Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom (...) 2009 anerkannte das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Rapport des Grenzwachtkorps vom 14. Dezember 2011 sei am 30. Oktober 2011 anlässlich einer Zollkontrolle ein eritre-ischer Reisepass, der auf seinen Namen laute und kurz vor seiner angeblichen Ausreise aus Eritrea im Jahre 2007 ausgestellt worden sei, sichergestellt worden. Gemäss den Passeinträgen sei er in den Jahren 2008 bzw. 2011, also während des hängigen Verfahrens bzw. seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung legal nach Eritrea gereist. Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte ihm das Bundesamt das rechtliche Gehör. C. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2011 nach Eritrea gereist zu sein, da (...) nach einem Ausreiseversuch inhaftiert worden sei und er befürchtet habe, dass (...) dasselbe Schicksal erleiden werde. (...) inhaftierte (...) habe er gegen Bestechung freikaufen wollen. In der eritreischen Botschaft in Khartum habe er gegen Bestechung einen echten Pass erhalten. Um unverdächtig zu wirken, seien Stempel aus dem Jahre 2008 hinzugefügt worden, obwohl er 2008 nicht in Eritrea gewesen sei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2012 (eröffnet am 1. September 2012) aberkannte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es an, es sei unrealistisch, dass ein Mitarbeiter der eritreischen Vertretung in Khartum gefälschte Visa sowie unzutreffende Ein- und Ausreisestempel eingesetzt habe. Ausserdem seien vorliegend sowohl Pass als auch Visa in Asmara ausgestellt worden. Das Schengenvisum vom 11. Februar 2008 stamme von der italienischen Vertretung in Asmara. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer über den Flughafen in Eritrea eingereist, wo ein Reisepass von verschiedenen Instanzen sehr genau kontrolliert werde. Wenn er im Jahre 2007, wie er angegeben habe, tatsächlich aus der Haft geflohen sei, sei realitätsfremd, dass er mit einem Reisepass unter richtigem Namen wieder in Eritrea einreisen würde. Ausserdem wäre ihm die Einreise sowohl auf dem Land- als auch dem Luftweg kaum möglich gewesen, wenn seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestünde. Aus diesen Gründen überzeugten seine Ausführungen nicht und sei auch unglaubhaft, dass er aus überwiegenden und schützenswerten Privatinteressen in seinen Heimatstaat zurückgereist sei. E. Mit Eingabe vom 28. September 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Flüchtlingseigenschaft [zuzuerkennen] sowie das Asyl weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 11. Oktober 2012 fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mi Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand.
E. 3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AslG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Art. 1 C Ziff. 1 FK sieht vor, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dafür müssen praxisgemäss drei Voraussetzungen gegeben sein: Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.11 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
E. 4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011, also seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung mit einem von zuständigen eritreischen Behörden ausgestellten und insofern echten Reisepass unter richtigem Namen in Eritrea ein- und ausgereist ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer damit im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Dazu müssen - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 3.2). Als erste Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls muss der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme - neben der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beantragung eines Reisepasses - seine unbestrittene Heimatreise in Betracht. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehenden Erwägung erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.12 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Befürchtung nach Eritrea gereist zu sein, (...) sei bei einem Ausreiseversuch verhaftet worden. Ausserdem habe er (...), die bereits verhaftet worden sei, mit Schmiergeld freikaufen wollen. Es ist zu prüfen, ob diese Gründe als moralischer oder seelischer Druck zu würdigen sind, welche die Freiwilligkeit seiner Heimatreise beseitigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine kontrollierte Einreise in Eritrea unter richtigem Namen für einen Flüchtling, der, wie der Beschwerdeführer vorgibt, zuvor dort aus der Haft entflohen ist, eine derart hohe Verfolgungsgefahr begründet, dass von einer freiwilligen Unterschutzstellung auszugehen ist, wenn er unter diesen Umständen einreist. Anders zu entscheiden, würde dem Gesetzeszweck von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widersprechen, welcher die Flüchtlingseigenschaft aberkennen will, wenn die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht (mehr) besteht. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer (...) aus der Haft befreien können sollte, wenn er sich dabei selber der akuten Gefahr, inhaftiert zu werden, ausgesetzt sieht. Darüber hinaus sind die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit auch unglaubhaft. Unglaubwürdig ist der Beschwerdeführer, weil er, wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, unglaubhafte Angaben zu Zeit, Ort und Umständen der Passausstellung sowie zu früheren Ein- und Ausreisen gemacht hat, nämlich dass sein Pass entgegen der Stempel in Khartum ausgestellt, der Visum-Eintrag von 2008 von einem Mitarbeiter der eritreischen Vertretung gefälscht und das Schengenvisum zugunsten einer andern Person ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er seinen Reisepass bereits im Jahre 2007 beantragt und erhalten hat, 2008 legal in und aus Eritrea ein- und ausgereist ist, wobei er mit einem gültigen Schengenvisum in den Schengenraum eingereist ist, seinen Pass den Schweizerischen Behörden vorenthalten und diese im Asylverfahren über seine Reisemodalitäten getäuscht hat. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Nach dem Gesagten liegen klarerweise keine Reisemotive vor, die praxisgemäss gegen die Annahme der Inkaufnahme der Schutzgewährung sprechen (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S. 201 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wegen (...) nach Eritrea gereist ist, handelt es sich dabei vielmehr um (...)besuche, die er nicht aufgrund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat. Er hat somit durch seine Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene Grenzüberschreitung im Einverständnis mit den eritreischen Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat den Beschwerdeführenden effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E.5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Der Beschwerdeführer ist offenbar problemlos kontrolliert in Eritrea eingereist, hat sich dort, ohne Verfolgungsmassnahmen unterworfen worden zu sein, aufgehalten und hat in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen können. Damit liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Ihm wurde somit von Eritrea effektiver Schutz gewährt. Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht und erweisen sich als angemessen und verhältnismässig. 5.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Oktober 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5115/2012 Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) 2009 anerkannte das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Rapport des Grenzwachtkorps vom 14. Dezember 2011 sei am 30. Oktober 2011 anlässlich einer Zollkontrolle ein eritre-ischer Reisepass, der auf seinen Namen laute und kurz vor seiner angeblichen Ausreise aus Eritrea im Jahre 2007 ausgestellt worden sei, sichergestellt worden. Gemäss den Passeinträgen sei er in den Jahren 2008 bzw. 2011, also während des hängigen Verfahrens bzw. seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung legal nach Eritrea gereist. Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte ihm das Bundesamt das rechtliche Gehör. C. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2011 nach Eritrea gereist zu sein, da (...) nach einem Ausreiseversuch inhaftiert worden sei und er befürchtet habe, dass (...) dasselbe Schicksal erleiden werde. (...) inhaftierte (...) habe er gegen Bestechung freikaufen wollen. In der eritreischen Botschaft in Khartum habe er gegen Bestechung einen echten Pass erhalten. Um unverdächtig zu wirken, seien Stempel aus dem Jahre 2008 hinzugefügt worden, obwohl er 2008 nicht in Eritrea gewesen sei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2012 (eröffnet am 1. September 2012) aberkannte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es an, es sei unrealistisch, dass ein Mitarbeiter der eritreischen Vertretung in Khartum gefälschte Visa sowie unzutreffende Ein- und Ausreisestempel eingesetzt habe. Ausserdem seien vorliegend sowohl Pass als auch Visa in Asmara ausgestellt worden. Das Schengenvisum vom 11. Februar 2008 stamme von der italienischen Vertretung in Asmara. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer über den Flughafen in Eritrea eingereist, wo ein Reisepass von verschiedenen Instanzen sehr genau kontrolliert werde. Wenn er im Jahre 2007, wie er angegeben habe, tatsächlich aus der Haft geflohen sei, sei realitätsfremd, dass er mit einem Reisepass unter richtigem Namen wieder in Eritrea einreisen würde. Ausserdem wäre ihm die Einreise sowohl auf dem Land- als auch dem Luftweg kaum möglich gewesen, wenn seitens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht bestünde. Aus diesen Gründen überzeugten seine Ausführungen nicht und sei auch unglaubhaft, dass er aus überwiegenden und schützenswerten Privatinteressen in seinen Heimatstaat zurückgereist sei. E. Mit Eingabe vom 28. September 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Flüchtlingseigenschaft [zuzuerkennen] sowie das Asyl weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 11. Oktober 2012 fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mi Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand. 3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AslG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Art. 1 C Ziff. 1 FK sieht vor, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dafür müssen praxisgemäss drei Voraussetzungen gegeben sein: Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.11 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011, also seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung mit einem von zuständigen eritreischen Behörden ausgestellten und insofern echten Reisepass unter richtigem Namen in Eritrea ein- und ausgereist ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer damit im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Dazu müssen - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 3.2). Als erste Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls muss der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme - neben der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beantragung eines Reisepasses - seine unbestrittene Heimatreise in Betracht. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehenden Erwägung erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.12 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Befürchtung nach Eritrea gereist zu sein, (...) sei bei einem Ausreiseversuch verhaftet worden. Ausserdem habe er (...), die bereits verhaftet worden sei, mit Schmiergeld freikaufen wollen. Es ist zu prüfen, ob diese Gründe als moralischer oder seelischer Druck zu würdigen sind, welche die Freiwilligkeit seiner Heimatreise beseitigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine kontrollierte Einreise in Eritrea unter richtigem Namen für einen Flüchtling, der, wie der Beschwerdeführer vorgibt, zuvor dort aus der Haft entflohen ist, eine derart hohe Verfolgungsgefahr begründet, dass von einer freiwilligen Unterschutzstellung auszugehen ist, wenn er unter diesen Umständen einreist. Anders zu entscheiden, würde dem Gesetzeszweck von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widersprechen, welcher die Flüchtlingseigenschaft aberkennen will, wenn die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht (mehr) besteht. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer (...) aus der Haft befreien können sollte, wenn er sich dabei selber der akuten Gefahr, inhaftiert zu werden, ausgesetzt sieht. Darüber hinaus sind die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit auch unglaubhaft. Unglaubwürdig ist der Beschwerdeführer, weil er, wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, unglaubhafte Angaben zu Zeit, Ort und Umständen der Passausstellung sowie zu früheren Ein- und Ausreisen gemacht hat, nämlich dass sein Pass entgegen der Stempel in Khartum ausgestellt, der Visum-Eintrag von 2008 von einem Mitarbeiter der eritreischen Vertretung gefälscht und das Schengenvisum zugunsten einer andern Person ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er seinen Reisepass bereits im Jahre 2007 beantragt und erhalten hat, 2008 legal in und aus Eritrea ein- und ausgereist ist, wobei er mit einem gültigen Schengenvisum in den Schengenraum eingereist ist, seinen Pass den Schweizerischen Behörden vorenthalten und diese im Asylverfahren über seine Reisemodalitäten getäuscht hat. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Nach dem Gesagten liegen klarerweise keine Reisemotive vor, die praxisgemäss gegen die Annahme der Inkaufnahme der Schutzgewährung sprechen (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S. 201 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wegen (...) nach Eritrea gereist ist, handelt es sich dabei vielmehr um (...)besuche, die er nicht aufgrund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat. Er hat somit durch seine Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene Grenzüberschreitung im Einverständnis mit den eritreischen Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat den Beschwerdeführenden effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E.5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Der Beschwerdeführer ist offenbar problemlos kontrolliert in Eritrea eingereist, hat sich dort, ohne Verfolgungsmassnahmen unterworfen worden zu sein, aufgehalten und hat in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen können. Damit liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Ihm wurde somit von Eritrea effektiver Schutz gewährt. Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht und erweisen sich als angemessen und verhältnismässig. 5.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Oktober 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: