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E-5113/2008

E-5113/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 12. April 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 9. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Gesuchsteller hatte im Verfahren vorgebracht, er sei in seinem (...) Lebensjahr von seinem Geburtsort im (...) nach Kathmandu umgezogen, von wo er im Jahr 2005 wieder weggezogen sei, um sich ins Grenzgebiet zu Indien (in die Stadt B._______ [...] Nepal) zu begeben, wo er sich bis im Dezember 2006 mit seiner Ehefrau und ihrem Kind aufgehalten habe. Er sei bis 1984 offiziell als [Berufsbezeichnung] tätig gewesen, wobei er in den Jahren 1978 und 1979 im Dienste des damals machthabenden Königs gestanden sei. Nach seiner Pensionierung sei er inoffiziell von 1987 bis im Jahr 2001, als der König ermordet worden sei, für den C._______ als [Berufsbezeichnung] im Bereich der Antikorruption tätig gewesen. Aus Rache für seine damalige Mitverantwortung beim Aufdecken gewisser Straftaten seien Soldaten und Polizisten am 25. Mai 2004 mit Gewalt in sein Haus in Kathmandu eingedrungen. Dabei hätten sie ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo sie ihn zwei Tage festgehalten und am Kopf, an den Hoden, an der Ferse und am Arm geschlagen und gefoltert hätten, bevor sie - ihn für tot haltend - ihn in einem Strassengraben hätten liegen lassen. Nach diesem Vorfall sei der Gesuchsteller wiederholt von denselben Polizisten behelligt worden, weshalb er sich im Jahr 2005 mit seiner Familie nach B._______ begeben habe. Als er am 12. Dezember 2006 die Verfolger dort habe auftauchen sehen, habe er sofort die Flucht nach Indien ergriffen. Von seiner Schwägerin habe er sodann erfahren, dass seine Ehefrau - vermutlich von denselben Personen - entführt worden sei. Der Gesuchsteller focht die vorinstanzliche Verfügung vom 12. April 2007 mit Beschwerde vom 19. April 2007 beim Bundesverwaltungs-gericht an, welches mit seinem Urteil vom 17. März 2008 insbesondere aufgrund von Unglaubhaftigkeitselementen der Vorbringen des Ge-suchstellers die Beschwerde abwies. Für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (E-2808/2007) ist auf die Akten zu verweisen. B. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 5. August 2008 [recte] (Post­stempel: 6. August 2008) an das Bundesverwaltungsgericht um Revisi­on des Urteils vom 17. März 2008. Dabei rief er die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungswei­se Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) (Einbringen neuer erheblicher Beweismittel), Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 121 Bst. d BGG (ver­sehentliche Nicht-berücksichtigung einer in den Akten liegenden erheb­lichen Tatsache) und Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG (Verletzung des recht­lichen Gehörs) an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorgli­cher Mass­nahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung seines Revisionsgesuchs reichte der Gesuchsteller unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:

- Schreiben [Zahnarzt] vom (...) Juni 2008 mit Kopien des Überweisungsformulars vom (...) März 2007, der Rech­nung vom (...) April 2007 und dem Behandlungsjournal vom (...) Juni 2008 eine Behandlung vom (...) März 2007 betreffend,

- ärztlicher Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), vom (...) Juli 2008 eine Untersuchung vom (...) Juni 2008 des Gesuchstellers betreffend,

- rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Schreibens von Dr. C._______ den Gesuchsteller betreffend,

- undatiertes Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers (versandt im April 2008 aus D._______/Indien) mit Schreiben des [Amt], E._______ (...), vom (...) April 2008 im Original, welches den Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007 in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in D._______/Indien) sowie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007 bestätigt, sowie mit ärztlichem Schreiben von Dr. C._______, D._______/Indien, vom (...) (fremdländi­scher Kalender) im Original sie betreffend,

- Identitätsdokument des Gesuchstellers in Kopie mit Übersetzung. C. Die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs­gerichts setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 7. Au­gust 2008 (per Telefax) vorsorglich aus. D. Der Gesuchsteller reichte am 8. August 2007 [recte: 2008] ein weiteres Beweismittel zu den Akten (Mitteilung des Spitals [...], vom [...] August 2008 hinsichtlich eines Spitaleintritts am [...] August 2008 im Hinblick auf eine am darauf folgenden Tag geplante Operation des Gesuchstellers). E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 14. August 2008 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei­sung ab und wies den Beschwerdeführer an, den Ausgang des vorlie­genden Verfahrens im Ausland abzuwarten. Ferner wurde der Be­schwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen nach Verlassen der Schweiz seine Ausland- beziehungsweise Zustelladresse mitzuteilen. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvor­schuss zu bezahlen. F. Der Gesuchsteller teilte am 18. August 2008 mit, dass er sich die [Organ] operativ habe entfernen lassen müssen, und beantragte die Einräumung einer Frist für die Zustellung weiterer ärztlicher Unterla­gen, was vom Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2008 verwei­gert wurde. G. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 23. Au­gust 2008 beantragte der Gesuchsteller insbesondere wiedererwä­gungsweise den Erlass des Kostenvorschusses beziehungsweise die Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen für dessen Bezah­lung, sowie die Sistierung der Wegweisung. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin 25. August 2008 (vorab per Telefax) reichte der Ge­suchsteller in Kopie diverse ärztliche Meldungen und ein Blatt mit Pulsmessungen zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2008 wies das Bundesver­waltungsgericht die Gesuche um wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, hiess hingegen das Fristerstreckungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses gut. Dieser wurde am 29. August 2008 vom Ge­suchsteller entrichtet. J. Am 10. September 2008 reichte der Gesuchsteller weitere ärztliche Unterlagen (Schreiben von Dr. med. F._______ vom [...] September 2008 bezüglich einer Untersu­chung der Narben des Gesuchstellers, mit "Problemliste"; Seite 1 ei­nes Berichts [in Kopie] der Pathologie [...] an Dr. med. G._______, [...], vom [...] Dezember 2007, bezüglich einer Untersu­chung eines [Präparat] des Gesuchstellers) nach. K. Am 24. Oktober 2008 reichte der Gesuchsteller seinen Taufschein der [Kirche], (...), vom (...) Juli 2007 zu den Akten. L. Am 7. November 2008 wurde ein weiteres ärztliche Zeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) November 2008 zu den Akten gereicht. M. Mit Telefax vom 11. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsge­richt den Wegweisungsvollzug vorsorglich zwecks weiterer Prüfung der eingereichten fachärztlichen Ausführungen aus. N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2008 wurde der Gesuch­steller aufgefordert, alle ihn behandelnden medizinischen und thera­peutischen Fachpersonen von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden zu entbinden und einen aktuellen psychotherapeuti­schen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, einzureichen. O. Der Gesuchsteller teilte am 28. November 2008 mit, dass er vom Am­bulatorium des SRK am (...) November 2008 auf den (...) Dezember 2008 zu ei­nem Gespräch eingeladen worden sei. Zudem wurde um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztzeugnisses des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK ersucht. P. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2008 des Bundesver­waltungsgerichts wurde dem Fristerstreckungsgesuch stattgegeben und die Frist zur Einreichung eines ausführlichen aktuellen Arzt­berichts des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, bis zum 30. Januar 2009 erstreckt. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2009 kam das Bundesver­waltungsgericht dem Gesuch der Rechtsvertreterin des Gesuchs­stellers vom 31. Januar 2009 (Telefax) nach und setzte eine Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis einzureichen oder darzulegen, aus welchen Gründen eine Einreichung nicht möglich ist. R. Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin einen ausführlichen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom (...) Januar 2009 (inklusive Briefumschlag) zu den Akten. S. Mit Eingaben vom 17. August 2009, vom 1. September 2009 sowie vom 24. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin weitere Arztberichte vom (...) August 2009 (in Kopie), vom (...) August 2009 sowie vom März 2010 beziehungsweise "Problemlisten" des Dr. med. F._______ ein. T. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 30. August 2010 ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) Juli 2010 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Assistenz­ärztin Nephrologie/Hypertonie, (...), vom (...) August 2010 zu den Akten ein. U. Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom 7. Juni 2010 zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG end­gültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Ge­biet des Asyls. Es ist ausserdem zustän­dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal­tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin­det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­su­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei­tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pi­erre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller, welcher sich fälschlicherweise auf die revisionsrecht­lichen Bestimmungen des VwVG bezieht (vgl. E. 1.2), macht sinnge­mäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Einbringen neuer erheblicher Beweismittel) sowie Art. 121 Bst. d BGG (ver­se­hentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheb­li­chen Tatsache) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revi­sionsbegehrens auf. Auf das im Übri­gen frist- und formge­recht einge­reichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt von E. 3.2 - ein­zutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei­dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal­tet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit le­diglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betref­fende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfah­ren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisi­onsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlas­sungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön­nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entde­ckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli­cken (vgl. zum Gan­zen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An­waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise einge­reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beacht­lich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge­eignet sind, dem Be­weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe­ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellen­den Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im or­dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent­scheid geführt hät­ten.

E. 3.1.2 Der Gesuchsteller reichte im Revisionsverfahren folgende Doku­mente ein, die auf erlittene Folter und somit auf eine Verfolgung hinwei­sen wür­den:

- Taufschein der [Kirche], (...), vom (...) Juli 2007,

- undatiertes Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers (versandt im April 2008 aus D._______/Indien) mit Schreiben des [Amt], E._______ (...), vom (...) April 2008 (im Original), welches den Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007 in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in D._______/Indien) sowie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007 bestätigt, sowie mit ärztlichem Schreiben von Dr. C._______, D._______/Indien, vom (...) (fremdländi­scher Kalender; im Original) sie betreffend,

- diverse ärztliche Meldungen und ein Blatt mit Pulsmessungen in Kopie,

- ärztliche Berichte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008 sowie vom (...) Januar 2009,

- Schreiben von Dr. med. F._______ vom (...) September 2008 mit "Problemliste"; Seite 1 ei­nes Berichts (in Kopie) der Pathologie (...) an Dr. med. G._______, (...), vom (...) Dezember 2007,

- ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) November 2008,

- Arztbericht vom (...) August 2009 (in Kopie), (...) August 2009 sowie vom März 2010 beziehungsweise "Problemlisten" des Dr. med. F._______,

- Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) Juli 2010 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Assistenz­ärztin Nephrolo­gie/Hypertonie, (...), vom (...) August 2010,

- Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom 7. Juni 2010

- rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren eingereichten ärztli­chen Schreibens von Dr. C._______ den Gesuchsteller betreffend,

- Identitätsdokument des Gesuchstellers in Kopie mit Übersetzung.

E. 3.1.3 In den eingereichten ärztlichen Berichten des Ambulatoriums für Fol­ter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008 sowie (...) Januar 2009, wird festgehalten, dass der Gesuchsteller unter einer posttraumatischen Be­lastungsstörung mit chronifizierter Symptomatik leide. Folglich enthal­ten die Arztberichte Hinweise auf Folterungen des Gesuchstellers, welche erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, denn hätten die ärztlichen Be­richte be­reits im ordentlichen Verfahren vorgelegen, wären sie geeig­net gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ent­scheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im or­dentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N 5.51 S. 251, mit weite­ren Hinwei­sen). Demnach ist die Frage zu erörtern, ob diese Dokumente bei der zumutba­ren Sorgfalt in der Prozessfüh­rung nicht bereits im ordentlichen Verfahren - welches zwischen Erlass der Verfügung des BFM vom 12. April 2007 und Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 fast ein Jahr lang dauerte - hätten beige­bracht werden können. Gründe, welche die Partei, die um Re­vision nachsucht, bereits im orden­tlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gel­ten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revi­sionsgründe (vgl. ferner sinnge­mäss Art. 125 BGG und den vor In­krafttreten des VGG auf Revisionen anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ex­plizit die Voraussetzung, dass die nach­träglich erfahrenen neuen er­heblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im frü­heren Verfahren nicht beibringbar waren. In der Eingabe vom 23. August 2008 führte die Rechtsvertreterin aus, dem Gesuchstellers habe sein starker christlicher Glaube geholfen, das Vor­gefallene zu bewältigen; dies stehe auch im Bericht des Ambulatori­ums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008. Zudem wurde fest­gehalten, der Gesuchsteller habe früher keinen Zugang zu einer psycho­logischen/psychiatrischen Behandlung gehabt, da Asylbewerber im­mer eine Verweisung des Hausarztes an einen Psychiater/Psychologen benötigen würden. Der damalige Arzt des Gesuchstellers habe ihn offen­sichtlich nicht zu einem Psychiater/Psychologen verwiesen, was jedoch nicht heisse, dass der Gesuchsteller damals keine psychologische Behand­lung benötigt hätte; der jetzige Hausarzt, Dr. F._______, und der Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008 würden das anders als der damalige Arzt sehen. Zudem wür­den entschuldbare Gründe vorliegen, weshalb die Beweismittel nicht vor­her eingereicht wurden; für den Gesuchsteller sei es erstens schwierig, über die erlebte Folter zu sprechen und zweitens habe er auch nicht die nö­tige Lebensenergie, um sich um sein Asylverfahren zu kümmern. Er­schwerend würden noch weitere gesundheitliche Schwierigkeiten und der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein älterer Herr sei, hinzu­kommen. Selbsterklärend ist die Tatsache, dass die erst nach Ergehen des ange­fochtenen Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 ent­standenen Beweismittel - unbesehen der Frage nach ihrer revisions­rechtlichen Zulässigkeit - nicht vorher beigebracht werden konnten, da sie damals noch gar nicht vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht ge­langt allerdings zur Überzeugung, dass die eingereichten Arztbe­richte, welche eine posttraumatische Belastungsstörung des Gesuchstel­lers diagnostizieren, bei Anwendung der zumutbaren Sorg­falt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfas­senden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylver­fahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 hätten eingereicht werden können. Der Umstand, dass der damalige zuständige Arzt den Ge­suchsteller nicht von sich aus an einen Psychiater oder Psychologen verwie­sen habe, entbindet den Gesuchsteller nicht. Die im Revisionsverfah­ren eingereichten ärztlichen Gutachten beweisen, dass es ihm offenbar zumutbar gewesen ist, sich an einen anderen Arzt zu wen­den; somit muss sich der Gesuchsteller den Vorwurf gefallen las­sen, er habe es versäumt, auf Beschwerdestufe Erkundigungen betref­fend seine posttraumatische Belastungsstörung zu tätigen und sol­che nicht auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach rechtskräftigem Ab­schluss des ordentlichen Asylverfahrens zu verschieben. Zudem ist kein vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, wel­ches ihn von entsprechenden rechtzeitigen Bemühungen hätte abhal­ten sollen. Dem angeblichen Umstand, dass es für ihn schwierig gewe­sen sei, über die erlebte Folter zu sprechen, wird insofern Rech­nung getra­gen, dass das ordentliche Asylverfahren über ein Jahr dau­erte und sich so­mit zahlreiche Gelegenheiten zur Einbringung entspre­chender ärztli­cher Zeugnisse zeitlich sowie prozessual anboten. Im Übri­gen wurde er be­reits im Beschwerdeverfahren professionell vertre­ten. Die Vorbrin­gen des Gesuchstellers begründen jedenfalls keine objektiv nachvollzieh­bare Entschuldbarkeit des Versäumnisses, sich bereits auf Beschwerdestufe um ein ärztliches Zeugnis betreffend seine post­traumatische Belastungsstörung zu bemühen. Die eingereich­ten Be­weismittel sind somit als verspätet zu erachten. Der Gesuchsteller beantragte in seinen Rechtsbegehren eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dieses Gesuch wird mit den gesundheitlichen Folgen der oben beschriebenen Übergriffe be­gründet. Eine Wegweisung ins Heimatland würde die Folterkonvention und Art. 3 EMRK verletzen. Zudem sei es für den Gesuchsteller unzumut­bar, an den Ort der Ereignisse zurückzukehren. Vorbringen, die verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechts­kräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Im vorliegenden Fall erge­ben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ge­suchstellers für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort offensichtlich einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 3.1.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermögen auch die üb­rigen, während des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. Die ärztlichen Be­richte von Dr. med. F._______ vom (...) September 2008, (...) Novem­ber 2008, (...) August 2009 (in Kopie), (...) August 2009, März 2010, (...) Juli 2010 sowie von Dr. med. H._______ vom (...) August 2010 enthalten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichende beziehungsweise revisionsrechtlich erhebliche Hinweise auf Folterungen des Gesuchstellers. Unbestritten bleiben die in den Arztzeugnissen aufgelisteten Erkrankungen des Gesuchstellers; aus den Unterla­gen ist allerdings nicht ersichtlich - ausser aus den Erzählungen des Ge­suchstellers -, worauf diese zurückzuführen sein könnten. Diese Befunde lassen insbesondere nicht eo ipso auf akute Foltersymptome schliessen. Die Beschwerdein­stanz würdigte diese Problematik in ihrem Urteil vom 17. März 2008 bei der Prüfung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht worden sei, und begründete in ihren ausführlichen Erwägungen - auf die an dieser Stelle verwiesen wird -, weshalb die in den Arztzeugnissen angeführten Di­agnosen letztlich die anderweitigen massiven Zweifel an der Glaubhaftig­keit der Vorbringen nicht zu überwiegen vermöchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2808/2007 E. 7.4). Be­züglich der diagnostizierten psychosozialen beziehungsweise posttraumatischen Belastungsstörung wird auf die Erwägung 3.1.3 verwiesen. Auf die im ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Fol­ter- und Kriegsop­fer, SRK, vom (...) Januar 2009 und in den weiteren Arztberichten vermerk­ten schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wird weiter un­ten, im wiedererwä­gungsrechtlichen Kontext, zurückzukommen sein, da ein allfällig veränder­ter Gesundheitszustand nicht mit einem Revisi­ons-, sondern mit ei­nem Wiederwägungsgesuch beim BFM geltend zu ma­chen ist.

E. 3.1.5 Betreffend das undatierte Schreiben der Ehefrau des Gesuchstel­lers (ver­sandt im April 2008) inklusive das Schreiben des [Amt], E._______ (...), vom (...) April 2008 im Original, welches den Wohn­sitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007 in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in D._______/Indien) so­wie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007 bestätigt, so­wie das ärztli­che Schreiben von Dr. C._______, D._______/Indien, vom (...) (fremdländi­scher Kalender) im Original sie betreffend, wird die revi­sions­rechtlich erforderliche Neuheit nicht dargetan. Es ist nicht nachvoll­zieh­bar, wieso die erst jetzt vorgelegten Dokumente nicht bereits im ordentli­chen Verfahren hätten zu den Akten gereicht werden können, zu­mal die Entführung der Ehefrau bereits dort Prozessthema gewesen ist (vgl. Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008, E.5.1 S. 13). Im Übri­gen wäre es fraglich, ob den eingereichten Schreiben im Wesentli­chen nicht einzig der Beweiswert von Gefälligkeitsbestätigungen zugemes­sen werden könnte.

E. 3.1.6 Der Taufschein der [Kirche], (...), datiert vom (...) Juli 2007; demnach wurde er vor dem Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 ausgestellt und hätte be­reits im Be­schwerdeverfahren beigebracht werden können.

E. 3.1.7 Aus den restlichen Dokumenten (rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Schreibens von Dr. C._______ den Gesuchstel­ler betreffend, Mitteilung des Spitals (...), vom (...) August 2008 hinsichtlich eines Spitalein­tritts am (...) Au­gust 2008 im Hinblick auf eine am darauf folgenden Tag ge­plante Opera­tion des Gesuchstellers) lässt sich schliesslich ebenfalls nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten, beziehungsweise diese Do­kumente sind revisionsrechtlich irrele­vant.

E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt als weiteren Revisionsgrund die versehentli­che Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG - respektive Art. 121 Bst. d BGG - vor; weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Unterlagen betreffend die (zahn-)ärztliche Behandlung berücksichtigt (vgl. Schreiben der [Zahnarzt] vom [...] Juni 2008 mit Ko­pien des Überweisungsformulars vom [...] März 2007, der Rech­nung vom [...] Ap­ril 2007 und dem Behandlungsjournal vom [...] Juni 2008 eine Behandlung vom [...] März 2007 betreffend). In der Eingabe der Rechts­vertreterin vom 23. August 2008 wird argumentiert, in Art. 121 Bst. d BGG werde von denjenigen Akten gesprochen, die in den Akten liegen; in casu gehe es hingegen um Dokumente, die sich nicht in den Akten befänden oder befunden haben; daher müsse die 90-tägige Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG Anwendung fin­den. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller (Zahn-)Arzttermine wahrnahm, war be­reits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt, nur die entsprechenden Arzt­zeugnisse fehlten (vgl. A6/16, S. 9). Somit handelt es sich um eine "in den Akten liegende Tatsache" gemäss Art. 121 Bst. d BGG, auf welche die 30-tägige Frist von Art. 124 Bst. b BGG Anwendung findet. Im Übrigen würde auch die 90-tägige Frist von Bst. d der obgenannten Bestimmung nicht zugunsten des Gesuchstellers ausfallen, da er den Revisionsgrund in­nerhalb von 90 Tagen ab Kenntnisnahme des Urteils der Beschwerdein­stanz vom 17. Mai 2008 hätte geltend machen müssen; das Revisionsge­such datiert jedoch vom 5. August 2008 [recte]. Das Revisionsgesuch ist betreffend diesen Punkt daher als verspätet eingereicht zu erachten, und es ist darauf insoweit nicht einzutreten.

E. 3.3 Im Übrigen machte der Gesuchsteller die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geltend, weil er zum Aus­stellungsdatum der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereich­ten Passkopie vom Bundesverwaltungsgericht nie angehört wor­den sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge­führten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punk­ten Stellung nehmen zu kön­nen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 359). Es gilt zu beachten, dass Art. 121 BGG (Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) im Gegensatz zum vormals anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vorschrift enthält, auf­grund derer die Revision eines Urteils wegen Verletzung der Bestimmung über das rechtliche Gehör beantragt werden könnte. Es kann jedoch offen bleiben, inwieweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Revisions­grund darstellt. Die Rüge der rechtli­chen Gehörsverletzung greift näm­lich vorliegend nicht, da sie sich auf ein Aktenstück bezieht, welches vom Gesuchsteller selbst einge­reicht wurde und ihm daher bekannt war. Es bestand demnach keine Verpflichtung für die Beschwerdeinstanz, den Gesuchsteller zu diesem Aktenstück noch vorgängig anzuhören. Die Rüge bezieht sich zudem auf die rechtliche Würdigung dieses Beweismit­tels, welche dem rechtli­chen Gehör nicht untersteht (vgl. hierzu die weiter­hin zutreffende Rechtspre­chung der vormaligen Schweizerische Asyl­rekurskommission [ARK] in EMARK 2000 Nr. 29 E. 5). Im Übrigen kommt in Kopie eingereichten Ausweisen grundsätzlich kein Beweiswert zu.

E. 3.4 Schliesslich bilden die Ausführungen im Revisionsgesuch zu den im Ur­teil der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 als unglaubwürdig einge­schätzten Punkten keine Revisionsgründe und sind im vorliegenden Fall so­mit nicht relevant im revisionsrechtlichen Sinne. Der Gesuchsteller übt hier blosse Urteilskritik, die nicht zur Revision führen kann. Ebenfalls of­fenkundig kein Revisionsgrund wird mit den Ausführungen im Revisionsge­such aufgezeigt, die sich mit den Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 12. April 2007 auseinandersetzen und diese zu entkräf­ten versuchen (Revisionsgesuch S. 11 ff.); alle derartigen Vorbrin­gen waren vielmehr im ordentlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen.

E. 3.5 Vor dem Hintergrund obiger Erwägung gelangt das Bundesverwaltungs­gericht zum Schluss, dass keine revisionsrechtlich rele­vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 4 Wie oben erwähnt, waren bereits im ordentlichen Verfahren gesundheitli­che Probleme des Gesuchstellers geltend gemacht und entsprechende Arzt­zeugnisse eingereicht worden (vgl. insbesondere Bst. O S. 6 sowie E. 5.1. S. 13 ff. und E. 7.4 S. 17 des Urteils des Bundesverwaltungsge­richts E-2808/2007). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbar­keit eines Wegweisungsvollzuges berücksichtigte die Beschwerdeinstanz namentlich die unklaren thorakalen Beschwerden des Gesuchstellers und die arterielle Hypertonie, für welche als Ursache eine koronare Herzerkran­kung nicht ausgeschlossen werden könne; diesbezüglich ging die Beschwerdeinstanz davon aus, die notwendigen medizinischen Mass­nahmen (wie Blutkontrollwerte und Blutdruckeinstellungen) könnten im Hei­matland vorgenommen werden. Weiter wurde Bezug genommen auf die im Dezember 2007 vorgenommene [Eingriff], in deren Folge ledig­lich Nachkontrollen beim Hausarzt erforderlich seien. Die Beschwerde­instanz hielt daher fest, es seien keine einem Wegweisungsvoll­zug nach Nepal entgegenstehende gesundheitliche Prob­leme auszumachen. Diesbezüglich sind freilich im Revisionsverfahren zahlreiche ärztliche Zeug­nisse vorgelegt worden, aufgrund derer angenommen werden muss, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers seit Ergehen des Ur­teils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht erheblich verschlechtert hat, und er medizinisch anhaltender Behandlung bedarf. Praxisge­mäss ist ein Ge­such, bei welchem eine veränderte Sachlage geltend gemacht wird, als Wiedererwägungsgesuch von der zum Er­lass der Verfügung zuständi­gen ersten Instanz zu behandeln (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a; EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b und c). Das BFM wird folglich zu prüfen haben, inwie­fern sich die rechtserhebliche Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verändert hat und sich demnach eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufdrängt. Das Dossier E-5113/2008 geht so­mit - zusammen mit den übri­gen Akten der Vorinstanz - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Be­handlung als Wiedererwägungsgesuch zurück an die Vorinstanz.

E. 5 Das Verfahren E-5113/2008 wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos­sen; dementspre­chend werden keine weiteren Prozesshandlungen sei­tens des Bundesver­waltungsgerichts vorgenommen. Eine allfällige Folgekor­respon­denz hat an das BFM zu erfolgen.

E. 6 Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu ei­nem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz im Rahmen des Wiederer­wägungsverfahrens wei­ter­hin ausgesetzt.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 29. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Akten werden zuständigkeitshalber unter Hinweis auf E. 4 zur Behand­lung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwiesen.
  3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz ausgesetzt.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer­legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech­net.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5113/2008

Urteil vom 3. März 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Nepal,

vertreten durch Ursula Singenberger, (...),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 (E-2808/2007) / N._______.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 12. April 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 9. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Der Gesuchsteller hatte im Verfahren vorgebracht, er sei in seinem (...) Lebensjahr von seinem Geburtsort im (...) nach Kathmandu umgezogen, von wo er im Jahr 2005 wieder weggezogen sei, um sich ins Grenzgebiet zu Indien (in die Stadt B._______ [...] Nepal) zu begeben, wo er sich bis im Dezember 2006 mit seiner Ehefrau und ihrem Kind aufgehalten habe. Er sei bis 1984 offiziell als [Berufsbezeichnung] tätig gewesen, wobei er in den Jahren 1978 und 1979 im Dienste des damals machthabenden Königs gestanden sei. Nach seiner Pensionierung sei er inoffiziell von 1987 bis im Jahr 2001, als der König ermordet worden sei, für den C._______ als [Berufsbezeichnung] im Bereich der Antikorruption tätig gewesen. Aus Rache für seine damalige Mitverantwortung beim Aufdecken gewisser Straftaten seien Soldaten und Polizisten am 25. Mai 2004 mit Gewalt in sein Haus in Kathmandu eingedrungen. Dabei hätten sie ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo sie ihn zwei Tage festgehalten und am Kopf, an den Hoden, an der Ferse und am Arm geschlagen und gefoltert hätten, bevor sie - ihn für tot haltend - ihn in einem Strassengraben hätten liegen lassen. Nach diesem Vorfall sei der Gesuchsteller wiederholt von denselben Polizisten behelligt worden, weshalb er sich im Jahr 2005 mit seiner Familie nach B._______ begeben habe. Als er am 12. Dezember 2006 die Verfolger dort habe auftauchen sehen, habe er sofort die Flucht nach Indien ergriffen. Von seiner Schwägerin habe er sodann erfahren, dass seine Ehefrau - vermutlich von denselben Personen - entführt worden sei.

Der Gesuchsteller focht die vorinstanzliche Verfügung vom 12. April 2007 mit Beschwerde vom 19. April 2007 beim Bundesverwaltungs-gericht an, welches mit seinem Urteil vom 17. März 2008 insbesondere aufgrund von Unglaubhaftigkeitselementen der Vorbringen des Ge-suchstellers die Beschwerde abwies. Für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (E-2808/2007) ist auf die Akten zu verweisen.

B. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 5. August 2008 [recte] (Post­stempel: 6. August 2008) an das Bundesverwaltungsgericht um Revisi­on des Urteils vom 17. März 2008. Dabei rief er die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungswei­se Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) (Einbringen neuer erheblicher Beweismittel), Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 121 Bst. d BGG (ver­sehentliche Nicht-berücksichtigung einer in den Akten liegenden erheb­lichen Tatsache) und Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG (Verletzung des recht­lichen Gehörs) an.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorgli­cher Mass­nahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.

Zur Stützung seines Revisionsgesuchs reichte der Gesuchsteller unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:

- Schreiben [Zahnarzt] vom (...) Juni 2008 mit Kopien des Überweisungsformulars vom (...) März 2007, der Rech­nung vom (...) April 2007 und dem Behandlungsjournal vom (...) Juni 2008 eine Behandlung vom (...) März 2007 betreffend,

- ärztlicher Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), vom (...) Juli 2008 eine Untersuchung vom (...) Juni 2008 des Gesuchstellers betreffend,

- rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Schreibens von Dr. C._______ den Gesuchsteller betreffend,

- undatiertes Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers (versandt im April 2008 aus D._______/Indien) mit Schreiben des [Amt], E._______ (...), vom (...) April 2008 im Original, welches den Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007 in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in D._______/Indien) sowie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007 bestätigt, sowie mit ärztlichem Schreiben von Dr. C._______, D._______/Indien, vom (...) (fremdländi­scher Kalender) im Original sie betreffend,

- Identitätsdokument des Gesuchstellers in Kopie mit Übersetzung.

C. Die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs­gerichts setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 7. Au­gust 2008 (per Telefax) vorsorglich aus.

D. Der Gesuchsteller reichte am 8. August 2007 [recte: 2008] ein weiteres Beweismittel zu den Akten (Mitteilung des Spitals [...], vom [...] August 2008 hinsichtlich eines Spitaleintritts am [...] August 2008 im Hinblick auf eine am darauf folgenden Tag geplante Operation des Gesuchstellers).

E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 14. August 2008 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei­sung ab und wies den Beschwerdeführer an, den Ausgang des vorlie­genden Verfahrens im Ausland abzuwarten. Ferner wurde der Be­schwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen nach Verlassen der Schweiz seine Ausland- beziehungsweise Zustelladresse mitzuteilen. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvor­schuss zu bezahlen.

F. Der Gesuchsteller teilte am 18. August 2008 mit, dass er sich die [Organ] operativ habe entfernen lassen müssen, und beantragte die Einräumung einer Frist für die Zustellung weiterer ärztlicher Unterla­gen, was vom Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2008 verwei­gert wurde.

G. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 23. Au­gust 2008 beantragte der Gesuchsteller insbesondere wiedererwä­gungsweise den Erlass des Kostenvorschusses beziehungsweise die Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen für dessen Bezah­lung, sowie die Sistierung der Wegweisung.

H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin 25. August 2008 (vorab per Telefax) reichte der Ge­suchsteller in Kopie diverse ärztliche Meldungen und ein Blatt mit Pulsmessungen zu den Akten.

I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2008 wies das Bundesver­waltungsgericht die Gesuche um wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, hiess hingegen das Fristerstreckungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses gut. Dieser wurde am 29. August 2008 vom Ge­suchsteller entrichtet.

J. Am 10. September 2008 reichte der Gesuchsteller weitere ärztliche Unterlagen (Schreiben von Dr. med. F._______ vom [...] September 2008 bezüglich einer Untersu­chung der Narben des Gesuchstellers, mit "Problemliste"; Seite 1 ei­nes Berichts [in Kopie] der Pathologie [...] an Dr. med. G._______, [...], vom [...] Dezember 2007, bezüglich einer Untersu­chung eines [Präparat] des Gesuchstellers) nach.

K. Am 24. Oktober 2008 reichte der Gesuchsteller seinen Taufschein der [Kirche], (...), vom (...) Juli 2007 zu den Akten.

L. Am 7. November 2008 wurde ein weiteres ärztliche Zeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) November 2008 zu den Akten gereicht.

M. Mit Telefax vom 11. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsge­richt den Wegweisungsvollzug vorsorglich zwecks weiterer Prüfung der eingereichten fachärztlichen Ausführungen aus.

N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2008 wurde der Gesuch­steller aufgefordert, alle ihn behandelnden medizinischen und thera­peutischen Fachpersonen von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden zu entbinden und einen aktuellen psychotherapeuti­schen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, einzureichen.

O. Der Gesuchsteller teilte am 28. November 2008 mit, dass er vom Am­bulatorium des SRK am (...) November 2008 auf den (...) Dezember 2008 zu ei­nem Gespräch eingeladen worden sei. Zudem wurde um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztzeugnisses des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK ersucht.

P. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2008 des Bundesver­waltungsgerichts wurde dem Fristerstreckungsgesuch stattgegeben und die Frist zur Einreichung eines ausführlichen aktuellen Arzt­berichts des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, bis zum 30. Januar 2009 erstreckt.

Q. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2009 kam das Bundesver­waltungsgericht dem Gesuch der Rechtsvertreterin des Gesuchs­stellers vom 31. Januar 2009 (Telefax) nach und setzte eine Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis einzureichen oder darzulegen, aus welchen Gründen eine Einreichung nicht möglich ist.

R. Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin einen ausführlichen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom (...) Januar 2009 (inklusive Briefumschlag) zu den Akten.

S. Mit Eingaben vom 17. August 2009, vom 1. September 2009 sowie vom 24. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin weitere Arztberichte vom (...) August 2009 (in Kopie), vom (...) August 2009 sowie vom März 2010 beziehungsweise "Problemlisten" des Dr. med. F._______ ein.

T. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 30. August 2010 ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) Juli 2010 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Assistenz­ärztin Nephrologie/Hypertonie, (...), vom (...) August 2010 zu den Akten ein.

U. Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom 7. Juni 2010 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG end­gültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Ge­biet des Asyls. Es ist ausserdem zustän­dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal­tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin­det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­su­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei­tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pi­erre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

2.

2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.2. Der Gesuchsteller, welcher sich fälschlicherweise auf die revisionsrecht­lichen Bestimmungen des VwVG bezieht (vgl. E. 1.2), macht sinnge­mäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Einbringen neuer erheblicher Beweismittel) sowie Art. 121 Bst. d BGG (ver­se­hentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheb­li­chen Tatsache) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revi­sionsbegehrens auf. Auf das im Übri­gen frist- und formge­recht einge­reichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt von E. 3.2 - ein­zutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei­dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.1.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal­tet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit le­diglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betref­fende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfah­ren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisi­onsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlas­sungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön­nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entde­ckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli­cken (vgl. zum Gan­zen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An­waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise einge­reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beacht­lich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge­eignet sind, dem Be­weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe­ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellen­den Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im or­dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent­scheid geführt hät­ten.

3.1.2. Der Gesuchsteller reichte im Revisionsverfahren folgende Doku­mente ein, die auf erlittene Folter und somit auf eine Verfolgung hinwei­sen wür­den:

- Taufschein der [Kirche], (...), vom (...) Juli 2007,

- undatiertes Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers (versandt im April 2008 aus D._______/Indien) mit Schreiben des [Amt], E._______ (...), vom (...) April 2008 (im Original), welches den Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007 in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in D._______/Indien) sowie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007 bestätigt, sowie mit ärztlichem Schreiben von Dr. C._______, D._______/Indien, vom (...) (fremdländi­scher Kalender; im Original) sie betreffend,

- diverse ärztliche Meldungen und ein Blatt mit Pulsmessungen in Kopie,

- ärztliche Berichte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008 sowie vom (...) Januar 2009,

- Schreiben von Dr. med. F._______ vom (...) September 2008 mit "Problemliste"; Seite 1 ei­nes Berichts (in Kopie) der Pathologie (...) an Dr. med. G._______, (...), vom (...) Dezember 2007,

- ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) November 2008,

- Arztbericht vom (...) August 2009 (in Kopie), (...) August 2009 sowie vom März 2010 beziehungsweise "Problemlisten" des Dr. med. F._______,

- Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom (...) Juli 2010 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, Assistenz­ärztin Nephrolo­gie/Hypertonie, (...), vom (...) August 2010,

- Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom 7. Juni 2010

- rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren eingereichten ärztli­chen Schreibens von Dr. C._______ den Gesuchsteller betreffend,

- Identitätsdokument des Gesuchstellers in Kopie mit Übersetzung.

3.1.3. In den eingereichten ärztlichen Berichten des Ambulatoriums für Fol­ter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008 sowie (...) Januar 2009, wird festgehalten, dass der Gesuchsteller unter einer posttraumatischen Be­lastungsstörung mit chronifizierter Symptomatik leide. Folglich enthal­ten die Arztberichte Hinweise auf Folterungen des Gesuchstellers, welche erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, denn hätten die ärztlichen Be­richte be­reits im ordentlichen Verfahren vorgelegen, wären sie geeig­net gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ent­scheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im or­dentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N 5.51 S. 251, mit weite­ren Hinwei­sen).

Demnach ist die Frage zu erörtern, ob diese Dokumente bei der zumutba­ren Sorgfalt in der Prozessfüh­rung nicht bereits im ordentlichen Verfahren - welches zwischen Erlass der Verfügung des BFM vom 12. April 2007 und Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 fast ein Jahr lang dauerte - hätten beige­bracht werden können. Gründe, welche die Partei, die um Re­vision nachsucht, bereits im orden­tlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gel­ten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revi­sionsgründe (vgl. ferner sinnge­mäss Art. 125 BGG und den vor In­krafttreten des VGG auf Revisionen anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ex­plizit die Voraussetzung, dass die nach­träglich erfahrenen neuen er­heblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im frü­heren Verfahren nicht beibringbar waren.

In der Eingabe vom 23. August 2008 führte die Rechtsvertreterin aus, dem Gesuchstellers habe sein starker christlicher Glaube geholfen, das Vor­gefallene zu bewältigen; dies stehe auch im Bericht des Ambulatori­ums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008. Zudem wurde fest­gehalten, der Gesuchsteller habe früher keinen Zugang zu einer psycho­logischen/psychiatrischen Behandlung gehabt, da Asylbewerber im­mer eine Verweisung des Hausarztes an einen Psychiater/Psychologen benötigen würden. Der damalige Arzt des Gesuchstellers habe ihn offen­sichtlich nicht zu einem Psychiater/Psychologen verwiesen, was jedoch nicht heisse, dass der Gesuchsteller damals keine psychologische Behand­lung benötigt hätte; der jetzige Hausarzt, Dr. F._______, und der Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, SRK, vom (...) Juli 2008 würden das anders als der damalige Arzt sehen. Zudem wür­den entschuldbare Gründe vorliegen, weshalb die Beweismittel nicht vor­her eingereicht wurden; für den Gesuchsteller sei es erstens schwierig, über die erlebte Folter zu sprechen und zweitens habe er auch nicht die nö­tige Lebensenergie, um sich um sein Asylverfahren zu kümmern. Er­schwerend würden noch weitere gesundheitliche Schwierigkeiten und der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein älterer Herr sei, hinzu­kommen.

Selbsterklärend ist die Tatsache, dass die erst nach Ergehen des ange­fochtenen Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 ent­standenen Beweismittel - unbesehen der Frage nach ihrer revisions­rechtlichen Zulässigkeit - nicht vorher beigebracht werden konnten, da sie damals noch gar nicht vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht ge­langt allerdings zur Überzeugung, dass die eingereichten Arztbe­richte, welche eine posttraumatische Belastungsstörung des Gesuchstel­lers diagnostizieren, bei Anwendung der zumutbaren Sorg­falt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfas­senden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylver­fahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 hätten eingereicht werden können. Der Umstand, dass der damalige zuständige Arzt den Ge­suchsteller nicht von sich aus an einen Psychiater oder Psychologen verwie­sen habe, entbindet den Gesuchsteller nicht. Die im Revisionsverfah­ren eingereichten ärztlichen Gutachten beweisen, dass es ihm offenbar zumutbar gewesen ist, sich an einen anderen Arzt zu wen­den; somit muss sich der Gesuchsteller den Vorwurf gefallen las­sen, er habe es versäumt, auf Beschwerdestufe Erkundigungen betref­fend seine posttraumatische Belastungsstörung zu tätigen und sol­che nicht auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach rechtskräftigem Ab­schluss des ordentlichen Asylverfahrens zu verschieben. Zudem ist kein vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, wel­ches ihn von entsprechenden rechtzeitigen Bemühungen hätte abhal­ten sollen. Dem angeblichen Umstand, dass es für ihn schwierig gewe­sen sei, über die erlebte Folter zu sprechen, wird insofern Rech­nung getra­gen, dass das ordentliche Asylverfahren über ein Jahr dau­erte und sich so­mit zahlreiche Gelegenheiten zur Einbringung entspre­chender ärztli­cher Zeugnisse zeitlich sowie prozessual anboten. Im Übri­gen wurde er be­reits im Beschwerdeverfahren professionell vertre­ten. Die Vorbrin­gen des Gesuchstellers begründen jedenfalls keine objektiv nachvollzieh­bare Entschuldbarkeit des Versäumnisses, sich bereits auf Beschwerdestufe um ein ärztliches Zeugnis betreffend seine post­traumatische Belastungsstörung zu bemühen. Die eingereich­ten Be­weismittel sind somit als verspätet zu erachten.

Der Gesuchsteller beantragte in seinen Rechtsbegehren eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dieses Gesuch wird mit den gesundheitlichen Folgen der oben beschriebenen Übergriffe be­gründet. Eine Wegweisung ins Heimatland würde die Folterkonvention und Art. 3 EMRK verletzen. Zudem sei es für den Gesuchsteller unzumut­bar, an den Ort der Ereignisse zurückzukehren.

Vorbringen, die verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechts­kräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Im vorliegenden Fall erge­ben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ge­suchstellers für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort offensichtlich einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre.

3.1.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermögen auch die üb­rigen, während des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. Die ärztlichen Be­richte von Dr. med. F._______ vom (...) September 2008, (...) Novem­ber 2008, (...) August 2009 (in Kopie), (...) August 2009, März 2010, (...) Juli 2010 sowie von Dr. med. H._______ vom (...) August 2010 enthalten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichende beziehungsweise revisionsrechtlich erhebliche Hinweise auf Folterungen des Gesuchstellers. Unbestritten bleiben die in den Arztzeugnissen aufgelisteten Erkrankungen des Gesuchstellers; aus den Unterla­gen ist allerdings nicht ersichtlich - ausser aus den Erzählungen des Ge­suchstellers -, worauf diese zurückzuführen sein könnten. Diese Befunde lassen insbesondere nicht eo ipso auf akute Foltersymptome schliessen. Die Beschwerdein­stanz würdigte diese Problematik in ihrem Urteil vom 17. März 2008 bei der Prüfung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht worden sei, und begründete in ihren ausführlichen Erwägungen - auf die an dieser Stelle verwiesen wird -, weshalb die in den Arztzeugnissen angeführten Di­agnosen letztlich die anderweitigen massiven Zweifel an der Glaubhaftig­keit der Vorbringen nicht zu überwiegen vermöchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2808/2007 E. 7.4). Be­züglich der diagnostizierten psychosozialen beziehungsweise posttraumatischen Belastungsstörung wird auf die Erwägung 3.1.3 verwiesen.

Auf die im ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Fol­ter- und Kriegsop­fer, SRK, vom (...) Januar 2009 und in den weiteren Arztberichten vermerk­ten schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wird weiter un­ten, im wiedererwä­gungsrechtlichen Kontext, zurückzukommen sein, da ein allfällig veränder­ter Gesundheitszustand nicht mit einem Revisi­ons-, sondern mit ei­nem Wiederwägungsgesuch beim BFM geltend zu ma­chen ist.

3.1.5. Betreffend das undatierte Schreiben der Ehefrau des Gesuchstel­lers (ver­sandt im April 2008) inklusive das Schreiben des [Amt], E._______ (...), vom (...) April 2008 im Original, welches den Wohn­sitz der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers (im Jahr 2007 in E._______/Nepal und zum Zeitpunkt des Schreibens in D._______/Indien) so­wie die Entführung der Ehefrau im Januar 2007 bestätigt, so­wie das ärztli­che Schreiben von Dr. C._______, D._______/Indien, vom (...) (fremdländi­scher Kalender) im Original sie betreffend, wird die revi­sions­rechtlich erforderliche Neuheit nicht dargetan. Es ist nicht nachvoll­zieh­bar, wieso die erst jetzt vorgelegten Dokumente nicht bereits im ordentli­chen Verfahren hätten zu den Akten gereicht werden können, zu­mal die Entführung der Ehefrau bereits dort Prozessthema gewesen ist (vgl. Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008, E.5.1 S. 13). Im Übri­gen wäre es fraglich, ob den eingereichten Schreiben im Wesentli­chen nicht einzig der Beweiswert von Gefälligkeitsbestätigungen zugemes­sen werden könnte.

3.1.6. Der Taufschein der [Kirche], (...), datiert vom (...) Juli 2007; demnach wurde er vor dem Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 ausgestellt und hätte be­reits im Be­schwerdeverfahren beigebracht werden können.

3.1.7. Aus den restlichen Dokumenten (rudimentäre Transkription eines im ordentlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Schreibens von Dr. C._______ den Gesuchstel­ler betreffend, Mitteilung des Spitals (...), vom (...) August 2008 hinsichtlich eines Spitalein­tritts am (...) Au­gust 2008 im Hinblick auf eine am darauf folgenden Tag ge­plante Opera­tion des Gesuchstellers) lässt sich schliesslich ebenfalls nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten, beziehungsweise diese Do­kumente sind revisionsrechtlich irrele­vant.

3.2. Der Gesuchsteller bringt als weiteren Revisionsgrund die versehentli­che Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG - respektive Art. 121 Bst. d BGG - vor; weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Unterlagen betreffend die (zahn-)ärztliche Behandlung berücksichtigt (vgl. Schreiben der [Zahnarzt] vom [...] Juni 2008 mit Ko­pien des Überweisungsformulars vom [...] März 2007, der Rech­nung vom [...] Ap­ril 2007 und dem Behandlungsjournal vom [...] Juni 2008 eine Behandlung vom [...] März 2007 betreffend). In der Eingabe der Rechts­vertreterin vom 23. August 2008 wird argumentiert, in Art. 121 Bst. d BGG werde von denjenigen Akten gesprochen, die in den Akten liegen; in casu gehe es hingegen um Dokumente, die sich nicht in den Akten befänden oder befunden haben; daher müsse die 90-tägige Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG Anwendung fin­den.

Die Tatsache, dass der Gesuchsteller (Zahn-)Arzttermine wahrnahm, war be­reits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt, nur die entsprechenden Arzt­zeugnisse fehlten (vgl. A6/16, S. 9). Somit handelt es sich um eine "in den Akten liegende Tatsache" gemäss Art. 121 Bst. d BGG, auf welche die 30-tägige Frist von Art. 124 Bst. b BGG Anwendung findet. Im Übrigen würde auch die 90-tägige Frist von Bst. d der obgenannten Bestimmung nicht zugunsten des Gesuchstellers ausfallen, da er den Revisionsgrund in­nerhalb von 90 Tagen ab Kenntnisnahme des Urteils der Beschwerdein­stanz vom 17. Mai 2008 hätte geltend machen müssen; das Revisionsge­such datiert jedoch vom 5. August 2008 [recte]. Das Revisionsgesuch ist betreffend diesen Punkt daher als verspätet eingereicht zu erachten, und es ist darauf insoweit nicht einzutreten.

3.3. Im Übrigen machte der Gesuchsteller die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geltend, weil er zum Aus­stellungsdatum der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereich­ten Passkopie vom Bundesverwaltungsgericht nie angehört wor­den sei.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge­führten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punk­ten Stellung nehmen zu kön­nen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 359).

Es gilt zu beachten, dass Art. 121 BGG (Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) im Gegensatz zum vormals anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vorschrift enthält, auf­grund derer die Revision eines Urteils wegen Verletzung der Bestimmung über das rechtliche Gehör beantragt werden könnte. Es kann jedoch offen bleiben, inwieweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Revisions­grund darstellt. Die Rüge der rechtli­chen Gehörsverletzung greift näm­lich vorliegend nicht, da sie sich auf ein Aktenstück bezieht, welches vom Gesuchsteller selbst einge­reicht wurde und ihm daher bekannt war. Es bestand demnach keine Verpflichtung für die Beschwerdeinstanz, den Gesuchsteller zu diesem Aktenstück noch vorgängig anzuhören. Die Rüge bezieht sich zudem auf die rechtliche Würdigung dieses Beweismit­tels, welche dem rechtli­chen Gehör nicht untersteht (vgl. hierzu die weiter­hin zutreffende Rechtspre­chung der vormaligen Schweizerische Asyl­rekurskommission [ARK] in EMARK 2000 Nr. 29 E. 5). Im Übrigen kommt in Kopie eingereichten Ausweisen grundsätzlich kein Beweiswert zu.

3.4. Schliesslich bilden die Ausführungen im Revisionsgesuch zu den im Ur­teil der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 als unglaubwürdig einge­schätzten Punkten keine Revisionsgründe und sind im vorliegenden Fall so­mit nicht relevant im revisionsrechtlichen Sinne. Der Gesuchsteller übt hier blosse Urteilskritik, die nicht zur Revision führen kann. Ebenfalls of­fenkundig kein Revisionsgrund wird mit den Ausführungen im Revisionsge­such aufgezeigt, die sich mit den Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 12. April 2007 auseinandersetzen und diese zu entkräf­ten versuchen (Revisionsgesuch S. 11 ff.); alle derartigen Vorbrin­gen waren vielmehr im ordentlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen.

3.5. Vor dem Hintergrund obiger Erwägung gelangt das Bundesverwaltungs­gericht zum Schluss, dass keine revisionsrechtlich rele­vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Wie oben erwähnt, waren bereits im ordentlichen Verfahren gesundheitli­che Probleme des Gesuchstellers geltend gemacht und entsprechende Arzt­zeugnisse eingereicht worden (vgl. insbesondere Bst. O S. 6 sowie E. 5.1. S. 13 ff. und E. 7.4 S. 17 des Urteils des Bundesverwaltungsge­richts E-2808/2007). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbar­keit eines Wegweisungsvollzuges berücksichtigte die Beschwerdeinstanz namentlich die unklaren thorakalen Beschwerden des Gesuchstellers und die arterielle Hypertonie, für welche als Ursache eine koronare Herzerkran­kung nicht ausgeschlossen werden könne; diesbezüglich ging die Beschwerdeinstanz davon aus, die notwendigen medizinischen Mass­nahmen (wie Blutkontrollwerte und Blutdruckeinstellungen) könnten im Hei­matland vorgenommen werden. Weiter wurde Bezug genommen auf die im Dezember 2007 vorgenommene [Eingriff], in deren Folge ledig­lich Nachkontrollen beim Hausarzt erforderlich seien. Die Beschwerde­instanz hielt daher fest, es seien keine einem Wegweisungsvoll­zug nach Nepal entgegenstehende gesundheitliche Prob­leme auszumachen.

Diesbezüglich sind freilich im Revisionsverfahren zahlreiche ärztliche Zeug­nisse vorgelegt worden, aufgrund derer angenommen werden muss, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers seit Ergehen des Ur­teils der Beschwerdeinstanz vom 17. März 2008 sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht erheblich verschlechtert hat, und er medizinisch anhaltender Behandlung bedarf. Praxisge­mäss ist ein Ge­such, bei welchem eine veränderte Sachlage geltend gemacht wird, als Wiedererwägungsgesuch von der zum Er­lass der Verfügung zuständi­gen ersten Instanz zu behandeln (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a; EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b und c). Das BFM wird folglich zu prüfen haben, inwie­fern sich die rechtserhebliche Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verändert hat und sich demnach eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufdrängt. Das Dossier E-5113/2008 geht so­mit - zusammen mit den übri­gen Akten der Vorinstanz - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Be­handlung als Wiedererwägungsgesuch zurück an die Vorinstanz.

5. Das Verfahren E-5113/2008 wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos­sen; dementspre­chend werden keine weiteren Prozesshandlungen sei­tens des Bundesver­waltungsgerichts vorgenommen. Eine allfällige Folgekor­respon­denz hat an das BFM zu erfolgen.

6. Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu ei­nem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz im Rahmen des Wiederer­wägungsverfahrens wei­ter­hin ausgesetzt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 29. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Akten werden zuständigkeitshalber unter Hinweis auf E. 4 zur Behand­lung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwiesen.

3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz ausgesetzt.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer­legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech­net.

5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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