opencaselaw.ch

E-5052/2018

E-5052/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-14 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige - wurde am 9. September 2011 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in das Asyl ihres Ehemannes, B._______, einbezogen. B. Gemäss Aktenlage wurde bei der Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich anlässlich der Grenzkontrolle am 20. Juni 2018 ein heimatliches Reisedokument sichergestellt. Zudem wurde anhand ihres Flugtickets festgestellt, dass sie via C._______ nach D._______, Russland, reisen wollte. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ihr vom SEM mit Schreiben vom 17. Juli 2018 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Das entsprechende Schreiben wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. D. Mit Verfügung vom 3. August 2018 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das Asyl. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer an das SEM gerichteten Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Das SEM übermittelte die Beschwerde am 6. September 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.2 Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen - im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 - auf einer Veränderung in der Situation der Person, welche die Flüchtlingseigenschaft inne hat und welche diese selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).

E. 5 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im 20. Juni 2018 geplanten Einreise in ihr Heimatland und der im Vorfeld getätigten Beantragung eines heimatlichen Ausweises freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK).

E. 5.1 Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsichtig haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).

E. 5.2 Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

E. 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. April 2015 auf dem russischen Generalkonsulat in E._______ einen heimatlichen Reisepass ausstellen lassen. Für die Ausstellung dieses biometrischen Passes sei die persönliche Anwesenheit der antragsstellenden Person erforderlich. Mit diesem Pass habe sie am 20. Juni 2018 von Zürich via C._______ nach D._______ reisen wollen. Somit habe sie für die Beantragung des Reisepasses nicht nur mit den russischen Behörden Kontakt aufgenommen, sondern offenkundig durch die geplante Reise nach Russland auch beabsichtigt, sich dem Schutz ihres Heimatstaates zu unterstellen. Dass die Beschwerdeführerin ihren Flug verpasst habe, ändere an ihrer Absicht nichts, in ihr Heimatland zu reisen. Es sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Das Asyl werde daher widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe sie nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihr durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei.

E. 6.2 In der Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie nicht beabsichtigt habe, nach Russland zu reisen, sondern ihr Reiseziel C._______ gewesen sei. Das Flugticket nach D._______ mit Zwischenhalt in C._______ sei jedoch günstiger gewesen als ein Direktflug nach C._______, weswegen ihr Schwager diese Route gewählt und das Ticket für sie gebucht habe. Was den im Jahre 2015 ausgestellten russischen Reisepass anbelange, habe sie diesen nicht selbst beantragt. Ihr Ehemann habe für sie den Entschluss gefasst, einen russischen Pass zu beantragen, und er sei es auch gewesen, der diesbezüglich in E._______ das russische Generalkonsulat besucht und den Antrag gestellt habe.

E. 7.1 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht fest, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend erfüllt ist, führt die Beschwerdeführerin doch keine Gründe an, aufgrund welcher auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck bei ihr geschlossen werden könnte, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausreisepasskontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich am 20. Juni 2018 zu Protokoll gegeben, sie beabsichtige, von C._______ nach D._______ in Kirgistan zu reisen, um ihren sterbenskranken Vater noch einmal zu sehen (vgl. act. B2/12 S.3). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aber in der Beschwerde jegliche Absicht, nach D._______ zu reisen, bestritten hat, und stattdessen ausführte, ihr Reiseziel sei C._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 1), sowie der Tatsache, dass D._______ nicht wie von ihr vorgebracht in Kirgistan, sondern in Russland liegt, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrer Aussage um eine reine Schutzbehauptung handelt. Auch der Begründung in der Beschwerde, ihr Ehemann habe ihren Pass beantragt, kann angesichts dessen, dass es sich um einen biometrischen Reisepass handelt, der die zwingende Anwesenheit der betreffenden Person bei der Ausstellung erfordert, nicht gefolgt werden.

E. 7.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses beim russischen Generalkonsulat in E._______ beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. die Kopie des Reisepasses in act. B2/12; Ausstellungsdatum: 7. April 2015). Zudem war die Beschwerdeführerin im Besitz eines auf ihren Namen ausgestellten Flugtickets nach D._______ via C._______. Den Flug am 20. Juni 2018 hat sie zwar wegen zu späten Erscheinens am Gate (vgl. act. B2/12, S. 2) verpasst, aber es ist unbestritten, dass sie die Absicht hatte, die Reise in ihren Heimatstaat unter Gebrauch ihres heimatlichen Passes an diesem Tag anzutreten. Die Einschätzung der Vorinstanz ist mithin vollumfänglich zu bestätigen.

E. 7.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hat, und mit diesem nach Russland reisen wollte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat zumindest seit 2015 nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist.

E. 7.4 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyl erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung, Status B (vgl. act. B2/12 S. 2).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5052/2018 Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige - wurde am 9. September 2011 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in das Asyl ihres Ehemannes, B._______, einbezogen. B. Gemäss Aktenlage wurde bei der Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich anlässlich der Grenzkontrolle am 20. Juni 2018 ein heimatliches Reisedokument sichergestellt. Zudem wurde anhand ihres Flugtickets festgestellt, dass sie via C._______ nach D._______, Russland, reisen wollte. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ihr vom SEM mit Schreiben vom 17. Juli 2018 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Das entsprechende Schreiben wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. D. Mit Verfügung vom 3. August 2018 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das Asyl. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer an das SEM gerichteten Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Das SEM übermittelte die Beschwerde am 6. September 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen - im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 - auf einer Veränderung in der Situation der Person, welche die Flüchtlingseigenschaft inne hat und welche diese selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).

5. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im 20. Juni 2018 geplanten Einreise in ihr Heimatland und der im Vorfeld getätigten Beantragung eines heimatlichen Ausweises freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). 5.1 Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsichtig haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). 5.2 Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. April 2015 auf dem russischen Generalkonsulat in E._______ einen heimatlichen Reisepass ausstellen lassen. Für die Ausstellung dieses biometrischen Passes sei die persönliche Anwesenheit der antragsstellenden Person erforderlich. Mit diesem Pass habe sie am 20. Juni 2018 von Zürich via C._______ nach D._______ reisen wollen. Somit habe sie für die Beantragung des Reisepasses nicht nur mit den russischen Behörden Kontakt aufgenommen, sondern offenkundig durch die geplante Reise nach Russland auch beabsichtigt, sich dem Schutz ihres Heimatstaates zu unterstellen. Dass die Beschwerdeführerin ihren Flug verpasst habe, ändere an ihrer Absicht nichts, in ihr Heimatland zu reisen. Es sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Das Asyl werde daher widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe sie nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihr durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei. 6.2 In der Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie nicht beabsichtigt habe, nach Russland zu reisen, sondern ihr Reiseziel C._______ gewesen sei. Das Flugticket nach D._______ mit Zwischenhalt in C._______ sei jedoch günstiger gewesen als ein Direktflug nach C._______, weswegen ihr Schwager diese Route gewählt und das Ticket für sie gebucht habe. Was den im Jahre 2015 ausgestellten russischen Reisepass anbelange, habe sie diesen nicht selbst beantragt. Ihr Ehemann habe für sie den Entschluss gefasst, einen russischen Pass zu beantragen, und er sei es auch gewesen, der diesbezüglich in E._______ das russische Generalkonsulat besucht und den Antrag gestellt habe. 7. 7.1 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht fest, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend erfüllt ist, führt die Beschwerdeführerin doch keine Gründe an, aufgrund welcher auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck bei ihr geschlossen werden könnte, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausreisepasskontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich am 20. Juni 2018 zu Protokoll gegeben, sie beabsichtige, von C._______ nach D._______ in Kirgistan zu reisen, um ihren sterbenskranken Vater noch einmal zu sehen (vgl. act. B2/12 S.3). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aber in der Beschwerde jegliche Absicht, nach D._______ zu reisen, bestritten hat, und stattdessen ausführte, ihr Reiseziel sei C._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 1), sowie der Tatsache, dass D._______ nicht wie von ihr vorgebracht in Kirgistan, sondern in Russland liegt, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrer Aussage um eine reine Schutzbehauptung handelt. Auch der Begründung in der Beschwerde, ihr Ehemann habe ihren Pass beantragt, kann angesichts dessen, dass es sich um einen biometrischen Reisepass handelt, der die zwingende Anwesenheit der betreffenden Person bei der Ausstellung erfordert, nicht gefolgt werden. 7.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses beim russischen Generalkonsulat in E._______ beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. die Kopie des Reisepasses in act. B2/12; Ausstellungsdatum: 7. April 2015). Zudem war die Beschwerdeführerin im Besitz eines auf ihren Namen ausgestellten Flugtickets nach D._______ via C._______. Den Flug am 20. Juni 2018 hat sie zwar wegen zu späten Erscheinens am Gate (vgl. act. B2/12, S. 2) verpasst, aber es ist unbestritten, dass sie die Absicht hatte, die Reise in ihren Heimatstaat unter Gebrauch ihres heimatlichen Passes an diesem Tag anzutreten. Die Einschätzung der Vorinstanz ist mithin vollumfänglich zu bestätigen. 7.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hat, und mit diesem nach Russland reisen wollte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat zumindest seit 2015 nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist. 7.4 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyl erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung, Status B (vgl. act. B2/12 S. 2).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili