Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 1993 erstmals in die Schweiz und reichte am 27. Oktober 1993 ein erstes Asylgesuch ein, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 BFM) mit Verfügung vom 14. Dezember 1993 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 31. Dezember 1993 respektive am 15. Februar 1994 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.b Am 18. November 1997 gelangte der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebenspartnerin/der Beschwerdeführerin und den damals drei gemeinsamen Kindern ein zweites Mal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Mai 1998 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene, auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte Beschwerde wurde mit Beschluss der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli 1999 abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz die Familie am 9. Juli 1999 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen hatte. A.c Mit Schreiben vom 12. November 1999 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass der Bundesrat gestützt auf die Situation im Kosovo beschlossen habe, die gruppenweise vorläufige Aufnahme per 16. August 1999 aufzuheben, und setzte die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 an. Die Familie verliess die Schweiz am 18. Mai 2000. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2009 in der Schweiz - ohne seine Familie - ein drittes Asylgesuch. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, sein Haus in G._______ sei im Jahre 2007 zerstört worden. Am 27. Juni 2007 sei er nach Slowenien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Anschliessend sei er nach Frankreich gereist, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Auf dieses Gesuch sei nicht eingetreten und der Beschwerdeführer gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Slowenien rücküberstellt worden. Im August 2008 sei er von den dortigen Behörden nach Pristina weggewiesen worden. Nach seiner Rückkehr habe er in H._______j eine [Geschäft] eröffnet. Ein Händler aus dem Dorf habe ihm verschiedene Angebote zur Zusammenarbeit gemacht, die er jedoch abgelehnt habe. Seither sei er von diesem Händler derart belästigt worden, dass er seine [Geschäft] habe schliessen müssen. Aus Furcht, weiterhin Zielscheibe des Händlers zu sein, habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Mit Verfügung vom 18. März 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1851/2009 vom 31. März 2009 gut, hob die Verfügung vom 18. März 2009 auf und wies das BFM an, eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei wurde das BFM aufgefordert, näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Gemeinschaft der Ashkali angehöre und der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zumutbar sei. B.b Am 12. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Pristina um Abklärungen. Am 28. August 2009 übermittelte diese der Vorinstanz ihre Antwort. Aus diesem Bericht geht hervor, dass in der Strasse in H._______ nebst dem Beschwerdeführer und seiner Familie weitere Ashkali-Familien wohnen würden. Das bescheidene Haus, in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau/die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit zirka zwei Jahren gelebt hätten, sei zirka 60 m2 gross. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe im Haus daneben. Das Haus, in dem die Familie wohne, gehöre der Cousine, die in Deutschland lebe und gerade zu Besuch bei ihnen sei. Die Familie habe kein Einkommen. Der Beschwerdeführer habe eine [Geschäft] in G._______ betrieben, diese aber wegen Problemen mit Dritten schliessen müssen. Die Gründe dafür seien unbekannt. Daher habe er G._______ verlassen wollen. Die Eltern des Beschwerdeführers und eine Tochter würden seit mehreren Jahren in den USA leben. In G._______ hätten sie keine Familienangehörigen. Ein Repräsentant der Roma von G._______ habe die Familie des Beschwerdeführers gekannt. Das Haus sei aus unbekannten Gründen abgebrannt. Es sei in den Zeitungen darüber berichtet worden. Bei den Tätern könnte es sich um Albaner gehandelt haben. Diese Publizität habe den Beschwerdeführer in eine unangenehme Situation gebracht. Er habe noch kurze Zeit in G._______ in einer gemieteten Wohnung gelebt, habe sodann sein Grundstück verkauft und sei weggezogen. Die Beziehungen zwischen den Roma und der albanischen Bevölkerungsmehrheit seien schwierig, die Schikanen häufig. B.c Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder suchten am 15. Dezember 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Sie machten anlässlich der Kurzbefragungen und Anhörungen vom 13. Januar 2010 dabei im Wesentlichen geltend, sie hätten in H._______ gelebt, nachdem ihr Haus in G._______ vermutlich wegen einer 15 bis 20 Jahre zurückliegenden Fehde von Albanern niedergebrannt worden sei. Die Kinder seien aus Angst vor den Albanern auch in H._______ nicht mehr zur Schule gegangen, obwohl sie gute Schüler gewesen seien. Einmal sei die Tochter C._______ von einem fremden Mann fast entführt worden. Ihr Ehemann/Vater habe in H._______ eine [Geschäft] eröffnet, die er jedoch wegen Problemen mit Albanern wieder habe schliessen müssen. Daraufhin habe er das Haus während sieben Monaten nicht mehr verlassen. Auch nachdem der Ehemann/Vater ausgereist sei, seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weiterhin von Albanern belästigt worden. Sie hätten sich weder an die Behörden noch an die internationalen Streitkräfte gewendet, da man sie wegen ihrer Ethnie nicht ernst genommen hätte. B.d Mit Schreiben vom 1. September 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Schweizer Botschaft vom 28. August 2009 (vgl. B.b). B.e Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden dazu eine Stellungnahme ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Situation in G._______ sei für die dortigen Romafamilien weiterhin angespannt. In H._______ hätten sie im Hause einer Cousine gelebt. Zudem machten sie unter Hinweis auf mehrere Berichte von internationalen Organisationen auf die schwierige Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo aufmerksam. B.f Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Pristina um ergänzende Abklärungen bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden. B.g Die schweizerische Botschaft übermittelte ihre Antwort samt fünf Fotos des Hauses an der (...)strasse mit Schreiben vom 19. Juli 2011 an die Vorinstanz. Dazu gewährte das BFM den Beschwerdeführenden am 28. Juli 2011 das rechtliche Gehör, wobei es den wesentlichen Inhalt der Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gab. Gleichzeitig hielt es fest, es habe sich bei der Botschaft erkundigt, wer im Haus in H._______ lebe und in welchem Zustand sich dieses befinde. Ausserdem sei angefragt worden, ob die Beschwerdeführenden in H._______ noch Verwandte hätten. Ferner habe man sich über die Sicherheitslage der Ashkali in H._______ sowie deren Verhältnis zur albanischen Mehrheit informiert. Gemäss der Antwort der Schweizer Botschaft in Pristina vom 19. Juli 2011 lebe zurzeit niemand im Haus in H._______. Das Haus gehöre einer entfernten Cousine der Beschwerdeführerin, welche jedoch in Deutschland lebe. Das Haus bestehe aus vier Zimmern, wovon drei Zimmer ziemlich verlassen und unsauber wirken würden. Ein Zimmer scheine kürzlich renoviert worden zu sein. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben, diejenigen des Beschwerdeführers würden in Amerika leben. In der Region H._______ hätten die Beschwerdeführenden keine weiteren Verwandten. Über ihre Probleme in H._______ und in G._______ habe nichts in Erfahrung gebracht werden können. Sie seien jedoch im Besitz einer [Geschäft] im Zentrum in H._______ gewesen, wobei niemand wisse, aus welchem Grund diese geschlossen worden sei. Ausserdem scheine das Zusammenleben mit der albanischen Mehrheit problemlos zu verlaufen. Es gebe kein Sicherheitsrisiko für die Ashkali in H._______. Im Allgemeinen sei es jedoch für Angehörige der Minderheiten schwierig, eine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 5. August 2011 Stellung. Dabei wiesen sie darauf hin, das Haus in H._______ gehöre nicht ihnen, sondern einer Cousine. Die Eigentumsverhältnisse des Hauses hätten abgeklärt werden müssen. Sie hätten in H._______ keine Verwandten und kein soziales Beziehungsnetz. Es sei nicht erstaunlich, dass die Dorfbewohner nicht über die Probleme des Beschwerdeführers hätten sprechen wollen. Es gelte (in Kosovo) weiterhin die Blutrache. Insbesondere sei die allgemeine Situation für Kinder zu beachten. Zudem sei die Situation für junge Frauen schwierig; diese seien Vergewaltigung und Frauenhandel ausgesetzt. In der Schweiz hätten sich die Kinder der Beschwerdeführenden gut integriert und grosse Integrationsfortschritte erzielt. C. Mit Verfügung vom 25. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 sowie die Asylgesuche der weiteren Beschwerdeführenden vom 15. Dezember 2009 ab und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in deren Vorbringen einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und technisch möglich und durchführbar. D. Mit Eingabe vom 14. September 2011 (Poststempel: 15. September 2011) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensleitender Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2011 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2011 nachgereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführenden beanstanden vorab in formeller Hinsicht die unvollständige Offenlegung der Botschaftsabklärungen und beantragen die vollständige Einsicht in dieselben.
E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltener Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3600/2011 vom 18. Juli 2013, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 5b; Stefan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 28 Rz 2 und 5; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 28 Rz 3).
E. 4.3 Das Aktenstück C19 beinhaltet die (erste) Anfrage des BFM vom 12. August 2009 an die Schweizer Botschaft in Pristina, C20 deren Antwort. Zudem handelt es sich beim Aktenstück C26 um die zweite Anfrage des BFM vom 22. Juni 2011 an die Schweizer Botschaft in Pristina, bei C28 um die Antwort der Vertretung vom 19. Juli 2011. Die Unterlagen der beiden Botschaftsabklärungen wurden vom BFM mit "A = überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche, oder aber unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst, zur Kenntnis gebracht werden müssen. Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurden die Unterlagen der ersten Botschaftsabklärungen den Beschwerdeführenden unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme zugestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden konnten zu den (ersten) Abklärungsergebnissen in ihrer Eingabe vom 9. September 2010 Stellung nehmen. Bezüglich der Offenlegung der zweiten Botschaftsabklärung wählte die Vorinstanz die Form einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts, weil die entsprechenden Botschaftsabklärungen Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. So gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2011 die Fragen an die Botschaft respektive deren Antworten in abgekürzter Form und mit korrektem Inhalt wieder, womit eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Davon machten die Beschwerdeführenden am 5. August 2011 schliesslich auch Gebrauch.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der Botschaftsabklärungen keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden um weitergehende Einsicht in die "Botschaftsabklärungen" abzuweisen ist.
E. 5 Die (materiellen) Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift beschränken sich, wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2011 festgestellt worden ist, auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5), weshalb einzig die Fragen, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, zu prüfen sind.
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 25. August 2011 fest, in Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert. In vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden seien Ashkali aus H._______. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Haus, in dem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, gehöre einer Cousine der Beschwerdeführerin. Seit dem Tod ihrer Mutter stehe es jedoch leer. Die Beschwerdeführenden würden über keine Verwandten in H._______ verfügen. Sie hätten geltend gemacht, dass nicht feststehe, ob sie in das Haus zurückkehren könnten. Die Eigentumsverhältnisse seien nicht abgeklärt worden. Jedoch hätten die Beschwerdeführenden bis zur ihrer Ausreise dort gelebt. Ihre Ausreisegründe hätten nicht im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation gestanden. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht wieder in das Haus zurückkehren könnten. Dem Botschaftsbericht könne zudem entnommen werden, dass das Zusammenleben mit den Albanern in H._______ problemlos verlaufe. Es bestehe kein Sicherheitsrisiko für Angehörige von Minderheiten. Jedoch sei die wirtschaftliche Situation der Minderheiten ziemlich prekär. Vorliegend könnten die Beschwerdeführenden jedoch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten im Ausland zählen. Es sollte ihnen folglich möglich sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der in der Stellungnahme geltend gemachten Gefahr einer Blutrache könne nicht gefolgt werden, da das ausschlaggebende Ereignis für die Blutrache über zwanzig Jahre zurückliege. Diese hätten sie im vorliegenden Verfahren auch nicht als Hauptgrund angegeben.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Rechtsschutz von Minderheiten sei in Kosovo mangelhaft. So würden nur wenige Täter von Angriffen gegen ethnische Minderheiten vor Gericht gestellt. Zeugen würden massiv bedroht und diese zum Rückzug ihrer Klagen angehalten. Die Blutrache sei für die Beschwerdeführenden weiterhin relevant. Schliesslich sei der Entführungsversuch der Tochter C._______ der Grund für die Ausreise der Ehefrau/Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gewesen. Im Weiteren seien im Rahmen der Botschaftsabklärungen nur Untersuchungen betreffend H._______ vorgenommen worden. Für die Geschehnisse in G._______ gebe es Zeugen des Brandes, die bereit wären, eine Aussage zu machen. Schliesslich gehöre das Haus in H._______ nicht den Beschwerdeführenden, sondern einer Cousine der Beschwerdeführerin. Sie hätten in Kosovo keine Verwandten und kein Beziehungsnetz. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführenden wiederum in diesem Haus wohnen könnten. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführenden in der Schweiz gelungen, sich zu integrieren. Bei einer Rückkehr nach Kosovo würden sie erneut entwurzelt. Diesbezüglich sei ein Bericht von UNICEF (United Nations Children's Fund) vom Juli 2011 zu beachten, gemäss welchem Rückführungen von Kindern aus Roma-, Ashkali- und Ägypter-Familien aus Deutschland nach Kosovo im Einzelfall zu prüfen seien. Junge Frauen seien besonders gefährdet. Die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur oberflächlich geprüft und sich zur Situation ethnischer Minderheiten in Kosovo nur pauschal geäussert.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden drohen könnte, ist nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung ist zu Recht festgestellt worden, dass es sich bei der geltend gemachten Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden in G._______ und den Problemen mit Albanern um vereinzelte Übergriffe handelte, denen sie schliesslich durch Wegzug nach H._______ entgehen konnten. Zwar soll der Beschwerdeführer auch in H._______, wo die Beschwerdeführenden seit März 2007 respektive Ende 2008 (vgl. Akten C3, D7, D9, D11) gelebt hätten, nicht näher bekannte Probleme gehabt haben. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von einem Händler, dessen Zusammenarbeit er abgelehnt habe, in seiner [Geschäft] geschlagen worden. Zudem habe ihm dieser damit gedroht, ihn nicht mehr in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer will sich diesbezüglich indessen nicht an die Polizei gewendet haben. Stattdessen habe er seine [Geschäft] geschlossen und sei während sieben Monaten zu Hause geblieben (vgl. Akte C8 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo gestützt auf die neue kosovarische Verfassung, die ihnen umfassende Rechte zugesteht, die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ethnisch motivierten Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 S. 1001 f.). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Die zuständigen Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durchaus gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann. Ausserdem ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewissheit verfügen können, die Polizei hätte sich ihrer Probleme nicht angenommen, zumal sie weder gegen die geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwerdeführers seitens Albaner noch die vorgebrachten Belästigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach der Ausreise des Beschwerdeführers oder den geltend gemachten Entführungsversuch der Tochter C._______ Anzeige bei der Polizei erhoben haben. Zum gleichen Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, wonach junge Frauen in Kosovo allgemein mit Entführung und Vergewaltigung zu rechnen hätten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591).
E. 8.3.2 Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Minderheiten nach Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen in Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, kam die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt auch nachdem der Kosovo ein souveräner Staat geworden ist (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
E. 8.3.3 In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 8.3.4 Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte der Schweizer Botschaft in Pristina vom 28. August 2009 und vom 22. Juni 2011) führten im Wesentlichen zu den in E. 6.1 angeführten Ergebnissen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr allein wegen ihrer Ethnie keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar gehöre das Haus in H._______, in dem die Beschwerdeführenden seit März 2007 respektive Ende 2008 (vgl. Akten C3, D7, D9, D11) gelebt haben, der Cousine der Beschwerdeführerin, die in Deutschland leben soll. Seit ihrem Wegzug respektive seit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 soll das Haus, dessen Zimmer teilweise renoviert sein sollen, leer stehen. Somit stünde den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wiederum ein geeigneter Wohnraum zu Verfügung. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, es sei nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin wiederum dort wohnen könnten, zumal die Eigentumsverhältnisse nicht feststünden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So liegen keine konkreten Hinweise über einen allfälligen Eigentumswechsel vor. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Cousine der Beschwerdeführerin - die Eigentümerin - der Familie nicht wieder das Haus als Wohnraum zu Verfügung stehen sollte, zumal sie selber seit mehreren Jahren nicht mehr in Kosovo lebt und das Haus offensichtlich nicht selber nutzt. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Kosovo gut leben können. Es habe ihnen an nichts gefehlt, dies obwohl der Beschwerdeführer die letzten Monate vor seiner Ausreise nicht gearbeitet haben will. Zudem waren sie in der Lage, für ihre hohen Reisekosten aufzukommen (vgl. Akte D7 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass sie von ihren Verwandten, welche offenbar mit geregeltem Aufenthalt in den USA, in Deutschland und in der Schweiz leben (vgl. Akte C3 S. 3 f., D7 S. 1 f., D9, D11) finanzielle Unterstützung erhalten werden. In dieser Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Kosovo und den hier in Frage stehenden westeuropäischen Ländern und den USA bereits kleine Beträge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nutzen für diese bedeuten. Sodann kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen werden. Es dürfte den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Kosovo deshalb möglich sein, dort eine Existenz aufzubauen und sich wieder zu reintegrieren. Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung diesem Aspekt Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). Die drei älteren Kinder der Beschwerdeführenden ([...], [...] und [...] Jahre alt) sind in Kosovo aufgewachsen und haben dort während mehrerer Jahre - D._______ und C._______ während sieben Jahren - die obligatorische Schule besucht (vgl. D9 S. 2 und D11 S. 2). Aufgrund ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz kann noch nicht von einer derart starken Assimilierung in der Schweiz ausgegangen werden, welche eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Überdies ist bezüglich des Vorbringens der (...), wonach sie den Schulbesuch in ihrer Heimat Kosovo wegen Beschimpfungen und Belästigungen seitens Albaner respektive aus Angst vor solchen eingestellt hätten, darauf hinzuweisen, dass ihre Eltern offenbar nichts unternommen haben, um die Probleme ihrer Kinder zu beseitigen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr Interesse und Initiative der Eltern die Fortsetzung des Schulbesuchs ihrer Kinder durchaus möglich gewesen wäre. Ferner erwähnte C._______ anlässlich ihrer Anhörung, sie, (...) seien gut in der Schule gewesen (D10 S. 3), was darauf schliessen lässt, dass sie aufgrund ihrer Ethnie im Unterricht nicht schlechter als andere Schüler behandelt worden sind. Zudem verfügen sie mit den in der Schweiz gemachten (schulischen/beruflichen) Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache), der ihnen bei der weiteren schulischen oder beruflichen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Im Weiteren kann angenommen werden, dass die älteren Kinder nach wie vor starke soziale Bindungen zu ihrer Kultur haben. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Auch in Bezug auf die noch schulpflichtige (...)jährige Tochter F._______ ist festzustellen, dass sich diese in einem Alter befindet, in welchem sie sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatlichen Kultur orientiert respektive mit dem heimatlichen Kulturkreis vertraut ist und noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht hat. Sie kann die Schule in Kosovo fortsetzen, zumal Roma-Kindern der Zugang zur Schule nicht verwehrt ist.
E. 8.3.5 Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Zudem kann erwartet werden, dass die älteren Kinder allenfalls in einem geringen Rahmen ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können.
E. 8.3.6 Weiter spricht auch der in der Beschwerdeschrift angebrachte Hinweis auf "die Folgen der Vergewaltigung der Bf" nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal den Akten keine Angaben oder Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, wonach eine/r der Beschwerdeführenden Opfer einer Vergewaltigung gewesen ist. Auch machten die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend, die eine medizinische Behandlung notwendig machen würden.
E. 8.3.7 Demnach sind insgesamt keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Einstieg in ihrer Heimat erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend eine Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden ist nicht weiter einzugehen, da eine solche nicht feststeht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5138/2011 Urteil vom 26. September 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, und ihre Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, alle Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 1993 erstmals in die Schweiz und reichte am 27. Oktober 1993 ein erstes Asylgesuch ein, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 BFM) mit Verfügung vom 14. Dezember 1993 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 31. Dezember 1993 respektive am 15. Februar 1994 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.b Am 18. November 1997 gelangte der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebenspartnerin/der Beschwerdeführerin und den damals drei gemeinsamen Kindern ein zweites Mal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Mai 1998 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene, auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte Beschwerde wurde mit Beschluss der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli 1999 abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz die Familie am 9. Juli 1999 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen hatte. A.c Mit Schreiben vom 12. November 1999 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass der Bundesrat gestützt auf die Situation im Kosovo beschlossen habe, die gruppenweise vorläufige Aufnahme per 16. August 1999 aufzuheben, und setzte die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 an. Die Familie verliess die Schweiz am 18. Mai 2000. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2009 in der Schweiz - ohne seine Familie - ein drittes Asylgesuch. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, sein Haus in G._______ sei im Jahre 2007 zerstört worden. Am 27. Juni 2007 sei er nach Slowenien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Anschliessend sei er nach Frankreich gereist, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Auf dieses Gesuch sei nicht eingetreten und der Beschwerdeführer gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Slowenien rücküberstellt worden. Im August 2008 sei er von den dortigen Behörden nach Pristina weggewiesen worden. Nach seiner Rückkehr habe er in H._______j eine [Geschäft] eröffnet. Ein Händler aus dem Dorf habe ihm verschiedene Angebote zur Zusammenarbeit gemacht, die er jedoch abgelehnt habe. Seither sei er von diesem Händler derart belästigt worden, dass er seine [Geschäft] habe schliessen müssen. Aus Furcht, weiterhin Zielscheibe des Händlers zu sein, habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Mit Verfügung vom 18. März 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1851/2009 vom 31. März 2009 gut, hob die Verfügung vom 18. März 2009 auf und wies das BFM an, eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei wurde das BFM aufgefordert, näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Gemeinschaft der Ashkali angehöre und der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zumutbar sei. B.b Am 12. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Pristina um Abklärungen. Am 28. August 2009 übermittelte diese der Vorinstanz ihre Antwort. Aus diesem Bericht geht hervor, dass in der Strasse in H._______ nebst dem Beschwerdeführer und seiner Familie weitere Ashkali-Familien wohnen würden. Das bescheidene Haus, in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau/die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit zirka zwei Jahren gelebt hätten, sei zirka 60 m2 gross. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe im Haus daneben. Das Haus, in dem die Familie wohne, gehöre der Cousine, die in Deutschland lebe und gerade zu Besuch bei ihnen sei. Die Familie habe kein Einkommen. Der Beschwerdeführer habe eine [Geschäft] in G._______ betrieben, diese aber wegen Problemen mit Dritten schliessen müssen. Die Gründe dafür seien unbekannt. Daher habe er G._______ verlassen wollen. Die Eltern des Beschwerdeführers und eine Tochter würden seit mehreren Jahren in den USA leben. In G._______ hätten sie keine Familienangehörigen. Ein Repräsentant der Roma von G._______ habe die Familie des Beschwerdeführers gekannt. Das Haus sei aus unbekannten Gründen abgebrannt. Es sei in den Zeitungen darüber berichtet worden. Bei den Tätern könnte es sich um Albaner gehandelt haben. Diese Publizität habe den Beschwerdeführer in eine unangenehme Situation gebracht. Er habe noch kurze Zeit in G._______ in einer gemieteten Wohnung gelebt, habe sodann sein Grundstück verkauft und sei weggezogen. Die Beziehungen zwischen den Roma und der albanischen Bevölkerungsmehrheit seien schwierig, die Schikanen häufig. B.c Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder suchten am 15. Dezember 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Sie machten anlässlich der Kurzbefragungen und Anhörungen vom 13. Januar 2010 dabei im Wesentlichen geltend, sie hätten in H._______ gelebt, nachdem ihr Haus in G._______ vermutlich wegen einer 15 bis 20 Jahre zurückliegenden Fehde von Albanern niedergebrannt worden sei. Die Kinder seien aus Angst vor den Albanern auch in H._______ nicht mehr zur Schule gegangen, obwohl sie gute Schüler gewesen seien. Einmal sei die Tochter C._______ von einem fremden Mann fast entführt worden. Ihr Ehemann/Vater habe in H._______ eine [Geschäft] eröffnet, die er jedoch wegen Problemen mit Albanern wieder habe schliessen müssen. Daraufhin habe er das Haus während sieben Monaten nicht mehr verlassen. Auch nachdem der Ehemann/Vater ausgereist sei, seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weiterhin von Albanern belästigt worden. Sie hätten sich weder an die Behörden noch an die internationalen Streitkräfte gewendet, da man sie wegen ihrer Ethnie nicht ernst genommen hätte. B.d Mit Schreiben vom 1. September 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Schweizer Botschaft vom 28. August 2009 (vgl. B.b). B.e Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden dazu eine Stellungnahme ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Situation in G._______ sei für die dortigen Romafamilien weiterhin angespannt. In H._______ hätten sie im Hause einer Cousine gelebt. Zudem machten sie unter Hinweis auf mehrere Berichte von internationalen Organisationen auf die schwierige Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo aufmerksam. B.f Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Pristina um ergänzende Abklärungen bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden. B.g Die schweizerische Botschaft übermittelte ihre Antwort samt fünf Fotos des Hauses an der (...)strasse mit Schreiben vom 19. Juli 2011 an die Vorinstanz. Dazu gewährte das BFM den Beschwerdeführenden am 28. Juli 2011 das rechtliche Gehör, wobei es den wesentlichen Inhalt der Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gab. Gleichzeitig hielt es fest, es habe sich bei der Botschaft erkundigt, wer im Haus in H._______ lebe und in welchem Zustand sich dieses befinde. Ausserdem sei angefragt worden, ob die Beschwerdeführenden in H._______ noch Verwandte hätten. Ferner habe man sich über die Sicherheitslage der Ashkali in H._______ sowie deren Verhältnis zur albanischen Mehrheit informiert. Gemäss der Antwort der Schweizer Botschaft in Pristina vom 19. Juli 2011 lebe zurzeit niemand im Haus in H._______. Das Haus gehöre einer entfernten Cousine der Beschwerdeführerin, welche jedoch in Deutschland lebe. Das Haus bestehe aus vier Zimmern, wovon drei Zimmer ziemlich verlassen und unsauber wirken würden. Ein Zimmer scheine kürzlich renoviert worden zu sein. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben, diejenigen des Beschwerdeführers würden in Amerika leben. In der Region H._______ hätten die Beschwerdeführenden keine weiteren Verwandten. Über ihre Probleme in H._______ und in G._______ habe nichts in Erfahrung gebracht werden können. Sie seien jedoch im Besitz einer [Geschäft] im Zentrum in H._______ gewesen, wobei niemand wisse, aus welchem Grund diese geschlossen worden sei. Ausserdem scheine das Zusammenleben mit der albanischen Mehrheit problemlos zu verlaufen. Es gebe kein Sicherheitsrisiko für die Ashkali in H._______. Im Allgemeinen sei es jedoch für Angehörige der Minderheiten schwierig, eine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 5. August 2011 Stellung. Dabei wiesen sie darauf hin, das Haus in H._______ gehöre nicht ihnen, sondern einer Cousine. Die Eigentumsverhältnisse des Hauses hätten abgeklärt werden müssen. Sie hätten in H._______ keine Verwandten und kein soziales Beziehungsnetz. Es sei nicht erstaunlich, dass die Dorfbewohner nicht über die Probleme des Beschwerdeführers hätten sprechen wollen. Es gelte (in Kosovo) weiterhin die Blutrache. Insbesondere sei die allgemeine Situation für Kinder zu beachten. Zudem sei die Situation für junge Frauen schwierig; diese seien Vergewaltigung und Frauenhandel ausgesetzt. In der Schweiz hätten sich die Kinder der Beschwerdeführenden gut integriert und grosse Integrationsfortschritte erzielt. C. Mit Verfügung vom 25. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 sowie die Asylgesuche der weiteren Beschwerdeführenden vom 15. Dezember 2009 ab und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in deren Vorbringen einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und technisch möglich und durchführbar. D. Mit Eingabe vom 14. September 2011 (Poststempel: 15. September 2011) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensleitender Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2011 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2011 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführenden beanstanden vorab in formeller Hinsicht die unvollständige Offenlegung der Botschaftsabklärungen und beantragen die vollständige Einsicht in dieselben. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 4.2 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltener Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3600/2011 vom 18. Juli 2013, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 5b; Stefan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 28 Rz 2 und 5; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 28 Rz 3). 4.3 Das Aktenstück C19 beinhaltet die (erste) Anfrage des BFM vom 12. August 2009 an die Schweizer Botschaft in Pristina, C20 deren Antwort. Zudem handelt es sich beim Aktenstück C26 um die zweite Anfrage des BFM vom 22. Juni 2011 an die Schweizer Botschaft in Pristina, bei C28 um die Antwort der Vertretung vom 19. Juli 2011. Die Unterlagen der beiden Botschaftsabklärungen wurden vom BFM mit "A = überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche, oder aber unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst, zur Kenntnis gebracht werden müssen. Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurden die Unterlagen der ersten Botschaftsabklärungen den Beschwerdeführenden unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme zugestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden konnten zu den (ersten) Abklärungsergebnissen in ihrer Eingabe vom 9. September 2010 Stellung nehmen. Bezüglich der Offenlegung der zweiten Botschaftsabklärung wählte die Vorinstanz die Form einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts, weil die entsprechenden Botschaftsabklärungen Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. So gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2011 die Fragen an die Botschaft respektive deren Antworten in abgekürzter Form und mit korrektem Inhalt wieder, womit eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Davon machten die Beschwerdeführenden am 5. August 2011 schliesslich auch Gebrauch. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der Botschaftsabklärungen keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden um weitergehende Einsicht in die "Botschaftsabklärungen" abzuweisen ist.
5. Die (materiellen) Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift beschränken sich, wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2011 festgestellt worden ist, auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5), weshalb einzig die Fragen, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, zu prüfen sind. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 25. August 2011 fest, in Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert. In vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden seien Ashkali aus H._______. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Haus, in dem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, gehöre einer Cousine der Beschwerdeführerin. Seit dem Tod ihrer Mutter stehe es jedoch leer. Die Beschwerdeführenden würden über keine Verwandten in H._______ verfügen. Sie hätten geltend gemacht, dass nicht feststehe, ob sie in das Haus zurückkehren könnten. Die Eigentumsverhältnisse seien nicht abgeklärt worden. Jedoch hätten die Beschwerdeführenden bis zur ihrer Ausreise dort gelebt. Ihre Ausreisegründe hätten nicht im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation gestanden. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht wieder in das Haus zurückkehren könnten. Dem Botschaftsbericht könne zudem entnommen werden, dass das Zusammenleben mit den Albanern in H._______ problemlos verlaufe. Es bestehe kein Sicherheitsrisiko für Angehörige von Minderheiten. Jedoch sei die wirtschaftliche Situation der Minderheiten ziemlich prekär. Vorliegend könnten die Beschwerdeführenden jedoch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten im Ausland zählen. Es sollte ihnen folglich möglich sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der in der Stellungnahme geltend gemachten Gefahr einer Blutrache könne nicht gefolgt werden, da das ausschlaggebende Ereignis für die Blutrache über zwanzig Jahre zurückliege. Diese hätten sie im vorliegenden Verfahren auch nicht als Hauptgrund angegeben. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Rechtsschutz von Minderheiten sei in Kosovo mangelhaft. So würden nur wenige Täter von Angriffen gegen ethnische Minderheiten vor Gericht gestellt. Zeugen würden massiv bedroht und diese zum Rückzug ihrer Klagen angehalten. Die Blutrache sei für die Beschwerdeführenden weiterhin relevant. Schliesslich sei der Entführungsversuch der Tochter C._______ der Grund für die Ausreise der Ehefrau/Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gewesen. Im Weiteren seien im Rahmen der Botschaftsabklärungen nur Untersuchungen betreffend H._______ vorgenommen worden. Für die Geschehnisse in G._______ gebe es Zeugen des Brandes, die bereit wären, eine Aussage zu machen. Schliesslich gehöre das Haus in H._______ nicht den Beschwerdeführenden, sondern einer Cousine der Beschwerdeführerin. Sie hätten in Kosovo keine Verwandten und kein Beziehungsnetz. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführenden wiederum in diesem Haus wohnen könnten. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführenden in der Schweiz gelungen, sich zu integrieren. Bei einer Rückkehr nach Kosovo würden sie erneut entwurzelt. Diesbezüglich sei ein Bericht von UNICEF (United Nations Children's Fund) vom Juli 2011 zu beachten, gemäss welchem Rückführungen von Kindern aus Roma-, Ashkali- und Ägypter-Familien aus Deutschland nach Kosovo im Einzelfall zu prüfen seien. Junge Frauen seien besonders gefährdet. Die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur oberflächlich geprüft und sich zur Situation ethnischer Minderheiten in Kosovo nur pauschal geäussert.
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden drohen könnte, ist nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung ist zu Recht festgestellt worden, dass es sich bei der geltend gemachten Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden in G._______ und den Problemen mit Albanern um vereinzelte Übergriffe handelte, denen sie schliesslich durch Wegzug nach H._______ entgehen konnten. Zwar soll der Beschwerdeführer auch in H._______, wo die Beschwerdeführenden seit März 2007 respektive Ende 2008 (vgl. Akten C3, D7, D9, D11) gelebt hätten, nicht näher bekannte Probleme gehabt haben. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von einem Händler, dessen Zusammenarbeit er abgelehnt habe, in seiner [Geschäft] geschlagen worden. Zudem habe ihm dieser damit gedroht, ihn nicht mehr in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer will sich diesbezüglich indessen nicht an die Polizei gewendet haben. Stattdessen habe er seine [Geschäft] geschlossen und sei während sieben Monaten zu Hause geblieben (vgl. Akte C8 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo gestützt auf die neue kosovarische Verfassung, die ihnen umfassende Rechte zugesteht, die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ethnisch motivierten Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 S. 1001 f.). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Die zuständigen Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durchaus gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann. Ausserdem ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewissheit verfügen können, die Polizei hätte sich ihrer Probleme nicht angenommen, zumal sie weder gegen die geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwerdeführers seitens Albaner noch die vorgebrachten Belästigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach der Ausreise des Beschwerdeführers oder den geltend gemachten Entführungsversuch der Tochter C._______ Anzeige bei der Polizei erhoben haben. Zum gleichen Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, wonach junge Frauen in Kosovo allgemein mit Entführung und Vergewaltigung zu rechnen hätten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). 8.3.2 Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Minderheiten nach Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen in Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, kam die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt auch nachdem der Kosovo ein souveräner Staat geworden ist (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). 8.3.3 In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.3.4 Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte der Schweizer Botschaft in Pristina vom 28. August 2009 und vom 22. Juni 2011) führten im Wesentlichen zu den in E. 6.1 angeführten Ergebnissen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr allein wegen ihrer Ethnie keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar gehöre das Haus in H._______, in dem die Beschwerdeführenden seit März 2007 respektive Ende 2008 (vgl. Akten C3, D7, D9, D11) gelebt haben, der Cousine der Beschwerdeführerin, die in Deutschland leben soll. Seit ihrem Wegzug respektive seit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 soll das Haus, dessen Zimmer teilweise renoviert sein sollen, leer stehen. Somit stünde den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wiederum ein geeigneter Wohnraum zu Verfügung. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, es sei nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin wiederum dort wohnen könnten, zumal die Eigentumsverhältnisse nicht feststünden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So liegen keine konkreten Hinweise über einen allfälligen Eigentumswechsel vor. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Cousine der Beschwerdeführerin - die Eigentümerin - der Familie nicht wieder das Haus als Wohnraum zu Verfügung stehen sollte, zumal sie selber seit mehreren Jahren nicht mehr in Kosovo lebt und das Haus offensichtlich nicht selber nutzt. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Kosovo gut leben können. Es habe ihnen an nichts gefehlt, dies obwohl der Beschwerdeführer die letzten Monate vor seiner Ausreise nicht gearbeitet haben will. Zudem waren sie in der Lage, für ihre hohen Reisekosten aufzukommen (vgl. Akte D7 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass sie von ihren Verwandten, welche offenbar mit geregeltem Aufenthalt in den USA, in Deutschland und in der Schweiz leben (vgl. Akte C3 S. 3 f., D7 S. 1 f., D9, D11) finanzielle Unterstützung erhalten werden. In dieser Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Kosovo und den hier in Frage stehenden westeuropäischen Ländern und den USA bereits kleine Beträge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nutzen für diese bedeuten. Sodann kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen werden. Es dürfte den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Kosovo deshalb möglich sein, dort eine Existenz aufzubauen und sich wieder zu reintegrieren. Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung diesem Aspekt Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). Die drei älteren Kinder der Beschwerdeführenden ([...], [...] und [...] Jahre alt) sind in Kosovo aufgewachsen und haben dort während mehrerer Jahre - D._______ und C._______ während sieben Jahren - die obligatorische Schule besucht (vgl. D9 S. 2 und D11 S. 2). Aufgrund ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz kann noch nicht von einer derart starken Assimilierung in der Schweiz ausgegangen werden, welche eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Überdies ist bezüglich des Vorbringens der (...), wonach sie den Schulbesuch in ihrer Heimat Kosovo wegen Beschimpfungen und Belästigungen seitens Albaner respektive aus Angst vor solchen eingestellt hätten, darauf hinzuweisen, dass ihre Eltern offenbar nichts unternommen haben, um die Probleme ihrer Kinder zu beseitigen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr Interesse und Initiative der Eltern die Fortsetzung des Schulbesuchs ihrer Kinder durchaus möglich gewesen wäre. Ferner erwähnte C._______ anlässlich ihrer Anhörung, sie, (...) seien gut in der Schule gewesen (D10 S. 3), was darauf schliessen lässt, dass sie aufgrund ihrer Ethnie im Unterricht nicht schlechter als andere Schüler behandelt worden sind. Zudem verfügen sie mit den in der Schweiz gemachten (schulischen/beruflichen) Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache), der ihnen bei der weiteren schulischen oder beruflichen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Im Weiteren kann angenommen werden, dass die älteren Kinder nach wie vor starke soziale Bindungen zu ihrer Kultur haben. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Auch in Bezug auf die noch schulpflichtige (...)jährige Tochter F._______ ist festzustellen, dass sich diese in einem Alter befindet, in welchem sie sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatlichen Kultur orientiert respektive mit dem heimatlichen Kulturkreis vertraut ist und noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht hat. Sie kann die Schule in Kosovo fortsetzen, zumal Roma-Kindern der Zugang zur Schule nicht verwehrt ist. 8.3.5 Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Zudem kann erwartet werden, dass die älteren Kinder allenfalls in einem geringen Rahmen ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können. 8.3.6 Weiter spricht auch der in der Beschwerdeschrift angebrachte Hinweis auf "die Folgen der Vergewaltigung der Bf" nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal den Akten keine Angaben oder Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, wonach eine/r der Beschwerdeführenden Opfer einer Vergewaltigung gewesen ist. Auch machten die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend, die eine medizinische Behandlung notwendig machen würden. 8.3.7 Demnach sind insgesamt keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Einstieg in ihrer Heimat erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend eine Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden ist nicht weiter einzugehen, da eine solche nicht feststeht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: