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E-5087/2025

E-5087/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar [der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2] sowie deren zwei Kinder [der Beschwerdeführer 3 und 4]) reichten am (…) 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen und am 5. September 2023 gemäss Art. 29 AsylG angehört (vgl. vorinstanzli- che Akten […]-33/12 [nachfolgend act. 33] und […]-34/12 [nachfolgend act. 34]). Am 8. September 2023 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 36). B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er stamme aus F._______ und habe mit seinen zwei Brüdern, einem Onkel und seinen Eltern im elterli- chen Haus gelebt. Dort habe er sich mit seinem Bruder und den jeweiligen Familien den ersten Stock geteilt. Zudem habe er eine Schwester, welche verheiratet sei. Er verfüge über einen Mittelschulabschluss und Arbeitser- fahrung im (…)- und (…) sowie im (…). B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie stamme aus der Stadt G._______, wo sie bis zu ihrem 17. Lebensjahr gelebt habe. Kurzzeitig habe sie als Kind während des Kosovo-Kriegs mit ihrer Familie in H._______ gelebt. Sie habe Verwandte in H._______, I._______, J._______ und in der K._______. Im Kosovo habe sie die Mittelschule ab- geschlossen. Sie verfüge über Arbeitserfahrung als (…). Bei ihrem jüngeren Sohn D._______ sei eine (…) im (…) festgestellt wor- den. Er habe zahlreiche Operationen über sich ergehen lassen müssen, zuerst in Nordmazedonien und später auch in der L._______. Eine Fehl- behandlung habe vermutlich eine (…) bei ihm ausgelöst, worauf sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, sodass er nun behindert sei und kaum (…), (…) oder (…) könne. Der nordmazedonische Staat habe zunächst einen Grossteil der Behandlungskosten übernommen. Später sei keine Kostenübernahme mehr erfolgt, weshalb sie in die Schweiz gereist und medizinische Hilfe gesucht habe. B.c Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I E. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Das (…) erstellte am (…) auf Anfrage des SEM einen ärztlichen Bericht für

E-5087/2025 Seite 3 die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren (vgl. act. 50). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - (…), - (…), - (…), - (…). D. Die Vorinstanz nahm am (…) ein medizinisches Consulting vor (Nordma- zedonien: Behandlung von […] und […]) (vgl. act. 57). E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (tags darauf eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug an (Dispositivziffer 4-5). F. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt mit den Anträgen, diese sei in Dispositivziffern 4-5 (Vollzug der Weg- weisung) aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechts- anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbrin- gen legten sie der Beschwerde folgende Beweismittel bei (jeweils in Ko- pie): - eine Fotodokumentation über die hygienischen Zustände in einem nordmazedonischen Spital (Beschwerdebeilage 3), - eine fachärztliche Bestätigung vom (…) (Beschwerdebeilage 4), - eine medizinische Stellungnahme des (…) vom (…) (Beschwerdebei- lage 5), - einen Bericht des (…) vom (…) (Beschwerdebeilage 6), - einen Logopädie-Bericht vom (…) (Beschwerdebeilage 7),

E-5087/2025 Seite 4 - einen Bericht der Hausärztin M._______ vom (…) (Beschwerdebeilage 8), - einen Bericht der Klassenlehrerin von C._______ (Beschwerdebeilage 9), - eine Schulbestätigung der (…) «N._______» vom (…) (Beschwerde- beilage 10).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Aufgrund der Rechtsbegehren respektive der Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den ange- ordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfech- tung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv- ziffern 1-3).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

E-5087/2025 Seite 5 AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.

E. 4.2 Konkret habe die Vorinstanz wesentliche medizinische und soziale As- pekte nicht berücksichtigt. Sie habe sich auf die allgemeine Verfügbarkeit medizinsicher Leistungen in Nordmazedonien abgestützt, ohne jedoch sein Krankheitsbild einzelfallspezifisch zu würdigen. Alternativen der in Nordmazedonien nicht erhältlichen Medikamente ([…] [{…}] und […] [{…}]) habe sie nicht ausreichend geprüft. Für (…) nenne sie zwar alternative (…) Mittel, ohne aber die therapeutische Gleichwertigkeit zu überprüfen. Alter- nativen für das Medikament (…) gebe es nicht. Sie habe nicht abgeklärt, ob die spezifische Form seiner (…) behandelt werden könne, zumal sie als therapierefraktär gelte und wiederholte Anpassungen der medikamentösen Behandlung notwendig gewesen seien. Sie äussere sich nicht dazu, ob die Einfuhr der spezifischen notwendigen Medikamente überhaupt rechtlich zulässig und eine kontinuierliche, verlässliche Versorgung mit diesen Me- dikamenten und der Zugang zu spezialisierten Notfallinterventionen ge- währleistet sei. Schliesslich habe sie unberücksichtigt gelassen, dass er aufgrund seiner komplexen Erkrankungen eine Unterbringung in einer spe- ziellen (…) benötige. In Nordmazedonien existiere weder eine vergleich- bare Institution, noch wären sie finanziell in der Lage, die entsprechenden Kosten zu tragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kas- sation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.

E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür- digt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich

E-5087/2025 Seite 6 das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nen- nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Be- hörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung aus- einandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch, da die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellte. Für die Vorinstanz bestand keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Sie wür- digte die sozialen und gesundheitlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe. Auch ist es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich gewesen, mit der 17-seitigen Beschwerdeschrift den vorinstanzlichen Entscheid sachge- recht anzufechten. Die Vorinstanz hat eigens ein umfangreiches, medizini- sches Consulting eingeholt, aus dem hervorgeht, dass das vorliegende Krankheitsbild in Nordmazedonien behandelt werden kann und die Medi- kamente angemessen erhältlich sind respektive Ersatzmedikamente vor- liegen. Ergänzend verwies die Vorinstanz unter Hinweis auf die Bestim- mungen der nordmazedonischen Zollbehörden auf die bestehende Ein- fuhrmöglichkeit von Medikamenten. Dass die Vorinstanz – a maiore ad mi- nus – davon ausging, das gelte auch für seine benötigten Medikamente, kann ihr nicht vorgehalten werden. Dasselbe gilt für den Hinweis, dass ihre zahlreichen (mitunter in der Schweiz lebenden) Verwandten bei der Sicher- stellung der Versorgung von Medikamenten behilflich sein könnten. Hin- sichtlich der Kindeswohlüberlegungen betreffend den Beschwerdeführer 4 ist zu bemerken, dass die Vorinstanz auch diese Aspekte ausreichend mit- berücksichtigt hat. Sie prüfte die Verfügbarkeit von – im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses bestehenden sowie von der zuständigen Schulpsycholo- gin empfohlenen – Förderungsmassnahmen, namentlich (…), (…) und (…), und nannte entsprechende Institutionen in Nordmazedonien (vgl. act. 46). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses erst bevorstehenden Einschu- lung auf die Unterstützung ihres grossen und soliden Beziehungsnetzes verwiesen hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die diesbezüglichen Rügen zielen auf eine abweichende Würdigung des Sachverhalts und sind nicht geeignet, aus formellen Gründen eine Kassation zu bewirken.

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E. 4.5 Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts- punkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Bundes- rat habe Nordmazedonien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (die Eltern) seien jung und gesund. In F._______ hätten sie in einer eigenen Wohnung im Haus der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern gelebt. Sie verfügten über einen Mittelschulabschluss und Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer 1 (der Vater) sei im (…)- und (…) sowie im (…) tätig gewesen und die Beschwerdeführerin 2 (die Mutter) habe als (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführer 3 und 4 (die beiden Söhne) hielten sich seit knapp (…) Jahren in der Schweiz auf, allerdings bestehe noch keine fortgeschrittene Integration, auch wenn der Beschwerdeführer 3 (ältere Sohn) vermutlich bereits die Primarschule besuche. Die schuli- sche Wiedereingliederung in Nordmazedonien dürfte für ihn unproblema- tisch verlaufen. Der Grossteil ihrer Verwandtschaft lebe nach wie vor in Nordmazedonien beziehungsweise in der kosovarischen Grenzstadt G._______, welche in der Nähe von F._______ liege. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland auf ein grosses und

E-5087/2025 Seite 8 solides, soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten und die Rein- tegration sowie die schulische Eingliederung der Kinder nach einer Rück- kehr problemlos verlaufen dürfte. Ausserdem hätten sie Verwandte in H._______, J._______, I._______ und in der K._______, welche sie be- reits früher finanziell unterstützt hätten. Da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (die Eltern) Hauptbezugspersonen für die Be- schwerdeführer 3 und 4 (Kinder) seien, sei eine begleitete Rückkehr eben- falls gesichert. Das Kindeswohl würde vorliegend nicht entscheidend be- einträchtigt, zumal nach der in der Schweiz verbrachten Zeit nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer 4 leide gemäss den ärztlichen Berichten an einer (…) der (…), einer angeborenen (…). In der Vergangenheit seien mehrere operative Eingriffe durchgeführt worden, darunter die (…) der (…), die An- lage eines (…) zur Behandlung eines (…) und wiederholte (…) dieses (…). Die (…) sei therapierefraktär, sodass immer wieder Anpassungen der me- dikamentösen Therapie notwendig gewesen seien. Derzeit würden (…), (…) und (…) eingesetzt, während frühere Behandlungen (…), (…) und (…) umfasst hätten. Zusätzlich liege eine (…) vor, die den Einsatz (…) wie eines (…), (…), eines (…) und eines (…) erfordere. Medikamentös werde die Be- wegungsstörung mit (…) ([…]) behandelt. Im (…) sei eine (…) ([…]) ange- legt worden, was die (…) erheblich erleichtert habe. Die (…) zeige ein Fort- schreiten, weshalb regelmässige (…) notwendig seien. Er erhalte wöchent- lich (…) und (…). Gemäss dem durchgeführten medizinischen Consulting (betreffend Behandlung von […] und […]) seien in Nordmazedonien um- fangreiche medizinische Versorgung und Therapien für diese Diagnosen verfügbar. Ambulante und stationäre neurologische Konsultationen wie ei- ner (…) und einer (…) könnten beispielsweise in F._______ durchgeführt werden. Auch die (…) und (…) des (…) ([…]) seien dort möglich. Die (…) könne an der (…) mit Unterstützung (…) gelegt oder ersetzt werden. Falls erforderlich werde der Eingriff alternativ in einem privaten Krankenhaus durchgeführt, dessen Kosten von der nationalen Krankenversicherung übernommen würden. Für die (…) stünden (…), (…) und (…) zur Verfü- gung. Spezialisierte Behandlungen würden unter anderem am «(…)» und am «(…)» in F._______ angeboten. Die Medikamente (…) und (…) seien in Nordmazedonien erhältlich. (…) und (…) seien nicht verfügbar, allerdings gebe es alternative Präparate wie (…). Unter Bezugnahme auf die Einführbestimmungen der nordmazedoni- schen Zollbehörde führte die Vorinstanz aus, es sei möglich, Medikamente für den Eigengebrauch aus dem Ausland nach Nordmazedonien

E-5087/2025 Seite 9 einzuführen. Ausserdem hätten sie die Möglichkeit, einen Antrag auf medi- zinische Rückkehrhilfe zu stellen. Die Finanzierung der Weiterbehandlung in Nordmazedonien sei gewährleistet, zumal minderjährige Kinder durch das staatliche Gesundheitssystem krankenversichert seien. Aufgrund von Subventionen falle für stationäre Aufenthalte und Diagnostik nur ein Bruch- teil der tatsächlichen Kosten an. Auch Medikamente, die auf der Liste der nationalen Krankenversicherung stünden, würden zu vergünstigten Prei- sen bereitgestellt.

E. 6.2 In der Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführenden im Wesentli- chen auf den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung. Sie ergänzten, dass es in Vergangenheit nach einer Überweisung in die L._______ zu me- dizinischen Fehlbehandlungen (des Beschwerdeführers 4) gekommen sei. In der Schweiz seien therapeutische Massnahmen wie Bobath-Physiothe- rapie, Esstherapie beziehungsweise Logopädie und eine heilpädagogische Früherziehung mit dem Schwerpunkt (…) durchgeführt worden. Diese Massnahmen seien regelmässig wöchentlich durchgeführt worden. Sie hätten die therapeutischen Empfehlungen umgesetzt und verwendeten die verordneten Hilfsmittel konsequent. Er bedürfe aufgrund der wiederkehren- den (…) ständige Begleitung und kontinuierliche Überwachung durch eine Fachperson. Auch der Einsatz, die fortlaufende Anpassung und der sach- gerechte Umgang mit den Hilfsmitteln, die er infolge seiner (…) benötige, stellten zusätzliche Herausforderungen für seine gezielte Förderung dar. Dank des eng abgestimmten therapeutischen Settings in der Schweiz habe er kontinuierlich Fortschritte gemacht. Ab August 2025 habe ein Sonder- schulplatz in der N._______ zugesichert werden können. In materieller Hinsicht entgegneten sie im Wesentlichen, dass ihres Erach- tens die medizinische Versorgung in Nordmazedonien unzureichend sei (vgl. auch E. 4.2). Insbesondere könne die (…) aufgrund einer fehlenden Akkreditierung der Universitätsklinik in F._______ nur durch (…) gelegt oder ersetzt werden können, welche dort einmal monatlich operierten. Da die Vereinbarung über diese Zusammenarbeit derzeit erneuert werde, könnten bis zu ihrem Abschluss entsprechende Behandlungen nicht durch- geführt werden – bei medizinischer Indikation würde eine Verlegung in das private Krankenhaus (…) erfolgen. Auch bei einer Kostenübernahme durch die nationale Krankenversicherung könnte es zu Versorgungslücken kom- men. Für den Fall, dass eine zukünftige Zusammenarbeit mit den (…) aus- bleibe, sei fraglich, wie die Versorgung sichergestellt werden soll, zumal die langfristige Behandlung aller betroffenen Patienten in privaten Einrich- tungen unwahrscheinlich erscheine. Ohnehin seien die ihm

E-5087/2025 Seite 10 zugesprochenen medizinisch-finanziellen Fonds in Nordmazedonien aus- geschöpft. Es bestünden Einschränkungen in der Verfügbarkeit wichtiger Medikamente wie (…) und (…), die für seine Therapie vonnöten seien. Al- ternativen wie (…) seien zwar erhältlich, stellten jedoch keinen gleichwer- tigen Ersatz dar und würden das Risiko von Nebenwirkungen und Anfalls- verschlechterungen erhöhen. Der Import aus dem Ausland sei nicht ver- tretbar, da eine flexible und zeitnahe Anpassung der Medikation bei thera- pieresistenter (…) unumgänglich sei. Hinzu komme, dass spezialisierte Be- handlungen, wie er sie benötige, in Nordmazedonien nicht durchgehend verfügbar seien oder von ausländischen Ärzten nur temporär durchgeführt würden. Eine lebensnotwendige kontinuierliche und interdisziplinäre Ver- sorgung, wie sie in der Schweiz gewährleistet sei, wäre dort nicht sicher- gestellt. Schliesslich hätten die behandelnden Ärzte in der Schweiz betont, dass er auf eine hoch spezialisierte Betreuung angewiesen sei, welche nicht nur aus der medikamentösen Versorgung, sondern auch aus engma- schiger Überwachung, Diagnostik, Krisenintervention und rehabilitativen Massnahmen von Fachpersonen bestehe. Aufgrund seiner Minderjährig- keit spreche auch das Kindeswohl für einen Verbleib seiner Eltern und sei- nes ebenfalls minderjährigen Bruders in der Schweiz, da er auf die konti- nuierliche Betreuung und Unterstützung seiner engsten Bezugspersonen angewiesen sei. Eine familiäre Trennung oder Rückkehr der gesamten Fa- milie in ein Land mit unzureichender medizinischer Versorgung würde seine Situation destabilisieren. Im Sinne der Familieneinheit sei die Vo- rinstanz anzuweisen, der gesamten Familie die vorläufige Aufnahme zu er- teilen.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-5087/2025 Seite 11 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Insbesondere lassen sich weder aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 noch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK völkerrechtliche Vollzugshindernisse ableiten. Die gesundheitlichen Be- schwerden erreichen nicht die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Es besteht überdies auch in Berücksichtigung des Kindeswohls kein An- spruch auf eine medizinische Behandlung analog zum schweizerischen Standard. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls (auch hier) nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E-5087/2025 Seite 12 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat be- zeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversor- gung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegen- teilige Hinweise widerlegt werden.

E. 7.3.3 Wie sich den aktenkundigen Arztberichten entnehmen lässt, leidet der Beschwerdeführer 4 an einer (…) der (…), einer (…), einer (…), einer (…) und beidseitigen (…). Am (…) erfolgte am (…) eine (…) und am (…) eine Erneuerung des (…) (vgl. act. 53, S. 3; act. 55). Gemäss des Arztbe- richtes «(…)» des (…) vom (…) befinde sich der Beschwerdeführer 4 in einem ordentlichem Allgemeinzustand, verfüge über gut angepasste (…) und einem gut funktionierenden (…). Die (…) hätten sich im Verlauf der letzten Jahre in der Tendenz deutlich gebessert, indes habe er immer noch täglich (…). Die (…) habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich gebessert. Laut dem weiteren Procedere wurde der Beschwerdeführer 4 namentlich für ein (…) erst in zwei Monaten aufgeboten (vgl. act. 55). Die ärztlich empfohlene Durchführung einer (…) zur Prüfung der Hirnströme ist gemäss dem medizinischen Consulting in Nordmazedonien ebenfalls mög- lich (vgl. act. 57). Dasselbe gilt für allfällige chirurgische Behandlungen res- pektive Erneuerungen des (…) und der (…) sowie für Behandlungsmög- lichkeiten (…) (vgl. act. 57, S. 2-3). Gemäss Arztbericht der Hausärztin M._______ vom (…) hätten seit der Einlage der (…) das wiederholte (…), die (…) und die gehäuften (…) abgenommen (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 2). Mit der medizinischen Behandlung in der Schweiz inklusive der An- fertigung (…) (wie eines […], eines […], eines […] und […]) und (…) dürfte die Lebensqualität des Jungen erheblich gesteigert worden sein (vgl. act. 44, S. 4; Beschwerdebeilage 6). Insgesamt kann aufgrund der Ak- tenlage von einer deutlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Erhältlichkeit von Medikamenten und entsprechenden Ersatzmedikamenten in Nordma- zedonien aufgezeigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-7). Übereinstim- mend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Einfuhr von Medikamen- ten nach Nordmazedonien möglich ist und sie einen Vorrat an Medikamen- ten mitnehmen können. Eine adäquate medizinische Weiterbehandlung ist nach dem Gesagten in Nordmazedonien gewährleistet. Dass ihm nach sei- ner Rückkehr nicht dieselbe Behandlung wie in der Schweiz zur Verfügung stehen wird und die Behandlung in Nordmazedonien nicht

E-5087/2025 Seite 13 schweizerischem Standard entspricht, ist nicht rechtserheblich (vgl. Be- schwerdebeilage 3). Für eine medizinische Weiterbehandlung des Be- schwerdeführers ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizini- schen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe eines Vorrats an Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu ver- weisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ferner ist festzuhalten, dass entgegen ihrer pauschalen Befürchtung, wonach der «medizinisch-finanzielle Fonds» des Beschwerdeführers 4 in Nordmaze- donien angeblich ausgeschöpft sei, nichts darauf schliessen lässt, dass er nicht erneut über einen gültigen Krankenversicherungsschutz in Nordma- zedonien verfügen wird. Der ins Recht gelegte ärztliche Bericht der (…) in F._______ vom (…) liegt nur in Kopie vor und hat auch nur einen geringen Beweiswert (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Berichte seiner Schweizer Ärzte und seiner Logopädin, die unter anderem den Verbleib des Be- schwerdeführers 4 in der Schweiz zum Gegenstand hatten, führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise (Beschwerdebeilage 5, 7 und 8). Nach dem Gesagten kann auf das Abwarten von weiteren in Aussicht gestellten Arztberichten in antizipierter Beweiswürdigung verzichten werden, zumal das Gericht nicht davon ausgeht, es würden konkrete und substantiierte Hinweise vorgebracht, welche geeignet wären, die Regelvermutung umzu- stossen.

E. 7.3.4 Unter diesen Bedingungen ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die für sichere Drittstaaten geltende Regelvermutung umzustos- sen. Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für den Beschwerdeführer 4 ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. 3 E. 2; vgl. zur medizinischen Versorgung in Nordma- zedonien unter anderem auch die Urteile des BVGer E-6250/2023 vom

19. September 2024 E. 8.3.2 ff., D-824/2022 vom 24. Juli 2023 E. 6.3.3 ff. sowie E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3).

E. 7.3.5 Der Wegweisungsvollzug verstösst auch nicht gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK. Es liegt weder eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine so enge Bindung der Kinder an die Schweiz vor, dass die gebotene vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls zu dem Ergebnis führen würde, dass in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Weder die geltend gemachte gute schulische Integration des Beschwerdeführers 3 noch die Aufnahme des Beschwerdeführers 4 in

E-5087/2025 Seite 14 einer spezialisierten Schule in O._______ vermag daran etwas zu ändern (vgl. Beschwerdebeilage 9 und 10). Im Weiteren steht einer weiteren me- dizinischen Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers 4 in Nordmazedonien wie vorstehend ausgeführt nichts entgegen, zumal auch durch die in der Schweiz erhaltenen medizinischen Leistungen eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte.

E. 7.3.6 Bei den übrigen Beschwerdeführenden (Eltern) werden keine nen- nenswerten Probleme geltend gemacht. Insbesondere die Eltern haben die meiste Zeit in ihrem Heimatland verbracht und dort ihren Lebensunterhalt verdient. Sie verfügen in H._______, J._______, I._______, der K._______ und in Nordmazedonien über ein soziales Netz von Verwand- ten, die sie unterstützen können. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, bestehen keine Hin- weise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimat- land in eine existenzielle Notlage geraten. Abgesehen davon ist festzuhal- ten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 E. 10.1 S. 215).

E. 7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Hauptbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 E-5087/2025 Seite 15

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor- liegenden Direktentscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5087/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5087/2025 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 4), alle Nordmazedonien, alle vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar [der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2] sowie deren zwei Kinder [der Beschwerdeführer 3 und 4]) reichten am (...) 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen und am 5. September 2023 gemäss Art. 29 AsylG angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-33/12 [nachfolgend act. 33] und [...]-34/12 [nachfolgend act. 34]). Am 8. September 2023 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 36). B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er stamme aus F._______ und habe mit seinen zwei Brüdern, einem Onkel und seinen Eltern im elterlichen Haus gelebt. Dort habe er sich mit seinem Bruder und den jeweiligen Familien den ersten Stock geteilt. Zudem habe er eine Schwester, welche verheiratet sei. Er verfüge über einen Mittelschulabschluss und Arbeitserfahrung im (...)- und (...) sowie im (...). B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie stamme aus der Stadt G._______, wo sie bis zu ihrem 17. Lebensjahr gelebt habe. Kurzzeitig habe sie als Kind während des Kosovo-Kriegs mit ihrer Familie in H._______ gelebt. Sie habe Verwandte in H._______, I._______, J._______ und in der K._______. Im Kosovo habe sie die Mittelschule abgeschlossen. Sie verfüge über Arbeitserfahrung als (...). Bei ihrem jüngeren Sohn D._______ sei eine (...) im (...) festgestellt worden. Er habe zahlreiche Operationen über sich ergehen lassen müssen, zuerst in Nordmazedonien und später auch in der L._______. Eine Fehlbehandlung habe vermutlich eine (...) bei ihm ausgelöst, worauf sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, sodass er nun behindert sei und kaum (...), (...) oder (...) könne. Der nordmazedonische Staat habe zunächst einen Grossteil der Behandlungskosten übernommen. Später sei keine Kostenübernahme mehr erfolgt, weshalb sie in die Schweiz gereist und medizinische Hilfe gesucht habe. B.c Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I E. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Das (...) erstellte am (...) auf Anfrage des SEM einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren (vgl. act. 50). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

- (...),

- (...),

- (...),

- (...). D. Die Vorinstanz nahm am (...) ein medizinisches Consulting vor (Nordmazedonien: Behandlung von [...] und [...]) (vgl. act. 57). E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (tags darauf eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug an (Dispositivziffer 4-5). F. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei in Dispositivziffern 4-5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie der Beschwerde folgende Beweismittel bei (jeweils in Kopie):

- eine Fotodokumentation über die hygienischen Zustände in einem nordmazedonischen Spital (Beschwerdebeilage 3),

- eine fachärztliche Bestätigung vom (...) (Beschwerdebeilage 4),

- eine medizinische Stellungnahme des (...) vom (...) (Beschwerdebeilage 5),

- einen Bericht des (...) vom (...) (Beschwerdebeilage 6),

- einen Logopädie-Bericht vom (...) (Beschwerdebeilage 7),

- einen Bericht der Hausärztin M._______ vom (...) (Beschwerdebeilage 8),

- einen Bericht der Klassenlehrerin von C._______ (Beschwerdebeilage 9),

- eine Schulbestätigung der (...) «N._______» vom (...) (Beschwerdebeilage 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Aufgrund der Rechtsbegehren respektive der Beschwerdebegründung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG). In den übrigen Punkten ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1-3). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. 4.2 Konkret habe die Vorinstanz wesentliche medizinische und soziale Aspekte nicht berücksichtigt. Sie habe sich auf die allgemeine Verfügbarkeit medizinsicher Leistungen in Nordmazedonien abgestützt, ohne jedoch sein Krankheitsbild einzelfallspezifisch zu würdigen. Alternativen der in Nordmazedonien nicht erhältlichen Medikamente ([...] [{...}] und [...] [{...}]) habe sie nicht ausreichend geprüft. Für (...) nenne sie zwar alternative (...) Mittel, ohne aber die therapeutische Gleichwertigkeit zu überprüfen. Alternativen für das Medikament (...) gebe es nicht. Sie habe nicht abgeklärt, ob die spezifische Form seiner (...) behandelt werden könne, zumal sie als therapierefraktär gelte und wiederholte Anpassungen der medikamentösen Behandlung notwendig gewesen seien. Sie äussere sich nicht dazu, ob die Einfuhr der spezifischen notwendigen Medikamente überhaupt rechtlich zulässig und eine kontinuierliche, verlässliche Versorgung mit diesen Medikamenten und der Zugang zu spezialisierten Notfallinterventionen gewährleistet sei. Schliesslich habe sie unberücksichtigt gelassen, dass er aufgrund seiner komplexen Erkrankungen eine Unterbringung in einer speziellen (...) benötige. In Nordmazedonien existiere weder eine vergleichbare Institution, noch wären sie finanziell in der Lage, die entsprechenden Kosten zu tragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.4 Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch, da die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellte. Für die Vorinstanz bestand keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Sie würdigte die sozialen und gesundheitlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe. Auch ist es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich gewesen, mit der 17-seitigen Beschwerdeschrift den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat eigens ein umfangreiches, medizinisches Consulting eingeholt, aus dem hervorgeht, dass das vorliegende Krankheitsbild in Nordmazedonien behandelt werden kann und die Medikamente angemessen erhältlich sind respektive Ersatzmedikamente vorliegen. Ergänzend verwies die Vorinstanz unter Hinweis auf die Bestimmungen der nordmazedonischen Zollbehörden auf die bestehende Einfuhrmöglichkeit von Medikamenten. Dass die Vorinstanz - a maiore ad minus - davon ausging, das gelte auch für seine benötigten Medikamente, kann ihr nicht vorgehalten werden. Dasselbe gilt für den Hinweis, dass ihre zahlreichen (mitunter in der Schweiz lebenden) Verwandten bei der Sicherstellung der Versorgung von Medikamenten behilflich sein könnten. Hinsichtlich der Kindeswohlüberlegungen betreffend den Beschwerdeführer 4 ist zu bemerken, dass die Vorinstanz auch diese Aspekte ausreichend mitberücksichtigt hat. Sie prüfte die Verfügbarkeit von - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehenden sowie von der zuständigen Schulpsychologin empfohlenen - Förderungsmassnahmen, namentlich (...), (...) und (...), und nannte entsprechende Institutionen in Nordmazedonien (vgl. act. 46). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses erst bevorstehenden Einschulung auf die Unterstützung ihres grossen und soliden Beziehungsnetzes verwiesen hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die diesbezüglichen Rügen zielen auf eine abweichende Würdigung des Sachverhalts und sind nicht geeignet, aus formellen Gründen eine Kassation zu bewirken. 4.5 Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Bundesrat habe Nordmazedonien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (die Eltern) seien jung und gesund. In F._______ hätten sie in einer eigenen Wohnung im Haus der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern gelebt. Sie verfügten über einen Mittelschulabschluss und Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer 1 (der Vater) sei im (...)- und (...) sowie im (...) tätig gewesen und die Beschwerdeführerin 2 (die Mutter) habe als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführer 3 und 4 (die beiden Söhne) hielten sich seit knapp (...) Jahren in der Schweiz auf, allerdings bestehe noch keine fortgeschrittene Integration, auch wenn der Beschwerdeführer 3 (ältere Sohn) vermutlich bereits die Primarschule besuche. Die schulische Wiedereingliederung in Nordmazedonien dürfte für ihn unproblematisch verlaufen. Der Grossteil ihrer Verwandtschaft lebe nach wie vor in Nordmazedonien beziehungsweise in der kosovarischen Grenzstadt G._______, welche in der Nähe von F._______ liege. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland auf ein grosses und solides, soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten und die Reintegration sowie die schulische Eingliederung der Kinder nach einer Rückkehr problemlos verlaufen dürfte. Ausserdem hätten sie Verwandte in H._______, J._______, I._______ und in der K._______, welche sie bereits früher finanziell unterstützt hätten. Da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (die Eltern) Hauptbezugspersonen für die Beschwerdeführer 3 und 4 (Kinder) seien, sei eine begleitete Rückkehr ebenfalls gesichert. Das Kindeswohl würde vorliegend nicht entscheidend beeinträchtigt, zumal nach der in der Schweiz verbrachten Zeit nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer 4 leide gemäss den ärztlichen Berichten an einer (...) der (...), einer angeborenen (...). In der Vergangenheit seien mehrere operative Eingriffe durchgeführt worden, darunter die (...) der (...), die Anlage eines (...) zur Behandlung eines (...) und wiederholte (...) dieses (...). Die (...) sei therapierefraktär, sodass immer wieder Anpassungen der medikamentösen Therapie notwendig gewesen seien. Derzeit würden (...), (...) und (...) eingesetzt, während frühere Behandlungen (...), (...) und (...) umfasst hätten. Zusätzlich liege eine (...) vor, die den Einsatz (...) wie eines (...), (...), eines (...) und eines (...) erfordere. Medikamentös werde die Bewegungsstörung mit (...) ([...]) behandelt. Im (...) sei eine (...) ([...]) angelegt worden, was die (...) erheblich erleichtert habe. Die (...) zeige ein Fortschreiten, weshalb regelmässige (...) notwendig seien. Er erhalte wöchentlich (...) und (...). Gemäss dem durchgeführten medizinischen Consulting (betreffend Behandlung von [...] und [...]) seien in Nordmazedonien umfangreiche medizinische Versorgung und Therapien für diese Diagnosen verfügbar. Ambulante und stationäre neurologische Konsultationen wie einer (...) und einer (...) könnten beispielsweise in F._______ durchgeführt werden. Auch die (...) und (...) des (...) ([...]) seien dort möglich. Die (...) könne an der (...) mit Unterstützung (...) gelegt oder ersetzt werden. Falls erforderlich werde der Eingriff alternativ in einem privaten Krankenhaus durchgeführt, dessen Kosten von der nationalen Krankenversicherung übernommen würden. Für die (...) stünden (...), (...) und (...) zur Verfügung. Spezialisierte Behandlungen würden unter anderem am «(...)» und am «(...)» in F._______ angeboten. Die Medikamente (...) und (...) seien in Nordmazedonien erhältlich. (...) und (...) seien nicht verfügbar, allerdings gebe es alternative Präparate wie (...). Unter Bezugnahme auf die Einführbestimmungen der nordmazedonischen Zollbehörde führte die Vorinstanz aus, es sei möglich, Medikamente für den Eigengebrauch aus dem Ausland nach Nordmazedonien einzuführen. Ausserdem hätten sie die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Die Finanzierung der Weiterbehandlung in Nordmazedonien sei gewährleistet, zumal minderjährige Kinder durch das staatliche Gesundheitssystem krankenversichert seien. Aufgrund von Subventionen falle für stationäre Aufenthalte und Diagnostik nur ein Bruchteil der tatsächlichen Kosten an. Auch Medikamente, die auf der Liste der nationalen Krankenversicherung stünden, würden zu vergünstigten Preisen bereitgestellt. 6.2 In der Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung. Sie ergänzten, dass es in Vergangenheit nach einer Überweisung in die L._______ zu medizinischen Fehlbehandlungen (des Beschwerdeführers 4) gekommen sei. In der Schweiz seien therapeutische Massnahmen wie Bobath-Physiotherapie, Esstherapie beziehungsweise Logopädie und eine heilpädagogische Früherziehung mit dem Schwerpunkt (...) durchgeführt worden. Diese Massnahmen seien regelmässig wöchentlich durchgeführt worden. Sie hätten die therapeutischen Empfehlungen umgesetzt und verwendeten die verordneten Hilfsmittel konsequent. Er bedürfe aufgrund der wiederkehrenden (...) ständige Begleitung und kontinuierliche Überwachung durch eine Fachperson. Auch der Einsatz, die fortlaufende Anpassung und der sachgerechte Umgang mit den Hilfsmitteln, die er infolge seiner (...) benötige, stellten zusätzliche Herausforderungen für seine gezielte Förderung dar. Dank des eng abgestimmten therapeutischen Settings in der Schweiz habe er kontinuierlich Fortschritte gemacht. Ab August 2025 habe ein Sonderschulplatz in der N._______ zugesichert werden können. In materieller Hinsicht entgegneten sie im Wesentlichen, dass ihres Erachtens die medizinische Versorgung in Nordmazedonien unzureichend sei (vgl. auch E. 4.2). Insbesondere könne die (...) aufgrund einer fehlenden Akkreditierung der Universitätsklinik in F._______ nur durch (...) gelegt oder ersetzt werden können, welche dort einmal monatlich operierten. Da die Vereinbarung über diese Zusammenarbeit derzeit erneuert werde, könnten bis zu ihrem Abschluss entsprechende Behandlungen nicht durchgeführt werden - bei medizinischer Indikation würde eine Verlegung in das private Krankenhaus (...) erfolgen. Auch bei einer Kostenübernahme durch die nationale Krankenversicherung könnte es zu Versorgungslücken kommen. Für den Fall, dass eine zukünftige Zusammenarbeit mit den (...) ausbleibe, sei fraglich, wie die Versorgung sichergestellt werden soll, zumal die langfristige Behandlung aller betroffenen Patienten in privaten Einrichtungen unwahrscheinlich erscheine. Ohnehin seien die ihm zugesprochenen medizinisch-finanziellen Fonds in Nordmazedonien ausgeschöpft. Es bestünden Einschränkungen in der Verfügbarkeit wichtiger Medikamente wie (...) und (...), die für seine Therapie vonnöten seien. Alternativen wie (...) seien zwar erhältlich, stellten jedoch keinen gleichwertigen Ersatz dar und würden das Risiko von Nebenwirkungen und Anfallsverschlechterungen erhöhen. Der Import aus dem Ausland sei nicht vertretbar, da eine flexible und zeitnahe Anpassung der Medikation bei therapieresistenter (...) unumgänglich sei. Hinzu komme, dass spezialisierte Behandlungen, wie er sie benötige, in Nordmazedonien nicht durchgehend verfügbar seien oder von ausländischen Ärzten nur temporär durchgeführt würden. Eine lebensnotwendige kontinuierliche und interdisziplinäre Versorgung, wie sie in der Schweiz gewährleistet sei, wäre dort nicht sichergestellt. Schliesslich hätten die behandelnden Ärzte in der Schweiz betont, dass er auf eine hoch spezialisierte Betreuung angewiesen sei, welche nicht nur aus der medikamentösen Versorgung, sondern auch aus engmaschiger Überwachung, Diagnostik, Krisenintervention und rehabilitativen Massnahmen von Fachpersonen bestehe. Aufgrund seiner Minderjährigkeit spreche auch das Kindeswohl für einen Verbleib seiner Eltern und seines ebenfalls minderjährigen Bruders in der Schweiz, da er auf die kontinuierliche Betreuung und Unterstützung seiner engsten Bezugspersonen angewiesen sei. Eine familiäre Trennung oder Rückkehr der gesamten Familie in ein Land mit unzureichender medizinischer Versorgung würde seine Situation destabilisieren. Im Sinne der Familieneinheit sei die Vorinstanz anzuweisen, der gesamten Familie die vorläufige Aufnahme zu erteilen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere lassen sich weder aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 noch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK völkerrechtliche Vollzugshindernisse ableiten. Die gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Es besteht überdies auch in Berücksichtigung des Kindeswohls kein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog zum schweizerischen Standard. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls (auch hier) nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 7.3.3 Wie sich den aktenkundigen Arztberichten entnehmen lässt, leidet der Beschwerdeführer 4 an einer (...) der (...), einer (...), einer (...), einer (...) und beidseitigen (...). Am (...) erfolgte am (...) eine (...) und am (...) eine Erneuerung des (...) (vgl. act. 53, S. 3; act. 55). Gemäss des Arztberichtes «(...)» des (...) vom (...) befinde sich der Beschwerdeführer 4 in einem ordentlichem Allgemeinzustand, verfüge über gut angepasste (...) und einem gut funktionierenden (...). Die (...) hätten sich im Verlauf der letzten Jahre in der Tendenz deutlich gebessert, indes habe er immer noch täglich (...). Die (...) habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich gebessert. Laut dem weiteren Procedere wurde der Beschwerdeführer 4 namentlich für ein (...) erst in zwei Monaten aufgeboten (vgl. act. 55). Die ärztlich empfohlene Durchführung einer (...) zur Prüfung der Hirnströme ist gemäss dem medizinischen Consulting in Nordmazedonien ebenfalls möglich (vgl. act. 57). Dasselbe gilt für allfällige chirurgische Behandlungen respektive Erneuerungen des (...) und der (...) sowie für Behandlungsmöglichkeiten (...) (vgl. act. 57, S. 2-3). Gemäss Arztbericht der Hausärztin M._______ vom (...) hätten seit der Einlage der (...) das wiederholte (...), die (...) und die gehäuften (...) abgenommen (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 2). Mit der medizinischen Behandlung in der Schweiz inklusive der Anfertigung (...) (wie eines [...], eines [...], eines [...] und [...]) und (...) dürfte die Lebensqualität des Jungen erheblich gesteigert worden sein (vgl. act. 44, S. 4; Beschwerdebeilage 6). Insgesamt kann aufgrund der Aktenlage von einer deutlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Erhältlichkeit von Medikamenten und entsprechenden Ersatzmedikamenten in Nordmazedonien aufgezeigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-7). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Einfuhr von Medikamenten nach Nordmazedonien möglich ist und sie einen Vorrat an Medikamenten mitnehmen können. Eine adäquate medizinische Weiterbehandlung ist nach dem Gesagten in Nordmazedonien gewährleistet. Dass ihm nach seiner Rückkehr nicht dieselbe Behandlung wie in der Schweiz zur Verfügung stehen wird und die Behandlung in Nordmazedonien nicht schweizerischem Standard entspricht, ist nicht rechtserheblich (vgl. Beschwerdebeilage 3). Für eine medizinische Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe eines Vorrats an Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ferner ist festzuhalten, dass entgegen ihrer pauschalen Befürchtung, wonach der «medizinisch-finanzielle Fonds» des Beschwerdeführers 4 in Nordmazedonien angeblich ausgeschöpft sei, nichts darauf schliessen lässt, dass er nicht erneut über einen gültigen Krankenversicherungsschutz in Nordmazedonien verfügen wird. Der ins Recht gelegte ärztliche Bericht der (...) in F._______ vom (...) liegt nur in Kopie vor und hat auch nur einen geringen Beweiswert (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Berichte seiner Schweizer Ärzte und seiner Logopädin, die unter anderem den Verbleib des Beschwerdeführers 4 in der Schweiz zum Gegenstand hatten, führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise (Beschwerdebeilage 5, 7 und 8). Nach dem Gesagten kann auf das Abwarten von weiteren in Aussicht gestellten Arztberichten in antizipierter Beweiswürdigung verzichten werden, zumal das Gericht nicht davon ausgeht, es würden konkrete und substantiierte Hinweise vorgebracht, welche geeignet wären, die Regelvermutung umzustossen. 7.3.4 Unter diesen Bedingungen ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die für sichere Drittstaaten geltende Regelvermutung umzustossen. Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für den Beschwerdeführer 4 ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 3 E. 2; vgl. zur medizinischen Versorgung in Nordmazedonien unter anderem auch die Urteile des BVGer E-6250/2023 vom 19. September 2024 E. 8.3.2 ff., D-824/2022 vom 24. Juli 2023 E. 6.3.3 ff. sowie E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3). 7.3.5 Der Wegweisungsvollzug verstösst auch nicht gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK. Es liegt weder eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine so enge Bindung der Kinder an die Schweiz vor, dass die gebotene vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls zu dem Ergebnis führen würde, dass in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Weder die geltend gemachte gute schulische Integration des Beschwerdeführers 3 noch die Aufnahme des Beschwerdeführers 4 in einer spezialisierten Schule in O._______ vermag daran etwas zu ändern (vgl. Beschwerdebeilage 9 und 10). Im Weiteren steht einer weiteren medizinischen Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers 4 in Nordmazedonien wie vorstehend ausgeführt nichts entgegen, zumal auch durch die in der Schweiz erhaltenen medizinischen Leistungen eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte. 7.3.6 Bei den übrigen Beschwerdeführenden (Eltern) werden keine nennenswerten Probleme geltend gemacht. Insbesondere die Eltern haben die meiste Zeit in ihrem Heimatland verbracht und dort ihren Lebensunterhalt verdient. Sie verfügen in H._______, J._______, I._______, der K._______ und in Nordmazedonien über ein soziales Netz von Verwandten, die sie unterstützen können. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 E. 10.1 S. 215). 7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Hauptbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: