Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-5133/2023
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfah- ren); Verfügung des SEM vom 23. August 2023.
E-5133/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus B._______, verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im (…) 2011 und ge- langte am 14. September 2022 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Dabei gab sie an, ihre Schwester C._______ (N […]) und ihr Bruder D._______ (N […]) seien in E._______ beziehungs- weise F._______ wohnhaft. Am 16. November 2022 wurde die Beschwer- deführerin dem Kanton G._______ zugewiesen. B. B.a Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 schrieb das SEM ihr Asylgesuch als gegenstandslos ab, da sie die ihr zugewiesene Unterkunft am 16. Sep- tember 2022 verlassen habe. B.b Am 10. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, die sich bei ihrer Mutter H._______ (N […]) in F._______ aufgehalten habe, um Aufhe- bung des Abschreibungsbeschlusses und um Wiederaufnahme des Asyl- verfahrens mit der Begründung, sie sei sich ihren Pflichten als asylsu- chende Person nicht bewusst gewesen. Das SEM gab diesem Gesuch statt und nahm das Verfahren am 4. November 2022 wieder auf. C. Am 10. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ihre Identitäts- karte und einen Auszug aus dem Personenstandsregister ein. D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 14. August 2023 führte die Beschwerde- führerin in persönlicher Hinsicht aus, sie sei von ihrem Ehemann I._______, der mit den zwei gemeinsamen Söhnen J._______ und K._______ in L._______ (vermutlich M._______) lebe, geschieden. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie habe zuletzt in B._______ (Quartier N._______) mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, sei ihr Bruder von Soldaten des Asad-Regimes stets angehalten und mit einem Holzstock verprügelt worden. Dies habe die gesamte Familie veranlasst, in den Libanon zu flüchten, wo andere Familienmitglieder immer noch wohnhaft seien. Den Libanon habe sie schliesslich verlassen, weil ihr damaliger Ehemann sie immer wieder geschlagen habe.
E-5133/2023 Seite 3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte sie vor, sie fühle sich ausser spezifischen Bauchschmerzen gesund. D.b An der Anhörung reichte sie nebst verschiedenen Auszügen des Zivil- registers ein Scheidungsurteil, Fotos und ein Arztbericht ihres jüngeren Sohnes ins Recht. E. Am 21. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Entwurf des Asyl- entscheides zugestellt, zu welchem sie tags darauf Stellung bezog. F. Mit Verfügung vom 23. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter am 22. September 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerken- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asyldossiers ihrer Mutter und ihrer Geschwister und ein diesbezügliches rechtliches Gehör zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. Schliesslich sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses sowie zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung anzuset- zen. H. Am 26. September 2023 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Sep- tember 2023 zu den Akten gereicht.
E-5133/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend end- gültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
E-5133/2023 Seite 5 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 sowie BVGE 2020 VI/4 E. 5.3, je m.w.H.). Am
8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjäh- rige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Ko- mitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositions- gruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfas- sungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ab- lehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien wei- ter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kon- trolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of
E-5133/2023 Seite 6 Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?,
25. April 2025; MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Mi- nisterium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr- dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen, sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe aus- wirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränder- ten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen ei- nes erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es recht- fertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im
E-5133/2023 Seite 7 Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung vom
23. August 2023 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Mas- snahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkennt- nisse das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen und zu ent- scheiden. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf ihre weiteren Anträge hin- sichtlich der Dossiers ihrer Familienangehörigen einzugehen, zumal die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge (und Beweismittel) zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erst- instanzlichen Verfahrens werden und sich das SEM damit zu befassen hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und auf Anset- zung einer angemessenen Frist zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung werden damit gegenstandslos. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
E-5133/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 23. März 2023 werden aufge- hoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe
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