Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Beschwerdeführer reichte - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 27. Januar 2015 an das SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von seiner Lebenspartnerin, B._______, ihrer gemeinsamen Tochter, D._______, und seinem Sohn aus erster Ehe beziehungsweise einer früheren Beziehung, C._______, ein. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine erste Frau, E._______, im Jahr [90er Jahre] verstorben sei; da eine zweite Ehe in der Kirche in Eritrea nicht möglich sei, seien seine Lebenspartnerin und er nicht verheiratet und könnten daher auch ihre Beziehung nicht bescheinigen. Die beiden hätten aber lange zusammengelebt und hätten eine gemeinsame Tochter. Der Sohn aus erster Ehe habe ebenfalls mit der Lebenspartnerin und deren Tochter zusammengelebt. Er befinde sich derzeit aber in Äthiopien im Flüchtlingscamp (...), währendem sich die Lebenspartnerin mit der Tochter in Khartum, Sudan, aufhalte. Dem Gesuch wurden in Kopie die Identitätskarte der Lebenspartnerin, die Taufscheine der Kinder sowie Fotos beigelegt. B. B.a Mit Schreiben vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. B.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in sämtliche Akten. B.c Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 die beantragte Akteneinsicht mit der Begründung, die Untersuchung im laufenden Verfahren sei noch nicht abgeschlossen; nach Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. B.d Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung. C. C.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 - eröffnet am 29. Juli 2015 - lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verweigerte B._______, C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen gewährte es dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 6. Mai 2015 beantragte Einsicht in die Verfahrensakten. C.b Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides erwog es in Bezug auf die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, dass als Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht nur mit Flüchtlingen verheiratete Personen gelten, sondern auch solche, die mit diesen in dauernder, eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) zusammenleben würden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe seine Lebenspartnerin ungefähr im (...) 2008 kennengelernt und bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 in F._______ im gleichen Haushalt mit ihr gewohnt (A18/14 S. 3). An dieser Darstellung würden jedoch aus den folgenden Gründen Zweifel bestehen: Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) habe er angegeben, er habe sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise versteckt in F._______ aufgehalten; gleichzeitig habe er damals in G._______ bei H._______ und I._______ als [Tätigkeit 1] gearbeitet (A5/10 S. 4). Es sei zu bezweifeln, dass er trotz seiner Arbeit an anderen Orten tatsächlich in F._______ einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin hätte führen können. Ferner habe er diesen Ausführungen widersprochen, indem er in der Anhörung angegeben habe, er habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis als [Tätigkeit 2] (A18/14 S. 4); etwa die Hälfte der Zeit habe er in F._______ versteckt gelebt, die andere Hälfte habe er in anderen Orten (wie z.B. J._______) verbracht (A18/14 S. 7). Weiter habe er im Gesuch um Familienzusammenführung angegeben, er habe seine Lebenspartnerin nicht heiraten können, weil er zuvor mit E._______ verheiratet gewesen sei; eine zweite Ehe sei in der Kirche in Eritrea nicht möglich (B1/3 S. 1). Demgegenüber habe er in seiner BzP erklärt, E._______ sei bis zu ihrem Tod lediglich seine Lebenspartnerin gewesen (A5/10 S. 3). In der Stellungnahme vom 20. Mai 2015 habe er darauf bestanden, mit E._______ verheiratet gewesen zu sein; es müsse sich um ein Missverständnis im Interview gehandelt haben (B7/2 S. 2). Diese Erklärung sei allerdings nicht überzeugend, da dem Beschwerdeführer das BzP-Protokoll übersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt habe. Zudem sei er auch an der Anhörung gefragt worden, weshalb er seine Lebenspartnerin nicht geheiratet habe. Damals habe er zu Protokoll gegeben, sie hätten bei der Taufe der Tochter ein kleines Fest gemacht, sich gegenseitig das gemeinsame Leben geschworen und danach gemeinsam so gelebt (A18/14 S. 3). Hingegen habe er mit keinem Wort erwähnt, dass ihm eine Heirat nicht möglich gewesen sei. Schliesslich falle auf, dass er auf dem Personalienblatt, welches er bei seiner Ankunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ausgefüllt habe, angegeben habe, er sei mit [Vorname von B._______] (Nachname unlesbar) verheiratet (A1/2). Somit würden widersprüchliche Angaben bestehen, ob er mit seiner Lebenspartnerin verheiratet gewesen sei oder nicht beziehungsweise weshalb er sie nicht habe heiraten können. Sodann habe er im Gesuch um Familienzusammenführung geltend gemacht, sein Sohn habe ebenfalls mit ihm, seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter zusammengelebt (B1/3 S. 1). Auf Nachfrage hin habe er jedoch erklärt, sein Sohn habe bereits seit dem Jahr 2000 bei seinen Grosseltern gelebt. Er sei selbst bei den Grosseltern geblieben, als der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt habe (B7/2 S. 1). Demnach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich konsistent zur Zusammensetzung des Haushalts, den er mit seiner Lebenspartnerin geführt habe, zu äussern. Ferner müsste seine Lebenspartnerin aufgrund seiner Angaben in der BzP (A5/10 S. 5) ungefähr den Jahrgang (...) haben. Im Gesuch sei hingegen behauptet worden, dass sie Jahrgang [3 Jahre Differenz] habe. Auch aus der eingereichten Kopie der Identitätskarte gehe der Jahrgang [3 Jahre Differenz] hervor. Der Beschwerdeführer gebe hierzu an, bei der BzP habe er ihr Alter lediglich geschätzt (B7/2 S. 1). Angesichts des Unterschieds von drei Jahren würden freilich Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der nachzuziehenden Person um seine Lebenspartnerin handle. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Beweisunterlagen für das Zusammenleben, insbesondere gemeinsame Fotos, einzureichen. Er habe jedoch erklärt, keine Beweise beziehungsweise Fotos aus jener Zeit zu haben, da er keine Kamera gehabt und auch sonst nie Fotos gemacht habe. Einzig bei der Taufe der Tochter seien Fotos gemacht worden; der Film sei jedoch kaputt gegangen (B7/2 S. 1). Das SEM gehe davon aus, dass es sich bei diesen Angaben lediglich um Schutzbehauptungen handle. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer folglich nicht, eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin glaubhaft zu machen. C.a In Bezug auf seinen Sohn aus erster Ehe beziehungsweise einer früheren Beziehung sei festzuhalten, dass er auf Nachfrage hin angegeben habe, seine Kinder (darunter auch seine Tochter K._______, für welche er kein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe, weil sie bei den Grosseltern bleiben möchte) hätten seit 2000 bei den Grosseltern gelebt. Als Soldat habe er sich nicht um die Kinder kümmern können. Auch später seien diese bei den Grosseltern geblieben, weil es für sie gestimmt habe und sie eine gute Beziehung zu ihnen gehabt hätten (B7/2 S. 2). Folglich habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2010 schon lange nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn gelebt und es habe zwischen ihnen keine Familiengemeinschaft bestanden, welche durch die Flucht getrennt worden wäre. Zudem würden erhebliche Zweifel am Alter des Sohnes bestehen. In der BzP habe der Beschwerdeführer behauptet, jener habe Jahrgang (...) (A5/10 S. 5). Hingegen habe er im Gesuch um Familienzusammenführung angegeben, sein Sohn sei [2 Jahre älter] geboren worden (B1/3 S. 2). Auf der von ihm eingereichten Taufurkunde sei zudem klar erkennbar, dass das Geburts-, Tauf- sowie Ausstellungsdatum überschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe hierzu in seinem Gesuch erklärt, dass die Daten auf der Taufurkunde zwar offensichtlich überschrieben worden seien; er habe das Dokument jedoch so erhalten; er gehe davon aus, dass dies der Pfarrer gewesen sei (B7/2 S. 1f.). Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal er sich - wie bereits festgehalten worden sei - in Bezug auf das Geburtsdatum seines Sohnes widersprochen und das Überschreiben der Daten in der Taufurkunde erst auf ausdrückliche Nachfrage hin zu erklären versucht habe. C.b Hinsichtlich der (jüngeren) Tochter sei schliesslich festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers erst (...) Monate alt gewesen sei. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie länger mit ihr zusammengelebt habe. Da sie zum heutigen Zeitpunkt mit ihrer Mutter zusammen lebe, sei anzunehmen, dass diese die Hauptbezugsperson sei. Im Übrigen sei an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass ein Zusammenleben mit der Mutter nicht habe glaubhaft gemacht werden können, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel am Familienverband mit der Tochter bestünden. D. D.a Mit Eingabe vom 25. August 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eine Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Frau E._______ verheiratet gewesen, bis diese verstorben sei. Aus dieser Ehe seien die beiden Kinder C._______ und K._______ hervorgegangen. Im Jahr 2008 habe er Frau B._______ kennengelernt und mit ihr bis zu seiner Ausreise eine Lebensgemeinschaft geführt; sie hätten allerdings nicht geheiratet. Aus dieser Beziehung sei die Tochter D._______ hervorgegangen. D.c Bezogen auf seine Lebenspartnerin sei festzuhalten, dass die gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern ergänzend seien. So habe er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis vorwiegend in F._______ gelebt und lediglich sechs Monate in G._______ bei H._______ sowie in I._______ gearbeitet. Den Rest der Zeit habe er mit seiner Lebenspartnerin sowie der gemeinsamen Tochter gewohnt und als [Tätigkeit 2] gearbeitet. Ferner habe er in Bezug auf seinen Zivilstand zwar zu Protokoll gegeben, dass seine erste, verstorbene Ehefrau E._______ mit ihm im Konkubinat gelebt habe. Dies habe er jedoch im Familiennachzugsgesuch als Missverständnis deklariert; vielmehr sei er mit ihr verheiratet gewesen. Fraglich sei, inwiefern diese Angabe respektive das Missverständnis bezüglich seiner Ehefrau einen Einfluss auf den Familiennachzug der zweiten Lebenspartnerin sowie der Kinder des Beschwerdeführers habe. Sodann habe er anlässlich seiner Anhörung (A18/14 S. 3) wie auch im Familiennachzugsgesuch betont, dass er mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet gewesen sei. Dabei habe die angeblich widersprüchliche Aussage im EVZ in den zugestellten Unterlagen nicht gefunden werden können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Gespräch betont, dass er den genauen Jahrgang seiner Lebenspartnerin nicht wisse. Vor seiner Einreise habe er auch seinen Jahrgang nicht genau gewusst. Da er aufgefordert worden sei etwas zu schätzen, habe er das Jahr in etwa angegeben. Daraus auf die Beziehung zu schliessen, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen bereit, einen DNA-Test durchzuführen, um zu beweisen, dass es sich bei der Tochter um das gemeinsame Kind von ihm und seiner Lebenspartnerin handle. Schliesslich habe er bereits erklärt, dass es keine Fotos aus der Zeit mit seiner Lebenspartnerin in Eritrea gebe. D.d Hinsichtlich des Sohnes sei festzustellen, dass die Aussage, sie hätten seit dem Jahr 2000 getrennt gelebt, nicht richtig sei. Zunächst sei der Beschwerdeführer bis 2002 im Militärdienst gewesen. In den Ferien habe er jeweils bei den Eltern in H._______ mit seinem Sohn zusammengelebt. Von dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer desertiert sei bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2006 habe er ebenfalls im Elternhaus mit seinem Sohn gelebt. Auch nach seiner Freilassung habe er während den sechs Monaten in G._______ und I._______ seinen Sohn im Elternhaus viel besucht. Folglich hätten die beiden sehr wohl zusammengelebt. Auf der Flucht und im Sudan habe der Sohn dann mit der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen Tochter zusammengelebt, ehe er nach Äthiopien gereist sei. Bezüglich des Alters des Sohnes sei zu bestätigen, dass auf der Taufurkunde das Geburtsdatum korrigiert worden sei. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nichts darüber, da er die Unterlagen so erhalten habe. Seine Angaben im Rahmen der Befragung (A5/10 S. 5) würden aber mit den Angaben auf der Taufurkunde übereinstimmen. Lediglich beim Familiennachzugsgesuch sei die falsche Zahl auf der Taufurkunde abgelesen worden. Fraglich sei, inwiefern das Alter eine Relevanz für die Ablehnung des Asylgesuchs habe. Da der Sohn in beiden Fällen minderjährig sei, stelle sich die Frage, was der Beschwerdeführer mit einer Fälschung der Daten hätte bezwecken sollen. D.e Betreffend die (jüngere) Tochter werde seitens der Vorinstanz argumentiert, er habe nie längere Zeit mit ihr zusammengelebt, weil sie erst (...) Monate vor seiner Flucht zur Welt gekommen sei; die Kindsmutter sei deshalb die Hauptbezugsperson. Da der Beschwerdeführer aber mit seiner Tochter und mit seiner Lebenspartnerin durch die Flucht getrennt worden sei und mit ihnen zusammenleben möchte, habe er das Gesuch um Familiennachzug gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, der Beschwerdeführer aufgefordert werde, dem Gericht eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar bereit erklärt, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Jedoch sei ein DNA-Test nicht geeignet, eine tatsächlich gelebte, gefestigte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zu belegen. Bezüglich des Sohnes werde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Desertion im Jahr 2002 bis ins Jahr 2006 mit ihm im Elternhaus zusammengelebt habe; überdies habe er ihn davor und danach oft im Elternhaus besucht. Mit Schreiben vom 24. April 2015 sei der Beschwerdeführer seitens des SEM gefragt worden, weshalb seine Kinder bei seinen Eltern und nicht etwa bei ihm gewohnt hätten (B4/2). In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 habe er es unterlassen zu erwähnen, dass er nach 2000 [recte: 2002] noch rund vier Jahre lang mit dem Sohn zusammengelebt haben solle (B7/2). Es würden deshalb erhebliche Zweifel an dieser nachgeschobenen Darstellung bestehen. Selbst wenn man diesen neuen Angaben folgen würde, hätte er vor seiner Ausreise bereits seit rund vier Jahren nicht mehr mit seinem Sohn zusammengelebt. Und auch wenn er ihn danach noch bei den Eltern besucht hätte, hätte zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits seit längerem keine Familiengemeinschaft mehr bestanden, welche durch die Flucht getrennt worden wäre. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2015 stellte das Bundeverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie allfälliger Beweismittel ein. I. In der Replik vom 18. September 2015 wurde betreffend das Zusammenleben mit dem Sohn darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme vom 20. Mai 2015 auf die Frage geantwortet worden sei, warum das Kind im Hause der Grosseltern und nicht beim Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin gelebt habe. Die Antwort habe sich demnach auf den Zeitraum nach 2008 bezogen. Es sei nicht nach dem Zusammenleben gefragt worden. Ferner werde seitens des SEM behauptet, dass die Familiengemeinschaft nicht durch die Flucht getrennt worden sei und bereits zuvor während vier Jahren (von 2006 bis 2010) keine gelebte Familiengemeinschaft bestanden habe. Hierzu sei zu erwähnen, dass die Trennung in dieser Zeit nicht aus freiem Willen, sondern aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers von 2006 bis 2008 entstanden sei. Danach sei er nur selten nach H._______ gegangen, da er dort gesucht worden sei.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 51 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, die durch die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sind die in dauernder, eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten im Übrigen gleichgestellt. Den aufgeführten Personen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften.
E. 4 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG nicht gegeben seien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung nach Durchsicht der Akten aus den nachstehenden Gründen nur teilweise an.
E. 5.1 In Bezug auf den nachzuziehenden Sohn des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass die aus erster Ehe stammenden Kinder des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 mit dessen Eltern zusammenleben würden, da er sich als Soldat nicht um die Kinder habe kümmern können. Von 2006 bis 2008 sei er dann im Gefängnis gewesen. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe er bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 mit seiner Lebenspartnerin gewohnt; im (...) sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Seine Kinder aus erster Ehe seien während der gesamten Zeit bei den Grosseltern geblieben, "da es für sie stimmte und sie eine gute Beziehung zu den Grosseltern hatten". Nach ihrer Flucht aus Eritrea hätten sodann seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter zusammen mit dem Sohn des Beschwerdeführers im Sudan gelebt. Da es einen Konflikt zwischen ihnen gegeben habe, sei der Sohn nach Äthiopien gereist und befinde sich derzeit dort im Flüchtlingscamp (...). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Kinder oft bei den Grosseltern besucht haben sollte und die Trennung infolge der Inhaftierung unfreiwillig erfolgte, lebte er spätestens ab 2008 (Aufnahme des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin in einem Haushalt) nicht mehr mit seinen Kindern beziehungsweise seinem Sohn zusammen. Somit bestand vor der Ausreise keine gelebte Familiengemeinschaft, womit die zwingende Grundvoraussetzung der Trennung der Familie durch die Flucht in Bezug auf den Sohn nicht erfüllt ist.
E. 5.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung. Die Frage eines allfälligen ausländerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer - unter Aufzeigen der Minderjährigkeit seines Sohnes - bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von C._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung betreffend C._______ Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 6.1 Weiter ist bezüglich der Lebenspartnerin zwar einzuräumen, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich ihres Alters unterschiedliche Angaben gemacht. Dennoch ist vorliegend der Umstand zu berücksichtigen, dass er sowohl in seinen Befragungen (A5/10 S. 5; A18/14 S. 3) als auch im Gesuch um Familienzusammenführung (B1/3) kongruent angab, dass es sich bei B._______ um seine Partnerin handle und er mit ihr ein Kind habe (auf dem Personalienblatt bezeichnete er sie als Ehefrau, A1/2). Zudem erklärte er stets, von 2008 bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 mit ihr im selben Haushalt gelebt zu haben (A18/14 S. 3, 11; B7/2). Die Unsicherheit betreffend das genaue Alter seiner Partnerin erscheint in diesem Zusammenhang nicht als ausschlaggebend. Da vorgängig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zusammen mit seinen Eltern und seinen aus erster Ehe stammenden Kindern wohnte, erscheint die Schilderung, wonach er mit seiner Partnerin und später auch mit ihrem gemeinsamen Kind zusammenlebte, durchaus plausibel. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde sodann zum Ausdruck gebracht, die getrennte Familiengemeinschaft wiederherstellen zu wollen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer gewillt, sich einem DNA-Test zu unterziehen, was zumindest die Vaterschaft zur (jüngeren) Tochter belegt hätte. Das SEM war allerdings der Ansicht, dass ein solcher Test nicht von Nöten sei. Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass seine Partnerin durch die eritreischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ausreise behelligt worden sei (A18/14 S. 9, 11); auch diese Schilderung spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner vermögen hinsichtlich der vermeintlichen Unstimmigkeiten betreffend seinen Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gefängnis die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, gemäss welchen es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ergänzende Aussagen handle, zu überzeugen. Das SEM hat im vorinstanzlichen Verfahren nie gefragt, wo er mit B._______ zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu in der Stellungnahme vom 20. Mai 2015, sie hätten in F._______, zusammengelebt (B7/2). Die in den vorinstanzlichen Protokollen enthaltenen Aussagen - der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Haft 2008 bis zu Ausreise im Jahr 2010 in F._______ gelebt und sich dort versteckt aufgehalten (A5/10 S. 4 f.); er selber sei nicht registriert gewesen, seine Partnerin hingegen, insbesondere für die Lebensmittelkarten, schon (A18/14 S. 11); heute [d.h. zum damaligen Zeitpunkt der Anhörung] lebe B._______ mit dem gemeinsamen Kind in H._______ (A5/10 S. 5, A18/14 S. 3) - lassen sich mit dieser Aussage widerspruchslos vereinbaren. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche und überwiegende Umstände für die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat demnach das Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf die Partnerin des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter zu restriktiv gehandhabt. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend erfüllt.
E. 6.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht in Bezug auf B._______ und D._______ zum Ergebnis, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienvereinigung und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung somit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 ist (soweit sie B._______ und D._______ betrifft) aufzuheben und das Staatssekretariat ist anzuweisen, die Einreise der beiden zu bewilligen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend B._______ und D._______ gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit sie diese beiden nachzuziehenden Angehörigen betrifft. Das SEM wird angewiesen, B._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
- Die Beschwerde wird betreffend C._______ abgewiesen. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 wird bestätigt, soweit sie C._______ betrifft.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5160/2015 Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Michael Egli, Caritas (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Beschwerdeführer reichte - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 27. Januar 2015 an das SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von seiner Lebenspartnerin, B._______, ihrer gemeinsamen Tochter, D._______, und seinem Sohn aus erster Ehe beziehungsweise einer früheren Beziehung, C._______, ein. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine erste Frau, E._______, im Jahr [90er Jahre] verstorben sei; da eine zweite Ehe in der Kirche in Eritrea nicht möglich sei, seien seine Lebenspartnerin und er nicht verheiratet und könnten daher auch ihre Beziehung nicht bescheinigen. Die beiden hätten aber lange zusammengelebt und hätten eine gemeinsame Tochter. Der Sohn aus erster Ehe habe ebenfalls mit der Lebenspartnerin und deren Tochter zusammengelebt. Er befinde sich derzeit aber in Äthiopien im Flüchtlingscamp (...), währendem sich die Lebenspartnerin mit der Tochter in Khartum, Sudan, aufhalte. Dem Gesuch wurden in Kopie die Identitätskarte der Lebenspartnerin, die Taufscheine der Kinder sowie Fotos beigelegt. B. B.a Mit Schreiben vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. B.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in sämtliche Akten. B.c Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 die beantragte Akteneinsicht mit der Begründung, die Untersuchung im laufenden Verfahren sei noch nicht abgeschlossen; nach Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. B.d Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung. C. C.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 - eröffnet am 29. Juli 2015 - lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verweigerte B._______, C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen gewährte es dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 6. Mai 2015 beantragte Einsicht in die Verfahrensakten. C.b Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides erwog es in Bezug auf die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, dass als Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht nur mit Flüchtlingen verheiratete Personen gelten, sondern auch solche, die mit diesen in dauernder, eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) zusammenleben würden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe seine Lebenspartnerin ungefähr im (...) 2008 kennengelernt und bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 in F._______ im gleichen Haushalt mit ihr gewohnt (A18/14 S. 3). An dieser Darstellung würden jedoch aus den folgenden Gründen Zweifel bestehen: Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) habe er angegeben, er habe sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise versteckt in F._______ aufgehalten; gleichzeitig habe er damals in G._______ bei H._______ und I._______ als [Tätigkeit 1] gearbeitet (A5/10 S. 4). Es sei zu bezweifeln, dass er trotz seiner Arbeit an anderen Orten tatsächlich in F._______ einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin hätte führen können. Ferner habe er diesen Ausführungen widersprochen, indem er in der Anhörung angegeben habe, er habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis als [Tätigkeit 2] (A18/14 S. 4); etwa die Hälfte der Zeit habe er in F._______ versteckt gelebt, die andere Hälfte habe er in anderen Orten (wie z.B. J._______) verbracht (A18/14 S. 7). Weiter habe er im Gesuch um Familienzusammenführung angegeben, er habe seine Lebenspartnerin nicht heiraten können, weil er zuvor mit E._______ verheiratet gewesen sei; eine zweite Ehe sei in der Kirche in Eritrea nicht möglich (B1/3 S. 1). Demgegenüber habe er in seiner BzP erklärt, E._______ sei bis zu ihrem Tod lediglich seine Lebenspartnerin gewesen (A5/10 S. 3). In der Stellungnahme vom 20. Mai 2015 habe er darauf bestanden, mit E._______ verheiratet gewesen zu sein; es müsse sich um ein Missverständnis im Interview gehandelt haben (B7/2 S. 2). Diese Erklärung sei allerdings nicht überzeugend, da dem Beschwerdeführer das BzP-Protokoll übersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt habe. Zudem sei er auch an der Anhörung gefragt worden, weshalb er seine Lebenspartnerin nicht geheiratet habe. Damals habe er zu Protokoll gegeben, sie hätten bei der Taufe der Tochter ein kleines Fest gemacht, sich gegenseitig das gemeinsame Leben geschworen und danach gemeinsam so gelebt (A18/14 S. 3). Hingegen habe er mit keinem Wort erwähnt, dass ihm eine Heirat nicht möglich gewesen sei. Schliesslich falle auf, dass er auf dem Personalienblatt, welches er bei seiner Ankunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ausgefüllt habe, angegeben habe, er sei mit [Vorname von B._______] (Nachname unlesbar) verheiratet (A1/2). Somit würden widersprüchliche Angaben bestehen, ob er mit seiner Lebenspartnerin verheiratet gewesen sei oder nicht beziehungsweise weshalb er sie nicht habe heiraten können. Sodann habe er im Gesuch um Familienzusammenführung geltend gemacht, sein Sohn habe ebenfalls mit ihm, seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter zusammengelebt (B1/3 S. 1). Auf Nachfrage hin habe er jedoch erklärt, sein Sohn habe bereits seit dem Jahr 2000 bei seinen Grosseltern gelebt. Er sei selbst bei den Grosseltern geblieben, als der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt habe (B7/2 S. 1). Demnach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich konsistent zur Zusammensetzung des Haushalts, den er mit seiner Lebenspartnerin geführt habe, zu äussern. Ferner müsste seine Lebenspartnerin aufgrund seiner Angaben in der BzP (A5/10 S. 5) ungefähr den Jahrgang (...) haben. Im Gesuch sei hingegen behauptet worden, dass sie Jahrgang [3 Jahre Differenz] habe. Auch aus der eingereichten Kopie der Identitätskarte gehe der Jahrgang [3 Jahre Differenz] hervor. Der Beschwerdeführer gebe hierzu an, bei der BzP habe er ihr Alter lediglich geschätzt (B7/2 S. 1). Angesichts des Unterschieds von drei Jahren würden freilich Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der nachzuziehenden Person um seine Lebenspartnerin handle. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Beweisunterlagen für das Zusammenleben, insbesondere gemeinsame Fotos, einzureichen. Er habe jedoch erklärt, keine Beweise beziehungsweise Fotos aus jener Zeit zu haben, da er keine Kamera gehabt und auch sonst nie Fotos gemacht habe. Einzig bei der Taufe der Tochter seien Fotos gemacht worden; der Film sei jedoch kaputt gegangen (B7/2 S. 1). Das SEM gehe davon aus, dass es sich bei diesen Angaben lediglich um Schutzbehauptungen handle. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer folglich nicht, eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin glaubhaft zu machen. C.a In Bezug auf seinen Sohn aus erster Ehe beziehungsweise einer früheren Beziehung sei festzuhalten, dass er auf Nachfrage hin angegeben habe, seine Kinder (darunter auch seine Tochter K._______, für welche er kein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe, weil sie bei den Grosseltern bleiben möchte) hätten seit 2000 bei den Grosseltern gelebt. Als Soldat habe er sich nicht um die Kinder kümmern können. Auch später seien diese bei den Grosseltern geblieben, weil es für sie gestimmt habe und sie eine gute Beziehung zu ihnen gehabt hätten (B7/2 S. 2). Folglich habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2010 schon lange nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn gelebt und es habe zwischen ihnen keine Familiengemeinschaft bestanden, welche durch die Flucht getrennt worden wäre. Zudem würden erhebliche Zweifel am Alter des Sohnes bestehen. In der BzP habe der Beschwerdeführer behauptet, jener habe Jahrgang (...) (A5/10 S. 5). Hingegen habe er im Gesuch um Familienzusammenführung angegeben, sein Sohn sei [2 Jahre älter] geboren worden (B1/3 S. 2). Auf der von ihm eingereichten Taufurkunde sei zudem klar erkennbar, dass das Geburts-, Tauf- sowie Ausstellungsdatum überschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe hierzu in seinem Gesuch erklärt, dass die Daten auf der Taufurkunde zwar offensichtlich überschrieben worden seien; er habe das Dokument jedoch so erhalten; er gehe davon aus, dass dies der Pfarrer gewesen sei (B7/2 S. 1f.). Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal er sich - wie bereits festgehalten worden sei - in Bezug auf das Geburtsdatum seines Sohnes widersprochen und das Überschreiben der Daten in der Taufurkunde erst auf ausdrückliche Nachfrage hin zu erklären versucht habe. C.b Hinsichtlich der (jüngeren) Tochter sei schliesslich festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers erst (...) Monate alt gewesen sei. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie länger mit ihr zusammengelebt habe. Da sie zum heutigen Zeitpunkt mit ihrer Mutter zusammen lebe, sei anzunehmen, dass diese die Hauptbezugsperson sei. Im Übrigen sei an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass ein Zusammenleben mit der Mutter nicht habe glaubhaft gemacht werden können, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel am Familienverband mit der Tochter bestünden. D. D.a Mit Eingabe vom 25. August 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eine Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Frau E._______ verheiratet gewesen, bis diese verstorben sei. Aus dieser Ehe seien die beiden Kinder C._______ und K._______ hervorgegangen. Im Jahr 2008 habe er Frau B._______ kennengelernt und mit ihr bis zu seiner Ausreise eine Lebensgemeinschaft geführt; sie hätten allerdings nicht geheiratet. Aus dieser Beziehung sei die Tochter D._______ hervorgegangen. D.c Bezogen auf seine Lebenspartnerin sei festzuhalten, dass die gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern ergänzend seien. So habe er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis vorwiegend in F._______ gelebt und lediglich sechs Monate in G._______ bei H._______ sowie in I._______ gearbeitet. Den Rest der Zeit habe er mit seiner Lebenspartnerin sowie der gemeinsamen Tochter gewohnt und als [Tätigkeit 2] gearbeitet. Ferner habe er in Bezug auf seinen Zivilstand zwar zu Protokoll gegeben, dass seine erste, verstorbene Ehefrau E._______ mit ihm im Konkubinat gelebt habe. Dies habe er jedoch im Familiennachzugsgesuch als Missverständnis deklariert; vielmehr sei er mit ihr verheiratet gewesen. Fraglich sei, inwiefern diese Angabe respektive das Missverständnis bezüglich seiner Ehefrau einen Einfluss auf den Familiennachzug der zweiten Lebenspartnerin sowie der Kinder des Beschwerdeführers habe. Sodann habe er anlässlich seiner Anhörung (A18/14 S. 3) wie auch im Familiennachzugsgesuch betont, dass er mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet gewesen sei. Dabei habe die angeblich widersprüchliche Aussage im EVZ in den zugestellten Unterlagen nicht gefunden werden können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Gespräch betont, dass er den genauen Jahrgang seiner Lebenspartnerin nicht wisse. Vor seiner Einreise habe er auch seinen Jahrgang nicht genau gewusst. Da er aufgefordert worden sei etwas zu schätzen, habe er das Jahr in etwa angegeben. Daraus auf die Beziehung zu schliessen, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen bereit, einen DNA-Test durchzuführen, um zu beweisen, dass es sich bei der Tochter um das gemeinsame Kind von ihm und seiner Lebenspartnerin handle. Schliesslich habe er bereits erklärt, dass es keine Fotos aus der Zeit mit seiner Lebenspartnerin in Eritrea gebe. D.d Hinsichtlich des Sohnes sei festzustellen, dass die Aussage, sie hätten seit dem Jahr 2000 getrennt gelebt, nicht richtig sei. Zunächst sei der Beschwerdeführer bis 2002 im Militärdienst gewesen. In den Ferien habe er jeweils bei den Eltern in H._______ mit seinem Sohn zusammengelebt. Von dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer desertiert sei bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2006 habe er ebenfalls im Elternhaus mit seinem Sohn gelebt. Auch nach seiner Freilassung habe er während den sechs Monaten in G._______ und I._______ seinen Sohn im Elternhaus viel besucht. Folglich hätten die beiden sehr wohl zusammengelebt. Auf der Flucht und im Sudan habe der Sohn dann mit der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen Tochter zusammengelebt, ehe er nach Äthiopien gereist sei. Bezüglich des Alters des Sohnes sei zu bestätigen, dass auf der Taufurkunde das Geburtsdatum korrigiert worden sei. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nichts darüber, da er die Unterlagen so erhalten habe. Seine Angaben im Rahmen der Befragung (A5/10 S. 5) würden aber mit den Angaben auf der Taufurkunde übereinstimmen. Lediglich beim Familiennachzugsgesuch sei die falsche Zahl auf der Taufurkunde abgelesen worden. Fraglich sei, inwiefern das Alter eine Relevanz für die Ablehnung des Asylgesuchs habe. Da der Sohn in beiden Fällen minderjährig sei, stelle sich die Frage, was der Beschwerdeführer mit einer Fälschung der Daten hätte bezwecken sollen. D.e Betreffend die (jüngere) Tochter werde seitens der Vorinstanz argumentiert, er habe nie längere Zeit mit ihr zusammengelebt, weil sie erst (...) Monate vor seiner Flucht zur Welt gekommen sei; die Kindsmutter sei deshalb die Hauptbezugsperson. Da der Beschwerdeführer aber mit seiner Tochter und mit seiner Lebenspartnerin durch die Flucht getrennt worden sei und mit ihnen zusammenleben möchte, habe er das Gesuch um Familiennachzug gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, der Beschwerdeführer aufgefordert werde, dem Gericht eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar bereit erklärt, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Jedoch sei ein DNA-Test nicht geeignet, eine tatsächlich gelebte, gefestigte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zu belegen. Bezüglich des Sohnes werde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Desertion im Jahr 2002 bis ins Jahr 2006 mit ihm im Elternhaus zusammengelebt habe; überdies habe er ihn davor und danach oft im Elternhaus besucht. Mit Schreiben vom 24. April 2015 sei der Beschwerdeführer seitens des SEM gefragt worden, weshalb seine Kinder bei seinen Eltern und nicht etwa bei ihm gewohnt hätten (B4/2). In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 habe er es unterlassen zu erwähnen, dass er nach 2000 [recte: 2002] noch rund vier Jahre lang mit dem Sohn zusammengelebt haben solle (B7/2). Es würden deshalb erhebliche Zweifel an dieser nachgeschobenen Darstellung bestehen. Selbst wenn man diesen neuen Angaben folgen würde, hätte er vor seiner Ausreise bereits seit rund vier Jahren nicht mehr mit seinem Sohn zusammengelebt. Und auch wenn er ihn danach noch bei den Eltern besucht hätte, hätte zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits seit längerem keine Familiengemeinschaft mehr bestanden, welche durch die Flucht getrennt worden wäre. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2015 stellte das Bundeverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie allfälliger Beweismittel ein. I. In der Replik vom 18. September 2015 wurde betreffend das Zusammenleben mit dem Sohn darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme vom 20. Mai 2015 auf die Frage geantwortet worden sei, warum das Kind im Hause der Grosseltern und nicht beim Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin gelebt habe. Die Antwort habe sich demnach auf den Zeitraum nach 2008 bezogen. Es sei nicht nach dem Zusammenleben gefragt worden. Ferner werde seitens des SEM behauptet, dass die Familiengemeinschaft nicht durch die Flucht getrennt worden sei und bereits zuvor während vier Jahren (von 2006 bis 2010) keine gelebte Familiengemeinschaft bestanden habe. Hierzu sei zu erwähnen, dass die Trennung in dieser Zeit nicht aus freiem Willen, sondern aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers von 2006 bis 2008 entstanden sei. Danach sei er nur selten nach H._______ gegangen, da er dort gesucht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 51 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, die durch die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sind die in dauernder, eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten im Übrigen gleichgestellt. Den aufgeführten Personen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften.
4. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG nicht gegeben seien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung nach Durchsicht der Akten aus den nachstehenden Gründen nur teilweise an. 5. 5.1 In Bezug auf den nachzuziehenden Sohn des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass die aus erster Ehe stammenden Kinder des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 mit dessen Eltern zusammenleben würden, da er sich als Soldat nicht um die Kinder habe kümmern können. Von 2006 bis 2008 sei er dann im Gefängnis gewesen. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe er bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 mit seiner Lebenspartnerin gewohnt; im (...) sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Seine Kinder aus erster Ehe seien während der gesamten Zeit bei den Grosseltern geblieben, "da es für sie stimmte und sie eine gute Beziehung zu den Grosseltern hatten". Nach ihrer Flucht aus Eritrea hätten sodann seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter zusammen mit dem Sohn des Beschwerdeführers im Sudan gelebt. Da es einen Konflikt zwischen ihnen gegeben habe, sei der Sohn nach Äthiopien gereist und befinde sich derzeit dort im Flüchtlingscamp (...). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Kinder oft bei den Grosseltern besucht haben sollte und die Trennung infolge der Inhaftierung unfreiwillig erfolgte, lebte er spätestens ab 2008 (Aufnahme des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin in einem Haushalt) nicht mehr mit seinen Kindern beziehungsweise seinem Sohn zusammen. Somit bestand vor der Ausreise keine gelebte Familiengemeinschaft, womit die zwingende Grundvoraussetzung der Trennung der Familie durch die Flucht in Bezug auf den Sohn nicht erfüllt ist. 5.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung. Die Frage eines allfälligen ausländerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer - unter Aufzeigen der Minderjährigkeit seines Sohnes - bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von C._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung betreffend C._______ Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1 Weiter ist bezüglich der Lebenspartnerin zwar einzuräumen, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich ihres Alters unterschiedliche Angaben gemacht. Dennoch ist vorliegend der Umstand zu berücksichtigen, dass er sowohl in seinen Befragungen (A5/10 S. 5; A18/14 S. 3) als auch im Gesuch um Familienzusammenführung (B1/3) kongruent angab, dass es sich bei B._______ um seine Partnerin handle und er mit ihr ein Kind habe (auf dem Personalienblatt bezeichnete er sie als Ehefrau, A1/2). Zudem erklärte er stets, von 2008 bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 mit ihr im selben Haushalt gelebt zu haben (A18/14 S. 3, 11; B7/2). Die Unsicherheit betreffend das genaue Alter seiner Partnerin erscheint in diesem Zusammenhang nicht als ausschlaggebend. Da vorgängig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zusammen mit seinen Eltern und seinen aus erster Ehe stammenden Kindern wohnte, erscheint die Schilderung, wonach er mit seiner Partnerin und später auch mit ihrem gemeinsamen Kind zusammenlebte, durchaus plausibel. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde sodann zum Ausdruck gebracht, die getrennte Familiengemeinschaft wiederherstellen zu wollen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer gewillt, sich einem DNA-Test zu unterziehen, was zumindest die Vaterschaft zur (jüngeren) Tochter belegt hätte. Das SEM war allerdings der Ansicht, dass ein solcher Test nicht von Nöten sei. Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass seine Partnerin durch die eritreischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ausreise behelligt worden sei (A18/14 S. 9, 11); auch diese Schilderung spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner vermögen hinsichtlich der vermeintlichen Unstimmigkeiten betreffend seinen Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gefängnis die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, gemäss welchen es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ergänzende Aussagen handle, zu überzeugen. Das SEM hat im vorinstanzlichen Verfahren nie gefragt, wo er mit B._______ zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu in der Stellungnahme vom 20. Mai 2015, sie hätten in F._______, zusammengelebt (B7/2). Die in den vorinstanzlichen Protokollen enthaltenen Aussagen - der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Haft 2008 bis zu Ausreise im Jahr 2010 in F._______ gelebt und sich dort versteckt aufgehalten (A5/10 S. 4 f.); er selber sei nicht registriert gewesen, seine Partnerin hingegen, insbesondere für die Lebensmittelkarten, schon (A18/14 S. 11); heute [d.h. zum damaligen Zeitpunkt der Anhörung] lebe B._______ mit dem gemeinsamen Kind in H._______ (A5/10 S. 5, A18/14 S. 3) - lassen sich mit dieser Aussage widerspruchslos vereinbaren. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche und überwiegende Umstände für die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat demnach das Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf die Partnerin des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter zu restriktiv gehandhabt. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend erfüllt. 6.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht in Bezug auf B._______ und D._______ zum Ergebnis, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienvereinigung und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung somit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 ist (soweit sie B._______ und D._______ betrifft) aufzuheben und das Staatssekretariat ist anzuweisen, die Einreise der beiden zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend B._______ und D._______ gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit sie diese beiden nachzuziehenden Angehörigen betrifft. Das SEM wird angewiesen, B._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
2. Die Beschwerde wird betreffend C._______ abgewiesen. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 wird bestätigt, soweit sie C._______ betrifft.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: