Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5171/2011 Urteil vom 19. Januar 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Andrea Mani, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ethnischer Tamile aus dem Distrikt Jaffna - eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 16. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 27. Oktober 2008 summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Asylgründen befragte und ihn am 24. September 2009 in Wabern zu den Asylgründen vertieft anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 - eröffnet am 15. März 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM auf Grund der damaligen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar hielt und ihn vorläufig aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Juli 2011 - mit Verfügung vom 18. August 2011 - eröffnet am 19. August 2011 - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der Wegweisung sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei nicht zu widerrufen, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und die Vorinstanz anzuweisen, die Sicherheitslage im Norden von Sri Lanka vor Ort abzuklären, dass der mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 verlangte Kostenvorschuss am 29. September 2011 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass vorliegend - da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist - gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich seien, die im Heimat- oder Herkunftsstaat drohe, dass die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene gemachten Vorbingen, die darauf abzielen, die Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen, daher nicht mehr gehört werden können, dass dies, da die Verfügung vom 12. März 2010 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und dem Beschwerdeführer damals der Beschwerdeweg offenstand, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keiner formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, dass die Motivation des Beschwerdeführers dafür, in Bezug auf die Verfügung vom 12. März 2010 auf den Rechtsweg zu verzichten, unbeachtlich ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, in den letzten Wochen vor der Beschwerdeeinreichung habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka wieder verschlechtert, insbesondere sei es am 1. und 2. September 2011 in der Provinz Jaffna von staatlicher Seite erneut zu Tötungen gekommen, weshalb die Wegweisung dorthin nicht zumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine Lageanalyse vorgenommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - aus welchem der Beschwerdeführer stammt - im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt, dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.) für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe, dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna und es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde, dass es sich beim Beschwerdeführer vielmehr um einen jungen gesunden Mann handle, der über Schulbildung verfüge, in Sri Lanka als (...) gearbeitet habe und auch in der Schweiz beruflich tätig sei, dass seine (...) und seine (...) sowie weitere Angehörige an verschiedenen Orten im Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebietes lebten, weshalb ein familiäres Beziehungsnetz vorausgesetzt werden könne, dass der Beschwerdeführer diesen gemäss den Akten zutreffenden Ausführungen des BFM in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält, dass es sich somit erweist, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist, grundsätzlich erfüllt, da er ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Unterkunft vorfinden dürfte und von der konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums auszugehen ist, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen, abgesehen von denjenigen Vorbringen, die auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen, keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht werden und ausserdem auch keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass das BFM demnach nach geltender Rechtsprechung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob und den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erachtete, dass festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im heutigen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch möglich ist, dass demnach die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG erfüllt sind, dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist, dass folglich auch der Eventualantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer