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E-510/2017

E-510/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-17 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren (...), Eritrea. Dazu reichte er die Heiratsurkunde inklusive Übersetzung, eine Kopie der Taufurkunde der Ehefrau mit Übersetzung, zwei Fotos der Ehefrau sowie die Kopie des Ausweises des Vaters der Ehefrau inklusive Übersetzung ein. B.b Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2016 einige Fragen zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Beziehung. Diese beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2016. B.c Am 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM gemeinsame Fotos von sich und seiner Ehefrau zukommen. B.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Dokumente einzureichen, die sowohl die Personalien als auch ein Abbild von B._______ enthalten würden. B.e Am 10. November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau verfüge nicht über Identitätspapiere. Allenfalls habe sie einen alten Schülerausweis, den er einreichen werde, falls seine Frau ihn finde. Aktuell könne er seine Ehefrau nicht erreichen, da sie versucht habe, zu fliehen. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schülerausweises von B._______, die Kopie eines "Dokumentes zur Person" von B._______ und eine Bestätigung der Regierung Zoba C._______ über die Eheschliessung zwischen ihm und B._______ in Kopie inklusive Übersetzung ein. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer den oben genannten Schülerausweis und die Bestätigung über die Eheschliessung im Original ein. Weiter teilte er mit, er habe erfahren, dass seine Frau aktuell in Eritrea inhaftiert sei. Da die Karte "Dokument zur Person" für seine Frau bei ihrer Entlassung unverzichtbar sei, wolle er das Original behalten, um es ihr bei Bedarf möglichst rasch zustellen zu können. Sollte die Karte für den Entscheid nötig sein, bitte er um entsprechenden Bescheid. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Am 12. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes, woraufhin ihm die zuständige Instruktionsrichterin mitteilte, es könne keine verbindliche Angabe über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt gemacht werden. I. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau befinde sich seit kurzem in Äthiopien. Sie habe bereits am (...) 2017 versucht, nach Äthiopien auszureisen, sei aber beim Fluchtversuch verhaftet worden. Nachdem sie ungefähr (...) Monate in Haft verbracht habe, sei sie in den Militärdienst eingezogen worden. Nachdem sie nach Hause geflüchtet sei, sei sie bei einem neuerlichen Fluchtversuch erneut während (...) Monaten inhaftiert und danach zum Militär gebracht worden. Sie habe (...) Monate die militärische Ausbildung absolviert und sei mit ihrer Truppe im (...) 2018 nach D._______ transferiert worden. Im (...) 2018 sei sie der Armee entkommen und nach Äthiopien geflüchtet. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (AsylG [SR 142.31]) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5).

E. 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sei nicht als gelebt einzustufen. Zu dieser Einschätzung trage bei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben habe, er habe sich nach Beendigung der 11. Klasse versteckt und nicht mehr zu Hause geschlafen. In Anbetracht dieses dauerhaften Versteckens sei nicht ersichtlich, wie die Hochzeit im (...) 2012 stattgefunden haben solle und das Paar eine Beziehung hätte führen sollen. Auch für den Zeitraum von (...) 2012, als der Beschwerdeführer unerlaubterweise länger zu Hause geblieben sei, sei das Führen einer tatsächlichen Beziehung nicht erkennbar, da er währenddessen auf dem Feld geholfen und sich vor den Behörden versteckt gehalten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Heiratsnachweis beispielsweise in Form von Fotos oder Videos eingereicht. Seine Begründung - in seiner Kirche würde nicht gefeiert oder getanzt - erwecke ein erhebliches Erstaunen im Vergleich zu unzähligen Landsleuten, die derselben Religionsgemeinschaft angehörten und solche Belege hätten. Das eingereichte Foto vermöge keine dauerhaft gelebte Beziehung zu beweisen und zudem sei auch an der Authentizität des Bildes zu zweifeln. Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, um die Identität von B._______ gegenüber den Schweizer Behörden zu belegen. Die Begründung, B._______ verfüge über keine Identitätsdokumente, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass sie Ausweispapiere besitze. Somit habe die angegebene Person weder zweifelsfrei identifiziert werden können noch habe der Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung mit ihr glaubhaft machen können.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er und seine Ehefrau stammten aus demselben Dorf und würden sich seit ihrer Kindheit kennen. Zwar habe er sich tatsächlich oft verstecken müssen, habe aber doch dann und wann zu Hause geschlafen. Zudem habe er auf dem Feld gearbeitet, wo sich auch seine Ehefrau aufgehalten und gearbeitet habe. Nach der Hochzeit hätten sie so lange es möglich gewesen sei, bis zu seinem Einzug ins Militär, zusammengelebt. Den (...) 2012 hätte sie zusammen verbracht. Sein Vater und sein Grossvater seien Priester und die Familie traditionell, weshalb sie sich gegen eine grosse Feier mit Fotos und Videos entschieden hätten. Weder er noch seine Ehefrau verfügten über eine Identitätskarte. Es sei ihm jedoch gelungen von der Zoba C._______ im Heimatland eine Ehebestätigung zu organisieren.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei der eingereichten Heiratsurkunde handle es sich zwar um ein Original, welchem aber keinerlei Beweiswert zukomme beziehungsweise welches aufgrund der leichten Fälschbarkeit sowie der käuflichen Erwerbbarkeit nicht geeignet sei, die Vermählung des Beschwerdeführers zu belegen. Es sei ihm auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht gelungen, die Hochzeit und eine gelebte Beziehung zu B._______ glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab bereits an der Befragung zur Person an, er sei seit (...) 2012 mit "B._______" verheiratet, die ungefähr (...) Jahre alt sei (SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.14). Im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Gesuchsgründe gab er an, er habe während eines Urlaubs vom Militär seinem Vater bei der Arbeit helfen müssen und deshalb seinen Urlaub selbständig und unerlaubt verlängert. Als Soldaten ihn hätten abholen wollen, sei er ihnen entronnen. Da sie jedoch seine Frau bei ihm zu Hause vorgefunden hätten, sei sie verhaftet worden. Er sei deshalb zurückgekehrt und habe sich gestellt, damit seine Frau freigelassen werde (Ziff. 7.01). Dies bestätigte und präzisierte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung (SEM-Akte A25/18 F103). Dass die Frau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu Hause gelebt hat, lässt sich ebenfalls den Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung entnehmen (SEM-Akte A25/18 F60). Auf die Frage, wo seine Frau zum heutigen Zeitpunkt (Datum der Anhörung 30. September 2015) sei, gab er an, sie halte sich bei seinen Eltern auf (SEM-Akte A25/18 F30). Weiter führte er aus, seine Frau habe wegen seiner Flucht Schwierigkeiten gehabt und sei erneut mitgenommen worden (SEM-Akte A25/18 F22).

E. 6.2 Das SEM beschränkte sich trotz dieser Ausführungen und einem im Original vorliegenden Heiratszertifikat darauf, die Zweifel an der geltend gemachten Familienbeziehung mit der im eritreischen Kontext notorisch leichten Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente zu begründen. Weiter hat es die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Bestätigung der Zoba über die Eheschliessung, Schülerausweis der Frau, Kopie der ID-Karte der Frau) in der Vernehmlassung nicht gewürdigt. Die vorinstanzliche Beurteilung ohne jegliche Abwägung der auch für die geltend gemachte Eheschliessung sprechenden Elemente überzeugt nicht, zumal das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Asylbefragungen als glaubhaft erachtet hatte. Hinzu kommt, dass auch die Nachreichung des Schülerausweises seiner Ehefrau zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu gewichten ist. Er hat sich bemüht, sowohl Belege für die Identität seiner Ehefrau als auch für das Bestehen einer Ehe einzureichen. Zwar trifft es zu, dass die eingereichten Beweismittel keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und die Echtheit deshalb nicht abschliessend überprüfbar ist, dies für sich alleine führt aber noch nicht dazu, dass ihnen jeglicher Beweiswert abzusprechen ist.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist ihm Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer und B._______ im (...) 2012 eine Ehe geschlossen haben und letztere ab diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer und seiner Familie lebte. Das Paar hat seine Beziehung gelebt soweit es ihm möglich war, das heisst so lange der Beschwerdeführer zu Hause beziehungsweise auf den Feldern und nicht im Militärdienst war. Der Beschwerdeführer hat sich selbst gestellt, um seine Frau aus der Haft zu befreien, hat in der Schweiz widerspruchsfrei von seiner Beziehung berichtet und schliesslich, nachdem er selbst einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten hat, ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich sowohl beim Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und sich bemühte den Behörden möglichste viele Angaben über seine Ehefrau zukommen zu lassen. Zudem ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gelieferten, stets aktualisierten Angaben, als erstellt zu erachten, dass er weiterhin in Kontakt mit seiner Ehefrau steht. Der Wille einer Wiedervereinigung ist demnach zu bejahen (vgl. Urteil D-3664/2016 E. 5.4).

E. 6.4 Die Frage der rechtlichen Relevanz einer schon zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Lebensgemeinschaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 geklärt. Das Gericht geht demnach bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, dann von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben im Heimatstaat vorgelegen haben (vgl. E. 5.2). B._______ ist nach der Hochzeit zum Beschwerdeführer und dessen Eltern gezogen. Der Grund für das längere Getrenntleben des Paares liegt vorliegend im Umstand, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig Militärdienst leisten musste und schliesslich desertierte, was vom SEM im Rahmen der Asylvorbringen als glaubhaft erachtet wurde. Dem Getrenntleben liegen mithin asylrelevante Umstände zugrunde und es sind zwingende Gründe im Sinne der geklärten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Damit ist von einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers unfreiwillig getrennt wurde.

E. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein nahelegen würden.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden stets von ihm selbst sowie einer Person der Caritas unterzeichnet. Mangels Vorliegen einer gültigen Vollmacht des Beschwerdeführers für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zugunsten der Caritas, ist ein Vertretungsverhältnis zu verneinen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-510/2017 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016. Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren (...), Eritrea. Dazu reichte er die Heiratsurkunde inklusive Übersetzung, eine Kopie der Taufurkunde der Ehefrau mit Übersetzung, zwei Fotos der Ehefrau sowie die Kopie des Ausweises des Vaters der Ehefrau inklusive Übersetzung ein. B.b Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2016 einige Fragen zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Beziehung. Diese beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2016. B.c Am 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM gemeinsame Fotos von sich und seiner Ehefrau zukommen. B.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Dokumente einzureichen, die sowohl die Personalien als auch ein Abbild von B._______ enthalten würden. B.e Am 10. November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau verfüge nicht über Identitätspapiere. Allenfalls habe sie einen alten Schülerausweis, den er einreichen werde, falls seine Frau ihn finde. Aktuell könne er seine Ehefrau nicht erreichen, da sie versucht habe, zu fliehen. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schülerausweises von B._______, die Kopie eines "Dokumentes zur Person" von B._______ und eine Bestätigung der Regierung Zoba C._______ über die Eheschliessung zwischen ihm und B._______ in Kopie inklusive Übersetzung ein. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer den oben genannten Schülerausweis und die Bestätigung über die Eheschliessung im Original ein. Weiter teilte er mit, er habe erfahren, dass seine Frau aktuell in Eritrea inhaftiert sei. Da die Karte "Dokument zur Person" für seine Frau bei ihrer Entlassung unverzichtbar sei, wolle er das Original behalten, um es ihr bei Bedarf möglichst rasch zustellen zu können. Sollte die Karte für den Entscheid nötig sein, bitte er um entsprechenden Bescheid. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Am 12. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes, woraufhin ihm die zuständige Instruktionsrichterin mitteilte, es könne keine verbindliche Angabe über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt gemacht werden. I. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau befinde sich seit kurzem in Äthiopien. Sie habe bereits am (...) 2017 versucht, nach Äthiopien auszureisen, sei aber beim Fluchtversuch verhaftet worden. Nachdem sie ungefähr (...) Monate in Haft verbracht habe, sei sie in den Militärdienst eingezogen worden. Nachdem sie nach Hause geflüchtet sei, sei sie bei einem neuerlichen Fluchtversuch erneut während (...) Monaten inhaftiert und danach zum Militär gebracht worden. Sie habe (...) Monate die militärische Ausbildung absolviert und sei mit ihrer Truppe im (...) 2018 nach D._______ transferiert worden. Im (...) 2018 sei sie der Armee entkommen und nach Äthiopien geflüchtet. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (AsylG [SR 142.31]) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5). 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sei nicht als gelebt einzustufen. Zu dieser Einschätzung trage bei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben habe, er habe sich nach Beendigung der 11. Klasse versteckt und nicht mehr zu Hause geschlafen. In Anbetracht dieses dauerhaften Versteckens sei nicht ersichtlich, wie die Hochzeit im (...) 2012 stattgefunden haben solle und das Paar eine Beziehung hätte führen sollen. Auch für den Zeitraum von (...) 2012, als der Beschwerdeführer unerlaubterweise länger zu Hause geblieben sei, sei das Führen einer tatsächlichen Beziehung nicht erkennbar, da er währenddessen auf dem Feld geholfen und sich vor den Behörden versteckt gehalten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Heiratsnachweis beispielsweise in Form von Fotos oder Videos eingereicht. Seine Begründung - in seiner Kirche würde nicht gefeiert oder getanzt - erwecke ein erhebliches Erstaunen im Vergleich zu unzähligen Landsleuten, die derselben Religionsgemeinschaft angehörten und solche Belege hätten. Das eingereichte Foto vermöge keine dauerhaft gelebte Beziehung zu beweisen und zudem sei auch an der Authentizität des Bildes zu zweifeln. Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, um die Identität von B._______ gegenüber den Schweizer Behörden zu belegen. Die Begründung, B._______ verfüge über keine Identitätsdokumente, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass sie Ausweispapiere besitze. Somit habe die angegebene Person weder zweifelsfrei identifiziert werden können noch habe der Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung mit ihr glaubhaft machen können. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er und seine Ehefrau stammten aus demselben Dorf und würden sich seit ihrer Kindheit kennen. Zwar habe er sich tatsächlich oft verstecken müssen, habe aber doch dann und wann zu Hause geschlafen. Zudem habe er auf dem Feld gearbeitet, wo sich auch seine Ehefrau aufgehalten und gearbeitet habe. Nach der Hochzeit hätten sie so lange es möglich gewesen sei, bis zu seinem Einzug ins Militär, zusammengelebt. Den (...) 2012 hätte sie zusammen verbracht. Sein Vater und sein Grossvater seien Priester und die Familie traditionell, weshalb sie sich gegen eine grosse Feier mit Fotos und Videos entschieden hätten. Weder er noch seine Ehefrau verfügten über eine Identitätskarte. Es sei ihm jedoch gelungen von der Zoba C._______ im Heimatland eine Ehebestätigung zu organisieren. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei der eingereichten Heiratsurkunde handle es sich zwar um ein Original, welchem aber keinerlei Beweiswert zukomme beziehungsweise welches aufgrund der leichten Fälschbarkeit sowie der käuflichen Erwerbbarkeit nicht geeignet sei, die Vermählung des Beschwerdeführers zu belegen. Es sei ihm auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht gelungen, die Hochzeit und eine gelebte Beziehung zu B._______ glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab bereits an der Befragung zur Person an, er sei seit (...) 2012 mit "B._______" verheiratet, die ungefähr (...) Jahre alt sei (SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.14). Im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Gesuchsgründe gab er an, er habe während eines Urlaubs vom Militär seinem Vater bei der Arbeit helfen müssen und deshalb seinen Urlaub selbständig und unerlaubt verlängert. Als Soldaten ihn hätten abholen wollen, sei er ihnen entronnen. Da sie jedoch seine Frau bei ihm zu Hause vorgefunden hätten, sei sie verhaftet worden. Er sei deshalb zurückgekehrt und habe sich gestellt, damit seine Frau freigelassen werde (Ziff. 7.01). Dies bestätigte und präzisierte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung (SEM-Akte A25/18 F103). Dass die Frau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu Hause gelebt hat, lässt sich ebenfalls den Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung entnehmen (SEM-Akte A25/18 F60). Auf die Frage, wo seine Frau zum heutigen Zeitpunkt (Datum der Anhörung 30. September 2015) sei, gab er an, sie halte sich bei seinen Eltern auf (SEM-Akte A25/18 F30). Weiter führte er aus, seine Frau habe wegen seiner Flucht Schwierigkeiten gehabt und sei erneut mitgenommen worden (SEM-Akte A25/18 F22). 6.2 Das SEM beschränkte sich trotz dieser Ausführungen und einem im Original vorliegenden Heiratszertifikat darauf, die Zweifel an der geltend gemachten Familienbeziehung mit der im eritreischen Kontext notorisch leichten Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente zu begründen. Weiter hat es die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Bestätigung der Zoba über die Eheschliessung, Schülerausweis der Frau, Kopie der ID-Karte der Frau) in der Vernehmlassung nicht gewürdigt. Die vorinstanzliche Beurteilung ohne jegliche Abwägung der auch für die geltend gemachte Eheschliessung sprechenden Elemente überzeugt nicht, zumal das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Asylbefragungen als glaubhaft erachtet hatte. Hinzu kommt, dass auch die Nachreichung des Schülerausweises seiner Ehefrau zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu gewichten ist. Er hat sich bemüht, sowohl Belege für die Identität seiner Ehefrau als auch für das Bestehen einer Ehe einzureichen. Zwar trifft es zu, dass die eingereichten Beweismittel keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und die Echtheit deshalb nicht abschliessend überprüfbar ist, dies für sich alleine führt aber noch nicht dazu, dass ihnen jeglicher Beweiswert abzusprechen ist. 6.3 Nach dem Gesagten ist ihm Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer und B._______ im (...) 2012 eine Ehe geschlossen haben und letztere ab diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer und seiner Familie lebte. Das Paar hat seine Beziehung gelebt soweit es ihm möglich war, das heisst so lange der Beschwerdeführer zu Hause beziehungsweise auf den Feldern und nicht im Militärdienst war. Der Beschwerdeführer hat sich selbst gestellt, um seine Frau aus der Haft zu befreien, hat in der Schweiz widerspruchsfrei von seiner Beziehung berichtet und schliesslich, nachdem er selbst einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten hat, ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich sowohl beim Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und sich bemühte den Behörden möglichste viele Angaben über seine Ehefrau zukommen zu lassen. Zudem ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gelieferten, stets aktualisierten Angaben, als erstellt zu erachten, dass er weiterhin in Kontakt mit seiner Ehefrau steht. Der Wille einer Wiedervereinigung ist demnach zu bejahen (vgl. Urteil D-3664/2016 E. 5.4). 6.4 Die Frage der rechtlichen Relevanz einer schon zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Lebensgemeinschaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 geklärt. Das Gericht geht demnach bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, dann von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben im Heimatstaat vorgelegen haben (vgl. E. 5.2). B._______ ist nach der Hochzeit zum Beschwerdeführer und dessen Eltern gezogen. Der Grund für das längere Getrenntleben des Paares liegt vorliegend im Umstand, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig Militärdienst leisten musste und schliesslich desertierte, was vom SEM im Rahmen der Asylvorbringen als glaubhaft erachtet wurde. Dem Getrenntleben liegen mithin asylrelevante Umstände zugrunde und es sind zwingende Gründe im Sinne der geklärten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Damit ist von einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers unfreiwillig getrennt wurde. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein nahelegen würden.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden stets von ihm selbst sowie einer Person der Caritas unterzeichnet. Mangels Vorliegen einer gültigen Vollmacht des Beschwerdeführers für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zugunsten der Caritas, ist ein Vertretungsverhältnis zu verneinen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: