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E-5202/2009

E-5202/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das BFM wird angewiesen, für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5202/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 8. Januar 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, palästinensischer Herkunft, vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 16. Februar 2009 per Zug von Italien via B._______ und C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 25. Februar 2009 summarisch befragt wurde, wobei er zu seinen Personalien und dem Reiseweg angab, sein Vater sei Palästinenser und seine Mutter Marokkanerin, er selbst sei indessen staatenlos, dass er bis zu seinem dritten Lebensjahr im palästinensischen Gaza-streifen gelebt habe und dann mit seiner Mutter im Jahr 1973 nach Marokko gezogen sei, wo er aufgewachsen sei, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1990 Marokko unter Verwendung eines falschen marokkanischen Passes verlassen habe und nach Italien gereist sei, wo er bis im Jahr 2002 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich während etwa 19 Jahren - abgesehen von einem kurzen Unterbruch in Frankreich im Jahre 2004 - bis zum 16. Februar 2009 aufgehalten habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs angab, er sei zwar in Palästina geboren, könne aber nicht dorthin zurückkehren, weil sein Vater im Jahr 1973 von den Israelis in Haifa verhaftet worden und seither verschwunden sei, dass seine Mutter ebenfalls befürchtet habe, verhaftet zu werden, weshalb sie mit ihm nach Marokko ausgereist sei, dass er sich nach dem Tod seiner Mutter nicht mehr rechtmässig in Marokko habe aufhalten können, weshalb er nach Italien ausgereist sei, dass er wegen eines Streits mit seinem Arbeitgeber in Italien während sechs Monaten inhaftiert worden sei, worauf seine dortige Aufenthaltsbewilligung, die er aufgrund seines falschen marokkanischen Passes erhalten habe, im Jahr 2002 nicht mehr erneuert worden sei, dass er im Jahr 2009 in die Schweiz weiter gereist sei, weil die Aufenthaltsbedingungen für illegal Anwesende in Italien verschärft worden seien, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien beziehungsweise Frankreich gewährt wurde, dass er dabei angab, er sei in Italien unter einem falschen Namen eingereist, weshalb die italienischen Behörden ihn nicht mehr zurück nehmen würden, dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe und von den Behörden auch nicht kontrolliert worden sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Juli 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) und die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (DVO Dublin) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe am 25. Mai 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 persönlich eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 3. Juli 2009 Beschwerde erhob, dass er dabei unter anderem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem Versäumnis (Suizidversuch) gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und aufgrund seiner prekären finanziellen Situation die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 22. Juli 2009 die zuständigen kantonalen Behörden anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 einen Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals E._______ einreichte, aus welchem hervorgeht, dass er während seiner (Ausschaffungs-)Haft einen Suizidversuch begangen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4663/2009 vom 19. August 2009 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist guthiess, auf die Beschwerdeeingaben vom 22. und 30. Juli eintrat und feststellte, dass das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt werde, wobei es für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2009 neu vorbrachte, er habe in den Jahren 1999 und 2000 eine schwierige Beziehung mit einer Frau geführt, die ihm etwa 3 Millionen Lire gestohlen habe, weshalb es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei, bei der er sie sehr schwer verletzt habe, so dass sie für einige Tage ins Koma gefallen sei, dass er in dieser Zeit Alkoholprobleme gehabt habe und einsehe, dass er einen schweren Fehler begangen habe, dass das Strafverfahren einschliesslich des Berufungsverfahrens bis 2005 gedauert habe und er mit einer einjährigen Freiheitsstrafe und einem vorgängigem Alkoholentzugsprogramm sanktioniert worden sei, dass aufgrund dieses Strafverfahrens seine italienische Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, dass er im Jahre 2006 als geheilt aus der Klinik F._______ in G._______, Provinz H._______, entlassen worden sei, worauf ihm im August 2006 die einjährige Haft erlassen worden sei, dass die Familie der damaligen (...) Freundin und ihre Bekannten dies nicht hätten akzeptieren können, weshalb er von ihnen behelligt worden sei, dass er aufgrund seiner Illegalität in Italien keinen polizeilichen Schutz habe beantragen können, und deshalb auch jederzeit in Haft genommen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2009 die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses verzichtete, dass es gleichzeitig die Vorinstanz einlud, sich insbesondere zu den allenfalls benötigten medizinischen Begleitmassnahmen für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien und - für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers benötigten - medizinischen Infrastrukturen in Italien vernehmen zu lassen, dass die Vorinstanz am 24. September 2009 unter anderem darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer begleiteten Ausschaffung nach Italien habe, und Italien, als europäischer Staat, über eine gute medizinische Infrastruktur verfüge, dass das strafrechtliche Vorgehen von Italien legitim sei, da der Beschwerdeführer seine damalige Freundin schwer verletzt habe, und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch zur Folge haben könne, dass eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde, dass sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Dritte - Angehörige der Freundin - an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. Dezember 2009 durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin drei ärztliche Schreiben zu den Akten reichen liess (Schreiben vom 10. November 2009 und Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 der behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums I._______, E._______, an die Rechtsvertreterin sowie Bericht vom 19. November 2009 desselben Psychiatriezentrums an den behandelnden Hausarzt), dass daraus hervorgeht, der Beschwerdeführer sei am 28. September 2009 freiwillig in das Psychiatriezentrum I._______ eingetreten, um sich einem Alkoholentzug zu unterziehen und weil er suizidale Gedanken gehabt habe, dass eine Anschlussbehandlung zur Stabilisierung des Beschwerdeführers zwar angezeigt sei, aber aufgrund dessen ungenügenden Deutschkenntnisse sich keine geeignete Therapiemöglichkeit in der Deutschschweiz finden lasse, weshalb in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz ein Therapieplatz gesucht werde, dass der fachärztlichen Stellungnahme unter anderem zu entnehmen ist, dass eine ambulante Behandlung aufgrund der Schwere und Komplexität des Krankheitsbildes zwar als unzureichend beurteilt werde, der Beschwerdeführer indessen aufgrund einer nicht ausreichenden Motivation zufolge seiner krankheitsbedingten psychopathologischen Mechanismen und einer Regression nach einem Alkoholrückfall aus dem Psychiatriezentrum entlassen worden sei, dass der Beschwerdeführer eine zwangsweise Rückkehr nach Italien mit allen Mitteln zu verhindern versuchen werde, dass in diesem Sinne die aktuell bestehende akute Suizidalität zu verstehen sei, dass die Rechtsvertreterin weiter unter Hinweis auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Mai 2008 (Beschwerde Nr. 42034/04 - Emre gegen Schweiz) und eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 7. Mai 2007(E-6448/2006) implizit darum ersuchte, es sei von einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2009 das Gesuch um Wiederherstellung der Bescherdefrist guthiess, weshalb auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass seitens des Beschwerdeführers keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) beantragt wurden, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, weshalb die zuständige Instruktionsrichterin auch keine begründeten Anhaltspunkte erblickte, um von Amtes wegen eine aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 107a AsylG i.v.m. Art. 6 AsylG und Art. 56 VwVG), dass sich aufgrund der Akten - wie weiter unten ausgeführt - auch nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen liessen, die auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen hätten (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 ff. m.w.H. auf die diesbezügliche EGMR-Praxis), dass sich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Jahre bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat , dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Überprüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, dass das BFM die italienischen Behörden am 13. Mai 2009 gestützt auf die oben erwähnten Abkommen und die entsprechenden Bestimmungen um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden einer solchen gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO am 25. Mai 2009 zustimmten, dass es zu Recht zu diesem Zeitpunkt keinen Grund erblickte, um von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) Gebrauch zu machen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eingetreten sind, dass die auf Beschwerdeebene offengelegten Gründe des Asylgesuchs in der Schweiz (Nachstellungen durch Dritte und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Italien) im Rahmen des Asylverfahrens in Italien, welches - wie oben dargelegt - staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass sodann die fachärztlich attestierte Suizidalität des Beschwerdeführers vorliegend ebenfalls keinen Hindernisgrund für eine Überstellung darstellt, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2009 zu Recht darauf hinwies, dass Italien über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass deshalb davon auszugehen ist, die Behandlung des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbildes sei in Italien gewährleistet, dass es beim von der Rechtsvertreterin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2006 vom 7. Mai 2007 um eine Wegweisungsvollzugsprüfung in einen nicht europäischen Heimatstaat handelte, und in diesem Verfahren eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, die auf Erlebnisse im Heimatstaat zurückzuführen waren, weshalb festgestellt worden war, eine Rückkehr dorthin hätte schwerwiegende Folgen gehabt, dass es sich beim angeführten Entscheid des EGMR ebenfalls nicht um eine Überstellung in einen sogenannten Dublin-Staat, der für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, handelte, weshalb nicht weiter auf diese beiden Entscheide einzugehen ist, dass allfälligen suizidalen Absichten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vollzugs (der Überstellung) durch geeignete Massnahmen gebührend Rechnung zu tragen ist, dass der Beschwerdeführer somit medizinisch begleitet nach Italien ausreisen kann, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es dem BFM obliegt zu erörtern, ob die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers allenfalls aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO zwischenzeitlich geändert hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gewesen wären (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus den vorstehenden Erwägungen indessen ersichtlich wird, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das mit der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2009 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: