Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5161/2021
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Annick Mbia, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021 / N (…).
E-5161/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus der Stadt B._______ stammende syri- sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ersuchte am 14. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion C._______ zugewiesen. B. Am 14. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien befragt und am 9. März 2021 zu ihren Asylgründen angehört. Am 16. März 2021 verfügte das SEM die Zuteilung ihres Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren und hörte sie am 8. September 2021 ergänzend zu ihren Asyl- gründen an. Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Rahmen ihres Berufs als (…) habe sie an obligatorischen Kundgebun- gen, zum Beispiel Zeremonien für Märtyrer, sowie an politischen Sitzungen teilnehmen müssen. Schliesslich habe sie begonnen, sich für Politik zu in- teressieren, und ihre (…)leiterin sei der Meinung gewesen, dass sie und vier ihrer gleichaltrigen Kolleginnen viel Potenzial hätten, um der Heimat zu helfen. Am 31. März 2020 seien sie und ihre vier Kolleginnen auf der Rückfahrt von einer Sitzung in D._______ von unbekannten arabischspre- chenden Soldaten entführt worden. Aufgrund der Sprache ihrer Entführer habe sie diese als Angehörige der Freien Syrischen Armee identifizieren können. Bei einem Stützpunkt seien sie und ihre Kolleginnen aus dem Fahrzeug gezerrt und in einen kleinen Raum gebracht worden. Ihre Hände und Füsse seien zusammengebunden worden. Während der Entführung sei es zu Gewaltübergriffen gekommen; sie seien auch sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Die Soldaten hätten nicht genau gewusst, was sie mit ihnen hätten machen sollten, hätten schliesslich ihren Vater kontaktiert und mit ihm eine Lösegeldvereinbarung für ihre Freilassung getroffen. Fünf Tage nach ihrer Entführung sei sie in ein arabisches Dorf gebracht und dort freigelassen worden. Nach diesen Ereignissen habe sie ihre politischen Aktivitäten aufgegeben und ihr Vater habe sie nach Europa geschickt. Wei- ter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei stark betroffen gewesen, dass eine bekannte Aktivistin namens E._______ am 12. Oktober 2019 von An- hängern der Syrischen Freien Armee auf bestialische Weise vergewaltigt und getötet worden sei. Schliesslich führte sie aus, bei einer Rückkehr nach Syrien würden ihr auch Nachteile drohen, weil ihr in der Schweiz
E-5161/2021 Seite 3 lebender ehemaliger Verlobter F._______ nach der Trennung das Gerücht gestreut habe, sie sei homosexuell. Bezüglich der detaillierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit am 28. Oktober 2021 eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge- suchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwer- deführerin würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 26. November 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeiständin. Beigelegt waren unter anderem die Kopien einer Vollmacht vom 26. Feb- ruar 2021, einer Fürsorgebestätigung vom 26. November 2021 sowie einer Honorarnote vom 26. November 2021. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig forderte sie die Beschwer- deführerin auf, umgehend eine aktualisierte Vollmacht zugunsten ihrer Rechtsvertreterin einzureichen. Ausserdem räumte sie dem SEM die Mög- lichkeit ein, sich vernehmen zu lassen. F. Am 9. Dezember 2021 wurde eine Vollmacht vom 21. Juli 2021 nachge- reicht.
E-5161/2021 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin Kopien eines ebenfalls vom 15. Dezember 2021 datierenden und an das SEM ge- richteten Gesuchs um Kantonswechsel sowie eines «rapport médical» vom
25. November 2021 einreichen. H. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 hielt das SEM mit ergänzen- den Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. I. Am 11. Februar 2022 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Eine Anfrage der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerde- verfahrens vom 10. Juni 2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsge- richts mit Schreiben vom 13. Juni 2022 beantwortet. K. Am 29. Januar 2024 fand die zivilrechtliche Trauung der Beschwerdefüh- rerin mit einem Landsmann (G._______) statt, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war und der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist. L. Am 15. Januar 2025 ersuchte sie beim SEM um Einschluss in die Flücht- lingseigenschaft ihres Ehemannes. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 teilte das SEM ihr mit, ihr Gesuch werde aufgrund der beim Bundesverwal- tungsgericht hängigen Beschwerde betreffend ihre originäre Flüchtlingsei- genschaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zurückgestellt. M. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, sich innert Frist zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Heirat zu äussern, insbesondere dazu, ob sie ein Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein- gereicht habe. Gleichzeitig räumte sie ihr innert der gleichen Frist die Mög- lichkeit ein, dem Gericht mitzuteilen, ob sie an den Beschwerdebegehren, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien, festhalten oder diese zu- rückziehen wolle.
E-5161/2021 Seite 5 N. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte an ihrer Beschwerde fest und reichte einen Auszug aus dem Schweizeri- schen Zivilstandsregister (Familienausweis) sowie die Aufenthaltsbewilli- gung ihres Ehemannes in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-5161/2021 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin- gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025;
E-5161/2021 Seite 7 MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs- sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in die- sen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein- zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe aus- wirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränder- ten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen ei- nes erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es ist des- halb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu er- teilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug gewahrt, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
E-5161/2021 Seite 8 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit (sinnge- mäss) die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz be- antragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen und zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, an dieser Stelle auf weitere for- melle oder gar materielle Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, da diese inklusive aller Akten zum integralen Bestandteil des wieder aufzu- nehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens werden und insofern der Be- urteilungskompetenz der Vorinstanz liegen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die eingereichte Kostennote vom 21. November 2021, mit der ein zeitli- cher Aufwand von 11 Stunden sowie Auslagen von Fr. 50.– geltend ge- macht werden, in Berücksichtigung der weiteren notwendigen Aufwendun- gen, als angemessen zu erachten. Somit sind der Beschwerdeführerin Fr. 2’250.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwer- deführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5161/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’250.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy
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