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E-5138/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2024;

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5138/2024

U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2024;.

E-5138/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) von Algerien mit dem Boot nach B._______ und von dort mit dem Zug über C._______ kommend am 26. Juli 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgrün- den am 5. August 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei marokkanischer Staatsbürger, arabischer Ethnie und islamischen Glaubens, sei in D._______ geboren und sei dort vier Jahre zur Schule gegangen, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, seinen Vater nicht bezie- hungsweise nur kurz gekannt und mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammengelebt zu haben, mit welchen er im Alter von neun oder zehn Jahren nach E._______ in Algerien gezogen sei, bevor er nach Problemen mit dem Stiefvater aus dem Haus geworfen worden sei und sich seither alleine durchgeschlagen habe, dass er ungefähr ab (…) in Algerien gelebt und dort als (…) gearbeitet habe, bevor er genug Geld gespart und Algerien verlassen habe, um in der Schweiz zu leben, dass der Beschwerdeführer ferner angibt, ausser Zahnproblemen, mithin fehlenden Zähnen, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, dass die dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren zugeteilte Rechts- vertretung mit Eingabe vom 8. August 2024 das SEM darüber informierte, dass der Beschwerdeführer mit dem voraussichtlichen Entscheid nicht ein- verstanden sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

9. August 2024 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer- deführer habe Algerien primär wegen fehlender wirtschaftlicher Perspek- tive verlassen, sei nach familiären Problemen früh auf sich alleine gestellt gewesen und habe ein schwieriges Leben gehabt, wobei er weder in Ma- rokko noch in Algerien Probleme mit den Behörden gehabt habe, welche Gründe jedoch weder flüchtlings- noch asylrelevant seien,

E-5138/2024 Seite 3 dass das SEM weiter ausführte, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schulbildung und seiner Sprachkenntnisse zumindest teilweise in Marokko sozialisiert worden, und dass sich die sozio-kulturellen Begebenheiten in Algerien und Marokko nicht derart unterscheiden würden, dass von einer kompletten Entwurzelung auszugehen sei, weshalb es ihm aufgrund seiner Berufserfahrung als (…) möglich sei, nach seiner Rückkehr nach Marokko dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich ein neues Leben auf- zubauen, dass das SEM sodann ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Zahnprobleme seien in seiner Heimat behandelbar, ein Vollzug der Wegweisung sei sodann zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar, dass die zugeteilte Rechtsvertretung ihr Mandat am 9. August 2024 been- dete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2024 gegen den Asylentscheid vom 9. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und die Gewäh- rung von Asyl beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme beantragte, weil er nirgendwo sonst hin könne, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

20. August 2024 in elektronischer Form vorlagen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-5138/2024 Seite 4 dass die vorliegende Beschwerde zumindest teilweise nicht in einer Amts- sprache des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG praxisgemäss Gründen verzichtet wer- den kann, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständ- lich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass zwar auch das hauptsächliche Rechtsbegehren – «der Nichteintre- tensentscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen» sich nicht als formgerecht erweist, zumal das SEM auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, dass es sich allerdings um vorgedruckte Rechtsbegehren handelt und sich aus der Begründung hinreichend klar der Wille des nicht rechtlich vertrete- nen Beschwerdeführers ergibt, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufheben und abändern zu lassen, dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein- zutreten ist, weil diese der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und sie von der Vorinstanz auch nicht vorsorglich entzogen worden ist, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,

E-5138/2024 Seite 5 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass den zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfü- gung beizupflichten ist, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Gründe wirtschaftlicher und familiärer Natur sind, dass es dem Beschwerdeführer mit dem Einwand, er sei alleine, weshalb er nicht verstehe, dass ihm kein Asyl gewährt werde offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

E-5138/2024 Seite 6 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM insbesondere ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, weshalb es dem jungen Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich in Ma- rokko wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und dass er auch seine medizinischen Probleme dort werde behandeln lassen kön- nen, sollte dies notwendig sein,

E-5138/2024 Seite 7 dass dem zuzustimmen ist und die Beschwerdeeinwände – sinngemäss, er werde in Marokko alleine leben müssen – offenkundig nicht zu einer an- deren Gewichtung führen, zumal es sich bei ihm um eine volljährige Person handelt, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Ge- such des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass die Be- schwerde offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – aussichtslos und damit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5138/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger

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