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E-5055/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5055/2021

U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2021 / N (…).

E-5055/2021 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fami- lienangehörige am (…) 2014 in die Schweiz ein. B. Am 24. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vor- läufige Aufnahme, welchem die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2014 stattgegeben hat. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. II. C. C.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 mit dem Titel «Asylgesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch» gelangte der Beschwerdeführer an die Vor- instanz und ersuchte in der Hauptsache um Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und Gewährung von Asyl. Hierbei reichte er die unter Buchstabe E.b aufgeführten Beweismittel ein. C.b Mit Schreiben vom 15. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer nach dem Stand seines Gesuchs. Hierauf forderte ihn das SEM mit Schreiben vom 23. April 2021 auf, sich bei einem Bundesasylzentrum (BAZ) zu melden und dort ein Asylgesuch einzureichen. D. Am 5. August 2021 reichte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch ein. E. E.a Anlässlich der Anhörung vom 12. Oktober 2021 machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus einem Dorf in der Nähe von C._______. Nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr (…) habe er sich in D._______ niedergelassen, wo er zuletzt mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern gelebt habe. In den letzten Jahren bis zu seiner Ausreise sei er als Grosshändler für (…) tätig gewesen. Im Jahr 2004 anlässlich des Kur- denaufstands in Qamishli sei er vom dortigen Sicherheitsdienst vorgeladen

E-5055/2021 Seite 3 und verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Leute gegen den Staat mobilisiert zu haben. Mit der Zahlung von 50'000 syrischen Lira und seiner Unterschrift, künftig an keinen Kundgebungen mehr teilzunehmen, sei die Angelegenheit bereinigt worden. Er habe diesbezüglich später keine Prob- leme mehr gehabt. Im Jahr 2007 sei sein Fahrzeug, welches mit (…) bela- den gewesen sei, von den Behörden beschlagnahmt worden. Er habe da- bei viel Geld verloren. Die Angelegenheit sei danach erledigt gewesen. Als im März 2011 die syrische Revolution ausgebrochen sei, habe er Demonst- ranten, die gegen das syrische Regime demonstriert hätten, unterstützt. Er habe damals gehofft, dass das Baath-Regime gestürzt werde. Er habe die Demonstrationsteilnehmenden motiviert und den Leuten mitgeteilt, wo je- weils freitags nach dem Moscheebesuch die Demonstrationen stattfinden würden. Er sei etwa einen Monat lang ebenfalls mitgelaufen. Da viele Leute teilgenommen hätten, hätten die Behörden nicht sofort eingreifen und Leute festnehmen können. Die Behörden hätten D._______ weitgehend verlassen und seien nur noch im Sicherheitsquartier präsent gewesen. Je- doch seien stets Informanten dabeigewesen, die die Teilnehmenden foto- grafiert hätten um sie später identifizieren zu können. Die Behörden hätten auf Menschen geschossen, wobei es jeweils Tote und Verletzte gegeben habe. Aufgrund der immer schwieriger werdenden Sicherheits- und Wirt- schaftslage habe er entschieden, Syrien zu verlassen. Am (…) 2013 sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist. Er habe sich zunächst in E._______ niedergelassen in der Hoffnung, nach einigen Monaten zu- rückkehren zu können. Die Lage sei jedoch immer angespannter gewor- den. Seine Tochter und sein Neffe, welche bereits in der Schweiz gewesen seien, hätten für ihn einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, worauf er mittels erleichterter Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fa- milienangehörige in die Schweiz gereist sei. Anfang Juni 2020 habe er Kontakt mit seinem Anwalt in Syrien gehabt, da- mit er für ihn sein Haus in D._______ als sein Eigentum eintragen lasse. Sein Anwalt habe dann im Rahmen des Behördenkontakts herausgefun- den, dass im Jahr 2013 gegen ihn ein Urteil erlassen worden sei. Gemäss den Dokumenten des Strafgerichts von D._______ sei er zu (…) Jahren Haft wegen (…) sowie (…) verurteilt worden. Deswegen hätten die Behör- den das Haus nicht auf seinen Namen eintragen lassen können. In der Schweiz habe er etwa an sieben Demonstrationen gegen das syri- sche Regime teilgenommen. Einige Male habe er an Sitzungen in F._______ teilgenommen, bei welchen Mitglieder der Familie G._______ anwesend gewesen seien. Vertreter des syrischen Nachrichtendienstes

E-5055/2021 Seite 4 seien überall präsent. Diese würden über alles, was in der Schweiz pas- siere, im Bilde sein. E.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel drei am (…) 2018 be- glaubigte Kopien des Strafgerichts von D._______ (eine Gerichtsvorladung vom […] 2013, ein Urteil vom […] 2013, in welchem er unter anderem zu […] Jahren Haft verurteilt wurde sowie eine Zustellungsurkunde vom […]

2013) und verschiedene Fotografien, welche ihn an Demonstrationen/An- lässen in der Schweiz zeigen, ein. F. Am 19. Oktober 2021 händigte das SEM den Entscheidentwurf der vorma- ligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme aus, welche tags darauf beim SEM einging. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, bestätigte aber die am 10. März 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme. Überdies wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer angeordnet. H. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2021 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und Ge- währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 forderte der zustän- dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

E-5055/2021 Seite 5 I.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-5055/2021 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be- gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be- gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E-5055/2021 Seite 7 5. 5.1 Seine ablehnende Verfügung begründete das SEM im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sowie flüchtlingsrechtli- chen Relevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen des Beschwerdeführers. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prü- fung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglich- ten. In seinem Fall könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. In Syrien könne nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezah- lung erhältlich gemacht werden, auch formell echte amtliche Dokumente. Daher sei einem solchen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Angesichts seiner Erklärungen, nebst der Teilnahme an Demonstrationen nicht politisch aktiv gewesen zu sein, kämen erste Zweifel an seiner angeblichen politischen Exponiertheit auf. Aus seinen Aussagen werde auch nicht klar, weshalb er ab dem (…) 2011 nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen habe. Da er Syrien erst über zwei Jahre später verlassen habe, sei einerseits davon auszuge- hen, dass er danach keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe, aber auch, dass die syrischen Behörden ihn dennoch hätten verhaften können, wenn er tatsächlich ein politisches Profil als Regimegegner aufweisen würde. Dies umso mehr, als sich die syrischen Behörden erst ab dem Jahre 2012 sukzessive aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezo- gen hätten. Folglich seien seine Aussagen, dass nach den Demonstratio- nen von 2011 die syrischen Behörden in D._______ nicht mehr vertreten gewesen seien und man ihn damals auch nicht habe verhaften können, nicht korrekt. Zudem falle auf, dass er damals nicht davon ausgegangen sei, durch die syrischen Behörden gesucht zu werden. Auf die Ausreise- gründe angesprochen habe er erklärt, es habe Krieg geherrscht, es habe keine Sicherheit mehr gegeben und die Lage sei chaotisch gewesen. Er erkläre sich seine Verurteilung von 2013 mit den Vorkommnissen von 2004, als er vom Staatssicherheitsdienst vorgeladen worden sei. Allerdings ba- sierten diese Erklärungen lediglich auf Vermutungen. Er sage, dass man immer Probleme haben werde, wenn man bei den Behörden namentlich registriert sei beziehungsweise, dass die syrischen Behörden bestimmt von seinen Aktivitäten im Jahr 2011 gewusst hätten. Allerdings erkläre er auch selber, nach dem Verhör und der getroffenen Vereinbarung mit dem Regime im Jahr 2004 keine Probleme mehr gehabt zu haben. Hierzu sei

E-5055/2021 Seite 8 festzuhalten, dass Teilnehmende am kurdischen Aufstand von 2004 weit- gehend amnestiert worden seien. Es sei davon auszugehen, dass er mit seiner Geldzahlung und der Unterzeichnung einer Vereinbarung ebenfalls in diese Gruppe falle. Abgesehen von den Anführern von 2004 – zu denen er seinen eigenen Aussagen zufolge nicht gehöre – müsse folglich nie- mand mehr mit flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Hinsichtlich der Demonstrationen habe er sich selber keine be- sonders wichtige Rolle zugesprochen. Gemäss seinen Aussagen habe er an etwa vier bis sechs Demonstrationen teilgenommen. Wenn er dann an anderen Stellen erkläre, er habe die Demonstranten motiviert, da er ein bekannter Händler gewesen sei und die Leute zur Teilnahme ermuntert habe, so wirke dies nicht vereinbar mit seinen anderen Aussagen. Insge- samt entstehe der Eindruck, dass er seine Rolle anlässlich der regimekriti- schen Demonstrationen im Jahr 2011 teilweise überhöhe. Das SEM be- zweifle, dass er ein exponiertes Profil als Regimegegner aufweise. Er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, was konkret seine Rolle als Or- ganisator der Kundgebungen gewesen sei. Zudem entstehe der Eindruck, dass er Mühe habe, die Ereignisse von 2004 und jene von 2011 auseinan- derzuhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in D._______ viele andere Kurden ein ähnliches Profil wie er aufwiesen. Es sei ihm daher nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund der Ereig- nisse von 2011 beziehungsweise aufgrund der Verurteilung von 2013 glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit hielt das SEM fest, dass seinen Aussagen nicht zu entnehmen sei, dass er eine aktive und exponierte Rolle anlässlich von regimekritischen Anlässen in der Schweiz eingenommen habe, was er auch anlässlich der Anhörung zu den Asyl- gründen bestätigt habe. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Ak- tivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung zu begründen. Sodann stelle die schwierige Sicherheitslage sowie die Situation allgemei- ner Gewalt in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Schliesslich sei auch nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien auszugehen. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM habe sich mit den aktuellen Berichten über die Lage in Syrien sowie der behördlichen Suche nach verurteilten Personen kaum richtig

E-5055/2021 Seite 9 auseinandergesetzt. Die im Asylentscheid zitierten Berichte und Referenz- urteile seien nicht auf dem neusten Stand und entsprächen nicht der Rea- lität. Syrien sei kein Rechtstaat, sondern eine Willkürherrschaft. Das Re- gime verfolge eine Rachepolitik gegen alle Regimegegner. Die willkürli- chen Massnahmen seien lebensgefährlich. Seine Schilderungen hinsicht- lich der Teilnahme an Protesten gegen das Regime, der Verurteilung sowie der behördlichen Suche nach ihm seien glaubhaft ausgefallen. Die Erwä- gungen des SEM könnten die Fakten und Tatsachen nicht widerlegen, wel- che eindeutig darauf hinwiesen, dass er bei den heimatlichen Behörden als Regimegegner registriert sei und bis heute gesucht werde. Seine Befürch- tung sei deshalb begründet und nachvollziehbar. Die Argumente und Be- hauptungen des SEM seien hypothetisch, nicht real und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen. Er habe so weit wie mög- lich detailliert und in sich stimmig sowie autonom und spontan ausgesagt. Es gebe weder Hinweise auf Übertreibungen und Unstimmigkeiten noch Anhaltspunkte dafür, dass er seine Gesuchsgründe erfunden habe. Seine Aussagen deckten sich auch mit den äusseren Gegebenheiten sowie mit den Akten. Insgesamt sei seine Darstellung in zentralen Punkten durchaus nachvollziehbar, logisch und deshalb schlichtweg glaubhaft. In seinen Aus- sagen fänden sich zahlreiche Realkennzeichen. Die Schilderung des Kernsachverhalts sei präzise und nuanciert, die zahlreichen geschilderten Nebensächlichkeiten deuteten auf einen realen Erlebnishintergrund. Seine Aussagen erschienen authentisch und glaubhaft und liessen sich stimmig in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einfügen. Seine Aussagen seien in verschiedener Hinsicht nachweislich wahr und stünden mit den übrigen Akten und Tatsachen im Einklang. Im Weiteren habe er sich mit Covid-19 infiziert und einen schweren Krankheitsverlauf gehabt. Seit der Infektion leide er an Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit. Einige Ungenau- igkeiten in seinen Aussagen hingen damit zusammen und seien auf die Konzentrationsschwäche zurückzuführen. Sodann seien gesuchte Perso- nen, die nicht hätten festgenommen werden können, in Abwesenheit ver- urteilt und zur Haft ausgeschrieben worden. Er habe glaubhaft dargelegt und angegeben, wo das syrische Regime in D._______ noch überall prä- sent gewesen sei. Glaubhaft seien auch seine Schilderungen, weshalb er von der Suche nach ihm nicht gewusst habe und von den syrischen Behör- den nicht habe verhaftet werden können. Seine Vermutung basiere auf echten Fakten und Gegebenheiten. Demnach habe er nachvollziehbare und glaubhafte Gründe für seine Vermutung.

E-5055/2021 Seite 10 Er habe sowohl in Syrien als auch in der Schweiz an vielen Demonstratio- nen gegen das Regime teilgenommen. Er habe mit weiteren Demonstran- ten regimekritische Slogans skandiert und den Sturz des Regimes gefor- dert. Zudem sei er an Demos besonders auffällig gewesen, da er vorne mit hochrangigen und bekannten kurdischen Politikern gelaufen sei und Re- den gehalten habe, auch wenn dies in der Anhörung vergessen worden sei. Er habe seine Rolle und Funktion bei den Demonstrationen überzeu- gend und spontan erklärt. Da er in diesem Zusammenhang in Abwesenheit verurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn identifiziert hätten und alles über ihn wüssten. Es sei ferner davon aus- zugehen, dass von jeder Demonstration Videoaufnahmen existierten, die zur Identifizierung und Registrierung der Teilnehmenden dienten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits identifiziert worden sei oder identifiziert worden sein könnte und ihm deswegen grosse Gefahren droh- ten. Dem Asylentscheid sei keine Gesamtbeurteilung mit möglichen Ne- benfolgen zu entnehmen. Das SEM habe wichtige Tatsachen übersehen, die für seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sprächen, einschliesslich der Namen von Personen und Orten, die mit den Ereignissen zusammen- hingen. Den syrischen Behörden sei er bereits im Jahr 2004 aufgrund sei- ner persönlichen und politischen Überzeugung, Herkunft und Ethnie auf- gefallen und er habe grosse Nachteile erlitten. Damals habe er sich nur dank einer Geldleistung freikaufen können. Er sei also seit 2004 bei den syrischen Behörden registriert und es sei in seinem Fall eine sogenannte Fiche erstellt worden, welche lebenslang bestehen bleibe. Er habe damals versprechen müssen, nicht mehr an Protesten gegen die Regierung teilzu- nehmen. Die erneute Teilnahme an Protesten gegen das Regime begründe nun das Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person. Er zähle zweifellos zu der Risikogruppe, welche von der syrischen Regie- rung besonders hart bestraft werde. Das SEM gehe in willkürlicher Weise von käuflich erworbenen Dokumenten aus, womit es die Abklärungspflicht verletze. Es sei stossend, dass es sämtlichen syrischen Dokumenten in pauschaler Weise den Beweiswert abspreche. Das SEM habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör so- wie die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe. Das Vor- gehen, sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen und somit die Prüfung der Asylrelevanz zu umgehen, sei willkürlich und vorliegend unge- eignet. Gäbe es keine schwerwiegenden Gründe, hätte er keinen Asylan- trag gestellt und wäre mit der vorläufigen Aufnahme weiterhin zufrieden. Er

E-5055/2021 Seite 11 würde bei einer Rückkehr sofort in Haft genommen und müsste seine Strafe in den berüchtigten Gefängnissen Syriens verbüssen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender, ausführlich auf die Akten und die geltende Rechtsprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. Dem vermag der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zu- mal er sich darin nicht im Einzelnen mit den konkreten Argumenten des SEM auseinandersetzt und sich stattdessen im Wesentlichen auf pau- schale Gegenbehauptungen (insb. hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen) beschränkt, ohne auf spezifische Aktenstellen zu verweisen oder diese anderweitig zu spezifizieren. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss an- gefochtener Verfügung (vgl. dort Ziff. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.1.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Rolle anläss- lich der Demonstrationen im Jahr 2011 nicht zu substanziieren vermag. Seine Schilderungen verblieben ausserordentlich eindimensional, ohne persönliche Note und weitgehend bar von Realkennzeichen; dies trotz mehrmaliger Aufforderung des SEM, das Ganze doch so ausführlich und so detailliert wie möglich zu schildern (vgl. insb. vorinstanzliche Akten […]- 18/17 [nachfolgend: act. 18] F44-53; vgl. auch F71 ff. zu den Ereignissen 2004). An zahlreichen Stellen räumte er sogar selber ein, dass er eigentlich nur mutmasse (vgl. bspw. act. 18 F57 f., F92). In der Beschwerde wird nun zusätzlich geltend gemacht, dass er sich an diesen Demonstrationen mit bekannten Politikern an vorderster Front gezeigt und gar Reden gehalten habe (vgl. a.a.O. S. 8). Die Erklärung, dies sei im vorinstanzlichen Verfah- ren vergessen worden, überzeugt nicht und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, der Beschwerde- führer versuche damit nun nachträglich eine exponierte Rolle anlässlich dieser Demonstrationen zu konstruieren, nachdem das SEM diese in der angefochtenen Verfügung verneint hat. Das entsprechende Vorbringen muss daher als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert wer- den. An der Glaubhaftigkeit der geschilderten Demonstrationsteilnahmen

E-5055/2021 Seite 12 und mithin des angeblichen Grundes für die – lediglich vermutete – Identi- fizierung des Beschwerdeführers als Regimegegner durch die syrischen Behörden und der daraus resultierenden Verfolgung bestehen daher ge- wichtige Zweifel. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten ohnehin keine glaubhaften Hinweise auf eine allfällige Identifizierung des Be- schwerdeführers als Regimegegner. Gemäss seinen Aussagen sei dies le- diglich eine Vermutung, da die syrischen Behörden überall Spitzel hätten (vgl. act. 18 F56 f.). Insofern er in der Beschwerde pauschal behauptet, es bestünden «Hinweise und Fakten» auf eine Fichierung bei den syrischen Behörden (vgl. a.a.O. S. 3 und 5), ohne diese «Hinweise und Fakten» zu benennen, vermag er seine Befürchtungen nicht zu konkretisieren (be- zeichnenderweise und im Gegensatz zum zunächst behaupteten Vorhan- densein von «Hinweisen und Fakten» wird in der Beschwerde an anderer Stelle zurückhaltender festgehalten, dass eine Identifizierung des Be- schwerdeführers lediglich «nicht ausgeschlossen» werden könne; vgl. a.a.O. S. 9). Das Vorbringen, erst im Rahmen der (versuchten) Überschrei- bung des Hauses in Syrien auf seinen Namen im Jahr 2020 durch seinen Anwalt von einem Gerichtsurteil gegen ihn erfahren zu haben, mag zwar auf den ersten Blick nicht abwegig erscheinen. Das SEM hielt hinsichtlich der hierzu eingereichten – lediglich als Kopie vorliegenden – Beweismittel allerdings zu Recht fest, dass diese im Syrien-Kontext einen äusserst ge- ringen Beweiswert aufweisen. Darüber hinaus datieren diese angeblich von den behördlichen Stellen beglaubigten Kopien gemäss Übersetzung vom (…) 2018, womit der Beschwerdeführer respektive sein syrischer An- walt bereits viel früher in Besitz dieser Dokumente gewesen wären. Insge- samt vermögen die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Ver- urteilung respektive Verfolgung des Beschwerdeführers daher nicht zu un- termauern. Im Übrigen ist das Vorgehen des SEM, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Prüfung der Asylrelevanz zu verzichten, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10 f.) weder willkür- lich noch «ungeeignet», sondern gar logisch geboten. Die Asylrelevanz von Vorbringen ist naturgemäss erst nach Bejahung deren Glaubhaftigkeit von Bedeutung. 6.1.2 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemach- ten exilpolitischen Aktivitäten ist ebenfalls auf die Ausführungen des SEM zu verweisen, denen sich das Gericht anschliesst. Die eingereichten Fotos lassen nicht auf eine Exponiertheit des Beschwerdeführers im Sinne der

E-5055/2021 Seite 13 Rechtsprechung schliessen (vgl. hierzu Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). 6.1.3 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf re- levante kognitive Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund sei- ner Corona-Erkrankung. Er wurde anlässlich der Anhörung von seiner Rechtsvertretung explizit nach allfälligen Nachwirkungen der Krankheit so- wie Auswirkungen auf sein Gedächtnis gefragt. Hierauf antwortete er, noch immer gewisse Brustbeschwerden zu haben. Zudem dürfe er nichts Schweres tragen und müsse Versammlungen sowie Räume meiden, in de- nen geraucht werde. In Bezug auf sein Gedächtnis machte er lediglich la- pidar geltend, wenn man älter werde, habe man manchmal Mühe, sich an die Vergangenheit zu erinnern; soweit gehe es ihm aber gut (vgl. act. 18 F23 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll ist zu schliessen, dass er der Befra- gung folgen und sich frei äussern konnte. Die fehlende Substanz seiner Schilderungen lässt sich folglich nicht mit allfälligen kognitiven Einschrän- kungen erklären. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die vom Beschwerde- führer gerügten formellen Mängel sind nicht zu bestätigen und eine Kassa- tion daher nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

E-5055/2021 Seite 14 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hin- fällig. (Dispositiv nächste Seite)

E-5055/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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