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E-5013/2013

E-5013/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-12 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 7. August 2013 wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5013/2013 Urteil vom 12. November 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2013 - eröffnet am 8. August 2013 - die mit Verfügung vom 2. Juni 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die Frist zur Ausreise auf den 2. Oktober 2013 festsetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2013 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. September 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies, einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht stellte, auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwies, dass das BFM innert der vom Instruktionsrichter erstreckten Frist am 30. Oktober 2013 seine Vernehmlassung zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Beschwerdeverfahren sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) richtet, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass das BFM nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG) und gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst insbesondere, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 mitteilte, "dass wir die Verfügung betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 7. August 2013 zurückziehen", ohne jedoch eine entsprechende Aufhebungsverfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG) zu erlassen, dass das Beschwerdeverfahren bei dieser prozessualen Ausgangslage - entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht ("Das Verfahren kann entsprechend als gegenstandslos abgeschrieben werden") - im ordentlichen Verfahren (durch drei Richterinnen und Richter) mit einem materiellen Urteil abgeschlossen werden muss, dass die Formulierung in der Vernehmlassung unter den gegebenen Umständen als Antrag der Vorinstanz auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Be­schwerdeinstanz entgegenzunehmen ist, dass diesem Kassationsantrag bei der vorliegenden Aktenlage zu entsprechen ist und zur Begründung dieses Urteilsspruchs auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden kann (vgl. insbesondere Beschwerde S. 3 ff.), die - zu Recht - offensichtlich auch die Vorinstanz überzeugt haben, dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, womit die vorläufige Aufnahme des Beschwerde­führers - unter Vorbehalt einer erneuten Anwendung der oben erwähnten Bestimmungen von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG - weiterhin Geltung hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss Art. 14 VGKE die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid unaufgefordert eine detaillierte Kostennote einzureichen hat und das Gericht die Parteientschädigung in konstanter Praxis aufgrund der Akten festsetzt, wenn keine Kostennote ins Recht gelegt worden ist, dass bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 7. August 2013 wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: