Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2016 führte die Vorinstanz mit ihnen je eine Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei wurden sie auch summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, der Ausreisegrund sei in erster Linie die Konversion zum Christentum gewesen. Die Gruppierung, der sie angehört hätten, habe Schwierigkeiten bekommen. Sie seien dahingehend kontaktiert worden, dass sie sich retten müssten. Zudem habe er seinen Arbeitgeber, der ihn in die Gruppe eingeführt habe, nicht mehr erreichen können. Sein Vater sei wegen des Konkurses des (...)geschäfts bereits seit (...) Jahren im Gefängnis. Sie hätten daher ihren Verwandten und Bekannten erzählt, sie hätten deshalb Probleme und würden den Iran aus diesem Grund verlassen. Sie hätten nicht gewollt, dass ihre Familien von der Konversion Kenntnis erhielten. Die Gläubiger seines Vaters hätten auch von ihm Geld verlangt. Er sei deswegen sogar mit einem Messer bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, dass ihre streng gläubigen Familien sie töten würden. Zudem habe die Regierung Probleme mit der Konversion. Die «leeren Checks» könnten ebenfalls zu einem Problem werden. Die Beschwerdeführerin führte an der BzP zu ihren Asylgründen aus, sie und ihr Ehemann seien im Iran aufgrund ihrer Konversion in Gefahr gewesen. Der Arbeitgeber ihres Mannes habe ihn darüber informiert, dass ihre Gruppe entdeckt worden sei und sie sich retten müssten. Weil der Vater ihres Mannes Konkurs gegangen sei, habe man nach ihrem Mann gesucht, und die Gläubiger des Vaters hätten Geld von ihrem Mann verlangt. Bei einer Rückkehr würden sie in erster Linie mit ihren strengen Familien Probleme bekommen. Ihre Mutter sei sehr religiös und veranstalte fast täglich Koranlektionen und islamische Zeremonien in ihrem Haus. Ihr Vater arbeite in einer Moschee. Sie würden niemals mit ihrer Konversion einverstanden sein. A.b Am 23. Oktober 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt, an der er im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach (...) Jahre (...) studiert. Sein Vater habe (...), um diese zu (...). Er selbst habe nach der Leistung seines Militärdienstes in (...) gearbeitet, weil der Verdienst gut gewesen sei. Er habe mit seinem Vorgesetzten im Laden eine Freundschaft gepflegt. Als er erfahren habe, dass jener Christ sei, habe er begonnen, sich auch für diese Religion zu interessieren, und habe ihm Fragen gestellt. Er sei dann zu einer Sitzung in der Hauskirche eingeladen worden und habe danach regelmässig an Kirchensitzungen teilgenommen. Eines Tages habe er den christlichen Glauben annehmen wollen. Ein bekannter Priester habe das Nejat-Gebet gesprochen und er sei konvertiert. Einige Zeit später sei dieser Priester festgenommen worden, weshalb auch sein Arbeitgeber während einiger Zeit keine Sitzungen abgehalten habe. Während dieser Zeit hätten sein Arbeitgeber und er versucht, seine Ehefrau für die Teilnahme an Sitzungen der Hauskirche zu gewinnen. Schliesslich habe er sie überzeugen können, einmal ein solches Treffen bei ihnen zu Hause durchzuführen. Nach dieser Versammlung habe seine Frau auch regelmässig teilgenommen und sei schliesslich konvertiert. Eines Tages habe ihn der Bruder seines Arbeitgebers angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Arbeitgeber und dessen Frau mitgenommen worden seien und dies im Zusammenhang mit der Hauskirche stehe. Er habe sofort seine Frau zu Hause abgeholt und sei mit ihr bei einem Freund untergekommen. Da er seinem Freund die Gründe nicht habe erzählen wollen, seien sie nach Teheran zu seiner leiblichen Mutter gegangen, die er kurz zuvor nach 24 Jahren wiedergefunden habe. Ihr habe er alles erzählt. Am nächsten Tag habe er seinen Bruder angerufen und ihn gebeten, einige Sachen aus dem Haus, darunter die Bibel, abzuholen. Jener habe ihm später mitgeteilt, die Haustüre sei aufgebrochen worden und in der Wohnung sei alles durcheinander gewesen, die verlangten Gegenstände habe er nicht gefunden. Der Wächter für die Wohnblöcke habe ihm erklärt, es seien Männer in ziviler Kleidung im Haus gewesen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte nun, dass «Bruder C._______», der ebenfalls verhaftet worden sei, ihre Namen preisgeben würde. Sein Vater sei verhaftet worden, weil er Leuten Geld geschuldet habe. Da dessen Gläubiger wiederholt an ihn gelangt seien, sei er mit seiner Frau nach D._______ gezogen. Sein Vater sei (im Zeitpunkt der Anhörung im Oktober 2018) bereits (...) bis (...) Jahre im Gefängnis gewesen und kürzlich verstorben. In der Schweiz besuche er nun Bibelstunden, damit er besser über den Glauben reden und missionieren könne. Jeden Donnerstag hätten sie eine Bibelgruppe online mit Menschen aus verschiedenen Ländern. Seit zwei Jahren besuchten er und seine Frau die Kirche «(...)» (von dieser wurden Taufurkunden des Beschwerdeführers [SEM-Akten A28/2 BM1] und der Beschwerdeführerin [A28/2 BM12] zu den Akten gereicht). A.c Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Oktober 2018 angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe (...) Jahre die Schule besucht und fünf Jahre (...) studiert. Sie habe allerdings nicht in diesem Bereich gearbeitet, sondern zu Hause einen (...)laden geführt. Durch seinen Arbeitgeber habe ihr Ehemann das Christentum kennengelernt. Sie habe auch selbst einen guten Kontakt zu jenem und dessen Ehefrau gepflegt. Alle zusammen hätten sie mit der Zeit überredet, auch an Sitzungen teilzunehmen. Sie habe es interessant gefunden und sich entschlossen, regelmässig teilzunehmen. Das sei ungefähr einen Monat möglich gewesen, bis ihr Ehemann eines Morgens von der Arbeit zurückgekommen sei und ihr gesagt habe, sie solle ihre Sachen packen, da sein Arbeitgeber und dessen Frau verhaftet worden seien. Sie seien zu einem Freund ihres Ehemannes gegangen und danach weiter zu seiner Mutter. Es sei Nacht gewesen, als sie dort angekommen seien. Sie habe nicht gewusst, was sie ihrer Familie erzählen solle, da ihr Vater ein sehr religiöser Mensch sei. Als ihre Mutter sie in der Schweiz besucht habe, habe sie ihr von ihrer Taufe erzählt. Sie würden nun aber nicht mehr darüber sprechen. A.d Am 3. Januar 2017 erreichte das SEM ein anonymes Schreiben, worin dargelegt wurde, die Beschwerdeführenden würden versuchen, durch «Mitleidserregung» Hilfe von christlichen Religionsorganisationen zu erhalten. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Iran ein Unternehmen geführt und mit falschen Geschäften und durch Korruption sein Geld verdient, was zu seiner Verhaftung und der Schliessung seines Geschäftes geführt habe. Die Beschwerdeführenden hätten viel Geld, das sie aus den falschen Geschäften erhalten hätten, mitgenommen (SEM-Akten A19/3). A.e Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich ihrer Anhörungen das rechtliche Gehör zu den Vorwürfen gewährt (SEM-Akten A27/20 F157 ff., A26 F96). Die Beschwerdeführerin gab dazu an, ihr Schwiegervater sei nicht bankrottgegangen. Wenn sein Besitz verkauft werde, könnten die Leute an ihr Geld gelangen. Der Beschwerdeführer gab an, da sein Vater in der Zwischenzeit verstorben sei, müsse er nun vor dem Verkauf der besagten Grundstücke sein Einverständnis geben. Er könne das aber nicht, weil er nicht zur Botschaft gehen könne (SEM-Akten A26/23 F90-98; vgl. auch die Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 13.8.2019, A36). B. Mit Verfügung vom 29. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 30. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sie die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel wurden zwei Bestätigungen über die kirchlichen Aktivitäten der Beschwerdeführenden, ein Foto einer Konferenz im Jahr 2017, ein Foto und Flyer von einer Konferenz im Jahr 2019, ein Foto des Beschwerdeführers (gemäss eigenen Angaben an einer Taufe) im Jahr 2018, ein Geschäftsmietvertrag mit Auflösungsvereinbarung, eine Ehescheidungsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung, eine Kopie von zwei Schengenvisa, eine Urteilskopie mit Gerichtsstempel, Reiseangaben von E._______ und eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz unter Ergänzungen, auf die soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird, vollumfänglich an ihrem Entscheid fest. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2019. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 wurden ein Bericht des (...), vom 13. November 2019 die Beschwerdeführerin betreffend, eine Bestätigung der persischsprachigen Kirchgemeinde «(...)», vom 15. November 2019 sowie eine Honorarnote eingereicht.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171, SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der gesuchsbegründenden Aussagen in verschiedenen Entschei-den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Asylentscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Obwohl die Beschwerdeführenden im Rahmen der Bundesanhörung eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt worden seien, hätten die Ausführungen den geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen zu konkretisieren vermocht. Die Schilderungen seien sehr unsubstantiiert, oberflächlich, teilweise widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Hinsichtlich der Ausführungen zur Konversion bestünden bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse Vorbehalte. Aufgrund der erheblichen Bedenken, welche die Beschwerdeführerin offenbar zunächst gehegt habe, mute es realitätsfremd an, dass es innert kürzester Zeit nicht bloss zu einer Teilnahme an den Treffen, sondern sogar zu einer Konversion gekommen sei. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Annäherung an das Christentum überzeugend dar-zulegen. Insbesondere seien ihre Schilderungen auf rein äussere Vorgänge beschränkt gewesen, sie habe keinerlei innere Gedanken- und Gefühlsvorgänge betreffend die Abkehr vom Islam genannt. Ihre Motivation sei weitgehend vage und nicht greifbar geblieben. Es bestünden daher erhebliche Zweifel daran, dass der christliche Glaube aus Überzeugung übernommen worden sei. Die Konversion kurz vor der Ausreise aus dem Iran und die massgeblich auf sachliche Inhalte reduzierten Ausführungen zum Konversionsprozess trügen zur Annahme bei, dass die Motivation in der Schaffung von Asylgründen basiert habe. Die formelle Konversion mittels Taufe und Engagement in den freien evangelischen Kirchgemeinden nach der Einreise in die Schweiz vermöchten diesen Eindruck nicht ausreichend zu schmälern. Der Beschwerdeführer habe den Hergang der Ereignisse bis zur Ausreise in der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert. Da sich in der mutmasslichen Verhaftung der Mitglieder der Glaubensgruppe das fluchtauslösende Moment manifestiere, könne davon ausgegangen werden, dass hiervon in konsistenter Weise berichtet werden könne. Die telefonische Warnung und die Verhaftung seines Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt. Es entstehe damit der Eindruck, die Vorbringen seien im Verlauf des Asylverfahrens gesteigert und der Detailreichtum zunehmend vergrössert worden. Auch bei den Angaben zum weiteren Hergang der Ereignisse sei es zu logischen Lücken und Ungereimtheiten gekommen. In Anbetracht der geltend gemachten behördlichen Verfolgung würden die Angaben, sie hätten ihre Papiere in D._______ zurückgelassen, nicht nachvollziehbar. Da aussagegemäss niemand von ihrem Interesse am Christentum gewusst habe, sie sich nicht exponiert und nicht missioniert hätten und keine gewichtigen Funktionen innerhalb der Kirchgemeinde eingenommen hätten, erschliesse sich nicht, weshalb gerade sie ins Visier der Behörden hätten geraten sollen. Da sie bereits früher von einer behördlichen Verfolgung ausgegangen seien, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht alle Beweismittel, die auf eine Mitgliedschaft in der Glaubensgruppe hindeuteten, beseitigt hätten. Dass der Beschwerdeführer seinen Bruder, der nicht über den Glaubenswechsel informiert gewesen sei, aufgefordert habe, die Sachen zu beseitigen, scheine realitätsfremd. Beide hätten angegeben, nie konkret Opfer behördlicher Verfolgung gewesen zu sein. Das mutmassliche behördliche Interesse leiteten sie alleine aus der Durchsuchung ihres Hauses, zu der es angeblich gemäss Schilderung des Bruders des Beschwerdeführers gekommen sei, ab. Es sei den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine behördliche Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zu plausibilisieren. Die Beschwerdeführenden hätten weiter angegeben, sie befürchteten bei einer Rückkehr Schwierigkeiten mit ihrer strenggläubigen Familie. Angesichts der Ausführungen in der Anhörung, sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die Mutter der Beschwerdeführerin hätten sie in der Schweiz besucht, sei dieses Vorbringen zweifelhaft.
E. 5.2 Schliesslich sei festzustellen, dass auch bei Wahrunterstellung eine Konversion zum Christentum und die Glaubensausübung in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu bewirken vermöge. Das religiöse Engagement der Beschwerdeführenden gehe nicht über Tätigkeiten in der Gemeinde hinaus. Eine christliche Glaubensausübung vermöge im Iran allenfalls Massnahmen auszulösen, wenn sie sichtbar nach aussen hin praktiziert würden und davon ausgegangen werden müsse, das heimatliche Umfeld habe von der missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahren. Das virtuelle Hausgebet, an welchem Personen aus verschiedenen Ländern teilnähmen, vermöge daran nichts zu ändern. Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, die iranischen Behörden seien darüber informiert. Die Beschwerdeführenden hätten verneint, wegen ihrer Verfolgungsvorbringen je mit den iranischen Behörden in Kontakt gestanden zu sein. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass allfällige Probleme mit den Gläubigern des Vaters des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten.
E. 5.3.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe an der BzP und der Anhörung angegeben, er habe durch seinen Vorgesetzten zum christlichen Glauben gefunden. Die bereits lang andauernden Zweifel an der islamischen Lehre und Gesetzgebung, die auf der Trennung seiner Eltern beruhten, hätten damit nur indirekt einen Zusammenhang gehabt. Der Beschwerdeführer habe erst durch die Freundschaft mit seinem Arbeitgeber das Christentum kennengelernt. Die Flucht aus dem Iran sei die direkte Konsequenz seines neuen Glaubens und der Mitgliedschaft in der Hauskirche seines Freundes gewesen. Es könne nicht ihm zur Last gelegt werden, dass die Hauskirche gerade ein halbes Jahr nach seiner erstmaligen Teilnahme «aufgeflogen» sei. Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner ersten Sitzung in der Hauskirche mit der Beschwerdeführerin darüber gesprochen. Sie sei deshalb auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit den Glaubensinhalten in Kontakt gekommen und habe Zeit gehabt, sich damit auseinanderzusetzen. Mit der Zeit habe sie schliesslich eingewilligt, auch einmal teilzunehmen, und gestattet, dass sich die Gruppe bei ihnen zu Hause treffe. So habe sie zwar erst rund eineinhalb Monate vor der Ausreise erstmals teilgenommen, sich aber bereits früher mit der neuen Religion beschäftigt. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine inneren Gedankengänge dazu geschildert habe. Sie habe an der freien Schilderung angegeben, dass sie Angst vor Vergeltungsmassnahmen gehabt und sich inhaltliche Fragen zum Christentum gestellt habe. Dass sie auch tatsächlich zum Christentum übergetreten sei, zeige sich schliesslich daran, dass sie inzwischen bereits seit zwei Jahren die Kirchgemeinschaft (...) besuche, an deren Anlässen mitwirke und an wöchentlichen Internetgottesdiensten teilnehme. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die telefonische Warnung und die Verhaftung an der BzP nicht erwähnt, treffe nicht zu. Beide hätten bereits an der BzP erklärt, sie seien kontaktiert und ihnen sei geraten worden, sie sollten sich retten. Aufgrund des summarischen Charakters der BzP habe der Beschwerdeführer damals erwähnt, sein Arbeitgeber habe ihn kontaktiert, dabei aber den genauen Informationsfluss beiseitegelassen. Erst in der Anhörung hätten beide konkretisiert, dass es letztlich der Bruder des Arbeitgebers gewesen sei, der sie gewarnt habe. Die Kernelemente (Kontakt zum Arbeitgeber, Konversion, Aufenthalt bei der Mutter des Beschwerdeführers und Flucht) hätten beide konstant und widerspruchsfrei geschildert. Die Beschwerdeführenden hätten, nachdem sie Kenntnis von der Verhaftung des Arbeitgebers erlangten, die Stadt fluchtartig verlassen und hätten nicht daran gedacht, ihre Reisepapiere mitzunehmen. Ihre Papiere hätten sie schon lange beim Vater der Beschwerdeführerin aufbewahrt, weil es in ihrer Wohnung nicht sicher gewesen sei, da die Beschwerdeführerin dort auch Kundinnen empfangen habe. Dass sie das Land überstürzt verlassen hätten, ergebe sich aus dem Mietvertrag für den (...)laden, den sie für fünf Jahre abgeschlossen hätten. Von der Hauskirche, welche die Beschwerdeführenden besucht hätten, seien vier Mitglieder und ein bekannter christlicher Pastor, der dort als Gastprediger aufgetreten sei, festgenommen worden. Aufgrund dieser Festnahmen seien sämtliche Mitglieder, welche diese Hauskirche besucht hätten, stark gefährdet gewesen, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheine dies im Iran, einem bezüglich Religionsfreiheit äusserst repressiv regierten Land, nicht realitätsfremd. Die Beschwerdeführenden hätten bei ihrem fluchtartigen Verlassen der Wohnung nicht daran gedacht, weitere Vorkehrungen zu treffen. Es sei ihnen erst später klargeworden, weshalb es zur Verhaftung gekommen sei. Von da an habe der Beschwerdeführer versucht, verdächtige Unterlagen wie die Bibel verschwinden zu lassen. Da er selbst nicht mehr in D._______ gewesen sei, habe er seinen Bruder, der einen Wohnungsschlüssel besessen habe, darum gebeten.
E. 5.3.2 Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführenden im Iran keine Probleme wegen ihrer Konversion gehabt hätten. Zudem seien sie sehr wohl in einem Ausmass für ihren neuen Glauben aktiv, das den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte. Bei Konferenzen, Taufen oder religiösen Gesprächen im Internet hätten sie immer wieder Kontakt mit iranischstämmigen Personen, deren Hintergründe sie nicht abschliessend kennen würden. Aufgrund des verbreiteten Spitzelwesens und der engen Überwachung von iranischen Staatsangehörigen im Ausland sei es ein Leichtes herauszufinden, wer welche Kirchgemeinde frequentiere.
E. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden hätten präzise, detailliert und in den Kernpunkten konstant ausgesagt. Ihre geschilderten Erfahrungen liessen sich mit den tatsächlichen Verhältnissen im Iran ohne weiteres in Einklang bringen. Der erwähnte Gastprediger «C._______» sei im fraglichen Zeitraum tatsächlich verhaftet worden. Beide hätten zudem übereinstimmende Aussagen gemacht, wobei bei der Beschwerdeführerin noch zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und an der Befragung eine Beruhigungstablette genommen habe. Es spreche daher umso stärker für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie die Fragen dennoch präzise und detailliert beantwortet habe. Eine Bekannte der Beschwerdeführenden sei in den Iran gereist und habe in Erfahrung bringen können, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei.
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden seien ernsthafte und gläubige Christen, seien auch in der Schweiz Mitglieder einer Kirchgemeinschaft, nähmen regelmässig an religiösen Veranstaltungen teil, unterstützten die Gemeinde, seien bestens in die christliche Gemeinschaft integriert und pflegten freundschaftliche Kontakte mit zahlreichen Mitgliedern. Der Abfall vom muslimischen Glauben werde von den iranischen Behörden nicht anerkannt und sei mit grosser Diskriminierung und enormen Repressionen verbunden. Mit Blick auf die bereits im Iran erfolgte Konversion, die Festnahme und Bestrafung von Mitgliedern ihrer Hauskirche sowie die anhaltende Ausübung ihres Glaubens in der Schweiz sei es aufgrund der Überwachungsmöglichkeiten der iranischen Behörden höchst wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in deren Fokus geraten seien und überwacht würden. Die Beschwerdeführenden seien in der kirchlichen Gemeinschaft aktiv und würden auch nach aussen in Erscheinung treten. Zudem stünden sie über einen Online-Gottesdienst mit Iranern aus verschiedenen Teilen der Welt, auch mit im Iran wohnhaften Personen, in Kontakt. Die Beschwerdeführerin leite eine Frauengruppe, die sich mit dem Christentum auseinandersetze. Im Iran würden insbesondere Christen evangelischer Glaubensrichtung, die mit ihren Ansichten missionierten, als Bedrohung für das Regime wahrgenommen.
E. 5.4 Sollte den Beschwerdeführenden nicht bereits aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, lägen wegen ihrer Taufe in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vor. Aufgrund der Überwachungstätigkeit der iranischen Behörden bestehe die Gefahr, dass diese von der andauernden und intensiven Ausübung des christlichen Glaubens der Beschwerdeführenden Kenntnis hätten.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch denjenigen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1 f.) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe vermag daran nichts zu ändern, da die Beschwerdeführenden darin hauptsächlich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festhalten und auch die zusätzlichen Ausführungen die von der Vorinstanz dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären vermögen. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP damals gesagt, sein Arbeitgeber habe ihn angerufen, und erst an der Anhörung angegeben, dessen Bruder sei es gewesen. Die unterschiedlichen Angaben lassen sich jedoch offensichtlich nicht damit erklären. Auch die Angabe, die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen können, vermag nichts daran zu ändern, dass sie nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Iran konvertiert zu sein. Auch dass sie in der Schweiz regelmässig an Aktivitäten einer Kirchgemeinschaft teilnimmt, ändert daran nichts, da daraus nicht geschlossen werden kann, die Konversion sei bereits im Iran erfolgt. Zudem konnten die Beschwerdeführenden auch den Ablauf der Treffen in den Hauskirchen in keiner Weise anschaulich schildern (SEM-Akten A27/20 F92 ff.; F98, F109, A26/23 F112-122f., F128). Bezüglich der vorgebrachten Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder, der über den Glaubenswechsel nicht informiert gewesen sei, geschickt habe, um Bibeln und christliche Liedtexte abzuholen. Auch das Gericht hegt gewisse Zweifel an einer bereits im Iran erfolgten Konversion. Die Beschwerdeführenden waren aber jedenfalls gemäss eigenen Angaben im Iran in keiner Weise missionierend tätig und niemand hat von den behaupteten Besuchen einer Hauskirche gewusst. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden an ihren jeweiligen Anhörungen übereinstimmend angegeben haben, sie hätten ihre Papiere schon seit langem beim Vater beziehungsweise Schwiegervater aufbewahrt, weil dieser einen Safe gehabt habe (SEM-Akten A26/23 F8, A27/20 F24). Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführenden hätten ihre Papiere zunächst beim Vater der Beschwerdeführerin deponiert und diese später organisieren müssen, was unlogisch sei, gibt daher die protokollierten Aussagen nicht korrekt wieder. Auf die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation im Iran hat dies indes keinen entscheidenden Einfluss. Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde einen Mietvertrag und die Auflösungsvereinbarung desselben ein. Daraus können indes keine Rückschlüsse auf die Gründe für ihre Ausreise gezogen werden, womit sich diese Beweismittel als untauglich erweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch das Gericht gewisse Zweifel an einer bereits im Iran erfolgten Konversion hegt. Ob sich die Beschwerdeführenden bereits im Iran mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben, kann aber offenbleiben, da sich aus ihren Schilderungen - und dies allein ist massgelblich - kein Grund zur Annahme ergibt, sie hätten schon vor der Ausreise in einem asylrelevanten Ausmass die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen. Allfällige Probleme mit den Gläubigern des Vaters des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerdeschrift nicht mehr erwähnt, weshalb auf diese Thematik vorliegend nicht weiter einzugehen ist.
E. 6.2 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Konversion (Taufe in der Schweiz, Aktivitäten in evangelischen Freikirchen) flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.
E. 6.2.1 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Die offiziellen christlichen Kirchen im Iran werden geduldet, Hauskirchen sind hingegen nicht erlaubt (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69], 26.05.2016, < http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session31/Documents/A-HRC-31-69_en.doc >, S. 19, abgerufen am 26.03.2021).
E. 6.2.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. sowie statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-4001/2020 vom 2. März 2021 E. 6.3.2 m.w.H.).
E. 6.3.1 Es stellt sich nun die Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden vor dem umschriebenen Länderhintergrund bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Aktivitäten nach der Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, sie seien sehr wohl in einem Ausmass für ihren neuen Glauben aktiv, welches den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte. Bei Konferenzen, Taufen und religiösen Gesprächen im Internet hätten sie wiederholt mit iranischstämmigen Personen zu tun, unter denen es auch Spitzel geben könne. Sie nähmen regelmässig an religiösen Veranstaltungen teil, seien in die Gemeinschaft integriert und pflegten freundschaftliche Kontakte zu zahlreichen Mitgliedern der Kirchgemeinde.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre Aktivitäten für kirchliche Gemeinschaften in der Nähe ihres Wohnortes mit Fotos und Bestätigungsschreiben von Drittpersonen belegt. Dieses Engagement ist seitens des Gerichts nicht in Frage zu stellen. Wie erwähnt, führt der Übertritt zum christlichen Glauben für sich alleine jedoch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran (vgl. oben E. 6.2.2; vgl. auch bestätigt u.a. in: DFAT Country Information Report - Iran - 14 April 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-information-report-iran.pdf >; Ziff. 3.56 ff., abgerufen am 24.03.2021). Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bibelschule der Freien Evangelischen Gemeinschaft F._______ besucht (Schreiben G._______ vom September 2019, Beschwerdebeilage 3). In diesem Rahmen leite sie eine kleine Frauengruppe und unterstütze diese im Glauben und christlichen Lebensfragen. In zwei weiteren Schreiben wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden Mitglieder der persischen Kirchgemeinde H._______ ([...]) seien und sie seit Oktober 2016 die persischen Gottesdienste und wöchentliche christliche Hauskreise im Internet besuchten und sich auch bemühten, sich im deutschsprachigen Gottesdienst der «(...)» zu integrieren (zwei Bestätigungen [...] datierend vom 24.09.2019, Beschwerdebeilage 4). Die Beschwerdeführenden seien in der Kirchgemeinde aktiv, engagiert und beteiligten sich bei den jährlichen persischen Konferenzen. Bei den Akten der Vorinstanz liegen zudem die Taufbestätigungen beider Beschwerdeführenden und weitere Teilnahmebestätigungen und Unterstützungsschreiben von Personen aus ihrem christlichen Umfeld (SEM-Akten A28/2). Daraus geht zwar hervor, dass sich die Beschwerdeführenden in christlichen Kreisen bewegen und an deren Aktivitäten teilnehmen, eine besondere Exponierung oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte, da sie als Angriff auf das Regime verstanden werden könnten, ergibt sich daraus aber nicht. Die Beschwerdeführenden haben sich weder vor noch nach ihrer Ausreise je aktiv gegen das iranische Regime geäussert. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den iranischen Staat zu rechnen hätten. Auch die von den Beschwerdeführenden zunächst geltend gemachte Gefährdung durch ihre religiösen Familienangehörigen besteht offensichtlich nicht mehr, zumal beide Beschwerdeführenden ihre Mütter zu Besuch in der Schweiz empfangen haben, der Vater des Beschwerdeführers inzwischen verstorben ist und sie weiterhin im Kontakt zu ihren Familien im Heimatland stehen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen.
E. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise droht, aufgrund der Konversion und ihrer in diesem Zusammenhang ausgeübten Aktivitäten im Rahmen christlicher Gemeinschaften in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. zuletzt statt vieler Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2).
E. 8.4.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen Universitätsabschluss und über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Gebieten. Zudem leben ihre Eltern und zahlreiche weitere Verwandte im Iran und könnten ihnen, soweit dies überhaupt notwendig wäre, bei einer Wiedereingliederung behilflich sein. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die bei den Beschwerdeführenden diagnostizierten psychischen Probleme im Iran behandelbar sind. Auf Beschwerdeebene wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender fachärztlicher Bericht eingereicht, welcher die bereits gestellten Diagnosen ([...], differenzialdiagnostisch [...] gemischt) bestätigt und aufzeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde (Bericht der [...] vom 13. November 2019). An den vorinstanzlichen Feststellungen, denen sich das Gericht anschliesst, ändert der Bericht nichts. Die im Mai 2019 beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) wurden auf Beschwerdeebene nicht mehr thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand, wenn nicht verbessert, zumindest auch nicht verschlechtert hat.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführenden aufgrund der eingereichten Sozialhilfebestätigung vom 26. September 2019 als bedürftig zu gelten haben. Aus den Akten ergeben sich keine zwischenzeitlichen Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen.
E. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, weist in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2021 einen zeitlichen Aufwand von 14.10 Stunden auf, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- ist indes praxisgemäss auf Fr. 220.- zu kürzen. Die Barauslagen von Fr. 49.40 sind ausgewiesen. Daraus ergibt sich ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'394.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), welches dem amtlichen Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse zu vergüten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Gericht ein Honorar von Fr. 3'394.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5107/2019 Urteil vom 19. Mai 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2016 führte die Vorinstanz mit ihnen je eine Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei wurden sie auch summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, der Ausreisegrund sei in erster Linie die Konversion zum Christentum gewesen. Die Gruppierung, der sie angehört hätten, habe Schwierigkeiten bekommen. Sie seien dahingehend kontaktiert worden, dass sie sich retten müssten. Zudem habe er seinen Arbeitgeber, der ihn in die Gruppe eingeführt habe, nicht mehr erreichen können. Sein Vater sei wegen des Konkurses des (...)geschäfts bereits seit (...) Jahren im Gefängnis. Sie hätten daher ihren Verwandten und Bekannten erzählt, sie hätten deshalb Probleme und würden den Iran aus diesem Grund verlassen. Sie hätten nicht gewollt, dass ihre Familien von der Konversion Kenntnis erhielten. Die Gläubiger seines Vaters hätten auch von ihm Geld verlangt. Er sei deswegen sogar mit einem Messer bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, dass ihre streng gläubigen Familien sie töten würden. Zudem habe die Regierung Probleme mit der Konversion. Die «leeren Checks» könnten ebenfalls zu einem Problem werden. Die Beschwerdeführerin führte an der BzP zu ihren Asylgründen aus, sie und ihr Ehemann seien im Iran aufgrund ihrer Konversion in Gefahr gewesen. Der Arbeitgeber ihres Mannes habe ihn darüber informiert, dass ihre Gruppe entdeckt worden sei und sie sich retten müssten. Weil der Vater ihres Mannes Konkurs gegangen sei, habe man nach ihrem Mann gesucht, und die Gläubiger des Vaters hätten Geld von ihrem Mann verlangt. Bei einer Rückkehr würden sie in erster Linie mit ihren strengen Familien Probleme bekommen. Ihre Mutter sei sehr religiös und veranstalte fast täglich Koranlektionen und islamische Zeremonien in ihrem Haus. Ihr Vater arbeite in einer Moschee. Sie würden niemals mit ihrer Konversion einverstanden sein. A.b Am 23. Oktober 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt, an der er im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach (...) Jahre (...) studiert. Sein Vater habe (...), um diese zu (...). Er selbst habe nach der Leistung seines Militärdienstes in (...) gearbeitet, weil der Verdienst gut gewesen sei. Er habe mit seinem Vorgesetzten im Laden eine Freundschaft gepflegt. Als er erfahren habe, dass jener Christ sei, habe er begonnen, sich auch für diese Religion zu interessieren, und habe ihm Fragen gestellt. Er sei dann zu einer Sitzung in der Hauskirche eingeladen worden und habe danach regelmässig an Kirchensitzungen teilgenommen. Eines Tages habe er den christlichen Glauben annehmen wollen. Ein bekannter Priester habe das Nejat-Gebet gesprochen und er sei konvertiert. Einige Zeit später sei dieser Priester festgenommen worden, weshalb auch sein Arbeitgeber während einiger Zeit keine Sitzungen abgehalten habe. Während dieser Zeit hätten sein Arbeitgeber und er versucht, seine Ehefrau für die Teilnahme an Sitzungen der Hauskirche zu gewinnen. Schliesslich habe er sie überzeugen können, einmal ein solches Treffen bei ihnen zu Hause durchzuführen. Nach dieser Versammlung habe seine Frau auch regelmässig teilgenommen und sei schliesslich konvertiert. Eines Tages habe ihn der Bruder seines Arbeitgebers angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Arbeitgeber und dessen Frau mitgenommen worden seien und dies im Zusammenhang mit der Hauskirche stehe. Er habe sofort seine Frau zu Hause abgeholt und sei mit ihr bei einem Freund untergekommen. Da er seinem Freund die Gründe nicht habe erzählen wollen, seien sie nach Teheran zu seiner leiblichen Mutter gegangen, die er kurz zuvor nach 24 Jahren wiedergefunden habe. Ihr habe er alles erzählt. Am nächsten Tag habe er seinen Bruder angerufen und ihn gebeten, einige Sachen aus dem Haus, darunter die Bibel, abzuholen. Jener habe ihm später mitgeteilt, die Haustüre sei aufgebrochen worden und in der Wohnung sei alles durcheinander gewesen, die verlangten Gegenstände habe er nicht gefunden. Der Wächter für die Wohnblöcke habe ihm erklärt, es seien Männer in ziviler Kleidung im Haus gewesen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte nun, dass «Bruder C._______», der ebenfalls verhaftet worden sei, ihre Namen preisgeben würde. Sein Vater sei verhaftet worden, weil er Leuten Geld geschuldet habe. Da dessen Gläubiger wiederholt an ihn gelangt seien, sei er mit seiner Frau nach D._______ gezogen. Sein Vater sei (im Zeitpunkt der Anhörung im Oktober 2018) bereits (...) bis (...) Jahre im Gefängnis gewesen und kürzlich verstorben. In der Schweiz besuche er nun Bibelstunden, damit er besser über den Glauben reden und missionieren könne. Jeden Donnerstag hätten sie eine Bibelgruppe online mit Menschen aus verschiedenen Ländern. Seit zwei Jahren besuchten er und seine Frau die Kirche «(...)» (von dieser wurden Taufurkunden des Beschwerdeführers [SEM-Akten A28/2 BM1] und der Beschwerdeführerin [A28/2 BM12] zu den Akten gereicht). A.c Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Oktober 2018 angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe (...) Jahre die Schule besucht und fünf Jahre (...) studiert. Sie habe allerdings nicht in diesem Bereich gearbeitet, sondern zu Hause einen (...)laden geführt. Durch seinen Arbeitgeber habe ihr Ehemann das Christentum kennengelernt. Sie habe auch selbst einen guten Kontakt zu jenem und dessen Ehefrau gepflegt. Alle zusammen hätten sie mit der Zeit überredet, auch an Sitzungen teilzunehmen. Sie habe es interessant gefunden und sich entschlossen, regelmässig teilzunehmen. Das sei ungefähr einen Monat möglich gewesen, bis ihr Ehemann eines Morgens von der Arbeit zurückgekommen sei und ihr gesagt habe, sie solle ihre Sachen packen, da sein Arbeitgeber und dessen Frau verhaftet worden seien. Sie seien zu einem Freund ihres Ehemannes gegangen und danach weiter zu seiner Mutter. Es sei Nacht gewesen, als sie dort angekommen seien. Sie habe nicht gewusst, was sie ihrer Familie erzählen solle, da ihr Vater ein sehr religiöser Mensch sei. Als ihre Mutter sie in der Schweiz besucht habe, habe sie ihr von ihrer Taufe erzählt. Sie würden nun aber nicht mehr darüber sprechen. A.d Am 3. Januar 2017 erreichte das SEM ein anonymes Schreiben, worin dargelegt wurde, die Beschwerdeführenden würden versuchen, durch «Mitleidserregung» Hilfe von christlichen Religionsorganisationen zu erhalten. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Iran ein Unternehmen geführt und mit falschen Geschäften und durch Korruption sein Geld verdient, was zu seiner Verhaftung und der Schliessung seines Geschäftes geführt habe. Die Beschwerdeführenden hätten viel Geld, das sie aus den falschen Geschäften erhalten hätten, mitgenommen (SEM-Akten A19/3). A.e Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich ihrer Anhörungen das rechtliche Gehör zu den Vorwürfen gewährt (SEM-Akten A27/20 F157 ff., A26 F96). Die Beschwerdeführerin gab dazu an, ihr Schwiegervater sei nicht bankrottgegangen. Wenn sein Besitz verkauft werde, könnten die Leute an ihr Geld gelangen. Der Beschwerdeführer gab an, da sein Vater in der Zwischenzeit verstorben sei, müsse er nun vor dem Verkauf der besagten Grundstücke sein Einverständnis geben. Er könne das aber nicht, weil er nicht zur Botschaft gehen könne (SEM-Akten A26/23 F90-98; vgl. auch die Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 13.8.2019, A36). B. Mit Verfügung vom 29. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 30. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sie die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel wurden zwei Bestätigungen über die kirchlichen Aktivitäten der Beschwerdeführenden, ein Foto einer Konferenz im Jahr 2017, ein Foto und Flyer von einer Konferenz im Jahr 2019, ein Foto des Beschwerdeführers (gemäss eigenen Angaben an einer Taufe) im Jahr 2018, ein Geschäftsmietvertrag mit Auflösungsvereinbarung, eine Ehescheidungsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung, eine Kopie von zwei Schengenvisa, eine Urteilskopie mit Gerichtsstempel, Reiseangaben von E._______ und eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz unter Ergänzungen, auf die soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird, vollumfänglich an ihrem Entscheid fest. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2019. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 wurden ein Bericht des (...), vom 13. November 2019 die Beschwerdeführerin betreffend, eine Bestätigung der persischsprachigen Kirchgemeinde «(...)», vom 15. November 2019 sowie eine Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171, SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der gesuchsbegründenden Aussagen in verschiedenen Entschei-den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Asylentscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Obwohl die Beschwerdeführenden im Rahmen der Bundesanhörung eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt worden seien, hätten die Ausführungen den geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen zu konkretisieren vermocht. Die Schilderungen seien sehr unsubstantiiert, oberflächlich, teilweise widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Hinsichtlich der Ausführungen zur Konversion bestünden bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse Vorbehalte. Aufgrund der erheblichen Bedenken, welche die Beschwerdeführerin offenbar zunächst gehegt habe, mute es realitätsfremd an, dass es innert kürzester Zeit nicht bloss zu einer Teilnahme an den Treffen, sondern sogar zu einer Konversion gekommen sei. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Annäherung an das Christentum überzeugend dar-zulegen. Insbesondere seien ihre Schilderungen auf rein äussere Vorgänge beschränkt gewesen, sie habe keinerlei innere Gedanken- und Gefühlsvorgänge betreffend die Abkehr vom Islam genannt. Ihre Motivation sei weitgehend vage und nicht greifbar geblieben. Es bestünden daher erhebliche Zweifel daran, dass der christliche Glaube aus Überzeugung übernommen worden sei. Die Konversion kurz vor der Ausreise aus dem Iran und die massgeblich auf sachliche Inhalte reduzierten Ausführungen zum Konversionsprozess trügen zur Annahme bei, dass die Motivation in der Schaffung von Asylgründen basiert habe. Die formelle Konversion mittels Taufe und Engagement in den freien evangelischen Kirchgemeinden nach der Einreise in die Schweiz vermöchten diesen Eindruck nicht ausreichend zu schmälern. Der Beschwerdeführer habe den Hergang der Ereignisse bis zur Ausreise in der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert. Da sich in der mutmasslichen Verhaftung der Mitglieder der Glaubensgruppe das fluchtauslösende Moment manifestiere, könne davon ausgegangen werden, dass hiervon in konsistenter Weise berichtet werden könne. Die telefonische Warnung und die Verhaftung seines Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt. Es entstehe damit der Eindruck, die Vorbringen seien im Verlauf des Asylverfahrens gesteigert und der Detailreichtum zunehmend vergrössert worden. Auch bei den Angaben zum weiteren Hergang der Ereignisse sei es zu logischen Lücken und Ungereimtheiten gekommen. In Anbetracht der geltend gemachten behördlichen Verfolgung würden die Angaben, sie hätten ihre Papiere in D._______ zurückgelassen, nicht nachvollziehbar. Da aussagegemäss niemand von ihrem Interesse am Christentum gewusst habe, sie sich nicht exponiert und nicht missioniert hätten und keine gewichtigen Funktionen innerhalb der Kirchgemeinde eingenommen hätten, erschliesse sich nicht, weshalb gerade sie ins Visier der Behörden hätten geraten sollen. Da sie bereits früher von einer behördlichen Verfolgung ausgegangen seien, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht alle Beweismittel, die auf eine Mitgliedschaft in der Glaubensgruppe hindeuteten, beseitigt hätten. Dass der Beschwerdeführer seinen Bruder, der nicht über den Glaubenswechsel informiert gewesen sei, aufgefordert habe, die Sachen zu beseitigen, scheine realitätsfremd. Beide hätten angegeben, nie konkret Opfer behördlicher Verfolgung gewesen zu sein. Das mutmassliche behördliche Interesse leiteten sie alleine aus der Durchsuchung ihres Hauses, zu der es angeblich gemäss Schilderung des Bruders des Beschwerdeführers gekommen sei, ab. Es sei den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine behördliche Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zu plausibilisieren. Die Beschwerdeführenden hätten weiter angegeben, sie befürchteten bei einer Rückkehr Schwierigkeiten mit ihrer strenggläubigen Familie. Angesichts der Ausführungen in der Anhörung, sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die Mutter der Beschwerdeführerin hätten sie in der Schweiz besucht, sei dieses Vorbringen zweifelhaft. 5.2 Schliesslich sei festzustellen, dass auch bei Wahrunterstellung eine Konversion zum Christentum und die Glaubensausübung in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu bewirken vermöge. Das religiöse Engagement der Beschwerdeführenden gehe nicht über Tätigkeiten in der Gemeinde hinaus. Eine christliche Glaubensausübung vermöge im Iran allenfalls Massnahmen auszulösen, wenn sie sichtbar nach aussen hin praktiziert würden und davon ausgegangen werden müsse, das heimatliche Umfeld habe von der missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahren. Das virtuelle Hausgebet, an welchem Personen aus verschiedenen Ländern teilnähmen, vermöge daran nichts zu ändern. Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, die iranischen Behörden seien darüber informiert. Die Beschwerdeführenden hätten verneint, wegen ihrer Verfolgungsvorbringen je mit den iranischen Behörden in Kontakt gestanden zu sein. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass allfällige Probleme mit den Gläubigern des Vaters des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe an der BzP und der Anhörung angegeben, er habe durch seinen Vorgesetzten zum christlichen Glauben gefunden. Die bereits lang andauernden Zweifel an der islamischen Lehre und Gesetzgebung, die auf der Trennung seiner Eltern beruhten, hätten damit nur indirekt einen Zusammenhang gehabt. Der Beschwerdeführer habe erst durch die Freundschaft mit seinem Arbeitgeber das Christentum kennengelernt. Die Flucht aus dem Iran sei die direkte Konsequenz seines neuen Glaubens und der Mitgliedschaft in der Hauskirche seines Freundes gewesen. Es könne nicht ihm zur Last gelegt werden, dass die Hauskirche gerade ein halbes Jahr nach seiner erstmaligen Teilnahme «aufgeflogen» sei. Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner ersten Sitzung in der Hauskirche mit der Beschwerdeführerin darüber gesprochen. Sie sei deshalb auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit den Glaubensinhalten in Kontakt gekommen und habe Zeit gehabt, sich damit auseinanderzusetzen. Mit der Zeit habe sie schliesslich eingewilligt, auch einmal teilzunehmen, und gestattet, dass sich die Gruppe bei ihnen zu Hause treffe. So habe sie zwar erst rund eineinhalb Monate vor der Ausreise erstmals teilgenommen, sich aber bereits früher mit der neuen Religion beschäftigt. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine inneren Gedankengänge dazu geschildert habe. Sie habe an der freien Schilderung angegeben, dass sie Angst vor Vergeltungsmassnahmen gehabt und sich inhaltliche Fragen zum Christentum gestellt habe. Dass sie auch tatsächlich zum Christentum übergetreten sei, zeige sich schliesslich daran, dass sie inzwischen bereits seit zwei Jahren die Kirchgemeinschaft (...) besuche, an deren Anlässen mitwirke und an wöchentlichen Internetgottesdiensten teilnehme. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die telefonische Warnung und die Verhaftung an der BzP nicht erwähnt, treffe nicht zu. Beide hätten bereits an der BzP erklärt, sie seien kontaktiert und ihnen sei geraten worden, sie sollten sich retten. Aufgrund des summarischen Charakters der BzP habe der Beschwerdeführer damals erwähnt, sein Arbeitgeber habe ihn kontaktiert, dabei aber den genauen Informationsfluss beiseitegelassen. Erst in der Anhörung hätten beide konkretisiert, dass es letztlich der Bruder des Arbeitgebers gewesen sei, der sie gewarnt habe. Die Kernelemente (Kontakt zum Arbeitgeber, Konversion, Aufenthalt bei der Mutter des Beschwerdeführers und Flucht) hätten beide konstant und widerspruchsfrei geschildert. Die Beschwerdeführenden hätten, nachdem sie Kenntnis von der Verhaftung des Arbeitgebers erlangten, die Stadt fluchtartig verlassen und hätten nicht daran gedacht, ihre Reisepapiere mitzunehmen. Ihre Papiere hätten sie schon lange beim Vater der Beschwerdeführerin aufbewahrt, weil es in ihrer Wohnung nicht sicher gewesen sei, da die Beschwerdeführerin dort auch Kundinnen empfangen habe. Dass sie das Land überstürzt verlassen hätten, ergebe sich aus dem Mietvertrag für den (...)laden, den sie für fünf Jahre abgeschlossen hätten. Von der Hauskirche, welche die Beschwerdeführenden besucht hätten, seien vier Mitglieder und ein bekannter christlicher Pastor, der dort als Gastprediger aufgetreten sei, festgenommen worden. Aufgrund dieser Festnahmen seien sämtliche Mitglieder, welche diese Hauskirche besucht hätten, stark gefährdet gewesen, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheine dies im Iran, einem bezüglich Religionsfreiheit äusserst repressiv regierten Land, nicht realitätsfremd. Die Beschwerdeführenden hätten bei ihrem fluchtartigen Verlassen der Wohnung nicht daran gedacht, weitere Vorkehrungen zu treffen. Es sei ihnen erst später klargeworden, weshalb es zur Verhaftung gekommen sei. Von da an habe der Beschwerdeführer versucht, verdächtige Unterlagen wie die Bibel verschwinden zu lassen. Da er selbst nicht mehr in D._______ gewesen sei, habe er seinen Bruder, der einen Wohnungsschlüssel besessen habe, darum gebeten. 5.3.2 Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführenden im Iran keine Probleme wegen ihrer Konversion gehabt hätten. Zudem seien sie sehr wohl in einem Ausmass für ihren neuen Glauben aktiv, das den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte. Bei Konferenzen, Taufen oder religiösen Gesprächen im Internet hätten sie immer wieder Kontakt mit iranischstämmigen Personen, deren Hintergründe sie nicht abschliessend kennen würden. Aufgrund des verbreiteten Spitzelwesens und der engen Überwachung von iranischen Staatsangehörigen im Ausland sei es ein Leichtes herauszufinden, wer welche Kirchgemeinde frequentiere. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden hätten präzise, detailliert und in den Kernpunkten konstant ausgesagt. Ihre geschilderten Erfahrungen liessen sich mit den tatsächlichen Verhältnissen im Iran ohne weiteres in Einklang bringen. Der erwähnte Gastprediger «C._______» sei im fraglichen Zeitraum tatsächlich verhaftet worden. Beide hätten zudem übereinstimmende Aussagen gemacht, wobei bei der Beschwerdeführerin noch zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und an der Befragung eine Beruhigungstablette genommen habe. Es spreche daher umso stärker für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie die Fragen dennoch präzise und detailliert beantwortet habe. Eine Bekannte der Beschwerdeführenden sei in den Iran gereist und habe in Erfahrung bringen können, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden seien ernsthafte und gläubige Christen, seien auch in der Schweiz Mitglieder einer Kirchgemeinschaft, nähmen regelmässig an religiösen Veranstaltungen teil, unterstützten die Gemeinde, seien bestens in die christliche Gemeinschaft integriert und pflegten freundschaftliche Kontakte mit zahlreichen Mitgliedern. Der Abfall vom muslimischen Glauben werde von den iranischen Behörden nicht anerkannt und sei mit grosser Diskriminierung und enormen Repressionen verbunden. Mit Blick auf die bereits im Iran erfolgte Konversion, die Festnahme und Bestrafung von Mitgliedern ihrer Hauskirche sowie die anhaltende Ausübung ihres Glaubens in der Schweiz sei es aufgrund der Überwachungsmöglichkeiten der iranischen Behörden höchst wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in deren Fokus geraten seien und überwacht würden. Die Beschwerdeführenden seien in der kirchlichen Gemeinschaft aktiv und würden auch nach aussen in Erscheinung treten. Zudem stünden sie über einen Online-Gottesdienst mit Iranern aus verschiedenen Teilen der Welt, auch mit im Iran wohnhaften Personen, in Kontakt. Die Beschwerdeführerin leite eine Frauengruppe, die sich mit dem Christentum auseinandersetze. Im Iran würden insbesondere Christen evangelischer Glaubensrichtung, die mit ihren Ansichten missionierten, als Bedrohung für das Regime wahrgenommen. 5.4 Sollte den Beschwerdeführenden nicht bereits aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, lägen wegen ihrer Taufe in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vor. Aufgrund der Überwachungstätigkeit der iranischen Behörden bestehe die Gefahr, dass diese von der andauernden und intensiven Ausübung des christlichen Glaubens der Beschwerdeführenden Kenntnis hätten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch denjenigen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1 f.) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe vermag daran nichts zu ändern, da die Beschwerdeführenden darin hauptsächlich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festhalten und auch die zusätzlichen Ausführungen die von der Vorinstanz dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären vermögen. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP damals gesagt, sein Arbeitgeber habe ihn angerufen, und erst an der Anhörung angegeben, dessen Bruder sei es gewesen. Die unterschiedlichen Angaben lassen sich jedoch offensichtlich nicht damit erklären. Auch die Angabe, die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen können, vermag nichts daran zu ändern, dass sie nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Iran konvertiert zu sein. Auch dass sie in der Schweiz regelmässig an Aktivitäten einer Kirchgemeinschaft teilnimmt, ändert daran nichts, da daraus nicht geschlossen werden kann, die Konversion sei bereits im Iran erfolgt. Zudem konnten die Beschwerdeführenden auch den Ablauf der Treffen in den Hauskirchen in keiner Weise anschaulich schildern (SEM-Akten A27/20 F92 ff.; F98, F109, A26/23 F112-122f., F128). Bezüglich der vorgebrachten Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder, der über den Glaubenswechsel nicht informiert gewesen sei, geschickt habe, um Bibeln und christliche Liedtexte abzuholen. Auch das Gericht hegt gewisse Zweifel an einer bereits im Iran erfolgten Konversion. Die Beschwerdeführenden waren aber jedenfalls gemäss eigenen Angaben im Iran in keiner Weise missionierend tätig und niemand hat von den behaupteten Besuchen einer Hauskirche gewusst. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden an ihren jeweiligen Anhörungen übereinstimmend angegeben haben, sie hätten ihre Papiere schon seit langem beim Vater beziehungsweise Schwiegervater aufbewahrt, weil dieser einen Safe gehabt habe (SEM-Akten A26/23 F8, A27/20 F24). Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführenden hätten ihre Papiere zunächst beim Vater der Beschwerdeführerin deponiert und diese später organisieren müssen, was unlogisch sei, gibt daher die protokollierten Aussagen nicht korrekt wieder. Auf die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation im Iran hat dies indes keinen entscheidenden Einfluss. Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde einen Mietvertrag und die Auflösungsvereinbarung desselben ein. Daraus können indes keine Rückschlüsse auf die Gründe für ihre Ausreise gezogen werden, womit sich diese Beweismittel als untauglich erweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch das Gericht gewisse Zweifel an einer bereits im Iran erfolgten Konversion hegt. Ob sich die Beschwerdeführenden bereits im Iran mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben, kann aber offenbleiben, da sich aus ihren Schilderungen - und dies allein ist massgelblich - kein Grund zur Annahme ergibt, sie hätten schon vor der Ausreise in einem asylrelevanten Ausmass die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen. Allfällige Probleme mit den Gläubigern des Vaters des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerdeschrift nicht mehr erwähnt, weshalb auf diese Thematik vorliegend nicht weiter einzugehen ist. 6.2 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Konversion (Taufe in der Schweiz, Aktivitäten in evangelischen Freikirchen) flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. 6.2.1 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Die offiziellen christlichen Kirchen im Iran werden geduldet, Hauskirchen sind hingegen nicht erlaubt (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69], 26.05.2016, , S. 19, abgerufen am 26.03.2021). 6.2.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. sowie statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-4001/2020 vom 2. März 2021 E. 6.3.2 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Es stellt sich nun die Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden vor dem umschriebenen Länderhintergrund bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Aktivitäten nach der Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, sie seien sehr wohl in einem Ausmass für ihren neuen Glauben aktiv, welches den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte. Bei Konferenzen, Taufen und religiösen Gesprächen im Internet hätten sie wiederholt mit iranischstämmigen Personen zu tun, unter denen es auch Spitzel geben könne. Sie nähmen regelmässig an religiösen Veranstaltungen teil, seien in die Gemeinschaft integriert und pflegten freundschaftliche Kontakte zu zahlreichen Mitgliedern der Kirchgemeinde. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre Aktivitäten für kirchliche Gemeinschaften in der Nähe ihres Wohnortes mit Fotos und Bestätigungsschreiben von Drittpersonen belegt. Dieses Engagement ist seitens des Gerichts nicht in Frage zu stellen. Wie erwähnt, führt der Übertritt zum christlichen Glauben für sich alleine jedoch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran (vgl. oben E. 6.2.2; vgl. auch bestätigt u.a. in: DFAT Country Information Report - Iran - 14 April 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-information-report-iran.pdf >; Ziff. 3.56 ff., abgerufen am 24.03.2021). Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bibelschule der Freien Evangelischen Gemeinschaft F._______ besucht (Schreiben G._______ vom September 2019, Beschwerdebeilage 3). In diesem Rahmen leite sie eine kleine Frauengruppe und unterstütze diese im Glauben und christlichen Lebensfragen. In zwei weiteren Schreiben wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden Mitglieder der persischen Kirchgemeinde H._______ ([...]) seien und sie seit Oktober 2016 die persischen Gottesdienste und wöchentliche christliche Hauskreise im Internet besuchten und sich auch bemühten, sich im deutschsprachigen Gottesdienst der «(...)» zu integrieren (zwei Bestätigungen [...] datierend vom 24.09.2019, Beschwerdebeilage 4). Die Beschwerdeführenden seien in der Kirchgemeinde aktiv, engagiert und beteiligten sich bei den jährlichen persischen Konferenzen. Bei den Akten der Vorinstanz liegen zudem die Taufbestätigungen beider Beschwerdeführenden und weitere Teilnahmebestätigungen und Unterstützungsschreiben von Personen aus ihrem christlichen Umfeld (SEM-Akten A28/2). Daraus geht zwar hervor, dass sich die Beschwerdeführenden in christlichen Kreisen bewegen und an deren Aktivitäten teilnehmen, eine besondere Exponierung oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte, da sie als Angriff auf das Regime verstanden werden könnten, ergibt sich daraus aber nicht. Die Beschwerdeführenden haben sich weder vor noch nach ihrer Ausreise je aktiv gegen das iranische Regime geäussert. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den iranischen Staat zu rechnen hätten. Auch die von den Beschwerdeführenden zunächst geltend gemachte Gefährdung durch ihre religiösen Familienangehörigen besteht offensichtlich nicht mehr, zumal beide Beschwerdeführenden ihre Mütter zu Besuch in der Schweiz empfangen haben, der Vater des Beschwerdeführers inzwischen verstorben ist und sie weiterhin im Kontakt zu ihren Familien im Heimatland stehen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise droht, aufgrund der Konversion und ihrer in diesem Zusammenhang ausgeübten Aktivitäten im Rahmen christlicher Gemeinschaften in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. zuletzt statt vieler Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2). 8.4.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen Universitätsabschluss und über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Gebieten. Zudem leben ihre Eltern und zahlreiche weitere Verwandte im Iran und könnten ihnen, soweit dies überhaupt notwendig wäre, bei einer Wiedereingliederung behilflich sein. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die bei den Beschwerdeführenden diagnostizierten psychischen Probleme im Iran behandelbar sind. Auf Beschwerdeebene wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender fachärztlicher Bericht eingereicht, welcher die bereits gestellten Diagnosen ([...], differenzialdiagnostisch [...] gemischt) bestätigt und aufzeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde (Bericht der [...] vom 13. November 2019). An den vorinstanzlichen Feststellungen, denen sich das Gericht anschliesst, ändert der Bericht nichts. Die im Mai 2019 beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) wurden auf Beschwerdeebene nicht mehr thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand, wenn nicht verbessert, zumindest auch nicht verschlechtert hat. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführenden aufgrund der eingereichten Sozialhilfebestätigung vom 26. September 2019 als bedürftig zu gelten haben. Aus den Akten ergeben sich keine zwischenzeitlichen Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, weist in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2021 einen zeitlichen Aufwand von 14.10 Stunden auf, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- ist indes praxisgemäss auf Fr. 220.- zu kürzen. Die Barauslagen von Fr. 49.40 sind ausgewiesen. Daraus ergibt sich ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'394.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), welches dem amtlichen Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse zu vergüten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Gericht ein Honorar von Fr. 3'394.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: