Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, reichte bei der Schweizer Botschaft in Colombo am (...) ein schriftliches Ersuchen um eine "Visumserteilung aus humanitären Gründen" ("Requesting Visa On Humanitarian Grounds") ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Familie aufgrund ethnischer Probleme 1990 von B._______ nach C._______ habe flüchten müssen. Am 26. Dezember 2004 seien sie Opfer des Tsunami geworden, wobei sein Vater umgekommen sei, weshalb sie wieder zurück nach B._______ hätten gehen müssen. Er sei aufgrund der ethnischen Konflikte in B._______ mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Dank der jeweiligen Intervention der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sei er gerettet worden. Im Januar (...) seien fünf seiner Freunde von den Sicherheitskräften erschossen worden. B. Mit Schreiben vom (...) teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sein Visumsantrag als Asylgesuch behandelt werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er, wenn er an seinem Asylgesuch festhalten wolle, bis zum (...) alle seine Vorbringen auflisten und alle diesbezüglichen Beweismittel beilegen solle, dies sei die letzte und endgültige Eingabemöglichkeit ("...you are required to list all your grievances and in support attach all documents as proof of your case, which will be your final and binding submission."). Dokumente seien ins Englische zu übersetzen, weiter solle er Kopien seiner Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Identitätspapier) einreichen. Sollte er sich bis zum (...) nicht gemeldet haben, so werde davon ausgegangen, dass er sein Asylgesuch zurückgezogen habe. C. Mit Eingabe vom (...) (Eingang bei der Botschaft am [...]), führte der Beschwerdeführer weitere Gründe an, weshalb sein Leben in B._______ in Gefahr sei. Auf diese Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. D. Die Schweizerische Botschaft leitete das Gesuch des Beschwerdeführers mit Schreiben vom (...) an das BFM in die Schweiz weiter. E. Das BFM wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (...) ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. F. Mit Eingabe vom (...) reichte der Beschwerdeführer über einen Rechtsvertreter in der Schweiz eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. In jedem Fall sei die Botschaft anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durchzuführen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer direkt als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege samt der unentgeltlichen Verbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. Insbesondere machte der Beschwerdeführer verschiedene Vorfälle geltend, welche sich seit seiner letzten Eingabe vom (...) an die Botschaft zugetragen hätten. In diesem Zusammenhang reichte er eine eidesstattliche Erklärung vom (...) mit seinen Angaben zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ernannte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Anwalt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel eingeräumt. H. Mit Eingaben vom (...) führte der Beschwerdeführer zusätzliche Vorbringen an und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Auf diese Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. I. Mit Vernehmlassung vom (...) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom (...) innert Frist.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die angefochtenen Verfügung wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo am (...) an den Beschwerdeführer weitergeleitet (vgl. A7). Ein srilankischer Rückschein fehlt in den Akten; wann die Verfügung eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor, jedenfalls aber wurde mit Beschwerdeeingabe vom (...) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen schriftlichen Eingaben vom (...) und vom (...) geltend, dass seine Familie aufgrund der ethnischen Unruhen 1990 von B._______ nach C._______ habe flüchten müssen, da ihr Haus zerstört worden sei. Dort seien sie am 26. Dezember 2004 Opfer des Tsunami geworden; sämtliches Hab und Gut sei zerstört worden und sein Vater sei umgekommen. Daraufhin seien sie nach B._______ zurückgekehrt. In B._______ sei die Situation aufgrund der ethnischen Konflikte derart, dass er mehrmals verhaftet und gefoltert worden sei. Dank der jeweiligen Intervention von SLMM und dem IKRK sei er gerettet worden. Im (...) seien fünf seiner Freunde, alles Studenten wie er selbst, von den Sicherheitskräften erschossen worden. Sein Leben in B._______ sei in Gefahr; sein Haus sei in der Nähe des Hafens, welcher konstant bombardiert werde. Am (...) sei eine Bombe in der Nähe seines Hauses explodiert, woraufhin die Sicherheitskräfte Razzien gemacht und ihn, wie auch andere junge Leute, verhaftet hätten. Zwei enge Freunde von ihm, mit welchen er studiert habe und die für eine französische Organisation gearbeitet hätten, seien am (...) erschossen worden.
E. 3.2 Die schweizerische Vertretung in Colombo überwies die schriftlichen Eingaben mit Schreiben vom (...) an das BFM in die Schweiz weiter, mit der Bemerkung, dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend mache, mehrmals verhaftet und aufgrund der Hilfe von SLMM und IKRK wieder freigelassen worden zu sein. Er habe jedoch keine diesbezüglichen Beweise eingereicht, weshalb auf eine Befragung verzichtet werde.
E. 3.3 Die Vorinstanz erliess am (...) ihre abweisende Verfügung, welche sie damit begründete, dass sie viel Verständnis dafür habe, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen und um Schutz in der Schweiz nachsuchen wolle, da die Situation in B._______ insgesamt betrachtet immer noch als kritisch eingestuft werden müsse. Dennoch könne dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche erwarten lassen würden, dass er bei Verbleib in seinem Heimatland in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Übergriff erheblichen Ausmasses betroffen werden könnte. Zwar habe er dargelegt, dass er mehrmals festgenommen worden sei, doch sei er aufgrund der Intervention der SLMM oder des IKRK wieder freigelassen worden. Solche Festnahmen würden in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da sie vergleichsweise kurz seien und der Aufklärung von Gewaltereignissen dienen würden. Die Sicherheitsbehörden eines Staates seien nämlich verpflichtet, Unrechtstaten aufzuklären und dazu die aus ihrer Sicht notwendigen Schritte zu unternehmen. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass er vor dem Hintergrund der von ihm eingereichten Akten, trotz der schwierigen Lage in seiner Heimat, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus diesen Gründen werde das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer führte aus, dass sein Vater vor seinem - durch den Tsunami verursachten - Tod über Jahre hinweg immer wieder Opfer von staatlichen Verfolgungsmassnahmen gewesen sei, weshalb seine Verfolgung auch mit der Verfolgung seines Vaters zusammenhänge und er, der Beschwerdeführer, in wesentlich stärkerem Ausmass als andere Bewohner seiner Herkunftsregion staatlichen wie auch nichtstaatlichen Verfolgungen ausgesetzt sei. Das BFM führe aus, dass die geltend gemachten Festnahmen keine ernsthaften Nachteile darstellen würden; dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während den Festnahmen jeweils misshandelt und gefoltert worden sei, was wohl kaum als zumutbar oder rechtsstaatlich legitim gelten könne. Schliesslich sei er jeweils nur dank der Intervention des IKRK und ähnlicher Organisationen wieder freigekommen. Das BFM übersehe zudem den unerträglichen psychischen Druck, den die Furcht davor, zu jeder Zeit und an jedem Ort festgenommen, eingesperrt und gefoltert zu werden, bewirken könne. Zudem würden deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass eine dauerhafte Festnahme des Beschwerdeführers oder gar eine extralegale Hinrichtung unmittelbar bevorstehe, da in der letzten Zeit wiederholt Versuche vorgekommen seien, den Beschwerdeführer von seinem Zuhause abzuholen. Im Rahmen der eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom (...) führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei 1987 und 1989 von den Regierungskräften (Sri Lankan Government Armed Forces, SLAF) längere Zeit inhaftiert und gefoltert worden. 1997 sei er erneut verhaftet und für lange Zeit inhaftiert und dabei gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich wöchentlich melden müssen. Er, der Beschwerdeführer, sei selbst auch bereits mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Aufgrund der Hilfe von IKRK und SLMM sei er wieder freigekommen. Am (...) sei er auf der Suche nach seinem vermissten Cousin gewesen, wobei er von den Sicherheitskräften gefangen genommen und zusammengeschlagen worden sei. Am (...) sei er von vier unbekannten Personen zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizeistation in D._______ gemeldet. Am (...) sei eine bewaffnete Bande bei ihm zuhause vorbeigekommen und habe nach ihm verlangt. Da er nicht zuhause gewesen sei, hätten sie seine Mutter und seine Schwester bedroht. Am (...) seien zwei CID-Offiziere bei ihm zuhause erschienen und hätten seiner Schwester ausgerichtet, dass er sich am nächsten Tag auf dem Posten zu melden habe. Er sei am nächsten Tag auf den Posten gegangen, wo er während zwölf Stunden ununterbrochen verhört und mit der Auflage, sich jederzeit zur Verfügung zu halten, wieder freigelassen worden sei. Aufgrund der geschilderten Umstände lebe er im Versteckten. Mit Eingaben vom (...), (...) und vom (...) reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, welche einerseits seine Identität und andererseits seine Vorbringen betreffen: Bezüglich der Flucht von B._______ nach C._______, der Tsunami-Katastrophe und des Todes seines Vaters reichte er Bestätigungsschreiben zu den Akten. Den Überfall durch Unbekannte im (...) untermauerte der Beschwerdeführer mit einem Auszug aus dem Journal der Polizeistation von D._______. Er reichte weiter diverse Unterstützungsschreiben sowie Presseberichte zu den Vorfällen im (...) und (...) - die Ermordung von fünf Freunden aus dem Studium sowie zweier enger Freunde und Mitarbeiter der (...) Organisation E._______ - ein.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Das Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, insbesondere deshalb, weil die Botschaft von sich aus und ohne Rücksprache mit dem BFM auf eine Befragung verzichtet habe und somit keine Anhörung in der schweizerischen Vertretung durchgeführt worden sei. Weiter habe die Botschaft in ihrem Bericht an das BFM erwähnt, dass der Beschwerdeführer keine Beweise für seine Festnahmen erbracht habe, ohne ihn jedoch darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass solche Beweise erwünscht wären. Ausserdem habe die Botschaft - nachdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen aufforderungsgemäss am (...) noch schriftlich dargelegt habe - mehrere Monate gewartet, bis sie das Gesuch an das BFM weiterleitete; zwischenzeitlich seien denn auch weitere Vorfälle geschehen. Die Vorinstanz führt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass das BFM selber entscheide, ob eine Befragung durchgeführt werden müsse oder nicht. Im vorliegenden Fall habe das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die eingereichten Akten entschieden und die Durchführung einer Befragung durch die Schweizer Botschaft in Colombo als nicht notwendig erachtet.
E. 4.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden und unter welchen Umständen, und auf wessen Anweisung hin allenfalls darauf verzichtet werden darf, braucht vorliegend nicht ausführlich erörtert zu werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Auslandverfahren das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007), denn wie sich im Folgenden zeigen wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt tatsächlich ungenügend erstellt. Die Vorinstanz geht in ihrer ablehnenden Verfügung davon aus, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers, gestützt auf die Aktenlage, abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann das Gericht vorliegend nicht folgen: Die Vorbringen, welche der Beschwerdeführer mit seiner schriftlichen Eingabe an die Botschaft geltend machte, sind nicht hinlänglich erstellt worden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er mehrmals festgenommen und gefoltert worden sei ("due to the racial and ethnic conflict, the situation in B._______ is so bad, that I, being a Tamil, was arrested and fortuned [sic] on several occasions"). Ob es sich bei den geltend gemachten Festnahmen um Aufklärungs- oder Sicherheitsmassnahmen seitens der srilankischen Armee, welche nicht speziell auf den Beschwerdeführer zielten, oder allenfalls um gezielte Massnahmen gegen den Beschwerdeführer handelte, ist aus seinen schriftlichen Eingaben nicht ersichtlich. Zahlreiche Fragen sind offen geblieben; wann, wie oft, wo, wie lange, unter welchen Bedingungen, aufgrund welcher Vorwürfe und mit welchen Misshandlungen diese Festnahmen stattgefunden haben sollen, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht abgeklärt. Auch die Umstände der jeweiligen Freilassungen bleiben unklar. Ohne die Beantwortung dieser Fragen ist es jedoch nicht möglich, eine allfällige Gezieltheit und Intensität dieser Festnahmen zu bejahen oder zu verneinen und damit deren Asylrelevanz abschliessend zu beurteilen. Die geltend gemachten Festnahmen hätten weiter abgeklärt werden müssen.
E. 4.3 Zentrale Aspekte der Vorbingen des Beschwerdeführers wurden erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausgeführt; so wurde erst mittels der Beschwerdeeingabe auf die politische Verfolgung (mehrmalige und längere Haft und Folter) des Vaters 1987, 1989 und 1997 und die damit möglicherweise einhergehende Gefährdung des Beschwerdeführers hingewiesen. Zwischen der letzten schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers im (...) und dem ergangenen Entscheid der Vorinstanz fielen weitere Ereignisse vor, welche erst mittels der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wurden: Der Übergriff seitens Unbekannter im (...), welchen der Beschwerdeführer bei der Polizei meldete, und zu dessen Nachweis er einen Auszug des Journals der Polizeistation in D._______ einreichte, die bewaffnete Bande, welche im (...) bei ihm zuhause vorgesprochen und nach ihm verlangt habe, sowie die CID-Offiziere, welche am (...) nach ihm verlangt hätten, und das am (...) durchgeführte zwölfstündige Verhör auf dem Posten des CID. All diese nachträglichen Vorbringen (die Verfolgung des Vaters wie auch die neu vorgebrachten Vorfälle) müssten zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung weiter abgeklärt werden, sind sie doch nicht zuletzt auch Indizien für eine Gezieltheit der Verfolgung des Beschwerdeführers.
E. 4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die offenen Fragen nicht von sich aus genau und detailliert beantwortete, die Verfolgung seines Vaters nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte und er diesbezügliche Beweismittel nicht schon früher einreichte, kann ihm nicht angelastet werden; die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG findet ihre Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 AsylG. Als eine des Asylrechts und -verfahrens unkundige Person war es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu wissen, was genau er in welcher Form auszuführen hatte, was sich allein schon daran zeigt, dass er sein Asylgesuch in der Form eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums stellte. Auch wurde er nicht darauf aufmerksam gemacht, was zu wissen wichtig wäre und welche Beweismittel gebraucht würden. Die Aufforderung der Botschaft, all seine Vorbringen aufzulisten ("you are required to list all your grievances and in support attach all documents as proof of your case") konnte diesbezüglich auch keine Klarheit schaffen. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Replik zur Vernehmlassung ausgeführt, davon ausging, dass er nach dem (...) nichts mehr einreichen dürfe, ist nachvollziehbar; seinen Angaben zufolge habe er den Hinweis, " ..which will be your final and binding submission" so verstanden, dass die Eingabe, zu welcher er aufgefordert worden war, die letzte und endgültige sein werde und dass die Vorinstanz spätere Eingaben nicht mehr berücksichtigen würde. Der Einwand der Vorinstanz, es lasse Zweifel am Wahrheitsgehalt der neu geltend gemachten Vorbringen aufkommen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse, welche sich bereits vor der Entscheidfindung zugetragen haben sollen, nicht bereits vorher der Schweizerischen Botschaft in Colombo mitgeteilt habe, da die Erfahrung nämlich zeige, dass viele Personen, welche bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl und Einreise in die Schweiz ersuchten, zahlreiche Eingaben und Ergänzungen einreichen würden, bis ihr Gesuch entschieden werde, kann demnach nicht gehört werden.
E. 4.5 Die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der abweisenden Verfügung der Vorinstanz sind ungenügend, lassen sie doch das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen: Die Vorinstanz führt lediglich aus, dass Festnahmen, wie der Beschwerdeführer sie geltend mache, in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, weil sie vergleichsweise kurz seien und der Aufklärung von Gewaltereignissen dienen würden. Damit verkennt sie aber, dass den Akten weder die Anzahl noch die Dauer und Art der Festnahmen zu entnehmen sind. In ihrer Argumentation stützt sich die Vorinstanz demnach lediglich auf Vermutungen, wenn sie ausführt, dass die geltend gemachten Festnahmen kurz seien, der Regel entsprechen würden und rechtsstaatlich legitim seien. Zudem geht sie auch in ihrer Vernehmlassung nicht auf das in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen ein, der Beschwerdeführer gewärtige im Vergleich zur übrigen Bevölkerung wegen seines Vaters mehr Verfolgung. Auch die restlichen Würdigungen in der Vernehmlassung genügen der Begründungspflicht in keiner Weise; bezüglich der anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten neuen Vorfälle (ein Überfall seitens Unbekannter am [...], eine Suche seitens einer bewaffneten Gruppe am [...] sowie eine Befragung durch Angehörige des CID am [...]) führt die Vorinstanz aus, dass diese keine einreiserelevante Bedeutung zu entfalten vermöchten, da der Beschwerdeführer bei den heimischen Behörden um Schutz vor Verfolgung durch Unbekannte ersuchen könne. Hinsichtlich des Verhörs seitens des CID könne gemäss ständiger Praxis ein solches Vorbringen nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass dem Beschwerdeführer dadurch ein weiterer Aufenthalt im Heimatland verunmöglicht respektive in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wie die Vorinstanz zu einer derartigen Einschätzung gelangen kann, bleibt unersichtlich; einzig der Zeitpunkt und die Dauer der Verhaftung und des Verhörs sind aus den Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich. Daraus abschliessend über die Intensität und den Grund des Verhörs zu urteilen, ist nur mittels Annahmen und Vermutungen möglich. Zudem wurde ein allfälliger Zusammenhang zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
E. 4.6 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, dass die Sachverhaltsermittlung, welche der Vorinstanz obliegt, erst im Beschwerdeverfahren gemacht wird, sind beim heutigen Aktenstand weiterhin zahlreiche Fragen unbeantwortet. Nicht geklärt ist etwa weiterhin, inwiefern die Festnahmen des Beschwerdeführers gezielt sind und inwiefern sie allenfalls in einem Zusammenhang mit der Verfolgung seines Vaters stehen, wie intensiv diese Festnahmen waren, wie die Freilassungen durch das IKRK erwirkt wurden oder weshalb der Beschwerdeführer vom CID zum Verhör beordert wurde. Auch bezüglich der Festnahmen des Vaters ist unklar, wie oft, wie lange, wann, weshalb und wie er festgenommen respektive wieder freigelassen wurde. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den ermordeten Studenten sowie zu den ermordeten Freunden der (...) Organisation E._______ und weshalb der Beschwerdeführer daraus eine Gefahr für sich ableitet, ist ebenfalls nicht geklärt. Aus diesen Gründen ist offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung kassiert werden muss und eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann.
E. 5 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob dem Beschwerdeführer zur Abklärung seiner Vorbringen und damit zur Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Obwohl der Sachverhalt in vielen Punkten noch offen ist, bestehen klare Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine Gefährdung drohen könnte: Möglicherweise ist er aufgrund des politischen Profils seines Vaters im Visier der Behörden. Dies erscheint um so wahrscheinlicher, als der Beschwerdeführer bereits mehrmals verhaftet und gefoltert worden sein soll und ihn der CID im (...) während zwölf Stunden verhörte und nur mit Auflagen wieder freiliess. Für eine Gezieltheit der Verfolgung bestehen demnach zahlreiche Hinweise. Die Argumentation der Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung, wie auch in ihrer Vernehmlassung, mit welcher sie eine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers verneint, stützt sich - wie dargelegt - vornehmlich auf Vermutungen. Dies vermag jedoch angesichts der Tragweite der Entscheidung nicht zu genügen. Zudem ist die Sicherheitslage in Sri Lanka derzeit äusserst kritisch, wie die Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung selbst ausführte: Seit Januar 2006 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben (United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR): Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, Dezember 2006, S. 2). Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind (SLLM, Mitteilung zum fünften Jahrestag des Waffenstillstandsabkommens, 22. Februar 2007, http://www.slmm.lk/press_releases/CFA%205%20years.pdf, zuletzt besucht am 18. Januar 2008). Nachdem während rund zweier Jahre das zwischen der Regierung Sri Lankas mit den LTTE geschlossene Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von beiden Konfliktparten nicht mehr beachtet wurde, hat es die Regierung am 2. Januar 2008 formell aufgekündigt (Rückkehr Sri Lankas zum offenen Krieg; NZZ vom 17. Januar 2008). Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge, vorrangig vor der Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19). Der Verbleib in seiner Heimat ist demnach im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar. Da die Aktenlage zur Beurteilung des Asylgesuches nicht ausreichend ist, ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 2'704.88 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11,666 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 180.50 zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 2'705.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'705.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter (eingeschrieben) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N_______, Beilage: Dossier des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens E-5115/2007) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5115/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Januar 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom (...) / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, reichte bei der Schweizer Botschaft in Colombo am (...) ein schriftliches Ersuchen um eine "Visumserteilung aus humanitären Gründen" ("Requesting Visa On Humanitarian Grounds") ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Familie aufgrund ethnischer Probleme 1990 von B._______ nach C._______ habe flüchten müssen. Am 26. Dezember 2004 seien sie Opfer des Tsunami geworden, wobei sein Vater umgekommen sei, weshalb sie wieder zurück nach B._______ hätten gehen müssen. Er sei aufgrund der ethnischen Konflikte in B._______ mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Dank der jeweiligen Intervention der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sei er gerettet worden. Im Januar (...) seien fünf seiner Freunde von den Sicherheitskräften erschossen worden. B. Mit Schreiben vom (...) teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sein Visumsantrag als Asylgesuch behandelt werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er, wenn er an seinem Asylgesuch festhalten wolle, bis zum (...) alle seine Vorbringen auflisten und alle diesbezüglichen Beweismittel beilegen solle, dies sei die letzte und endgültige Eingabemöglichkeit ("...you are required to list all your grievances and in support attach all documents as proof of your case, which will be your final and binding submission."). Dokumente seien ins Englische zu übersetzen, weiter solle er Kopien seiner Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Identitätspapier) einreichen. Sollte er sich bis zum (...) nicht gemeldet haben, so werde davon ausgegangen, dass er sein Asylgesuch zurückgezogen habe. C. Mit Eingabe vom (...) (Eingang bei der Botschaft am [...]), führte der Beschwerdeführer weitere Gründe an, weshalb sein Leben in B._______ in Gefahr sei. Auf diese Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. D. Die Schweizerische Botschaft leitete das Gesuch des Beschwerdeführers mit Schreiben vom (...) an das BFM in die Schweiz weiter. E. Das BFM wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (...) ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. F. Mit Eingabe vom (...) reichte der Beschwerdeführer über einen Rechtsvertreter in der Schweiz eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. In jedem Fall sei die Botschaft anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durchzuführen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer direkt als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege samt der unentgeltlichen Verbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. Insbesondere machte der Beschwerdeführer verschiedene Vorfälle geltend, welche sich seit seiner letzten Eingabe vom (...) an die Botschaft zugetragen hätten. In diesem Zusammenhang reichte er eine eidesstattliche Erklärung vom (...) mit seinen Angaben zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ernannte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Anwalt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel eingeräumt. H. Mit Eingaben vom (...) führte der Beschwerdeführer zusätzliche Vorbringen an und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Auf diese Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. I. Mit Vernehmlassung vom (...) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom (...) innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die angefochtenen Verfügung wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo am (...) an den Beschwerdeführer weitergeleitet (vgl. A7). Ein srilankischer Rückschein fehlt in den Akten; wann die Verfügung eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor, jedenfalls aber wurde mit Beschwerdeeingabe vom (...) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen schriftlichen Eingaben vom (...) und vom (...) geltend, dass seine Familie aufgrund der ethnischen Unruhen 1990 von B._______ nach C._______ habe flüchten müssen, da ihr Haus zerstört worden sei. Dort seien sie am 26. Dezember 2004 Opfer des Tsunami geworden; sämtliches Hab und Gut sei zerstört worden und sein Vater sei umgekommen. Daraufhin seien sie nach B._______ zurückgekehrt. In B._______ sei die Situation aufgrund der ethnischen Konflikte derart, dass er mehrmals verhaftet und gefoltert worden sei. Dank der jeweiligen Intervention von SLMM und dem IKRK sei er gerettet worden. Im (...) seien fünf seiner Freunde, alles Studenten wie er selbst, von den Sicherheitskräften erschossen worden. Sein Leben in B._______ sei in Gefahr; sein Haus sei in der Nähe des Hafens, welcher konstant bombardiert werde. Am (...) sei eine Bombe in der Nähe seines Hauses explodiert, woraufhin die Sicherheitskräfte Razzien gemacht und ihn, wie auch andere junge Leute, verhaftet hätten. Zwei enge Freunde von ihm, mit welchen er studiert habe und die für eine französische Organisation gearbeitet hätten, seien am (...) erschossen worden. 3.2 Die schweizerische Vertretung in Colombo überwies die schriftlichen Eingaben mit Schreiben vom (...) an das BFM in die Schweiz weiter, mit der Bemerkung, dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend mache, mehrmals verhaftet und aufgrund der Hilfe von SLMM und IKRK wieder freigelassen worden zu sein. Er habe jedoch keine diesbezüglichen Beweise eingereicht, weshalb auf eine Befragung verzichtet werde. 3.3 Die Vorinstanz erliess am (...) ihre abweisende Verfügung, welche sie damit begründete, dass sie viel Verständnis dafür habe, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen und um Schutz in der Schweiz nachsuchen wolle, da die Situation in B._______ insgesamt betrachtet immer noch als kritisch eingestuft werden müsse. Dennoch könne dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche erwarten lassen würden, dass er bei Verbleib in seinem Heimatland in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Übergriff erheblichen Ausmasses betroffen werden könnte. Zwar habe er dargelegt, dass er mehrmals festgenommen worden sei, doch sei er aufgrund der Intervention der SLMM oder des IKRK wieder freigelassen worden. Solche Festnahmen würden in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da sie vergleichsweise kurz seien und der Aufklärung von Gewaltereignissen dienen würden. Die Sicherheitsbehörden eines Staates seien nämlich verpflichtet, Unrechtstaten aufzuklären und dazu die aus ihrer Sicht notwendigen Schritte zu unternehmen. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass er vor dem Hintergrund der von ihm eingereichten Akten, trotz der schwierigen Lage in seiner Heimat, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus diesen Gründen werde das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. 3.4 Der Beschwerdeführer führte aus, dass sein Vater vor seinem - durch den Tsunami verursachten - Tod über Jahre hinweg immer wieder Opfer von staatlichen Verfolgungsmassnahmen gewesen sei, weshalb seine Verfolgung auch mit der Verfolgung seines Vaters zusammenhänge und er, der Beschwerdeführer, in wesentlich stärkerem Ausmass als andere Bewohner seiner Herkunftsregion staatlichen wie auch nichtstaatlichen Verfolgungen ausgesetzt sei. Das BFM führe aus, dass die geltend gemachten Festnahmen keine ernsthaften Nachteile darstellen würden; dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während den Festnahmen jeweils misshandelt und gefoltert worden sei, was wohl kaum als zumutbar oder rechtsstaatlich legitim gelten könne. Schliesslich sei er jeweils nur dank der Intervention des IKRK und ähnlicher Organisationen wieder freigekommen. Das BFM übersehe zudem den unerträglichen psychischen Druck, den die Furcht davor, zu jeder Zeit und an jedem Ort festgenommen, eingesperrt und gefoltert zu werden, bewirken könne. Zudem würden deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass eine dauerhafte Festnahme des Beschwerdeführers oder gar eine extralegale Hinrichtung unmittelbar bevorstehe, da in der letzten Zeit wiederholt Versuche vorgekommen seien, den Beschwerdeführer von seinem Zuhause abzuholen. Im Rahmen der eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom (...) führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei 1987 und 1989 von den Regierungskräften (Sri Lankan Government Armed Forces, SLAF) längere Zeit inhaftiert und gefoltert worden. 1997 sei er erneut verhaftet und für lange Zeit inhaftiert und dabei gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich wöchentlich melden müssen. Er, der Beschwerdeführer, sei selbst auch bereits mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Aufgrund der Hilfe von IKRK und SLMM sei er wieder freigekommen. Am (...) sei er auf der Suche nach seinem vermissten Cousin gewesen, wobei er von den Sicherheitskräften gefangen genommen und zusammengeschlagen worden sei. Am (...) sei er von vier unbekannten Personen zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizeistation in D._______ gemeldet. Am (...) sei eine bewaffnete Bande bei ihm zuhause vorbeigekommen und habe nach ihm verlangt. Da er nicht zuhause gewesen sei, hätten sie seine Mutter und seine Schwester bedroht. Am (...) seien zwei CID-Offiziere bei ihm zuhause erschienen und hätten seiner Schwester ausgerichtet, dass er sich am nächsten Tag auf dem Posten zu melden habe. Er sei am nächsten Tag auf den Posten gegangen, wo er während zwölf Stunden ununterbrochen verhört und mit der Auflage, sich jederzeit zur Verfügung zu halten, wieder freigelassen worden sei. Aufgrund der geschilderten Umstände lebe er im Versteckten. Mit Eingaben vom (...), (...) und vom (...) reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, welche einerseits seine Identität und andererseits seine Vorbringen betreffen: Bezüglich der Flucht von B._______ nach C._______, der Tsunami-Katastrophe und des Todes seines Vaters reichte er Bestätigungsschreiben zu den Akten. Den Überfall durch Unbekannte im (...) untermauerte der Beschwerdeführer mit einem Auszug aus dem Journal der Polizeistation von D._______. Er reichte weiter diverse Unterstützungsschreiben sowie Presseberichte zu den Vorfällen im (...) und (...) - die Ermordung von fünf Freunden aus dem Studium sowie zweier enger Freunde und Mitarbeiter der (...) Organisation E._______ - ein. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Das Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, insbesondere deshalb, weil die Botschaft von sich aus und ohne Rücksprache mit dem BFM auf eine Befragung verzichtet habe und somit keine Anhörung in der schweizerischen Vertretung durchgeführt worden sei. Weiter habe die Botschaft in ihrem Bericht an das BFM erwähnt, dass der Beschwerdeführer keine Beweise für seine Festnahmen erbracht habe, ohne ihn jedoch darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass solche Beweise erwünscht wären. Ausserdem habe die Botschaft - nachdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen aufforderungsgemäss am (...) noch schriftlich dargelegt habe - mehrere Monate gewartet, bis sie das Gesuch an das BFM weiterleitete; zwischenzeitlich seien denn auch weitere Vorfälle geschehen. Die Vorinstanz führt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass das BFM selber entscheide, ob eine Befragung durchgeführt werden müsse oder nicht. Im vorliegenden Fall habe das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die eingereichten Akten entschieden und die Durchführung einer Befragung durch die Schweizer Botschaft in Colombo als nicht notwendig erachtet. 4.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden und unter welchen Umständen, und auf wessen Anweisung hin allenfalls darauf verzichtet werden darf, braucht vorliegend nicht ausführlich erörtert zu werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Auslandverfahren das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007), denn wie sich im Folgenden zeigen wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt tatsächlich ungenügend erstellt. Die Vorinstanz geht in ihrer ablehnenden Verfügung davon aus, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers, gestützt auf die Aktenlage, abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann das Gericht vorliegend nicht folgen: Die Vorbringen, welche der Beschwerdeführer mit seiner schriftlichen Eingabe an die Botschaft geltend machte, sind nicht hinlänglich erstellt worden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er mehrmals festgenommen und gefoltert worden sei ("due to the racial and ethnic conflict, the situation in B._______ is so bad, that I, being a Tamil, was arrested and fortuned [sic] on several occasions"). Ob es sich bei den geltend gemachten Festnahmen um Aufklärungs- oder Sicherheitsmassnahmen seitens der srilankischen Armee, welche nicht speziell auf den Beschwerdeführer zielten, oder allenfalls um gezielte Massnahmen gegen den Beschwerdeführer handelte, ist aus seinen schriftlichen Eingaben nicht ersichtlich. Zahlreiche Fragen sind offen geblieben; wann, wie oft, wo, wie lange, unter welchen Bedingungen, aufgrund welcher Vorwürfe und mit welchen Misshandlungen diese Festnahmen stattgefunden haben sollen, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht abgeklärt. Auch die Umstände der jeweiligen Freilassungen bleiben unklar. Ohne die Beantwortung dieser Fragen ist es jedoch nicht möglich, eine allfällige Gezieltheit und Intensität dieser Festnahmen zu bejahen oder zu verneinen und damit deren Asylrelevanz abschliessend zu beurteilen. Die geltend gemachten Festnahmen hätten weiter abgeklärt werden müssen. 4.3 Zentrale Aspekte der Vorbingen des Beschwerdeführers wurden erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausgeführt; so wurde erst mittels der Beschwerdeeingabe auf die politische Verfolgung (mehrmalige und längere Haft und Folter) des Vaters 1987, 1989 und 1997 und die damit möglicherweise einhergehende Gefährdung des Beschwerdeführers hingewiesen. Zwischen der letzten schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers im (...) und dem ergangenen Entscheid der Vorinstanz fielen weitere Ereignisse vor, welche erst mittels der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wurden: Der Übergriff seitens Unbekannter im (...), welchen der Beschwerdeführer bei der Polizei meldete, und zu dessen Nachweis er einen Auszug des Journals der Polizeistation in D._______ einreichte, die bewaffnete Bande, welche im (...) bei ihm zuhause vorgesprochen und nach ihm verlangt habe, sowie die CID-Offiziere, welche am (...) nach ihm verlangt hätten, und das am (...) durchgeführte zwölfstündige Verhör auf dem Posten des CID. All diese nachträglichen Vorbringen (die Verfolgung des Vaters wie auch die neu vorgebrachten Vorfälle) müssten zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung weiter abgeklärt werden, sind sie doch nicht zuletzt auch Indizien für eine Gezieltheit der Verfolgung des Beschwerdeführers. 4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die offenen Fragen nicht von sich aus genau und detailliert beantwortete, die Verfolgung seines Vaters nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte und er diesbezügliche Beweismittel nicht schon früher einreichte, kann ihm nicht angelastet werden; die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG findet ihre Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 AsylG. Als eine des Asylrechts und -verfahrens unkundige Person war es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu wissen, was genau er in welcher Form auszuführen hatte, was sich allein schon daran zeigt, dass er sein Asylgesuch in der Form eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums stellte. Auch wurde er nicht darauf aufmerksam gemacht, was zu wissen wichtig wäre und welche Beweismittel gebraucht würden. Die Aufforderung der Botschaft, all seine Vorbringen aufzulisten ("you are required to list all your grievances and in support attach all documents as proof of your case") konnte diesbezüglich auch keine Klarheit schaffen. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Replik zur Vernehmlassung ausgeführt, davon ausging, dass er nach dem (...) nichts mehr einreichen dürfe, ist nachvollziehbar; seinen Angaben zufolge habe er den Hinweis, " ..which will be your final and binding submission" so verstanden, dass die Eingabe, zu welcher er aufgefordert worden war, die letzte und endgültige sein werde und dass die Vorinstanz spätere Eingaben nicht mehr berücksichtigen würde. Der Einwand der Vorinstanz, es lasse Zweifel am Wahrheitsgehalt der neu geltend gemachten Vorbringen aufkommen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse, welche sich bereits vor der Entscheidfindung zugetragen haben sollen, nicht bereits vorher der Schweizerischen Botschaft in Colombo mitgeteilt habe, da die Erfahrung nämlich zeige, dass viele Personen, welche bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl und Einreise in die Schweiz ersuchten, zahlreiche Eingaben und Ergänzungen einreichen würden, bis ihr Gesuch entschieden werde, kann demnach nicht gehört werden. 4.5 Die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der abweisenden Verfügung der Vorinstanz sind ungenügend, lassen sie doch das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen: Die Vorinstanz führt lediglich aus, dass Festnahmen, wie der Beschwerdeführer sie geltend mache, in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, weil sie vergleichsweise kurz seien und der Aufklärung von Gewaltereignissen dienen würden. Damit verkennt sie aber, dass den Akten weder die Anzahl noch die Dauer und Art der Festnahmen zu entnehmen sind. In ihrer Argumentation stützt sich die Vorinstanz demnach lediglich auf Vermutungen, wenn sie ausführt, dass die geltend gemachten Festnahmen kurz seien, der Regel entsprechen würden und rechtsstaatlich legitim seien. Zudem geht sie auch in ihrer Vernehmlassung nicht auf das in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen ein, der Beschwerdeführer gewärtige im Vergleich zur übrigen Bevölkerung wegen seines Vaters mehr Verfolgung. Auch die restlichen Würdigungen in der Vernehmlassung genügen der Begründungspflicht in keiner Weise; bezüglich der anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten neuen Vorfälle (ein Überfall seitens Unbekannter am [...], eine Suche seitens einer bewaffneten Gruppe am [...] sowie eine Befragung durch Angehörige des CID am [...]) führt die Vorinstanz aus, dass diese keine einreiserelevante Bedeutung zu entfalten vermöchten, da der Beschwerdeführer bei den heimischen Behörden um Schutz vor Verfolgung durch Unbekannte ersuchen könne. Hinsichtlich des Verhörs seitens des CID könne gemäss ständiger Praxis ein solches Vorbringen nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass dem Beschwerdeführer dadurch ein weiterer Aufenthalt im Heimatland verunmöglicht respektive in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wie die Vorinstanz zu einer derartigen Einschätzung gelangen kann, bleibt unersichtlich; einzig der Zeitpunkt und die Dauer der Verhaftung und des Verhörs sind aus den Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich. Daraus abschliessend über die Intensität und den Grund des Verhörs zu urteilen, ist nur mittels Annahmen und Vermutungen möglich. Zudem wurde ein allfälliger Zusammenhang zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. 4.6 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, dass die Sachverhaltsermittlung, welche der Vorinstanz obliegt, erst im Beschwerdeverfahren gemacht wird, sind beim heutigen Aktenstand weiterhin zahlreiche Fragen unbeantwortet. Nicht geklärt ist etwa weiterhin, inwiefern die Festnahmen des Beschwerdeführers gezielt sind und inwiefern sie allenfalls in einem Zusammenhang mit der Verfolgung seines Vaters stehen, wie intensiv diese Festnahmen waren, wie die Freilassungen durch das IKRK erwirkt wurden oder weshalb der Beschwerdeführer vom CID zum Verhör beordert wurde. Auch bezüglich der Festnahmen des Vaters ist unklar, wie oft, wie lange, wann, weshalb und wie er festgenommen respektive wieder freigelassen wurde. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den ermordeten Studenten sowie zu den ermordeten Freunden der (...) Organisation E._______ und weshalb der Beschwerdeführer daraus eine Gefahr für sich ableitet, ist ebenfalls nicht geklärt. Aus diesen Gründen ist offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung kassiert werden muss und eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann. 5. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob dem Beschwerdeführer zur Abklärung seiner Vorbringen und damit zur Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Obwohl der Sachverhalt in vielen Punkten noch offen ist, bestehen klare Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine Gefährdung drohen könnte: Möglicherweise ist er aufgrund des politischen Profils seines Vaters im Visier der Behörden. Dies erscheint um so wahrscheinlicher, als der Beschwerdeführer bereits mehrmals verhaftet und gefoltert worden sein soll und ihn der CID im (...) während zwölf Stunden verhörte und nur mit Auflagen wieder freiliess. Für eine Gezieltheit der Verfolgung bestehen demnach zahlreiche Hinweise. Die Argumentation der Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung, wie auch in ihrer Vernehmlassung, mit welcher sie eine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers verneint, stützt sich - wie dargelegt - vornehmlich auf Vermutungen. Dies vermag jedoch angesichts der Tragweite der Entscheidung nicht zu genügen. Zudem ist die Sicherheitslage in Sri Lanka derzeit äusserst kritisch, wie die Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung selbst ausführte: Seit Januar 2006 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben (United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR): Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, Dezember 2006, S. 2). Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind (SLLM, Mitteilung zum fünften Jahrestag des Waffenstillstandsabkommens, 22. Februar 2007, http://www.slmm.lk/press_releases/CFA%205%20years.pdf, zuletzt besucht am 18. Januar 2008). Nachdem während rund zweier Jahre das zwischen der Regierung Sri Lankas mit den LTTE geschlossene Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von beiden Konfliktparten nicht mehr beachtet wurde, hat es die Regierung am 2. Januar 2008 formell aufgekündigt (Rückkehr Sri Lankas zum offenen Krieg; NZZ vom 17. Januar 2008). Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge, vorrangig vor der Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19). Der Verbleib in seiner Heimat ist demnach im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar. Da die Aktenlage zur Beurteilung des Asylgesuches nicht ausreichend ist, ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 2'704.88 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11,666 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 180.50 zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 2'705.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'705.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N_______, Beilage: Dossier des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens E-5115/2007) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: