Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…). August 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 1. September 2017 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Per- son, BzP). Am 3. Oktober 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______ ([…]), wo er mit seinen Eltern und Ge- schwistern aufgewachsen sei. Er habe fünf Jahre die Primarschule besucht und sei von Beruf (…). Im Dorf habe er ein eigenes Atelier betrieben, sei jedoch auch an verschiedenen Orten im Ausland tätig gewesen. Er habe regelmässig an kurdischen Protestkundgebungen teilgenommen und für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) bei Organisationstätigkeiten mitge- wirkt, ohne Mitglied der Partei zu sein. Zudem sei er Sympathisant der Par- tiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und habe diese regelmässig mit dem Transport von Lebensmitteln und der Gewährung von Unterkunft für PKK- Angehörige unterstützt. Wegen dieser Hilfeleistungen sei er rund (…) Mal auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Seine politischen Ansichten habe er auch via soziale Medien (Facebook und Instagram) kundgetan; es habe immer wieder Anzeigen gegen ihn gegeben, infolgedessen seien seine Konten angezeigt und gesperrt worden. Vor ungefähr (…) Jahren habe er einen Nachbarn denunziert, welcher als Spitzel für die Regierung tätig gewesen sei. Daraufhin sei er im Rahmen eines ersten Strafprozesses zu einer bedingten (…) Haftstrafe verurteilt worden. Dieses Verfahren sei vor dem (…) hängig. Am (…) 2014 sei er bei einer Demonstration rund um die Ereignisse in Kobane festgenommen worden und danach etwa einen Monat in C._______ in Untersuchungshaft gewesen; in der Haft sei er auch gefoltert worden. Es werde ihm Sachbe- schädigung, Mitführen und Weitergabe von explosionshaltigen Materialien, Demonstrationsteilnahme sowie die Mitnahme von minderjährigen Jugend- lichen an die Demonstrationen vorgeworfen. Im Kern gehe es bei diesem Verfahren jedoch um seine vermeintlichen Verbindungen zur PKK. Nach seiner Freilassung habe er während eines Jahres die Provinz nicht verlas- sen dürfen und sei einer wöchentlichen Unterschriftspflicht unterstanden.
E-5091/2020 Seite 3 Dabei sei er regelmässig bedroht und es seien zweimal Hausrazzien durchgeführt worden; seither bestehe eine Ausreisesperre gegen ihn. Auch dieses Verfahren sei nach wie vor hängig. Die PKK habe er nach seiner Freilassung weiterhin unterstützt, wobei er einmal mit Hilfe einer Drohne gefilmt worden sei. Als er in diesem Zusammenhang mehrmals von der Polizei bedroht worden sei, habe er sich mit seinen Anwälten in Verbindung gesetzt, welche ihm dringend zur Ausreise geraten hätten, da ihm eine 15 bis 20-jährige Haftstrafe drohe. Infolge des geplatzten Friedensabkom- mens zwischen der Regierung und der PKK habe sich die Lage in seinem Heimatstaat zusehends verschlechtert, weshalb er seinen Heimatstaat un- gefähr am (…) 2017 auf dem Landweg verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe er seine politischen Ansichten weiterhin auf so- zialen Medien geäussert und dabei auch zu den Vorfällen in Afrin Stellung genommen. Daraufhin hätten die türkischen Sicherheitsbehörden zweimal nach ihm gesucht, weshalb seine im Heimatstaat lebende Ehefrau mit den Kindern vorübergehend den Wohnort gewechselt habe. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus im Original, ausgestellt am (…), zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende seine Person betreffende Dokumente ein: - Anklageschrift (…) der Staatsanwaltschaft C._______ an das erstin- stanzliche Strafgericht C._______ vom (…) 2015, wonach ihm im Zu- sammenhang mit der Demonstration am (…) 2014 vorgeworfen werde, Beamte an ihrer Arbeit gehindert, Gitter einer Bank beschädigt, an einer Demonstration teilgenommen, Minderjährige zur Demonstrationsteil- nahme verleitet, öffentliches Eigentum beschädigt und explosive Mate- rialien mitgeführt zu haben; - Verhandlungsprotokolle (…) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (…) 2017, vom (…) 2017, vom (…) 2016, vom (…) 2016, vom (…) 2015, vom (…) 2015, vom (…) 2015, vom (…) 2015 und vom (…) 2015, wonach er – eigenen Angaben zufolge – (…) mit dem Mitangeklagten ins Zentrum von C._______ gelangt sei, wo eine De- monstration stattgefunden habe. Den Stoffwickel, welchen er benützt habe, um sein Gesicht zu schützen, benütze er auch um den Tankde- ckel zu reinigen, weshalb Spuren von Petrol an seinen Händen nach- weisbar gewesen seien. Er akzeptiere die Anschuldigung, explosives Material mitgeführt zu haben, nicht. Hinsichtlich der Vorwürfe, Feuer
E-5091/2020 Seite 4 entfacht und die Gitter einer Bank zerstört zu haben, verweise er auf seinen Anwalt; - Vorführbefehl vom (…) 2018, wonach der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme festzunehmen sei; - Verhandlungsprotokoll (…) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (…) 2019, demnach besagten Aktionen ein Aufruf im Internet vorausgegangen sei, weshalb die Möglichkeit bestehe, die Straftat im Namen einer bewaffneten Terrororganisation begangen zu haben. Die Akten seien an die Oberstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. C. Mit Verfügung vom 8. September 2020 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2020 er- hob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine mandatierte Rechtsver- treterin – Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung ersucht. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beweismittel bei- gelegt: - Diverse Zeitungsberichte und Auszüge aus einem Twitter-Konto, die allgemeine Lage der Kurdinnen und Kurden in der Türkei betreffend; - sechs Fotografien vom Beschwerdeführer, aufgenommen in den Jah- ren 2013 bis 2020, welche ihn an politischen Sitzungen und Kundge- bungen im Heimatstaat sowie in der Schweiz zeigen würden;
E-5091/2020 Seite 5 - Aussageprotokoll (…) des Friedens- und Strafrichteramts C._______ vom (…) 2014, wonach der zuständige Richter die Inhaftierung des Be- schwerdeführers wegen Verdunkelungs- und Fluchtgefahr anordne; - Anklageschrift (…) der Staatsanwaltschaft C._______ an das erstin- stanzlichen Strafgericht C._______ vom (…) 2015; - Vorführbefehl vom (…) 2018, inklusive Übersetzung; - Verhandlungsprotokoll (…) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (…) 2019, inklusive Übersetzung; - Verhandlungsprotokoll (…) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (…) 2020, wonach der Vorführbefehl gegen den Be- schwerdeführer noch nicht habe vollstreckt werden können und die Ge- richtsverhandlung vertagt werde; - Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom
29. September 2020, wonach die Oberstaatsanwaltschaft C._______ unter der Ermittlungsnummer (…) ein Verfahren wegen unter anderem Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und unerlaub- tem Besitz von gefährlichen Stoffen eingeleitet habe. Das Strafgericht C._______ habe das Verfahren unter der Nummer (…) geführt und an- lässlich der letzten Gerichtsverhandlung einen Vorführbefehl erlassen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr inhaftiert werde und seine verfassungsmässigen Rechte nicht wahrnehmen könne. E. In der Zwischenverfügung vom 17. November 2020 stellte die Instruktions- richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin bei- geordnet. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E-5091/2020 Seite 6 G. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. Novem- ber 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 11. De- zember 2020 ersuchte die Rechtsbeiständin um Fristerstreckung. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, neben einer allfälligen Replik die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. I. Der Replik vom 12. Januar 2021 waren folgende neue den Beschwerde- führer betreffende Dokumente beigelegt: - Schreiben des türkischen Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2020, wonach die Oberstaatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwer- deführer mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Der Fall vor dem erstinstanzlichen Strafgericht in C._______ (…) sei mit dem Be- schluss des 2. Strafgericht der ersten Instanz C._______ (…) an das Schwurgericht C._______ weitergeleitet worden. Ihm werde Mitglied- schaft bei der PKK zur Last gelegt. Es gebe in der Türkei keine fairen Verfahren mehr, weshalb der Beschwerdeführer aus gerechtfertigten Gründen nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne; - Verhandlungsprotokoll (…) des 2. Strafgericht der ersten Instanz C._______ vom (…) 2020, wonach das Strafverfahren infolge Unzu- ständigkeit abgeschlossen werde, da für die Beurteilung der Frage, ob die Straftatbestände von Art. 314 Abs. 2 und Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs erfüllt seien, das Schwurgericht C._______ zustän- dig sei; - Urteil (…) des 2. Strafgericht der ersten Instanz C._______ vom (…) 2020, wonach dem Beschwerdeführer unter anderem Besitz und Wei- tergabe von Gefahrenstoffen, Mitführen von Waffen und ähnlichen Ge- genständen, Vermummung bei Versammlungen und Demonstrationen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beschädigung von öffentlichem Eigentum sowie Nichtbefolgung von Aufforderungen zur Auflösung von Zusammenkünften vorgeworfen werde. Am (…) 2014 hätten im Zent- rum (…) illegale Demonstrationen unter dem Vorwand der Vorfälle in Kobane stattgefunden, wobei Sicherheitskräfte und Gebäude mit Mo-
E-5091/2020 Seite 7 lotow-Cocktails, Steinen und ähnlichen Gegenständen beworfen wor- den seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin verhaftet worden. Er sei auf Videoaufnahmen identifiziert worden, wie er Feuer angezündet und die Gitter einer Bank aufgebrochen habe. An den Händen des Be- schwerdeführers seien Spuren von Brandbeschleuniger festgestellt worden. In Bezug auf den Beschwerdeführer als Wiederholungstäter komme Art. 58 türkisches Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die PKK habe im Vorfeld zu Demonstrationen und Aktionen aufgefordert, wes- halb zu prüfen sei, ob er die ihm vorgeworfenen Straftaten im Namen der Organisation begangen habe, ohne selbst Mitglied zu sein. Diese Prüfung sei durch das höherinstanzliche Schwurgericht vorzunehmen, weshalb die Verfahrensakten an diese Instanz weiterzuleiten seien. J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine nicht übersetzte Kopie einer gerichtlichen Vorladung für eine Verhandlung am (…) 2021 zu den Akten. K. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2021 führte er aus, in der neuen Anklage- schrift des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ werde ihm Handeln für eine bewaffnete Terrororganisation vorgeworfen, wobei ihm eine weitere Erhöhung der Haftstrafe drohe. Ihn erwarte kein faires Verfah- ren. Der Eingabe war die Anklageschrift (…) der Oberststaatsanwaltschaft C._______ an die 1. Grosse Strafkammer C._______ vom (…) 2021 bei- gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Begehung von Straftaten im Namen einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen werde, ohne Mitglied zu sein (insbesondere Art. 314 Abs. 3, Art. 314 Abs. 2, Art. 58 Abs. 9 türkisches Strafgesetzbuch sowie Art. 5 Antiterrorgesetz). Am (…) 2014 sei auf einer der PKK respektive der Koma Civakên Kurdistan (KCK) nahestehenden Internetplattform eine Medienmitteilung der KCK-Co-Lei- tung publiziert worden, worin zur Aufrechterhaltung des Widerstands mit- tels Unterstützungs- und Solidaritätsaktionen angesichts der Ereignisse in Kobane aufgerufen werde. Der Beschwerdeführer habe diesem Aufruf Folge geleistet und im Stadtzentrum von C._______ Aktionen durchge- führt. Es sei zu Sachbeschädigungen und Widerstand gegen die Staatsge- walt gekommen, womit die Grenzen des demokratischen Gebrauchs von Rechten gesprengt worden seien. Daher habe der Beschwerdeführer im Auftrag der Organisation Strafhandlungen begangen, ohne jedoch Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein. Deshalb werde der Antrag
E-5091/2020 Seite 8 um Vereinigung mit dem Strafverfahrens-Dossier Nr. (…) gestellt, und er sei gestützt auf die obengenannten Strafbestimmungen zu verurteilen. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 wurde das SEM zu einem weite- ren Schriftenwechsel eingeladen. M. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2021 diverse – zuvor bereits eingereichte – gerichtliche Dokumente im Original zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 übermittelte das Bundesverwal- tungsgericht die Eingabe vom 10. Juni 2021 an die Vorinstanz und lud diese ein, die Dokumente im Rahmen des Schriftenwechsels zu berück- sichtigen. O. In ihrer Duplik vom 23. Juni 2021 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt weiterhin an ihren Erwägungen fest. P. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Triplik einzureichen, welche am 13. Juli 2021 beim Bundesverwal- tungsgericht einging. Q. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Ver- handlungsprotokoll (…) der 1. Grossen Strafkammer in C._______ vom (…) 2022 zu den Akten. R. Per E-Mail vom 22. August 2022 machte der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Behörden auf seine schwierigen Lebensumstände in der Schweiz aufmerksam und führte aus, dass er in den Hungerstreik getreten sei. Mit Schreiben vom 24. August 2022 drückte das Bundesverwaltungs- gericht sein Verständnis für die belastende Situation des Beschwerdefüh- rers aus und stellte fest, dass man bemüht sei, das Verfahren demnächst zu einem Abschluss zu bringen.
E-5091/2020 Seite 9 S. Am 31. August 2022 gelangte die Rechtsvertreterin erneut an das Bundes- verwaltungsgericht und machte auf den Hungerstreik des Beschwerdefüh- rers aufmerksam. Die Instruktionsrichterin legte in ihrem Schreiben vom
8. September 2022 dar, das im vorliegenden Verfahren noch weitere In- struktionsmassnahmen angezeigt seien, weshalb kein genauer Entscheid- zeitpunkt in Aussicht gestellt werden könne. T. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung einiger türki- scher Gerichtsdokumente. Die Übersetzungen gingen am 16. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. U. Mit Verfügung 21. September 2022 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Am 30. September 2022 reichte das SEM seine Quadruplik zu den Akten mit Ausführungen zu den zwischenzeitlich eingereichten Strafakten. V. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 zur Ein- reichung einer Quintuplik eingeladen, welche am 26. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Der Quintuplik waren eine Überset- zung des Gerichtsverhandlungsprotokolls vom (…) 2022 sowie ein Zei- tungsbericht beigelegt. W. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende November erneut in den Hungerstreik getreten sei. Der Eingabe war ein Arztbericht vom 6. Dezember 2022 beigelegt. X. In ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass demnächst mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-5091/2020 Seite 11 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vom 8. September 2020 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerde- führers zu seinen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden seien über- wiegend pauschal und unstimmig ausgefallen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Hilfstätigkeiten zugunsten der PKK ernsthaften Nachteilen im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei. Für diese Einschätzung spreche auch sein niederschwelliges Profil, sei er doch kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der PKK gewesen. Der genaue Umfang seiner Aktivitäten in den sozialen Medien sei nicht bekannt. Sein Engagement habe jedoch keine ernsthaften Konsequenzen nach sich ge- zogen. Überdies habe er anlässlich er BzP zu Protokoll gegeben, das Mili- tär habe im September oder Oktober 2016 und ungefähr im April 2017 bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Im Rahmen der Anhörung seien diese Vorfälle unerwähnt geblieben. Ebenso vage seien seine Ausführungen zu seinem Gefängnisaufenthalt. Er sei nicht in der Lage gewesen, über die angeblich einmonatige Haft in- dividuell und erlebnisbasiert zu berichten. Gleiches gelte für die angebli- chen Probleme nach der Haftentlassung. Einerseits habe er erklärt, die To- desdrohungen auf dem Polizeiposten hätten den Ausschlag für seine Aus- reise gegeben; andererseits habe er diese weder zu konkretisieren, noch zeitlich einzuordnen vermocht. Die Nachfragen zum Grund seiner Ausreise seien ausweichend und unsubstantiiert beantwortet worden. Insgesamt seien daher nicht nur die Haft, sondern auch seine davor und danach erlit- tenen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft zu er- achten. Diese Einschätzung werde schliesslich auch durch die unstimmi- gen Angaben in Bezug auf das hängige Strafverfahren untermauert. Über die eingereichten Gerichtsdokumente habe er kaum etwas zu berichten gewusst, geschweige denn, diese nachvollziehbar in seine Vorbringen ein- gebettet. Nach Durchsicht der eingereichten Gerichtsdokumente stehe überdies fest, dass diesen der Vorwurf der Verbindungen zur PKK nicht zu entnehmen sei. Gemäss dem Haftbefehl sei er wegen Sachbeschädigung
E-5091/2020 Seite 12 an öffentlichem Gut zwecks Einvernahme zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Verhandlungsprotokoll vom (…) 2019 stehe zwar, dass er möglicher- weise ein Delikt im Namen der Organisation begangen haben könnte. Die Oberstaatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, eine Anklageerhebung beim hierfür zuständigen Gericht zu prüfen. Dabei handle es sich jedoch nur um eine hypothetische Verbindung zu einer terroristischen Organisa- tion, zumal auch nicht klar sei, um welche Organisation es sich handeln solle. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Diskrepanz zwischen den Gerichtsdokumenten und seinen eigenen Angaben habe er keine gegeben. Zudem wäre zu erwarten, dass er – hätten sich diese hypothetischen An- schuldigungen erhärtet – weitere Gerichtsdokumente eingereicht hätte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der gegen den Beschwerde- führer erhobene Vorwurf nicht erhärtet habe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte seien überwiegend gemeinrechtlich. Gestützt auf seine Aussagen und die eingereichten Doku- mente sei davon auszugehen, dass die Polizei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gegen ihn vorgegangen sei. Das Einschreiten habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient, nämlich die gewalttätigen Aufstände der Bevölkerung abzuwehren und zu beenden. Da seine kon- krete Rolle an den Demonstrationen aufgrund seiner unsubstantiierten An- gaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, den eingereichten Ge- richtsdokumenten keine eindeutigen Hinweise auf ein illegitimes Strafver- fahren zu entnehmen seien und die zur Last gelegten Delikte auch keine rechtstaatlich problematischen Strafartikel beschlagen würden, sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in rechtstaatlich legitimer Weise gegen ihn vorgegangen seien. Die von ihm geäusserte Angst vor einer übermässig langen Haftstrafe erweise sich demnach als unbegrün- det. Hinsichtlich des zweiten, länger zurückliegenden Strafverfahrens sei – in Anbetracht seiner knappen Aussagen – ebenfalls davon auszugehen, dass das Strafverfahren einem rechtstaatlich legitimen Zweck gedient habe und nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt sei. Schliesslich führe auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz nicht zu einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachtei- len. Mit seiner Teilnahme an Treffen mit Landsleuten weise er kein Profil auf, welches ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erschei- nen lasse, zumal seine angeblichen Aktivitäten auch unbelegt geblieben seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch sei daher abzulehnen.
E-5091/2020 Seite 13
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung im We- sentlichen entgegnet, der Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig er- stellt sowie Beweismittel falsch gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und schlecht gebildet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen solch komplizierten Sachverhalt genauer vorzutragen. Er habe die Fragen in der Anhörung nach bestem Wissen beantwortet. Die politische Einstellung des Beschwerdeführers sei mit der Geschichte seiner Grossel- tern und Eltern verbunden. Er stamme aus einer Region, in welcher zwei grosse Massaker verübt und Kurden und Alewiten gezwungen worden seien, sich der Türkei zu beugen. Die PKK biete eine Antwort auf die schlimmen Erlebnisse, welche er selbst, seine Vorfahren und Mitmenschen erduldet hätten. Er habe an verschiedenen Stellen zu Protokoll gegeben, dass er wegen der Ausreisesperre seiner Arbeit nicht mehr habe nachge- hen können. Dies werde vom SEM fälschlicherweise so interpretiert, als hätte er freiwillig sein Atelier geschlossen. Die Fragen über die Hilfeleistun- gen zugunsten der PKK habe er so wahrgenommen, als werde von ihm verlangt, Personen zu verraten. Deshalb seien seine Antworten vage ge- blieben. Er habe ausgeführt, dass er wegen der Hilfsleistungen für die PKK von den türkischen Sicherheitskräften bedroht und einmal von einer Drohne gefilmt worden sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er in C._______ bekannt gewesen, was mit den beiliegenden Fotografien belegt werde. Daher sei auch nachvollziehbar, dass er entsprechenden Drohun- gen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei. Sodann sei öffentlich zugänglichen Berichten zu entnehmen, dass in den Bergen von C._______ kriegerische Zustände herrschen. Sein Land habe er im Jahr 2017 auf- grund der Drohungen und der seit Beendigung des Friedensabkommens veränderten politischen Lage verlassen. Er habe seine Hoffnung auf ein faires Verfahren aufgegeben, zumal er auch befürchte, wie D._______ zu enden. Zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien könne er keine Be- weise beibringen, seien seine Konten doch gesperrt worden. Er versuche diese wiederherstellen zu lassen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht richtig geprüft. Infolge des sich stets ändernden türkischen Strafprozessrechts sei es selbst für rechtskundige Personen schwierig, ein türkisches Strafverfahren zu verstehen. Er verstehe die türkischen Gerichtsdokumente über weite Teile nicht, habe jedoch nach seinem Kenntnisstand Auskunft gegeben. Sein erfahrener Rechtsanwalt habe frühzeitig erkannt, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren in einer erneuten Verhaftung münden werde, was der Haftbefehl nun bestätige. Anlässlich der Verhandlung vom (…) 2019 sei überdies entschieden worden, die Anklage auszuweiten. Es
E-5091/2020 Seite 14 werde ihm vorgeworfen, Straftaten im Namen einer bewaffneten Terroror- ganisation begangen zu haben. Im Übrigen handle es sich nicht um rechts- staatlich legitime Strafverfolgung, da es im Nachgang an die friedlichen Demonstrationen im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane zu ei- ner eigentlichen Verhaftungswelle gekommen sei. Dabei sei der türkische Staat auch gezielt gegen Politikerinnen und Politiker, mehrheitlich aus dem Umfeld der HDP, vorgegangen. Bei Tausenden der Verhafteten handle es sich nicht um Leitungsmitglieder der HDP, sondern um Personen, welche sich – wie er – im Glauben an die kurdische Bewegung auf lokaler Ebene engagiert hätten. Schliesslich sei er auch exilpolitisch aktiv, entsprechende Belege würden nachgereicht.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 führte das SEM aus, die Beschwerde beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiederho- lung von bereits geltend gemachtem. Die eingereichten Fotografien und das Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vermöch- ten nichts an der Einschätzung zu ändern, werde damit doch, soweit er- sichtlich, einzig der nicht bestrittene Sachverhalt untermauert. Hinsichtlich der neu eingereichten Gerichtsdokumente sei – soweit diese übersetzt worden seien – festzustellen, dass das erwähnte Strafverfahren bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids gewesen sei. Warum diese Dokumente den Entscheid des SEM umzustossen vermöchten, werde nicht näher begründet.
E. 4.4 In der Replik vom 12. Januar 2021 wurde im Wesentlichen eingewandt, mit dem begründeten Urteil vom (…) 2020 sei das Strafverfahren vor dem Strafgericht C._______ abgeschlossen worden. Das Gericht habe seine Unzuständigkeit festgestellt und beschlossen, das Verfahren an das zu- ständige Strafgericht für schwere Straftaten zu überweisen. Dem Be- schwerdeführer werde die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation vorgeworfen. Ihn erwarte kein faires Verfahren, wobei auch Folter und un- menschliche Behandlung zugenommen hätten. Er sei seit Jahren in einer legalen pro-kurdischen Partei aktiv und weder Mitglied der PKK noch einer anderen bewaffneten Organisation. Insgesamt sei dargelegt, dass er auf- grund seiner politischen Tätigkeiten in seinem Heimatstaat verfolgt werde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 4.5 Die Vorinstanz stellte in der Duplik vom 23. Juni 2021 fest, dass der grösste Teil der eingereichten Gerichtsdokumente nicht in eine Amtsspra-
E-5091/2020 Seite 15 che übersetzt sei. Die Übersetzung von Beweismitteln obliege grundsätz- lich der asylsuchenden Person. Es sei daher nicht möglich, diese einer ab- schliessenden Würdigung zu unterziehen. Eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen einer weiteren Vernehmlassung bleibe vorbehalten. Es sei in der Vernehmlassung vom 25. November 2020 respektive in der angefoch- tenen Verfügung ausgeführt worden, dass den Akten erste Hinweise auf eine Anschuldigung im Zusammenhang mit einer terroristischen Organisa- tion zu entnehmen seien. Das ausweichende und widersprüchliche Aussa- geverhalten des Beschwerdeführers verunmögliche jedoch eine Prüfung seiner tatsächlichen Handlungen und allfälliger an der Kundgebung (…) 2014 begangener Delikte. Deshalb könne vorliegend nicht per se von einer illegitimen Strafverfolgung ausgegangen werden. Der pauschale Verweis auf Art. 314 Abs. 2 und Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs reiche – in Anbetracht der fehlenden Ausführungen zu seiner konkreten Rolle an der Kundgebung und der fehlenden konkreten Hinweise – nicht aus, um von einer illegitimen Strafverfolgung auszugehen.
E. 4.6 In der Triplik vom 12. Juli 2021 wird dem im Wesentlichen entgegenge- halten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens bereits etliche Übersetzungen beigebracht. Er sei nach wie vor fürsor- geabhängig und könne deshalb keine weiteren Übersetzungen einreichen. Ein Grossteil der Dokumente sei ohnehin bereits übersetzt, weshalb das SEM diese Dokumente durchaus hätte würdigen können. Das SEM wider- spreche sich, wenn es einerseits ausführe, den eingereichten Dokumenten seien erste Hinweise auf Anschuldigungen im Zusammenhang mit einer terroristischen Organisation zu entnehmen und andererseits feststelle, es könne infolge fehlender Übersetzungen nicht abschliessend Stellung neh- men. Insgesamt habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Im Übrigen sei unklar, auf welche angeblich vagen und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers sich das SEM in seiner Duplik be- ziehe. Selbst wenn er Teil des bewaffneten Kampfes gewesen wäre, werde nicht dargelegt, welchen Einfluss dies auf den Asylentscheid hätte. Es handle sich um ein politisch motiviertes, konstruiertes Strafverfahren, wel- ches im Rahmen einer umfassenden Säuberungswelle gegen Mitglieder und Sympathisanten der HDP und der PKK eröffnet worden sei. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und sich legal für die HDP enga- giert. Gemäss den vorliegenden Akten gingen die türkischen Behörden denn auch selber davon aus, er sei kein Mitglied der PKK. Insgesamt sei nicht von einer legitimen Strafverfolgung auszugehen.
E-5091/2020 Seite 16
E. 4.7 Das SEM führte in seiner Quadruplik vom 30. September 2022 im We- sentlichen aus, die nunmehr vorliegenden Übersetzungen hätten eine in- terne Analyse der Gerichtsdokumente ermöglicht. Die Dokumente enthiel- ten keine Fälschungsmerkmale, was auch für das Protokoll der Gerichts- verhandlung vom (…) 2022 vor der grossen Strafkammer in C._______ gelte. Der Fall scheine an ein höheres Gericht weitergeleitet worden zu sein, was der Beschwerdeschrift mehr Gewicht verleihe.
E. 4.8 In der Quintuplik vom 25. Oktober 2022 entgegnete der Beschwerde- führer, sein Strafverfahren sei – gemäss dem vorliegenden Verhandlungs- protokoll vom (…) 2022 – infolge einer Änderung der Anklageschrift an das
1. Schwere Strafgericht C._______ weitergeleitet worden. Es handle sich immer noch um ein erstinstanzliches- und nicht um ein Berufungsverfah- ren. Im Sinne einer chronologischen Zusammenfassung sei auszuführen, dass – infolge des Angriffs des Islamischen Staats (IS) auf Kobane – be- fürchtet worden sei, es komme zu einem Massaker an der dortigen kurdi- schen Bevölkerung. Die Öffnung eines humanitären Korridors in Richtung Türkei sei von der türkischen Regierung verweigert worden. Infolgedessen sei es in diversen türkischen Städten zu Protesten gekommen. In diesem Zusammenhang sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröff- net worden, welches aufgrund der politischen Entwicklungen in der Türkei sukzessive um die Verbindung zu einer terroristischen Organisation erwei- tert worden sei.
E. 5 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche grundsätzlich vorab zu beurteilen wären, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann je- doch darauf verzichtet werden, auf diese näher einzugehen, da der Sach- verhalt zur materiellen Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nach An- sicht des Gerichts genügend erstellt ist.
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
E-5091/2020 Seite 17 oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Ist die Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Um- ständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstan- den, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; in diesem Fall erfolgt kein Asyl- ausschluss. Schliesslich muss die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt des Asy- lentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, 2010/44 E. 3.5 und 2008/12 E. 5 je m.w.H). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Sie begründete dies im Wesent- lichen damit, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den türki- schen Behörden – mehrere Mitnahmen auf den Polizeiposten, die Fest- nahme im Anschluss an die Demonstration sowie das in diesem Zusam- menhang eröffnete Strafverfahren – nicht glaubhaft dargelegt worden seien. Zudem verfüge er nur über ein niedriges politisches Profil, da er le- diglich Sympathisant und Unterstützer der PKK gewesen sei. Überdies be-
E-5091/2020 Seite 18 stünden keine konkreten Hinweise darauf, dass der türkische Staat in ille- gitimer Art und Weise strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorge- gangen sei. Dieser Auffassung kann in Anbetracht der nunmehr vorliegenden Gerichts- dokumente zum heutigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden, was nachfolgend aufzuzeigen ist.
E. 7.2 Zunächst ist auszuführen, dass das Gericht die Vorbringen des Be- schwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten in der Türkei mit den Behörden vor seiner Ausreise als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer hat sich in der Tat anlässlich der Anhörung teilweise kurzgefasst, was aber auf sein allgemeines Aussageverhalten zurückzuführen sein dürfte. Sein Vorbrin- gen ist in sich kongruent und schlüssig, zumal er die wesentlichsten Ele- mente bereits anlässlich der BzP vorbrachte (vgl. SEM-act. A5/15 Pkt. 7.01). Die Umstände des ersten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens infolge Denunziation eines Spitzels der Regierung schildert er grundsätz- lich widerspruchsfrei. Seine Aussagen weisen zudem motivationsbezo- gene Inhalte auf, als dass er beispielsweise hinsichtlich der Höhe der Haft- strafe Erinnerungslücken respektive Unwissen einräumt (vgl. SEM-act. A18/29 F21f.). Dem Anhörungsprotokoll sind an unterschiedlichsten Stel- len Aussagen in Bezug auf seine politische Gesinnung und sein jahrelan- ges Engagement als Sympathisant der PKK zu entnehmen (vgl. SEM-act. A18/29 F53; F65 f.; F123). Anlässlich des freien Berichts erwähnte er seine Hilfsleistungen zugunsten der PKK und präzisierte diese im Laufe der An- hörung (vgl. a.a.O. F103; F168 f.). Den Vorfall, als er bei einer Hilfslieferung von einer Drohne gefilmt worden sei, beschreibt er als jenen, welcher ihm am meisten Angst gemacht habe (vgl. a.a.O. F138). Was die in diesem Zusammenhang durchgeführten behördlichen Befragungen und Bedro- hungen betrifft, schilderte er auch diese in schlüssiger Weise, ohne diese aufzubauschen (vgl. a.a.O. F111 f.; F124; F131 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aufständen im Zusam- menhang mit den Ereignissen um Kobane sowie seine in diesem Zusam- menhang erfolgte Inhaftierung sind mit Realkennzeichen versehen und ebenso substanziiert dargelegt (vgl. a.a.O. F115 f.). Seine Schilderungen enthalten beispielsweise raum-zeitliche Verknüpfungen, Nebensächlich- keiten und sind konsistent. Die Vorbringen stehen auch mit dem Sachver- halt, wie er aus den nunmehr vorliegenden Gerichtsdokumenten hervor- geht, in Einklang. Im Übrigen decken sich seine Schilderungen mit der all-
E-5091/2020 Seite 19 gemeinen Berichterstattung zur damaligen Situation der landesweiten Pro- teste, weil die türkische Regierung im Kampf um Kobane nicht einschritt und Hilfskorridore verweigerte (vgl. Amnesty International, Kobani Protests in Turkey, Human Rights Failures, 2015, gefunden auf: «https://www.am- nesty.ch» [abgerufen am 18. Januar 2023]; Neue Zürcher Zeitung, Mindes- tens 14 Tote bei Anti-IS-Protesten in der Türkei, 8. Oktober 2014, gefunden auf: «https://www.nzz.ch» [abgerufen am 18. Januar 2023]). Vor dem Hintergrund des im Asylverfahren geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte sprechen in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten überwiegende Gründe da- für, dass der Beschwerdeführer politisch engagiert ist und vor seiner Aus- reise regelmässig seinen Unmut über die Lage der Kurden in seinem Hei- matstaat zum Ausdruck brachte und daher in den Fokus der Behörden ge- riet. Sodann geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz da- von aus, dass der Beschwerdeführer zwar Sympathisant nicht aber Mit- glied der PKK ist, finden sich für Letzteres doch weder in den Anhörungs- protokollen noch den vorliegenden Gerichtsdokumenten entsprechende Hinweise.
E. 7.3 In genereller Art ist sodann festzustellen, dass die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgen- den Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regime- kritiker und Oppositionelle vorgehen. Zu verzeichnen sind fingierte Terro- rismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung stark erschwert (vgl. European Commission, Commission Staff Working Document, Turkey 2022 Report,
E. 7.4 In diesem Kontext ist auch das gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Jahre ausgeweitete Strafverfahren zu sehen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten und vom Ge- richt amtlich übersetzten Gerichtsdokumente einer internen Dokumen- tenanalyse unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass den Dokumenten keine Fälschungsmerkmale zu entnehmen sind. Die Vorinstanz ging denn auch in ihrer letzten Stellungnahme vom 30. September 2022 davon aus, dass die eingereichten Gerichtsdokumente, namentlich auch das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (…) 2022 vor der grossen Strafkammer in
E-5091/2020 Seite 20 C._______, den Anschein erwecken würden, dass das Verfahren des Be- schwerdeführers an ein höheres Gericht weitergeleitet worden sei, was der Beschwerdeschrift mehr Gewicht verleihe. Für das Gericht besteht kein An- lass, dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Dokumentenprüfung in Zweifel zu ziehen.
E. 7.5 Aus den vorliegenden türkischen Gerichtsdokumenten ergibt sich fol- gender Sachverhalt, welcher vom Gericht als glaubhaft dargelegt erachtet wird: Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2014 im Anschluss an eine Demonst- ration im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane festgenommen und für (…) in Untersuchungshaft genommen. Gemäss dem Urteil des
2. Strafgerichts der ersten Instanz C._______ vom (…) 2020 sind bei die- sen Demonstrationen Sicherheitskräfte und Gebäude mit Molotow-Cock- tails und Steinen beworfen worden. Der Beschwerdeführer wurde auf Vi- deoaufnahmen identifiziert, wie er Feuer entzündete und die Gitter einer Bank aufbrach. Zudem wurden Spuren von Brandbeschleuniger an seinen Händen gefunden. Ihm wurde deshalb unter anderem der Besitz und die Weitergabe von Gefahrenstoffen, Mitführen von Waffen und ähnlichen Ge- genständen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Beschädigung von öffentlichem Eigentum vorgeworfen. Zwecks Prüfung allfälliger Verbindun- gen zur PKK wurde das Verfahren an das höherinstanzliche Schwurgericht überwiesen. Gemäss der Anklageschrift an die 1. Grosse Strafkammer C._______ vom (…) 2021 wird dem Beschwerdeführer nunmehr die Bege- hung von Straftaten im Namen der PKK vorgeworfen, ohne Mitglied der Organisation zu sein. Dies daher, weil auf einer der PKK nahestehenden Internetplattform der Aufruf erfolgt sei, den Widerstand mittels Unterstüt- zungs- und Solidaritätskundgebungen aufrechtzuerhalten. Daher sei der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 314 Abs. 2 und Abs. 3 türkisches Straf- gesetzbuch sowie Art. 5 Antiterrorgesetz zu bestrafen. Es wird schliesslich der Antrag auf Vereinigung mit dem Strafverfahren (…) gestellt. Dem Ver- handlungsprotokoll vom (…) 2022 im zuletzt genannten Strafverfahren ist zu entnehmen, dass auf die Vollstreckung des Vorführbefehls gewartet wird und die Gerichtsverhandlung erneut verschoben wurde.
E. 7.6 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts stellt insbesondere dann eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Person wegen unver- zichtbarer äusserer oder innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat aufgrund eines solchen Motivs untergeschoben
E-5091/2020 Seite 21 wird, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stel- lung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine sol- che Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzu- nehmen, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Men- schenrechte droht, oder wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn); beziehungs- weise dann, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv er- scheint (Malus im absoluten Sinn). Demnach sind für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zwei Elemente notwendig: Die Verurteilung muss erstens ille- gitim erscheinen, da die Tatbegehung untergeschoben worden oder die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügte, beziehungsweise weil im Rahmen der Strafver- büssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/4 E. 6 m.w.H.).
E. 7.7 Eine Person, welche als Mitglied einer terroristischen Organisation gilt, kann – im Sinne von Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs – zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden. Das Strafmass kann gestützt auf Art. 5 des Antiterrorgesetzes um die Hälfte verschärft werden, weshalb von einer Maximalstrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug ausgegangen werden muss. Gemäss Art. 314 Abs. 3 des türkischen Straf- gesetzbuchs kann eine Person wegen Beihilfe und somit ohne Teil der Or- ganisationsstruktur zu sein, wie ein Mitglied der terroristischen Organisa- tion verurteilt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook, Auskunft, 29. Okto- ber 2020, S. 9 ff.).
E. 7.8 Die eingereichte Anklageschrift führt die einzelnen, angeblich verwerf- lichen Handlungen des Beschwerdeführers detailliert auf. So wird ihm im Wesentlichen vorgehalten, er habe sich eines Verstosses gegen das Ge- setz Nr. 2911 betreffend Kundgebungen und Demonstrationen, der Sach- beschädigung, des unerlaubten Besitzes und der Weitergabe von gefährli- chen Stoffen sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt im Namen einer bewaffneten Terrororganisation schuldig gemacht. Die Anklage stützt sich dabei einerseits auf Videoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer
E-5091/2020 Seite 22 zeigen, wie er ein Feuer entfachte und Gitter einer Bank beschädigte. An- dererseits wurden an den Händen des Beschwerdeführers Spuren von Brandbeschleuniger festgestellt (vgl. zum Ganzen, Anklageschriften […]).
E. 7.8.1 Aus den vorliegenden Gerichtsdokumenten gehen konkrete Anhalts- punkte hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Demonstration ein zum Teil strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legte. Ein Straf- verfahren wegen der zur Last gelegten Delikte ist zunächst als grundsätz- lich legitim zu erachten. Die in Art. 314 Abs. 2 respektive Abs. 3 des türki- schen Strafgesetzbuchs i.V.m. Art. 5 Antiterrorgesetz vorgesehene Strafe fällt jedoch im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Taten des Be- schwerdeführers unverhältnismässig hoch aus und ist damit als exzessiv im Sinne der oben gemachten Ausführungen zu qualifizieren. Darüber hin- aus geht das Gericht davon aus, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren zumindest teilweise politisch motiviert er- scheint, hat der Beschwerdeführer doch glaubhaft dargelegt, im Anschluss an eine im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane stehende De- monstration festgenommen worden zu sein. Die vom Beschwerdeführer zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen wegen dieser Demonstrati- onsteilnahme knüpfen dabei an seine politische Haltung an, wegen wel- cher der Beschwerdeführer bereits vor der Ausdehnung des gegen ihn zu- nächst eingeleiteten Strafverfahrens auf den genannten Strafartikel 314 des türkischen Strafgesetzbuches repressiven Massnahmen ausgesetzt war (einmonatige Untersuchungshaft mit Folter, verhängtes Ausreisever- bot, regelmässige Drohungen, Hausrazzien). Gestützt auf die vorliegen- den Akten ist somit ein Politmalus zu bejahen und das gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete Strafverfahren ist – im heutigen Zeitpunkt – nicht als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren.
E. 7.8.2 Demnach ist gegen den Beschwerdeführer ein illegitimes Strafver- fahren hängig und es besteht ein Vorführbefehl. Er hat sich ausserdem als Sympathisant mit Hilfeleistungen und der Gewährung von Unterkunft für die PKK politisch engagiert. Damit ist seine Furcht vor einer übermässig langen Haftstrafe und ernsthaften Nachteilen aufgrund seiner Herkunft und politischen Haltung objektiv und subjektiv begründet. Ob die begründete Furcht bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise Bestand hatte, kann vorliegend offengelassen werden, ist eine solche zum heutigen Zeitpunkt – aufgrund der Ausweitung der Anklage um Verbindungen zu einer Terrororganisation
– ohne weiteres zu bejahen. Angesichts seiner Ausreise trotz Ausreise- sperre, der sich in den letzten Jahren weiter verschlechterten Situation in
E-5091/2020 Seite 23 der Türkei und dem nach wie vor hängigen Strafverfahren ist davon aus- zugehen, dass die Frucht vor Verfolgung nach wie vor aktuell ist. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft.
E. 7.9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG).
E. 7.9.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen grundsätz- lich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 m.w.H.).
E. 7.9.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlun- gen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gege- ben sein muss. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün- den gerechtfertigte Annahme respektive die überwiegende Wahrschein- lichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Best- immungen schuldig gemacht hat. Die Behörde, die über den Asylaus- schluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, hat mithin zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer beschwerdeführenden Person eine individuelle Verantwortlichkeit für eine «verwerfliche Hand- lung» im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Es ist somit der individuelle Tatbeitrag der Person zu ermitteln. Zu diesem gehören die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters so- wie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Der Tatbei- trag kann in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein oder auch in mittelbarer Täterschaft, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter auf- grund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann. Ist einer der Tat- bestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in ei- nem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).
E-5091/2020 Seite 24
E. 7.9.4 Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Terrorismusvorwürfe erweisen sich im Sinne der obenstehenden Ausführungen aus rechtsstaat- licher Sicht als unbegründet. Hinsichtlich der übrigen zur Last gelegten De- likte – namentlich Sachbeschädigung, unerlaubter Besitz und der Weiter- gabe von gefährlichen Stoffen sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt – ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Vi- deoaufnahmen in einer Gruppe identifiziert wurde, welche Feuer entfachte und die Gitter einer Bank zerstörte. Zudem wurden Spuren von benzinarti- gem Brennstoff an seinen Händen gefunden. Zu seiner Verteidigung führte der Beschwerdeführer aus, er habe an jenem Tag in seinem Auto Kraftstoff nachgefüllt, was den positiven Abstrich erkläre (vgl. Urteil […] des 2. Straf- gericht der ersten Instanz C._______ vom […] 2020). Im Rahmen der An- hörung führt der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe keine ex- plosiven Stoffe mitgeführt, sondern lediglich seinen Platz bei den Aktionen eingenommen (vgl. SEM-act. A18/29 F148 f.). In Anbetracht dessen, dass sich die Anklage in diesen Punkten auf Videoaufnahmen und forensische Untersuchungen abstützt, besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne der in der Anklageschrift genann- ten Bestimmungen schuldig gemacht hat.
E. 7.9.5 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte wären in der Schweizer Rechtsordnung am ehesten unter den Tatbeständen Brandstif- tung (Art. 221 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), sowie Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 StGB) zu subsumieren. Bei den beiden letztgenannten beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, weshalb diese nicht unter den abstrakten Verbrechensbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB fallen. Was den Tat- bestand der Brandstiftung betrifft, wäre dieser – je nach konkret zugrunde- liegendem Sachverhalt – grundsätzlich geeignet, um als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG qualifiziert zu werden. Vorlie- gend kann dies jedoch letztlich offengelassen werden, da der Ausschluss aus dem Asyl als unverhältnismässig zu erachten ist. Der Beschwerdefüh- rer war zum damaligen Zeitpunkt zwar bereits volljährig und vollumfänglich urteilsfähig. Die Tat liegt jedoch fast zehn Jahre zurück und er ist seither nicht mehr – in relevanter Weise – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die den vorliegenden Akten zu entnehmenden Strafbefehle betreffen Wi- derhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und sind im vor- liegenden Kontext unbeachtlich. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Meinung erneut in rechtstaatlich unzu-
E-5091/2020 Seite 25 lässiger Weise kundtut. Die Ereignisse in Kobane waren insofern ausser- gewöhnlich, als ein Massaker an der Zivilbevölkerung drohte, wobei auch der damalige UNO-Sonderbotschafter für Syrien an die Türkei appellierte, einen entsprechenden Fluchtweg zu öffnen (vgl. auch SRF, UNO appelliert gegen «barbarischen Feldzug» des IS, gefunden auf: «https://www.srf.ch/ news/international/uno-appelliert-gegen-barbarischen-feldzug-des-is» [zu- letzt besucht am 8. Dezember 2022]). Folglich ist festzustellen, dass ein Ausschluss aus dem Asyl vorliegend als unverhältnismässig zu erachten ist und daher vorliegend nicht in Betracht kommt. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylaus- schlussgründe (vgl. Art. 53) sind im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu verneinen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Ausla- gen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5091/2020 Seite 26
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53) sind im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu verneinen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Oktober 2022, S. 23 ff.; Urteil des BVGer D-6079/2020 vom 14. De- zember 2021 E.6.3).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 8. September 2020 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest- zustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5091/2020 Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...). August 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 1. September 2017 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 3. Oktober 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______ ([...]), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei. Er habe fünf Jahre die Primarschule besucht und sei von Beruf (...). Im Dorf habe er ein eigenes Atelier betrieben, sei jedoch auch an verschiedenen Orten im Ausland tätig gewesen. Er habe regelmässig an kurdischen Protestkundgebungen teilgenommen und für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) bei Organisationstätigkeiten mitgewirkt, ohne Mitglied der Partei zu sein. Zudem sei er Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und habe diese regelmässig mit dem Transport von Lebensmitteln und der Gewährung von Unterkunft für PKK-Angehörige unterstützt. Wegen dieser Hilfeleistungen sei er rund (...) Mal auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Seine politischen Ansichten habe er auch via soziale Medien (Facebook und Instagram) kundgetan; es habe immer wieder Anzeigen gegen ihn gegeben, infolgedessen seien seine Konten angezeigt und gesperrt worden. Vor ungefähr (...) Jahren habe er einen Nachbarn denunziert, welcher als Spitzel für die Regierung tätig gewesen sei. Daraufhin sei er im Rahmen eines ersten Strafprozesses zu einer bedingten (...) Haftstrafe verurteilt worden. Dieses Verfahren sei vor dem (...) hängig. Am (...) 2014 sei er bei einer Demonstration rund um die Ereignisse in Kobane festgenommen worden und danach etwa einen Monat in C._______ in Untersuchungshaft gewesen; in der Haft sei er auch gefoltert worden. Es werde ihm Sachbeschädigung, Mitführen und Weitergabe von explosionshaltigen Materialien, Demonstrationsteilnahme sowie die Mitnahme von minderjährigen Jugendlichen an die Demonstrationen vorgeworfen. Im Kern gehe es bei diesem Verfahren jedoch um seine vermeintlichen Verbindungen zur PKK. Nach seiner Freilassung habe er während eines Jahres die Provinz nicht verlassen dürfen und sei einer wöchentlichen Unterschriftspflicht unterstanden. Dabei sei er regelmässig bedroht und es seien zweimal Hausrazzien durchgeführt worden; seither bestehe eine Ausreisesperre gegen ihn. Auch dieses Verfahren sei nach wie vor hängig. Die PKK habe er nach seiner Freilassung weiterhin unterstützt, wobei er einmal mit Hilfe einer Drohne gefilmt worden sei. Als er in diesem Zusammenhang mehrmals von der Polizei bedroht worden sei, habe er sich mit seinen Anwälten in Verbindung gesetzt, welche ihm dringend zur Ausreise geraten hätten, da ihm eine 15 bis 20-jährige Haftstrafe drohe. Infolge des geplatzten Friedensabkommens zwischen der Regierung und der PKK habe sich die Lage in seinem Heimatstaat zusehends verschlechtert, weshalb er seinen Heimatstaat ungefähr am (...) 2017 auf dem Landweg verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe er seine politischen Ansichten weiterhin auf sozialen Medien geäussert und dabei auch zu den Vorfällen in Afrin Stellung genommen. Daraufhin hätten die türkischen Sicherheitsbehörden zweimal nach ihm gesucht, weshalb seine im Heimatstaat lebende Ehefrau mit den Kindern vorübergehend den Wohnort gewechselt habe. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus im Original, ausgestellt am (...), zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende seine Person betreffende Dokumente ein:
- Anklageschrift (...) der Staatsanwaltschaft C._______ an das erstinstanzliche Strafgericht C._______ vom (...) 2015, wonach ihm im Zusammenhang mit der Demonstration am (...) 2014 vorgeworfen werde, Beamte an ihrer Arbeit gehindert, Gitter einer Bank beschädigt, an einer Demonstration teilgenommen, Minderjährige zur Demonstrationsteilnahme verleitet, öffentliches Eigentum beschädigt und explosive Materialien mitgeführt zu haben;
- Verhandlungsprotokolle (...) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (...) 2017, vom (...) 2017, vom (...) 2016, vom (...) 2016, vom (...) 2015, vom (...) 2015, vom (...) 2015, vom (...) 2015 und vom (...) 2015, wonach er - eigenen Angaben zufolge - (...) mit dem Mitangeklagten ins Zentrum von C._______ gelangt sei, wo eine Demonstration stattgefunden habe. Den Stoffwickel, welchen er benützt habe, um sein Gesicht zu schützen, benütze er auch um den Tankdeckel zu reinigen, weshalb Spuren von Petrol an seinen Händen nachweisbar gewesen seien. Er akzeptiere die Anschuldigung, explosives Material mitgeführt zu haben, nicht. Hinsichtlich der Vorwürfe, Feuer entfacht und die Gitter einer Bank zerstört zu haben, verweise er auf seinen Anwalt;
- Vorführbefehl vom (...) 2018, wonach der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme festzunehmen sei;
- Verhandlungsprotokoll (...) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (...) 2019, demnach besagten Aktionen ein Aufruf im Internet vorausgegangen sei, weshalb die Möglichkeit bestehe, die Straftat im Namen einer bewaffneten Terrororganisation begangen zu haben. Die Akten seien an die Oberstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. C. Mit Verfügung vom 8. September 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beweismittel beigelegt:
- Diverse Zeitungsberichte und Auszüge aus einem Twitter-Konto, die allgemeine Lage der Kurdinnen und Kurden in der Türkei betreffend;
- sechs Fotografien vom Beschwerdeführer, aufgenommen in den Jahren 2013 bis 2020, welche ihn an politischen Sitzungen und Kundgebungen im Heimatstaat sowie in der Schweiz zeigen würden;
- Aussageprotokoll (...) des Friedens- und Strafrichteramts C._______ vom (...) 2014, wonach der zuständige Richter die Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen Verdunkelungs- und Fluchtgefahr anordne;
- Anklageschrift (...) der Staatsanwaltschaft C._______ an das erstinstanzlichen Strafgericht C._______ vom (...) 2015;
- Vorführbefehl vom (...) 2018, inklusive Übersetzung;
- Verhandlungsprotokoll (...) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (...) 2019, inklusive Übersetzung;
- Verhandlungsprotokoll (...) des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (...) 2020, wonach der Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer noch nicht habe vollstreckt werden können und die Gerichtsverhandlung vertagt werde;
- Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 29. September 2020, wonach die Oberstaatsanwaltschaft C._______ unter der Ermittlungsnummer (...) ein Verfahren wegen unter anderem Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und unerlaubtem Besitz von gefährlichen Stoffen eingeleitet habe. Das Strafgericht C._______ habe das Verfahren unter der Nummer (...) geführt und anlässlich der letzten Gerichtsverhandlung einen Vorführbefehl erlassen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr inhaftiert werde und seine verfassungsmässigen Rechte nicht wahrnehmen könne. E. In der Zwischenverfügung vom 17. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 ersuchte die Rechtsbeiständin um Fristerstreckung. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, neben einer allfälligen Replik die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. I. Der Replik vom 12. Januar 2021 waren folgende neue den Beschwerdeführer betreffende Dokumente beigelegt:
- Schreiben des türkischen Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2020, wonach die Oberstaatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Der Fall vor dem erstinstanzlichen Strafgericht in C._______ (...) sei mit dem Beschluss des 2. Strafgericht der ersten Instanz C._______ (...) an das Schwurgericht C._______ weitergeleitet worden. Ihm werde Mitgliedschaft bei der PKK zur Last gelegt. Es gebe in der Türkei keine fairen Verfahren mehr, weshalb der Beschwerdeführer aus gerechtfertigten Gründen nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne;
- Verhandlungsprotokoll (...) des 2. Strafgericht der ersten Instanz C._______ vom (...) 2020, wonach das Strafverfahren infolge Unzuständigkeit abgeschlossen werde, da für die Beurteilung der Frage, ob die Straftatbestände von Art. 314 Abs. 2 und Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs erfüllt seien, das Schwurgericht C._______ zuständig sei;
- Urteil (...) des 2. Strafgericht der ersten Instanz C._______ vom (...) 2020, wonach dem Beschwerdeführer unter anderem Besitz und Weitergabe von Gefahrenstoffen, Mitführen von Waffen und ähnlichen Gegenständen, Vermummung bei Versammlungen und Demonstrationen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beschädigung von öffentlichem Eigentum sowie Nichtbefolgung von Aufforderungen zur Auflösung von Zusammenkünften vorgeworfen werde. Am (...) 2014 hätten im Zentrum (...) illegale Demonstrationen unter dem Vorwand der Vorfälle in Kobane stattgefunden, wobei Sicherheitskräfte und Gebäude mit Molotow-Cocktails, Steinen und ähnlichen Gegenständen beworfen worden seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin verhaftet worden. Er sei auf Videoaufnahmen identifiziert worden, wie er Feuer angezündet und die Gitter einer Bank aufgebrochen habe. An den Händen des Beschwerdeführers seien Spuren von Brandbeschleuniger festgestellt worden. In Bezug auf den Beschwerdeführer als Wiederholungstäter komme Art. 58 türkisches Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die PKK habe im Vorfeld zu Demonstrationen und Aktionen aufgefordert, weshalb zu prüfen sei, ob er die ihm vorgeworfenen Straftaten im Namen der Organisation begangen habe, ohne selbst Mitglied zu sein. Diese Prüfung sei durch das höherinstanzliche Schwurgericht vorzunehmen, weshalb die Verfahrensakten an diese Instanz weiterzuleiten seien. J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine nicht übersetzte Kopie einer gerichtlichen Vorladung für eine Verhandlung am (...) 2021 zu den Akten. K. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2021 führte er aus, in der neuen Anklageschrift des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ werde ihm Handeln für eine bewaffnete Terrororganisation vorgeworfen, wobei ihm eine weitere Erhöhung der Haftstrafe drohe. Ihn erwarte kein faires Verfahren. Der Eingabe war die Anklageschrift (...) der Oberststaatsanwaltschaft C._______ an die 1. Grosse Strafkammer C._______ vom (...) 2021 beigelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Begehung von Straftaten im Namen einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen werde, ohne Mitglied zu sein (insbesondere Art. 314 Abs. 3, Art. 314 Abs. 2, Art. 58 Abs. 9 türkisches Strafgesetzbuch sowie Art. 5 Antiterrorgesetz). Am (...) 2014 sei auf einer der PKK respektive der Koma Civakên Kurdistan (KCK) nahestehenden Internetplattform eine Medienmitteilung der KCK-Co-Leitung publiziert worden, worin zur Aufrechterhaltung des Widerstands mittels Unterstützungs- und Solidaritätsaktionen angesichts der Ereignisse in Kobane aufgerufen werde. Der Beschwerdeführer habe diesem Aufruf Folge geleistet und im Stadtzentrum von C._______ Aktionen durchgeführt. Es sei zu Sachbeschädigungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt gekommen, womit die Grenzen des demokratischen Gebrauchs von Rechten gesprengt worden seien. Daher habe der Beschwerdeführer im Auftrag der Organisation Strafhandlungen begangen, ohne jedoch Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein. Deshalb werde der Antrag um Vereinigung mit dem Strafverfahrens-Dossier Nr. (...) gestellt, und er sei gestützt auf die obengenannten Strafbestimmungen zu verurteilen. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. M. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2021 diverse - zuvor bereits eingereichte - gerichtliche Dokumente im Original zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 10. Juni 2021 an die Vorinstanz und lud diese ein, die Dokumente im Rahmen des Schriftenwechsels zu berücksichtigen. O. In ihrer Duplik vom 23. Juni 2021 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt weiterhin an ihren Erwägungen fest. P. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Triplik einzureichen, welche am 13. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Q. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Verhandlungsprotokoll (...) der 1. Grossen Strafkammer in C._______ vom (...) 2022 zu den Akten. R. Per E-Mail vom 22. August 2022 machte der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Behörden auf seine schwierigen Lebensumstände in der Schweiz aufmerksam und führte aus, dass er in den Hungerstreik getreten sei. Mit Schreiben vom 24. August 2022 drückte das Bundesverwaltungsgericht sein Verständnis für die belastende Situation des Beschwerdeführers aus und stellte fest, dass man bemüht sei, das Verfahren demnächst zu einem Abschluss zu bringen. S. Am 31. August 2022 gelangte die Rechtsvertreterin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte auf den Hungerstreik des Beschwerdeführers aufmerksam. Die Instruktionsrichterin legte in ihrem Schreiben vom 8. September 2022 dar, das im vorliegenden Verfahren noch weitere Instruktionsmassnahmen angezeigt seien, weshalb kein genauer Entscheidzeitpunkt in Aussicht gestellt werden könne. T. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung einiger türkischer Gerichtsdokumente. Die Übersetzungen gingen am 16. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. U. Mit Verfügung 21. September 2022 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Am 30. September 2022 reichte das SEM seine Quadruplik zu den Akten mit Ausführungen zu den zwischenzeitlich eingereichten Strafakten. V. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 zur Einreichung einer Quintuplik eingeladen, welche am 26. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Der Quintuplik waren eine Übersetzung des Gerichtsverhandlungsprotokolls vom (...) 2022 sowie ein Zeitungsbericht beigelegt. W. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende November erneut in den Hungerstreik getreten sei. Der Eingabe war ein Arztbericht vom 6. Dezember 2022 beigelegt. X. In ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass demnächst mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 3.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vom 8. September 2020 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden seien überwiegend pauschal und unstimmig ausgefallen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Hilfstätigkeiten zugunsten der PKK ernsthaften Nachteilen im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei. Für diese Einschätzung spreche auch sein niederschwelliges Profil, sei er doch kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der PKK gewesen. Der genaue Umfang seiner Aktivitäten in den sozialen Medien sei nicht bekannt. Sein Engagement habe jedoch keine ernsthaften Konsequenzen nach sich gezogen. Überdies habe er anlässlich er BzP zu Protokoll gegeben, das Militär habe im September oder Oktober 2016 und ungefähr im April 2017 bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Im Rahmen der Anhörung seien diese Vorfälle unerwähnt geblieben. Ebenso vage seien seine Ausführungen zu seinem Gefängnisaufenthalt. Er sei nicht in der Lage gewesen, über die angeblich einmonatige Haft individuell und erlebnisbasiert zu berichten. Gleiches gelte für die angeblichen Probleme nach der Haftentlassung. Einerseits habe er erklärt, die Todesdrohungen auf dem Polizeiposten hätten den Ausschlag für seine Ausreise gegeben; andererseits habe er diese weder zu konkretisieren, noch zeitlich einzuordnen vermocht. Die Nachfragen zum Grund seiner Ausreise seien ausweichend und unsubstantiiert beantwortet worden. Insgesamt seien daher nicht nur die Haft, sondern auch seine davor und danach erlittenen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung werde schliesslich auch durch die unstimmigen Angaben in Bezug auf das hängige Strafverfahren untermauert. Über die eingereichten Gerichtsdokumente habe er kaum etwas zu berichten gewusst, geschweige denn, diese nachvollziehbar in seine Vorbringen eingebettet. Nach Durchsicht der eingereichten Gerichtsdokumente stehe überdies fest, dass diesen der Vorwurf der Verbindungen zur PKK nicht zu entnehmen sei. Gemäss dem Haftbefehl sei er wegen Sachbeschädigung an öffentlichem Gut zwecks Einvernahme zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Verhandlungsprotokoll vom (...) 2019 stehe zwar, dass er möglicherweise ein Delikt im Namen der Organisation begangen haben könnte. Die Oberstaatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, eine Anklageerhebung beim hierfür zuständigen Gericht zu prüfen. Dabei handle es sich jedoch nur um eine hypothetische Verbindung zu einer terroristischen Organisation, zumal auch nicht klar sei, um welche Organisation es sich handeln solle. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Diskrepanz zwischen den Gerichtsdokumenten und seinen eigenen Angaben habe er keine gegeben. Zudem wäre zu erwarten, dass er - hätten sich diese hypothetischen Anschuldigungen erhärtet - weitere Gerichtsdokumente eingereicht hätte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht erhärtet habe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte seien überwiegend gemeinrechtlich. Gestützt auf seine Aussagen und die eingereichten Dokumente sei davon auszugehen, dass die Polizei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gegen ihn vorgegangen sei. Das Einschreiten habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient, nämlich die gewalttätigen Aufstände der Bevölkerung abzuwehren und zu beenden. Da seine konkrete Rolle an den Demonstrationen aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, den eingereichten Gerichtsdokumenten keine eindeutigen Hinweise auf ein illegitimes Strafverfahren zu entnehmen seien und die zur Last gelegten Delikte auch keine rechtstaatlich problematischen Strafartikel beschlagen würden, sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in rechtstaatlich legitimer Weise gegen ihn vorgegangen seien. Die von ihm geäusserte Angst vor einer übermässig langen Haftstrafe erweise sich demnach als unbegründet. Hinsichtlich des zweiten, länger zurückliegenden Strafverfahrens sei - in Anbetracht seiner knappen Aussagen - ebenfalls davon auszugehen, dass das Strafverfahren einem rechtstaatlich legitimen Zweck gedient habe und nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt sei. Schliesslich führe auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz nicht zu einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Mit seiner Teilnahme an Treffen mit Landsleuten weise er kein Profil auf, welches ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse, zumal seine angeblichen Aktivitäten auch unbelegt geblieben seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch sei daher abzulehnen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung im Wesentlichen entgegnet, der Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig erstellt sowie Beweismittel falsch gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und schlecht gebildet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen solch komplizierten Sachverhalt genauer vorzutragen. Er habe die Fragen in der Anhörung nach bestem Wissen beantwortet. Die politische Einstellung des Beschwerdeführers sei mit der Geschichte seiner Grosseltern und Eltern verbunden. Er stamme aus einer Region, in welcher zwei grosse Massaker verübt und Kurden und Alewiten gezwungen worden seien, sich der Türkei zu beugen. Die PKK biete eine Antwort auf die schlimmen Erlebnisse, welche er selbst, seine Vorfahren und Mitmenschen erduldet hätten. Er habe an verschiedenen Stellen zu Protokoll gegeben, dass er wegen der Ausreisesperre seiner Arbeit nicht mehr habe nachgehen können. Dies werde vom SEM fälschlicherweise so interpretiert, als hätte er freiwillig sein Atelier geschlossen. Die Fragen über die Hilfeleistungen zugunsten der PKK habe er so wahrgenommen, als werde von ihm verlangt, Personen zu verraten. Deshalb seien seine Antworten vage geblieben. Er habe ausgeführt, dass er wegen der Hilfsleistungen für die PKK von den türkischen Sicherheitskräften bedroht und einmal von einer Drohne gefilmt worden sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er in C._______ bekannt gewesen, was mit den beiliegenden Fotografien belegt werde. Daher sei auch nachvollziehbar, dass er entsprechenden Drohungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei. Sodann sei öffentlich zugänglichen Berichten zu entnehmen, dass in den Bergen von C._______ kriegerische Zustände herrschen. Sein Land habe er im Jahr 2017 aufgrund der Drohungen und der seit Beendigung des Friedensabkommens veränderten politischen Lage verlassen. Er habe seine Hoffnung auf ein faires Verfahren aufgegeben, zumal er auch befürchte, wie D._______ zu enden. Zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien könne er keine Beweise beibringen, seien seine Konten doch gesperrt worden. Er versuche diese wiederherstellen zu lassen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht richtig geprüft. Infolge des sich stets ändernden türkischen Strafprozessrechts sei es selbst für rechtskundige Personen schwierig, ein türkisches Strafverfahren zu verstehen. Er verstehe die türkischen Gerichtsdokumente über weite Teile nicht, habe jedoch nach seinem Kenntnisstand Auskunft gegeben. Sein erfahrener Rechtsanwalt habe frühzeitig erkannt, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren in einer erneuten Verhaftung münden werde, was der Haftbefehl nun bestätige. Anlässlich der Verhandlung vom (...) 2019 sei überdies entschieden worden, die Anklage auszuweiten. Es werde ihm vorgeworfen, Straftaten im Namen einer bewaffneten Terrororganisation begangen zu haben. Im Übrigen handle es sich nicht um rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung, da es im Nachgang an die friedlichen Demonstrationen im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane zu einer eigentlichen Verhaftungswelle gekommen sei. Dabei sei der türkische Staat auch gezielt gegen Politikerinnen und Politiker, mehrheitlich aus dem Umfeld der HDP, vorgegangen. Bei Tausenden der Verhafteten handle es sich nicht um Leitungsmitglieder der HDP, sondern um Personen, welche sich - wie er - im Glauben an die kurdische Bewegung auf lokaler Ebene engagiert hätten. Schliesslich sei er auch exilpolitisch aktiv, entsprechende Belege würden nachgereicht. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 führte das SEM aus, die Beschwerde beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiederholung von bereits geltend gemachtem. Die eingereichten Fotografien und das Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern, werde damit doch, soweit ersichtlich, einzig der nicht bestrittene Sachverhalt untermauert. Hinsichtlich der neu eingereichten Gerichtsdokumente sei - soweit diese übersetzt worden seien - festzustellen, dass das erwähnte Strafverfahren bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids gewesen sei. Warum diese Dokumente den Entscheid des SEM umzustossen vermöchten, werde nicht näher begründet. 4.4 In der Replik vom 12. Januar 2021 wurde im Wesentlichen eingewandt, mit dem begründeten Urteil vom (...) 2020 sei das Strafverfahren vor dem Strafgericht C._______ abgeschlossen worden. Das Gericht habe seine Unzuständigkeit festgestellt und beschlossen, das Verfahren an das zuständige Strafgericht für schwere Straftaten zu überweisen. Dem Beschwerdeführer werde die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation vorgeworfen. Ihn erwarte kein faires Verfahren, wobei auch Folter und unmenschliche Behandlung zugenommen hätten. Er sei seit Jahren in einer legalen pro-kurdischen Partei aktiv und weder Mitglied der PKK noch einer anderen bewaffneten Organisation. Insgesamt sei dargelegt, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in seinem Heimatstaat verfolgt werde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.5 Die Vorinstanz stellte in der Duplik vom 23. Juni 2021 fest, dass der grösste Teil der eingereichten Gerichtsdokumente nicht in eine Amtssprache übersetzt sei. Die Übersetzung von Beweismitteln obliege grundsätzlich der asylsuchenden Person. Es sei daher nicht möglich, diese einer abschliessenden Würdigung zu unterziehen. Eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen einer weiteren Vernehmlassung bleibe vorbehalten. Es sei in der Vernehmlassung vom 25. November 2020 respektive in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden, dass den Akten erste Hinweise auf eine Anschuldigung im Zusammenhang mit einer terroristischen Organisation zu entnehmen seien. Das ausweichende und widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers verunmögliche jedoch eine Prüfung seiner tatsächlichen Handlungen und allfälliger an der Kundgebung (...) 2014 begangener Delikte. Deshalb könne vorliegend nicht per se von einer illegitimen Strafverfolgung ausgegangen werden. Der pauschale Verweis auf Art. 314 Abs. 2 und Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs reiche - in Anbetracht der fehlenden Ausführungen zu seiner konkreten Rolle an der Kundgebung und der fehlenden konkreten Hinweise - nicht aus, um von einer illegitimen Strafverfolgung auszugehen. 4.6 In der Triplik vom 12. Juli 2021 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits etliche Übersetzungen beigebracht. Er sei nach wie vor fürsorgeabhängig und könne deshalb keine weiteren Übersetzungen einreichen. Ein Grossteil der Dokumente sei ohnehin bereits übersetzt, weshalb das SEM diese Dokumente durchaus hätte würdigen können. Das SEM widerspreche sich, wenn es einerseits ausführe, den eingereichten Dokumenten seien erste Hinweise auf Anschuldigungen im Zusammenhang mit einer terroristischen Organisation zu entnehmen und andererseits feststelle, es könne infolge fehlender Übersetzungen nicht abschliessend Stellung nehmen. Insgesamt habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Im Übrigen sei unklar, auf welche angeblich vagen und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers sich das SEM in seiner Duplik beziehe. Selbst wenn er Teil des bewaffneten Kampfes gewesen wäre, werde nicht dargelegt, welchen Einfluss dies auf den Asylentscheid hätte. Es handle sich um ein politisch motiviertes, konstruiertes Strafverfahren, welches im Rahmen einer umfassenden Säuberungswelle gegen Mitglieder und Sympathisanten der HDP und der PKK eröffnet worden sei. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und sich legal für die HDP engagiert. Gemäss den vorliegenden Akten gingen die türkischen Behörden denn auch selber davon aus, er sei kein Mitglied der PKK. Insgesamt sei nicht von einer legitimen Strafverfolgung auszugehen. 4.7 Das SEM führte in seiner Quadruplik vom 30. September 2022 im Wesentlichen aus, die nunmehr vorliegenden Übersetzungen hätten eine interne Analyse der Gerichtsdokumente ermöglicht. Die Dokumente enthielten keine Fälschungsmerkmale, was auch für das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) 2022 vor der grossen Strafkammer in C._______ gelte. Der Fall scheine an ein höheres Gericht weitergeleitet worden zu sein, was der Beschwerdeschrift mehr Gewicht verleihe. 4.8 In der Quintuplik vom 25. Oktober 2022 entgegnete der Beschwerdeführer, sein Strafverfahren sei - gemäss dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll vom (...) 2022 - infolge einer Änderung der Anklageschrift an das 1. Schwere Strafgericht C._______ weitergeleitet worden. Es handle sich immer noch um ein erstinstanzliches- und nicht um ein Berufungsverfahren. Im Sinne einer chronologischen Zusammenfassung sei auszuführen, dass - infolge des Angriffs des Islamischen Staats (IS) auf Kobane - befürchtet worden sei, es komme zu einem Massaker an der dortigen kurdischen Bevölkerung. Die Öffnung eines humanitären Korridors in Richtung Türkei sei von der türkischen Regierung verweigert worden. Infolgedessen sei es in diversen türkischen Städten zu Protesten gekommen. In diesem Zusammenhang sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden, welches aufgrund der politischen Entwicklungen in der Türkei sukzessive um die Verbindung zu einer terroristischen Organisation erweitert worden sei.
5. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche grundsätzlich vorab zu beurteilen wären, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch darauf verzichtet werden, auf diese näher einzugehen, da der Sachverhalt zur materiellen Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nach Ansicht des Gerichts genügend erstellt ist. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Ist die Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; in diesem Fall erfolgt kein Asylausschluss. Schliesslich muss die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, 2010/44 E. 3.5 und 2008/12 E. 5 je m.w.H). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden - mehrere Mitnahmen auf den Polizeiposten, die Festnahme im Anschluss an die Demonstration sowie das in diesem Zusammenhang eröffnete Strafverfahren - nicht glaubhaft dargelegt worden seien. Zudem verfüge er nur über ein niedriges politisches Profil, da er lediglich Sympathisant und Unterstützer der PKK gewesen sei. Überdies bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass der türkische Staat in illegitimer Art und Weise strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei. Dieser Auffassung kann in Anbetracht der nunmehr vorliegenden Gerichtsdokumente zum heutigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden, was nachfolgend aufzuzeigen ist. 7.2 Zunächst ist auszuführen, dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten in der Türkei mit den Behörden vor seiner Ausreise als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer hat sich in der Tat anlässlich der Anhörung teilweise kurzgefasst, was aber auf sein allgemeines Aussageverhalten zurückzuführen sein dürfte. Sein Vorbringen ist in sich kongruent und schlüssig, zumal er die wesentlichsten Elemente bereits anlässlich der BzP vorbrachte (vgl. SEM-act. A5/15 Pkt. 7.01). Die Umstände des ersten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens infolge Denunziation eines Spitzels der Regierung schildert er grundsätzlich widerspruchsfrei. Seine Aussagen weisen zudem motivationsbezogene Inhalte auf, als dass er beispielsweise hinsichtlich der Höhe der Haftstrafe Erinnerungslücken respektive Unwissen einräumt (vgl. SEM-act. A18/29 F21f.). Dem Anhörungsprotokoll sind an unterschiedlichsten Stellen Aussagen in Bezug auf seine politische Gesinnung und sein jahrelanges Engagement als Sympathisant der PKK zu entnehmen (vgl. SEM-act. A18/29 F53; F65 f.; F123). Anlässlich des freien Berichts erwähnte er seine Hilfsleistungen zugunsten der PKK und präzisierte diese im Laufe der Anhörung (vgl. a.a.O. F103; F168 f.). Den Vorfall, als er bei einer Hilfslieferung von einer Drohne gefilmt worden sei, beschreibt er als jenen, welcher ihm am meisten Angst gemacht habe (vgl. a.a.O. F138). Was die in diesem Zusammenhang durchgeführten behördlichen Befragungen und Bedrohungen betrifft, schilderte er auch diese in schlüssiger Weise, ohne diese aufzubauschen (vgl. a.a.O. F111 f.; F124; F131 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aufständen im Zusammenhang mit den Ereignissen um Kobane sowie seine in diesem Zusammenhang erfolgte Inhaftierung sind mit Realkennzeichen versehen und ebenso substanziiert dargelegt (vgl. a.a.O. F115 f.). Seine Schilderungen enthalten beispielsweise raum-zeitliche Verknüpfungen, Nebensächlichkeiten und sind konsistent. Die Vorbringen stehen auch mit dem Sachverhalt, wie er aus den nunmehr vorliegenden Gerichtsdokumenten hervorgeht, in Einklang. Im Übrigen decken sich seine Schilderungen mit der allgemeinen Berichterstattung zur damaligen Situation der landesweiten Proteste, weil die türkische Regierung im Kampf um Kobane nicht einschritt und Hilfskorridore verweigerte (vgl. Amnesty International, Kobani Protests in Turkey, Human Rights Failures, 2015, gefunden auf: «https://www.amnesty.ch» [abgerufen am 18. Januar 2023]; Neue Zürcher Zeitung, Mindestens 14 Tote bei Anti-IS-Protesten in der Türkei, 8. Oktober 2014, gefunden auf: «https://www.nzz.ch» [abgerufen am 18. Januar 2023]). Vor dem Hintergrund des im Asylverfahren geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte sprechen in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten überwiegende Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer politisch engagiert ist und vor seiner Ausreise regelmässig seinen Unmut über die Lage der Kurden in seinem Heimatstaat zum Ausdruck brachte und daher in den Fokus der Behörden geriet. Sodann geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar Sympathisant nicht aber Mitglied der PKK ist, finden sich für Letzteres doch weder in den Anhörungsprotokollen noch den vorliegenden Gerichtsdokumenten entsprechende Hinweise. 7.3 In genereller Art ist sodann festzustellen, dass die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgehen. Zu verzeichnen sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung stark erschwert (vgl. European Commission, Commission Staff Working Document, Turkey 2022 Report, 12. Oktober 2022, S. 23 ff.; Urteil des BVGer D-6079/2020 vom 14. Dezember 2021 E.6.3). 7.4 In diesem Kontext ist auch das gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Jahre ausgeweitete Strafverfahren zu sehen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten und vom Gericht amtlich übersetzten Gerichtsdokumente einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass den Dokumenten keine Fälschungsmerkmale zu entnehmen sind. Die Vorinstanz ging denn auch in ihrer letzten Stellungnahme vom 30. September 2022 davon aus, dass die eingereichten Gerichtsdokumente, namentlich auch das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) 2022 vor der grossen Strafkammer in C._______, den Anschein erwecken würden, dass das Verfahren des Beschwerdeführers an ein höheres Gericht weitergeleitet worden sei, was der Beschwerdeschrift mehr Gewicht verleihe. Für das Gericht besteht kein Anlass, dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Dokumentenprüfung in Zweifel zu ziehen. 7.5 Aus den vorliegenden türkischen Gerichtsdokumenten ergibt sich folgender Sachverhalt, welcher vom Gericht als glaubhaft dargelegt erachtet wird: Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2014 im Anschluss an eine Demonstration im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane festgenommen und für (...) in Untersuchungshaft genommen. Gemäss dem Urteil des 2. Strafgerichts der ersten Instanz C._______ vom (...) 2020 sind bei diesen Demonstrationen Sicherheitskräfte und Gebäude mit Molotow-Cocktails und Steinen beworfen worden. Der Beschwerdeführer wurde auf Videoaufnahmen identifiziert, wie er Feuer entzündete und die Gitter einer Bank aufbrach. Zudem wurden Spuren von Brandbeschleuniger an seinen Händen gefunden. Ihm wurde deshalb unter anderem der Besitz und die Weitergabe von Gefahrenstoffen, Mitführen von Waffen und ähnlichen Gegenständen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Beschädigung von öffentlichem Eigentum vorgeworfen. Zwecks Prüfung allfälliger Verbindungen zur PKK wurde das Verfahren an das höherinstanzliche Schwurgericht überwiesen. Gemäss der Anklageschrift an die 1. Grosse Strafkammer C._______ vom (...) 2021 wird dem Beschwerdeführer nunmehr die Begehung von Straftaten im Namen der PKK vorgeworfen, ohne Mitglied der Organisation zu sein. Dies daher, weil auf einer der PKK nahestehenden Internetplattform der Aufruf erfolgt sei, den Widerstand mittels Unterstützungs- und Solidaritätskundgebungen aufrechtzuerhalten. Daher sei der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 314 Abs. 2 und Abs. 3 türkisches Strafgesetzbuch sowie Art. 5 Antiterrorgesetz zu bestrafen. Es wird schliesslich der Antrag auf Vereinigung mit dem Strafverfahren (...) gestellt. Dem Verhandlungsprotokoll vom (...) 2022 im zuletzt genannten Strafverfahren ist zu entnehmen, dass auf die Vollstreckung des Vorführbefehls gewartet wird und die Gerichtsverhandlung erneut verschoben wurde. 7.6 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts stellt insbesondere dann eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Person wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat aufgrund eines solchen Motivs untergeschoben wird, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht, oder wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn); beziehungsweise dann, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Demnach sind für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zwei Elemente notwendig: Die Verurteilung muss erstens illegitim erscheinen, da die Tatbegehung untergeschoben worden oder die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügte, beziehungsweise weil im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/4 E. 6 m.w.H.). 7.7 Eine Person, welche als Mitglied einer terroristischen Organisation gilt, kann - im Sinne von Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs - zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden. Das Strafmass kann gestützt auf Art. 5 des Antiterrorgesetzes um die Hälfte verschärft werden, weshalb von einer Maximalstrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug ausgegangen werden muss. Gemäss Art. 314 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs kann eine Person wegen Beihilfe und somit ohne Teil der Organisationsstruktur zu sein, wie ein Mitglied der terroristischen Organisation verurteilt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook, Auskunft, 29. Oktober 2020, S. 9 ff.). 7.8 Die eingereichte Anklageschrift führt die einzelnen, angeblich verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers detailliert auf. So wird ihm im Wesentlichen vorgehalten, er habe sich eines Verstosses gegen das Gesetz Nr. 2911 betreffend Kundgebungen und Demonstrationen, der Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes und der Weitergabe von gefährlichen Stoffen sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt im Namen einer bewaffneten Terrororganisation schuldig gemacht. Die Anklage stützt sich dabei einerseits auf Videoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer zeigen, wie er ein Feuer entfachte und Gitter einer Bank beschädigte. Andererseits wurden an den Händen des Beschwerdeführers Spuren von Brandbeschleuniger festgestellt (vgl. zum Ganzen, Anklageschriften [...]). 7.8.1 Aus den vorliegenden Gerichtsdokumenten gehen konkrete Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Demonstration ein zum Teil strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legte. Ein Strafverfahren wegen der zur Last gelegten Delikte ist zunächst als grundsätzlich legitim zu erachten. Die in Art. 314 Abs. 2 respektive Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs i.V.m. Art. 5 Antiterrorgesetz vorgesehene Strafe fällt jedoch im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Taten des Beschwerdeführers unverhältnismässig hoch aus und ist damit als exzessiv im Sinne der oben gemachten Ausführungen zu qualifizieren. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren zumindest teilweise politisch motiviert erscheint, hat der Beschwerdeführer doch glaubhaft dargelegt, im Anschluss an eine im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane stehende Demonstration festgenommen worden zu sein. Die vom Beschwerdeführer zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen wegen dieser Demonstrationsteilnahme knüpfen dabei an seine politische Haltung an, wegen welcher der Beschwerdeführer bereits vor der Ausdehnung des gegen ihn zunächst eingeleiteten Strafverfahrens auf den genannten Strafartikel 314 des türkischen Strafgesetzbuches repressiven Massnahmen ausgesetzt war (einmonatige Untersuchungshaft mit Folter, verhängtes Ausreiseverbot, regelmässige Drohungen, Hausrazzien). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist somit ein Politmalus zu bejahen und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren ist - im heutigen Zeitpunkt - nicht als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren. 7.8.2 Demnach ist gegen den Beschwerdeführer ein illegitimes Strafverfahren hängig und es besteht ein Vorführbefehl. Er hat sich ausserdem als Sympathisant mit Hilfeleistungen und der Gewährung von Unterkunft für die PKK politisch engagiert. Damit ist seine Furcht vor einer übermässig langen Haftstrafe und ernsthaften Nachteilen aufgrund seiner Herkunft und politischen Haltung objektiv und subjektiv begründet. Ob die begründete Furcht bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise Bestand hatte, kann vorliegend offengelassen werden, ist eine solche zum heutigen Zeitpunkt - aufgrund der Ausweitung der Anklage um Verbindungen zu einer Terrororganisation - ohne weiteres zu bejahen. Angesichts seiner Ausreise trotz Ausreisesperre, der sich in den letzten Jahren weiter verschlechterten Situation in der Türkei und dem nach wie vor hängigen Strafverfahren ist davon auszugehen, dass die Frucht vor Verfolgung nach wie vor aktuell ist. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. 7.9 7.9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG). 7.9.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 m.w.H.). 7.9.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme respektive die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, hat mithin zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer beschwerdeführenden Person eine individuelle Verantwortlichkeit für eine «verwerfliche Handlung» im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Es ist somit der individuelle Tatbeitrag der Person zu ermitteln. Zu diesem gehören die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Der Tatbeitrag kann in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein oder auch in mittelbarer Täterschaft, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann. Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H). 7.9.4 Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Terrorismusvorwürfe erweisen sich im Sinne der obenstehenden Ausführungen aus rechtsstaatlicher Sicht als unbegründet. Hinsichtlich der übrigen zur Last gelegten Delikte - namentlich Sachbeschädigung, unerlaubter Besitz und der Weitergabe von gefährlichen Stoffen sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt - ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Videoaufnahmen in einer Gruppe identifiziert wurde, welche Feuer entfachte und die Gitter einer Bank zerstörte. Zudem wurden Spuren von benzinartigem Brennstoff an seinen Händen gefunden. Zu seiner Verteidigung führte der Beschwerdeführer aus, er habe an jenem Tag in seinem Auto Kraftstoff nachgefüllt, was den positiven Abstrich erkläre (vgl. Urteil [...] des 2. Strafgericht der ersten Instanz C._______ vom [...] 2020). Im Rahmen der Anhörung führt der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe keine explosiven Stoffe mitgeführt, sondern lediglich seinen Platz bei den Aktionen eingenommen (vgl. SEM-act. A18/29 F148 f.). In Anbetracht dessen, dass sich die Anklage in diesen Punkten auf Videoaufnahmen und forensische Untersuchungen abstützt, besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne der in der Anklageschrift genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. 7.9.5 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte wären in der Schweizer Rechtsordnung am ehesten unter den Tatbeständen Brandstiftung (Art. 221 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), sowie Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 StGB) zu subsumieren. Bei den beiden letztgenannten beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, weshalb diese nicht unter den abstrakten Verbrechensbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB fallen. Was den Tatbestand der Brandstiftung betrifft, wäre dieser - je nach konkret zugrundeliegendem Sachverhalt - grundsätzlich geeignet, um als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG qualifiziert zu werden. Vorliegend kann dies jedoch letztlich offengelassen werden, da der Ausschluss aus dem Asyl als unverhältnismässig zu erachten ist. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt zwar bereits volljährig und vollumfänglich urteilsfähig. Die Tat liegt jedoch fast zehn Jahre zurück und er ist seither nicht mehr - in relevanter Weise - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die den vorliegenden Akten zu entnehmenden Strafbefehle betreffen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und sind im vorliegenden Kontext unbeachtlich. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Meinung erneut in rechtstaatlich unzulässiger Weise kundtut. Die Ereignisse in Kobane waren insofern aussergewöhnlich, als ein Massaker an der Zivilbevölkerung drohte, wobei auch der damalige UNO-Sonderbotschafter für Syrien an die Türkei appellierte, einen entsprechenden Fluchtweg zu öffnen (vgl. auch SRF, UNO appelliert gegen «barbarischen Feldzug» des IS, gefunden auf: «https://www.srf.ch/news/international/uno-appelliert-gegen-barbarischen-feldzug-des-is» [zuletzt besucht am 8. Dezember 2022]). Folglich ist festzustellen, dass ein Ausschluss aus dem Asyl vorliegend als unverhältnismässig zu erachten ist und daher vorliegend nicht in Betracht kommt.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53) sind im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu verneinen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 8. September 2020 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler