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E-5196/2018

E-5196/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-11 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 27. April 2018 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______. Dazu reichte er eine Heiratsurkunde in fremder Sprache (im Original) ein. B.b Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer mit diversen Fragen auf, die Umstände seiner Beziehung zu B._______ zu konkretisieren. B.c Am 26. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 15. August 2018 - lehnte das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und Familienzusammenführung ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem sei ihm die mandatierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde legte er die bereits im Vorverfahren eingereichte Heiratsurkunde (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung des Flüchtlingssozialdiensts der Caritas Bern vom 11. September 2018 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 17. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Dabei geht das Gericht davon aus, dass nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt werden soll, und dass ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG mithin das Bestehen einer "gelebten Familiengemeinschaft" zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt, welche durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.; BGE 139 I 330 E. 1.3.2). Das Familienasyl dient namentlich nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2).

E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug insbesondere geltend, er und seine Frau hätten von Februar bis Juni 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wo sie beide auf dem Bauernhof seiner Familie mitgearbeitet hätten. Er habe auch (...) gesucht und verkauft, um das Einkommen zu ergänzen. Es würden keine Fotografien zu seiner Hochzeit und dem Ehe- beziehungsweise Familienleben existieren, da sie in Eritrea auf dem Land gelebt hätten und sich keinen Fotografen hätten leisten können. Weder er noch seine Familie oder Freunde hätten sodann eine Kamera besessen. Im Juni 2014 habe er seine Frau zum letzten Mal gesehen. Ein Jahr nach seiner Ausreise habe er erstmals wieder Kontakt mit ihr gehabt. Er habe mit seiner Schwester telefoniert und diese habe den Kontakt zu ihr hergestellt. Da es schwierig gewesen sei, sie telefonisch zu erreichen, hätten sie sehr unregelmässig Kontakt gehabt. Seit April 2018 lebe seine Frau jedoch bei ihrem (...) in C._______ im Sudan. Seither hätten sie täglichen Kontakt.

E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers und B._______ nicht von einer Familienbeziehung in der geforderten Stabilität ausgegangen werden könne. Es erscheine bereits ungewöhnlich, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers kein einziges Foto zu ihrer Hochzeit und/oder zum Familienleben existiere, zumal das Festhalten solcher Momente auch in Eritrea durchaus üblich sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er stamme aus einem ländlichen Gebiet und weder Familienangehörige noch Freunde oder Bekannte hätten eine Fotokamera besessen, überzeuge nicht. Den Akten sei sodann kein plausibler Grund zu entnehmen, weshalb er seiner Ehefrau sowohl die militärische Vorladung, die er im Juni 2014 erhalten habe als auch seine Absicht, unmittelbar danach sein Dorf zu verlassen, verschwiegen habe. Unter diesen Umständen sei bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt je mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Jedenfalls sei aber von einer nach der Ausreise glaubhaft gemachten Fortsetzung der Beziehung nicht auszugehen. So bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, seine angebliche Ehefrau im Anschluss an seine Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 während des mehrmonatigen Aufenthalts im Sudan und später in Libyen vermisst habe, zumal er erst nach rund einem Jahr nach seiner Ausreise aus Eritrea erstmals wieder in telefonischen Kontakt mit ihr getreten sei, den seine in Eritrea lebende Schwester hergestellt habe. Auch wenn der telefonische Kontakt, wie geltend gemacht, schwierig gewesen wäre, sei es angesichts moderner Kommunikationsmittel wie Facebook, Whatsapp und Email auch in Eritrea nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch er diese Mittel genutzt habe, um sich bereits früher mit seiner Partnerin in Verbindung zu setzen, zumal eritreische Flüchtlinge mit ihren im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen in der Regel gut vernetzt seien. Angesichts der geringen Dauer des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau (vom Februar bis Juni 2014) sei im Übrigen auch das erforderliche Kriterium der Stabilität nicht gegeben.

E. 5.3 In der Rechtsmitteingabe hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, dass sowohl er als auch seine Frau aus ländlichen Gegenden und sehr bescheidenen Verhältnissen stammten und hauptsächlich von der Landwirtschaft gelebt hätten. In D._______ gebe es weder Internet noch Telefonverbindungen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie seien im Besitz von Mobiltelefonen gewesen, mit welchen sie hätten Fotos machen können, zumal sie sich eine Fotokamera aus finanziellen Gründen nicht hätten leisten können. Deshalb habe auch nur eine kleine Hochzeitsfeier stattgefunden. Die Hochzeitsgäste hätten aus vergleichbaren Verhältnissen gestammt, weshalb auch sie nicht im Besitz von Kameras gewesen seien. Dies sei im Eritrea-Kontext nicht unplausibel. An der Heirat sei entsprechend nicht zu zweifeln, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens kongruent gewesen seien und er zudem eine Heiratsurkunde zu den Akten gereicht habe. Zu den Gründen, weshalb er seine Ehefrau über die geplante Flucht nicht informiert habe, sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens um Familiennachzug nicht befragt worden, weshalb das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Der Grund sei gewesen, dass er neben dem Vater, der über die Vorladung des Militärs sehr traurig reagiert habe, nicht auch noch seine Ehefrau habe belasten wollen. Zudem habe er Angst gehabt, dass sie Probleme bekommen könnte, wenn sie von seinen Absichten, den Dienst zu verweigern, gewusst hätte. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft erachtet worden, was zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Es bestehe kein Anlass, nun die Glaubhaftigkeit in Bezug auf seinen Familienstatus in Frage zu stellen. Auf die Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit komme es im Übrigen nicht an, wenn dieses aufgrund der asylrelevanten Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Was den Fortbestand der Familiengemeinschaft nach der Flucht betreffe, so sei der Beschwerdeführer von Anfang an bemüht gewesen, die Familienzusammenführung voranzutreiben. Insbesondere habe er das Gesuch für seine Ehefrau umgehend nach dem Asylentscheid gestellt und dabei die Hochzeitsurkunde nachgereicht. Da in das Dorf D._______ keine telefonische Verbindung bestanden habe, habe sich die Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau zunächst schwierig gestaltet. Diese habe dafür jedes Mal einen halbstündigen Fussweg zur Schwester des Beschwerdeführers nach E._______ zurücklegen müssen, um dort einen Anruf in Abwesenheit zu hinterlassen. Er habe nicht nach Belieben anrufen können, da teilweise keine Verbindung bestanden habe, zumal er auch aus finanziellen Gründen eingeschränkt gewesen sei. Seit sich die Ehefrau im Sudan befinde, stünden sie aber im regelmässigen Kontakt. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien damit gegeben.

E. 6 Zunächst ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers fehl geht, da vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt hätte. Nachdem das SEM bereits im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren diverse Fragen zu seinem Eheleben stellte (insb. Protokoll in den SEM Akten: A17 F36 f., F56 ff., F112, F167 ff.) und ihm im Verfahren um Familiennachzug eine weitere Gelegenheit einräumte, die Umstände seines Ehelebens zu konkretisieren, hatte es keine weiteren Abklärungen zu treffen. Auch wurde der Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und das SEM hat in seiner Verfügung alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N 28). Dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung der Voraussetzungen des Familiennachzugs auf Ungereimtheiten, welche sich im Vergleich zu den Aussagen aus dem Asylverfahren ergäben hätten, stützte, ohne den Beschwerdeführer vorab dazu Stellung nehmen zu lassen, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten und die Verfügung des SEM ist insgesamt offensichtlich so abgefasst worden, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte.

E. 7.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung mit B._______ und Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.2 Wie beim SEM bestehen auch beim Gericht Zweifel an einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im geforderten Sinne im Zeitpunkt der Flucht. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zwar bereits bei der BzP an, am (...) 2014 B._______ geheiratet zu haben (vgl. Protokoll in den SEM Akten: A3 Ziff. 1.14). Aus seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens ergibt sich aber auch, dass sich das Paar erst kurz vor der Hochzeit beziehungsweise am Tag der Hochzeit im Rahmen der von den Eltern arrangierten Heirat kennenlernte (vgl. A17 F56 f.). Danach hätten sie einen Monat lang (vgl. A16 F58) beziehungsweise bis im Juni 2014 (vgl. ebd. F59, Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 1) im gleichen Haushalt gelebt, bis der Beschwerdeführer im Juni 2014 untergetaucht und später im (...) 2014 ausgereist sei. Im Zeitpunkt der Flucht lebten der Beschwerdeführer und B._______ demnach nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht über den Erhalt der militärischen Vorladung und das nachfolgende Verlassen seiner Familie, um sich zur (...) zu begeben, informierte (vgl. insb. A16 F69, F80 ff.), stellt - wie das SEM zu Recht feststellte - bereits einen ersten Hinweis dar, der an einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im geforderten Sinne zweifeln lässt, selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Eheleute tatsächlich von Mitte Februar bis am 12. Juni 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatten. Noch gewichtiger ist aber zu werten, dass er auch nach seiner Rückkehr von der (...) und vor seiner definitiven Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 mit seiner Ehefrau offenbar keinen Kontakt mehr hatte. Davon darf auch angesichts der klaren Ausführung in der Stellungnahme vom 26. Juni 2018, er habe sie zum letzten Mal im Juni 2014 gesehen (vgl. ebd. S. 1) aus. Es ist mit einer vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass er zwar mit seiner Mutter gesprochen habe (die ihn dann über die Verhaftung und den Tod seines Vaters unterrichtet habe) diese Gelegenheit aber nicht auch dazu nutzte, sich mit seiner Partnerin, die angeblich im gleichen Haushalt wie die Mutter lebe, auszutauschen und sie insbesondere über die bevorstehende Flucht zu informieren; dies zumal er immerhin drei Tage im Dorf verweilt und den definitiven Entschluss, das Land zu verlassen, erst innert dieser Tage gefasst habe (vgl. insb. A16 F69, F94, F97f., F110, F113). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er seine Ehefrau nicht habe belasten wollen und Angst gehabt habe, sie könne Probleme bekommen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sein Schweigen hätte Probleme für sie verhindern sollen, vielmehr wäre im Sinne eines Verantwortungsbewusstseins gegenüber seiner Ehefrau eher zu erwarten gewesen, dass er sie von seiner Flucht in Kenntnis setzt und damit warnt. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer, als er vom SEM nach dem Zusammenleben gefragt wurde (vgl. rechtliches Gehör vom 7. Juni 2018), nicht näher darzulegen vermochte, wie das gemeinsame Eheleben nach der Hochzeit konkret ausgesehen habe. Der alleinige Hinweis, sie hätten beide auf dem Bauernhof seiner Familie mitgearbeitet, wobei er auch nach (...) gesucht und dieses verkauft habe, um das Einkommen zu ergänzen (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 1), reicht angesichts der bereits dargelegten Zweifel für die Annahme des geforderten Familienlebens im Zeitpunkt der Flucht nicht aus. Vielmehr wären substantiiertere Angaben zur Hochzeit, zu den Flitterwochen sowie zu ihrem Eheleben zu erwarten gewesen. Dass der Beschwerdeführer weder Fotografien zur Hochzeit noch zu ihrem Zusammenleben einreichen konnte, passt in das dargelegte Gesamtbild, selbst wenn angesichts seiner Schilderungen im Rahmen des Asylverfahrens tatsächlich davon auszugehen ist, er habe an einem sehr abgelegenen Ort gelebt. Es gelingt dem Beschwerdeführer aber auch nicht, glaubhaft zu machen, dass die Beziehung zu seiner Partnerin nach seiner Ausreise im geforderten Sinne aufrechterhalten wurde. Zum einen stellt bereits der zuvor umschriebene Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin über seine Fluchtpläne nicht informierte, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, gegen den bestehenden Willen zur Weiterführung der Beziehung dar. Zum anderen konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er erst ein Jahr nach seiner Ausreise (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 2) beziehungsweise ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz (vgl. A17 F36), was insgesamt sogar rund zwei Jahre nach seiner Ausreise wären, zum ersten Mal mit B._______ in Kontakt getreten sei. Selbst wenn, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht (vgl. ebd. S, 6 f.), die telefonischen Verbindungen in das Dorf D._______ schwierig sind, was durchaus plausibel erscheint, wäre aufgrund der bestehenden Möglichkeit mit der Schwester in Kontakt zu treten, zu erwarten gewesen, dass das Paar früher und regelmässiger in Kontakt wäre oder sich über einen anderen, als den telefonischen Weg - etwa über die Schwester oder die Mutter als Mittlerin - ausgetauscht hätte. Aus den Akten ergibt sich nämlich beispielsweise, dass seine Mutter offenbar mit einer gewissen Regelmässigkeit nach E._______ ging, um auf dem Markt einzukaufen (vgl. A16 F48 f.), so dass von einer Informationsmöglichkeit ausgegangen werden darf. Auch dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenführung erst vier Monate nach dem positiven Asylentscheid - und damit nicht unmittelbar, wie auf Beschwerdeebne behauptet - einreichte, spricht schliesslich nicht für eine gegen aussen erkennbare Weiterführung der Beziehung. Hätte eine fest beabsichtigte Familienvereinigung bestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich früher um den Nachzug von B._______ gekümmert hätte.

E. 7.3 Nach einer Gesamtwürdigung ist die vorbestandene Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nicht glaubhaft gemacht. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Willen zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung mit seiner Partnerin nach aussen erkennbar zu machen. Weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die Hochzeitsurkunde für sich alleine sind, unabhängig vom eher tiefen Beweiswert der letzteren, geeignet an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Damit ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache.

E. 9.2 Die Verfahrenskosten wären bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig ist und sich die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.

E. 9.3 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, werden strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung angesetzt (vgl. EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Diese dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Unabhängig davon sind zur amtlichen Vertretung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (anders als in Verfahren, in denen Art. 110a AsylG zur Anwendung gelangt) nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, weshalb das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsvertretung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5196/2018 Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Rrichterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung; zugunsten von B._______, geboren (...), Eritrea, Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 27. April 2018 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______. Dazu reichte er eine Heiratsurkunde in fremder Sprache (im Original) ein. B.b Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer mit diversen Fragen auf, die Umstände seiner Beziehung zu B._______ zu konkretisieren. B.c Am 26. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. August 2018 - eröffnet am 15. August 2018 - lehnte das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und Familienzusammenführung ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem sei ihm die mandatierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde legte er die bereits im Vorverfahren eingereichte Heiratsurkunde (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung des Flüchtlingssozialdiensts der Caritas Bern vom 11. September 2018 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 17. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Dabei geht das Gericht davon aus, dass nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt werden soll, und dass ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG mithin das Bestehen einer "gelebten Familiengemeinschaft" zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt, welche durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.; BGE 139 I 330 E. 1.3.2). Das Familienasyl dient namentlich nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens zum Familiennachzug insbesondere geltend, er und seine Frau hätten von Februar bis Juni 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wo sie beide auf dem Bauernhof seiner Familie mitgearbeitet hätten. Er habe auch (...) gesucht und verkauft, um das Einkommen zu ergänzen. Es würden keine Fotografien zu seiner Hochzeit und dem Ehe- beziehungsweise Familienleben existieren, da sie in Eritrea auf dem Land gelebt hätten und sich keinen Fotografen hätten leisten können. Weder er noch seine Familie oder Freunde hätten sodann eine Kamera besessen. Im Juni 2014 habe er seine Frau zum letzten Mal gesehen. Ein Jahr nach seiner Ausreise habe er erstmals wieder Kontakt mit ihr gehabt. Er habe mit seiner Schwester telefoniert und diese habe den Kontakt zu ihr hergestellt. Da es schwierig gewesen sei, sie telefonisch zu erreichen, hätten sie sehr unregelmässig Kontakt gehabt. Seit April 2018 lebe seine Frau jedoch bei ihrem (...) in C._______ im Sudan. Seither hätten sie täglichen Kontakt. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers und B._______ nicht von einer Familienbeziehung in der geforderten Stabilität ausgegangen werden könne. Es erscheine bereits ungewöhnlich, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers kein einziges Foto zu ihrer Hochzeit und/oder zum Familienleben existiere, zumal das Festhalten solcher Momente auch in Eritrea durchaus üblich sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er stamme aus einem ländlichen Gebiet und weder Familienangehörige noch Freunde oder Bekannte hätten eine Fotokamera besessen, überzeuge nicht. Den Akten sei sodann kein plausibler Grund zu entnehmen, weshalb er seiner Ehefrau sowohl die militärische Vorladung, die er im Juni 2014 erhalten habe als auch seine Absicht, unmittelbar danach sein Dorf zu verlassen, verschwiegen habe. Unter diesen Umständen sei bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt je mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Jedenfalls sei aber von einer nach der Ausreise glaubhaft gemachten Fortsetzung der Beziehung nicht auszugehen. So bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, seine angebliche Ehefrau im Anschluss an seine Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 während des mehrmonatigen Aufenthalts im Sudan und später in Libyen vermisst habe, zumal er erst nach rund einem Jahr nach seiner Ausreise aus Eritrea erstmals wieder in telefonischen Kontakt mit ihr getreten sei, den seine in Eritrea lebende Schwester hergestellt habe. Auch wenn der telefonische Kontakt, wie geltend gemacht, schwierig gewesen wäre, sei es angesichts moderner Kommunikationsmittel wie Facebook, Whatsapp und Email auch in Eritrea nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch er diese Mittel genutzt habe, um sich bereits früher mit seiner Partnerin in Verbindung zu setzen, zumal eritreische Flüchtlinge mit ihren im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen in der Regel gut vernetzt seien. Angesichts der geringen Dauer des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau (vom Februar bis Juni 2014) sei im Übrigen auch das erforderliche Kriterium der Stabilität nicht gegeben. 5.3 In der Rechtsmitteingabe hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, dass sowohl er als auch seine Frau aus ländlichen Gegenden und sehr bescheidenen Verhältnissen stammten und hauptsächlich von der Landwirtschaft gelebt hätten. In D._______ gebe es weder Internet noch Telefonverbindungen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie seien im Besitz von Mobiltelefonen gewesen, mit welchen sie hätten Fotos machen können, zumal sie sich eine Fotokamera aus finanziellen Gründen nicht hätten leisten können. Deshalb habe auch nur eine kleine Hochzeitsfeier stattgefunden. Die Hochzeitsgäste hätten aus vergleichbaren Verhältnissen gestammt, weshalb auch sie nicht im Besitz von Kameras gewesen seien. Dies sei im Eritrea-Kontext nicht unplausibel. An der Heirat sei entsprechend nicht zu zweifeln, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens kongruent gewesen seien und er zudem eine Heiratsurkunde zu den Akten gereicht habe. Zu den Gründen, weshalb er seine Ehefrau über die geplante Flucht nicht informiert habe, sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens um Familiennachzug nicht befragt worden, weshalb das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Der Grund sei gewesen, dass er neben dem Vater, der über die Vorladung des Militärs sehr traurig reagiert habe, nicht auch noch seine Ehefrau habe belasten wollen. Zudem habe er Angst gehabt, dass sie Probleme bekommen könnte, wenn sie von seinen Absichten, den Dienst zu verweigern, gewusst hätte. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft erachtet worden, was zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Es bestehe kein Anlass, nun die Glaubhaftigkeit in Bezug auf seinen Familienstatus in Frage zu stellen. Auf die Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit komme es im Übrigen nicht an, wenn dieses aufgrund der asylrelevanten Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Was den Fortbestand der Familiengemeinschaft nach der Flucht betreffe, so sei der Beschwerdeführer von Anfang an bemüht gewesen, die Familienzusammenführung voranzutreiben. Insbesondere habe er das Gesuch für seine Ehefrau umgehend nach dem Asylentscheid gestellt und dabei die Hochzeitsurkunde nachgereicht. Da in das Dorf D._______ keine telefonische Verbindung bestanden habe, habe sich die Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau zunächst schwierig gestaltet. Diese habe dafür jedes Mal einen halbstündigen Fussweg zur Schwester des Beschwerdeführers nach E._______ zurücklegen müssen, um dort einen Anruf in Abwesenheit zu hinterlassen. Er habe nicht nach Belieben anrufen können, da teilweise keine Verbindung bestanden habe, zumal er auch aus finanziellen Gründen eingeschränkt gewesen sei. Seit sich die Ehefrau im Sudan befinde, stünden sie aber im regelmässigen Kontakt. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien damit gegeben. 6. Zunächst ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers fehl geht, da vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt hätte. Nachdem das SEM bereits im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren diverse Fragen zu seinem Eheleben stellte (insb. Protokoll in den SEM Akten: A17 F36 f., F56 ff., F112, F167 ff.) und ihm im Verfahren um Familiennachzug eine weitere Gelegenheit einräumte, die Umstände seines Ehelebens zu konkretisieren, hatte es keine weiteren Abklärungen zu treffen. Auch wurde der Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und das SEM hat in seiner Verfügung alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N 28). Dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung der Voraussetzungen des Familiennachzugs auf Ungereimtheiten, welche sich im Vergleich zu den Aussagen aus dem Asylverfahren ergäben hätten, stützte, ohne den Beschwerdeführer vorab dazu Stellung nehmen zu lassen, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten und die Verfügung des SEM ist insgesamt offensichtlich so abgefasst worden, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. 7. 7.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung mit B._______ und Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Wie beim SEM bestehen auch beim Gericht Zweifel an einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im geforderten Sinne im Zeitpunkt der Flucht. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zwar bereits bei der BzP an, am (...) 2014 B._______ geheiratet zu haben (vgl. Protokoll in den SEM Akten: A3 Ziff. 1.14). Aus seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens ergibt sich aber auch, dass sich das Paar erst kurz vor der Hochzeit beziehungsweise am Tag der Hochzeit im Rahmen der von den Eltern arrangierten Heirat kennenlernte (vgl. A17 F56 f.). Danach hätten sie einen Monat lang (vgl. A16 F58) beziehungsweise bis im Juni 2014 (vgl. ebd. F59, Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 1) im gleichen Haushalt gelebt, bis der Beschwerdeführer im Juni 2014 untergetaucht und später im (...) 2014 ausgereist sei. Im Zeitpunkt der Flucht lebten der Beschwerdeführer und B._______ demnach nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht über den Erhalt der militärischen Vorladung und das nachfolgende Verlassen seiner Familie, um sich zur (...) zu begeben, informierte (vgl. insb. A16 F69, F80 ff.), stellt - wie das SEM zu Recht feststellte - bereits einen ersten Hinweis dar, der an einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im geforderten Sinne zweifeln lässt, selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Eheleute tatsächlich von Mitte Februar bis am 12. Juni 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatten. Noch gewichtiger ist aber zu werten, dass er auch nach seiner Rückkehr von der (...) und vor seiner definitiven Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 mit seiner Ehefrau offenbar keinen Kontakt mehr hatte. Davon darf auch angesichts der klaren Ausführung in der Stellungnahme vom 26. Juni 2018, er habe sie zum letzten Mal im Juni 2014 gesehen (vgl. ebd. S. 1) aus. Es ist mit einer vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass er zwar mit seiner Mutter gesprochen habe (die ihn dann über die Verhaftung und den Tod seines Vaters unterrichtet habe) diese Gelegenheit aber nicht auch dazu nutzte, sich mit seiner Partnerin, die angeblich im gleichen Haushalt wie die Mutter lebe, auszutauschen und sie insbesondere über die bevorstehende Flucht zu informieren; dies zumal er immerhin drei Tage im Dorf verweilt und den definitiven Entschluss, das Land zu verlassen, erst innert dieser Tage gefasst habe (vgl. insb. A16 F69, F94, F97f., F110, F113). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er seine Ehefrau nicht habe belasten wollen und Angst gehabt habe, sie könne Probleme bekommen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sein Schweigen hätte Probleme für sie verhindern sollen, vielmehr wäre im Sinne eines Verantwortungsbewusstseins gegenüber seiner Ehefrau eher zu erwarten gewesen, dass er sie von seiner Flucht in Kenntnis setzt und damit warnt. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer, als er vom SEM nach dem Zusammenleben gefragt wurde (vgl. rechtliches Gehör vom 7. Juni 2018), nicht näher darzulegen vermochte, wie das gemeinsame Eheleben nach der Hochzeit konkret ausgesehen habe. Der alleinige Hinweis, sie hätten beide auf dem Bauernhof seiner Familie mitgearbeitet, wobei er auch nach (...) gesucht und dieses verkauft habe, um das Einkommen zu ergänzen (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 1), reicht angesichts der bereits dargelegten Zweifel für die Annahme des geforderten Familienlebens im Zeitpunkt der Flucht nicht aus. Vielmehr wären substantiiertere Angaben zur Hochzeit, zu den Flitterwochen sowie zu ihrem Eheleben zu erwarten gewesen. Dass der Beschwerdeführer weder Fotografien zur Hochzeit noch zu ihrem Zusammenleben einreichen konnte, passt in das dargelegte Gesamtbild, selbst wenn angesichts seiner Schilderungen im Rahmen des Asylverfahrens tatsächlich davon auszugehen ist, er habe an einem sehr abgelegenen Ort gelebt. Es gelingt dem Beschwerdeführer aber auch nicht, glaubhaft zu machen, dass die Beziehung zu seiner Partnerin nach seiner Ausreise im geforderten Sinne aufrechterhalten wurde. Zum einen stellt bereits der zuvor umschriebene Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin über seine Fluchtpläne nicht informierte, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, gegen den bestehenden Willen zur Weiterführung der Beziehung dar. Zum anderen konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er erst ein Jahr nach seiner Ausreise (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 2) beziehungsweise ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz (vgl. A17 F36), was insgesamt sogar rund zwei Jahre nach seiner Ausreise wären, zum ersten Mal mit B._______ in Kontakt getreten sei. Selbst wenn, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht (vgl. ebd. S, 6 f.), die telefonischen Verbindungen in das Dorf D._______ schwierig sind, was durchaus plausibel erscheint, wäre aufgrund der bestehenden Möglichkeit mit der Schwester in Kontakt zu treten, zu erwarten gewesen, dass das Paar früher und regelmässiger in Kontakt wäre oder sich über einen anderen, als den telefonischen Weg - etwa über die Schwester oder die Mutter als Mittlerin - ausgetauscht hätte. Aus den Akten ergibt sich nämlich beispielsweise, dass seine Mutter offenbar mit einer gewissen Regelmässigkeit nach E._______ ging, um auf dem Markt einzukaufen (vgl. A16 F48 f.), so dass von einer Informationsmöglichkeit ausgegangen werden darf. Auch dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenführung erst vier Monate nach dem positiven Asylentscheid - und damit nicht unmittelbar, wie auf Beschwerdeebne behauptet - einreichte, spricht schliesslich nicht für eine gegen aussen erkennbare Weiterführung der Beziehung. Hätte eine fest beabsichtigte Familienvereinigung bestanden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich früher um den Nachzug von B._______ gekümmert hätte. 7.3 Nach einer Gesamtwürdigung ist die vorbestandene Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nicht glaubhaft gemacht. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Willen zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung mit seiner Partnerin nach aussen erkennbar zu machen. Weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die Hochzeitsurkunde für sich alleine sind, unabhängig vom eher tiefen Beweiswert der letzteren, geeignet an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Damit ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. 9.2 Die Verfahrenskosten wären bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig ist und sich die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 9.3 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, werden strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung angesetzt (vgl. EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Diese dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Unabhängig davon sind zur amtlichen Vertretung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (anders als in Verfahren, in denen Art. 110a AsylG zur Anwendung gelangt) nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, weshalb das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsvertretung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: