Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen mit seiner eigenen Identitätskarte im (...) 2015 auf dem Landweg in Richtung Nepal. Während zwei Monaten sei er in Kathmandu geblieben, wo viele Tibeter gelebt hätten. Dort habe ihm der Schlepper seine Identitätskarte abgenommen, weil es gefährlich gewesen wäre, diese auf sich zu tragen. Anschliessend sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag ([...] 2015) sei er mit einem PW in das Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel gefahren worden, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP), zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgesuchsgründen statt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylvorbringen erfolgte am 18. November 2016. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, in der autonomen Region Tibet. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im (...) 2015 gelebt. Er habe - ausser (...) Monate in einer (...)-Schule als Kleinkind - keine weiteren Schulen mehr besucht. Seine Familie betreibe (...). Sein Vater sei im (...) 2015 wegen einer Demonstrationsteilnahme von den chinesischen Behörden verhaftet worden und befinde sich vermutlich immer noch in Haft. Er selbst habe im (...) 2015 zusammen mit (...) im von Kameras überwachten Zentrum von C._______ Flugblätter in die Luft geworfen und gerufen, der Dalai Lama müsse nach Tibet zurückkehren und Gyawa Panchen Rinpoche sowie Tulku Tenzing Geleg müssten freigelassen werden. Es seien immer mehr Leute gekommen und hätten bei der Aktion mitgemacht. Nach etwa fünf Minuten seien die chinesischen Sicherheitskräfte gekommen und hätten angefangen zu schiessen, worauf alle in verschiedene Richtungen weggerannt seien. Er habe sich bis zwei Uhr nachts in der Nähe seines Dorfes versteckt und sei erst dann nach Hause gegangen. Die Mutter sei bereits über alles im Bild gewesen und habe einen Rucksack gepackt gehabt und gesagt, dass er weggehen müsse, sonst werde ihm das gleiche wie dem Vater geschehen. Daher sei er noch in der gleichen Nacht in ein benachbartes Dorf zu einem Nomaden gegangen. Nach etwa zehn Tagen sei sein Bruder gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei über ihn Bescheid wisse und er fliehen müsse. Nach etwa zehn Tagen habe er Nepal erreicht. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Identitätspapiere einzureichen. Dabei wiederholte er, dass es keine Möglichkeit gebe, diese zu besorgen. A.c Am 26. April 2017 fand ein Telefongespräch der Fachstelle LINGUA zur Evaluation des Alltagswissens statt und am 16. Juni 2017 erstellte die sachverständige Person einen entsprechenden Bericht. Am 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mündlich das rechtliche Gehör zu dieser Analyse gewährt. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 - eröffnet am 14. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und schloss einen solchen nach China aus. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2017 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2017, eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zwecks Neubeurteilung bezüglich der Herkunft an die Vorinstanz. Ferner ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 8. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Eingabe ebenfalls vom 11. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Zugang zu den Originalaufnahmen der LINGUA-Herkunftsabklärung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge eingeladen, am 22. September 2017 in den Räumlichkeiten des SEM die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die LINGUA-Analyse gedient hatte. E. Am 27. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der CD-ROM eine Beschwerdeergänzung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Vorinstanz wurde zudem zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 hielt das SEM - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einzelheiten ist nachfolgend zurückzukommen. H. In seiner Replik vom 23. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen seien im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaft und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Daher müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung der Pflicht, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, bis heute nicht nachgekommen. Er habe weder Ausreispapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Seine Identität - namentlich seine Staatsangehörigkeit - stehe nicht fest. Seine diesbezügliche Aussage, er habe weder eine Kopie seiner Identitätskarte noch könne er diese vom Schlepper zurückfordern, sei als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten, die nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisedokumente auszuhändigen. Bezeichnenderweise habe er auch angegeben, keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben. Es müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland anhand persönlicher Dokumente identifizieren müsse. Anhand der Protokolle sei jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass er bemüht gewesen wäre, seine Identität mittels Dokumenten oder anderweitigen Unterlagen zu belegen. Mit diesem Verhalten habe er die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Die Zweifel bezüglich seiner Herkunft würden durch seine Angaben zu den Reiseumständen erhärtet. Er sei von Nepal aus an einen ihm unbekannten Ort, in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von dort auf dem Landweg weitergefahren und mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Von einem (...)-jährigen Mann könne verlangt werden, dass er wisse, wohin er sich begebe. Seine Reiseumstände seien insgesamt vage und unglaubhaft ausgefallen und würden Anlass zu weiteren Zweifeln an den Asylvorbringen geben (vgl. EMARK 1998 Nr. 17. E. 4b S. 150). Der Grund für seine Reise sei das Verteilen von Flugblättern gewesen, welches sich binnen weniger Minuten zu einer grösseren Ansammlung entwickelt habe. Danach sei die Polizei gekommen und habe geschossen. Ab da habe er sich bei einem Freund der Mutter versteckt und einige Tage später Tibet in Richtung Nepal verlassen. Da er sich bis dahin politisch kaum betätigt habe, erscheine nicht plausibel, dass er aufgrund der dargelegten Ereignisse derart hastig sein Zuhause und anschliessend Tibet verlassen habe, anstatt sich beispielsweise zuerst nochmals in eine andere Ortschaft innerhalb Tibets zu begeben. Unplausibel erscheine die Angabe, zwischen dem Verteilen von Plakaten, der Ansammlung der Menschen und dem Eintreffen der Polizei seien nur fünf bis sechs Minuten verstrichen. Da sein Vater in Haft gewesen sei, sei es zudem erstaunlich, dass er, Gefahr laufend, ebenfalls inhaftiert zu werden, wenige Monate nach seiner Festnahme gegen die chinesische Regierung aktiv geworden sein wolle und dies gar an einem von Kameras überwachten Ort. Als realitätsfremd müsse auch die Schilderung der Vorgänge taxiert werden, wonach sich Drittpersonen spontan an der politischen Aktion beteiligt haben wollten. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung sei ausserdem festzustellen, dass er keinerlei Beweismittel eingereicht habe.
E. 3.1.2 Bereits im Rahmen der BzP seien Vorbehalte gegenüber der vorgebrachten Herkunft aufgetreten. In einem telefonischen Interview sei sein Alltagwissen durch einen qualifizierten LINGUA-Experten eingehend geprüft worden. Der wesentliche Inhalt des im Anschluss an das Gespräch erstellten Gutachtens sei ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden, er habe die Möglichkeit gehabt, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Er habe zwar richtigerweise erklärt, in der Nähe seines Heimatdorfes fliesse ein Fluss durch, dessen Bezeichnung er aber erstaunlicherweise nicht gekannt habe, obwohl es in der Umgebung seines Heimatdorfes nur diesen einen grossen Fluss gebe. Nach Nennung der korrekten Bezeichnung habe er erklärt, es handle sich dabei um einen See namens (...), der sich am Rande von C._______ befinde, was falsch sei. Allein aufgrund der Bekanntheit des Sees hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich dieser nicht am von ihm angegebenen Ort befinde. Weiter sei er nach Dörfern, Gemeinden und Kreisen seiner angeblichen Heimatregion befragt worden. Auf die Frage, warum ihm die beiden Dörfer E._______ und F._______ nicht bekannt seien, obwohl sich diese in der Nähe von B._______ befänden, habe er erklärt, sieben Dörfer der Gemeinde aufzählen zu können. Die Frage, warum er die beiden benachbarten Dörfer nicht genannt habe, habe er unbeantwortet gelassen. Er habe die sieben zum Kreise C._______ gehörenden Gemeinden aufzählen können. Als er jedoch gefragt worden sei, in welche Richtung man fahren müsse, um zu den jeweiligen Orten zu gelangen, habe er nur zögerlich geantwortet. Obgleich sein Heimatort an der befahrenen Nationalstrasse (...) liege, habe er die Fahrtrichtung der angegebenen nahegelegenen Gemeinden nicht anzugeben vermocht. Daher komme die Vermutung auf, dass er das korrekte und lückenlose Aufzählen der sieben Gemeinden des Kreises C._______ auswendig gelernt habe. Ferner habe er erklärt, seine Familie betreibe (...). Er habe ausführlich über die (...) berichtet und plausibel die üblichen Zeiten für den Anbau und die Ernte von (...) genannt. Weiter habe er in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine Familie über einen Traktor verfüge, sie aber die meiste Erntearbeit in Handarbeit erledige. Darauf angesprochen, dass sich ein Traktor für diese Arbeit nicht eigne, habe er erklärt, dass sie den (...) mit der Sichel abschneiden würden und der Traktor zum (...) benützt würde. Weiter habe er erklärt, seine Familie würde den (...) verkaufen, was in Tibet nicht üblich sei. Dazu habe er angegeben, dass die (...) verkauft worden seien und erst die Käufer (...) weiterverarbeiten würden. Zugleich habe er die Frage gestellt, wo (...) hätte verkauft werden sollen. Er habe angegeben, für den Verkauf von 50 Pfund (...) könnten 200 chinesische Yuan und für 50 Pfund (...) 100 Yuan verlangt werden. Entgegen dieser Angabe erhalte man für (...) nur etwa die Hälfte des verlangten Preises. Er sei darauf angesprochen, dass ihm die gängigen Preise nicht bekannt seien, obwohl er bis zur Ausreise im (...) tätig gewesen sei und durch den Verkauf von (...) Geld verdient habe, worauf er erklärt habe, der Preis sei von der Qualität abhängig und er habe gute Qualität anbieten können. Im Weiteren habe er erklärt, (...) angepflanzt zu haben. Andere (...) hätten sie nicht angebaut. Eine Person, die (...) Jahre in Tibet gelebt und nur im (...) gearbeitet habe, müsse jedoch noch weitere (...) angebaut haben und diese benennen können. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass andere Dorfbewohner zum Beispiel auch Tomaten angepflanzt hätten. Er habe dafür das Wort "Lama Marbo" verwendet, dessen sprachliche Verwendung in Tibet jedoch nicht üblich sei. Vielmehr werde für "Tomate" die dafür gängige chinesische Bezeichnung bevorzugt. Der Beschwerdeführer habe behauptet, sein Vater habe nicht gewollt, dass er die Schule besuche, da dort nur Chinesisch gesprochen werde und er zudem auf dem (...) helfen solle. In Tibet gelte jedoch die generelle Schulpflicht. Von dieser sei er, gerade als Bewohner eines durch die Nähe zur Nationalstrasse (...) gut erschlossenen Dorfes, nicht ausgeschlossen. Zum traditionellen Bewusstsein seines Vaters sei anzumerken, dass die jüngere Schwester des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen die Gemeindeschule besucht habe. Der in den ersten Jahren übliche Tibetischunterricht sei ihm aber trotz des Schulbesuchs seiner Schwester nicht bekannt. Er habe angegeben, als kleines Kind eine "(...)-Schule", eine Art Kindergarten, in B._______ besucht zu haben. Die Existenz einer solchen Einrichtung sei für ein Dorf eher ungewöhnlich. Des Weiteren seien bei ihm Chinesischkenntnisse kaum vorhanden, was nicht den Erwartungen an einen jungen Tibeter entspreche, der rund (...) Jahre in der angegebenen Region gelebt habe. Sein Argument, er habe der chinesischen Sprache keine Wichtigkeit beigemessen, scheine wenig plausibel. Zudem würden seine fehlenden Chinesischkenntnisse mit den anderen, bisher genannten und zu seinen Ungunsten sprechenden Punkten kumulierend ins Gewicht fallen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort habe. Insgesamt würden aber diese im Sinne der schlüssigen Analyse im LINGUA-Gutachten nicht ausreichen, die angeblich erst 2015 erfolgte Ausreise aus Tibet im Sinne einer Hauptsozialisation zu belegen. Erklärungsversuche wirkten stereotyp. Er scheine über die Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunftsregion wenig Bescheid zu wissen. Er habe Begriffe benutzt, die man in Tibet nicht verwende, und fehlerhafte Angaben zu den thematisierten Bereichen des Alltags gemacht. Seine Chinesischkenntnisse würden nicht den Erwartungen entsprechen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu zentralen Punkten seiner vorgebrachten Herkunft, bestünden begründete Zweifel an der von ihm geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit. Ferner werde die Annahme einer Täuschung über seine tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. Seine Aussagen seien insgesamt vage, widersprüchlich und unplausibel und somit als unglaubhaft zu taxieren.
E. 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei ihm zwar zum Ergebnis des Expertengutachtens der Fachstelle LINGUA am 25. Juli 2017 das rechtliche Gehör gewährt worden. Wie aber den Akten entnommen werden könne, sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit aufgezeigt worden, seinen Anspruch auf Akteneinsicht wahrzunehmen und sich vor der Anhörung vom 25. Juli 2017 das Ergebnis seines Herkunftstests vor Augen zu führen. Insofern habe er keine Gelegenheit gehabt, sich über die Fragen und Antworten angemessen zu informieren und sich infolgedessen sachgerecht dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund sei ihm nachträglich die Gelegenheit zu geben, die LINGUA-CD-ROM beim SEM anzuhören und danach detailliert in der Form einer Beschwerdeergänzung dazu Stellung zu nehmen.
E. 3.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann aus, die Vorinstanz halte seine Herkunft aus dem Dorf B._______ für tatsachenwidrig, weil er über die geographische Lage nicht ausreichend Bescheid gewusst habe. Hierzu werde nach der entsprechenden Anhörung der Gesprächsaufzeichnung Stellung genommen. Sodann sei die Existenz einer (...)-Schule in einem Dorf - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nichts Ungewöhnliches. Es sei eine Art Spielgruppe oder Kindergarten und es werde in erster Linie dort gespielt. Solche Einrichtungen seien auch in kleinen Dörfern vorzufinden. Die Schulpflicht sei eher in Stadtnähe anzutreffen und eine Umsetzung gestalte sich in Tibet schwierig (vgl. SFH, China/Tibet: Schulbildung, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/151218-chn-schule-themenpapier.pdf). Ferner sei der Umstand, dass eine Person nicht oder nicht ausreichende chinesische Sprachkenntnisse habe, nicht automatisch ein Hinweis dafür, dass sie ausserhalb der Autonomen Region Tibets oder andern tibetischen Regionen in China stamme. Insbesondere in ländlichen Gebieten werde kein Chinesisch gesprochen. Er habe in Tibet an einigen politischen Aktionen teilgenommen und Plakate bei der Bank oder beim Kloster aufgehängt. Die Demonstration vom (...) 2015 sei nur ein Beispiel gewesen. Diese habe an einem von Kameras überwachten Ort stattgefunden und sei von der Polizei aufgelöst worden, wobei auch Schüsse gefallen seien. Die Teilnahme an einer solchen Demonstration sei äusserst gefährlich, weswegen er das Land möglichst schnell habe verlassen müssen, insbesondere da er eine führende Rolle innegehabt habe. Die Inhaftierung seines Vaters sei für ihn gerade eine besondere Motivation gewesen, eine Demonstration durchzuführen. Das Bewusstsein der Gefahr habe ihn jedoch veranlasst, die Demonstration an einem gewöhnlichen Tag und nicht an einem Feiertag durchzuführen, da die Polizeipräsenz geringer sei. Er selbst sei erstaunt gewesen, dass sich so viele andere Personen der Demonstration angeschlossen hätten. Der Unmut gegenüber der chinesischen Regierung sei derart gross gewesen, dass die Personen auch die Gefahr einer Inhaftierung in Kauf genommen hätten.
E. 3.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. September 2017 legte der Beschwerdeführer nach der ihm gewährten Einsicht in das LINGUA-Gespräch dar, dass er den Fluss, der durch sein Dorf fliesse, (...) genannt habe. Die Fachspezialistin habe erwidert, er heisse (...). Dies sei aber die Bezeichnung für einen See, wie er bereits damals gesagt habe. Der Fluss in seinem Dorf sei klein und habe keinen offiziellen Namen. Er werde von allen (...) genannt (hierzu reichte er eine Luftaufnahme der Flussgabelung in seinem Dorf ein, auf welcher kein Name steht). Zur Lage des Sees (...) habe das SEM angemerkt, er liege nicht am Rand von C._______. Dies treffe zu. Er liege weiter weg, als er angenommen habe. Da er jedoch nie dort gewesen sei, habe er dies nicht genau gewusst. Weiter habe die Vorinstanz bemängelt, dass er die Richtungen in die jeweiligen Gemeinden im Kreis C._______ zögerlich und nicht ganz richtig angegeben habe. Es sei per Telefon schwieriger gewesen, Richtungsangaben korrekt zu beschreiben, als im direkten Gespräch. Er sei sicher, dass seine Angaben korrekt gewesen seien, wenn auch etwas umständlich. Aber ohne visuelle Kommunikation habe sich dies als schwierig herausgestellt. Weiter sei es korrekt, dass er die beiden umliegenden Dörfer (...) und (...) nicht gekannt habe. Er habe diese Dörfer unter den Namen (...) und (...) gekannt. Die unterschiedlichen Bezeichnungen seien in Tibet keine Besonderheit. Weiter habe die Vorinstanz gesagt, es sei falsch, dass es eine Nachbarsgemeinde namens (...) gebe. Sie habe offenbar (...) verstanden, aber er habe (...) gesagt. Diese befinde sich in der Nähe seines Dorfes. Sodann hält der Beschwerdeführer weiterhin an der Erklärung fest, dass er seine Dokumente in Nepal bewusst losgeworden sei, weil es für ihn gefährlich gewesen wäre. Die Situation für tibetische Flüchtlinge in Nepal habe sich verschlechtert. Auch halte er an seinen Ausführungen bezüglich der Preise für (...), der von der Qualität und Region abhänge, fest. Man könne wegen der grossen Vielfalt keine Generalisierung zu ganz Tibet machen.
E. 3.4 In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass in der Beschwerde auf allgemeine Erklärungen und Verweise zurückgegriffen worden sei. So habe der Beschwerdeführer über die Vielfalt von Dialekten in Tibet gesprochen. Einen Aufschluss darüber, weshalb er selber konkrete Begriffe benutzt respektive nicht benutzt habe, ergebe sich daraus nicht. Sodann stehe der Umstand, dass er wegen der Gefahr einer möglichen Inhaftierung anstelle eines Feiertages einen gewöhnlichen Tag gewählt habe, im Widerspruch dazu, dass er dafür einen von Kameras überwachten Ort ausgesucht habe. Schliesslich habe er bis heute keine Ausweispapiere oder sonstige Dokumente als Beweis seiner Herkunft eingereicht sowie es auf Beschwerdeebene unterlassen, sich um die Rekonstruktion seines Reisewegs zu bemühen.
E. 3.5 In der Replik vom 23. Oktober 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, dass einzelne Begriffe nicht der ganzen Region zugeordnet werden könnten, weshalb es nicht möglich sei, die Herkunft des Beschwerdeführers anhand einiger Begriffe, welche er verwendet oder nicht verwendet habe, festzustellen oder zu verneinen. Weiter sei das Risiko während eines Festtages nicht dasselbe wie an einem videoüberwachten Ort. An einem Festtag wäre die Demonstration wegen der starken Polizeipräsenz abgebrochen worden, noch bevor sie von einer grösseren Menschenmenge wahrgenommen worden wäre. Wegen der Öffentlichkeitswirkung habe er die Demonstration nicht an einem versteckten Ort durchführen können, weshalb er das Risiko wegen seines Unmuts über die Verhaftung seines Vaters in Kauf genommen habe. Sodann habe er gleich am Anfang gesagt, keine Ausweispapiere beibringen zu können, weil er diese in Nepal zurückgelassen habe. In Bezug auf die Rekonstruktion des Reiseweges sei zu erwähnen, dass er nicht viel Schulbildung genossen habe, weshalb er sich auf einer Weltkarte nur schlecht orientieren könne. Zudem habe er während der gesamten Reise weder Ortsschriften noch sonstige Anschriften lesen können.
E. 4.1.1 Vorab ist die formelle Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung zu behandeln, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.1.3 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle Analyse durchgeführt. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, ihr kommt aber erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
E. 4.1.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Rahmen der Anhörung vom 25. Juli 2017 ausführlich und zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt. Dabei hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, eingehend Stellung dazu zu nehmen und Unklarheiten auszuräumen. Ebenfalls konnte er sich mit der Beschwerdeschrift umfassend zu den wesentlichen Punkten äussern. Weiter ist festzuhalten, dass dem Ersuchen des Beschwerdeführers, sich das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützte, anzuhören, entsprochen wurde und er die Möglichkeit wahrnahm, sich mit Eingabe vom 27. September 2017 dazu zu äussern.
E. 4.2 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Der subeventuell gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität zu geben. Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen und auf Beschwerdeebene erschöpfen sich in den Behauptungen, dass er keine Papiere habe, da der Schlepper seine Identitätskarte an sich genommen habe, weil es gefährlich gewesen wäre, diese bei sich zu haben, und er keine Möglichkeit habe, diese wieder zu bekommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus seinem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Seinen Angaben zufolge leben in seinem Heimatdorf noch seine Mutter, ein erwachsener Bruder und eine mittlerweile auch erwachsene Schwester. Über diese hätte es möglich sein müssen, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Der Hinweis auf die Gefährlichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit Personen in Tibet vermag nicht zu überzeugen.
E. 6.2 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf eine fundierte LINGUA-Analyse. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung hat die Vorinstanz die Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht einzig aufgrund von dessen Angaben bezüglich der Identitätskarte in Zweifel gezogen, sondern seine Vorbringen insgesamt als nicht überzeugend qualifiziert. Die Vorinstanz hat nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation des Beschwerdeführers in der angeblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sprechen (beispielsweise die kaum vorhandenen Chinesischkenntnisse und die fehlerhaften Angaben zur Schulpflicht), sondern auch diejenigen Aspekte genannt, welche dafür sprechen (namentlich einige zutreffende geografische Schilderungen sowie die Schilderungen über den [...] und die [...]). Im Übrigen bestätigt der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als Quelle angegebene SFH-Bericht zur Schulbildung (vgl. Beschwerde Ziffer 2c) seine diesbezüglichen Ausführungen nicht. Im besagten Bericht steht nämlich, dass es vor allem in abgelegenen Nomadenregionen vorwiegend weibliche Personen sind, die keine Schule besuchen und demnach Chinesisch nicht beherrschen würden. Da der Beschwerdeführer auf einer Hauptachse der Nationalstrasse (...) gewohnt und seine Schwester die Dorfschule besucht haben will, erweist sich der Hinweis auf den SFH-Bericht für die Erklärung, warum er die Schule nicht besucht habe, als untauglich. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch verstärkt, dass auch seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, er habe sich nach der Teilnahme an einer Demonstration vor Verfolgung durch die chinesischen Behörden gefürchtet, nicht zu überzeugen vermögen. Seine diesbezüglichen Angaben sind stereotyp und blieben trotz wiederholter Nachfragen oberflächlich und rudimentär. Befremdend erscheint auch, dass er zwar anlässlich der Demonstration die Freilassung von zwei Männern gefordert und ihre Namen ausgerufen, sich aber für seinen eigenen Vater, der ebenfalls aus politischen Gründen im Gefängnis sitze, nicht eingesetzt haben will. Schliesslich machte der Beschwerdeführer kaum Angaben zu seinem Reiseweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schlussfolgerung bekräftigt wird, dass er an der Bekanntgabe seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, die nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht etwas zu ändern.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 zufolge Bedürftigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da der Beschwerdeführer indessen seit 13. Dezember 2017, wenn auch mit Unterbrüchen, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5121/2017 Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen mit seiner eigenen Identitätskarte im (...) 2015 auf dem Landweg in Richtung Nepal. Während zwei Monaten sei er in Kathmandu geblieben, wo viele Tibeter gelebt hätten. Dort habe ihm der Schlepper seine Identitätskarte abgenommen, weil es gefährlich gewesen wäre, diese auf sich zu tragen. Anschliessend sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag ([...] 2015) sei er mit einem PW in das Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel gefahren worden, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP), zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgesuchsgründen statt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylvorbringen erfolgte am 18. November 2016. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, in der autonomen Region Tibet. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im (...) 2015 gelebt. Er habe - ausser (...) Monate in einer (...)-Schule als Kleinkind - keine weiteren Schulen mehr besucht. Seine Familie betreibe (...). Sein Vater sei im (...) 2015 wegen einer Demonstrationsteilnahme von den chinesischen Behörden verhaftet worden und befinde sich vermutlich immer noch in Haft. Er selbst habe im (...) 2015 zusammen mit (...) im von Kameras überwachten Zentrum von C._______ Flugblätter in die Luft geworfen und gerufen, der Dalai Lama müsse nach Tibet zurückkehren und Gyawa Panchen Rinpoche sowie Tulku Tenzing Geleg müssten freigelassen werden. Es seien immer mehr Leute gekommen und hätten bei der Aktion mitgemacht. Nach etwa fünf Minuten seien die chinesischen Sicherheitskräfte gekommen und hätten angefangen zu schiessen, worauf alle in verschiedene Richtungen weggerannt seien. Er habe sich bis zwei Uhr nachts in der Nähe seines Dorfes versteckt und sei erst dann nach Hause gegangen. Die Mutter sei bereits über alles im Bild gewesen und habe einen Rucksack gepackt gehabt und gesagt, dass er weggehen müsse, sonst werde ihm das gleiche wie dem Vater geschehen. Daher sei er noch in der gleichen Nacht in ein benachbartes Dorf zu einem Nomaden gegangen. Nach etwa zehn Tagen sei sein Bruder gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei über ihn Bescheid wisse und er fliehen müsse. Nach etwa zehn Tagen habe er Nepal erreicht. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Identitätspapiere einzureichen. Dabei wiederholte er, dass es keine Möglichkeit gebe, diese zu besorgen. A.c Am 26. April 2017 fand ein Telefongespräch der Fachstelle LINGUA zur Evaluation des Alltagswissens statt und am 16. Juni 2017 erstellte die sachverständige Person einen entsprechenden Bericht. Am 25. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mündlich das rechtliche Gehör zu dieser Analyse gewährt. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 - eröffnet am 14. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und schloss einen solchen nach China aus. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2017 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2017, eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zwecks Neubeurteilung bezüglich der Herkunft an die Vorinstanz. Ferner ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 8. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Eingabe ebenfalls vom 11. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Zugang zu den Originalaufnahmen der LINGUA-Herkunftsabklärung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge eingeladen, am 22. September 2017 in den Räumlichkeiten des SEM die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die LINGUA-Analyse gedient hatte. E. Am 27. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der CD-ROM eine Beschwerdeergänzung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Vorinstanz wurde zudem zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 hielt das SEM - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einzelheiten ist nachfolgend zurückzukommen. H. In seiner Replik vom 23. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen seien im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaft und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Daher müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 3.1.1 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung der Pflicht, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, bis heute nicht nachgekommen. Er habe weder Ausreispapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Seine Identität - namentlich seine Staatsangehörigkeit - stehe nicht fest. Seine diesbezügliche Aussage, er habe weder eine Kopie seiner Identitätskarte noch könne er diese vom Schlepper zurückfordern, sei als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten, die nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisedokumente auszuhändigen. Bezeichnenderweise habe er auch angegeben, keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben. Es müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland anhand persönlicher Dokumente identifizieren müsse. Anhand der Protokolle sei jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass er bemüht gewesen wäre, seine Identität mittels Dokumenten oder anderweitigen Unterlagen zu belegen. Mit diesem Verhalten habe er die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Die Zweifel bezüglich seiner Herkunft würden durch seine Angaben zu den Reiseumständen erhärtet. Er sei von Nepal aus an einen ihm unbekannten Ort, in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von dort auf dem Landweg weitergefahren und mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Von einem (...)-jährigen Mann könne verlangt werden, dass er wisse, wohin er sich begebe. Seine Reiseumstände seien insgesamt vage und unglaubhaft ausgefallen und würden Anlass zu weiteren Zweifeln an den Asylvorbringen geben (vgl. EMARK 1998 Nr. 17. E. 4b S. 150). Der Grund für seine Reise sei das Verteilen von Flugblättern gewesen, welches sich binnen weniger Minuten zu einer grösseren Ansammlung entwickelt habe. Danach sei die Polizei gekommen und habe geschossen. Ab da habe er sich bei einem Freund der Mutter versteckt und einige Tage später Tibet in Richtung Nepal verlassen. Da er sich bis dahin politisch kaum betätigt habe, erscheine nicht plausibel, dass er aufgrund der dargelegten Ereignisse derart hastig sein Zuhause und anschliessend Tibet verlassen habe, anstatt sich beispielsweise zuerst nochmals in eine andere Ortschaft innerhalb Tibets zu begeben. Unplausibel erscheine die Angabe, zwischen dem Verteilen von Plakaten, der Ansammlung der Menschen und dem Eintreffen der Polizei seien nur fünf bis sechs Minuten verstrichen. Da sein Vater in Haft gewesen sei, sei es zudem erstaunlich, dass er, Gefahr laufend, ebenfalls inhaftiert zu werden, wenige Monate nach seiner Festnahme gegen die chinesische Regierung aktiv geworden sein wolle und dies gar an einem von Kameras überwachten Ort. Als realitätsfremd müsse auch die Schilderung der Vorgänge taxiert werden, wonach sich Drittpersonen spontan an der politischen Aktion beteiligt haben wollten. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung sei ausserdem festzustellen, dass er keinerlei Beweismittel eingereicht habe. 3.1.2 Bereits im Rahmen der BzP seien Vorbehalte gegenüber der vorgebrachten Herkunft aufgetreten. In einem telefonischen Interview sei sein Alltagwissen durch einen qualifizierten LINGUA-Experten eingehend geprüft worden. Der wesentliche Inhalt des im Anschluss an das Gespräch erstellten Gutachtens sei ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden, er habe die Möglichkeit gehabt, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Er habe zwar richtigerweise erklärt, in der Nähe seines Heimatdorfes fliesse ein Fluss durch, dessen Bezeichnung er aber erstaunlicherweise nicht gekannt habe, obwohl es in der Umgebung seines Heimatdorfes nur diesen einen grossen Fluss gebe. Nach Nennung der korrekten Bezeichnung habe er erklärt, es handle sich dabei um einen See namens (...), der sich am Rande von C._______ befinde, was falsch sei. Allein aufgrund der Bekanntheit des Sees hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich dieser nicht am von ihm angegebenen Ort befinde. Weiter sei er nach Dörfern, Gemeinden und Kreisen seiner angeblichen Heimatregion befragt worden. Auf die Frage, warum ihm die beiden Dörfer E._______ und F._______ nicht bekannt seien, obwohl sich diese in der Nähe von B._______ befänden, habe er erklärt, sieben Dörfer der Gemeinde aufzählen zu können. Die Frage, warum er die beiden benachbarten Dörfer nicht genannt habe, habe er unbeantwortet gelassen. Er habe die sieben zum Kreise C._______ gehörenden Gemeinden aufzählen können. Als er jedoch gefragt worden sei, in welche Richtung man fahren müsse, um zu den jeweiligen Orten zu gelangen, habe er nur zögerlich geantwortet. Obgleich sein Heimatort an der befahrenen Nationalstrasse (...) liege, habe er die Fahrtrichtung der angegebenen nahegelegenen Gemeinden nicht anzugeben vermocht. Daher komme die Vermutung auf, dass er das korrekte und lückenlose Aufzählen der sieben Gemeinden des Kreises C._______ auswendig gelernt habe. Ferner habe er erklärt, seine Familie betreibe (...). Er habe ausführlich über die (...) berichtet und plausibel die üblichen Zeiten für den Anbau und die Ernte von (...) genannt. Weiter habe er in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine Familie über einen Traktor verfüge, sie aber die meiste Erntearbeit in Handarbeit erledige. Darauf angesprochen, dass sich ein Traktor für diese Arbeit nicht eigne, habe er erklärt, dass sie den (...) mit der Sichel abschneiden würden und der Traktor zum (...) benützt würde. Weiter habe er erklärt, seine Familie würde den (...) verkaufen, was in Tibet nicht üblich sei. Dazu habe er angegeben, dass die (...) verkauft worden seien und erst die Käufer (...) weiterverarbeiten würden. Zugleich habe er die Frage gestellt, wo (...) hätte verkauft werden sollen. Er habe angegeben, für den Verkauf von 50 Pfund (...) könnten 200 chinesische Yuan und für 50 Pfund (...) 100 Yuan verlangt werden. Entgegen dieser Angabe erhalte man für (...) nur etwa die Hälfte des verlangten Preises. Er sei darauf angesprochen, dass ihm die gängigen Preise nicht bekannt seien, obwohl er bis zur Ausreise im (...) tätig gewesen sei und durch den Verkauf von (...) Geld verdient habe, worauf er erklärt habe, der Preis sei von der Qualität abhängig und er habe gute Qualität anbieten können. Im Weiteren habe er erklärt, (...) angepflanzt zu haben. Andere (...) hätten sie nicht angebaut. Eine Person, die (...) Jahre in Tibet gelebt und nur im (...) gearbeitet habe, müsse jedoch noch weitere (...) angebaut haben und diese benennen können. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass andere Dorfbewohner zum Beispiel auch Tomaten angepflanzt hätten. Er habe dafür das Wort "Lama Marbo" verwendet, dessen sprachliche Verwendung in Tibet jedoch nicht üblich sei. Vielmehr werde für "Tomate" die dafür gängige chinesische Bezeichnung bevorzugt. Der Beschwerdeführer habe behauptet, sein Vater habe nicht gewollt, dass er die Schule besuche, da dort nur Chinesisch gesprochen werde und er zudem auf dem (...) helfen solle. In Tibet gelte jedoch die generelle Schulpflicht. Von dieser sei er, gerade als Bewohner eines durch die Nähe zur Nationalstrasse (...) gut erschlossenen Dorfes, nicht ausgeschlossen. Zum traditionellen Bewusstsein seines Vaters sei anzumerken, dass die jüngere Schwester des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen die Gemeindeschule besucht habe. Der in den ersten Jahren übliche Tibetischunterricht sei ihm aber trotz des Schulbesuchs seiner Schwester nicht bekannt. Er habe angegeben, als kleines Kind eine "(...)-Schule", eine Art Kindergarten, in B._______ besucht zu haben. Die Existenz einer solchen Einrichtung sei für ein Dorf eher ungewöhnlich. Des Weiteren seien bei ihm Chinesischkenntnisse kaum vorhanden, was nicht den Erwartungen an einen jungen Tibeter entspreche, der rund (...) Jahre in der angegebenen Region gelebt habe. Sein Argument, er habe der chinesischen Sprache keine Wichtigkeit beigemessen, scheine wenig plausibel. Zudem würden seine fehlenden Chinesischkenntnisse mit den anderen, bisher genannten und zu seinen Ungunsten sprechenden Punkten kumulierend ins Gewicht fallen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort habe. Insgesamt würden aber diese im Sinne der schlüssigen Analyse im LINGUA-Gutachten nicht ausreichen, die angeblich erst 2015 erfolgte Ausreise aus Tibet im Sinne einer Hauptsozialisation zu belegen. Erklärungsversuche wirkten stereotyp. Er scheine über die Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunftsregion wenig Bescheid zu wissen. Er habe Begriffe benutzt, die man in Tibet nicht verwende, und fehlerhafte Angaben zu den thematisierten Bereichen des Alltags gemacht. Seine Chinesischkenntnisse würden nicht den Erwartungen entsprechen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu zentralen Punkten seiner vorgebrachten Herkunft, bestünden begründete Zweifel an der von ihm geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit. Ferner werde die Annahme einer Täuschung über seine tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. Seine Aussagen seien insgesamt vage, widersprüchlich und unplausibel und somit als unglaubhaft zu taxieren. 3.2 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei ihm zwar zum Ergebnis des Expertengutachtens der Fachstelle LINGUA am 25. Juli 2017 das rechtliche Gehör gewährt worden. Wie aber den Akten entnommen werden könne, sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit aufgezeigt worden, seinen Anspruch auf Akteneinsicht wahrzunehmen und sich vor der Anhörung vom 25. Juli 2017 das Ergebnis seines Herkunftstests vor Augen zu führen. Insofern habe er keine Gelegenheit gehabt, sich über die Fragen und Antworten angemessen zu informieren und sich infolgedessen sachgerecht dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund sei ihm nachträglich die Gelegenheit zu geben, die LINGUA-CD-ROM beim SEM anzuhören und danach detailliert in der Form einer Beschwerdeergänzung dazu Stellung zu nehmen. 3.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann aus, die Vorinstanz halte seine Herkunft aus dem Dorf B._______ für tatsachenwidrig, weil er über die geographische Lage nicht ausreichend Bescheid gewusst habe. Hierzu werde nach der entsprechenden Anhörung der Gesprächsaufzeichnung Stellung genommen. Sodann sei die Existenz einer (...)-Schule in einem Dorf - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nichts Ungewöhnliches. Es sei eine Art Spielgruppe oder Kindergarten und es werde in erster Linie dort gespielt. Solche Einrichtungen seien auch in kleinen Dörfern vorzufinden. Die Schulpflicht sei eher in Stadtnähe anzutreffen und eine Umsetzung gestalte sich in Tibet schwierig (vgl. SFH, China/Tibet: Schulbildung, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/151218-chn-schule-themenpapier.pdf). Ferner sei der Umstand, dass eine Person nicht oder nicht ausreichende chinesische Sprachkenntnisse habe, nicht automatisch ein Hinweis dafür, dass sie ausserhalb der Autonomen Region Tibets oder andern tibetischen Regionen in China stamme. Insbesondere in ländlichen Gebieten werde kein Chinesisch gesprochen. Er habe in Tibet an einigen politischen Aktionen teilgenommen und Plakate bei der Bank oder beim Kloster aufgehängt. Die Demonstration vom (...) 2015 sei nur ein Beispiel gewesen. Diese habe an einem von Kameras überwachten Ort stattgefunden und sei von der Polizei aufgelöst worden, wobei auch Schüsse gefallen seien. Die Teilnahme an einer solchen Demonstration sei äusserst gefährlich, weswegen er das Land möglichst schnell habe verlassen müssen, insbesondere da er eine führende Rolle innegehabt habe. Die Inhaftierung seines Vaters sei für ihn gerade eine besondere Motivation gewesen, eine Demonstration durchzuführen. Das Bewusstsein der Gefahr habe ihn jedoch veranlasst, die Demonstration an einem gewöhnlichen Tag und nicht an einem Feiertag durchzuführen, da die Polizeipräsenz geringer sei. Er selbst sei erstaunt gewesen, dass sich so viele andere Personen der Demonstration angeschlossen hätten. Der Unmut gegenüber der chinesischen Regierung sei derart gross gewesen, dass die Personen auch die Gefahr einer Inhaftierung in Kauf genommen hätten. 3.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. September 2017 legte der Beschwerdeführer nach der ihm gewährten Einsicht in das LINGUA-Gespräch dar, dass er den Fluss, der durch sein Dorf fliesse, (...) genannt habe. Die Fachspezialistin habe erwidert, er heisse (...). Dies sei aber die Bezeichnung für einen See, wie er bereits damals gesagt habe. Der Fluss in seinem Dorf sei klein und habe keinen offiziellen Namen. Er werde von allen (...) genannt (hierzu reichte er eine Luftaufnahme der Flussgabelung in seinem Dorf ein, auf welcher kein Name steht). Zur Lage des Sees (...) habe das SEM angemerkt, er liege nicht am Rand von C._______. Dies treffe zu. Er liege weiter weg, als er angenommen habe. Da er jedoch nie dort gewesen sei, habe er dies nicht genau gewusst. Weiter habe die Vorinstanz bemängelt, dass er die Richtungen in die jeweiligen Gemeinden im Kreis C._______ zögerlich und nicht ganz richtig angegeben habe. Es sei per Telefon schwieriger gewesen, Richtungsangaben korrekt zu beschreiben, als im direkten Gespräch. Er sei sicher, dass seine Angaben korrekt gewesen seien, wenn auch etwas umständlich. Aber ohne visuelle Kommunikation habe sich dies als schwierig herausgestellt. Weiter sei es korrekt, dass er die beiden umliegenden Dörfer (...) und (...) nicht gekannt habe. Er habe diese Dörfer unter den Namen (...) und (...) gekannt. Die unterschiedlichen Bezeichnungen seien in Tibet keine Besonderheit. Weiter habe die Vorinstanz gesagt, es sei falsch, dass es eine Nachbarsgemeinde namens (...) gebe. Sie habe offenbar (...) verstanden, aber er habe (...) gesagt. Diese befinde sich in der Nähe seines Dorfes. Sodann hält der Beschwerdeführer weiterhin an der Erklärung fest, dass er seine Dokumente in Nepal bewusst losgeworden sei, weil es für ihn gefährlich gewesen wäre. Die Situation für tibetische Flüchtlinge in Nepal habe sich verschlechtert. Auch halte er an seinen Ausführungen bezüglich der Preise für (...), der von der Qualität und Region abhänge, fest. Man könne wegen der grossen Vielfalt keine Generalisierung zu ganz Tibet machen. 3.4 In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass in der Beschwerde auf allgemeine Erklärungen und Verweise zurückgegriffen worden sei. So habe der Beschwerdeführer über die Vielfalt von Dialekten in Tibet gesprochen. Einen Aufschluss darüber, weshalb er selber konkrete Begriffe benutzt respektive nicht benutzt habe, ergebe sich daraus nicht. Sodann stehe der Umstand, dass er wegen der Gefahr einer möglichen Inhaftierung anstelle eines Feiertages einen gewöhnlichen Tag gewählt habe, im Widerspruch dazu, dass er dafür einen von Kameras überwachten Ort ausgesucht habe. Schliesslich habe er bis heute keine Ausweispapiere oder sonstige Dokumente als Beweis seiner Herkunft eingereicht sowie es auf Beschwerdeebene unterlassen, sich um die Rekonstruktion seines Reisewegs zu bemühen. 3.5 In der Replik vom 23. Oktober 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, dass einzelne Begriffe nicht der ganzen Region zugeordnet werden könnten, weshalb es nicht möglich sei, die Herkunft des Beschwerdeführers anhand einiger Begriffe, welche er verwendet oder nicht verwendet habe, festzustellen oder zu verneinen. Weiter sei das Risiko während eines Festtages nicht dasselbe wie an einem videoüberwachten Ort. An einem Festtag wäre die Demonstration wegen der starken Polizeipräsenz abgebrochen worden, noch bevor sie von einer grösseren Menschenmenge wahrgenommen worden wäre. Wegen der Öffentlichkeitswirkung habe er die Demonstration nicht an einem versteckten Ort durchführen können, weshalb er das Risiko wegen seines Unmuts über die Verhaftung seines Vaters in Kauf genommen habe. Sodann habe er gleich am Anfang gesagt, keine Ausweispapiere beibringen zu können, weil er diese in Nepal zurückgelassen habe. In Bezug auf die Rekonstruktion des Reiseweges sei zu erwähnen, dass er nicht viel Schulbildung genossen habe, weshalb er sich auf einer Weltkarte nur schlecht orientieren könne. Zudem habe er während der gesamten Reise weder Ortsschriften noch sonstige Anschriften lesen können. 4. 4.1 4.1.1 Vorab ist die formelle Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung zu behandeln, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.1.3 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle Analyse durchgeführt. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, ihr kommt aber erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.1.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Rahmen der Anhörung vom 25. Juli 2017 ausführlich und zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt. Dabei hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, eingehend Stellung dazu zu nehmen und Unklarheiten auszuräumen. Ebenfalls konnte er sich mit der Beschwerdeschrift umfassend zu den wesentlichen Punkten äussern. Weiter ist festzuhalten, dass dem Ersuchen des Beschwerdeführers, sich das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützte, anzuhören, entsprochen wurde und er die Möglichkeit wahrnahm, sich mit Eingabe vom 27. September 2017 dazu zu äussern. 4.2 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Der subeventuell gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität zu geben. Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen und auf Beschwerdeebene erschöpfen sich in den Behauptungen, dass er keine Papiere habe, da der Schlepper seine Identitätskarte an sich genommen habe, weil es gefährlich gewesen wäre, diese bei sich zu haben, und er keine Möglichkeit habe, diese wieder zu bekommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus seinem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Seinen Angaben zufolge leben in seinem Heimatdorf noch seine Mutter, ein erwachsener Bruder und eine mittlerweile auch erwachsene Schwester. Über diese hätte es möglich sein müssen, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Der Hinweis auf die Gefährlichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit Personen in Tibet vermag nicht zu überzeugen. 6.2 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf eine fundierte LINGUA-Analyse. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung hat die Vorinstanz die Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht einzig aufgrund von dessen Angaben bezüglich der Identitätskarte in Zweifel gezogen, sondern seine Vorbringen insgesamt als nicht überzeugend qualifiziert. Die Vorinstanz hat nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation des Beschwerdeführers in der angeblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sprechen (beispielsweise die kaum vorhandenen Chinesischkenntnisse und die fehlerhaften Angaben zur Schulpflicht), sondern auch diejenigen Aspekte genannt, welche dafür sprechen (namentlich einige zutreffende geografische Schilderungen sowie die Schilderungen über den [...] und die [...]). Im Übrigen bestätigt der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als Quelle angegebene SFH-Bericht zur Schulbildung (vgl. Beschwerde Ziffer 2c) seine diesbezüglichen Ausführungen nicht. Im besagten Bericht steht nämlich, dass es vor allem in abgelegenen Nomadenregionen vorwiegend weibliche Personen sind, die keine Schule besuchen und demnach Chinesisch nicht beherrschen würden. Da der Beschwerdeführer auf einer Hauptachse der Nationalstrasse (...) gewohnt und seine Schwester die Dorfschule besucht haben will, erweist sich der Hinweis auf den SFH-Bericht für die Erklärung, warum er die Schule nicht besucht habe, als untauglich. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch verstärkt, dass auch seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, er habe sich nach der Teilnahme an einer Demonstration vor Verfolgung durch die chinesischen Behörden gefürchtet, nicht zu überzeugen vermögen. Seine diesbezüglichen Angaben sind stereotyp und blieben trotz wiederholter Nachfragen oberflächlich und rudimentär. Befremdend erscheint auch, dass er zwar anlässlich der Demonstration die Freilassung von zwei Männern gefordert und ihre Namen ausgerufen, sich aber für seinen eigenen Vater, der ebenfalls aus politischen Gründen im Gefängnis sitze, nicht eingesetzt haben will. Schliesslich machte der Beschwerdeführer kaum Angaben zu seinem Reiseweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schlussfolgerung bekräftigt wird, dass er an der Bekanntgabe seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, die nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht etwas zu ändern. 6.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 8.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 zufolge Bedürftigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da der Beschwerdeführer indessen seit 13. Dezember 2017, wenn auch mit Unterbrüchen, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: