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E-5194/2008

E-5194/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5194/2008 {T 0/2} Urteil vom 19. November 2008 Besetzung Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde schafiitischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge im Jahre 2004 seinen Heimatstaat verliess und am 28. April 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel vom 5. Mai 2006 sowie der direkten Anhörung vom 24. Mai 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, dass sein Vater zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, welche dieser Mitte der 90er Jahre verbüsst habe, dass er bis zu seinem Militärdienst, den er Mitte 2003 regulär beendet habe, an seinem Herkunftsort ... und danach in ... gelebt habe, dass er vier Mal von den Behörden unter dem Verdacht, Angehörige der PKK unterstützt zu haben, festgenommen und bis zu zehn Tagen inhaftiert worden sei, dass drei dieser Festnahmen vor dem Militärdienst und die letzte im Jahre 2003 oder 2004 in ... anlässlich einer kurdischen Kundgebung erfolgt sei und eine Woche gedauert habe, dass er auf Intervention des Rechtsanwalts seiner Familie entlassen worden und anschliessend mittels Haftbefehl gesucht worden sei, dass er deshalb im Jahre 2004 die Türkei verlassen habe, gegen Ende 2004, weil er vom Schlepper betrogen worden sei, in die Türkei zurückgekehrt sei und im Februar 2005 die Türkei definitiv verlassen habe, dass er vorerst nach Tschechien gereist sei, dort ein Asylgesuch gestellt habe, später nach Frankreich gereist, dort aufgegriffen worden und wiederum nach Tschechien ausgeschafft worden sei, dass er dort ein zweites Asylgesuch gestellt, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet habe, da er über Slowenien und Kroatien nach Italien weitergereist sei, dass auf den weiteren Inhalt der Anhörung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Faxkopien, einen Gerichtsbeschluss sowie einen Haftbefehl des ... DGM ..., beide datiert auf den 25. Mai 2004 und später eine weitere Version dieser zwei Dokumente und zwei Gerichtsdokumente betreffend seinen Vater datiert vom 4. Dezember 1997 und vom 8. Februar 2002 als Beweismittel einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Berichten vom 9. September 2006 und vom 4. Dezember 2007 wegen Nierensteinen, Juckreiz nach einer Antibiotikabehandlung, Akne und Schmerzen im Bereiche der linken Schulter und des linken Brustkorbs sowie wegen Rückenschmerzen und muskulärer Schmerzen in der linken Flanke in ärztlicher Behandlung stand, dass er zudem wegen Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich im November 2006 hospitalisiert worden ist, dass der Beschwerdeführer am ... 2007 eine türkische Staatsangehörige, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, geheiratet hat, dass der behandelnde Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Dezember 2007 festhielt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden mit Schmerzmitteln und Rheumasalben behandelt, dieser mache ansonsten einen gesunden Eindruck, dass das BFM die eingereichten Gerichtsakten einer internen Dokumentenanalyse unterzog und dabei zum Schluss kam, es handle sich bei den zwei Dokumenten vom 25. Mai 2004 um Totalfälschungen, dass dem Beschwerdeführer zur Analyse des BFM am 7. Dezember 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2008 festhielt, er habe diese Beweismittel von seinem Anwalt in der Türkei erhalten, weshalb es sich nicht um Fälschungen handle, dass die Vorinstanz zudem zu Unrecht auf Vergleichsdokumente abgestellt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juli 2008 - eröffnet am 10. Juli 2008 - ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass es dabei festhielt, aufgrund einer intern durchgeführten Dokumentenanalyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vom 25. Mai 2004 (Gerichtsbeschluss und Haftbefehl) könne eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden nicht geglaubt werden, zumal es sich um Totalfälschungen handle, dass der Beweiswert von Fotokopien eingeschränkt sei, weil sie leicht zu manipulieren seien, dass die eingereichten Dokumente zudem in beiden Versionen im Vergleich zu den dem BFM vorliegenden Dokumenten desselben Richtergremiums deutliche Abweichungen bei den richterlichen Unterschriften aufwiesen, dass die Richter dem BFM bekannt seien, diese im fraglichen Zeitraum für die betreffende Kammer des ... DGM tätig gewesen seien und über ein gleichbleibendes handschriftliches Unterschriftsbild verfügen würden, dass der Beschwerdeführer zudem zwei Versionen der Dokumente eingereicht habe, die jedoch nicht deckungsgleich seien und optische Abweichungen aufweisen würden, was auf Manipulationen hindeute, dass insbesondere auf den später eingereichten Dokumenten jeweils ein Authentifizierungsvermerk vom 3. April 2004 angefügt worden sei, was nicht das tatsächliche Vorgehen beim Ausstellen der Dokumente zu widerspiegeln vermöge, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu diesen Fälschungsvorwürfen nicht konkret auf die Abweichungen bei den Richterunterschriften oder jenen zwischen den beiden Versionen eingegangen sei, dass die beiden Dokumente als Totalfälschungen zu qualifizieren seien und deshalb eingezogen würden, dass der Beschwerdeführer, der über einen Anwalt in der Türkei verfüge, in der Lage sein müsste, weitere Dokumente beizubringen, zumal er geltend mache, in Untersuchungshaft gewesen und einem Richter vorgeführt worden zu sein, dass der Beschwerdeführer zudem auf dem Luftweg mit einem auf seine Person ausgestellten Reisepass ausgereist und Ende 2004 in die Türkei zurückgekehrt sei, obwohl zuvor ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sein soll, dass diese Umstände gegen eine Verfolgung sprechen würden, dass ferner das Aussageverhalten des Beschwerdeführers die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen würde, sei er doch auf gewisse Fragen nach den von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfen ausgewichen und habe Pauschalaussagen gemacht, dass er zudem seine mangelhaften Ausführungen mit angeblichem Analphabetismus erklärt habe, obwohl er eigenen Aussagen zufolge die Primarschule besucht, den Militärdienst absolviert und bei der Einreichung seines Asylgesuches das Personalienblatt selbständig ausgefüllt habe, dass aufgrund der eingereichten Gerichtsdokumente betreffend den Vater des Beschwerdeführers - dieser habe Drogendelikte begangen - erhebliche Zweifel daran bestünden, dass dieser aus einer politisch aktiven Familie stamme, weshalb die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung unglaubhaft sei, dass die Vorinstanz weiter festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen bis anfangs 2002 würden zu weit zurückliegen, um noch als Motiv für seine Ausreise aus der Türkei vom Februar 2005 zu gelten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass dieser fristgerecht am 8. September 2008 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1., S. 190 f. mit weiteren Hinweisen), dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erwiesen und - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf diese sowie auf die Zwischenverfügung vom 28. August 2008 zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis aus dem Jahre 1995 - Übergriff der Behörden und Beschlagnahmung der Wintervorräte wegen vermuteter Unterstützung der PKK - aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Anlass für die im Jahre 2005 erfolgte Ausreise gelten kann, weshalb dieses asylrechtlich nicht relevant ist, dass entgegen der zahlreichen Hinweise auf Detailangaben, die der Beschwerdeführer seiner Meinung nach bei der Schilderung seiner Erlebnisse gemacht habe, diese nicht ausreichen, um ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel aufgrund einer internen Dokumentenanalyse zu Recht als Totalfälschungen bezeichnet hat, zumal die von ihr hervorgehobenen Fälschungsmerkmale - so insbesondere deren Form und Inhalt - insgesamt zu überzeugen vermögen und mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Stellungnahme vom 7. Januar 2008 zu bestätigen sind, dass vom Beschwerdeführer ferner hätte erwartet werden können, dass er weitere Dokumente beibringt, zumal er in der Türkei in Untersuchungshaft gewesen und einem Gericht vorgeführt worden sein will, wobei ihn der Anwalt seiner Familie vertreten habe (vgl. A12, S. 8), dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem - auch unter Berücksichtigung der Ehe mit einer in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen (B-Bewilligung) - kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ... keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt besteht (vgl. zur Sicherheitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8), dass der Beschwerdeführer mit seinen sechs Geschwistern und seiner Mutter, welche nach wie vor in seinem Heimatstaat wohnen, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat zurückgreifen kann, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - Nierensteine, Rücken- und Schulterschmerzen sowie muskuläre Dysbalance - welche in der Schweiz medikamentös behandelt worden sind, auch in der Türkei behandelbar sind, und daher ein Aufenthalt in der Schweiz nicht notwendig erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: