Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5083/2016 Urteil vom 20. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Familienasyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juni 2015 vorbrachte, er habe im Jahr 2011 sein Heimatland verlassen und sei nach Aufenthalten in äthiopischen Camps im Juni 2011 nach Addis Abeba gelangt, wo er sich rund vier Jahre aufgehalten habe, dass er am 25. September 2012 seine heutige Ehefrau geheiratet habe, dass er sich im Februar 2015 in den Sudan und dann nach Libyen begeben habe und Mitte Mai 2015 nach Italien und darauf in die Schweiz gelangt sei, dass er anlässlich der BzP sowie der Bundesanhörung vom 8. Juni 2016 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er habe im August 2010 das Studium der (...) abgeschlossen und sei im September 2010 vom eritreischen Bildungsministerium als Lehrer (...) eingeteilt worden, dass je im Oktober 2010 und Dezember 2010 Lehrerkollegen Eritrea über die äthiopische Grenze illegal verlassen hätten und er von den eritreischen Behörden unter dem Vorwurf der Beihilfe inhaftiert worden sei, dass er anlässlich der BzP vorbrachte, er sei bei einem Toilettengang aus der Haft geflohen und anlässlich der späteren Anhörung schilderte, er sei aus zwei Inhaftierungen nach der Unterzeichnung von (erzwungenen) Geständnissen freigelassen worden, dass er anschliessend bis Ende März 2011 weiter unterrichtet habe, dann jedoch ebenfalls illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, dass das SEM zudem feststellte, es sei vorliegend auch eine zwingende Voraussetzung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) - namentlich die Trennung durch Flucht - nicht erfüllt, weshalb besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl sprechen würden und der Beschwerdeführer nicht in das Asyl seiner Ehefrau einbezogen werde, dass das SEM weiter verfügte, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, da er seit dem 25. September 2012 mit einer ausländischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, verheiratet sei, und demnach grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2016 frist- und formgerecht gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist einforderte, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass das SEM auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 zur Beschwerdesache Stellung nahm und feststellte, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. Januar 2018 in Erwägung zog, unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/4 könne an der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 nicht mehr festgehalten werden, dass mit diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtspraxis zum Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG revidiert worden sei, dass gemäss neuer Rechtsprechung gelte, dass wenn sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz befänden, sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten würden, dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die der Erteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an den Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen würden, dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen sei, die Beschwerde bezüglich seines eigenen Asylgesuches innert Frist zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2018 in Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. Januar 2018 erklärte, er halte an seiner Beschwerde bezüglich seines eigenen Asylgesuches nicht fest und ziehe (diesbezüglich) die Beschwerde zurück, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Februar 2018 einen weiteren Schriftenwechsel einleitete und das SEM auf das in der Zwischenzeit ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/4 (D-3175/2016 vom 17. August 2017) und den Rückzug der Beschwerde bezüglich des Asylgesuches hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei dem SEM gestützt auf Art. 58 VwVG auch Gelegenheit einräumte, die angefochtene Verfügung in diesem rechtlichen Rahmen in Wiedererwägung zu ziehen, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 feststellte, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, was ein zwingendes Kriterium für die Gewährung von Familienasyl darstellen würde, und unter Hinweis auf verschiedene Umstände im Wesentlichen folgerte, die Beziehung werde offenbar nicht eheähnlich gelebt und scheinbar bestehe auch der Wille nicht, in Zukunft ein gemeinsames Leben zu führen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 die Vernehmlassung zur Replik zustellte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. März 2018 unter anderem vorbrachte, er und seine Ehefrau würden aufgrund ihrer Ausbildungen nicht zusammen wohnen, sobald er seine Ausbildung abgeschlossen habe, solle jedoch ein Zusammenwohnen aufgenommen werden, dass alsdann die Wohnsituationen in ihren Notunterkünften gedrängt seien, sodass die räumliche Enge zur Erschwerung der Absolvierung der Ausbildung und zur Führung des Familienlebens beitrage, dass (entgegen der in der Vernehmlassung des SEM vertretenen Auffassung) er und seine Ehefrau die Ehe tatsächlich leben würden, auch wenn sie aus den genannten Gründen getrennte Wohnorte hätten, und sie sich jedes Wochenende sehen würden, dass er im Vertrauen auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2018 mit einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau habe rechnen dürfen, sich nun jedoch einem Grundlagen- beziehungsweise einem Motivirrtum unterlegen sehe und demnach die Erklärung des Rückzuges seiner Beschwerde bezüglich des Asylgesuches vom 26. Januar 2018 in aller Form als gegenstandlos erkläre, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2018 feststellte, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erscheine eine entsprechende Stellungnahme und Willensäusserung der Ehefrau des Beschwerdeführers notwendig, dass der Beschwerdeführer demnach aufgefordert wurde, eine hinreichend substanziierte Stellungnahme und Willensäusserung seiner Ehefrau hinsichtlich der aktuell gelebten Ehegemeinschaft und einer künftigen Wohngemeinschaft innert Frist einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2018 eine Stellungnahme der Ehefrau vom 11. April 2018 zu den Akten reichte, in der sie angab, da sie sich auf ihren Studiengang konzentrieren müsse, habe sie nicht mit ihrem Ehemann zusammenwohnen können, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. August 2018 feststellte, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung des Gerichts vom 23. März 2018 aufgefordert worden, eine hinreichend substanziierte Stellungnahme und Willensäusserung seiner Ehefrau hinsichtlich der aktuell gelebten Ehegemeinschaft und einer künftigen Wohngemeinschaft innert Frist einzureichen, dass mit Eingabe vom 13. April 2018 eine Stellungnahme der Ehefrau vom 11. April 2018 zu den Akten gereicht worden sei, in der sie einzig angab, da sie sich auf ihren Studiengang konzentrieren müsse, habe sie nicht mit ihrem Ehemann zusammenwohnen können, dass aufgrund dieser Stellungnahme und der gesamten Aktenlage fraglich erscheine, ob ein gemeinsamer Wille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Führung des Ehelebens tatsächlich gegeben sei, dass in diesem Zusammenhang auch festzustellen sei, dass das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2016 zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeführt habe, aufgrund der Heirat mit einer ausländischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, habe er grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dass gemäss Aktenlage sich der Beschwerdeführer offenbar nie um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden bemüht habe, dass es in Berücksichtigung der gesamten aktenkundigen Umstände angezeigt erscheinen dürfte, dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse, einen Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG anzurufen, abzusprechen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen sei, innert Frist hierzu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. September 2018 in Aussicht stellte, er werde mit seiner Ehefrau bald zusammenwohnen und ihre bereits bestehende eheliche Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt weiterführen, dass mit der Eingabe eine persönlich handschriftlich unterzeichnete Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde, in der sie bestätigt, dass sie und ihr Ehemann nun ihr Leben zusammen in einer Wohnung führen werden würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. September 2018 den Beschwerdeführer einlud, dem Gericht die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes und die mit seiner Ehefrau gemeinsame Adresse mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 mitteilte, er lebe seit dem 10. November 2018 mit seiner Ehefrau gemeinsam in derselben Wohnung, und als Beweismittel die Kopie eines entsprechenden Mietvertrages sowie die Meldebestätigungen für ausländische Personen des zuständigen Bevölkerungsamtes einreichte, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe in rechtlicher Hinsicht bekräftigt, die Voraussetzungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien folglich vorliegend erfüllt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über eine offensichtlich begründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und sich eine Beschwerde auch erst im Verlaufe eines Beschwerdeverfahrens nach erfolgten Schriftenwechseln als offensichtlich begründet erweisen kann, dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl in der Schweiz erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zum Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und die Feststellungen zu dessen Anwendung auf die vorliegend konkreten Umstände zum Zeitpunkt der ergangenen Verfügung als rechtskonform zu erachten waren, dass mit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/4 (D-3175/2016 vom 17. August 2017) die Rechtspraxis zum Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG revidiert wurde, dass sich aus dem Urteil zusammenfassend ergibt, dass - besondere Umstände vorbehalten - die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist, dass die ratio legis mit anderen Worten gebiete, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden habe oder erst in der Schweiz begründet worden sei (vgl. a.a.O. E. 4.1.4), dass gemäss neuer Rechtsprechung demnach Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die sich in der Schweiz befinden, vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung des SEM vom 13. April 2015 als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl in der Schweiz gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage in der Schweiz mit seiner Ehefrau aktuell einen gemeinsamen Haushalt führt und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, wonach sie die Familiengemeinschaft nicht tatsächlich leben würden, dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die der Erteilung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und der daraus abgeleiteten Asylgewährung an den Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen, dass somit festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung aktuell insoweit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich seines Asylgesuches mit Eingabe vom 26. Januar 2018 zurückzog, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist und die angefochtene Verfügung in diesem Umfang aufzuheben ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist, keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und soweit sie durch Rückzug gegenstandslos geworden ist, die Kosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens (Anteil von 2/3) in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE eine entsprechend teilweise Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter mit den eingereichten Honorarnoten vom 26. Januar 2018 und 5. September 2018 einen Vertretungsaufwand von total Fr. 4309.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausweist, dass vorliegend ein als notwendig zu erachtender und dem Anteil des Obsiegens entsprechender Aufwand mit Fr. 2900.- zu entschädigen und zulasten der Vorinstanz als Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger