September 2012 die Zweifel an den nachträglich vorgebrachten Gründen bezüglich ihrer Funktion innerhalb der lokalen Ahmadiyya sowie einer angeblichen Verfolgung durch Unbekannte nicht zu entkräften vermocht. Somit blieb das BFM bei der Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe keine über die schwierige Alltagslage der Ahmadia hinausgehende, individuelle Gefährdung glaubhaft machen können und prüfte die unmittelbar nach der Erstbefragung schriftlich geltend gemachten individuellen Gründe, die zur Einschätzung einer allenfalls persönlichen bedeutenden Gefährdungslage führen könnten, nicht auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz.

E. 5.3 Da die Erstbefragung (Befragung zur Person) in erster Linie dem Zweck dient, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, kommt den Aussagen bei dieser Befragung im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Anhörung angesichts des summarischen Charakters der Kurzbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylsuchende im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243).

E. 5.4 Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person weder ihre Tätigkeit als (...) noch die Verfolgung und Drohungen von Leuten auf Motorrädern erwähnt, sondern gab an, in erster Linie wegen des Todes ihrer Mutter ausgereist zu sein. Es ist mit dem BFM in dem Sinne einig zu gehen, dass solche Vorbringen in der Regel als zentrales Vorbringen bereits bei Erstbefragungen erwartet werden dürften, gegebenenfalls müssten. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Frage anlässlich der Erstbefragung, welche persönliche Bedrohung sie erlebt habe, unmittelbar an Ausführungen anschliesst, wonach in Lahore "letztes Jahr 200 von unseren Anhängern ums Leben" gekommen seien und aus diesem Grund "auch unser Prophet nach London immigriert" sei. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Kontext gedanklich in schlimmsten Vorstellungen der Tötung von Anhängern der Ahmadiyya verhaftet war und diese Bedrohungsform in diesem Moment nicht konkret auf ihre Person fokussiert sah. Diese Einschätzung lässt sich auch angesichts der unmittelbar darauf folgenden Aussage, wonach die Moscheen die Ziele (von konkreten Übergriffen) seien, begründeterweise vertreten (vgl. hierzu A9/21, Pt. 7.02). Es ist demnach auch nicht widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin als hauptsächlichen Grund und nahe liegendensten Anlass der Ausreise den Tod ihrer Mutter bezeichnet, da dieser Umstand sie auch kurz nach der Ausreise aus ihrem Heimatland zentral hat beschäftigen müssen. Weiter machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geltend, ihre Gemeinschaft habe es schwer in Rawalpindi und dass vereinzelt Mitglieder umgebracht würden. Ausserdem gab sie anlässlich der Kurzbefragung an, vor drei Jahren in Indien an einer religiösen Veranstaltung gewesen zu sein und sich im Jahr 2005 aus dem gleichen Grund für einen Monat in London aufgehalten zu haben (A9/21, Pt. 2.05). Aus diesen Aussagen geht bereits hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv in ihrer Religionsgemeinschaft betätigt hat. Die weiter geltend gemachten Vorbringen weichen somit von den Aussagen anlässlich der Kurzbefragung nicht diametral ab. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht erst anlässlich der zweiten Anhörung geltend machte, sondern diese bereits einen Tag nach der Befragung zur Person schriftlich bei der Flughafenpolizei einreichte. Es erscheint deshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in Berücksichtigung der entsprechenden Aktenlage nicht als offensichtlich, dass die Aktivitäten für ihre Glaubensgemeinschaft und die Belästigungen nachgeschoben sind. Die Einschätzung des BFM, die Beschwerdeführerin habe nach Kontaktnahme mit ihrem Ehemann nachträgliche Asylgründe vorgebracht, vermag ausserdem nicht gänzlich zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor der Kurzbefragung und vor ihrer Einreise in Kontakt mit ihrem Ehemann stand, welcher sie noch kurz vor ihrer Ausreise in Pakistan besucht habe und nur fünf Tage vor ihrer Ausreise in die Schweiz gereist sei (A9/21, Pt. 7.02). Sie hätte somit auch schon vor der Kurzbefragung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit ihrem Mann abzusprechen. Da das Familiennachzugsgesuch des Ehemannes bereits beinahe zehn Jahre zurückliegt, und die Beschwerdeführerin von Anfang an darüber informierte, ist auch nicht von einem missbräuchlichen Verhalten ihrerseits auszugehen. Insbesondere auch aufgrund der allgemein schwierigen Situation für Ahmadis in Pakistan erscheint die Begründung der Unglaubhaftigkeit des BFM als ungenügend und eine vollständige Abklärung des Sachverhalts als angebracht.

E. 5.5 Indem die Vorinstanz Teile der Vorbringen der Beschwerdeführerin an sich nicht entsprechend würdigte, sondern lediglich aufgrund des Nachreichens deren schriftlichen Erklärung vom 15. September 2013 als nachgeschoben und somit unglaubhaft erachtete, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und erstellt. Dieser formelle Mangel wurde vom BFM nicht nachträglich geheilt. Angesichts dieser formellen Mängel besteht für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG einer materiellen Überprüfung zu unterziehen. Auch ginge der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eine Beurteilungsinstanz verlustig. Der formelle Mangel der falschen Übersetzung der handschriftlichen Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wurde indessen durch die erneute Übersetzung des Textes durch das BFM nachträglich geheilt. 6.Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellte (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Verfügung vom 28. September 2012 ist demnach aufzuheben und die Sache ist an das BFM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei hat das BFM insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine über die schwierige Alltagslage der Ahmadia hinausgehende, individuelle Gefährdung zukommen könnte und ob individuelle Gründe, die zur Einschätzung einer allenfalls persönlichen bedeutenden Gefährdungslage führen könnten, gemäss der Rechtsprechung flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Angesichts ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote vorliegt, werden die zu entschädigenden Kosten aufgrund der Akten geschätzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist, auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Die Sache wird dem BFM zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und MWST) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5216/2012 Urteil vom 10. Oktober 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. September 2012 mit Hilfe eines Schleppers. Sie erreichte am selben Tag den Flughafen Zürich, wo sie am 11. September 2012 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde ihr die Einreise in die Schweiz verweigert und sie wurde dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. September 2012 machte sie im Wesentlichen geltend, sie gehöre seit Geburt der Religion der Ahmadi an und habe für diese Gemeinschaft Geld gespendet. Der (hauptsächliche und unmittelbare) Grund für ihre Ausreise sei der Tod ihrer Mutter, der sie in ein moralisches Tief versetzt habe. Ausserdem habe es die Gemeinschaft in Rawalpindi schwer gehabt, da sie ihren Glauben nicht hätten offen ausüben können. Mitglieder der Gemeinschaft würden vereinzelt umgebracht. Im letzten Jahr seien in Lahore 200 Anhänger der Gemeinschaft ums Leben gekommen. Persönlich habe sie nichts erlebt, allgemein hätten sie es schwer und die Moscheen seien die Ziele (der Bedrohungen). Ihr Ehemann lebe seit ungefähr 20 Jahren in der Schweiz und habe sie jeweils einmal pro Jahr in Pakistan besucht. Er habe ihr immer Geld geschickt und so ihr Leben in Pakistan finanziert. Er habe auch den Schlepper und ihre Ausreise organisiert. Ferner machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend. B. Am 14. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin per e-mail vier Dokumente beziehungsweise Texte zur Situation der Ahmadis in Pakistan zu den Akten. Am 18. September 2012 leitete die Flughafenpolizei folgende von der Beschwerdeführerin abgegebene Dokumente ans BFM weiter: Kopien ihres Passes (1. Seite) und ihrer Heiratsurkunde, zwei englischsprachige Texte zur Situation der Ahmadis, weitere fremdsprachige Ausdrucke sowie einen handgeschriebenen fremdsprachigen Text. C. Anlässlich ihrer Anhörung vom 25. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe während der letzten fünf bis sechs Jahre in ihrem Viertel für die Religionsgemeinde gearbeitet, indem sie (...) habe. Dies habe die Mullahs gestört und sie sei zweimal von bewaffneten Leuten auf Motorrädern verfolgt worden, als sie einkaufen gegangen sei. Diese hätten ihr gedroht, sie umzubringen, und sie aufgefordert, ihre Religion aufzugeben. Wegen diesen Verfolgungen sei sie auch krank geworden. Diese Gründe für ihre Ausreise habe sie zwar während der Kurzbefragung nicht erwähnt, da es ihr an diesem Tag nicht gut gegangen sei, jedoch habe sie alles am Tag darauf schriftlich festgehalten und bei der Flughafenpolizei eingereicht. Noch während der Anhörung wurde abgeklärt und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das besagte Dokument bei der Flughafenpolizei am 15. September 2012 abgegeben hatte. D. Mit Verfügung vom 28. September 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2012, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: eine Übersetzung ins Deutsche ihres Schreibens vom 15. September 2012, die zweite und dritte Seite ihres Reisepasses, ihre Identitätskarte und ihre Heiratsurkunde, zwei Überweisungsformulare der ors Service AG betreffend medizinische Behandlung mit Beilagen, medizinische Abklärungen, ein Gesuch um Familiennachzug von ihrem Mann aus dem Jahr 2004 sowie zwei Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung desselben aus den Jahren 2000 und 2002, eine Mitteilung des Ahmadiyya Foreign Mission Office betreffend Polizeiübergriffe auf Ahmadis vom 15. Juli 2012, einen News Report betreffend staatliches Religionsverbot gegen Ahmadis in Rawalpindi vom August 2012, einen undatierten Bericht der Asian Human Rights Commission betreffend staatliche Tolerierung von Übergriffen auf Ahmadis sowie eine Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 5. September 2012 (alle in Kopie). F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2012 wurde mangels Prozessgegenstands auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung (unter Beilage der originalen N-Akten) innert Frist eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit Verfügung des BFM vom 7. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. K. Mit Replik vom 19. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich, ihr sei eventualiter eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Übersetzungen eingereichter Beweismittel anzusetzen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung der Ahmadiyya-Muslim Jamaat Schweiz vom 4. November 2012 zu den Akten, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt Ahmadi, für die Ahmadiyya-Muslim Jamaat tätig und (...) in ihrem Quartier in Rawalpindi gewesen sei. Ferner reichte sie folgende fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: eine Bestätigung der Ahmadiyya Rabwah vom 3. November 2012 sowie Kopien einer Bestätigung der Ahmadiyya Rabwah betreffend eine finanzielle Zuwendung vom 10. Juni 2012 und einer Bestätigung vom 28. Juni 2012 betreffend "Vermittlung der Botschaft" der Ahmadiyya (die Originale dieser zwei Dokumente befinden sich bei den vorinstanzlichen Akten). L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2012 wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Übersetzungen abgelehnt. M. Am 12. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin die angekündigten Übersetzungen zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 4. April 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, innert Frist eine erneute Vernehmlassung einzureichen. O. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2013 nahm das BFM unter Würdigung der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel und in Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Gegebenheiten die Beschwerdeführerin betreffend Stellung und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt an ihren Argumenten in der Beschwerdesache sowie den Beschwerdeanträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. So sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, persönlich nichts erlebt zu haben. Im handschriftlichen, bei der Flughafenpolizei eingereichten Dokument, welches am 18. September 2012 ans BFM weitergeleitet worden sei, habe sie dann jedoch erklärt, sie sei seit fünf bis sechs Jahren in ihrem Viertel für (...) ihres Glaubens tätig gewesen und zwei Mal von "Typen" auf Motorrädern verfolgt worden. Es sei offensichtlich, dass diese Aktivitäten und die angebliche Belästigung und Verfolgung nachträglich vorgebracht worden seien, obwohl die eigentlichen Ausreisegründe darin liegen würden, dass ihre Mutter verstorben sei und ihre Kinder mit ihrem eigenen Leben beschäftig seien. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei klar missbräuchlich. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ahmadis würden in Pakistan allgemein unterdrückt, vermöge den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standzuhalten, da die Asylgewährung eine gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahme voraussetze. Die Ahmadis seien zwar im Jahre 1974 durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt worden und würden auch durch die Strafgesetzgebung diskriminiert, würden aber nicht ihrer religiösen Identität beraubt, da ihnen die Religionsausübung im privaten Bereich weiterhin gewährt werde. Da die Anzahl der gegen sie angestrengten Verfahren in Anbetracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft als relativ gering bezeichnet werden und die Mehrheit der Ahmadis in Pakistan ungestört ihren Glauben ausüben könne, könne nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan gesprochen werden. Die blosse Zughörigkeit zur Ahmadiyya-Bewegung vermöge deshalb die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen und die Flüchtlingseigenschaft werde nur dann zuerkannt, wenn eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei Mitglied der Ahmadiyya Gemeinschaft, welche in Pakistan durch Verfassung und Gesetze staatlich verfolgt werde. Übergriffe Dritter auf Ahmadis würden vom Staat nicht sanktioniert. Selbst wenn nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan ausgegangen werde, sei die Situation der Ahmadis im Sinne einer "Grenzziehung" entsprechend der neuesten Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer exponierten Stellung als (...) speziell gefährdet und erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Die diesbezüglichen Vorbringen seien ausserdem nicht unglaubhaft und könnten von der Beschwerdeführerin durch Bestätigungsschreiben der Ahmadiyya Gemeinschaft bewiesen werden. Zwar habe sie bei der ersten Befragung gewisse Angaben nicht gemacht, jedoch habe sie diesen Mangel unmittelbar behoben, indem sie bereits am nächsten Tag schriftlich auf ihre Asylgründe aufmerksam gemacht habe. Da das Schreiben anlässlich der Anhörung nicht korrekt übersetzt worden sei, werde mit der Beschwerde eine Übersetzung durch einen registrierten Gerichtsdolmetscher eingereicht. So stehe nämlich im Schreiben nicht, sie habe für ihre Religionsgemeinde gearbeitet, sondern, sie sei (...) gewesen. Diesbezüglich sei entweder bei der Übersetzung oder bei der Protokollierung ein Fehler entstanden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (...) war, könne verbindlich überprüft werden und belege ihre Gefährdung. Der Präsident der Amadiyya Gemeinschaft in Zürich könne dies bestätigen. Indem die Vorinstanz diese Aktivität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtige, gehe sie von einem unrichtig und unvollständig festgestelltem Sachverhalt aus, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei. Die falsche Übersetzung oder Protokollierung sei ferner als Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu rügen. 4.3 In seiner ersten Vernehmlassung führte das BFM aus, nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der anlässlich der Anhörung dolmetschenden Person eine tendenziöse oder schlichtweg falsche Übersetzung unterstellt habe, sei der Brief der Beschwerdeführerin erneut übersetzt worden. Die erneute Übersetzung beziehungsweise die Eingabe der Beschwerdeführerin würden jedoch an den Erwägungen, dass diese zunächst vorgebracht habe, persönlich nichts erlebt zu haben, und nach Kontaktnahme mit ihrem Ehemann nachträgliche Asylgründe vorbringe, nichts ändern. 4.4 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die von ihr eingereichten Bestätigungen von verschiedenen Stellen der Ahmadiyya Gemeinschaft würden ihre Tätigkeit als (...) der Ahmadiyya beweisen. Den Behörden sei bekannt, dass die Ahmadi- Organisation keine Gefälligkeitszeugnisse ausstelle, weshalb diesen Bestätigungen ein hoher Beweiswert zukäme. Falls dies bezweifelt werden sollte, werde der Antrag gestellt, dies auf den zur Verfügung stehenden Kanälen zu überprüfen. Ferner wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 E-4992/2006 hingewiesen, welches die Gefährdungslage der Ahmadis in Pakistan neu beurteilt habe. 5. 5.1 Strittig ist vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Art. 7 (Glaubhaftmachung) und Art. 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen, wobei Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz - die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte rechtserhebliche Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist und im Falle der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zur Flüchtlingseigenschaft führen kann; im Verneinungsfalle ist der Sachverhalt zusätzlich unter dem Aspekt der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen zu prüfen. 5.2 Mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit bei (...) in ihrem Quartier seien nachgeschoben, ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen aus und unterliess es, sie zu überprüfen oder sich zu deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz an sich zu äussern. Auch in ihrer ersten Vernehmlassung, nachdem zwar festgestellt wurde, dass bei der mündlichen Übersetzung des von der Beschwerdeführerin verfassten Schreibens ein Fehler unterlaufen war, begründete die Vorinstanz die fehlende Glaubhaftigkeit einzig damit, dass die Beschwerdeführerin besagte Vorbringen nachträglich geltend gemacht habe. Von einer flüchtlingsrechtlichen Überprüfung der Vorbringen an sich wurde erneut abgesehen und auch auf die neu eingereichten Beweismittel wurde nicht eingegangen. In seiner zweiten Vernehmlassung hat das BFM die wesentlichen eingereichten Dokumente gewürdigt und kam zum Schluss, diesen komme betreffend die vorgebrachte Verfolgung kein Beweiswert zu. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen unter 5.4 kann das Gericht darauf verzichten, diese Würdigung einer Prüfung zu unterziehen. Im Weiteren hat das BFM in der zweiten Vernehmlassung hervorgehoben, es sei erneut auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen, mit denen sie deutlich gesagt habe, in erster Linie habe der Tod ihrer Mutter sie zur Ausreise bewegt, und auf die klare Frage, welche persönliche Bedrohung sie erlebt habe, geantwortet habe, dass sie persönlich nichts erlebt habe. Auch habe sie anlässlich der Anhörung vom 25. September 2012 die Zweifel an den nachträglich vorgebrachten Gründen bezüglich ihrer Funktion innerhalb der lokalen Ahmadiyya sowie einer angeblichen Verfolgung durch Unbekannte nicht zu entkräften vermocht. Somit blieb das BFM bei der Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe keine über die schwierige Alltagslage der Ahmadia hinausgehende, individuelle Gefährdung glaubhaft machen können und prüfte die unmittelbar nach der Erstbefragung schriftlich geltend gemachten individuellen Gründe, die zur Einschätzung einer allenfalls persönlichen bedeutenden Gefährdungslage führen könnten, nicht auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz. 5.3 Da die Erstbefragung (Befragung zur Person) in erster Linie dem Zweck dient, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, kommt den Aussagen bei dieser Befragung im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Anhörung angesichts des summarischen Charakters der Kurzbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylsuchende im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). 5.4 Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person weder ihre Tätigkeit als (...) noch die Verfolgung und Drohungen von Leuten auf Motorrädern erwähnt, sondern gab an, in erster Linie wegen des Todes ihrer Mutter ausgereist zu sein. Es ist mit dem BFM in dem Sinne einig zu gehen, dass solche Vorbringen in der Regel als zentrales Vorbringen bereits bei Erstbefragungen erwartet werden dürften, gegebenenfalls müssten. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Frage anlässlich der Erstbefragung, welche persönliche Bedrohung sie erlebt habe, unmittelbar an Ausführungen anschliesst, wonach in Lahore "letztes Jahr 200 von unseren Anhängern ums Leben" gekommen seien und aus diesem Grund "auch unser Prophet nach London immigriert" sei. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Kontext gedanklich in schlimmsten Vorstellungen der Tötung von Anhängern der Ahmadiyya verhaftet war und diese Bedrohungsform in diesem Moment nicht konkret auf ihre Person fokussiert sah. Diese Einschätzung lässt sich auch angesichts der unmittelbar darauf folgenden Aussage, wonach die Moscheen die Ziele (von konkreten Übergriffen) seien, begründeterweise vertreten (vgl. hierzu A9/21, Pt. 7.02). Es ist demnach auch nicht widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin als hauptsächlichen Grund und nahe liegendensten Anlass der Ausreise den Tod ihrer Mutter bezeichnet, da dieser Umstand sie auch kurz nach der Ausreise aus ihrem Heimatland zentral hat beschäftigen müssen. Weiter machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geltend, ihre Gemeinschaft habe es schwer in Rawalpindi und dass vereinzelt Mitglieder umgebracht würden. Ausserdem gab sie anlässlich der Kurzbefragung an, vor drei Jahren in Indien an einer religiösen Veranstaltung gewesen zu sein und sich im Jahr 2005 aus dem gleichen Grund für einen Monat in London aufgehalten zu haben (A9/21, Pt. 2.05). Aus diesen Aussagen geht bereits hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv in ihrer Religionsgemeinschaft betätigt hat. Die weiter geltend gemachten Vorbringen weichen somit von den Aussagen anlässlich der Kurzbefragung nicht diametral ab. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht erst anlässlich der zweiten Anhörung geltend machte, sondern diese bereits einen Tag nach der Befragung zur Person schriftlich bei der Flughafenpolizei einreichte. Es erscheint deshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in Berücksichtigung der entsprechenden Aktenlage nicht als offensichtlich, dass die Aktivitäten für ihre Glaubensgemeinschaft und die Belästigungen nachgeschoben sind. Die Einschätzung des BFM, die Beschwerdeführerin habe nach Kontaktnahme mit ihrem Ehemann nachträgliche Asylgründe vorgebracht, vermag ausserdem nicht gänzlich zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor der Kurzbefragung und vor ihrer Einreise in Kontakt mit ihrem Ehemann stand, welcher sie noch kurz vor ihrer Ausreise in Pakistan besucht habe und nur fünf Tage vor ihrer Ausreise in die Schweiz gereist sei (A9/21, Pt. 7.02). Sie hätte somit auch schon vor der Kurzbefragung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit ihrem Mann abzusprechen. Da das Familiennachzugsgesuch des Ehemannes bereits beinahe zehn Jahre zurückliegt, und die Beschwerdeführerin von Anfang an darüber informierte, ist auch nicht von einem missbräuchlichen Verhalten ihrerseits auszugehen. Insbesondere auch aufgrund der allgemein schwierigen Situation für Ahmadis in Pakistan erscheint die Begründung der Unglaubhaftigkeit des BFM als ungenügend und eine vollständige Abklärung des Sachverhalts als angebracht. 5.5 Indem die Vorinstanz Teile der Vorbringen der Beschwerdeführerin an sich nicht entsprechend würdigte, sondern lediglich aufgrund des Nachreichens deren schriftlichen Erklärung vom 15. September 2013 als nachgeschoben und somit unglaubhaft erachtete, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und erstellt. Dieser formelle Mangel wurde vom BFM nicht nachträglich geheilt. Angesichts dieser formellen Mängel besteht für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG einer materiellen Überprüfung zu unterziehen. Auch ginge der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eine Beurteilungsinstanz verlustig. Der formelle Mangel der falschen Übersetzung der handschriftlichen Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wurde indessen durch die erneute Übersetzung des Textes durch das BFM nachträglich geheilt. 6.Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellte (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Verfügung vom 28. September 2012 ist demnach aufzuheben und die Sache ist an das BFM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei hat das BFM insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine über die schwierige Alltagslage der Ahmadia hinausgehende, individuelle Gefährdung zukommen könnte und ob individuelle Gründe, die zur Einschätzung einer allenfalls persönlichen bedeutenden Gefährdungslage führen könnten, gemäss der Rechtsprechung flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Angesichts ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote vorliegt, werden die zu entschädigenden Kosten aufgrund der Akten geschätzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist, auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Die Sache wird dem BFM zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und MWST) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: