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E-5111/2010

E-5111/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-12 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 bean­tragte der Beschwerdeführer durch die Flüchtlingsberatung des regionalen Sozialdienstes B._______ beim Bundesamt die Bewilligung des Familiennachzuges im Sinne von Art. 51 AsylG für seine Partnerin (Konkubinat) und das gemeinsame Kind. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 - eröffnet am 19. Juni 2010 - bewilligte das BFM die Einreise der Partnerin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 verschob die vormalige Instruktionsrichterin die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 5. Januar 2011 nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht teilte ihm am 7. Januar 2011 telefonisch mit, der vorliegende Fall gehöre nicht zu den Verfahren erster Priorität. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5111/2010 Urteil vom 12. April 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 bean­tragte der Beschwerdeführer durch die Flüchtlingsberatung des regionalen Sozialdienstes B._______ beim Bundesamt die Bewilligung des Familiennachzuges im Sinne von Art. 51 AsylG für seine Partnerin (Konkubinat) und das gemeinsame Kind. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 - eröffnet am 19. Juni 2010 - bewilligte das BFM die Einreise der Partnerin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 verschob die vormalige Instruktionsrichterin die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 5. Januar 2011 nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht teilte ihm am 7. Januar 2011 telefonisch mit, der vorliegende Fall gehöre nicht zu den Verfahren erster Priorität. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu­treten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Das BFM verweigerte der Partnerin des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Kind die Einreise in die Schweiz mit der Begründung, die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Gesetz und Rechtsprechung würden die Familienzusammenführung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen vorsehen, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens angegeben, er sei ledig und habe einen Sohn, der bei dessen Mutter und deren Eltern in C._______ leben würde. Er habe im Weiteren erklärt, dass er mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes nicht zusammengelebt habe. Aufgrund dessen stehe fest, dass die Familie nicht, wie im Gesetz gefordert, (...) durch die Flucht getrennt worden sei. Es dürfe erwartet werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin in der Obhut seiner Mutter lebe beziehungsweise dass dieser und dessen Mutter vom Beschwerdeführer allenfalls finanziell unterstützt würden. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend ge­macht, das Bundesamt lehne den Antrag des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung ab, weil er gemäss seiner Aussage anlässlich der Befragung erklärt habe, er habe nie mit der Mutter seines Sohnes zusammengelebt, diese habe mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in C._______ gelebt. So habe er das aber nicht gesagt, vielleicht sei das falsch aufgenommen oder falsch protokolliert worden. Er wisse nicht, wie es zu diesem Missverständnis gekommen sei. Es sei richtig, dass er zu Beginn nicht mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes zusammengelebt habe. Als diese schwanger geworden sei, hätten deren Eltern ihn abgelehnt. Sie hätten nie akzeptiert, dass sie bei ihnen gemeinsam leben würden. Also seien sie zu seinen Eltern gezogen und hätten dort bis zu seiner Flucht im (...) zusammen als Familie gelebt. Daher seien die gesetzlichen Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. 4.4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familien­bande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zent­rale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (vgl. Urteil D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.1). 4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönli­chen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Falle ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung hatten oder keine solche mehr unterhielten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1 S. 80 ff.; Urteil D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.2). 4.3 Wie vorstehend ausgeführt, begründete das BFM die angefochtene Verfügung insbesondere damit, der Beschwerdeführer habe mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind nicht zusammengelebt, wie es das Gesetz voraussetze. Dieser hält der Vorinstanz entgegen, es handle sich um ein Missverständnis, seine Aussagen seien allenfalls falsch protokolliert worden. Nach Durchsicht der Akten und insbesondere des Anhörungsprotokolls vom 2. November 2007 (vgl. Akten BFM A13/14) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erklärungen in der Rechtmitteleingabe als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft zu qualifizieren sind. So schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung, wie er bei seiner zweiten Verhaftung zu Hause festgenommen worden sei. Dabei sagte er auf die Frage, wer zu diesem Zeitpunkt noch alles zu Hause gewesen sei, dass alle da gewesen seien, also seine Eltern, die beiden Schwestern und der Bruder. Seine Partnerin erwähnt er hingegen nicht (vgl. a.a.O. S. 6). Sodann antwortete er auf die Frage, wo die Mutter des gemeinsamen Kindes lebe, diese wohne bei ihren Eltern. Auf die nachfolgende Frage nach dem Grund, weshalb sie nicht zusammengelebt hätten, gab er sodann zu Protokoll, sie seien (...) miteinander befreundet, jedoch nicht verheiratet gewesen (vgl. a.a.O. S. 9). Alle seine Antworten, die er anlässlich der Bundesanhörung zu der für die vorliegende Beurteilung relevanten Fragestellung gegeben hat, sind in dem Sinne in sich stimmig, als die Familie offensichtlich nicht durch die Flucht getrennt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen Seite für Seite unterschriftlich bestätigt, und der anwesende Hilfswerkvertreter vermerkte keinerlei Auffälligkeit, welche auf Missverständnisse schliessen lassen würden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM der Partnerin und dem gemeinsamen Kind des Beschwerdeführers un­ter dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: