Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, bosniakische Kosovaren aus F._______ (Kosovo), gelangten am 11. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Juli 2011 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 16. August 2011 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe sich als Mitglied der bosniakischen Partei der demokratischen Aktion im Kosovo (BSDAK) politisch engagiert. Am 12. Dezember 2010 sei er anlässlich der ersten Parlamentswahlen nach der Unabhängigkeit von Kosovo als Wahlbeobachter seiner Partei aktiv gewesen. Dabei habe er beobachtet, wie Wahlbeobachter einer rivalisierenden Partei Bürger genötigt und bestochen hätten. Diese Beobachtungen habe er seiner Partei gemeldet. Kurze Zeit später sei er von Männern bedroht worden, die ihm versichert hätten, man werde sich nach den Wahlen um ihn kümmern. Im Anschluss sei er telefonisch bedroht worden. Überdies hätten ihn unbekannte Männer zwei oder drei Mal persönlich aufgesucht und bedroht. Am 3. März 2011 gegen 22 Uhr, als die Beschwerdeführenden auf dem Rückweg von ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern gewesen seien, sei ihr Fahrzeug von zwei Autos zum Anhalten gezwungen worden. Vier Männer hätten den Beschwerdeführer aus dem Auto gezerrt und während zehn Minuten geschlagen. Dabei sei ihm der rechte Unterarm mit einer Stange aufgespiesst worden. Die Familie habe das Geschehen beobachten müssen und sei seither traumatisiert. Am darauffolgenden Tag habe seine Frau in eine psychiatrische Institution in Prizren gebracht werden müssen, wo sie während sechs Tagen behandelt worden sei. Er selber habe sich nur in der lokalen Ambulanz notdürftig behandeln lassen, weil die Männer ihn davor gewarnt hätten, den Vorfall der Polizei zu melden. Erst auf Drängen seiner Frau habe er Anzeige erstattet. Eine Rückmeldung von der Polizei sei jedoch nie erfolgt. Auch bei seiner Partei habe er vergeblich um Unterstützung ersucht. Er fühle sich seither hilf- und machtlos und könne sich nicht mehr frei bewegen, ohne das Gefühl zu haben, verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Überdies gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater sein Geschäft in Kosovo verloren habe und wegen wucherischen Zinsen hohe Schulden angehäuft habe. Die Beschwerdeführenden hätten dem Vater mit einem Kredit ausgeholfen und seien auch deshalb bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am 11. September 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFM begründete seinen Entscheid einerseits mit dem Schutz, den die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat hätten beanspruchen können: Seit der Unabhängigkeit von Kosovo im Jahre 2008 könnten die Kosovo Police und die internationalen Sicherheitskräfte die Sicherheit des Landes garantieren und ethnischen Minderheiten adäquaten Schutz bieten. Andererseits bezeichnete es die Vorbringen als nicht glaubhaft. Zum Wegweisungsvollzug hielt es fest, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich während der vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Als Angehörige der bosniakischen Minderheit sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, in ein mehrheitlich von Bosniaken bewohntes Gebiet zurückzukehren. Die Wegweisung sei auch zulässig und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters, eventualiter um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Argumentation des BFM hielten die Beschwerdeführenden einerseits entgegen, ihre Sicherheit sei in Kosovo nicht gewährleistet. Die dortige Polizei sei seit der Unabhängigkeit des Landes vollständig albanisch, die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) übe keine eigene polizeiliche Tätigkeit aus und auch die EULEX (European Union Rule of Law Mission Kosovo) sei keine direkte Anlaufstelle für die Bewohner von Kosovo. Zudem sei die Meldung über den Wahlbetrug, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Wahlen vom 12. Dezember 2010 erstattet habe, ein plausibler Grund, bei der obsiegenden PDK (Demokratische Partei des Kosovo) in Ungnade zu fallen. Der Eingabe lag eine mit Originalstempel und -unterschrift versehene Fotokopie eines Rapports der Polizeistation G._______ vom 10. April 2011 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente übersetzen zu lassen. E. Am 8. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden fünf Sozialhilfebestätigungen samt Unterstützungsbudget, einen psychiatrischen Austrittsbericht des Regionalspitals G._______ vom 9. März 2011 bezüglich der Beschwerdeführerin, zusätzlich zum bereits eingereichten Polizeirapport vom 10. April 2010 fünf Seiten Polizeiakten im Zusammenhang mit der Anzeige sowie zwei "Bescheinigungen" der BSDAK (alle mit Übersetzung ins Deutsche) ein. F. Am 13. November 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Das BFM reichte auf Einladung des Gerichts hin am 28. November 2012 eine Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt wurde. G. Ein vom 1. Februar 2013 datierter Bericht der die Beschwerdeführenden seit November 2011 begleitenden Schulpsychologin wurde vom Rechtsvertreter zusammen mit einem Begleitschreiben vom 4. Februar 2013 dem Gericht eingereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
E. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in Kosovo aus politischen Gründen verfolgt und könnten nicht mit dem erforderlichen Schutz rechnen.
E. 4.1 Der entscheidende Übergriff soll am 3. März 2011 stattgefunden haben, als der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben als Vergeltung seiner Meldung über den Wahlbetrug der PDK, von Unbekannten aus seinem Auto gezerrt und geschlagen worden sei.
E. 4.1.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die politischen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. So erstaune insbesondere das fehlende Wissen des Beschwerdeführers über die Politik Kosovos, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden den Inhalt der Drohungen nicht wiedergeben konnten sowie die Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf den geltend gemachten Übergriff.
E. 4.1.2 In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, die Meldung über den vom Beschwerdeführer beobachteten Wahlbetrug an die Parteispitze und die Wahlkommission sei ein plausibler Grund dafür, wieso sie bei den Wahlsiegern in Ungnade gefallen und Opfer von Übergriffen geworden seien. Es sei naheliegend, dass sich das politische Interesse des Beschwerdeführers durch die Drohungen relativiert habe. Weil er seiner Frau nicht alle Details erläutert habe, erstaune es nicht, dass die beiden unterschiedliche Aussagen gemacht hätten.
E. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner angeblichen politischen Aktivitäten nicht glaubhaft machen konnte. So sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als Mitglied der Partei und als Wahlbeobachter sowie zum Vorfall bei den Wahlen vage und unsubstantiiert. Seine Erzählung erschöpft sich in allgemeinen Aussagen ohne Einzelheiten. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Wahlbeobachterausweis nichts zu ändern. Sollte dieser tatsächlich echt sein, vermag er die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen trotzdem nicht zu belegen. Gemäss dem Schreiben der BSDAK Zweigstelle in G._______ vom 11. April 2011 hat der Beschwerdeführer sich seit Jahren für Demokratie eingesetzt und aktiv in der Partei mitgewirkt; gemäss seinen eigenen Aussagen war er sogar Vorsitzender der genannten Partei in der Gemeinde G._______ und als Wahlbeobachter an den Wahlen vom 12. Dezember 2010 tätig. Damit ist jedoch nicht zu vereinbaren, dass er in der Anhörung weder den Grund für diese Wahlen angeben, noch grundlegende Fragen zum politischen System Kosovos beantworten konnte. Dies erstaunt umso mehr, als an diesem 12. Dezember 2010 die allerersten Parlamentswahlen der unabhängigen Republik Kosovo stattgefunden haben und von einer politisch aktiven Person erwartet werden könnte, die Umstände und Resultate der Wahlen mindestens in ihren Grundzügen wiederzugeben. Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage, auf grundlegende Fragen zu diesem Thema befriedigende Antworten zu geben. Die Rechtfertigung für sein Unwissen - er habe nach den Drohungen das Interesse an der Politik verloren - vermag nicht zu überzeugen, da die Wahlen noch in der Zeit stattfanden, als er angeblich politisch aktiv war. In der Anzeige, die der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 3. März 2011 bei der Polizei gemacht habe, wird der angeblich politische Hintergrund dieses Vorfalls nicht erwähnt. Stattdessen nimmt der Polizeirapport vom 10. April 2011 Bezug auf Probleme, welche die Beschwerdeführenden aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin hatten. Der Austrittsbericht der Beschwerdeführerin aus dem Regionalspital G._______ vom 9. März 2011 spricht zudem davon, dass sie bereits seit sechs Monaten gesundheitliche Probleme habe, die auf familiäre Unruhen zurückzuführen seien. Auch diese Aussage lässt nicht darauf schliessen, dass die Probleme der Beschwerdeführenden einen politischen Hintergrund hatten und mit dem Vorfall vom 3. März 2011 zusammenhingen. Schliesslich deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zwei Mal von Personen bedroht wurden, denen der Vater der Beschwerdeführerin Geld schuldete (siehe Polizeirapport vom 10. April 2011), darauf hin, dass der Vorfall vom 3. März 2011 mit den finanziellen Schwierigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin zu tun gehabt haben dürfte. Selbst wenn sich der genannte Vorfall in der beschriebenen Art ereignet haben sollte, ist damit davon auszugehen, dass er keinen politischen Hintergrund hat. Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind auch bezüglich der Drohungen, die der Beschwerdeführer nach den Wahlen erhalten haben soll, vage und teilweise widersprüchlich. Insbesondere wird nicht klar, ob er ein, zwei oder drei Mal von Personen zu Hause bedroht worden sein soll. Das BFM kam deshalb insgesamt zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine auf seinen politischen Aktivitäten beruhende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
E. 4.2 Übergriffe durch Dritte und Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind zudem nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, weil er nicht in der Lage oder nicht willig ist, Schutz vor der Verfolgung zu gewähren. Das BFM bewertete den vorgebrachten Übergriff vom 3. März 2011 als aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht relevant, weil es den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre beziehungsweise war, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal diese im Allgemeinen schutzbereit und -fähig seien.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die kosovarische Polizei sei seit der Unabhängigkeitserklärung eine vollständig ethnisch-albanische Angelegenheit. Organisationen wie UNMIK und EULEX übten seit dem Jahr 2008 keine polizeiliche Tätigkeiten mehr aus respektive böten keine direkte Anlaufstelle für die Bewohner von Kosovo. Zwar treffe es zu, dass die kosovarischen Polizei eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen habe. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass die Polizei ausreichend schutzfähig und -willig sei.
E. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Bundesrat Kosovo mit Wirkung ab dem 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. Gemäss Informationen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aus dem Jahr 2010 ist in der Stadt G._______ im kosovarischen Vergleich nach wie vor eine starke bosniakische Präsenz festzustellen. Bosniaken sind in der kosovarischen Polizei generell relativ gut vertreten. Das Amt des Vizekommandanten der Polizeistation in G._______ ist durch einen Bosniaken besetzt. Gemäss einem OSZE-Rapport sind (oder waren jedenfalls im Zeitpunkt des Berichts) im kosovarischen Justizsystem sieben Bosniaken und ein bosniakischer Staatsanwalt vertreten (vgl. OSCE Mission in Kosovo, Community Profile: Kosovo Bosniaks, 2010). Trotz gelegentlichen Übergriffen gegen kosovarische Bosniaken kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Kosovo marginalisiert würden oder, wie in der Beschwerde behauptet, keinen Schutz durch das lokale Sicherheits- und Justizsystem beanspruchen könnten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit dem Schutz der Behörden ihres Heimatstaat rechnen können, sollten sie aufgrund der finanziellen Probleme des Vaters der Beschwerdeführerin auf einen solchen angewiesen sein. Darauf deutet auch hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, bei der Polizei eine Anzeige betreffend den Vorfall vom 3. März 2010 zu machen. Dass die Polizei in der kurzen Zeit, in der sich die Beschwerdeführenden nach der Anzeigeerstattung noch in Kosovo befanden, nicht aktiv wurde oder es jedenfalls noch keine Rückmeldung gab, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden.
E. 4.3 Zusammenfassend hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt, da die Beschwerdeführenden ihre Flüchtlingseigenschaft - und zwar sowohl hinsichtlich der Verfolgung als auch betreffend den fehlenden Schutz - nicht glaubhaft machen konnten.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten nicht, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Kosovo hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Bosniaken allein wegen ihrer Ethnie konkret gefährdet sind, ist äusserst gering. Für Bosniaken sind in Kosovo sowohl die Bewegungsfreiheit wie auch der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...) und über langjährige Arbeitserfahrung (...). Es kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr wieder Anschluss im Erwerbsleben finden wird. Dass in gesundheitlicher Hinsicht etwas gegen eine Wegweisung sprechen würde, geht aus den Akten nicht hervor. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, von welcher seit der Hospitalisierung im Jahr 2011 keine gesundheitliche Beeinträchtigung aktenkundig geworden ist, spricht ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Dieser erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar, da aufgrund des bisher nur relativ kurzen Aufenthalts der Kinder in der Schweiz nicht von einer weitgehenden Integration respektive einer Entwurzelung in ihrer Heimat ausgegangen werden muss. Daran ändert auch die Einschätzung der Schulsozialarbeiterin vom 1. Februar 2013 nichts, die vorbringt, ihrer Erachtens wäre die gesunde psychische Entwicklung der Kinder im Falle einer Rückkehr gefährdet. Auch wenn eine Rückkehr für die Kinder mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, deutet nichts darauf hin, dass sie dadurch in ihrer Gesundheit und Entwicklung erheblich geschädigt würden, zumal die Kernfamilie zusammenbleiben wird. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem in Kosovo über ein Verwandtschafts- und Beziehungsnetz und sind immer noch Eigentümer eines Hauses sowie wohl weiterer Vermögenswerte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 5.2.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.3 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5165/2012 Urteil vom 11. April 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, bosniakische Kosovaren aus F._______ (Kosovo), gelangten am 11. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Juli 2011 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 16. August 2011 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe sich als Mitglied der bosniakischen Partei der demokratischen Aktion im Kosovo (BSDAK) politisch engagiert. Am 12. Dezember 2010 sei er anlässlich der ersten Parlamentswahlen nach der Unabhängigkeit von Kosovo als Wahlbeobachter seiner Partei aktiv gewesen. Dabei habe er beobachtet, wie Wahlbeobachter einer rivalisierenden Partei Bürger genötigt und bestochen hätten. Diese Beobachtungen habe er seiner Partei gemeldet. Kurze Zeit später sei er von Männern bedroht worden, die ihm versichert hätten, man werde sich nach den Wahlen um ihn kümmern. Im Anschluss sei er telefonisch bedroht worden. Überdies hätten ihn unbekannte Männer zwei oder drei Mal persönlich aufgesucht und bedroht. Am 3. März 2011 gegen 22 Uhr, als die Beschwerdeführenden auf dem Rückweg von ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern gewesen seien, sei ihr Fahrzeug von zwei Autos zum Anhalten gezwungen worden. Vier Männer hätten den Beschwerdeführer aus dem Auto gezerrt und während zehn Minuten geschlagen. Dabei sei ihm der rechte Unterarm mit einer Stange aufgespiesst worden. Die Familie habe das Geschehen beobachten müssen und sei seither traumatisiert. Am darauffolgenden Tag habe seine Frau in eine psychiatrische Institution in Prizren gebracht werden müssen, wo sie während sechs Tagen behandelt worden sei. Er selber habe sich nur in der lokalen Ambulanz notdürftig behandeln lassen, weil die Männer ihn davor gewarnt hätten, den Vorfall der Polizei zu melden. Erst auf Drängen seiner Frau habe er Anzeige erstattet. Eine Rückmeldung von der Polizei sei jedoch nie erfolgt. Auch bei seiner Partei habe er vergeblich um Unterstützung ersucht. Er fühle sich seither hilf- und machtlos und könne sich nicht mehr frei bewegen, ohne das Gefühl zu haben, verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Überdies gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater sein Geschäft in Kosovo verloren habe und wegen wucherischen Zinsen hohe Schulden angehäuft habe. Die Beschwerdeführenden hätten dem Vater mit einem Kredit ausgeholfen und seien auch deshalb bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am 11. September 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFM begründete seinen Entscheid einerseits mit dem Schutz, den die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat hätten beanspruchen können: Seit der Unabhängigkeit von Kosovo im Jahre 2008 könnten die Kosovo Police und die internationalen Sicherheitskräfte die Sicherheit des Landes garantieren und ethnischen Minderheiten adäquaten Schutz bieten. Andererseits bezeichnete es die Vorbringen als nicht glaubhaft. Zum Wegweisungsvollzug hielt es fest, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich während der vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Als Angehörige der bosniakischen Minderheit sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, in ein mehrheitlich von Bosniaken bewohntes Gebiet zurückzukehren. Die Wegweisung sei auch zulässig und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters, eventualiter um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Argumentation des BFM hielten die Beschwerdeführenden einerseits entgegen, ihre Sicherheit sei in Kosovo nicht gewährleistet. Die dortige Polizei sei seit der Unabhängigkeit des Landes vollständig albanisch, die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) übe keine eigene polizeiliche Tätigkeit aus und auch die EULEX (European Union Rule of Law Mission Kosovo) sei keine direkte Anlaufstelle für die Bewohner von Kosovo. Zudem sei die Meldung über den Wahlbetrug, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Wahlen vom 12. Dezember 2010 erstattet habe, ein plausibler Grund, bei der obsiegenden PDK (Demokratische Partei des Kosovo) in Ungnade zu fallen. Der Eingabe lag eine mit Originalstempel und -unterschrift versehene Fotokopie eines Rapports der Polizeistation G._______ vom 10. April 2011 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente übersetzen zu lassen. E. Am 8. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden fünf Sozialhilfebestätigungen samt Unterstützungsbudget, einen psychiatrischen Austrittsbericht des Regionalspitals G._______ vom 9. März 2011 bezüglich der Beschwerdeführerin, zusätzlich zum bereits eingereichten Polizeirapport vom 10. April 2010 fünf Seiten Polizeiakten im Zusammenhang mit der Anzeige sowie zwei "Bescheinigungen" der BSDAK (alle mit Übersetzung ins Deutsche) ein. F. Am 13. November 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Das BFM reichte auf Einladung des Gerichts hin am 28. November 2012 eine Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt wurde. G. Ein vom 1. Februar 2013 datierter Bericht der die Beschwerdeführenden seit November 2011 begleitenden Schulpsychologin wurde vom Rechtsvertreter zusammen mit einem Begleitschreiben vom 4. Februar 2013 dem Gericht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in Kosovo aus politischen Gründen verfolgt und könnten nicht mit dem erforderlichen Schutz rechnen. 4.1 Der entscheidende Übergriff soll am 3. März 2011 stattgefunden haben, als der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben als Vergeltung seiner Meldung über den Wahlbetrug der PDK, von Unbekannten aus seinem Auto gezerrt und geschlagen worden sei. 4.1.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die politischen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. So erstaune insbesondere das fehlende Wissen des Beschwerdeführers über die Politik Kosovos, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden den Inhalt der Drohungen nicht wiedergeben konnten sowie die Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf den geltend gemachten Übergriff. 4.1.2 In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, die Meldung über den vom Beschwerdeführer beobachteten Wahlbetrug an die Parteispitze und die Wahlkommission sei ein plausibler Grund dafür, wieso sie bei den Wahlsiegern in Ungnade gefallen und Opfer von Übergriffen geworden seien. Es sei naheliegend, dass sich das politische Interesse des Beschwerdeführers durch die Drohungen relativiert habe. Weil er seiner Frau nicht alle Details erläutert habe, erstaune es nicht, dass die beiden unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner angeblichen politischen Aktivitäten nicht glaubhaft machen konnte. So sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als Mitglied der Partei und als Wahlbeobachter sowie zum Vorfall bei den Wahlen vage und unsubstantiiert. Seine Erzählung erschöpft sich in allgemeinen Aussagen ohne Einzelheiten. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Wahlbeobachterausweis nichts zu ändern. Sollte dieser tatsächlich echt sein, vermag er die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen trotzdem nicht zu belegen. Gemäss dem Schreiben der BSDAK Zweigstelle in G._______ vom 11. April 2011 hat der Beschwerdeführer sich seit Jahren für Demokratie eingesetzt und aktiv in der Partei mitgewirkt; gemäss seinen eigenen Aussagen war er sogar Vorsitzender der genannten Partei in der Gemeinde G._______ und als Wahlbeobachter an den Wahlen vom 12. Dezember 2010 tätig. Damit ist jedoch nicht zu vereinbaren, dass er in der Anhörung weder den Grund für diese Wahlen angeben, noch grundlegende Fragen zum politischen System Kosovos beantworten konnte. Dies erstaunt umso mehr, als an diesem 12. Dezember 2010 die allerersten Parlamentswahlen der unabhängigen Republik Kosovo stattgefunden haben und von einer politisch aktiven Person erwartet werden könnte, die Umstände und Resultate der Wahlen mindestens in ihren Grundzügen wiederzugeben. Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage, auf grundlegende Fragen zu diesem Thema befriedigende Antworten zu geben. Die Rechtfertigung für sein Unwissen - er habe nach den Drohungen das Interesse an der Politik verloren - vermag nicht zu überzeugen, da die Wahlen noch in der Zeit stattfanden, als er angeblich politisch aktiv war. In der Anzeige, die der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 3. März 2011 bei der Polizei gemacht habe, wird der angeblich politische Hintergrund dieses Vorfalls nicht erwähnt. Stattdessen nimmt der Polizeirapport vom 10. April 2011 Bezug auf Probleme, welche die Beschwerdeführenden aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin hatten. Der Austrittsbericht der Beschwerdeführerin aus dem Regionalspital G._______ vom 9. März 2011 spricht zudem davon, dass sie bereits seit sechs Monaten gesundheitliche Probleme habe, die auf familiäre Unruhen zurückzuführen seien. Auch diese Aussage lässt nicht darauf schliessen, dass die Probleme der Beschwerdeführenden einen politischen Hintergrund hatten und mit dem Vorfall vom 3. März 2011 zusammenhingen. Schliesslich deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zwei Mal von Personen bedroht wurden, denen der Vater der Beschwerdeführerin Geld schuldete (siehe Polizeirapport vom 10. April 2011), darauf hin, dass der Vorfall vom 3. März 2011 mit den finanziellen Schwierigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin zu tun gehabt haben dürfte. Selbst wenn sich der genannte Vorfall in der beschriebenen Art ereignet haben sollte, ist damit davon auszugehen, dass er keinen politischen Hintergrund hat. Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind auch bezüglich der Drohungen, die der Beschwerdeführer nach den Wahlen erhalten haben soll, vage und teilweise widersprüchlich. Insbesondere wird nicht klar, ob er ein, zwei oder drei Mal von Personen zu Hause bedroht worden sein soll. Das BFM kam deshalb insgesamt zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine auf seinen politischen Aktivitäten beruhende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. 4.2 Übergriffe durch Dritte und Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind zudem nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, weil er nicht in der Lage oder nicht willig ist, Schutz vor der Verfolgung zu gewähren. Das BFM bewertete den vorgebrachten Übergriff vom 3. März 2011 als aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht relevant, weil es den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre beziehungsweise war, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, zumal diese im Allgemeinen schutzbereit und -fähig seien. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die kosovarische Polizei sei seit der Unabhängigkeitserklärung eine vollständig ethnisch-albanische Angelegenheit. Organisationen wie UNMIK und EULEX übten seit dem Jahr 2008 keine polizeiliche Tätigkeiten mehr aus respektive böten keine direkte Anlaufstelle für die Bewohner von Kosovo. Zwar treffe es zu, dass die kosovarischen Polizei eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen habe. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass die Polizei ausreichend schutzfähig und -willig sei. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Bundesrat Kosovo mit Wirkung ab dem 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. Gemäss Informationen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aus dem Jahr 2010 ist in der Stadt G._______ im kosovarischen Vergleich nach wie vor eine starke bosniakische Präsenz festzustellen. Bosniaken sind in der kosovarischen Polizei generell relativ gut vertreten. Das Amt des Vizekommandanten der Polizeistation in G._______ ist durch einen Bosniaken besetzt. Gemäss einem OSZE-Rapport sind (oder waren jedenfalls im Zeitpunkt des Berichts) im kosovarischen Justizsystem sieben Bosniaken und ein bosniakischer Staatsanwalt vertreten (vgl. OSCE Mission in Kosovo, Community Profile: Kosovo Bosniaks, 2010). Trotz gelegentlichen Übergriffen gegen kosovarische Bosniaken kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Kosovo marginalisiert würden oder, wie in der Beschwerde behauptet, keinen Schutz durch das lokale Sicherheits- und Justizsystem beanspruchen könnten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit dem Schutz der Behörden ihres Heimatstaat rechnen können, sollten sie aufgrund der finanziellen Probleme des Vaters der Beschwerdeführerin auf einen solchen angewiesen sein. Darauf deutet auch hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, bei der Polizei eine Anzeige betreffend den Vorfall vom 3. März 2010 zu machen. Dass die Polizei in der kurzen Zeit, in der sich die Beschwerdeführenden nach der Anzeigeerstattung noch in Kosovo befanden, nicht aktiv wurde oder es jedenfalls noch keine Rückmeldung gab, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. 4.3 Zusammenfassend hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt, da die Beschwerdeführenden ihre Flüchtlingseigenschaft - und zwar sowohl hinsichtlich der Verfolgung als auch betreffend den fehlenden Schutz - nicht glaubhaft machen konnten. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten nicht, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Kosovo hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Bosniaken allein wegen ihrer Ethnie konkret gefährdet sind, ist äusserst gering. Für Bosniaken sind in Kosovo sowohl die Bewegungsfreiheit wie auch der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...) und über langjährige Arbeitserfahrung (...). Es kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr wieder Anschluss im Erwerbsleben finden wird. Dass in gesundheitlicher Hinsicht etwas gegen eine Wegweisung sprechen würde, geht aus den Akten nicht hervor. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, von welcher seit der Hospitalisierung im Jahr 2011 keine gesundheitliche Beeinträchtigung aktenkundig geworden ist, spricht ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Dieser erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar, da aufgrund des bisher nur relativ kurzen Aufenthalts der Kinder in der Schweiz nicht von einer weitgehenden Integration respektive einer Entwurzelung in ihrer Heimat ausgegangen werden muss. Daran ändert auch die Einschätzung der Schulsozialarbeiterin vom 1. Februar 2013 nichts, die vorbringt, ihrer Erachtens wäre die gesunde psychische Entwicklung der Kinder im Falle einer Rückkehr gefährdet. Auch wenn eine Rückkehr für die Kinder mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, deutet nichts darauf hin, dass sie dadurch in ihrer Gesundheit und Entwicklung erheblich geschädigt würden, zumal die Kernfamilie zusammenbleiben wird. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem in Kosovo über ein Verwandtschafts- und Beziehungsnetz und sind immer noch Eigentümer eines Hauses sowie wohl weiterer Vermögenswerte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 5.2.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: