Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2013. Am 20. März 2016 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 23. März 2016 fand im damaligen Empfangs- und Verfahrens-zentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Am 28. April 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ein zuvor eingeleitetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 24. November 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 25. Juni 2019 wurde sie ergänzend angehört. B.a B.a.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei somalischer Ethnie und in C._______ / D._______ in der Provinz Shabeellaha Dexhe (Zentral-Somalia) geboren. Von C._______ aus sei sie 2013 in den Jemen gereist, wo sie sechs Monate in E._______ verbracht habe. Anschliessend sei sie in den Iran und in die Türkei weitergereist. Sie habe zwei Jahre in Istanbul gelebt, bevor sie mit einem Boot nach Griechenland und nach einem Monat auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei. Ihre Familie gehöre dem Clan Madhiban an (Subclan F._______, Subsubclan G._______, Subsubsubclan H._______), die Mutter stamme von einem mächtigeren Clan ab. B.a.b In der BzP führte sie aus, die Familie habe eine Plantage bewirtschaftet und Ziegen gehalten. Vom Verkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse hätten sie gut leben können. Im Jahr 2009 sei der Vater, ein Bruder und eine Schwester bei einem - wegen eines Landstreits verübten - Brandanschlag auf das Haus der Familie ums Leben gekommen. Die Mutter habe sie nach D._______ zu einem Mann namens I._______ gebracht. Dieser stamme aus demselben Clan wie der Vater und habe mehrere Geschäfte in D._______ und J._______ gehabt. Sie habe in dieser Zeit zwei Jahre lang die Koranschule besucht. I._______ habe sie schlecht behandelt und sie mit einem der Männer zwangsverheiraten wollen, die für den Tod des Vaters verantwortlich gewesen seien. Sie sei von diesen Leuten eingesperrt, geschlagen und bedroht worden. Einer von ihnen habe sie dann aber freigelassen, und (...)2013 habe sie heimlich einen Schulkollegen geheiratet. Auf Anraten ihres Mannes sei sie zunächst zu I._______ zurückgekehrt. Dieser habe die Heiratsurkunde zerrissen, sie geschlagen und zu den anderen Männern zurückgebracht. Nachdem sie einem von ihnen die Ehe versprochen habe, habe dieser sie gehen lassen. Sie sei zur Mutter heimgekehrt, habe dann jedoch erfahren, dass die Männer sie suchen würden. Die Mutter habe in der Folge Vieh verkauft und damit die Ausreise der Beschwerdeführerin finanziert. B.a.c In der Anhörung vom 24. November 2017 führte sie aus, sie sei wegen der Ermordung des Vaters und der Geschwister ausgereist. Die drei Täter hätten herausgefunden, dass sie bei I._______ lebe und sie dort geholt. Sie sei von ihnen nach dem Aufenthaltsort des Bruders und der Mutter befragt worden; die Männer hätten sie geschlagen und ihr mit Vergewaltigung gedroht. Als sie zum Holzsammeln geschickt worden sei, habe ihr eine Frau den Weg zum Bus zurück zu I._______ gezeigt. Indessen seien die drei Männer in die Schule gekommen und hätten sie erneut mitgenommen. Ein Angestellter dieser Männer habe sie gegen ein Heiratsversprechen befreit, worauf sie zurück zu I._______ gegangen sei. Die Männer hätten sie in der Folge beim Einkaufen in einem Lebensmittelladen erwischt und ein drittes Mal mitgenommen. Nach einer Nacht habe die Milchfrau sie befreit. Bei I._______ habe sie sich erbrechen müssen, worauf dieser ihr den Bauch verbrannt habe und sie nicht mehr zur Schule habe gehen lassen. In dieser Zeit habe sie heimlich ihren Schulkollegen, einen Angehörigen des Murursade-Clans, geheiratet. I._______ habe dies erfahren und ihr unter Schlägen gesagt, wenn seine Familie dies erfahre, würde diese sie und ihre Familie töten. Sie habe sich tags darauf zur Mutter begeben und ihr alles erzählt, woraufhin die Mutter sie zu einer Freundin gebracht habe. Nach der Ausreise sei ihr Bruder verschwunden, der seit dem Brandanschlag mit der Mutter in C._______ gelebt habe. Die Mutter habe ihn unter anderem in D._______ gesucht, der Bruder sei jedoch verschwunden geblieben. B.a.d Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 25. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Herkunft und ihrer Lebens-situation in Somalia befragt. Sie erwähnte dabei unter anderem, dass sie möglicherweise in Erwartung sei. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren je eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und einer Identitätsbestätigung, beide datierend vom 12. November 2017, ein. Weiter gab sie einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer in K._______ vom 11. Mai 2017 und einen Bericht der Services ambulatoires in L._______ vom 16. November 2017 zu den Akten. Am 3. Juli 2019 gelangte die Kopie eines Geburtsscheins, ausgestellt am (...) 2019 M._______, zu den erstinstanzlichen Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 13. August 2019 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin, eine etwaige Schwangerschaft sowie die allfällige Änderung ihres Zivilstands innert Frist mitzuteilen. Das SEM erhielt folgend fristgerecht einen Laborbericht des behandelnden Arztes mit der Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht schwanger sei, jedoch am 31. August 2019 die Heirat stattfinde. C.b Auf entsprechende Abklärung des SEM hin wurden vom zuständigen Zivilstandsamt die laufenden Ehevorbereitungen bestätigt; ein Heirats-termin sei zufolge unvollständiger Dokumente nicht festgelegt. D. Mit Verfügung vom 29. August 2019 (am 2. September 2019 eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung ein, soweit darin der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war (Dispositivziffern 4 und 5). Sie beantragte, es sei die Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Am 10. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung setzte er die damalige Rechtsvertreterin, lic. iur. Fabienne Zannol, als amtliche Rechts-beiständin ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 12. November 2019 zu den Beschwerdeakten. In dieser hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess am 3. Dezember 2019 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichen und an ihren Anträgen festhalten. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 entliess der Instruktionsrichter - in Gutheissung eines entsprechenden Antrags vom 29. Mai 2020 - die Rechtsbeiständin lic. iur. Fabienne Zannol aus ihrem Amt und nahm von der neuen (gewillkürten) Rechtsvertretung durch MLaw Michèle Künzi Kenntnis. J. Mit Eingaben vom 5. August 2020 reichte die neue Rechtsvertreterin einen aktualisierten Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 21. Juli 2020 zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche betreffend (Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 29. August 2019) ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Nicht nur die Asylgründe, sondern auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer persönlichen und familiären Situation in Somalia seien unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, sie versuche Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch praxisgemäss an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die überdies auch die Substanziierungslast trage. Mit ihren unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen, der Herkunft und der persönlichen und familiären Situation habe die Beschwerdeführerin diese ihr obliegende Mitwirkungsplicht grob verletzt; dadurch verunmögliche sie die Vornahme einer sinnvollen Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Dasselbe gelte für die Behandlungsmöglichkeiten der vorliegend geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden, zumal die Beschwerdeführerin diese in den Befragungen jeweils unterschiedlich beschrieben habe, weshalb auch diese Vorbringen in Zweifel zu ziehen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen Ihrer unglaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in Ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
E. 4.1.2 Trotz einer andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Angesichts der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, mithin erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) als zumutbar.
E. 4.1.3 Abschliessend hielt das SEM fest, an der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vermöchten auch die laufenden Vorbereitungen der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem vorläufig aufgenommenen Landsmann (N [...]) nichts zu ändern.
E. 4.2.1 Im Rechtsmittel wird diesen Ausführungen der Vorinstanz vorab entgegengehalten, im Kontext der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG gelte in Bezug auf die Offenlegung der Identität ebenfalls das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG. Bei der Beurteilung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin müsse zwingend die bereits im Jahr 2017 diagnostizierte Traumatisierung mitberücksichtigt werden; dies habe die Vorinstanz gänzlich unterlassen.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin sei Anfang 2017 nach zwei Ohnmachts-anfällen zwecks Abklärung dem Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) überwiesen worden. Im Konsiliumsbericht des Ambulatoriums vom 11. Mai 2017 seien Traumafolge-störungen mit dissoziativen Zuständen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert worden. Es sei anschliessend eine Überweisung ans Netzwerk für psychische Gesundheit in L._______ erfolgt. Dort habe die Beschwerdeführerin ab 11. August 2017 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. N._______, habe bei seiner Patientin eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Im Bericht vom 25. September 2019 werde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige mit Bezug auf ihre psychischen Beschwerden starke Tendenzen zur Somatisierung sowie zum Erzählen und Fabulieren. Die Rechtsbeiständin führte in der Beschwerde aus, ihr gegenüber habe der Psychiater telefonisch erläutert, das beschriebene Verhalten sei insbesondere bei traumatisierten Menschen mit geringem Bildungshintergrund zu beobachten. Die im Bericht beschriebene Tendenz, eigene Erfahrungen auszuschmücken und Erinnerungslücken selbständig zu schliessen, lasse die von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens protokollierten Äusserungen in einem anderen Licht erscheinen. Dr. N._______ habe auch darauf hingewiesen, dass die Patientin im direkten Kontakt wesentlich jünger als von ihr angegeben wirke, was die Annahme nahelege, sie sei im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz noch minderjährig gewesen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sei schliesslich auch in Betracht zu ziehen, dass ihre Befragungen über eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren stattgefunden hätten.
E. 4.2.3 Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass es tatsächlich zu einem Brandanschlag auf das Haus der Familie der Beschwerdeführerin im Dorf C._______ gekommen sei, bei dem der Vater und zwei Geschwister verbrannt seien und die Beschwerdeführerin - beim Versuch des Helfens - Verbrennungen erlitten habe (entsprechend weise sie Brandnarben an den Armen auf).
E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Befragungen viele detaillierte Angaben zu ihrer sozialen Herkunft übereinstimmend zu Protokoll gegeben, und die meisten ihrer Aussagen würden durch einen COI-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Juli 2018 bestätigt. Was die Clanzugehörigkeit der Mutter betreffe, habe die Beschwerdeführerin zwar zunächst tatsächlich unstimmige Angaben gemacht, dies indessen auf Vorhalt hin erklären können. Bei der Beurteilung der geografischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin müssten nicht nur der üblicherweise kleine Bewegungsradius junger Mädchen in Zentralsomalia, sondern auch die unterschiedlichen Schreibweisen somalischer Ortschaften berücksichtigt werden. Anlässlich einer kurzen gemeinsamen Recherche mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin die von ihr zu Protokoll gegebenen Orte problemlos gefunden; die entsprechenden Angaben seien auf den mit der Beschwerde eingereichten Kartenausschnitten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sehr viele richtige Angaben zu ihrer geografischen Herkunft zu Protokoll gegeben, was die Vorinstanz nicht zu ihren Gunsten gewürdigt habe.
E. 4.2.5 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Herrschaftsverhältnissen in ihrer Heimatregion seien nicht widersprüchlich, sondern würden das komplexe Machtgefüge in der Provinz Shabeellaha Hoose (Lower Shabelle) im Besonderen und in Somalia im Allgemeinen wiedergeben. Auch die angeblich ungenügenden Ausführungen zur Landwirtschaft und zum Bewässerungssystem seien - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Heimatregion etwa im 9. Lebensjahr verlassen habe - durchaus glaubhaft. Soweit das SEM ihr übrigens vorwerfe, entgegen ihrer Angabe werde Tabak in dieser Region nicht angebaut, habe die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin beschrieben, der Tabak werde nur zum Eigenbedarf angebaut; die in der Beschwerde beschriebene Internet-Recherche ergebe denn auch, dass in Somalia sehr wohl Tabak angepflanzt werde, jedoch kaum für den Weiterverkauf.
E. 4.2.6 Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft aus Zentralsomalia trotz einigen Ungenauigkeiten und Lücken überwiegend glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG ausgefallen. Zudem habe sie im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens weitere Beweismittel zum Beleg ihrer Identität eingereicht. Auch wenn diesen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zukomme, da in Somalia kein Zivilstandsregister mehr existiere, zeige dies doch den Willen der Beschwerdeführerin, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Es könne ihr folglich keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden.
E. 4.2.7 Demnach sei der Wegweisungsvollzug nach Zentralsomalia auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit hin zu prüfen, was die Vor-instanz wegen der angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung vollständig unterlassen habe. Sollte das angerufene Gericht nicht direkt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnen, sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2.8 Gemäss langjähriger bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis gelte der Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia aufgrund der andauernden Gewaltsituation, der chaotischen Lage und der prekären humanitären Lage als generell unzumutbar. Vorliegend komme hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine psychisch erkrankte, alleinstehende junge Frau handle, die zudem dem Minderheitenclan der Madhiban angehöre. Ihr familiäres Beziehungsnetz sei kaum existent und sie könne keinen adäquaten Schutz erwarten. Aus diesen Gründen sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen von der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der vorliegenden Akten keine Veranlassung die Frage der Staatsangehörigkeit anders zu beurteilen. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung nach Somalia zu prüfen.
E. 6.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen in der Tat seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Entsprechend würde eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus diesem Landesteil zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen (nachdem es für das Vorliegen eines Ausschlussgrunds gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG keine Anhaltspunkte gibt).
E. 6.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM offenbar davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin aus den im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Punktland stammen könnte (ohne allerdings irgendwelche konkreten Hinweise für die Richtigkeit dieser Vermutung aufzuzeigen). Gemäss der kürzlich mit zwei Referenzurteilen aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Punktland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Bei beiden Leitentscheiden wird indessen die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont und hervorgehoben; der Zugang zu psychiatrischen und psychologischen Behandlungen sei stark eingeschränkt respektive "höchst ungewiss" (vgl. BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E-6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]).
E. 6.4 Gemäss Akten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau, die durch erhebliche gesundheitliche Beschwerden belastet ist. Im aktuellsten Arztbericht vom 21. Juli 2020 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 gemäss ICD-10), einer anhaltenden Somatoformen Schmerzstörung (F45.4) und rezividierender, gegenwärtig mittelgradiger Depressionen (F33.1) gestellt und unter anderem "häufig auftretende dissoziative Zustände" thematisiert (vgl. actum 11 im Beschwerdeverfahren). Erstmals begab sich die Beschwerdeführerin schon kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz in eine psychiatrische Therapie. Bereits im Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK vom 11. Mai 2017 waren die Diagnosen einer Traumafolge-störung mit dissoziativen Zuständen (F44) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.41) festgestellt worden (vgl. insbes. Beweismittelcouvert A33 Dokument Nr. 2 und Beschwerdebeilage 3 S. 1).
E. 6.5 Das SEM äusserte sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar ausführlich über die in den Anhörungen protokollierten Beschreibungen der subjektiven Beschwerden durch die Beschwerdeführerin selbst. Es kam zum Schluss, die laienhafte Beschreibung der eigenen Befindlichkeit sei äusserst wechselhaft und es handle sich deshalb um "zweifelhafte Leiden" (vgl. Verfügung S. 11). Die bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bei den Akten liegenden fachärztlichen Berichte und die entsprechenden Diagnosen werden hingegen in den Erwägungen der Verfügung erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnt. Würden diese beiden Dokumente nicht im Sachverhaltsteil der Verfügung mindestens stichwortartig erwähnt (vgl. a.a.O. S. 3), müsste davon ausgegangen werden, diese Beweismittel seien vom SEM völlig übersehen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde damit offensichtlich nicht korrekt festgestellt.
E. 6.6 Die von der Vorinstanz vertretene Haltung, die Beschwerdeführerin könne zumutbarerweise in irgendeinen Landesteil Somalias, namentlich Somaliland oder Puntland, zurückkehren, wird der besonderen Aktenlage des vorliegenden Verfahrens nicht gerecht und lässt sich mit der oben beschriebenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbaren: Die schwere, offenbar chronifizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wäre zweifellos nicht nur in Zentral- und Mittelsomalia, sondern auch in Somaliland und Puntland nicht korrekt behandelbar. Letztlich stellen die konkreten Diagnosen ein derart starkes objektives Unzumutbarkeitsindiz dar, dass kaum entgegenwirkende positive Umstände vorstellbar sind, welche zu einer "begünstigenden" Gesamtsituation im Sinn der erwähnten Länderpraxis führen könnten.
E. 6.7 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungs-gericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr die Beschwerde-führerin in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichtemachen, sondern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. Überdies würde sie dadurch von ihrem Lebenspartner getrennt, dessen Rückkehr nach Somalia vom SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2019 als unzumutbar qualifiziert worden war.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon abzusehen, das Verfahren zur korrekten Feststellung des medizinischen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen.
E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. August 2019 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ob weitere Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit) vorliegen, kann offenbleiben.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Die Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote vom 2. Oktober 2019 eingereicht. Der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 14.5 Honorarstunden; unter Berücksichtigung der späteren Eingaben wäre demnach auf dieser Basis von einem Zeitaufwand von gut 16 Stunden auszugehen, was den Umständen des (auf den Wegweisungsvollzug beschränkten) Verfahrens nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines geschätzten notwendigen Zeitaufwands von insgesamt 12 Honorarstunden ist die von der Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung demnach auf Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-steuerzuschlag) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. August 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5141/2019 Urteil vom 9. März 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Grégory Sauder Richterin Muriel Beck Kadima Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2013. Am 20. März 2016 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 23. März 2016 fand im damaligen Empfangs- und Verfahrens-zentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Am 28. April 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ein zuvor eingeleitetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 24. November 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 25. Juni 2019 wurde sie ergänzend angehört. B.a B.a.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei somalischer Ethnie und in C._______ / D._______ in der Provinz Shabeellaha Dexhe (Zentral-Somalia) geboren. Von C._______ aus sei sie 2013 in den Jemen gereist, wo sie sechs Monate in E._______ verbracht habe. Anschliessend sei sie in den Iran und in die Türkei weitergereist. Sie habe zwei Jahre in Istanbul gelebt, bevor sie mit einem Boot nach Griechenland und nach einem Monat auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei. Ihre Familie gehöre dem Clan Madhiban an (Subclan F._______, Subsubclan G._______, Subsubsubclan H._______), die Mutter stamme von einem mächtigeren Clan ab. B.a.b In der BzP führte sie aus, die Familie habe eine Plantage bewirtschaftet und Ziegen gehalten. Vom Verkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse hätten sie gut leben können. Im Jahr 2009 sei der Vater, ein Bruder und eine Schwester bei einem - wegen eines Landstreits verübten - Brandanschlag auf das Haus der Familie ums Leben gekommen. Die Mutter habe sie nach D._______ zu einem Mann namens I._______ gebracht. Dieser stamme aus demselben Clan wie der Vater und habe mehrere Geschäfte in D._______ und J._______ gehabt. Sie habe in dieser Zeit zwei Jahre lang die Koranschule besucht. I._______ habe sie schlecht behandelt und sie mit einem der Männer zwangsverheiraten wollen, die für den Tod des Vaters verantwortlich gewesen seien. Sie sei von diesen Leuten eingesperrt, geschlagen und bedroht worden. Einer von ihnen habe sie dann aber freigelassen, und (...)2013 habe sie heimlich einen Schulkollegen geheiratet. Auf Anraten ihres Mannes sei sie zunächst zu I._______ zurückgekehrt. Dieser habe die Heiratsurkunde zerrissen, sie geschlagen und zu den anderen Männern zurückgebracht. Nachdem sie einem von ihnen die Ehe versprochen habe, habe dieser sie gehen lassen. Sie sei zur Mutter heimgekehrt, habe dann jedoch erfahren, dass die Männer sie suchen würden. Die Mutter habe in der Folge Vieh verkauft und damit die Ausreise der Beschwerdeführerin finanziert. B.a.c In der Anhörung vom 24. November 2017 führte sie aus, sie sei wegen der Ermordung des Vaters und der Geschwister ausgereist. Die drei Täter hätten herausgefunden, dass sie bei I._______ lebe und sie dort geholt. Sie sei von ihnen nach dem Aufenthaltsort des Bruders und der Mutter befragt worden; die Männer hätten sie geschlagen und ihr mit Vergewaltigung gedroht. Als sie zum Holzsammeln geschickt worden sei, habe ihr eine Frau den Weg zum Bus zurück zu I._______ gezeigt. Indessen seien die drei Männer in die Schule gekommen und hätten sie erneut mitgenommen. Ein Angestellter dieser Männer habe sie gegen ein Heiratsversprechen befreit, worauf sie zurück zu I._______ gegangen sei. Die Männer hätten sie in der Folge beim Einkaufen in einem Lebensmittelladen erwischt und ein drittes Mal mitgenommen. Nach einer Nacht habe die Milchfrau sie befreit. Bei I._______ habe sie sich erbrechen müssen, worauf dieser ihr den Bauch verbrannt habe und sie nicht mehr zur Schule habe gehen lassen. In dieser Zeit habe sie heimlich ihren Schulkollegen, einen Angehörigen des Murursade-Clans, geheiratet. I._______ habe dies erfahren und ihr unter Schlägen gesagt, wenn seine Familie dies erfahre, würde diese sie und ihre Familie töten. Sie habe sich tags darauf zur Mutter begeben und ihr alles erzählt, woraufhin die Mutter sie zu einer Freundin gebracht habe. Nach der Ausreise sei ihr Bruder verschwunden, der seit dem Brandanschlag mit der Mutter in C._______ gelebt habe. Die Mutter habe ihn unter anderem in D._______ gesucht, der Bruder sei jedoch verschwunden geblieben. B.a.d Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 25. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Herkunft und ihrer Lebens-situation in Somalia befragt. Sie erwähnte dabei unter anderem, dass sie möglicherweise in Erwartung sei. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren je eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und einer Identitätsbestätigung, beide datierend vom 12. November 2017, ein. Weiter gab sie einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer in K._______ vom 11. Mai 2017 und einen Bericht der Services ambulatoires in L._______ vom 16. November 2017 zu den Akten. Am 3. Juli 2019 gelangte die Kopie eines Geburtsscheins, ausgestellt am (...) 2019 M._______, zu den erstinstanzlichen Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 13. August 2019 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin, eine etwaige Schwangerschaft sowie die allfällige Änderung ihres Zivilstands innert Frist mitzuteilen. Das SEM erhielt folgend fristgerecht einen Laborbericht des behandelnden Arztes mit der Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht schwanger sei, jedoch am 31. August 2019 die Heirat stattfinde. C.b Auf entsprechende Abklärung des SEM hin wurden vom zuständigen Zivilstandsamt die laufenden Ehevorbereitungen bestätigt; ein Heirats-termin sei zufolge unvollständiger Dokumente nicht festgelegt. D. Mit Verfügung vom 29. August 2019 (am 2. September 2019 eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung ein, soweit darin der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war (Dispositivziffern 4 und 5). Sie beantragte, es sei die Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Am 10. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung setzte er die damalige Rechtsvertreterin, lic. iur. Fabienne Zannol, als amtliche Rechts-beiständin ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 12. November 2019 zu den Beschwerdeakten. In dieser hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess am 3. Dezember 2019 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichen und an ihren Anträgen festhalten. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 entliess der Instruktionsrichter - in Gutheissung eines entsprechenden Antrags vom 29. Mai 2020 - die Rechtsbeiständin lic. iur. Fabienne Zannol aus ihrem Amt und nahm von der neuen (gewillkürten) Rechtsvertretung durch MLaw Michèle Künzi Kenntnis. J. Mit Eingaben vom 5. August 2020 reichte die neue Rechtsvertreterin einen aktualisierten Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 21. Juli 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche betreffend (Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 29. August 2019) ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Nicht nur die Asylgründe, sondern auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer persönlichen und familiären Situation in Somalia seien unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, sie versuche Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch praxisgemäss an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die überdies auch die Substanziierungslast trage. Mit ihren unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen, der Herkunft und der persönlichen und familiären Situation habe die Beschwerdeführerin diese ihr obliegende Mitwirkungsplicht grob verletzt; dadurch verunmögliche sie die Vornahme einer sinnvollen Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Dasselbe gelte für die Behandlungsmöglichkeiten der vorliegend geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden, zumal die Beschwerdeführerin diese in den Befragungen jeweils unterschiedlich beschrieben habe, weshalb auch diese Vorbringen in Zweifel zu ziehen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen Ihrer unglaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in Ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 4.1.2 Trotz einer andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Angesichts der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, mithin erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) als zumutbar. 4.1.3 Abschliessend hielt das SEM fest, an der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vermöchten auch die laufenden Vorbereitungen der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem vorläufig aufgenommenen Landsmann (N [...]) nichts zu ändern. 4.2 4.2.1 Im Rechtsmittel wird diesen Ausführungen der Vorinstanz vorab entgegengehalten, im Kontext der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG gelte in Bezug auf die Offenlegung der Identität ebenfalls das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG. Bei der Beurteilung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin müsse zwingend die bereits im Jahr 2017 diagnostizierte Traumatisierung mitberücksichtigt werden; dies habe die Vorinstanz gänzlich unterlassen. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin sei Anfang 2017 nach zwei Ohnmachts-anfällen zwecks Abklärung dem Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) überwiesen worden. Im Konsiliumsbericht des Ambulatoriums vom 11. Mai 2017 seien Traumafolge-störungen mit dissoziativen Zuständen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert worden. Es sei anschliessend eine Überweisung ans Netzwerk für psychische Gesundheit in L._______ erfolgt. Dort habe die Beschwerdeführerin ab 11. August 2017 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. N._______, habe bei seiner Patientin eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Im Bericht vom 25. September 2019 werde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige mit Bezug auf ihre psychischen Beschwerden starke Tendenzen zur Somatisierung sowie zum Erzählen und Fabulieren. Die Rechtsbeiständin führte in der Beschwerde aus, ihr gegenüber habe der Psychiater telefonisch erläutert, das beschriebene Verhalten sei insbesondere bei traumatisierten Menschen mit geringem Bildungshintergrund zu beobachten. Die im Bericht beschriebene Tendenz, eigene Erfahrungen auszuschmücken und Erinnerungslücken selbständig zu schliessen, lasse die von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens protokollierten Äusserungen in einem anderen Licht erscheinen. Dr. N._______ habe auch darauf hingewiesen, dass die Patientin im direkten Kontakt wesentlich jünger als von ihr angegeben wirke, was die Annahme nahelege, sie sei im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz noch minderjährig gewesen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sei schliesslich auch in Betracht zu ziehen, dass ihre Befragungen über eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren stattgefunden hätten. 4.2.3 Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass es tatsächlich zu einem Brandanschlag auf das Haus der Familie der Beschwerdeführerin im Dorf C._______ gekommen sei, bei dem der Vater und zwei Geschwister verbrannt seien und die Beschwerdeführerin - beim Versuch des Helfens - Verbrennungen erlitten habe (entsprechend weise sie Brandnarben an den Armen auf). 4.2.4 Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Befragungen viele detaillierte Angaben zu ihrer sozialen Herkunft übereinstimmend zu Protokoll gegeben, und die meisten ihrer Aussagen würden durch einen COI-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Juli 2018 bestätigt. Was die Clanzugehörigkeit der Mutter betreffe, habe die Beschwerdeführerin zwar zunächst tatsächlich unstimmige Angaben gemacht, dies indessen auf Vorhalt hin erklären können. Bei der Beurteilung der geografischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin müssten nicht nur der üblicherweise kleine Bewegungsradius junger Mädchen in Zentralsomalia, sondern auch die unterschiedlichen Schreibweisen somalischer Ortschaften berücksichtigt werden. Anlässlich einer kurzen gemeinsamen Recherche mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin die von ihr zu Protokoll gegebenen Orte problemlos gefunden; die entsprechenden Angaben seien auf den mit der Beschwerde eingereichten Kartenausschnitten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sehr viele richtige Angaben zu ihrer geografischen Herkunft zu Protokoll gegeben, was die Vorinstanz nicht zu ihren Gunsten gewürdigt habe. 4.2.5 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Herrschaftsverhältnissen in ihrer Heimatregion seien nicht widersprüchlich, sondern würden das komplexe Machtgefüge in der Provinz Shabeellaha Hoose (Lower Shabelle) im Besonderen und in Somalia im Allgemeinen wiedergeben. Auch die angeblich ungenügenden Ausführungen zur Landwirtschaft und zum Bewässerungssystem seien - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Heimatregion etwa im 9. Lebensjahr verlassen habe - durchaus glaubhaft. Soweit das SEM ihr übrigens vorwerfe, entgegen ihrer Angabe werde Tabak in dieser Region nicht angebaut, habe die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin beschrieben, der Tabak werde nur zum Eigenbedarf angebaut; die in der Beschwerde beschriebene Internet-Recherche ergebe denn auch, dass in Somalia sehr wohl Tabak angepflanzt werde, jedoch kaum für den Weiterverkauf. 4.2.6 Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft aus Zentralsomalia trotz einigen Ungenauigkeiten und Lücken überwiegend glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG ausgefallen. Zudem habe sie im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens weitere Beweismittel zum Beleg ihrer Identität eingereicht. Auch wenn diesen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zukomme, da in Somalia kein Zivilstandsregister mehr existiere, zeige dies doch den Willen der Beschwerdeführerin, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Es könne ihr folglich keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. 4.2.7 Demnach sei der Wegweisungsvollzug nach Zentralsomalia auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit hin zu prüfen, was die Vor-instanz wegen der angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung vollständig unterlassen habe. Sollte das angerufene Gericht nicht direkt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnen, sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2.8 Gemäss langjähriger bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis gelte der Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia aufgrund der andauernden Gewaltsituation, der chaotischen Lage und der prekären humanitären Lage als generell unzumutbar. Vorliegend komme hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine psychisch erkrankte, alleinstehende junge Frau handle, die zudem dem Minderheitenclan der Madhiban angehöre. Ihr familiäres Beziehungsnetz sei kaum existent und sie könne keinen adäquaten Schutz erwarten. Aus diesen Gründen sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen von der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der vorliegenden Akten keine Veranlassung die Frage der Staatsangehörigkeit anders zu beurteilen. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung nach Somalia zu prüfen. 6.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen in der Tat seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Entsprechend würde eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus diesem Landesteil zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen (nachdem es für das Vorliegen eines Ausschlussgrunds gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG keine Anhaltspunkte gibt). 6.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM offenbar davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin aus den im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Punktland stammen könnte (ohne allerdings irgendwelche konkreten Hinweise für die Richtigkeit dieser Vermutung aufzuzeigen). Gemäss der kürzlich mit zwei Referenzurteilen aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Punktland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Bei beiden Leitentscheiden wird indessen die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont und hervorgehoben; der Zugang zu psychiatrischen und psychologischen Behandlungen sei stark eingeschränkt respektive "höchst ungewiss" (vgl. BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E-6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]). 6.4 Gemäss Akten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau, die durch erhebliche gesundheitliche Beschwerden belastet ist. Im aktuellsten Arztbericht vom 21. Juli 2020 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 gemäss ICD-10), einer anhaltenden Somatoformen Schmerzstörung (F45.4) und rezividierender, gegenwärtig mittelgradiger Depressionen (F33.1) gestellt und unter anderem "häufig auftretende dissoziative Zustände" thematisiert (vgl. actum 11 im Beschwerdeverfahren). Erstmals begab sich die Beschwerdeführerin schon kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz in eine psychiatrische Therapie. Bereits im Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folteropfer des SRK vom 11. Mai 2017 waren die Diagnosen einer Traumafolge-störung mit dissoziativen Zuständen (F44) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.41) festgestellt worden (vgl. insbes. Beweismittelcouvert A33 Dokument Nr. 2 und Beschwerdebeilage 3 S. 1). 6.5 Das SEM äusserte sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar ausführlich über die in den Anhörungen protokollierten Beschreibungen der subjektiven Beschwerden durch die Beschwerdeführerin selbst. Es kam zum Schluss, die laienhafte Beschreibung der eigenen Befindlichkeit sei äusserst wechselhaft und es handle sich deshalb um "zweifelhafte Leiden" (vgl. Verfügung S. 11). Die bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bei den Akten liegenden fachärztlichen Berichte und die entsprechenden Diagnosen werden hingegen in den Erwägungen der Verfügung erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnt. Würden diese beiden Dokumente nicht im Sachverhaltsteil der Verfügung mindestens stichwortartig erwähnt (vgl. a.a.O. S. 3), müsste davon ausgegangen werden, diese Beweismittel seien vom SEM völlig übersehen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde damit offensichtlich nicht korrekt festgestellt. 6.6 Die von der Vorinstanz vertretene Haltung, die Beschwerdeführerin könne zumutbarerweise in irgendeinen Landesteil Somalias, namentlich Somaliland oder Puntland, zurückkehren, wird der besonderen Aktenlage des vorliegenden Verfahrens nicht gerecht und lässt sich mit der oben beschriebenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbaren: Die schwere, offenbar chronifizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wäre zweifellos nicht nur in Zentral- und Mittelsomalia, sondern auch in Somaliland und Puntland nicht korrekt behandelbar. Letztlich stellen die konkreten Diagnosen ein derart starkes objektives Unzumutbarkeitsindiz dar, dass kaum entgegenwirkende positive Umstände vorstellbar sind, welche zu einer "begünstigenden" Gesamtsituation im Sinn der erwähnten Länderpraxis führen könnten. 6.7 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungs-gericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr die Beschwerde-führerin in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichtemachen, sondern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. Überdies würde sie dadurch von ihrem Lebenspartner getrennt, dessen Rückkehr nach Somalia vom SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2019 als unzumutbar qualifiziert worden war.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon abzusehen, das Verfahren zur korrekten Feststellung des medizinischen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen.
8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. August 2019 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ob weitere Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit) vorliegen, kann offenbleiben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Die Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote vom 2. Oktober 2019 eingereicht. Der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 14.5 Honorarstunden; unter Berücksichtigung der späteren Eingaben wäre demnach auf dieser Basis von einem Zeitaufwand von gut 16 Stunden auszugehen, was den Umständen des (auf den Wegweisungsvollzug beschränkten) Verfahrens nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines geschätzten notwendigen Zeitaufwands von insgesamt 12 Honorarstunden ist die von der Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung demnach auf Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-steuerzuschlag) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. August 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: